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Urteil

3 SLa 254/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:1112.3SLA254.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 beendet worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2023 - anteilig ab dem 4. November 2023 - ein Grundgehalt in Höhe von 135.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2023 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Januar 2024 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Februar 2024 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. März 2024 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die mit dem Grundgehalt Februar 2024 zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. März 2024 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. April 2024 zu zahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2024 zu zahlen. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Juni 2024 zu zahlen. 10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Juli 2024 zu zahlen. 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 beendet worden ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2023 - anteilig ab dem 4. November 2023 - ein Grundgehalt in Höhe von 135.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2023 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2023 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Januar 2024 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Februar 2024 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. März 2024 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die mit dem Grundgehalt Februar 2024 zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. März 2024 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. April 2024 zu zahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2024 zu zahlen. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Juni 2024 zu zahlen. 10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 6. Juli 2024 zu zahlen. 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist nur in einem geringen Umfang begründet. 1. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Dem Kläger steht für den Monat November 2023 - anteilig ab dem 4. November 2023 - ein Grundgehalt in Höhe von 135.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Dezember 2023, für den Monat Dezember 2023 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Januar 2024, für den Monat Januar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Februar 2024, für den Monat Februar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro und die mit diesem zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. März 2024, für den Monat März 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. April 2024, für den Monat April 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 7. Mai 2024, für den Monat Mai 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Juni 2024 und für den Monat Juni 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Juli 2024 zu. a. Die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023, die der Kläger mit seiner am 13. November 2023 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Kündigungsschutzklage - was sich bereits aus dem angekündigten Antrag, festzustellen, "dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 2. November 2023 - weder in deutscher noch in englischer Sprache - beendet worden ist" und aus dem Umstand, dass beide Schreiben vom 2. November 2023 (vgl. Blatt 46 f. der erstinstanzlichen Akte) der Klageschrift beigefügt gewesen sind, ergibt - innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG iVm. § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat, haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Diese sind nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. aa. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. insgesamt BAG, 14. Dezember 2023 - 2 AZR 55/23 - Rn. 14 mwN). Dabei obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Für Umstände, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen könnten, ist seine Darlegungslast allerdings abgestuft. Der Arbeitgeber darf sich zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung vorzutragen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen solcher Gründe - soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen - zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen. Schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes kann den Arbeitnehmer darüber hinaus eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Seite außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig "aus der Luft gegriffen" ist - im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Seite zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten (vgl. insgesamt BAG, 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 - Rn. 17 f. mwN). Als "an sich" wichtiger Grund kommt sowohl die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten als auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten in Betracht (vgl. BAG, 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 - Rn. 26 mwN). Zu diesen Nebenpflichten zählt die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG, 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40 mwN). Der Arbeitnehmer ist nach § 241 Abs. 2 BGB auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einem solchen Verhalten gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn es einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG, 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 44 mwN). Eine Verletzung einer Nebenpflicht kann auch durch eine Äußerung in den sozialen Medien erfolgen. Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns (vgl. BVerfG, 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11 mwN). Dessen Ermittlung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Empfänger erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Die isolierte Betrachtung nur eines Teils der Äußerung wird diesen Anforderungen in der Regel nicht gerecht (vgl. BAG, 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45 mwN). Um der Meinungsfreiheit gerecht zu werden, dürfen Gerichte einer Äußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat. Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (vgl. BAG, 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 46 mwN). Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (vgl. BAG, 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 mwN). Dabei hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen. Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Je höher er ist, desto größer ist diese (vgl. insgesamt BAG, 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. insgesamt BAG, 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN). bb. Unter Beachtung dieser Grundsätze rechtfertigt das von dem Kläger im Nachgang zu dem Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad in den frühen Morgenstunden des 7. Oktober 2023 auf den Staat Israel bis zum 30. Oktober 2023 gezeigte Verhalten - insbesondere seine auf seinem Account bei X und seinem Account bei Instagram erfolgten Äußerungen und die Möglichkeit der Strafbarkeit dieser Äußerungen sowie seine Weigerung die von dem Beklagten im Schreiben vom 25. Oktober 2023 verlangte Erklärung abzugeben - die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 nicht. Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der vorgenannten Kündigungen nicht auf das Verhalten des Klägers in dem vorgenannten Zeitraum berufen. Der Beklagte hat in der auch vom Kläger zur Kenntnis genommenen Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen des ihm bekannten Verhaltens des Klägers verzichtet. aaa. Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer - außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt zum Beispiel im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als "erledigt" ansieht (vgl. BAG, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 28). bbb. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Beklagte in der auch vom Kläger zur Kenntnis genommenen Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 konkludent auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen des im Nachgang zu dem Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad in den frühen Morgenstunden des 7. Oktober 2023 auf den Staat Israel bis zum 30. Oktober 2023 gezeigten Verhaltens des Klägers - insbesondere wegen der auf seinem Account bei X und seinem Account bei Instagram erfolgten Äußerungen und wegen seiner Weigerung die von dem Beklagten im Schreiben vom 25. Oktober 2023 verlangte Erklärung abzugeben - verzichtet. Der Beklagte hat in der auch vom Kläger zur Kenntnis genommenen Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 deutlich zum Ausdruck gebracht, das ihm bekannte Verhalten des Klägers im Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 30. Oktober 2023 abzumahnen - so der Beklagte - bzw. abmahnen zu wollen - so der Kläger - und das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dies machen schon die Überschriften der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 "Abmahnung für A. A.", "Verein räumt dem Niederländer eine Chance zur Rehabilitation ein" und "Zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb geplant" deutlich und ergibt sich auch aus ihrem Text. In diesem heißt es unter anderem: " A. A. wird vom C-Stadt ... für die Veröffentlichung eines Beitrages in den sozialen Medien vor zwei Wochen abgemahnt. A. A. wird daher zeitnah in den Trainings- und Spielbetrieb des C-Stadt ... zurückkehren." Der Pressemitteilung lassen sich auch keine Umstände entnehmen, dass der Beklagte die Angelegenheit mit der Pressemitteilung und der mit dieser ausgesprochenen Abmahnung bzw. einer noch auszusprechenden Abmahnung nicht als "erledigt" ansieht. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung "Vor dem Hintergrund des erfolgten Commitments A. A. und der von ihm gezeigten Reue, gebietet es die im Verein verankerte Kultur im Umgang mit Fehlern, dem Spieler eine Chance zur Rehabilitation einzuräumen." Aus dieser lässt sich lediglich entnehmen, dass das von dem Kläger bis zum 30. Oktober 2023 erfolgte Bekenntnis und die von ihm bis dahin gezeigte Reue aus der Sicht des Beklagten ausreicht, um dem Kläger eine neue Chance zu geben. Von einem Verbrauch eines etwaigen Rechts zur Kündigung geht im Übrigen auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2025 (vgl. Blatt 107 der zweitinstanzlichen Akte) mittlerweile aus. cc. Unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze sind die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger in seinem am 1. November 2023 in Reaktion auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 veröffentlichten Post auf seinem Account bei Instagram den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel gerechtfertigt und/oder unterstützt hätte und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen hätte. Denn der Kläger hat in seinem Post vom 1. November 2023 weder den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad gerechtfertigt und/oder unterstützt noch hat er dem Staat Israel in diesem das Existenzrecht abgesprochen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Erklärung des Klägers. Vor diesem Hintergrund fehlt es insoweit bereits an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. aaa. Dem Wortlaut des Posts des Klägers vom 1. November 2023 lässt sich keine Rechtfertigung und/oder Unterstützung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel und auch keine Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel entnehmen. bbb. Der Kläger hat in seinem Post vom 1. November 2023 auch keine früheren Posts, soweit diese als Rechtfertigung und/oder Unterstützung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel und/oder als Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel haben verstanden werden können, wiederholt oder bekräftigt. (1) Soweit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 auf dem Account des Klägers bei X ein Bild aus dem Jahr 2021 mit dem oder ohne den Satz "You don't need to be Muslim to stand up for Gaza, you just need to be human." zu sehen gewesen ist und dies durch den Kläger veranlasst gewesen sein sollte, kann darin eine Unterstützung des Überfalls auf den Staat Israel gesehen werden. Zwingend ist dieses Verständnis aber nicht. Soweit der Kläger in einem Post auf seinem Account bei Instagram am 15. Oktober 2023 unter anderem die Sätze "This is genocide and mass destruction and we're witnessing it happen live. From the river to the sea, Palestine will be free" verwendet hat, kann darin eine Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel gesehen werden. Zwingend ist aber auch dieses Verständnis nicht. (2) Zweifel daran, dass der Kläger seinen Erklärungen eine solche Botschaft hat tatsächlich beimessen wollen, ergeben sich schon aus der Reaktion des Klägers auf die WhatsApp der Pressesprecherin des Beklagten vom 11. Oktober 2023 - in diesem hat der Kläger den Satz "he did not by any means condone the murder of hundreds of innocent Israeli civilians by a terrorist organization like Hamas" mit dem Emoji "Daumen hoch" kommentiert - und aus dem Post des Klägers auf seinem Account bei X am 12. Oktober 2023. In diesem hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um Frieden geht ("...I'm standing for peace above everything. ..."), dass seine Gedanken und Gebete bei den Familien und Freunden aller unschuldiger Opfer, bei denjenigen, die noch vermisst werden und bei den Gemeinden sind, die von der Situation betroffen sind ("My thoughts and prayers are with the families and friends of all the innocent victims, and those who are still missing, as well as the communities who are affected by this situation.") und dass jede Person, ob in Palästina oder an einem anderen Ort ("Every individual, be it in Palestine or elsewhere") ein Recht auf "security, a loving home, and opportunities to grow" hat und zudem dazu aufgerufen, nach Lösungen zu suchen, die auf Wissen, Wahrheit und Gerechtigkeit für alle basieren ("Let’s commit to learning, understanding, and seeking solutions grounded in knowledge, truth and justice for all."). (3) Jedenfalls hat sich der Kläger aber deutlich von einer solchen Botschaft distanziert. (a) Den die Sätze "This is genocide and mass destruction and we're witnessing it happen live. From the river to the sea, Palestine will be free" enthaltenden Post vom 15. Oktober 2023 hat der Kläger - wenn auch auf einen entsprechenden Hinweis des Beklagten - bereits sieben Minuten nach seiner Veröffentlichung gelöscht. (b) In dem Gespräch am 17. Oktober 2023 hat der Kläger ausweislich der von dem Beklagten verfassten und vorgelegten Gesprächsnotiz erklärt, "dass er den Inhalt seines Posts nicht so gemeint habe, als spräche er Israel das Existenzrecht ab", dass er "generell gegen Krieg und Gewalt" sei, dass er an die Menschen in Gaza denke, "die friedlich und in Freiheit leben sollen", dass er den Terrorangriff nicht habe rechtfertigen und verharmlosen wollen und dass er "terroristische Akte, wie auch jenen Angriff der Hamas, verurteile". Zudem hat er in diesem Gespräch ausweislich der von dem Beklagten verfassten und vorgelegten Gesprächsnotiz "sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs, wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts," ausgedrückt. Hierdurch hat der Kläger gegenüber dem Beklagten klargestellt, dass er den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel nicht habe rechtfertigen und/oder unterstützen wollen und das Existenzrecht des Staates Israel nicht habe leugnen wollen und auch deutlich zum Ausdruck gebracht, den Überfall zu verurteilen und die Existenz des Staates Israel anzuerkennen. Dies dürfte der Beklagte dem Kläger auch "abgenommen" haben. Denn sonst wäre eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, worauf schon das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2023 gerichtet gewesen ist, für den Beklagten nicht in Betracht gekommen. (c) In seinem am 27. Oktober 2023 auf seinem Account bei Instagram veröffentlichten Post hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er die Tötung aller unschuldigen Zivilisten in Palästina und Israel verurteile, dass sein Mitgefühl den unschuldigen Opfern dieses Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität gilt und dass er sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion einsetze und für den Fall, dass seine früheren Äußerungen in den sozialen Medien missverstanden worden sind, versichert, dass er für Frieden und Menschlichkeit für alle stehe. Hierdurch hat der Kläger auch öffentlich deutlich gemacht, dass er den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel nicht habe rechtfertigen und/oder unterstützen wollen und das Existenzrecht des Staates Israel nicht habe leugnen wollen. Dieser Auslegung der Bekundung des Klägers und der Ernsthaftigkeit derselben steht nicht entgegen, dass der Kläger allgemein die Tötung von Menschen und nicht explizit den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 verurteilt hat. Denn seine Formulierung geht weiter und umfasst erkennbar auch den vorgenannten Überfall. Sofern der Beklagte mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2023 explizit eine Verurteilung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 eingefordert hat, wäre eine dahingehende Klarstellung - jedenfalls aus der Sicht des Beklagten - sicherlich wünschenswert gewesen, ist aber nicht zwingend gewesen, um diesen Überfall zu verurteilen. Dies dürfte im Übrigen auch der Beklagte, der dem Kläger nach seinem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 hat eine neue Chance geben wollen, so gesehen haben. Der obigen Auslegung der Bekundung des Klägers und der Ernsthaftigkeit derselben steht die Beschränkung der Verurteilung und des Mitgefühls auf unschuldige Zivilisten und unschuldige Opfer ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger unterscheidet hier gerade nicht zwischen Zivilisten und Opfern der israelischen und palästinensischen Seite, sondern zwischen unschuldig und schuldig. Der obigen Auslegung der Bekundung des Klägers und der Ernsthaftigkeit derselben steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger für seine früheren Posts nicht entschuldigt hat. Dies hat der Beklagte zwar in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2023 explizit gefordert und wäre - jedenfalls aus der Sicht des Beklagten - sicherlich auch wünschenswert gewesen, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenem Bekunden von Anfang an den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel nicht hat rechtfertigen und/oder unterstützen wollen und dem Staat Israel das Existenzrecht nicht hat absprechen wollen, aber nicht zwingend gewesen. Dies dürfte im Übrigen auch der Beklagte, der den Kläger nach seinem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 hat eine neue Chance geben wollen, so gesehen haben. Der obigen Auslegung der Bekundung des Klägers und der Ernsthaftigkeit derselben steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht ausdrücklich das Existenzrecht des Staates Israel betont. Schließlich betont er, dass sein Mitgefühl den unschuldigen Opfern dieses Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität gilt und dass er sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion einsetze und geht damit erkennbar von einem Existenzrecht des Staates Israel aus. Eine solche Betonung des Existenzrechts des Staates Israel hat der Beklagte im Übrigen auch im Schreiben vom 25. Oktober 2023 nicht eingefordert. Ausweislich der Aufforderung in dem Schreiben vom 25. Oktober 2023 sollte sich der Kläger von seinen bisherigen Äußerungen öffentlich distanzieren und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er den Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 auf israelische Zivilistinnen und Zivilisten als solchen verurteilt. Zudem wird auch in dem formulierten Vorschlag für eine Erklärung das Existenzrecht des Staates Israel nicht ausdrücklich betont. Der Post des Klägers vom 27. Oktober 2023 dürfte dem Beklagte - jedenfalls zunächst - auch ausgereicht haben. Denn sonst hätte er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, worauf seine Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 gerichtet gewesen ist, nicht angekündigt. (4) In seinem Post vom 1. November 2023 hat der Kläger die in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 gegenüber dem Beklagten und mit dem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 in der Öffentlichkeit erfolgte Distanzierung von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen, nicht relativiert. Mit der Formulierung "For the avoidance of doubt, my statement on 27.10.2023 was my only and final statement both to FSV C-Stadt 05 and the public relating to the social media posts made by me over the last few weeks." hält der Kläger fest, dass er nach dem 27. Oktober 2023 weder gegenüber dem Beklagten noch der Öffentlichkeit weitere Erklärungen in dieser Angelegenheit abgegeben hat. Hiermit möchte er im Hinblick auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 erkennbar vorsorglich dem Eindruck entgegentreten, er habe nach dem 27. Oktober 2023 weitere, über den Post vom 27. Oktober 2023 hinausgehende Erklärungen abgegeben. Mit der Formulierung "Any other statements, comments or apologies to the contrary attributed to me are not factually correct and have not been made or authorised by me." stellt der Kläger im Hinblick auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 klar, dass über die Erklärung vom 27. Oktober 2023 hinausgehende Erklärungen Anderer nicht den Tatsachen entsprechen und nicht von ihm abgegeben oder autorisiert worden sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sich der Kläger von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen, distanziert. Der vorzitierten Formulierung im Post vom 1. November 2023 lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger überhaupt eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - dort heißt es soweit hier von Interesse: "Er bedauerte die Veröffentlichung des Beitrages und auch dessen negative Wirkung, gerade auch für den gesamten Verein. Gegenüber dem Vorstand distanzierte sich A. A. in diesem Kontext auch deutlich von terroristischen Akten wie jenem der Hamas, der vor zwei Wochen zu einer erneuten Eskalation der Gewalt im Nahen Osten geführt hatte. Er betonte sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts. Er verdeutlichte glaubhaft, dass er auch das Existenzrecht Israels nicht in Frage stellt." - als nicht den Tatsachen entsprechend ansieht und - wenn ja - welche Aussage dies ist bzw. welche Aussagen dies sind. Mit Blick auf diese Offenheit der oben wiedergegebenen Formulierung im Post vom 1. November 2023 lässt sich diese Formulierung auch dahingehend verstehen, dass die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 das Anliegen des Klägers, auf die Situation der unter dem Konflikt leidenden palästinensischen Bevölkerung aufmerksam zu machen, was - das hat der Kläger sowohl im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (vgl. Blatt 151) deutlich gemacht und auch über seinen Anwalt in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2025 nochmals betonen lassen - sein Hauptanliegen ist, nicht vollständig wiedergibt. So kommt in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - anders als in der Gesprächsnotiz vom 17. Oktober 2023 - nicht zum Ausdruck, dass der Kläger "generell gegen Krieg und Gewalt" ist und er "an die Menschen in Gaza, die friedlich und in Freiheit leben sollen" denke. So kommt in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - anders als in seiner Erklärung vom 27. Oktober 2023 - nicht zum Ausdruck, dass er sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion einsetzt. Mit Blick auf die oben beschriebene Offenheit der oben zitierten Formulierung im Post vom 1. November 2023 lässt sich diese Formulierung auch dahingehend verstehen, dass die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch ungenau wiedergibt, wovon sich der Kläger distanziert hat. So hat sich der Kläger - entgegen der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - nicht "von seinem Post auf seinem Instagram-Kanal distanziert, den er selbst bereits nach wenigen Minuten wieder gelöscht hatte". Vielmehr hat er in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 ausweislich der von dem Beklagten verfassten und vorgelegten Gesprächsnotiz erklärt, "dass er den Inhalt seines Posts nicht so gemeint habe, als spräche er Israel das Existenzrecht ab". Dementsprechend trägt der Kläger auch im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (vgl. Blatt 162) vor, dass "eine Distanzierung von seinen Werten oder eine Entschuldigung aus seiner Sicht nicht erforderlich" war, "da seine ursprünglichen Beiträge nicht das Ziel hatten, Hass oder Gewalt zu rechtfertigen, sondern ausschließlich Menschlichkeit und Gerechtigkeit einzufordern". Mit der Formulierung "My position remains the same as it was when this started: ... I am against war and violence ... I am against the killing of all innocent civilians ... I am against all forms of discrimination ... I am against Islamophobia ... I am against anti-semtism ... I am against genocide ... I am against apartheid ... I am against occupation ... I am against oppression" wiederholt der Kläger nochmals seinen Standpunkt. Mit diesem Standpunkt ist eine Rechtfertigung und/oder eine Unterstützung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel und/oder eine Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel erkennbar nicht vereinbar. Hierdurch bekräftigt der Kläger nochmals seine Haltung im Post vom 27. Oktober 2023 und damit seine Distanzierung von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen. Mit der Formulierung "I do not regret or have any remorse for my position." macht der Kläger in Bezug auf seinen zuvor wiederholten Standpunkt deutlich, dass er diesen weder bereut noch Gewissensbisse hat. Mit der Formulierung "I do not distance myself from what I said and I stand, today and always until my last breath for humanity and the oppressed." teilt der Kläger mit, sich nicht von dem, was er gesagt hat, distanzieren zu wollen und heute und immer für Menschlichkeit und die Unterdrückten einzustehen. Die beiden vorstehenden Formulierungen mag man zwar als Kommentar zu der Kritik verstehen, die dem Kläger insbesondere aufgrund seines Posts vom 15. Oktober 2023 entgegengeschlagen ist. Dies relativiert aber nicht seine mit Post vom 27. Oktober 2023 erfolgte Klarstellung, dass er den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel nicht habe rechtfertigen und/oder unterstützen wollen und das Existenzrecht des Staates Israel nicht habe leugnen wollen. Schon die Formulierung "I stand, today and always until my last breath for humanity and the oppressed", aber auch sein zuvor von ihm wiederholter Standpunkt stehen einer solchen Relativierung entgegen. Denn die Rechtfertigung und/oder Unterstützung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel und die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel wären nicht menschlich, nicht friedlich bzw. antisemitisch. Soweit der Kläger hier nicht ausdrücklich zwischen dem Post vom 27. Oktober 2023 und insbesondere dem Post vom 15. Oktober 2023 unterscheidet, ist dies darauf zurückzuführen, dass er seine früheren Posts, insbesondere den Post vom 15. Oktober 2023 in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 gegenüber der Beklagten und mit dem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 in der Öffentlichkeit klargestellt hat und er nach seinem Verständnis ohnehin nicht den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel hat rechtfertigen und/oder unterstützen wollen und/oder auch nicht dem Staat Israel das Existenzrecht hat absprechen wollen. Mit der Formulierung "I do not owe special responsibility to any state. I do not believe any people or states are beyond question and accountability nor are they above International law." macht der Kläger deutlich, dass sich alle Menschen und Staaten - insbesondere völkerrechtlich - zu verantworten haben. Mit der Formulierung "I have no choice but to stand firm for justice and bear witness to the truth and would do so even if was against me, my parents, my relatives and kinsmen." bezieht sich der Kläger auf seinen Einsatz für Gerechtigkeit und bringt die Wichtigkeit seiner zuvor geäußerten Position zum Ausdruck. Mit der Formulierung "There can never be any justification for the killing of over 3.500 children in Gaza in the last 3 weeks. How can we as a world remain silent when according to the charity 'Save the Children' 1 child is being killed every 10 minutes in Gaza. That's 9 children by the time I complete 1 football match. The number is rising by the day. I, and we as a world, cannot be conscionably remain silent. We must call for an end to the killing in Gaza now!" weist der Kläger abschließend - durch das Beispiel zugespitzt - auf sein Kernanliegen den Schutz Unschuldiger - insbesondere unschuldiger Kinder - im Gazastreifen hin. Nach alledem ergibt sich auch aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des Posts vom 1. November 2023 und der zuvor und danach abgegebenen Erklärungen des Klägers nicht, dass der Kläger die in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 gegenüber dem Beklagten und mit dem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 in der Öffentlichkeit erfolgte Distanzierung von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen, nicht relativiert. dd. Unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze sind die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger sich mit seinem auf seinem Account bei Instagram veröffentlichten Post vom 1. November 2023 strafbar gemacht hätte bzw. die Möglichkeit einer Strafbarkeit bestünde. Denn der Kläger hat - wie oben unter I. 1. a. cc. bereits dargelegt - in seinem Post vom 1. November 2023 weder den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad gerechtfertigt und/oder unterstützt noch hat er dem Staat Israel in diesem das Existenzrecht abgesprochen. Vor diesem Hintergrund fehlt es insoweit bereits an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. ee. Unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze sind die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 in seinem auf seinem Account bei Instagram veröffentlichten Post vom 1. November 2023 widersprochen hat und diesen indirekt der Lüge bezichtigt hätte. Insoweit fehlt es bereits an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, jedenfalls aber an einer vorherigen Abmahnung des Klägers wegen gleichartiger Pflichtverletzungen. aaa. Der Kläger hat in seinem Post vom 1. November 2023 der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 nicht in Bezug auf eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen widersprochen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der Erklärung des Klägers. (1) Ein konkreter Widerspruch ergibt sich nicht aus der Formulierung "For the avoidance of doubt, my statement on 27.10.2023 was my only and final statement both to C-Stadt and the public relating to the social media posts made by me over the last few weeks.". Mit dieser Formulierung hält der Kläger fest, dass er nach dem 27. Oktober 2023 weder gegenüber dem Beklagten noch der Öffentlichkeit weitere Erklärungen in dieser Angelegenheit abgegeben hat. Hiermit möchte er im Hinblick auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 erkennbar vorsorglich dem Eindruck entgegentreten, er habe nach dem 27. Oktober 2023 weitere, über den Post vom 27. Oktober 2023 hinausgehende Erklärungen abgegeben. Ein Widerspruch gegenüber der Pressemitteilung des Beklagten ergibt sich insoweit nicht. (2) Ein konkreter Widerspruch lässt sich auch der Formulierung "Any other statements, comments or apologies to the contrary attributed to me are not factually correct and have not been made or authorised by me." nicht entnehmen. Mit dieser Formulierung stellt der Kläger im Hinblick auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 klar, dass über die Erklärung vom 27. Oktober 2023 hinausgehende Erklärungen Anderer nicht den Tatsachen entsprechen und nicht von ihm abgegeben oder autorisiert worden sind. Ob der Kläger überhaupt eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - dort heißt es soweit hier von Interesse: "Er bedauerte die Veröffentlichung des Beitrages und auch dessen negative Wirkung, gerade auch für den gesamten Verein. Gegenüber dem Vorstand distanzierte sich A. A. in diesem Kontext auch deutlich von terroristischen Akten wie jenem der Hamas, der vor zwei Wochen zu einer erneuten Eskalation der Gewalt im Nahen Osten geführt hatte. Er betonte sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts. Er verdeutlichte glaubhaft, dass er auch das Existenzrecht Israels nicht in Frage stellt." - als nicht den Tatsachen entsprechend ansieht und - wenn ja - welche Aussage dies ist bzw. welche Aussagen dies sind, lässt sich dem Post des Klägers vom 1. November 2023 nicht entnehmen. (3) Ein konkreter Widerspruch ergibt sich auch nicht aus der Formulierung "I do not regret or have any remorse for my position.". Mit dieser Formulierung macht der Kläger in Bezug auf seinen zuvor wiederholten Standpunkt deutlich, dass er diesen weder bereut noch Gewissensbisse hat. Er widerspricht damit aber nicht den Aussagen "Er bedauerte die Veröffentlichung des Beitrages und auch dessen negative Wirkung, gerade auch für den gesamten Verein. Gegenüber dem Vorstand distanzierte sich A. A. in diesem Kontext auch deutlich von terroristischen Akten wie jenem der Hamas, der vor zwei Wochen zu einer erneuten Eskalation der Gewalt im Nahen Osten geführt hatte. Er betonte sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts. Er verdeutlichte glaubhaft, dass er auch das Existenzrecht Israels nicht in Frage stellt." in der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023. bbb. Soweit der Kläger mit seinem Post vom 1. November 2023 allgemein darauf hinweisen wollte, dass die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 sein Hauptanliegen, auf die Situation der unter dem Konflikt leidenden palästinensischen Bevölkerung aufmerksam zu machen, nicht vollständig wiedergibt, wäre dies berechtigt. Denn in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 kommt - anders als in der Gesprächsnotiz vom 17. Oktober 2023 - nicht zum Ausdruck, dass der Kläger "generell gegen Krieg und Gewalt" ist und er "an die Menschen in Gaza, die friedlich und in Freiheit leben sollen" denke und - anders als in seiner Erklärung vom 27. Oktober 2023 - nicht zum Ausdruck, dass er sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion einsetzt. ccc. Soweit der Kläger mit seinem Post vom 1. November 2023 allgemein darauf hinweisen wollte, dass die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch ungenau wiedergibt, wovon sich der Kläger distanziert hat, wäre dies ebenfalls berechtigt. Denn der Kläger hat sich - entgegen der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 - nicht "von seinem Post auf seinem Instagram-Kanal distanziert, den er selbst bereits nach wenigen Minuten wieder gelöscht hatte". Vielmehr hat er in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 ausweislich der von dem Beklagten verfassten und vorgelegten Gesprächsnotiz erklärt, "dass er den Inhalt seines Posts nicht so gemeint habe, als spräche er Israel das Existenzrecht ab". Dementsprechend trägt der Kläger auch im Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (vgl. Blatt 162 der zweitinstanzlichen Akte) vor, dass "eine Distanzierung von seinen Werten oder eine Entschuldigung aus seiner Sicht nicht erforderlich" war, "da seine ursprünglichen Beiträge nicht das Ziel hatten, Hass oder Gewalt zu rechtfertigen, sondern ausschließlich Menschlichkeit und Gerechtigkeit einzufordern". ddd. Selbst dann, wenn der Kläger in seinem Post vom 1. November 2023 der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 unberechtigt widersprochen hätte und darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, insbesondere einer Pflicht aus der Regelung in D.7. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 zu sehen wäre und hierin ein "an sich" wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gesehen werden könnte, hätte der Beklagte den Kläger wegen des Widerspruchs zunächst abmahnen müssen. (1) Eine ordnungsgemäße Abmahnung des Klägers wegen gleichartiger Pflichtverletzungen liegt nicht vor. (a) Eine Abmahnung wegen gleichartiger Pflichtverletzungen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 31) keine Identität der Pflichtverletzungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. Entscheidend ist letztlich, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Abmahnung erkennen konnte, der Arbeitgeber werde weiteres Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern gegebenenfalls mit einer Kündigung reagieren. (b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung des Klägers wegen gleichartiger Pflichtverletzungen nicht vor. Der Beklagte hat bisher kein mit einem Widerspruch des Klägers gegenüber einer Darstellung des Beklagten vergleichbares Verhalten in der Vergangenheit vorgetragen, wegen dessen er den Kläger abgemahnt hat. (2) Eine Abmahnung wäre im vorliegenden Fall schon nicht deshalb entbehrlich, weil eine Verhaltensänderung des Klägers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten gewesen wäre. Dem steht die Formulierung "I have no choice but to stand firm for justice and bear witness to the truth and would do so even if was against me, my parents, my relatives and kinsmen." in dem Post des Klägers vom 1. November 2023 nicht entgegen. Diese Formulierung bezieht sich auf den Einsatz des Klägers für Gerechtigkeit. Mit ihr bringt der Kläger lediglich die Wichtigkeit seiner zuvor geäußerten Position zum Ausdruck. Der Formulierung lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Kläger einer berechtigten Abmahnung nicht Folge geleistet hätte. (3) Eine Abmahnung wäre auch nicht aufgrund der Schwere einer etwaigen Verletzung der Pflicht aus der Regelung in D.7. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 entbehrlich. Der Kläger hätte mit Blick darauf, dass der Beklagte seine Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 nicht mit ihm abgestimmt hat, obwohl in den vorangegangenen Gesprächen zu Tage getreten ist, dass dem Kläger wichtig ist, welche Meinung von ihm in die Öffentlichkeit transportiert wird, und dass der Kläger mit seinem Post vom 1. November 2023 seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG Geltung verschaffen wollte, nicht annehmen müssen, dass dem Beklagten ein Widerspruch und die Wiederholung bzw. weitere Erläuterung seiner Position im Schreiben vom 1. November 2023 nicht zumutbar gewesen wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte dem Kläger vor Abgabe seiner Stellungnahme am 27. Oktober 2023 mitgeteilt hat, dass eine solche Stellungnahme nicht den Anforderungen des Beklagten entsprechen würde. Dafür, dass dem Beklagten ein Widerspruch und die Wiederholung bzw. weitere Erläuterung seiner Position im Schreiben vom 1. November 2023 zumutbar gewesen wären, spricht auch der Umstand, dass der Beklagte von der in der Regelung in D.7. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 eingeräumten Möglichkeit, Stellungnahmen des Spielers auf seiner eigenen Homepage oder auf Social Media Plattformen im Internet wie zum Beispiel Facebook, Twitter, Youtube, Snapchat, TikTok, Twitch und vergleichbaren Social Media Seiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb oder dem Arbeitsverhältnis stehen, von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht hat. ff. Unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze sind die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger sich hätte vor seinem am 1. November 2023 in Reaktion auf die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 veröffentlichten Post auf seinem Account bei Instagram zunächst intern gegenüber dem Beklagten äußern und diesen gegebenenfalls um Zustimmung ersuchen müssen. Gegen eine entsprechende Verpflichtung spricht, dass auch der Beklagte seine Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 nicht mit dem Kläger abgestimmt hat und dass der Beklagte von der in der Regelung in D.7. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 eingeräumten Möglichkeit, Stellungnahmen des Spielers auf seiner eigenen Homepage oder auf Social Media Plattformen im Internet wie zum Beispiel Facebook, Twitter, Youtube, Snapchat, TikTok, Twitch und vergleichbaren Social Media Seiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb oder dem Arbeitsverhältnis stehen, von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Jedenfalls aber hätte der Beklagte den Kläger - insoweit gelten die Ausführungen oben unter I. 1. a. ee. ddd. entsprechend - zunächst abmahnen müssen. gg. Unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze rechtfertigt auch die von dem Beklagten behauptete mangelnde persönliche Eignung des Klägers die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 nicht. Insoweit fehlt es bereits an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Das Verhalten des Klägers, insbesondere sein Post vom 1. November 2023, lassen keine mangelnde persönliche Eignung des Klägers erkennen. In seinem Post vom 1. November 2023 hat der Kläger die in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 gegenüber dem Beklagten und mit dem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 in der Öffentlichkeit erfolgte Distanzierung von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen, wie bereits oben unter I. 1. a. cc. bbb. (4) dargelegt, nicht relativiert. In seinem Post vom 1. November 2023 hat der Kläger der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023, wie bereits oben unter I. 1. a. ee. aaa. dargelegt, auch nicht in Bezug auf eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen widersprochen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Verhalten auf einen entsprechenden Hinweis oder eine entsprechende Abmahnung hin nicht hätte anpassen können und sich auch nicht daran gehalten hätte, wenn der Beklagte von der in der Regelung in D.7. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 eingeräumten Möglichkeit, Stellungnahmen des Spielers auf seiner eigenen Homepage oder auf Social Media Plattformen im Internet wie zum Beispiel Facebook, Twitter, Youtube, Snapchat, TikTok, Twitch und vergleichbaren Social Media Seiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb oder dem Arbeitsverhältnis stehen, von seiner vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, Gebrauch gemacht hätte. Auch eine künftige Belastung der Mannschaft des Beklagten und des gesamten Umfelds des Beklagten durch die mediale Aufmerksamkeit, die die wechselseitigen Äußerungen der Parteien hervorgerufen haben, führen nicht zu einer mangelnden persönlichen Eignung des Klägers. Solche Belastungen hätten durch ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit beseitigt werden können und sind nicht geeignet die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 zu rechtfertigen. b. Dem Kläger steht für den Monat November 2023 - anteilig ab dem 4. November 2023 - ein Grundgehalt in Höhe von 135.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Dezember 2023, für den Monat Dezember 2023 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Januar 2024, für den Monat Januar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Februar 2024, für den Monat Februar 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro und die mit diesem zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. März 2024, für den Monat März 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. April 2024, für den Monat April 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 7. Mai 2024, für den Monat Mai 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Juni 2024 und für den Monat Juni 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 6. Juli 2024 zu. aa. Der Beklagte hat sich in dem vorgenannten Zeitraum in Annahmeverzug befunden. aaa. Der Beklagte hat den Kläger ab dem 4. November 2023 nicht beschäftigt und hat sich, da die dem Kläger am 3. November 2023 zugegangenen außerordentlichen, fristlosen Kündigungen des Beklagten in den beiden Schreiben vom 2. November 2023 aus den oben unter I. 1. a. dargelegten Gründen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befunden, ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG, 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 12 mwN). Denn in der Kündigung des Arbeitgebers liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei der fristlosen Kündigung nach deren Zugang nicht mehr anzunehmen (vgl. BAG, 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 12 mwN). bbb. Dem Kläger steht während des Annahmeverzugs ein anteiliges Grundgehalt für den Monat November 2023 - anteilig ab dem 4. November 2023 - in Höhe von 135.000,00 Euro brutto sowie ein Grundgehalt für die Monate Dezember 2023, Januar 2024, Februar 2024, März 2024, April 2024, Mai 2024 und Juni 2024 in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro brutto zu. ccc. Dem Kläger steht während des Annahmeverzugs auch die mit dem Grundgehalt für Februar 2024 zahlbare Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto zu. (1) Nach der Regelung unter 5. "Sonderzahlung Vertragstreue" der Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag vom 22. September 2023 erhält der Spieler unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag als Lizenzspieler zwischen Spieler und Club zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktiv und wirksam ist, das heißt insbesondere nicht vorzeitig beendet oder ausgesetzt ist, mit dem Grundgehalt für Februar 2024 eine Sonderzahlung in Höhe von 300.000,00 Euro. (2) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen in Bezug auf die für Februar 2024 zahlbare Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto vor. Der Kläger hat bis zum 5. März 2024 zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Lizenzspieler gestanden (vgl. zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen oben unter I. 1. a.). An weitere Voraussetzungen, insbesondere ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ist die Sonderzahlung Vertragstreue nicht geknüpft. Vor dem Hintergrund, dass die Sonderzahlung Vertragstreue nicht an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt geknüpft ist und diese damit weder für eine künftige Betriebstreue noch für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Zukunft gezahlt wird, müsste der Kläger die Sonderzahlung auch im Falle einer nach dem 5. März 2024 wirksam erklärten Kündigung nicht unmittelbar wieder nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB insgesamt oder anteilig zurückzahlen. ddd. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienst nach § 11 Nr. 1 KSchG und eine Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen nach § 11 Nr. 2 KSchG scheidet im vorliegenden Fall aus. Denn der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum weder anderweitigen Verdienst erzielt noch öffentlich-rechtliche Leistungen erhalten. eee. Der Kläger muss sich auch keinen böswillig unterlassenen Verdienst nach § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen. Der Kläger hat einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen. (1) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (vgl. BAG, 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 17 mwN). Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG, 15. Januar 2025 - 5 AZR 273/24 - Rn. 18 mwN). (2) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger im vorliegenden Fall einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen. (a) Der Kläger hat sich nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Dem lässt sich im vorliegenden Fall aber - unabhängig davon, ob der Kläger nach § 38 Abs. 1 SGB III überhaupt zur Meldung verpflichtet gewesen ist - keine vorsätzliche Untätigkeit des Klägers entnehmen. Denn der Kläger hat sich durch die Nichtmeldung nicht etwaigen Informationsangeboten der Agentur für Arbeit verschlossen (vgl. BAG, 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 22). Diese vermittelt - soweit ersichtlich - keine Profifußballer. (b) Der Kläger hat es im vorliegenden Fall auch nicht böswillig unterlassen, sich um eine Tätigkeit bei einem anderen Fußballverein zu bemühen. Dem Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine Tätigkeit bei einem anderen Fußballverein nicht zumutbar gewesen. Nach Art. 5 des Reglements der FIFA bezüglich Status und Transfer darf ein Spieler nur bei einem Verein registriert sein. Mit der Registrierung bei einem anderen Verein wäre die Spielberechtigung für den Beklagten entfallen. Dies hätte sein mit der Kündigungsschutzklage und dem entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrag verfolgtes Ziel der Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten erheblich erschwert (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Gallner/Mestwerdt/Nägele-Berkner, Kündigungsschutzrecht 8. Aufl. 2025, § 11 KSchG, Rn. 33 mwN; Ascheid/Preis/Schmidt/Biebl, 7. Aufl. 2024, KSchG § 11 KSchG, Rn. 25). bb. Dem Kläger stehen in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat November 2024 Zinsen ab 6. Dezember 2023, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat Dezember 2023 Zinsen ab dem 6. Januar 2024, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat Januar 2024 Zinsen ab dem 6. Februar 2024, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat Februar 2024 und die mit diesem zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue Zinsen ab dem 6. März 2024, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat März 2024 Zinsen ab dem 6. April 2024, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat April 2024 Zinsen ab dem 7. Mai 2024, in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat Mai 2024 Zinsen ab dem 6. Juni 2024 und in Bezug auf das Grundgehalt für den Monat Juni 2024 Zinsen ab dem 6. Juli 2024 zu. aaa. Nach der Regelung unter 9. c) der Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag vom 22. September 2023 wird das Grundgehalt - soweit nicht Abweichendes geregelt - bis zum 5. Tag des Folgemonats auf ein vom Spieler zu benennendes Konto eines deutschen Kreditinstitutes überwiesen. Nach der Regelung unter 5. der Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag vom 22. September 2023 wird die Sonderzahlung von 300.000,00 Euro mit dem Grundgehalt für Februar 2024 zahlbar. bbb. Der Beklagte ist wegen der verzögerten Zahlung des Grundgehalts und der Sonderzahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB verpflichtet (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48). Dabei ist bei der Bestimmung des jeweiligen Fälligkeitstags die Regelung des § 193 BGB zu berücksichtigen. Hiernach verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt (vgl. BAG, 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48 mwN). ccc. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen und der vorstehenden Grundsätze ist das Grundgehalt für den Monat November 2023 am 5. Dezember 2023 fällig geworden und sind Zinsen ab 6. Dezember 2023 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat Dezember 2023 am 5. Januar 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. Januar 2024 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat Januar 2024 am 5. Februar 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. Februar 2024 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat Februar 2024 und die mit diesem zu zahlende Sonderzahlung Vertragstreue am 5. März 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. März 2024 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat März 2024 am 5. April 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. April 2024 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat April 2024 am 6. Mai 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 7. Mai 2024 zu zahlen, ist das Grundgehalt für den Monat Mai 2024 am 5. Juni 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. Juni 2024 zu zahlen und ist das Grundgehalt für den Monat Juni 2024 am 5. Juli 2024 fällig geworden und sind Zinsen ab dem 6. Juli 2024 zu zahlen. 2. Die zulässige Widerklage des Beklagten ist nicht begründet. Dem Beklagten steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 373.465,79 Euro noch ein Anspruch aus der Regelung unter G. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 Euro zu. a. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 373.465,79 Euro zu. aa. Nach der Regelung unter 5. "Sonderzahlung Vertragstreue" der Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag vom 22. September 2023 erhält der Spieler unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag als Lizenzspieler zwischen Spieler und Club zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktiv und wirksam ist, das heißt insbesondere nicht vorzeitig beendet oder ausgesetzt ist, mit dem Grundgehalt für Oktober 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 400.000,00 Euro. bb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen in Bezug auf die für den Monat Oktober 2023 zahlbare Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 400.000,00 Euro brutto vor. Der Kläger hat bis zum 6. November 2023 zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Lizenzspieler gestanden (vgl. zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen oben unter I. 1. a.). An weitere Voraussetzungen, insbesondere ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ist die Sonderzahlung Vertragstreue nicht geknüpft. Vor dem Hintergrund, dass die Sonderzahlung Vertragstreue nicht an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt geknüpft ist und diese damit weder für eine künftige Betriebstreue noch für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Zukunft gezahlt wird, muss der Kläger die Sonderzahlung auch im Falle einer nach dem 6. November 2023 wirksam erklärten Kündigung nicht wieder nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB insgesamt oder anteilig zurückzahlen. b. Dem Beklagten steht kein Anspruch aus der Regelung unter G. des Spielervertrags vom 22. Juni 2023 auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 Euro zu. Der Beklagte stützt seinen Anspruch ausweislich des Schriftsatzes vom 21. Februar 2025 auf eine in dem Post des Klägers vom 1. November 2023 erfolgte Relativierung seiner im Post vom 27. Oktober 2023 erfolgten Distanzierung von seinem Post vom 15. Oktober 2023 und die damit verbundene Bekräftigung insbesondere des Satzes "From the river to the sea, Palestine will be free.". Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger - wie oben unter I. 1. a. cc. bbb. (4) bereits dargelegt - in seinem Post vom 1. November 2023 aber nicht seinen Post vom 27. Oktober 2023 relativiert und damit weder eine Rechtfertigung und/oder Unterstützung des Überfalls der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad noch eine Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel bekräftigt. c. Der auf Rückzahlung des zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Betrags in Höhe von 1.537.035,10 Euro gerichtete Antrag des Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen. Der Beklagte hat diesen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn des Klägers nicht besteht. Diese zulässige Bedingung ist aus den oben unter I. 1. b. dargelegten Gründen nicht eingetreten. II. Eine Veranlassung, die mündliche Verhandlung entsprechend der Anregung des Beklagten wieder zu eröffnen, besteht nicht. 1. Nach § 156 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Nach § 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO ) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) bilden, oder 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 GVG) ein Richter ausgeschieden ist. 2. Im vorliegenden Fall sind weder Umstände gegeben, nach denen die Kammer die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO anzuordnen hat, noch überwiegen die Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen, insbesondere dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration und dem Beschleunigungsgrundsatz, die gegen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen. a. Soweit der Beklagte in den Randnummern 3 und 4 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 im Hinblick auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass das Gericht über eine streitige Tatsache die beweispflichtige Partei grundsätzlich nach § 447 ZPO nur vernehmen kann, wenn diese es beantragt und die andere Partei damit einverstanden ist, eine vertiefte Stellungnahme und Neuverhandlung für erforderlich hält und in diesem Zusammenhang, was er nochmals in Randnummer 33 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 wiederholt, eine Vernehmung beider Parteien über den Inhalt des Gesprächs am 17. Oktober 2025 begehrt, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Einer weiteren Aufklärung in Bezug auf den Inhalt des Gesprächs am 17. Oktober 2023 bedarf es nicht. Die Kammer hat ihrer Entscheidung den Vortrag des Beklagten zum Inhalt des Gesprächs am 17. Oktober 2023, wie er sich aus der von dem Beklagten verfassten und vorgelegten Gesprächsnotiz vom 17. Oktober 2023 ergibt, zugrunde gelegt. b. Soweit der Beklagte in den Randnummern 5 bis 7 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 im Hinblick auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass der Arbeitgeber auf das Recht zum Ausspruch einer - außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten kann, eine vertiefte Stellungnahme und Neuverhandlung für erforderlich hält, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Zudem geht der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2025 (vgl. Blatt 107 der zweitinstanzlichen Akte) mittlerweile selbst von einem Verbrauch eines etwaigen Rechts zur Kündigung aus (vgl. dazu oben unter I. 1. a. bb. bbb.) und hält an dieser Einschätzung auch in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 fest. Soweit er gleichwohl auf frühere Äußerungen des Klägers zurückgreifen möchte, stützt er dies auf einen erneuten Pflichtverstoß im Post vom 1. November 2023. In diesem Post hat der Kläger aber weder den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad gerechtfertigt und/oder unterstützt noch hat er dem Staat Israel in diesem das Existenzrecht abgesprochen (vgl. dazu oben unter I. 1. a. cc.). c. Soweit der Beklagte in Randnummer 8 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 wegen der Fragen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Post vom 7. Oktober 2023 auf dem Account des Klägers bei X eine vertiefte Stellungnahme und Neuverhandlung für erforderlich hält, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Denn die Frage, wie der Post am 7. Oktober 2023 auf dem Account des Klägers wann aufgetaucht ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn dem Beklagten ist der Post bekannt gewesen und er hat in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen dieses Posts verzichtet (vgl. dazu oben unter I. 1. a. bb.). d. Soweit der Beklagte in den Randnummern 9 bis 18 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 im Hinblick auf den Hinweis zu den Grundsätzen bei Kündigungen, die sich auf eine Äußerung stützen, eine vertiefte Stellungnahme und Neuverhandlung für erforderlich hält, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Soweit der Beklagte in Randnummer 12, in den Randnummern 17 und 18 sowie in Randnummer 33 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 meint, der Kläger hätte zur Auslegung seines Posts vom 1. November 2023 angehört werden müssen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Kläger hat sich in dem Gespräch am 17. Oktober 2023 gegenüber dem Beklagten und mit dem Post auf seinem Account bei Instagram vom 27. Oktober 2023 in der Öffentlichkeit deutlich von der Botschaft, er wolle den Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel rechtfertigen und/oder unterstützen und/oder dem Staat Israel das Existenzrecht absprechen, distanziert (vgl. dazu oben unter I. 1. a. cc. bbb. (3)). Diese Distanzierung hat er in seinem Post vom 1. November 2023 auch erkennbar nicht relativiert (vgl. dazu oben unter I. 1. a. cc. bbb. (4)). Zudem hat der Beklagte die Vernehmung des Klägers insoweit - soweit ersichtlich - auch erstmals im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 beantragt. Soweit der Beklagte in Randnummer 13 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 äußert, der Kläger hätte dazu befragt werden müssen, warum er fast zwei Jahre lang nicht bestritten habe, den Post vom 7. Oktober 2023 abgesetzt zu haben, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn unabhängig davon, ob der Kläger den Post abgesetzt hat oder nicht, kann dies die streitgegenständlichen Kündigungen nicht rechtfertigen. Hätte der Kläger den Post nicht abgesetzt, würde es insoweit an einem "an sich" wichtigen Grund für den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen fehlen. Hätte der Kläger den Post, wovon der Beklagte ausgeht, abgesetzt, hätte der Beklagte, in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen dieses Posts verzichtet (vgl. dazu oben unter I. 1. a. bb.). Im Übrigen hat der Beklagte die Befragung des Klägers insoweit - soweit ersichtlich - erstmals im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 beantragt. Soweit der Beklagte in Randnummer 13 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 ausführt, der Kläger hätte dazu vernommen werden müssen, welche anderen Aussagen, Kommentare oder Entschuldigungen außer Mitgefühl mit den Opfern des Terrorakts vom 7. Oktober 2023, Ablehnung des terroristischen Überfalls durch die Hamas und Anerkennung des Existenzrecht Israels ihm gemäß seiner Einlassung vom 1. November 2023 von dem Beklagten zugeschrieben worden sein sollen, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Zum einen hat der Kläger in seinem Post vom 1. November 2023 der Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 nicht in Bezug auf eine bestimmte Aussage bzw. bestimmte Aussagen widersprochen (vgl. dazu oben unter I. 1. a. ee. aaa.). Zum anderen gibt die Pressemitteilung des Beklagten vom 30. Oktober 2023 nicht das Hauptanliegen des Klägers, auf die Situation der unter dem Konflikt leidenden palästinensischen Bevölkerung aufmerksam zu machen, vollständig wieder (vgl. dazu oben unter I. 1. a. ee. bbb.) und gibt die Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch ungenau wieder, wovon sich der Kläger distanziert hat (vgl. dazu oben unter I. 1. a. ee. ccc.). Zudem hat der Beklagte die Vernehmung des Klägers insoweit - soweit ersichtlich - auch erstmals im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 beantragt. Soweit der Beklagte in den Randnummern 14 bis 16 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 bisherigen Vortrag zur Auslegung des Posts des Klägers vom 1. November 2023 wiederholt, hat die Kammer diesen Vortrag im Rahmen der Auslegung des Posts des Klägers vom 1. November 2023 berücksichtigt. e. Soweit der Beklagte in Randnummer 19 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 im Hinblick auf den Hinweis, dass der Beklagte die Berechnung seiner Zahlung von 1.537.035,10 Euro nicht offengelegt hat, weiter vorträgt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn der auf Rückzahlung des zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Betrags in Höhe von 1.537.035,10 Euro gerichtete Antrag des Beklagten ist nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. dazu oben unter I. 2. c.). f. Soweit der Beklagte in den Randnummern 20 bis 23 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 zu dem Post vom 7. Oktober 2023 auf dem Account des Klägers bei X weiter vorträgt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn dem Beklagten ist der Post bekannt gewesen und er hat in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auch auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen dieses Posts verzichtet (vgl. dazu oben unter I. 1. a. bb.). g. Soweit der Beklagte in Randnummer 25 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass in der mündlichen Verhandlung Frau N. als Dolmetscherin zugegen gewesen ist und diese dem Kläger die Verhandlung in die englische und nicht in die niederländische Sprache übersetzt hat, ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht gegeben. Das Übersetzungsbüro O. hat am 16. September 2025 telefonisch mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für die niederländische Sprache nur bis 13.00 Uhr zur Verfügung stehen könne. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der Bitte des Klägers im Schriftsatz vom 9. September 2025 (vgl. Blatt 196 f. der zweitinstanzlichen Akte) über das Übersetzungsbüro O. eine Dolmetscherin für die englische Sprache geladen worden (vgl. den Vermerk Blatt 217 der zweitinstanzlichen Akte). Mit seiner Bitte im Schriftsatz vom 9. September 2025 (vgl. Blatt 196 f. der zweitinstanzlichen Akte), hilfsweise eine Dolmetscherin für die englische Sprache beizuziehen, hat der Kläger erkennbar zum Ausdruck gebracht, der englischen Sprache hinreichend mächtig zu sein. h. Soweit der Beklagte in Randnummer 26 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass der Vorsitzende den Parteien eine Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits und des weiteren, bei dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1337/24 anhängigen Rechtsstreits zu den Bedingungen des erstinstanzlichen Vergleichsvorschlags des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juni 2024 - 10 Ca 1411/23 - vorgeschlagen hat, ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht ersichtlich. i. Soweit der Beklagte in Randnummer 27 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass der Beklagte sich Vergleichsgesprächen öffnen und die Öffentlichkeit dafür nach § 52 ArbGG ausschließen wollte, ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keinen Antrag nach § 52 ArbGG gestellt. Vielmehr hat er nach der Fortsetzung der zu Vergleichsgesprächen unterbrochenen Sitzung erklärt, eine gütliche Einigung mit dem Kläger versuchen zu wollen und das Gericht gebeten, einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung nach dem 8. Oktober 2025 von Amts wegen zu bestimmen. j. Soweit der Beklagte in Randnummer 28 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf das Verfahren Einfluss genommen habe, ist dies unzutreffend. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben der Kammer während der Unterbrechung der Sitzung zu Vergleichsgesprächen mitgeteilt, außerhalb der mündlichen Verhandlung einen Vergleich schließen zu wollen. Dieser eher ungewöhnlichen Bitte hat sich die Kammer nicht verschlossen und mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Beisein des Justiziars des Beklagten außerhalb der mündlichen Verhandlung Eckpunkte für einen Vergleich festgehalten. Diese Eckpunkte wollten die Prozessbevollmächtigten der Parteien mit ihren Parteien erörtern. Der Vorsitzende hat mitgeteilt, in dieser Zeit prüfen zu wollen, ob während der laufenden mündlichen Verhandlung eine Möglichkeit besteht, außerhalb derselben einen Vergleich zu schließen. Nach erfolgter Prüfung hat der Vorsitzende gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Parteien anregen wollen und schließlich auch angeregt, dass diese den Vergleichstext im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ausformulieren und dann bei Gericht einreichen und dass für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, nach dem 8. Oktober 2025 von Amts wegen ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt wird. Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat auf diese Anregung keinen Einfluss genommen. Sie hat den Vorsitzenden in ihrer Funktion als stellvertretende Pressesprecherin lediglich auf den aufgrund der langen Unterbrechung der Sitzung und der außerhalb des Sitzungssaals unter Beteiligung des Gerichts geführten Gespräche im Beisein von Pressevertretern geäußerten Eindruck einzelner Zuschauer, dass die Verhandlung nun offenbar unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolge, hingewiesen. k. Soweit der Beklagte in den Randnummern 29 bis 31 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht bereits am Ende der mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler auch im Hinblick auf die entsprechende Bitte der Parteien nicht ersichtlich. l. Soweit der Beklagte in den Randnummern 29 bis 31 seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2025 moniert, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht innerhalb von drei - so § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - bzw. vier - so § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - Wochen angesetzt worden ist, ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler der Parteien nicht ersichtlich. Denn einer früheren Ansetzung haben die laufenden Fristen der Parteien für Vergleichsgespräche entgegengestanden. III. Die Kostenentscheidung folgt ausgehend von einem Wert für das gesamte Verfahren in Höhe von 2.008.465,79 Euro aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 516 Abs. 3 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG und Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch über die Wirksamkeit von in zwei Schreiben des Beklagten vom 2. November 2023 - einem in deutscher Sprache und einem in englischer Sprache - erklärten außerordentlichen, fristlosen Kündigungen und Ansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum nach Zugang der Kündigungen sowie einen Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung eines Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung, einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe und hilfsweise einen Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung des zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil Geleistetem. Der Beklagte ist ein Sportverein aus C-Stadt mit einer großen Jugendabteilung. Die erste Herrenfußballmannschaft spielt in der Bundesliga. Der Gründungsvater des Beklagten ist Jude gewesen und von den Nationalsozialisten im Konzentrationslager E-Stadt ermordet worden. Das Vereinsstadion steht in einer nach ihm benannten Straße. In § 1 Ziffer 4 der Vereinssatzung heißt es unter anderem: ...Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Menschen mit Behinderung unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. ... ist ein weltoffener Verein, parteipolitisch und konfessionell neutral. ... ... Der Kläger ist ein niederländischer Fußballspieler mit marokkanischen Wurzeln. Er ist mit einer Palästinenserin verheiratet. Er hatte im November 2023 ein Kind und hat mittlerweile zwei Kinder. In der Saison 2023/2024 ist der Kläger für P-Stadt in der niederländischen Eredivisie registriert gewesen und hat am 19. August 2023 für diesen Verein gegen F. gespielt. Unter dem 22. September 2023 haben der Kläger und der Beklagte einen Spielervertrag (vgl. Blatt 5 ff. der erstinstanzlichen Akte), eine Anlage J.1 zu dem Spielervertrag (vgl. Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) und eine Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag (vgl. Blatt 41 ff. der erstinstanzlichen Akte) geschlossen. In dem Spielervertrag vom 22. September 2023 heißt es unter anderem: ... D.7. Verhaltenspflichten in Öffentlichkeit und Privatleben; Vertraulichkeit Die Reputation des Clubs ist ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg, da nur bei einer hervorragenden Reputation eine erfolgreiche Vermarktung der fußballerischen Leistung möglich ist. Der Spieler wird alles tun, um durch sein Verhalten auf dem Platz und in der Öffentlichkeit die Reputation des Clubs zu steigern und er wird alles unterlassen, was die Reputation des Clubs beeinträchtigen könnte. Insbesondere gilt: 1. Der Spieler wird sich im Rahmen oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Club nicht extremistisch, obszön, provokativ oder beleidigend verhalten. Insbesondere wird er es unterlassen, den sozialen Gestaltungsanspruch einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Identität, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder Alter zu verletzen. 2. ... 3. Stellungnahmen des Spielers, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, gleich ob in Wort, Schrift, Bild oder anderer Art und Weise, insbesondere in Interviews, Kommentaren, Kolumnen oder anderen Beiträgen für Fernsehen, Hörfunk, Presse sowie anderen Medien (ausgenommen die im folgenden Absatz unter lit. a) und b) aufgeführten Medien), bedürfen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb oder dem Arbeitsverhältnis stehen, der vorherigen Zustimmung des Clubs (Textform ausreichend) jedenfalls dann, wenn der Spieler Gelegenheit hatte, diese zuvor einzuholen. Stellungnahmen des Spielers (a) auf seiner eigenen Homepage oder (b) auf Social Media Plattformen im Internet wie zum Beispiel Facebook, Twitter, Youtube, Snapchat, TikTok, Twitch und vergleichbaren Social Media Seiten können vom Club, soweit sie im Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb oder dem Arbeitsverhältnis stehen, von der vorherigen Zustimmung des Clubs (Textform ausreichend) abhängig gemacht werden. Der Spieler wird sich im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treue- und Loyalitätspflichten bei allen Stellungnahmen sowie in der Öffentlichkeit und privat stets so verhalten, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. 4. ... ... D.12. Grenzen der Pflichten des Spielers Die vorgenannten Pflichten des Spielers finden ihre Grenze dort, wo die Interessen des Spielers die Interessen des Clubs derart überwiegen, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Interessen des Clubs zurücktreten müssen. ... G.1. Vertragsstrafen Bei schuldhaften Verstößen des Spielers gegen seine Pflichten aus diesem Spielervertrag gemäß Ziffer D.1, D.2, D.3, D.4, D.5, D.7, D.8 ist der Club berechtigt, gegen den Spieler die dort genannten Vertragsstrafen in Form 1. des Verweises, 2. des Ausschlusses von Clubveranstaltungen oder 3. der Geldstrafe bis zur Höhe von einem Brutto-Monatsgrundgehalt festzusetzen. G.2. Höhe der Geldstrafe 1. Die genaue Höhe der jeweiligen Geldstrafe für die in Ziffer G.1 genannten Verstöße bestimmt sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes. Bei der Feststellung der Schwere des Verstoßes sind insbesondere zu berücksichtigen: (a) die Bedeutung der verletzten Pflicht für die Vertragserfüllung; (b) die Art der Pflichtverletzung und des Verschuldens, insbesondere ob Vorsatz, Fahrlässigkeit oder eine wiederholte Pflichtverletzung vorliegt; (c) die Folgen der Pflichtverletzung für die Mannschaft und den Club und (d) das Verhalten des Spielers nach der Pflichtverletzung. 2. Andere Bestimmungen in diesem Spielervertrag zu Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. G.3. Dauerverstoß Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Geldstrafe gemäß G.1.3 für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Der Höchstbetrag gemäß G.1.3 erhöht sich in diesem Fall entsprechend. Ein Dauerverstoß liegt nicht vor, wenn lediglich die Folgen eines einmaligen Verstoßes fortwirken und der Spieler diese Fortwirkungen nicht beenden kann. G.4. Vertragsstrafe nicht abschließend Weitergehende Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus diesem Spielervertrag bleiben unberührt. ... H.l. Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Spielervertrag endet mit Ablauf der in B.2 vereinbarten Vertragslaufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.2. Außerordentliche Kündigung Dieser Spielervertrag endet vorzeitig, wenn eine Partei das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kündigt. Insbesondere kann ein wichtiger Grund für den Club vorliegen, wenn 1. die Lizenz des Spielers nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 3 LOS entzogen oder zurückgegeben wird; 2. der Spieler gegen die Anti-Doping-Vorschriften in einem Maße verstößt, dass es dem Club unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, den Spieler zu beschäftigen; 3. der Spieler gegen Verhaltenspflichten gemäß D, insbesondere gegen das Verbot der Spielmanipulation (D.4), das Diskriminierungsverbot (D.7.1) oder die Vertraulichkeitsverpflichtung (D.7.2) in einem Maße verstößt, dass es dem Club unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, den Spieler zu beschäftigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Spieler kann insbesondere vorliegen, wenn sich der Club über einen erheblichen Zeitraum mit der Zahlung des Gehaltes des Spielers in erheblicher Höhe in Verzug befindet. Eine außerordentliche Kündigung durch den Spieler wegen Zahlungsverzuges des Clubs ist erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dass eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. ... In der Anlage besondere Regelungen zum Spielervertrag vom 22. September 2023 heißt es unter anderem: ... 1. Laufzeit Dieser Spielervertrag wird wirksam am 21. September 2023. Er endet automatisch am 30. Juni 2025 bzw. mit Ablauf des Tages des letzten offiziellen Pflichtspiels der Lizenzmannschaft von C-Stadt ... in der Saison 2024/2025, falls dieser nach dem 30. Juni 2025 liegen sollte. ... 2. Grundgehalt Bei Zugehörigkeit der Lizenzmannschaft des Clubs zur Bundesliga erhält der Spieler während der Laufzeit dieses Vertrages ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 150.000,- (einhundertfünfzigtausend Euro). ... 5. Sonderzahlung Vertragstreue Der Spieler erhält unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag als Lizenzspieler zwischen Spieler und Club zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt aktiv und wirksam ist, d.h. insbesondere nicht vorzeitig beendet oder ausgesetzt ist, folgende Sonderzahlungen: • EUR 400.000,- (vierhunderttausend Euro), zahlbar mit dem Grundgehalt für Oktober 2023; • EUR 300.000,- (dreihunderttausend Euro), zahlbar mit dem Grundgehalt für Februar 2024; • EUR 400.000,- (vierhunderttausend Euro), zahlbar mit dem Grundgehalt für Oktober 2024; • EUR 300.000,- (dreihunderttausend Euro), zahlbar mit dem Grundgehalt für Februar 2025. ... 9. Sonstige Regelungen a) ... b) ... c) Das Grundgehalt wird - soweit nicht Abweichendes geregelt - bis zum 5. Tag des Folgemonats auf ein vom Spieler zu benennendes Konto eines deutschen Kreditinstitutes überwiesen. d) ... e) Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf das Arbeitsverhältnis primär deutsches Recht und subsidiär das Recht der zuständigen Fußballverbände anzuwenden ist. f) ... g) ... ... Am 23. September 2023, 30. September 2023 und 6. Oktober 2023 hat der Beklagte den Kläger in Spielen der 1. Fußball-Bundesliga eingesetzt. Am 7. Oktober 2023 haben die Terrororganisation Hamas und der Palästinensische Islamische Jihad in den frühen Morgenstunden den Staat Israel überfallen, über 1.000 Menschen getötet und über 200 Geiseln genommen. Noch im Laufe des Vormittags hat das israelische Militär auf den Überfall reagiert und unter anderem Ziele im Gazastreifen angegriffen. Im Nachgang zu dem Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 ist auf dem Account des Klägers bei X ein Bild aus dem Jahr 2021 veröffentlicht gewesen (vgl. Blatt 211 der zweitinstanzlichen Akte). Auf diesem Bild ist der Kläger als Fußballspieler eines englischen Profifußballvereins aus der Premier League mit der Fahne Palästinas zu sehen. In der ursprünglichen Veröffentlichung heißt es unter dem Bild (vgl. Blatt 193 der erstinstanzlichen Akte): ... You don't need to be Muslim to stand up for Gaza, you just need to be human. ... Den Satz übersetzt der Beklagte wie folgt: "Du musst kein Muslim sein, um Gaza zu unterstützen. Du musst nur menschlich sein.“ (vgl. Blatt 148 der erstinstanzlichen Akte) Ob der Kläger dieses Bild dort erneut gepostet hat, wann er dies - wenn überhaupt - am 7. Oktober 2023 gemacht hat und ob dieses Bild - wie im ursprünglichen Post - mit dem wiedergegebenen Satz veröffentlicht gewesen ist, ist offen. Am 11. Oktober 2023 hat zwischen der Pressesprecherin des Beklagten und dem Kläger ein Gespräch und ein Austausch über WhatsApp stattgefunden. Über WhatsApp hat die Pressesprecherin des Beklagten dem Kläger nahegelegt, die Kommunikation mitzutragen, dass sein Post nicht als Unterstützung des Angriffs der Hamas auf Israel zu verstehen sei („he did not by any means condone the murder of hundreds of innocent Israeli civilians by a terrorist organization like Hamas“). Dies hat der Kläger mit dem Emoji "Daumen hoch" bestätigt. Am 12. Oktober 2023 hat der Kläger auf seinem Account bei X insgesamt vier Posts (vgl. Blatt 149 und Blatt 193 der erstinstanzlichen Akte) veröffentlicht. In diesen heißt es: ... I recently received some negative messages around my social media posts, I want to make clear that I’m standing for peace above everything. My thoughts and prayers are with the families and friends of all the innocent victims, and those who are still missing, as well as the communities who are affected by this situation. Every individual, be it in Palestine or elsewhere, has the right to security, a loving home, and opportunities to grow. I’m calling for more empathy, deepening our knowledge about the history of this conflict is vital before we hate and slander all those who have spoken about the injustices in Palestine. None of us, myself included, cherish the thought of war or the heartbreaking loss of innocent lives. Before passing judgment on me or any stance, I urge everyone to try and grasp the profound pain the Palestinians have endure. Glossing over the details would be a disservice to the countless souls affected over the last 70+ years. Let’s commit to learning, understanding, and seeking solutions grounded in knowledge, truth and justice for all. ... Am 15. Oktober 2023 hat der Kläger auf seinem Account bei Instagram einen Post seiner Frau geteilt (vgl. Blatt 150 und Blatt 193 f. der erstinstanzlichen Akte). Auf einem Bild ist der Kläger mit seinem Sohn zu sehen. In das Bild sind die folgenden Sätze eingefügt: ... Yesterday l was walking in the city with ... and he heard the sound of an airplane. He looked up and said "vliegtuig" (Dutch for airplane) All I could think was how thankful I am that my baby heard the sound of airplanes in the skies and not bombs. Because apperently that's a gift as no government is doing anythin to stop Israel... ... Die Sätze in dem Bild übersetzt der Beklagte wie folgt: "Gestern lief ich mit G. durch die Stadt, und er hörte das Geräusch eines Flugzeugs. Daraufhin sagte er: Flugzeug. Alles, woran ich denken konnte, war, wie dankbar ich bin, dass mein Baby das Geräusch eines Flugzeugs und nicht Bomben hörte. Das ist ein Geschenk, denn keine Regierung tut etwas, um Israel zu stoppen.“ (vgl. Blatt 149 der erstinstanzlichen Akte) Zum Zeitpunkt des vorstehenden Posts hat der Kläger auf seinem Account bei Instagram als Profilbild die Fahne Palästinas mit dem Schriftzug "I Stand with Palestine" verwendet. Am 15. Oktober 2023 hat der Kläger auf seinem Account bei Instagram einen Post einer weiteren Person geteilt (vgl. Blatt 151 und Blatt 194 der erstinstanzlichen Akte). Auf einem Bild sind ein Kind und ein Kampfjet zu sehen. Das Bild enthält die Ortsangabe Gaza. Unter dem Bild steht: ... How can the world condone those who harm children? I believed that we treated child abuse and child negligence seriously and impose heavy penalties for such actions. ... Die Sätze unter dem Bild übersetzt der Beklagte wie folgt: "Wie kann die Welt diejenigen dulden, die Kindern Schaden zufügen? Ich habe geglaubt, dass wir die Probleme des Kindesmissbrauchs und der Kindesvernachlässigung mit größter Ernsthaftigkeit behandeln und schwere Strafen für diese Handlungen verhängen." Am 15. Oktober 2023 hat der Kläger auf seinem Account bei Instagram den folgenden Post veröffentlicht (vgl. Blatt 152, Blatt 194 und Blatt 246 der erstinstanzlichen Akte): ... This is not war. When one side cuts off water, food and electricity on another then it’s not war. When one side has nuclear weapons then it’s not war. When one side is getting funded with billions of dollars then it’s not war. When one side uses Al pictures to spread misinformation about another then it’s not war. When social media is censoring the content of one side and not the other then it’s not war. This isn’t a conflict and it’s not war. This is genocide and mass destruction and we're witnessing it happen live. From the river to the sea, Palestine will be free ... Diesen Post übersetzen die Parteien wie folgt (vgl. Blatt 246 f. und Blatt 263 Rückseite) der erstinstanzlichen Akte): Das ist kein Krieg. Wenn eine Seite der anderen das Wasser, die Nahrung und den Strom abschneidet, dann ist das kein Krieg. Wenn eine Seite Atomwaffen hat, dann ist das kein Krieg. Wenn eine Seite mit Milliarden von Dollar finanziert wird, dann ist das kein Krieg. Wenn eine Seite Kl-Bilder verwendet, um Fehlinformationen über eine andere Seite zu verbreiten, dann ist das kein Krieg. Wenn die sozialen Medien die Inhalte der einen Seite zensieren und die der anderen nicht, dann ist das kein Krieg. Dies ist kein Konflikt und es ist kein Krieg. Es handelt sich um Völkermord und Zerstörung und wir erleben es live mit. Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein. Den vorstehenden Post hat der Kläger auf Hinweis des Beklagten sieben Minuten nach seiner Veröffentlichung gelöscht. Am 17. Oktober 2023 hat zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein persönliches Gespräch stattgefunden. Über das Gespräch am 17. Oktober 2023 hat der Beklagte in einer Gesprächsnotiz (vgl. Blatt 114 f. der zweitinstanzlichen Akte) unter anderem festgehalten: ... Zeit: 17. Oktober 2023 um 13:00 Uhr Ort: Büro H. H. Thema: Äußerungen von A. A. über Social Media im Nachgang des Terrorangriffs der Hamas Teilnehmer: I. I., H. H., J. J., A. A., K. K. per Telefon (Berateragentur L. L.) Autor: I. I. Inhalt des Gesprächs: • Inhalt des Gesprächs waren die Äußerungen von A. A. auf den Social Media Plattformen Instagram und X nach dem terroristischen Angriff der Hamas auf Israel, insbesondere der Post vom 15. Oktober 2023, welcher die Parole "From the river to the sea..." enthielt. • H., J. und ich erklärten, dass seine Social-Media-Posts der vergangenen Tage eine riesige Empörung in der Öffentlichkeit ausgelöst haben. Medienvertreter, Fans, Mitglieder und Sponsoren haben den Verein kontaktiert und ihre Verärgerung und ihr Unverständnis über das Verhalten eines Spielers von C-Stadt ... ausgedrückt. Die Äußerungen von sind als antisemitisch und antiisraelisch aufgefasst worden, nicht zuletzt durch die Verwendung der Hamasnahen Parole. Wir teilten mit, dass der Verein durch seine Äußerungen in der Öffentlichkeit aktuell einen großen Reputationsschaden erleide. Ebenso wiesen wir darauf hin, dass der Verein C-Stadt ... auch ein jüdisches Gründungsmitglied gehabt habe und dass wir ein Bekenntnis unserer Angestellten zu den Werten des Vereins und der historisch begründeten Verantwortung des Vereins gegenüber Israel und dem jüdischen Volk voraussetzen. • zeigte sich sehr demütig und reumütig. Er erklärte, dass er den Inhalt seines Posts nicht so gemeint habe, als spräche er Israel das Existenzrecht ab. Er sei generell gegen Krieg und Gewalt und er denke an die Menschen in Gaza, die friedlich und in Freiheit leben sollen. Wir erklärten ihm, dass seine Posts, kurz nach dem Terrorangriff der Hamas auf unschuldige Menschen in Israel, von uns und von der Öffentlichkeit so aufgefasst würden, als würde er diesen Terrorangriff rechtfertigen und verharmlosen wollen. gab an, dass dies, nicht seine Absicht gewesen sei und dass er terroristische Akte, wie auch jenen Angriff der Hamas, verurteile. Er drückte sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs, wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts, aus. • wirkte insgesamt sehr betroffen. Er bedauerte die negativen Auswirkungen für C-Stadt ... Wir forderten daher dazu auf, seine Äußerungen uns gegenüber in der Öffentlichkeit (z.B. durch eine Videobotschaft) zu bestätigen. Wichtig sei, dass er deutlich mache, dass er sich von der Hamas und dem Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 distanziere und sich bei den Menschen entschuldige, die seine bisherigen Äußerungen als Rechtfertigung und Verharmlosung und somit als Beleidigung aufgefasst hätten. Ebenso müsse er - wie uns gegenüber geschehen - klarstellen, dass er mit seinem Post Israel nicht das Existenzrecht absprechen wollte. • erklärte sich dazu bereit kurzfristig eine solche Veröffentlichung (per Videobotschaft) vorzunehmen. Mit diesem Ergebnis beendeten wir das Meeting. ... Im Anschluss an das Gespräch am 17. Oktober 2023 hat der Beklagte den Kläger freigestellt. Auf seiner Internetseite (vgl. Blatt 133 der erstinstanzlichen Akte) hat der Beklagte hierzu in einer Pressemitteilung unter anderem erklärt: ... Der C-Stadt ... stellt A. A. vom Trainings- und Spielbetrieb frei. Die Freistellung ist eine Reaktion auf einen mittlerweile gelöschten Social-Media-Post des 28-Jährigen von Sonntagabend. In diesem hatte A. A. in einer Art und Weise Position zum Konflikt im Nahen Osten bezogen, die für den Verein so nicht tolerierbar war. Der Freistellung voran ging ein ausführliches Gespräch zwischen Vorstand und Spieler. C-Stadt ... respektiert, dass es unterschiedliche Perspektiven auf den seit Jahrzehnten währenden, komplexen Nahost-Konflikt gibt. Der Verein distanziert sich jedoch deutlich von den Inhalten des Posts, da dieser nicht mit den Werten unseres Klubs einhergeht. ... Am 20. Oktober 2023 hat der Beklagte eine von ihm beauftragte gutachterliche Einschätzung einer Anwaltskanzlei zu den Erfolgsaussichten einer außerordentlichen Kündigung (vgl. Blatt 143 ff. der erstinstanzlichen Akte) erhalten. Am 26. Oktober 2023 hat zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein weiteres persönliches Gespräch stattgefunden und hat der Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 25. Oktober 2025 (vgl. Blatt 192 ff. der erstinstanzlichen Akte) übergeben. In dem vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem: ... aufgrund Ihrer Äußerungen in der Öffentlichkeit im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen der Hamas vom 07.10.2023 hat sich der Verein nach dem Gespräch zwischen Ihnen und dem Vereinsvorstand am 17.10.2023 entschlossen, Sie vom Trainings- und Spielbetrieb freizustellen. Wir haben uns umfassend zur Rechtslage und unseren rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Ihr nachfolgend unter I. noch einmal zusammengefasstes Verhalten verstößt in erheblicher Weise gegen Ihre Pflicht, die öffentliche Reputation und das Ansehen des C-Stadt ... durch öffentliche Äußerungen nicht zu beschädigen. Sie wurden von der Pressesprecherin unseres Vereins darauf aufmerksam gemacht, dass sich Ihre Äußerungen in erheblich rufschädigender Weise auf den C-Stadt ... auswirken. Ihr Verhalten rechtfertigt deshalb für sich genommen bereits den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Den Ausspruch einer solchen Kündigung behalten wir uns im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Fristen ausdrücklich vor. Aus Sicht des Vereins kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ihnen nur dann in Frage kommen, wenn Sie ein klares Bekenntnis gegen den Terror der Hamas in und gegen Israel abgeben und Mitgefühl mit den Betroffenen zeigen. Das schließt im Kern eine öffentliche Entschuldigung oder ein öffentliches Bedauern für die Verwendung von provozierenden, missverständlichen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Angriff auf Israel ein. Erst ein solches Statement kann überhaupt eine Fortsetzung der Zusammenarbeit ermöglichen, ohne dass der Verein eine erhebliche Rufschädigung erfährt. Eine effektive Wiedereingliederung Ihrer Person in unseren Verein ist deshalb nur dann möglich, wenn Sie unmissverständlich und öffentlich klarstellen, dass Sie sich von Ihren bisherigen Äußerungen distanzieren und deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie den Terroranschlag vom 07.10.2023 auf israelische Zivilistinnen und Zivilisten als solchen verurteilen. Wir fordern Sie deshalb dazu auf, die unter II. dargestellte Erklärung in der vorgegebenen oder in vergleichbarer Art und Weise fristgerecht abzugeben. Wenn Sie dieser Anweisung nicht nachkommen, sehen wir keine Möglichkeit einer Wiedereingliederung. In diesem Fall werden wir von unserem Recht Gebrauch machen, Ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. I. Beanstandetes Verhalten Beginnend mit dem 07.10.2023 verübte die Hamas gegen Zivilistinnen und Zivilisten in Israel einen terroristischen Anschlag, bei dem Stand heute mindestens 1400 Menschen starben, über 4000 Menschen verletzt wurden und mindestens 200 Menschen vermutlich in den Gaza-Streifen entführt wurden. Bei dieser Zuspitzung des Nahost-Konflikts wurden von der Hamas schreckliche Gräueltaten begangen. Wenige Stunden nach dem terroristischen Angriff posteten Sie auf der Plattform „X", vormals Twitter, ein Bild, auf dem Sie die Fahne Palästinas in der Hand halten, verbunden mit dem Spruch: "You don't need to be Muslim to stand up for Gaza, you just need to be human." Am 10. oder 11.10.2023 posteten Sie ein Video, in dem Israel eine Mitschuld am Nahost-Konflikt gegeben wird. Am 12.10.23 veröffentlichten Sie auf der Plattform "X" insgesamt vier Posts mit folgendem Inhalt: "I recently received some negative messages around my social media posts, I want to make clear that I’m standing for peace above everything. My thoughts and prayers are with the families and friends of all the innocent victims, and those who are still missing, as well as the communities who are affected by this situation. Every individual, be it in Palestine or elsewhere, has the right to security, a loving home, and opportunities to grow. I’m calling for more empathy, deepening our knowledge about the history of this conflict is vital before we hate and slander all those who have spoken about the injustices in Palestine. None of us, myself included, cherish the thought of war or the heartbreaking loss of innocent lives. Before passing judgment on me or any stance, I urge everyone to try and grasp the profound pain the Palestinians have endure. Glossing over the details would be a disservice to the countless souls affected over the last 70+ years. Let’s commit to learning, understanding, and seeking solutions grounded in knowledge, truth and justice for all." Am 15.10.23 teilten Sie einen Instagram-Post Ihrer Frau mit dem Wortlaut: "Yesterday I was walking in the city with G. and he heard the sound of an airplane. He looked up and said "viegtuig" (Dutch for airplane) All I could think was how thankful I am that my baby heard the sound of airplanes in the skies and not bombs. Because apparently that's a gift as no government is doing anything to stop Israel." Außerdem teilten Sie am 15.10.23 einen weiteren Instagram-Post mit dem Wortlaut: "How can the world condone those who harm children? I believed that we treated child abuse and negligence seriously and impose heavy penalties for such actions." Dem Beitrag beigefügt wurde ein Bild, das ein Kind und einen Kampf-Jet mit der Ortsangabe Gaza zeigt. Darüber hinaus veröffentlichten Sie einen weiteren Post auf Instagram mit folgendem Inhalt: "This is not war. When one side cuts off water, food and electricity on another then it's not war. When one side has nuclear weapons then it’s not war. When one side is getting funded with billions of dollars then it's not war. When one side uses AI pictures to spread misinformation about another then it's not war. This isn't a conflict and it's not war. This is genocide and mass destruction and we're witnessing it happen live. From the river to the sea, Palestine will be free." Bis Montag, den 16.10.23 nutzten Sie zudem ein Instagram-Profilbild mit der Palästina-Flagge und dem Schriftzug „I stand with Palestine". Die vorstehenden Social-Media-Posts wurden bereits medial verarbeitet und verbreitet. Mit diesen Social-Media-Posts haben Sie gegen Ihre Verhaltenspflichten in der Öffentlichkeit verstoßen. Derartige Posts eines Lizenzspielers unseres Vereins im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem terroristischen Angriff der Hamas beschädigen die öffentliche Reputation und das Ansehen des C-Stadt ... in erheblicher Weise. II. Aufforderung zur Abgabe einer unmissverständlichen Erklärung Wie aufgezeigt kann eine effektive Weidereingliederung nur dann gelingen, wenn Sie sich von Ihren bisherigen Äußerungen öffentlich distanzieren und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Sie den Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 auf israelische Zivilistinnen und Zivilisten als solchen verurteilen. Wir fordern Sie deshalb dazu auf bis spätestens am Donnerstag, den 26.10.2023 um 18:00 Uhr CET die folgende Erklärung (oder eine Erklärung mit vergleichbarem Inhalt) öffentlich auf Ihren Social Media Accounts bei den Plattformen „X" und „Instagram" zu posten und zuzustimmen, dass der C-Stadt . die Erklärung auf den vereinseigenen Social-Media-Kanälen sowie auf der Homepage des Vereins verbreitet: "I condemn the terrorist attack against civilians in Israel on 7 October 2023. My thoughts and prayers are with the victims of this attack, l am committed to a peaceful and integrated Middle East region. I would therefore like to formally apologise for any misunderstandings that may have arisen in connection with my recent social media posts." ... Im Nachgang zu diesem Gespräch haben der Berater des Klägers und der Beklagte versucht, eine konsensfähige Formulierung für eine Erklärung des Klägers auf seinen Accounts bei X und Instagram zu finden (vgl. in diesem Zusammenhang die Kommunikation Blatt 200 ff. der erstinstanzlichen Akte). Dies ist ihnen nicht gelungen. Am 27. Oktober 2023 hat der Kläger schließlich auf seinem Account bei Instagram den nachfolgenden Post (vgl. Blatt 246 der erstinstanzlichen Akte) veröffentlicht: ... I condemn the killing of all innocent civilians in Palestine and Israel. My sympathies are the with innocent victims of this conflict irrespective of their nationality. I am committed to a peaceful and integrated Middle East region. To the extent my previous statements on social media have been misunderstood, I would like to make clear that I stand for peace and humanity for all. ... Diesen Post übersetzen die Parteien wie folgt (vgl. Blatt 246 f. und Blatt 263 Rückseite) der erstinstanzlichen Akte): Ich verurteile die Tötung aller unschuldigen Zivilisten in Palästina und Israel. Mein Mitgefühl gilt den unschuldigen Opfern dieses Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität. Ich setze mich für eine friedliche und integrierte Nahostregion ein. Für den Fall, dass meine früheren Äußerungen in den sozialen Medien missverstanden worden sind, möchte ich versichern, dass ich für Frieden und Menschlichkeit für alle stehe. Der Beklagte hat den Kläger zu einem weiteren Gespräch am 30. Oktober 2023 eingeladen. In diesem Gespräch wollte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Abmahnung aussprechen und mit ihm die Wiedereingliederung in den Trainings- und Spielbetrieb erörtern. Unter dem 29. Oktober 2023 hat der Kläger eine Krankmeldung (vgl. Blatt 206 der erstinstanzlichen Akte) erhalten. Im Hinblick auf diese Krankmeldung hat das für den 30. Oktober 2023 angesetzte Gespräch nicht stattgefunden. Am 30. Oktober 2023 hat der Beklagte auf seiner Internetseite in einer Pressemitteilung (vgl. Blatt 250 der erstinstanzlichen Akte) unter anderem erklärt: ... Abmahnung für A. A. Verein räumt dem Niederländer eine Chance zur Rehabilitation ein / Zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb geplant A.A. wird vom C-Stadt ... für die Veröffentlichung eines Beitrages in den sozialen Medien vor zwei Wochen abgemahnt. In diesem hatte sich der 28-jährige Niederländer in einer für den Verein nicht tolerierbaren Art und Weise zum Konflikt im Nahen Osten geäußert. Der Verein hatte seinen Spieler nach der Veröffentlichung umgehend vom Trainings- und Spielbetrieb freigestellt. A.A: hat sich seitdem in mehreren Gesprächen mit dem Vereinsvorstand von seinem Post auf seinem Instagram-Kanal distanziert, den er selbst bereits nach wenigen Minuten wieder gelöscht hatte. Er bedauerte die Veröffentlichung des Beitrages und auch dessen negative Wirkung, gerade auch für den gesamten Verein. Gegenüber dem Vorstand distanzierte sich A.A. in diesem Kontext auch deutlich von terroristischen Akten wie jenem der Hamas, der vor zwei Wochen zu einer erneuten Eskalation der Gewalt im Nahen Osten geführt hatte. Er betonte sein Mitgefühl mit den Opfern dieses Angriffs wie auch mit allen Opfern dieses Konflikts. Er verdeutlichte glaubhaft, dass er auch das Existenzrecht Israels nicht in Frage stellt. Der Vereinsvorstand betonte gegenüber A. A. in den Gesprächen unmissverständlich, dass er das Bekenntnis seiner Angestellten zum Wertekanon des Vereins voraussetzt. Dies impliziert eine besondere Verantwortung gegenüber dem Staat Israel und dem jüdischen Volk, welche sich aus der deutschen Geschichte, aber auch der Vereinsgeschichte mit seinem jüdischen Vereinsmitbegründer M. M. herleitet. Vor dem Hintergrund des erfolgten Commitments A. A. und der von ihm gezeigten Reue, gebietet es die im Verein verankerte Kultur im Umgang mit Fehlern, dem Spieler eine Chance zur Rehabilitation einzuräumen. A. A. wird daher zeitnah in den Trainings- und Spielbetrieb des C-Stadt ... zurückkehren. ... Am 31. Oktober 2023 hat der Beklagte dem Kläger für den Monat Oktober 2023 eine Abrechnung (vgl. Blatt 142 der erstinstanzlichen Akte) erteilt. In dieser hat der Beklagte ein Grundgehalt von 150.000,00 Euro, eine Sonderzahlung von 400.000,00 Euro und eine Prämie von 3.500,00 Euro abgerechnet. Den sich ergebenden Nettobetrag hat der Beklagte an den Kläger ausgezahlt. Unter dem 1. November 2023 hat der Kläger eine Krankmeldung für eine Woche erhalten (vgl. Blatt 210 der erstinstanzlichen Akte). Am 1. November 2023 hat der Kläger auf seinem Account bei Instagram den nachfolgenden Post (vgl. Blatt 247 der erstinstanzlichen Akte) veröffentlicht: ... For the avoidance of doubt, my statement on 27.10.2023 was my only and final statement both to C-Stadt and the public relating to the social media posts made by me over the last few weeks. Any other statements, comments or apologies to the contrary attributed to me are not factually correct and have not been made or authorised by me. My position remains the same as it was when this started: --I am against war and violence --I am against the killing of all innocent civilians --I am against all forms of discrimination --I am against Islamophobia --I am against anti-semtism --I am against genocide --I am against apartheid --I am against occupation --I am against oppression I do not regret or have any remorse for my position. I do not distance myself from what I said and I stand, today and always until my last breath for humanity and the oppressed. I do not owe special responsibility to any state. I do not believe any people or states are beyond question and accountability nor are they above International law. I have no choice but to stand firm for justice and bear witness to the truth and would do so even if was against me, my parents, my relatives and kinsmen. There can never be any justification for the killing of over 3.500 children in Gaza in the last 3 weeks. How can we as a world remain silent when according to the charity 'Save the Children' 1 child is being killed every 10 minutes in Gaza. That's 9 children by the time I complete 1 football match. The number is rising by the day. I, and we as a world, cannot be conscionably remain silent. We must call for an end to the killing in Gaza now!" ... Diesen Post übersetzen die Parteien wie folgt (vgl. Blatt 247 f. und Blatt 263 Rückseite) der erstinstanzlichen Akte): Um jeden Zweifel auszuschließen: Meine Erklärung vom 27. Oktober 2023 war meine einzige und letzte Erklärung sowohl gegenüber dem C-Stadt ... und der Öffentlichkeit in Bezug auf die von mir in den letzten Wochen in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge. Alle anderen Aussagen, Kommentare oder Entschuldigungen, die mir zugeschrieben werden, entsprechen nicht den Tatsachen und wurden nicht von mir abgegeben oder autorisiert. Mein Standpunkt bleibt derselbe wie zu Beginn dieses Beitrags: Ich bin gegen Krieg und Gewalt Ich bin gegen die Tötung aller unschuldigen Zivilisten Ich bin gegen alle Formen der Diskriminierung Ich bin gegen Islamphobie Ich bin gegen Antisemitismus Ich bin gegen Völkermord Ich bin gegen Apartheid Ich bin gegen Besatzung Ich bin gegen Unterdrückung Ich bereue meine Haltung nicht und habe keine Gewissensbisse. Ich distanziere mich nicht von dem, was ich gesagt habe, und ich stehe heute und immer bis zu meinem letzten Atemzug für die Menschheit und die Unterdrückten ein. Ich schulde keinem Staat eine besondere Verantwortung. Ich glaube nicht, dass Menschen oder Staaten über alle Fragen und Verantwortlichkeiten erhaben sind, noch stehen sie über dem internationalen Recht. Ich habe keine andere Wahl, als mich für die Gerechtigkeit einzusetzen und Zeugnis abzulegen und würde dies auch tun, wenn es gegen mich, meine Eltern, meine Verwandten und Bekannten ginge. Es kann niemals eine Rechtfertigung geben für die Tötung von über 3500 Kindern in Gaza in den letzten 3 Wochen. Wie können wir als Welt schweigen, wenn nach Angaben der Wohltätigkeitsorganisation 'Save the Children' alle 10 Minuten ein Kind in Gaza getötet wird. Das sind 9 Kinder, die während eines kompletten Fußballspiels getötet werden. Diese Zahl steigt von Tag zu Tag. Ich und wir als Welt können nicht stillschweigen. Wir müssen jetzt ein Ende des Tötens in Gaza fordern! Mit dem Kläger am 3. November 2023 zugegangenen, in deutscher und in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 2. November 2023 (vgl. Blatt 46 f. der erstinstanzlichen Akte) hat der Beklagte gegenüber dem Kläger außerordentliche, fristlose Kündigungen erklärt. Mit am 13. November 2023 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 2. November 2023 - in deutscher und in englischer Sprache - gewehrt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet. Mit am 30. April 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger das Grundgehalt für die Monate November 2023, Dezember 2023, Januar 2024, Februar 2024, März 2024, April 2024 und Mai 2024 in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen, die mit dem Grundgehalt für Februar 2024 zahlbare Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto nebst Zinsen und seine Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Lizenzspieler gemäß dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2023 verlangt. Mit am 18. Juni 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger seinen auf Zahlung des Grundgehalts für den Monat November 2023 gerichteten Antrag auf 135.000,00 Euro reduziert. Mit am 3. Juli 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger das Grundgehalt für den Monat Juni 2024 in Höhe von 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen begehrt. Mit am 5. Januar 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte die Rückzahlung eines Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 373.465,79 Euro nebst Zinsen und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen begehrt. Mit am 13. Juni 2024 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag für den Zeitraum vom 4. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 Auskunft über Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge, Bewerbungen auf Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge und Eigenbemühungen zum Antritt einer neuen Stelle sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers wird neben den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers insbesondere auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - (vgl. Blatt 441 f. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 2. November 2023 - weder in deutscher noch in englischer Sprache - beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 2. November 2023 hinaus zu unveränderten Bedingungen und ungekündigt fortbesteht; 3. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat November 2023 135.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2023 an ihn zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Dezember 2023 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2024 an ihn zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Januar 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2024 an ihn zu zahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Februar 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2024 an ihn zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, die Sonderzahlung Vertragstreue Februar 2024 in Höhe von 300.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2024 an ihn zu zahlen; 8. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat März 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2024 an ihn zu zahlen; 9. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat April 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2024 an ihn zu zahlen; 10. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Mai 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2024 an ihn zu zahlen; 11. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Juni 2024 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2024 an ihn zu zahlen; 12. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als Lizenzspieler gemäß dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2023 weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus hat der Beklagte im Wege der Widerklage erstinstanzlich beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 523.465,79 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. Januar 2024 zu zahlen; für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag: 2. den Kläger zu verurteilen, ihm in Textform Auskunft zu erteilen, ob er sich bei der zuständigen Stelle arbeitslos gemeldet hat, und bejahendenfalls, welche Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge ihm durch die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter, seinen Berater Herrn K. K., andere Fußballclubs oder auf sonstige Weise im Zeitraum vom 4. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 unterbreitet wurden, und dabei die potentiellen Arbeitgeber, die jeweils angebotenen Tätigkeiten, Arbeitszeiten und Arbeitsorte sowie die jeweils möglichen Vergütungen anzugeben; 3. den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche der im Zeitraum zwischen dem 4. November 2023 bis zum 31. Mai 2024 von der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter, seinem Berater Herrn K. K., anderen Fußballclubs oder auf sonstige Weise erhaltenen Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, welche der dort benannten Arbeitgeber ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben und bei welchem der dort benannten Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch tatsächlich stattfand oder aus welchen Gründen nicht stattgefunden hat; 4. den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, welche Eigenbemühungen er ab dem 4. November 2023 zum Antritt einer neuen Stelle entfaltet hat und dabei die Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Vergütung der in Aussicht genommenen Stellen anzugeben; 5. die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm auf die Hilfsanträge erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des Beklagten wird neben den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Beklagten insbesondere auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - (vgl. Blatt 443 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Mit Urteil vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 2. November 2023 - weder in deutscher noch in englischer Sprache - aufgelöst worden ist, den Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Monat November 2023 in Höhe von 135.000,00 Euro brutto sowie für die Monate Dezember 2023 bis Juni 2024 in Höhe von jeweils 150.000,00 Euro brutto nebst Zinsen sowie zur Zahlung der mit dem Grundgehalt für Februar 2024 zahlbaren Sonderzahlung Vertragstreue in Höhe von 300.000,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - (vgl. insbesondere Blatt 443 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - am 5. November 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 24. Februar 2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 21. Februar 2025 begründet. Der Beklagte nimmt seinen erstinstanzlichen Vortrag in Bezug und trägt unter teilweiser Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung desselben zur Begründung seiner Berufung zusammengefasst vor: Die außerordentlich, fristlosen Kündigungen in seinen beiden Schreiben vom 1. November 2023 hätten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beendet. Der Kläger habe nicht beide Kündigungen angegriffen. Die Kündigungen seien auch gerechtfertigt. Ein "an sich" wichtiger Grund für die Kündigungen sei gegeben. Der Kläger habe in seinem Post vom 1. November 2023 implizit die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" wiederholt bzw. bekräftigt und damit dem Staat Israel sein Existenzrecht abgesprochen. Der Kläger habe in seinem Post vom 1. November 2023 einseitig die Angriffe auf die Palästinenser dargestellt und nur diese verurteilt, ohne auch den Überfall der Terrororganisation Hamas zu verurteilen und hierdurch diesen Überfall gerechtfertigt bzw. unterstützt. Der Kläger habe in seinem Post vom 1. November 2023 seiner Darstellung - der Darstellung des Beklagten - in seiner Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 widersprochen und ihn hierdurch indirekt der Lüge bezichtigt. Der Kläger habe sich als ungeeignet erwiesen, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der gebotenen Zurückhaltung künftig zu erfüllen. Er - der Beklagte - habe den Kläger in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 abgemahnt. Eine Abmahnung sei im Übrigen aber auch vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen und aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen. Zudem habe der Kläger in seinem Post vom 1. November 2023 angekündigt, sich auch in Zukunft nicht mit der vertraglich gebotenen Zurückhaltung äußern zu wollen. Dem Kläger stehe aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der geltend gemachte Anspruch aus Annahmeverzug nicht zu. Ihm - dem Beklagten - stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung Vertragstreue aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Er habe mit der Sonderzahlung auch künftige Arbeitsleistungen des Klägers vergüten wollen. Ihm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Der Kläger habe sich bewusst von seinem Beitrag vom 27. Oktober 2023 distanziert und die am 15. Oktober 2023 verbreitete Parole implizit bekräftigt. Ihm - dem Beklagten - stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Betrags zu. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 21. Februar 2025 (Blatt 79 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und vom 15. September 2025 (Blatt 209 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 10 Ca 1411/23 - abzuändern und 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 523.465,79 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. Januar 2024 zu zahlen; 3. für den Fall, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht besteht, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.537.035,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. August 2024 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags zusammengefasst vor: Die außerordentlich, fristlosen Kündigungen in den beiden Schreiben des Beklagten vom 1. November 2023 hätten das Arbeitsverhältnis mit ihm nicht beendet. Er habe beide Kündigungen angegriffen. Die Kündigungen seien auch nicht gerechtfertigt. Ein "an sich" wichtiger Grund für die Kündigungen sei nicht gegeben. Er habe mit seinen Äußerungen von Anfang an auf die humanitäre Lage der palästinensischen Zivilbevölkerung, insbesondere auf das Leid der betroffenen Kinder, aufmerksam machen wollen und zu einem nachhaltigen Frieden beitragen wollen, ohne dabei irgendeine Form der Gewalt zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Er habe mit der Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" auch das Existenzrecht des Staates Israel nicht infrage stellen wollen und stelle dieses auch nicht infrage. Er habe auch nicht in irgendeiner Weise den Angriff der Hamas auf Zivilisten rechtfertigen wollen. In seinem Post vom 1. November 2023 habe er zur Wahrung seiner persönlichen Integrität missverständliche, mit ihm nicht abgestimmte Äußerungen des Beklagten in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 klarstellen und richtigstellen wollen, ohne dabei antisemitische, israelfeindliche oder radikale Inhalte zu verbreiten. Seine ursprünglichen Beiträge hätten nicht das Ziel gehabt, Hass oder Gewalt zu rechtfertigen, sondern ausschließlich Menschlichkeit und Gerechtigkeit einzufordern. Eine Distanzierung von seinen Werten oder eine Entschuldigung sei aus seiner Sicht daher nicht erforderlich gewesen. Er habe weder antisemitische Klischees oder Stereotype bedient noch das Existenzrecht des Staates Israel infrage gestellt. Er habe auch keine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der gebotenen Zurückhaltung verletzt. Der Beklagte habe ihn auch nicht abgemahnt. Eine Abmahnung sei auch nicht entbehrlich. Ihm - dem Kläger - stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Annahmeverzug zu. Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der mit dem Grundgehalt für den Monat Oktober 2023 gezahlten Sonderzahlung Vertragstreue nicht zu. Mit dieser Sonderzahlung sollten keine künftigen Arbeitsleistungen vergütet werden. Dem Beklagten stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zu. Er habe sich - schon gar nicht vorsätzlich - vertragspflichtwidrig verhalten. Im Übrigen sei die Vertragsklausel als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5. Mai 2025 (Blatt 147 ff. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 17. September 2025 seinen auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und die Berufung in Bezug auf die Anträge auf Auskunft und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 (vgl. Blatt 250 ff. der zweitinstanzlichen Akte) hat der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 (vgl. Blatt 280 ff. der zweitinstanzlichen Akte) ist der Kläger dem entgegengetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.