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Urteil

4 Sa 142/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2016:1214.4SA142.16.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf anteiliges tarifliches Urlaubsgeld, weil das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wurde (hier: Eigenkündigung, um eine um zwei Monatsgehälter erhöhte sozialversicherungsbeitragsfreie Abfindung zu erhalten).(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, AZ: 6 Ca 128/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf anteiliges tarifliches Urlaubsgeld, weil das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wurde (hier: Eigenkündigung, um eine um zwei Monatsgehälter erhöhte sozialversicherungsbeitragsfreie Abfindung zu erhalten).(Rn.39) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.02.2016, AZ: 6 Ca 128/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 1. Die Zahlungsklage (Berufungsantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer den Betrag von 100,-- EUR brutto übersteigenden Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014. Nach § 8 Nr. 1. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz haben Beschäftigte ab dem 21. Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100% ihres maßgeblichen Monatsentgeltes, wenn sie am 30. November des laufenden Jahres beim gleichen Arbeitgeber in ungekündigter Stellung länger als ein Jahr beschäftigt waren und während der zurückliegenden 12 Monate wenigstens 200 Tageseinsätze geleistet haben. Geht man - ungeachtet der Kündigung der Beklagten vom 31.7.2014 - zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie selbst das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. November 2014 gekündigt hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Nr. 1. des Manteltarifvertrages vorliegen, so war der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vollen Weihnachtsgratifikation entstanden. Der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs steht jedoch nunmehr die "dolo-petit-Einrede" entgegen, weil die Klägerin mit der Bezahlung der (vollen) Weihnachtsgratifikation eine Leistung fordert, die sie alsbald zurückgewähren müsste (vgl. zur "dolo-petit-Einrede": BAG vom 10.11.2011 - 6 AZR 357/10 - Randz. 25, m. w. N.). Dies ergibt sich aus § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die betreffende Vorschrift lautet wie folgt: Scheiden begünstigte Beschäftigte und Auszubildende zum oder vor dem 31. März des folgenden Jahres aus von ihnen zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss der 100,00 Euro brutto übersteigende Teil der tatsächlich geleisteten Weihnachtsgratifikation zurückgezahlt werden. Die Voraussetzungen dieser tariflichen Rückzahlungsklausel sind erfüllt. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Eigenkündigung zum 31.12.2014 und damit zugleich vor dem 31.03. des folgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch aus einem von ihr zu vertretenden Grund. Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 8 Nr. 3. MTV Hotel- und Gaststättengewerbe kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht mit einem Verschulden gleichgestellt werden. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Begriff des Vertretenmüssens nicht ausdrücklich gesetzlich definiert; er besagt lediglich, dass jemand für einen Zustand oder für ein Ereignis verantwortlich ist, dass er dafür einstehen muss. Nach § 276 BGB sind zwar Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts anderes bestimmt ist; dies besagt jedoch keineswegs, dass Verschulden und Vertretenmüssen gleichgesetzt werden dürfen. Im geltenden Zivilrecht sind unverschuldete Ereignisse sehr oft zu vertreten. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rückzahlungsklausel nur an Fälle des Vertragsbruchs gedacht hätten. Es ging ihnen vielmehr offensichtlich darum, nach dem Vorbild der in der Privatwirtschaft verbreiteten Rückzahlungsklauseln eine zusätzliche Betriebsbindung zu erreichen und den Arbeitnehmer von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Ein Arbeitnehmer hat daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit die Folge evtl. Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seine Veranlassung beendet worden ist (BAG vom 05.07.2000 - 5 AZR 883/98 -, AP Nr. 29 zu § 611 BGB - Ausbildungsbeihilfe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein arbeitgeberseitiges Verhalten vorliegt, das den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer Eigenkündigung hätte berechtigen können (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB). Demnach ist das Arbeitsverhältnis der Parteien aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grund aufgelöst worden. Sie hat den Arbeitsvertrag durch Ausspruch einer Eigenkündigung zum 31.12.2014 beendet, um eine um zwei Monatsgehälter erhöhte sozialversicherungsbeitragsfreie Abfindung zu erhalten. Demgegenüber hatte die Beklagte - soweit ersichtlich - kein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis mit der unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung freigestellten Klägerin vorzeitig aufzulösen, noch hat sie diesbezüglich die Initiative ergriffen. 2. Die Klage auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 ist unzulässig. Diesbezüglich war bereits der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, da es sich bei einer Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt (BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 -, AP Nr. 97 zu § 2 ArbGG 1979). Dies kann indessen nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a) Abs. 5 GVG im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Klageantrag fehlt jedoch das Rechtschutzbedürfnis, da im Hinblick auf § 42 b) Abs. 3 EStG nach Ablauf des Monats Februar des Folgejahres etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch in der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können (BFH vom 07.02.2008 - VI B 110/07 - juris). Überdies ist die Lohnsteuerbescheinigung nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient jedoch nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 -, AP Nr. 97 zu § 2 ArbGG 1979). 3. Der Klageantrag auf Erteilung einer um die geltend gemachte Weihnachtsgratifikation und um weitere 50,-- EUR (anteiliges Urlaubsgeld für die Monate Januar und Februar 2015) berichtigten Entgeltabrechnung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation ergibt sich die Unbegründetheit der Klage bereits daraus, dass der Klägerin - wie bereits ausgeführt - ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht zusteht. Soweit die Klägerin eine Berichtigung der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 um die vom Arbeitsgericht trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 ausgeurteilten 50,-- EUR (anteiliges tarifliches Urlaubsgeld 2015 für die Monate Januar und Februar 2015 i. H. von jeweils 25,-- EUR) begehrt, steht der Begründetheit entgegen, dass die betreffenden Zahlungen keineswegs bereits im Dezember 2014 fällig waren und daher nicht in die Entgeltabrechnung dieses Monats gehören. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992, zuletzt als Veranstaltungsleiterin, beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 2.281,50 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung u. a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung. Mit Schreiben vom 31.07.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2014. Nachdem die Klägerin gegen diese Kündigung Klage erhoben hatte, erklärte die Beklagte, sie nehme die Kündigung zurück. Daraufhin stellte die Klägerin einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Der Kündigungsschutzprozess (Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, AZ: 5 Ca 842/14) wurde am 29.09.2014 durch folgenden Vergleich beendet: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung aus dringenden betrieblichen Erwägungen vom 31.07.2014 mit Ablauf des 28.02.2015 sein Ende finden wird. 2. Die Klägerin bleibt ab Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit unter Fortzahlung ihrer Vergütung, im Übrigen unwiderruflich und unter Anrechnung von noch möglichen Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte rechnet deswegen die Vergütungsansprüche der Klägerin je nach Fälligkeit ordnungsgemäß ab und zahlt ein sich ergebendes Nettoentgelt an die Klägerin aus. 3. Der Klägerin ist dabei das Recht eingeräumt, bereits im Freistellungszeitraum ein anderweitiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Eine dann erzielte Vergütung wird nicht in Anrechnung gebracht. 4. Weiter ist der Klägerin das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige Erklärung gegenüber der Beklagten zu beenden. Der Abfindungsanspruch der Klägerin erhöht sich dann um die durch die vorzeitige Beendigung frei gewordenen Vergütungsansprüche. 5. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes der Klägerin zahlt die Beklagte an diese eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 EUR brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Die Abfindung wird fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung gilt als entstanden und damit vererblich. 6. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis; nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Schlusszeugnis. 7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. In der Folgezeit machte die Klägerin von dem ihr in Ziffer 4. des Vergleichs eingeräumten Recht Gebrauch und beendete das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung zum 31.12.2014. Mit ihrer am 20.02.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 in Höhe von 2.281,50 EUR brutto in Anspruch genommen. Die Beklagte hat hierauf unter Berufung auf § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe lediglich 100,-- EUR brutto an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines anteiligen tariflichen Urlaubsgeldes für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von jeweils 25,-- EUR sowie die Erteilung einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Erteilung einer korrigierten Entgeltabrechnung für Dezember 2014. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 (Bl. 35 - 38 d. A.). Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.281,50 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus 25,00 EUR seit 01.02.2015 und aus 25,00 EUR seit 01.03.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine um die Bruttobeträge gemäß Klageantrag Ziffer 1 und Klageantrag Ziffer 3 korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Entgeltabrechnung Dezember 2014 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2016 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 19.05.2016 begründet. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht die Bestimmung des § 8 Nr. 3. des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz entgegen. Sie - die Klägerin - sei nämlich nicht aus von ihr zu vertretenden Gründen im Sinne dieser Vorschrift aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Voraussetzung für die Anwendung dieser tariflichen Vorschrift sei die vorwerfbare, schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Die Tatsache, dass sie von dem ihr im Vergleich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht habe, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, könne nicht gleichgesetzt werden mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus zu vertretenden Gründen. Mit dem Klageantrag zu 3. habe sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie - die Klägerin - habe jedoch Anspruch auf eine korrekte Lohnabrechnung und eine korrekte Lohnsteuerbescheinigung. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2016 (Bl. 68 - 70 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des am 16.02.2016 verkündeten und am 23.03.2016 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, Aktenzeichen 6 Ca 128/15, soweit es die Klage abgewiesen hat, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 2.181,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016 zu zahlen. 2. Unter Abänderung des am 16.02.2016 verkündeten und am 23.03.2016 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau -, Aktenzeichen 6 Ca 128/15, wir die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine um die Bruttobeträge € 2.281,50 und € 50,00 korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2014 und Entgeltabrechnung Dezember 2014 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.06.2016 (Bl. 77 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird.