Urteil
4 Sa 430/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0718.4Sa430.16.00
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Anspruch auf Anpassung einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente (Einzelfall).
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 877/18)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.05.2016, Az.: 2 Ca 2218/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Anpassung einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente (Einzelfall). (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 877/18) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.05.2016, Az.: 2 Ca 2218/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht insgesamt abgewiesen. II. Sowohl die Klage gegen die Beklagte zu 1. als auch die Klage gegen die Beklagte zu 2. sind unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anpassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Verpflichteter aus § 16 BetrAVG ist, da es sich um eine Verpflichtung aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis handelt, grundsätzlich der Arbeitgeber, also diejenige natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Geht das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung ein (BAG v. 21.02.2006 - 3 AZR 216/05 - AP Nr. 58 zu § 16 BetrAVG). Auch im Rahmen von mittelbaren Versorgungszusagen ist nur der Arbeitgeber Verpflichteter, nicht aber die Versorgungseinrichtung (Lebensversicherer, Pensionskasse, Unterstützungskasse) selbst (ErfK/Steinmeyer, BetrAVG § 16, Rz. 9). Die Beklagte zu 1. ist als Versorgungseinrichtung nicht Arbeitgeberin des Klägers und somit nicht selbst nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zur Anpassung verpflichtet. Dabei ist unerheblich, ob - wie der Kläger wohl meint - die Anpassungspflicht der Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Diese Vorschrift wirkt entlastend für den Arbeitgeber, begründet aber keine eigenen Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber einer Pensionskasse. b) Der Kläger kann zur Begründung seiner Klage gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung seiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte zu 1. sei zur Gewährung einer Überschussbeteiligung verpflichtet. Dies folgt bereits daraus, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Überschussbeteiligung keine Verpflichtung der Beklagten zu 1. begründet, die monatliche Erwerbsminderungsrente des Klägers - wie beantragt - "nach Maßgabe der jeweiligen Anpassungen der Pensionskassenrenten innerhalb der E. und den jeweiligen maßgebenden Versorgungsordnungen" anzupassen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils - dort unter II. 3.a) zutreffend hingewiesen. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung steht dem Kläger ohnehin nicht zu. Die dem Kläger zu gewährenden Leistungen bestimmen sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1., die eine Überschussbeteiligung der Betriebsrentner nicht vorsehen. Ein diesbezüglicher Anspruch lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1. herleiten. Dort ist lediglich geregelt, dass ein etwaiger Überschuss (auch) zur Anpassung der Leistungen verwendet werden kann. Gemeint ist damit erkennbar die Anpassung nach § 16 BetrAVG, zu der jedoch nicht die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, sondern der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner. Ein Anspruch des Klägers auf Überschussbeteiligung ergibt sich auch nicht aus § 153 Abs. 1 VVG. Diese Bestimmung findet nach Art. 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum VVG auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da die Pensionszusage dem Kläger vor dem 01.01.2008 erteilt wurde und eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. c) Der vom Kläger gegen die Beklagte zu 1. erhobene Anspruch auf Anpassung seiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1., wonach diese die etwaige Anpassung laufender Rentenleistung entsprechend den Bestimmungen des BetrAVG übernimmt, wenn und soweit ihr hierzu die geschäftsplanmäßigen Mittel zur Verfügung gestellt werden und das Trägerunternehmen zustimmt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Bestimmung eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. begründet, selbständig über Anpassungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu befinden und damit einhergehend die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfallen lässt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Beklagte zu 1. sich in § 4 Abs. 3 ihrer Versicherungsbedingungen lediglich dazu verpflichtet hat, ihre Leistungen nach Maßgabe der von ihren Mitgliedsfirmen, also den Arbeitgebern als Versorgungsschuldner vorgenommenen Anpassungen zu erhöhen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Versorgungsschuldner das Recht genommen werden sollte, über Anpassungen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage eigenständig zu entscheiden. Für eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger nach § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlt es jedenfalls an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Zustimmung des Trägerunternehmens. Eine solche Zustimmungserteilung hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht (ausreichend) dargetan. Soweit der Kläger behauptet, es seien in der Vergangenheit unbestritten regelmäßig Anpassungen in Form von Erhöhungen der Rentenleistungen erfolgt, denen das Trägerunternehmen also regelmäßig zugestimmt (Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2016, dort Seite 13 = Bl. 527 d. A.) bzw. nicht widersprochen habe (Schriftsatz des Klägers vom 09.10.2017, dort Seite 10 = Bl. 664 d. A.), erweist sich sein Vorbringen als unzureichend. Dem Sachvortrag lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass das Trägerunternehmen (auch) einer Erhöhung der an die wie der Kläger bei der in Insolvenz geratenen C. Deutschland GmbH beschäftigten Arbeitnehmer zu erbringenden Betriebsrentenleistungen zugestimmt hat. Bei der Frage, ob eine Anpassungsverpflichtung besteht, ist auf die wirtschaftliche Lage desjenigen Unternehmens abzustellen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat (BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - AP Nr. 73 zu § 16 BetrAVG). Bei einem insolventen Arbeitgeber ist eine Anpassung kraft seiner wirtschaftlichen Lage ausgeschlossen (ErfK/Steinmeyer, BetrAVG § 16, Rz. 10). Der Kläger hat nicht behauptet, dass eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten der zuletzt bei der insolventen C. Deutschland GmbH beschäftigten Mitarbeiter stattgefunden habe. Die Beklagte zu 1. hat in diesem Zusammenhang bereits erstinstanzlich (Schriftsatz v. 03.05.2016, dort S. 2 = Bl. 445 d. A.) zu Recht geltend gemacht, dass die Erhöhung von Renten der bei anderen Mitgliedsfirmen beschäftigten Arbeitnehmer dadurch begründet sei, dass deren (ehemalige) Arbeitgeber nicht in Insolvenz geraten seien. d) Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger gegen die Beklagte zu 1. kein Recht auf Anpassung seiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente ableiten. Dies bereits deshalb, weil die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigende wirtschaftliche Situation der C. Deutschland GmbH als Versorgungsschuldnerin, also deren Insolvenz, ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal darstellt und einer Anpassung entgegenstand. Bei der Prüfung der Anpassungsverpflichtung ist vorliegend ausschließlich auf die wirtschaftliche Situation der C. Deutschland GmbH abzustellen. Diese war als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2. und als letzte Arbeitgeberin des Klägers diesem gegenüber aus der erteilten Versorgungszusage verpflichtet. Auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2. ist hingegen nicht abzustellen. Diese ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C. Deutschland GmbH nicht mehr dessen Arbeitgeberin geworden. Eine (Neu-)Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. hat nicht stattgefunden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte ihm weder anlässlich seines Überwechselns zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet, welches er irgendwann in der Zukunft, etwa durch das Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2008 annehmen konnte, sodass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Insbesondere enthält das Schreiben der Beklagten zu 2. vom 04.11.1986 kein solches Angebot. In diesem Schreiben ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht diese Formulierung sowie der Folgesatz, wonach der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte zu 2. innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers. Gleichwohl konnte der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte zu 2. ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der Arbeitnehmer zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ist in Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten" Arbeitsplatz garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechselns nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 30. 11.2010 - 1 Sa 367/10 - Rz. 112, juris). Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ist auch nicht auf sonstige Weise neu begründet worden. Wechselseitige, auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bezogene und insoweit übereinstimmende Willenserklärungen (§145 ff. BGB) der Parteien sind nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte zu 2. das mit Schreiben des Klägers vom 09.01.2008 geltend gemachte Rückkehrbegehren ausdrücklich abgelehnt. Der Kläger hat auch nicht etwa im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten zu 2. einen sog. Wiedereinstellungsantrag erhoben. Ein solcher wäre auf die Abgabe einer Annahmeerklärung der Beklagten zu 2. zu einem Vertragsangebot des Klägers zu richten gewesen. Ein solches Klageziel lässt sich keinem der vom Kläger gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klageanträge entnehmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018 ausdrücklich erklärt, dass auch sein auf Aufnahme in das Betriebsrentnerverzeichnis der Beklagten zu 2. gerichteter Antrag nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf die Vornahme einer Handlung abziele. 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist ebenfalls insgesamt unbegründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Aufnahme in das Stammverzeichnis ihrer Betriebsrentner. Der Begründetheit dieses Antrages steht entgegen, dass die Beklagte zu 2. nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, nicht Versorgungsschuldnerin des Klägers ist und dieser daher nicht dem Kreis ihrer Betriebsrentner angehört. b) Demzufolge erweist sich auch der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Antrag auf Anpassung der Pensionskassenrenten des Klägers als unbegründet. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnung des vom Kläger nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C. Deutschland GmbH geltend gemachten Rückkehrrechts durch die Beklagte zu 2. - wie vom Kläger behauptet - ursächlich für eine vorzeitige Inanspruchnahme von Erwerbsminderungsrente und damit für eine Verminderung seines gesetzlichen Rentenanspruchs war. Hieran bestehen Zweifel, weil dem Kläger mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 05.11.2008 auf seinen Antrag vom 18.05.2008, beginnend mit dem 01.06.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, was nach § 43 Abs. 2 SGB VI voraussetzte, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder wegen Art oder Schwere seiner Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Im Hinblick darauf kann keinesfalls ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt in der Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit bei der Beklagten zu 2. aufzunehmen bzw. nicht ohnehin Erwerbsminderungsrente beantragt hätte. Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches fehlt es jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 2. Zwar war diese, sofern eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der C. Deutschland GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, nach Nr. 15 der "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter" zur Wiedereinstellung des Klägers verpflichtet (BAG v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11 - AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG Betriebsvereinbarung). Die Beklagte hat jedoch nicht fahrlässig, geschweige denn - wie der Kläger meint - arglistig gehandelt, indem sie das Wiedereinstellungsbegehren des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - ablehnte. Sie befand sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Die Beklagte durfte nämlich ihre Rechtsmeinung auf das Urteil des BAG vom 19.10.2005 stützen. Diesem lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Auch dort wurde ein Betriebsteil der Beklagten in eine neu zu gründende Gesellschaft ausgegliedert mit der Folge eines Betriebsübergangs. Ebenso wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die neben einer vergleichbaren Rückkehrzusage einen in weiten Teilen ähnlich lautenden Inhalt aufwies. Die damalige Klage auf Arbeitsvertragsabschluss hatte vor dem BAG keinen Erfolg, nachdem die damalige Klägerin - ebenso wie vorliegend der Kläger - nach Betriebsübergängen ihren Arbeitsplatz erst außerhalb des Konzernverbunds verloren hatte. Das BAG verneinte die Geltung der Zusage für einen nicht mehr konzernzugehörigen Arbeitsplatz nach Auslegung der Betriebsvereinbarung mit der Begründung, die Rückkehrzusage stehe unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der weiteren Konzernzugehörigkeit. Angesichts der Ähnlichkeit der beiden Betriebsvereinbarungen handelte die Beklagte nicht fahrlässig, als sie eine Wiedereinstellung des Klägers nach Ausscheiden aus dem Konzernverbund ablehnte. Weder die Rückkehrzusage selbst, noch die weiteren Regelungen der Betriebsvereinbarung, insbesondere ihre zeitlich begrenzten Ansprüche zeigen derart gravierende Unterschiede zu der vom BAG im Jahr 2005 beurteilten Betriebsvereinbarung, dass der Beklagten bei der ihr vertretenen Rechtsauffassung Verantwortlichkeit i. S: v. §§ 276, 278 BGB vorwerfbar wäre (BAG v. 19.08.2015 - 5 AZR 975/13 -, AP Nr. 140 zu § 615 BGB). Dem steht auch nicht das Schreiben der Beklagten zu 2. vom 12.12.2003 entgegen. Danach sollte eine "etwa begründete Rechtsposition" unberührt bleiben. Das Schreiben perpetuiert daher lediglich ein etwaig bestehendes Recht. Da die Beklagte in Ansehung der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2005 davon ausgehen durfte, ein Rückkehrrecht habe nicht mehr bestanden, konnte sie sich auch entschuldbar darauf berufen, ein perpetuiertes Recht bestehe nicht (BAG v. 19.08.2015 a. a. O.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklage zu 2. Rückstellungen im Hinblick auf etwaige Rückkehransprüche von Arbeitnehmern gebildet hat. Hierzu war sie schon aus der maßgeblichen Sicht eines vorsichtigen Kaufmanns gehalten. III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente, auf Aufnahme in ein Betriebsrentner-Stammverzeichnis sowie auf Zahlung von Schadensersatz. Der am 01.02.1956 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.10.1974 bei der Beklagten zu 2. als mathematisch-technischer Assistent beschäftigt. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die Pensionskasse der Beklagten zu 2. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger ordentliches Mitglied der Beklagten zu 1. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1), hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 176-196 d. A. Bezug genommen wird, enthalten bezüglich des Tarifs 1, dem der Kläger unterfällt, u. a. folgende Bestimmungen: "§ 1 Einnahmen der Kasse Die Einnahmen der Kasse im Tarif 1 und der Zulagenversicherung bestehen aus: 1. den laufenden und einmaligen Beiträgen der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge), 2. den laufenden und einmaligen Beiträgen der Firmen (Firmenbeiträge), …" § 4 Leistungen der Kasse … (3) Die Kasse übernimmt die etwaige Anpassung laufender Rentenleistungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn und soweit ihr hierzu die geschäftsplanmäßig erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden und das Trägerunternehmen zustimmt. … § 15 Höhe der Mitgliedsrente Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 von Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge, soweit sich nicht aufgrund der Durchführung eines Versorgungsausgleichs eine Verringerung der Anrechte bzw. eine Begründung von Anrechten nach Maßgabe des § 42a ergibt." Hinsichtlich der Satzung der Beklagten zu 1. wird auf Bl. 161-175 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 2. überwies vom Arbeitsentgelt des Klägers monatlich zwei Prozent auf dessen bei der Beklagten zu 1. geführtes Betriebsrentenkonto. Anlässlich der Ausgliederung des Geschäftsbereichs, in welchem der Kläger tätig war, schloss die Beklagte zu 2. mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter", in der u. a. geregelt ist: "7. Bezüglich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse am 01.01.1987 auf die neue Gesellschaft übergehen, gilt folgendes: … c) alle in der B. AG zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden kollektiven Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, betriebliche Übungen), aus denen sich Rechte und Pflichten der Mitarbeiter ergeben, werden mit Wirkung vom 01.01.1987 zusätzlicher Bestandteil der jeweiligen Einzelarbeitsverträge der in die neue Gesellschaft überwechselnder Mitarbeiter (§ 613 a BGB). In Ergänzung und Konkretisierung hierzu wird folgendes festgelegt: aa) Die nachfolgend einzeln aufgeführten Regelungen gelten für die am 01.01.1987 übertretenden B.-Mitarbeiter bis zu ihrem Ausscheiden aus der neuen Gesellschaft fort. Verbesserungen und/oder Verschlechterungen dieser Betriebsvereinbarungen in der B. AG nach 1987 führen unmittelbar zu einer entsprechenden Verbesserung/Verschlechterung für die am 01.01.1987 überwechselnden B.-Mitarbeiter. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen: · B.-Altersversorgung … 15. Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist." Bereits im Vorfeld dieser Vereinbarung informierte die Beklagte zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 04.11.1986, in dem es u.a. heißt: "• Der zwischen der B. Aktiengesellschaft und ihnen bestehenden Arbeitsvertrag endet am 31.12.86. Am 01.01.87 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden. • Für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft." Mit Wirkung vom 01.01.1987 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang auf diese neue Gesellschaft, die C. Informationssysteme GmbH, über. Im Jahr 1999 schied diese Gesellschaft aus dem Konzernverbund der Beklagten zu 2. aus und wurde im Jahr 2004 auf die C. Deutschland GmbH verschmolzen. Im Zusammenhang damit erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten zu 2. vom 12.12.2003, in dem es u. a. heißt: "Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt." Mit Schreiben vom 20.12.2007 kündigte die C. Deutschland GmbH nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle das Arbeitsverhältnis "aus dringenden betrieblichen Erfordernissen" zum 31.12.2008. Im Rahmen des darauf folgenden Kündigungsschutzverfahrens schlossen die dortigen Parteien am 30.04.2008 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung "ausschließlich aus betriebsbedingten Gründen" zum 31.12.2008 beendet wurde und die Arbeitgeberin sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 80.000,00 € brutto verpflichtete. Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2008 der Beklagten zu 2. den Streit verkündet, diese Streitverkündung jedoch mit Schriftsatz vom 23.04.2008 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2008 hat der Kläger die Beklagte zu 2. zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Wiedereinstellung zum 01.01.2009 aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 30.01.2008 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2005 (- 7 AZR 32/05 -) ab. Die Beklagte zu 2. hatte unter Ziffer 4.1.2 des "Handbuchs Personalrückstellungen" vom 23.11.2005 Rückstellungen im Hinblick auf Rückkehrrechte der C.-Mitarbeiter gebildet. Seit dem 01.01.2009 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.678,89 € monatlich. Nachdem über das Vermögen der C. Deutschland GmbH im Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, übernahm der Pensions-Sicherungs-Verein die Leistung der dem Kläger aus der C.-Versorgungsordnung zustehenden Betriebsrente in Höhe von (ursprünglich) 322,50 € monatlich und passte die Rentenhöhe in den Anpassungszeiträumen 2010 und 2013 jeweils um drei Prozent an. Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger seit dem 01.01.2009 eine betriebliche Erwerbsminderungsrente (Pensionskassenrente) in unveränderter Höhe von monatlich 1.313,59 €; eine Anpassung bzw. Erhöhung hat bislang nicht stattgefunden. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte zu 1. sei zur Anpassung seiner Pensionskassenrente verpflichtet, da eine Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 BetrAVG entfallen sei. Darüber hinaus ergebe sich eine Anpassungsverpflichtung aus § 153 VVG. Im Übrigen sei er mit den B.-Rentnern gleichzubehandeln. Durch die Nichtanpassung seiner Betriebsrente werde er gegenüber den B.-Rentnern, die eine Anpassung erhielten, diskriminiert. Aufgrund individueller Zusage stehe ihm gegenüber der Beklagten zu 2. ein Rückkehrrecht zu; diese sei infolgedessen auch sein Arbeitgeber. Da die Beklagte zu 2. ihn über das Bestehen eines Rückkehrrechts getäuscht und er deshalb Erwerbsminderungsrente beantragt habe, habe die Beklagten zu 2. ihm den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente seit 01.01.2009 entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen, der sich auf 203,27 € pro Monat belaufe. Der Kläger hat beantragt: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die monatliche betriebliche Erwerbsminderungsrente des Klägers rückwirkend ab dem 01.01.2010 und in Zukunft nach Maßgabe der jeweiligen Anpassungen der Pensionskassenrenten innerhalb der E. und den jeweiligen maßgebenden Versorgungsordnungen anzupassen.2.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger in das Stammverzeichnis der B.-Rentner aufzunehmen.3.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum bis 30.04.2016 Schadensersatz in Höhe von 18.460,44 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger könne nach der Insolvenz seines letzten Arbeitgebers, der C. Deutschland GmbH, keine Rentenanpassung verlangen. Dem Rückkehranspruch des Klägers stehe zumindest wegen der von seinem letzten Arbeitgeber gezahlten Abfindung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2016, auf dessen Tatbestand (Bl. 458-462 d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 -14 dieses Urteils (= Bl. 463 bis 470 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am 12.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 09.11.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, da die Beklagte zu 2. ihm keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt habe, die über eine Pensionskasse durchgeführt werde, sei die Beklagte zu 1. verpflichtet, gemäß den Vorgaben in ihrer Satzung und ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif 1 seine Erwerbsminderungsrente nach § 16 BetrAVG anzupassen. Mit der Regelung in § 31 der Satzung der Beklagten zu 1. solle die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsprüfung des Arbeitgebers vermieden werden. Die betreffende Bestimmung in der Satzung sei als eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden. Sein Anspruch auf Überschussbeteiligung ergebe sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch aus § 153 VVG. Diese Norm sei vorliegend auf seinen Altvertrag anzuwenden, da sein Anspruch auf Überschussbeteiligung erstmals im Januar 2010 entstanden, § 153 VVG jedoch bereits am 01.01.2008 in Kraft getreten sei. Die Beklagte zu 1. habe in den vergangenen Jahren Überschüsse erwirtschaftet. Die in § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1. genannten Voraussetzungen lägen vor. Die Beklagte zu 1) habe in der Vergangenheit regelmäßig Anpassungen in Form von Erhöhungen der Rentenleistungen vorgenommen, denen das Trägerunternehmen also jeweils zugestimmt habe. Jedenfalls habe das Trägerunternehmen seit Beginn seines Anspruchs den Rentenanpassungen nicht widersprochen. Die Beklagte zu 1. verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie den B.-Rentnern eine Rentenanpassung bzw. Überschussbeteiligung zukommen lasse, ihm hingegen nicht. Die Beklagte zu 2. sei in Ansehung der unter Ziffer 15. der Joint-Venture-Regelung 1986 verpflichtet, ihn als Erwerbsminderungsrentner in das Rentner-Stammverzeichnis aufzunehmen. Es sei medizinisch nicht ausgeschlossen, dass er seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen könne. Bereits mit Schreiben vom 04.11.1986 habe ihm die Beklagte zu 2. ein Rückkehrrecht für den Fall zugesichert, dass sein Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen ende. Das darin liegende Angebot habe er mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2008 angenommen. Sein Antrag auf Aufnahme in das Rentner-Stammverzeichnis der Beklagten zu 2. ziele nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf die Vornahme einer Handlung. Der Umstand, dass er nicht bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung der C. Deutschland GmbH die Beklagte zu 2. auf Wiedereinstellung verklagt habe, sei auf die im Hinblick auf das Urteil des BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - bestehende Ungewissheit zurückzuführen. Aus dem gleichen Grund habe sich sein damaliger Arbeitgeber noch auf die Zahlung einer Abfindung eingelassen. Die Beklagte zu 2. könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass für ihn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. Deutschland GmbH bestanden hätte. Hiergegen spreche bereits die schriftliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Die Betriebsbedingtheit der Kündigung ergebe sich daraus, dass die C. Deutschland GmbH die Abteilung, in welcher er beschäftigt gewesen sei, geschlossen habe. Der Umstand, dass er im Wege des Vergleichs eine Abfindung erhalten habe, stehe seinem Rückkehrrecht nicht entgegen, insbesondere werde sein Verlust des Arbeitsplatzes bei der C. Deutschland GmbH durch die Abfindungszahlung bei gleichzeitigem Bestehen eines Rückkehrrechts nicht überkompensiert. Die Beklagte zu 2. habe ihn über das Bestehen eines Rückkehranspruchs arglistig getäuscht, indem sie eine Wiedereinstellung unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - abgelehnt habe. Die Beklagte zu 2. habe nämlich unstreitig im Hinblick auf die Rückkehransprüche, die mittlerweile durch Urteil des BAG vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 - bejaht worden seien, Rückstellungen gebildet. Sie sei daher selbst vom Bestehen eines diesbezüglichen Anspruchs ausgegangen. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung sei die Beklagte zu 2. ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Wegen der Ablehnung des Rückkehranspruchs habe er sich gezwungen gesehen, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente sei ihm ein Schaden in Höhe von monatlich 203,27 € entstanden, der sich mittlerweile auf insgesamt 23.915,76 € belaufe. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 11.12.2016 (Bl. 515- 530 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 09.10.2017 (Bl. 655-673 d. A.), vom 17.10.2017 (Bl. 622 d. A.), vom 04.07.2018 (Bl. 713-718 d. A.) und vom 10.07.2018 (Bl. 735-743 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die monatliche betriebliche Erwerbsminderungsrente des Klägers rückwirkend ab dem 01.01.2010 und in Zukunft nach Maßgabe der jeweiligen Anpassungen der Pensionskassenrenten innerhalb der E. und den jeweiligen maßgebenden Versorgungsordnungen anzupassen, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger in das Stammverzeichnis der B.-Rentner aufzunehmen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die monatliche betriebliche Erwerbsminderungsrente und zukünftige Altersrente des Klägers prozentual nach Maßgabe der jeweiligen Anpassungen der Pensionskassenrenten innerhalb der E. und den jeweiligen maßgebenden Versorgungsordnungen nach oben anzupassen, 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 23.915,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10.02.2017 (Bl. 581-585 d. A.) und vom 10.01.2018 (Bl. 699-702 d. A.), die Beklagte zu 2. nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 17.02.2017 (Bl. 589-606 d. A.) und vom 19.12.2017 (Bl. 679-690 d. A.), auf die Bezug genommen wird.