Beschluss
5 TaBV 11/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0806.5TABV11.15.0A
4mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung bei der Erhöhung der Arbeitszeit im Sinne von § 99 Abs 1 BetrVG liegt dann vor, wenn diese für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt (hier: verneint).(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Februar 2015, Az. 3 BV 22/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung bei der Erhöhung der Arbeitszeit im Sinne von § 99 Abs 1 BetrVG liegt dann vor, wenn diese für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehen ist und mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt (hier: verneint).(Rn.20) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Februar 2015, Az. 3 BV 22/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt in der Bundesrepublik Deutschland 79 Modegeschäfte. Der Beteiligte zu 1) ist der für die Filiale A. im Dezember 2013 neu gegründete Betriebsrat. In der Filiale werden 36 Arbeitnehmer beschäftigt; darunter 28 in Teilzeit. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit mehreren Arbeitnehmern eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Sie beteiligte den Betriebsrat nur, wenn die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehen war und mindestens 10 Stunden pro Woche betrug. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. Er macht geltend, die Arbeitgeberin entziehe ihm bei der Arbeitszeiterhöhung ("Stundenhochstufung") jegliches Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, seine Mitbestimmungsrechte gem. § 99 BetrVG zukünftig auch bei Einstellungen in Form von Stundenhochstufungen von 5 Stunden und mehr zu beachten, 2. auf jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 der Arbeitgeberin - bezogen auf jeden Einzelfall - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen, 3. hilfsweise, festzustellen, dass er im vorliegenden Fall auch bei Stundenhochstufungen zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorgesehen sind, ein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG hat. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2015 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls seien sämtliche Anträge unbegründet. Soweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Stundenhochstufungen auch unter 10 Wochenstunden festgestellt haben wolle, stehe dem die Rechtsprechung des BAG klar entgegen: Das BAG habe im Beschluss vom 09.12.2008 (1 ABR 74/07) unmissverständlich klargestellt, dass eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung bei einer Erhöhung der Arbeitszeit erst dann vorliege, wenn diese für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehen sei und mindestens 10 Stunden pro Woche betrage. An diese Rechtsprechung halte sich die Arbeitgeberin unstreitig. Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien weder vortragen noch sonst ersichtlich. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.03.2015 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 26.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 05.05.2015 begründet. Der Betriebsrat macht geltend, er habe im ersten Jahr seiner Tätigkeit feststellen müssen, dass die Arbeitgeberin offensichtlich versuche, jegliches Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bereits dem Grunde nach zu vermeiden. Zu diesem Zweck nehme sie bei den jeweiligen Arbeitnehmern grundsätzlich nur Arbeitszeiterhöhungen von bis zu 10 Stunden pro Woche vor. Die Arbeitgeberin habe im Jahr 2014 (bis zum 26.11.2014) insgesamt 27 Stundenhochstufungen vorgenommen. Hierüber habe sie ihn lediglich informiert. Das Arbeitsgericht habe die von ihm vorgelegte Auflistung nicht überprüft. Ansonsten wäre aufgefallen, dass allein bei 20 aufgelisteten Änderungsdaten drei Arbeitnehmerinnen (L., Th. und T.) betroffen gewesen seien, die jeweils drei Veränderungen ihrer Arbeitszeit erfahren hätten. Letztlich ergebe sich aus dem weitgehend unstreitigen Sachverhalt, dass die Arbeitgeberin im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 09.12.2008 (1 ABR 74/07) ihre Personaldisposition so umgestellt habe, dass seine Mitbestimmungsrechte umgangen werden können. Im Jahr 2015 habe die Arbeitgeberin bis Juli erneut über 20 Stundenhochstufungen vorgenommen, ohne ihn zu beteiligen. Die Begründung der Arbeitgeberin, man reagiere jeweils auf eine "positive Umsatzentwicklung" oder auf ein "erwartetes höheres Kundenaufkommen" müsse als untauglicher Versuch angesehen werden, seine Mitbestimmungsrechte auszuhebeln. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 05.05.2015 und vom 23.07.2015 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.02.2015, Az. 3 BV 22/14, abzuändern und festzustellen, dass er auch bei "Stundenhochstufungen" zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorgesehen sind, ein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG hat. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.06.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Im Übrigen wird ergänzend auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. B. Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat nach § 99 BetrVG nicht zu beteiligen, bevor sie die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die Dauer von mehr als einem Monat einzelvertraglich um weniger als 10 Stunden pro Woche erhöht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach der Rechtsprechung des BAG, die bereits das Arbeitsgericht zitiert hat, liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (09.12.2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 14 ff mwN, Juris). Die Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stelle jedoch nur dann eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG dar, wenn sie die Dauer von einem Monat übersteige. Außerdem löse nicht jede noch so geringe Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus. Es müsse sich auch nach ihrem quantitativen Umfang um eine nicht unerhebliche Erhöhung des Arbeitszeitvolumens handeln. Das BAG hat eine Grenze von 10 Wochenstunden als sachgerecht festgelegt. Das BAG hat in der zitierten Entscheidung seine bisherige Auffassung entgegen der in der Literatur dagegen vorgebrachten Kritik bestätigt, wonach die Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers im Grundsatz eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG sein kann, obwohl das dem umgangssprachlichen Wortsinn nicht in jeder Hinsicht entspricht. Während das BAG in seiner Entscheidung vom 15.05.2007 (1 ABR 32/06) lediglich festgestellt hatte, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit um 5 Stunden zu geringfügig sei, dass damit typischerweise Folgen für die Belegschaft einhergingen, ist mit dem Beschluss vom 09.12.2008 die konkrete Festlegung einer Stundengrenze erfolgt. Danach ist ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt erst dann gegeben, wenn die Arbeitszeit um 10 Stunden pro Woche erhöht wird. Das gilt unabhängig von der bisherigen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers (BAG 09.12.2008 - 1 ABR 74/07; Kossens jurisPR-ArbR 15/2009 Anm. 5). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass von der Rechtsprechung des BAG abzuweichen, wonach eine "absolute Grenzziehung" von 10 Wochenstunden sachgerecht ist. Die Arbeitgeberin schöpft bei "Stundenhochstufungen" unter 10 Stunden pro Woche eine rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit aus, die sich aus der bestehenden Rechtslage ergibt. Der Missbrauchseinwand des Betriebsrats greift nicht durch. Allein die angeführte Zahl der zeitlich befristeten "Stundenhochstufungen" im Jahr 2014 (bis November) und im Jahr 2015 (bis Juli) begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. Es ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin ihr Vorgehen damit begründet, dass sie bei einer positiven Umsatzentwicklung und/oder bei einem erwarteten höheren Kundenaufkommen zumeist erst einmal mit befristeten Erhöhungen der Wochenstundenzahlen reagiere. Der Betriebsrat übersieht, dass es im Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG um die Beurteilung konkreter personenbezogener Einzelmaßnahmen geht, nicht um die allgemeine Personalplanung nach § 92 BetrVG. C. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.