Beschluss
5 TaBV 1/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0802.5TaBV1.18.00
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Leitsätze
1. Eingruppierungsbegehren mehrerer im Check-Out-Bereich eines Großhandelsmarktes tätiger Arbeitnehmer in Gehaltsgruppe IV des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz vom 07.07./18.12.1980 in der Fassung vom 25.09.2002 (GRA).(Rn.90)
2. Zur Frage der Ausgestaltung und des Aufbaus der Tarifgruppen des GRA.(Rn.93)
3. Die von den Arbeitnehmern im Check-Out-Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine "höheren Anforderungen" an das "Kassieren in Kassenzonen", die über die normalen Anforderungen nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen, wenn sie insbesondere eine 43-seitige "Organisationsrichtlinie Kasse" zu beachten haben, die im Detail regelt, welche Vorschriften und Anweisungen u.a. die Kassierer bei ihrer Arbeit zu beachten haben und wenn diese keine "Vielzahl" von Tätigkeiten aufführt, die über die Normalanforderungen von Kassiertätigkeiten in Kassenzonen nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen.(Rn.101)
Dass ein Kassierer eine 43-seitige Arbeitsanweisung beachten muss, erfordert keine "gründlichen" Kenntnisse, d.h. Kenntnisse die über die hinausgehen, die in einer dreijährigen Berufsausbildung vermittelt werden. Da die "Organisationsrichtlinie Kasse" jeden Arbeitsschritt im Einzelnen regelt und Abweichungen nicht erlaubt sind, kann von einer "selbständigen" Ausführung der Tätigkeit nicht die Rede sein.(Rn.102)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 63/18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. November 2017, Az. 8 BV 65/16, abgeändert:
Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Angestellten
A.
E.
G.
Gr.
Gro.
H.
Hi.
Ho.
K.
Kr.
N.
R.
Re.
Sch.
Sp.
St.
S.
T.
sowie zu der Eingruppierung der Angestellten
G.
H.
R.
in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz wird ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierungsbegehren mehrerer im Check-Out-Bereich eines Großhandelsmarktes tätiger Arbeitnehmer in Gehaltsgruppe IV des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz vom 07.07./18.12.1980 in der Fassung vom 25.09.2002 (GRA).(Rn.90) 2. Zur Frage der Ausgestaltung und des Aufbaus der Tarifgruppen des GRA.(Rn.93) 3. Die von den Arbeitnehmern im Check-Out-Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine "höheren Anforderungen" an das "Kassieren in Kassenzonen", die über die normalen Anforderungen nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen, wenn sie insbesondere eine 43-seitige "Organisationsrichtlinie Kasse" zu beachten haben, die im Detail regelt, welche Vorschriften und Anweisungen u.a. die Kassierer bei ihrer Arbeit zu beachten haben und wenn diese keine "Vielzahl" von Tätigkeiten aufführt, die über die Normalanforderungen von Kassiertätigkeiten in Kassenzonen nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen.(Rn.101) Dass ein Kassierer eine 43-seitige Arbeitsanweisung beachten muss, erfordert keine "gründlichen" Kenntnisse, d.h. Kenntnisse die über die hinausgehen, die in einer dreijährigen Berufsausbildung vermittelt werden. Da die "Organisationsrichtlinie Kasse" jeden Arbeitsschritt im Einzelnen regelt und Abweichungen nicht erlaubt sind, kann von einer "selbständigen" Ausführung der Tätigkeit nicht die Rede sein.(Rn.102) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 63/18) 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. November 2017, Az. 8 BV 65/16, abgeändert: Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Angestellten A. E. G. Gr. Gro. H. Hi. Ho. K. Kr. N. R. Re. Sch. Sp. St. S. T. sowie zu der Eingruppierung der Angestellten G. H. R. in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz wird ersetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- und Umgruppierung von 21 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt bundesweit rund 60 sog. C. & C.-Märkte. Der Beteiligte zu 2 ist der im stationären Großhandelsmarkt in C-Stadt gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in diesem Markt mit einer Verkaufsfläche von rund 1.400 m² ca. 230 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmern des Großmarkts in C-Stadt finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Rheinland-Pfalz, insbesondere auch das Gehaltsrahmenabkommen (GRA) für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz Anwendung. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden. Die Arbeitgeberin hat den Check-Out-Bereich des Großmarkts in C-Stadt Mitte des Jahres 2016 umstrukturiert. Vor der Umstrukturierung war das Kassensystem so organisiert, dass grundsätzlich im Zusammenhang mit der Warenerfassung nicht auch gleichzeitig der Kassiervorgang erfolgte. Dies bedeutete, dass die eingesetzten Check-Out-Mitarbeiter zunächst den Wareneinkauf erfassten und die Kunden den Kaufpreis sodann entweder an einem Automaten oder an einer separaten Kasse entrichteten. Die mit der Warenerfassung betrauten Mitarbeiter im Check-Out-Bereich waren in die Gehaltsgruppe II des GRA eingruppiert, die Mitarbeiter an der separaten Kasse in Gehaltsgruppe IV. Nach der Umstrukturierung ist der Check-Out-Bereich so organisiert, dass die grundsätzliche Trennung der Warenerfassung vom Kassiervorgang aufgehoben worden ist. Mit verschiedenen Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Umgruppierung der im Tenor genannten Angestellten, die sie mit einer Ausnahme (Sp.) von Gehaltsgruppe II in III GRA - überwiegend ab 01.07.2016 - höhergruppieren wollte. Sp. sollte ab 01.01.2017 von Gehaltsgruppe IV in III GRA herabgruppiert werden. Drei neu eingestellte Arbeitnehmer sollten ab 01.07.2016 bzw. ab 01.05.2017 in Gehaltsgruppe III GRA eingruppiert werden. Im Einzelnen: Name Berufsausbildung Eintritt Stunden Monat 1. A. Student 01.04.2016 28,19 2. E. Zoofachverkäuferin 28.06.1999 43,38 3. G. Rechtsanwaltsfachkraft 01.04.2016 95,43 4. G. 01.07.1999 167,00 5. Gr. Gärtner 30.08.1999 108,44 6. H. keine 02.11.1999 65,06 7. Hi. Friseurin 15.09.2015 30,36 8. Ho. Kauffrau Groß- Außenhandel 20.11.2012 167,00 9. K. Verkäuferin 16.03.1999 39,04 10. Kr. Studentin 01.05.2016 28,19 11. N. Bürokauffrau 12. R. Kauffrau Einzelhandel 01.08.2015 112,78 13. Re. Verkäuferin 15.08.2000 130,13 14. Sch. Sozialpädagogin 12.12.2011 28,19 15. Sp. 01.09.2013 26,03 16. St. Kauffrau Einzelhandel 01.12.2012 26,03 17. S. keine 10.04.1989 167,00 18. T. Hotelfachfrau 10.05.2005 167,00 1. S. Ga. Student 01.07.2016 60,73 2. Ha. 01.05.2017 28,19 3. R. 01.05.2017 95,43 Das Gehaltsrahmenabkommen vom 07.07./18.12.1980 in der Fassung vom 25.09.2002 (GRA), lautet - auszugsweise - wie folgt: § 2 Anwendung des Gehaltsrahmens 1. Die Funktionsschlüsselzahlen dienen der Systematisierung der Tätigkeitsbereiche und sollen die Tarifgruppen-Abgrenzung bei der Eingruppierung erleichtern. 2. Die Tarifgruppen-Oberbegriffe beschreiben den Qualifikationsinhalt der einzelnen Tarifgruppen. Sie sind so formuliert, daß die Steigerung der Aufgabenschwierigkeit von den einfachen zu den qualifizierten Tätigkeiten zum Ausdruck kommt. 3. Die Tätigkeiten sind ergänzend und beispielhaft beschrieben, sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 4. Maßgebend für die Eingruppierung der Arbeitnehmer sind in erster Linie die Tarifgruppen-Oberbegriffe. 5. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen sind die von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Berufsbezeichnungen sind für die Eingruppierung ohne Bedeutung. 6. Ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine Abschlussprüfung begründen für sich allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe. Das Fehlen eines bestimmten Ausbildungsganges oder einer Abschlussprüfung stehen der Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe nicht entgegen. 7. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. § 3 Funktionsschlüssel Der nachfolgende Funktionsschlüssel dient der Ordnung und Systematisierung der Tätigkeitsbereiche und der besseren Vergleichbarkeit der in den Tarifgruppen genannten Tätigkeiten. ... 3. Buchhaltung und Rechnungswesen ... 3.5. Kassieren ... § 4 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe I Einfache Tätigkeiten, die lediglich solche Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine kurze Einarbeitung erworben werden. 2.3. einfache Schreib- und Rechenarbeiten nach vorbereiteten Unterlagen, Schreiben von Adressen und Ausfüllen von Formularen nach Vorlage, ... 3.4. einfache Übertragungsarbeiten, die keine buchhalterischen Kenntnisse erfordern, ... Gehaltsgruppe II Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie im Rahmen einer zweijährigen Berufsausbildung oder durch eine entsprechende schulische oder betriebliche Zweckausbildung oder durch eine längere Einarbeitung erworben werden. Beispiele 1.1. Ausgeben von Waren ohne Verkaufsberatung, ... 3.5. Einfache Kassentätigkeiten ohne Kontrolltätigkeit und Reklamationsbearbeitung, ... Gehaltsgruppe III Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie im Rahmen einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung (z.B. Groß- und Außenhandelskaufmann) erworben werden. Diese Kenntnisse können auch durch eine Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, die durch eine der Tätigkeit entsprechende Berufserfahrung ergänzt sind. Beispiele ... 1.4. Kontrollieren von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen, fachkundiges Prüfen ein- und ausgehender Ware, ... 3.5. Kassieren auch in Kassenzonen, ... Gehaltsgruppe IV Tätigkeiten, die selbständig ausgeführt werden und gründliche Kenntnisse erfordern, wie sie auf dem in Gruppe III angegebenen Wege, ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet, erworben werden. Beispiele ... 3.5. Kassieren in Zentralkassen, Kassieren in Kassenzonen bei höheren Anforderungen, ... Gehaltsgruppe V Tätigkeiten, die begrenzt eigenverantwortliche Entscheidungen erfordern und die gründliche und vielseitige, über das Sachgebiet hinausgehende Kenntnisse voraussetzen. ... 3.5. Verwalten der Hauptkasse, ..." Die Gehaltssätze ab 01.05.2018 betragen auszugsweise: Gehaltsgruppe II III IV 1. Tätigkeitsjahr 2.082 2.111 2.548 2. Tätigkeitsjahr 2.158 2.234 2.671 3. Tätigkeitsjahr 2.234 2.341 2.785 4. Tätigkeitsjahr 2.304 2.450 2.895 5. Tätigkeitsjahr 2.391 2.568 3.009 6. Tätigkeitsjahr 2.450 2.674 3.119 7.Tätigkeitsjahr 2.788 3.233 Die Arbeitgeberin hat in einer 43-seitigen Organisationsrichtlinie (OR KA 01 Kasse, Bl. 180-222 d.A.), die im Oktober 2016 aktualisiert worden ist, für den Bereich Kasse die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Einzelnen festgelegt. In weiteren Organisationsrichtlinien werden die Notabwicklung (OR KA 02) und der Feuerwerksverkauf (OR KA 03) für den Bereich Kasse geregelt. Die Kassierer sind verpflichtet, die Organisationsrichtlinien einzuhalten, sie müssen sich mit ihnen vertraut machen und bei Verstößen mit disziplinarischen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, rechnen. Die Arbeitgeberin erläuterte dem Betriebsrat ihre Absicht, die im Tenor genannten Angestellten in Gehaltsgruppe III des GRA einzugruppieren - auszugsweise - wie folgt: "Die betroffenen Arbeitnehmer/innen empfangen die Kunden an einem der zehn Laufbänder ... Die ganz überwiegende Tätigkeit besteht darin, nach der Begrüßung des Kunden und der Einlesung der Kundenkarte mit dem Scanner die von dem Kunden auf das Band aufgelegten Waren über den dort vorhandenen Strichcode mit dem Scanner zu erfassen. Auf dem Monitor befinden sich nach dem Erfassen der Kundenkarten sämtliche Daten des Kunden, und die Waren erscheinen dort mit den Angaben zu Menge und Preisen. Der Automat addiert die Preise für die von dem Kunden aufgelegten Waren. Nach Aufnahme der letzten Position teilt die Kassiererin oder der Kassierer dem Kunden den Endpreis mit, dies verbunden mit der Frage, wie bezahlt werden soll: Bar, per EC-Karte, per Kreditkarte oder etwa mit der M.-Pay-Karte. Wünscht der Kunde Barzahlung, so ist der von dem Kunden gegebene Barzahlungsbetrag in den Automaten einzugeben, worauf dort die Höhe des Rückgeldes ausgerechnet wird und das Rückgeld aus der Kasse zu entnehmen und dem Kunden auszuhändigen ist. Soll mit Karte bezahlt werden, so ist die Karte in das Lesegerät einzustecken, und von dem Kunden ist entweder auf dem Lesegerät zu unterzeichnen oder es ist die Geheimnummer einzugeben. Sodann ist der Vorgang abgeschlossen. Ist ein Kaufvertrag geschlossen worden, hat z.B. der Kunde einen Kühlschrank im Teilzahlungsverfahren gekauft, so erscheint auf dem Monitor, sobald die Kundenkarte durchgezogen worden ist, der Kaufvertrag im Kassensystem. Von der Kassiererin oder dem Kassierer ist nichts zu veranlassen. Verfügt der Kunde über eine Gutschrift, so ist die Gutschrift mit einem Strichcode ausgestattet, der am Ende der Erfassung lediglich eingescannt werden muss. Nachlässe werden von den Kassierer/innen manuell über die Taste Preisänderung dem Artikel zugeordnet. Nachträgliche Nachlässe werden über die Kassenaufsicht erstellt und erscheinen im Anschluss automatisch beim Einscannen der Kundenkarte in der Kasse. Warenkontrollscheine von der Tabakkasse, Fischkasse und Fleischkasse erscheinen ebenfalls automatisch in der Rechnung nach dem Einscannen der Kundenkarte. Diese sind stichprobenartig zu überprüfen und zu bestätigen. Bei Warenbegleitscheinen wird ein Abgleich mit der Ware vorgenommen und dieser Beleg mit Personalnummer unterschrieben einbehalten, es sei denn, es muss eine Gutschrift ausgestellt werden. Dies wird von der Kassenaufsicht ausgeführt. Lieferscheine müssen im heutigen System nicht mehr von Kassierern aktiviert oder deaktiviert werden. Diese erscheinen automatisch im System. Sollte eine Rechnung per Einmalkredit abgewickelt sein, wird der Betrag durch die Kassenaufsicht ins System eingegeben und erscheint anschließend automatisch an den Kassen. Zu den so genannten Sonderabwicklungen gehören Gutscheinaktionen. Gutscheine werden ebenfalls über einen Strichcode und das Bedienen der Taste "Artikelrabatt" eingescannt. Dies gilt für Prozentaktionen. Bei Gutscheinen mit einem fixen Betrag muss zunächst dieser in den Automaten eingegeben werden und anschließend über die Taste "Warengutschein" der entsprechende Typ des Gutscheins, der auf dem Gutschein selbst vermerkt ist, ausgewählt werden. Auf der Grundlage des vorgenannten Sachverhalts ist eine einheitliche Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen in die Gehaltsgruppe G 03 vorzunehmen und eine Eingruppierung in G 04 in keiner Weise zu rechtfertigen: ..." Mit mehreren Schreiben verweigerte der Betriebsrat jeweils innerhalb der Wochenfrist die beantragte Zustimmung mit der Begründung, die Angestellten seien nach Gehaltsgruppe IV des GRA zu vergüten. In diesen Schreiben heißt es auszugsweise: "Der Antrag wird wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 4 BetrVG sowie Verstoßes gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 6 BetrVG verweigert. ... Das Merkmal der "höheren Anforderungen" ist nach Auffassung des Betriebsrats aufgrund der Vielzahl der Arbeitsabläufe und der hiermit im Zusammenhang stehenden Verantwortung der Mitarbeiter/innen erfüllt. Beispielhaft zu nennen sind die Prüfung des Kunden auf Einkaufsberechtigung, die verschiedenen Möglichkeiten der Zahlung durch den Kunden, die Bedienung der Kontrollwaage, die Abläufe in Bezug auf Bestellungen/Kaufverträge, die der Kunde in den Fachabteilungen geschlossen hat, die besonderen Arbeitsanforderungen in Bezug auf einzelne Waren (Obst und Gemüse, MHD-Ware, Preisänderungen etc.) sowie insbesondere auch Rabatt- und Gutscheinaktionen. Bereits diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende einfache Arbeitsabläufe handelt, sondern die Arbeitsabläufe aufgrund der Vielzahl der sich unterscheidenden Vorgänge mit jeweils besonders zu beachtenden Vorgaben komplex ist. Dies war bislang ebenfalls Ansicht des Arbeitgebers, sind die Mitarbeiter/innen, die vor dem Umbau die Tätigkeiten an den Kassenstellen ausgeführt haben, doch jahrelang systematisch in die Gehaltsgruppe G 04 eingruppiert worden. Die Eingruppierung der Mitarbeiter/innen des Kassenbereiches in die Gehaltsgruppe G 04 reicht nach Informationen des Betriebsrats langjährig zurück. Bekanntermaßen führten bereits im Jahr 1993 Mitarbeiter/innen, die ausschließlich Kassiertätigkeiten in dem Großmarkt in C-Stadt ausgeübt haben, Eingruppierungsklagen. Die ersuchten Gerichte stellten die zutreffende Gehaltsgruppe G 04 fest. Die Komplexität ist heute ebenfalls festzustellen. Insoweit wird auf die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.1993 sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 24.11.1993 (Az. 2 Sa 689/93) verwiesen. ..." Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen A., E., G., Gr., Gro., H., Hi., Ho., K., Kr., N., R., Re., Sch., Sp., St., S. und T. sowie zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/innen G., H. und R.in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.11.2017 die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die im Antrag genannten Angestellten seien im Check-Out-Bereich als Kassierer "in Kassenzonen" tätig. Da sich ihre Tätigkeit durch "höhere Anforderungen" aus der Gehaltsgruppe III (iSd. Beispiels 3.5.) heraushebe, seien sie in Gehaltsgruppe IV des GRA einzugruppieren. In der Organisationsrichtlinie OR KA 01 seien für den Check-Out-Bereich im Detail eine Vielzahl von Tätigkeiten aufgeführt, die über das "Kassieren auch in Kassenzonen" hinausgingen. Wesentliche Besonderheit beim Kassieren im Markt der Arbeitgeberin sei die Prüfung der Einkaufsberechtigung. Anders als bei sonstigen Einkaufsmärkten müsse der Kunde seine Einkaufsberechtigung nachweisen. Nach Ziff. 8.1 OR KA 01 gebe es hierfür insgesamt sechs verschiedene Möglichkeiten. Dass es sich bei dieser Prüfung nicht um einen vollautomatisierten Vorgang handele, weil die Kundenkarte vom System erfasst werde, ergebe sich schon beim flüchtigen Lesen der Ziff. 8.1 OR KA 01. Dort heiße es bspw.: "Bei einem Einkauf mit einem Kundenbeleg oder einer Tageskarte muss geprüft werden, ob der vorgelegte Beleg das aktuelle Tagesdatum enthält. Belege mit falschem Datum dürfen nicht angenommen werden. Alle Kundenbelege und Tagesausweise sind einzubehalten und gebündelt am Kundeneingang abzugeben." Allein hieraus folge, dass es sich bei der Prüfung der Einkaufsberechtigung nicht lediglich um einen vollautomatisierten Vorgang handele. Letzteres werde auch dadurch bestätigt, dass es in Ziff. 8.1 OR KA 01 heiße: "Kundennummern eines Papierausweises oder eines M.-Beleges müssen sorgfältig manuell abgetippt und nach der Eingabe überprüft werden ..." Die Arbeitgeberin gehe damit selbst davon aus, dass sich die Prüfung der Einkaufsberechtigung nicht lediglich auf das Abscannen des Barcodes beschränke. Ziff. 8.3 OR KA 01 weise weiter darauf hin, dass Kundenbesonderheiten mit einem speziellen System erfasst werden. Kunden könnten durch entsprechende Kennzeichen in den Kundenstammdaten unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten zugeordnet werden. Die OR KA 01 regle allein sieben verschiedene Zahlungsarten. Auch insoweit könne sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, dass es sich um einen vollautomatisierten Vorgang handele. Nach dem Wortlaut der Ziff. 8.3 OR KA 01 müsse "immer geprüft werden, ob bei einer Kreditzahlung auch der Karteninhaber vor einem steht". Weiter heiße es dort, dass "der Kassierer das angedruckte Datum mit dem Tagesdatum abgleichen [müsse]", weil nur "Karten mit dem aktuellen Datum akzeptiert werden [dürfen]". Außerdem seien - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - in Ziff. 8.3.2, 8.7, 8.8., 8.9, 8.13, 9.3.1, 9.4.1, 10.4, 10.5, 10.8 und 10.10 OR KA 01 eine Vielzahl von weiteren Kontrollaufgaben geregelt, die nach der Rechtsprechung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.11.1993 - 2 Sa 289/93) "höhere Anforderungen" an das Kassieren in Kassenzonen stellten. Die OR KA 01 führe eine Reihe von Kontrollaufgaben der im Check-Out-Bereich eingesetzten Mitarbeiter auf, die bedingt durch die Besonderheit bei der Arbeitgeberin von der üblichen Tätigkeit von Kassierern im Supermarkt abwichen. Dies habe bereits das Landesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24.11.1993 für den Markt der Arbeitgeberin in C-Stadt so entschieden. Diese Entscheidung sei nicht durch den technischen Fortschritt überholt. Im Übrigen habe das Landesarbeitsgericht bereits 1993 darauf hingewiesen, dass allein die Automatisierung bestimmter Tätigkeiten nicht die Annahme rechtfertige, eine Kontrolltätigkeit der Kassierer sei gänzlich entfallen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird Im Übrigen auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 21.11.2017 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 22.01.2018 zugestellten Beschluss mit einem am 02.02.2018 eingegangenen Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 22.03.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22.03.2018 und vom 20.07.2018, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Verkennung der einschlägigen tariflichen Be-stimmungen. Das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren in Kassenzonen bei höheren Anforderungen" sei nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht stelle für seine gegenteilige Auffassung zunächst auf das "Prüfen der Einkaufsberechtigung" der Kunden durch die Kassierer ab. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass von ihren Check-Out-Mitarbeitern, insbesondere den Kassierern in der Kassenzone keine Prüfung der Kundeneinkaufsberechtigung vorgenommen werde. Diese Prüfung erfolge vielmehr am Kundeneingang. Hier werde beim erstmaligen Erscheinen des Kunden auch der Kundenausweis erstellt, dabei werde die Einkaufsberechtigung, also insbesondere die Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes, überprüft. Mit alledem habe der Kassenbereich nichts zu tun. Der Kassierer habe lediglich die vorzulegende Kundenkarte, die mit einem Lichtbild des Kunden versehen sei, einzuscannen, um sodann den Kassiervorgang beginnen zu können. Sollte die Kundenkarte, was selten vorkomme, nicht eingescannt werden können oder der Kunde einen Tagesausweis vorlegen, sei die Kundennummer manuell einzugeben. Es gehöre im Kassenbereich eines Großhandelsmarktes zu den "üblichen" Tätigkeiten, dass im Rahmen des Kassiervorgangs eine Kundenkarte vorgezeigt und eingescannt oder eingetippt werden müsse. Für diese Tätigkeit benötige man keine Ausbildung und keine mehrjährige praktische Erfahrung. Entsprechendes gelte für die vom Arbeitsgericht angeführten "Kontrolltätigkeiten". Die Kontrolle darüber, dass der Kunde alle im Einkaufswagen befindlichen Waren zum Kassieren vorlege, gehöre zur üblichen Tätigkeit von Kassierern und stelle keine "höheren Anforderungen". Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müssten die Kassierer keine gesonderte Ausgangskontrolle durchführen. Sie seien vielmehr dafür verantwortlich, dass die Ware, die der Kunde mit sich führe, vollständig erfasst und bezahlt werde. Im Rahmen ihrer Tätigkeit obliege es den Mitarbeitern, die an der Ware angebrachten Alarmsicherungssysteme zu entfernen. Sollte dies einmal übersehen worden sein, und das elektronische Alarmsystem anschlagen, sei das Sicherungsetikett nachträglich zu entfernen. Es handele sich hier um keine gesonderte Ausgangskontrolle, die "höhere Anforderungen" stelle. Auch die vom Arbeitsgericht - unter Hinweis auf bestimmte Ziffern der OR KA 01 - angenommene "Vielzahl von weiteren Kontrollaufgaben" stellten ebenfalls keine "höheren Anforderungen" an die Kassierer. Diese Prozesse seien durch ihr Kassensystem weitgehend automatisiert. Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.11.2017, Az. 8 BV 65/16, abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitneh-mer/innen A., E., G., Gr., Gro., H., Hi., Ho., K., Kr., N., R., Re., Sch., Sp., St., S. und T. sowie zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/innen G., H. und R. in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 30.05.2018 und vom 27.07.2018, auf die Bezug genommen wird. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Arbeitgeberin versuche, die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Check-Out-Bereich zu banalisieren. Es sei insbesondere falsch, dass sämtliche Vorgänge weitgehend automatisiert abliefen. Entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin finde die Prüfung der Einkaufsberechtigung durch die Mitarbeiter im Check-Out-Bereich statt. Am Kundeneingang befinde sich eine Eingangsschranke und ein Kartenlesegerät. Jede Person, die eine Kundenkarte besitze, könne diese in das Lesegerät einführen. Die Schranke öffne sich dann automatisch, so dass die Person Zutritt erlange. Die Arbeitnehmer im Bereich des Kundeneingangs gäben neue Kundenkarten heraus; sie seien auch behilflich, wenn sich die Schranke einmal nicht öffne. Die Einkaufsberechtigung werde von den am Kundeneingang eingesetzten Arbeitnehmern - außer bei der erstmaligen Erteilung einer Kundenkarte - nicht geprüft. Da jeder, der über eine Kundenkarte verfüge, Zutritt zum Markt erhalte, aber nicht jeder im Markt einkaufsberechtigt sei, finde erst in der Kassenzone die Prüfung der Einkaufsberechtigung des Kunden statt. Jeder Kassiervorgang beginne mit der Erfassung der Kundenkarte. Der Kunde überreiche seine individuelle Kundenkarte dem Kassierer, der zu überprüfen habe, ob die vor ihm stehende Person mit dem Lichtbild auf der Kundenkarte übereinstimme. Wenn ja, scanne er die Kundenkarte ein. Stimmten Lichtbild und Person nicht überein, frage der Kassierer den Kunden, ob er über eine Vollmacht verfüge und lasse sich diese vorliegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Käufer mit der Kundenkarte bezahlen wolle. Werde eine Vollmacht vorgelegt, prüfe der Kassierer die Identität des Kunden, indem er sich dessen Personalausweis vorlegen lasse. Stimme die Identität überein, werde der Kassiervorgang mit dem Einscannen der Kundenkarte fortgesetzt. Wenn die Identität nicht übereinstimme und der Kunde keine Vollmacht vorweisen könne, versuche der Kassierer zunächst selbst, die Frage der Vollmacht zu klären, indem er den Karteninhaber telefonisch kontaktiere. Erreiche er niemanden oder bestätige der Karteninhaber die Vollmacht nicht, rufe er die Kassenaufsicht, die den Fall dann übernehmen, weil er den Kunden nicht abfertigen dürfe. Die schriftlichen Vollmachten seien zu sammeln und am Ende des Tages der Kassenaufsicht zu übergeben. Wenn die Prüfung der Einkaufsberechtigung positiv sei, werde der Kassiervorgang durch das Einscannen der Kundenkarte fortgesetzt. Es könne vorkommen, dass die Kundenkarte (aus diversen Gründen) nicht erfasst werden könne, so dass die Kundennummer manuell eingegeben werden müsse. Wenn der Kunde über einen Tagesausweis verfüge, müsse die Kartennummer immer manuell erfasst werden. Die Fälle, in denen Kunden mit Tagesausweis einkauften, seien entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin nicht "sehr selten". Vielmehr komme es häufig vor, dass einem Kassierer pro Tag 1 bis 2 Tagesausweise vorgelegt würden und er täglich 1 bis 2 Vollmachten zu prüfen habe; je nach Kundenandrang auch mehr. Zu den Aufgaben "Waren(ent)sicherung und weitere Kontrolltätigkeiten" sei auszuführen, dass wertvolle Ware besonders gesichert sei: Elektronikartikel seien durch Plastikboxen oder durch Bändelungen gesichert, Kleidungsstücke mit Sicherungsbändern oder -knöpfen, teilweise nochmals mit Schild und elektronischem Magnet, Flaschen (Spirituosen) seien am Flaschenhals mit Sicherungsmechanismen versehen. An den Kassenstellen befänden sich verschiedene Entsicherungsgeräte für die unterschiedlichen Sicherungsmechanismen sowie diverse Sammelvorrichtungen (Fächer und Behälter) zur Einlagerung. Der Kassierer müsse die jeweilige Sicherungsvorrichtung, die an der Ware angebracht sei, mithilfe des passenden Geräts entfernen, anschließend separat sammeln und, sobald etwas "Luft" sei, die gesammelten Sicherungsmechanismen für die Abteilungen wieder gesondert bereitstellen. Letzteres gelte übrigens auch für Ware, die von den Kunden mit zur Kasse gebracht und dann doch nicht gekauft werde. Diese Ware werde ebenfalls gesammelt und zur Rückgabe an die entsprechende Abteilung sortiert. Darüber hinaus müssten die Check-Out-Mitarbeiter nach der OR KA 01 noch diverse weitere Kontrolltätigkeiten erfüllen. So finde eine besondere Ausgangskontrolle statt. Der Bereich Check-Out sei mit Alarmsicherungssystemen versehen. Wenn das System anschlage, sei es Aufgabe der Mitarbeiter, den Kassiervorgang des nachfolgenden Kunden zu unterbrechen und den Kunden zurückzurufen. Sodann seien der Kunde und die Ware darauf zu kontrollieren, ob noch Sicherungssysteme an der Ware vorhanden oder Ware nicht bezahlt worden sei. Hierzu werde die Rechnung vorgelegt und geprüft, ob die Ware des Kunden korrekt abgerechnet worden sei. Die Ware werde sodann nochmals entsichert. Diese Aufgabe sei ursprünglich von sog. "Endkontrolleuren" ausgeführt worden; diese Stellen habe die Arbeitgeberin eingespart. Hinzu komme, dass die Arbeitgeberin durch die Herstellerfirmen Promoter einsetze, die sich beim Verlassen des Marktes ausweisen müssten. Die Check-Out-Mitarbeiter seien angewiesen, die von den Promotern beim Verlassen des Marktes mitgeführten Gegenstände darauf zu kontrollieren, ob es sich hier um Ware der Arbeitgeberin handele oder um Eigentum der Promoter. Auch insofern finde eine besondere Ausgangskontrolle statt. In Bezug auf die Berücksichtigung und Bearbeitung von Sperrvermerken seien die Arbeitsabläufe, anders als von der Arbeitgeberin vortragen, folgende: Nachdem der Kassierer die Kundenkarte des jeweiligen Kunden eingescannt habe, erscheine stets das betreffende Kundenprofil auf dem Monitor. Dort würden sog. Sperrvermerke angezeigt. Es gebe neun kundenbezogene Vermerke nebst Handlungsanweisungen (30 Barzahler = der Kunde darf nur bar oder mit Kreditkarte zahlen; 2 Ausweismissbrauch = es sei in jedem Fall die Kassenaufsicht (KA) zu rufen; 3 Diebstahl = es sei in jedem Fall die KA zu rufen; 4 Ausweis verloren = es sei in jedem Fall die KA zu rufen; 35 Verdacht auf Diebstahl/Manipulation = der Einkauf des Kunden muss besonders aufmerksam erfasst werden; 6 Tagesausweis; 7 Geschäftsaufgabe = den Einkauf noch durchführen, danach Einzug der Kundenkarte; 8 Systemseitige Sperre = Kundeneingang kontaktieren; 9 Kunden zur Löschung vorgesehen = den Einkauf noch durchführen, danach Einzug der Kundenkarte). Beim Einlesen der Kundenkarte im System habe der Kassierer die kundenbezogene Vermerke zu kontrollieren und zu beachten. Die Behauptung der Arbeitgeberin, dass die kundenbezogenen Vermerke vom Kassensystem automatisch berücksichtigt (und bearbeitet) würden sei nicht richtig. Richtig sei nur, dass die Vermerke automatisch auf dem Monitor erschienen. Das System verhindere jedoch bspw. bei dem Vermerk "Barzahler" nicht den weiteren Kassiervorgang. Erscheine der Sperrvermerk "Verdacht auf Diebstahl/Manipulation" habe der Kassierer den Einkaufswagen des Kunden näher zu kontrollieren. Die Kassenaufsicht werde nur und erst dann gerufen, wenn sich bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten ergeben. Auch die weiteren Arbeitsabläufe erfolgten nicht weitestgehend automatisiert. Bezüglich der "MHD-Ware" funktioniere das Kassensystem selbst zwar elektronisch, jedoch nicht vollautomatisch. Die Erfassung und Kontrolle von MHD-Ware erfolge im Wesentlichen manuell: Es gebe Ware, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) in naher Zukunft auslaufe. Die Ware werde zu reduzierten Preisen verkauft und in den entsprechenden Abteilungen mit Tickets gesondert als MHD-Ware ausgewiesen. Lege der Kunde eine solche Ware auf das Band, müsse der Kassierer zunächst prüfen, ob es sich tatsächlich um MHD-Ware handele. Zur Erfassung der MHD-Ware im Kassensystem müsse der Kassierer den auf dem Ticket ausgewiesenen EAN-Code manuell eintippen. Nach Eingabe des EAN-Codes zeige das Kassensystem den Normalpreis der Ware an. Sodann öffne der Kassierer eine separate Maske im elektronischen Kassensystem und betätige dort das Menüfeld "Preisänderung". Dann gebe er den auf den Zetteln angegebenen Preis in das System manuell ein. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten sei, gebe das System die Ware nicht mehr frei, der Kassierer müsse sie aus dem Verkehr ziehen. Da jeder MHD-Artikel auf diese Weise gesondert zu prüfen und zu erfassen sei, seien die Anforderungen an die Konzentration erheblich gesteigert. Ein Einkauf mit ca. 20 MHD-Artikeln erfordere durchschnittlich einen Zeitaufwand von 10 bis 12 Minuten, neben dem Kassieren der sonstigen Ware des Kunden. Eine weitere, nicht automatisierte, sondern manuell durchzuführende Tätigkeit der Arbeitnehmer betreffe die "Warenkontrollscheine" und die "Warenbegleitscheine". Warenkontrollscheine würden von den einzelnen Abteilungen im Markt für solche Artikel herausgegeben, die über keine Artikelnummer verfügten, bspw. Tabakware, Fisch und Fleisch. In den Abteilungen Tabak, Fisch und Fleisch gebe es eigene Kassen, die Ware werde dort im Kassensystem erfasst und ein Rechnungsbeleg ausgedruckt. Die Belege würden nicht auf die Ware geklebt, stattdessen werde ein Warenkontrollschein ausgestellt. Dieser Warenkontrollschein werde vom Kunden beim Kassiervorgang vorgelegt. Der Kassierer erfasse die Ware bei Vorlage des Warenkontrollscheins durch den Kunden gesondert. Er müsse kontrollieren, ob die vorgelegte Ware mit der auf dem Warenkontrollschein ausgewiesenen Ware identisch sei. Er müsse zudem kontrollieren, ob der Kunde auf dem Warenkontrollschein nach dessen Aushändigung in der jeweiligen Abteilung unterschrieben habe. Der Warenkontrollschein müsse sodann handschriftlich ausgefüllt werden. Hierzu werden die Artikelnummer, das gemessene Gewicht bzw. die Menge, die Kundennummer und der Kundenname handschriftlich eingetragen. Der Warenkontrollschein sei sodann vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Warenbegleitscheine würden am Eingang des Marktes ausgegeben. Habe ein Kunde einen Artikel gekauft, der umgetauscht werden soll, werde der Warenbegleitschein im Eingangsbereich des Marktes vom Service ausgestellt. Der Kunde könne die Ware dann in der entsprechenden Abteilung umtauschen. Der Kunde erscheine dann mit dem umgetauschten Artikel und dem Warenbegleitschein an der Kasse. Dort werde der Warenbegleitschein durch den Arbeitnehmer nochmals mit dem Artikel verglichen und überprüft und anschließend mit dem Kürzel des entsprechenden Arbeitnehmers gegengezeichnet. Auch der "Bezahlvorgang" laufe nicht vollautomatisch, sondern (teil)-manuell ab. So gebe es nicht nur eine, sondern vier verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, die von den Kunden auch praktisch sämtlich genutzt würden: Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte oder M.-Club-Karte. Je nach Zahlungswunsch des Kunden sei von den Kassierer wie folgt vorzugehen: Bei der Barzahlung überreiche der Kunde das Bargeld an den Kassierer, dieser tippe den vom Kunden übergebenen Barbetrag in das Kassensystem ein, die Kasse rechne das Rückgeld aus, der Kassierer nehme das Geld aus der Kassenschublade und übergebe das Rückgeld dem Kunden. An der Kassenstelle werde das Geld auf Falschgeld geprüft. Der jeweilige Bestand des Bargeldes werde über "Abschöpfen" oder über "Zufuhr" reguliert. Dies könne in der Weise erfolgen, dass ein Barbetrag von € 8.000,00 überschritten werde. Weiterhin könne es vorkommen, dass die Kassenaufsicht zum Arbeitnehmer komme, um Geld abzuschöpfen. Dann erhalte der Arbeitnehmer von der Kassenaufsicht einen entsprechenden Beleg, den er unterschreiben müsse. Der Beleg werde zur Kassenschublade gelegt, damit er bei der Abrechnung am Ende der Schicht berücksichtigt werden könne. Zu einer Geldzufuhr könne es bspw. kommen, wenn der Kaffeeautomat geleert werde. Dies könne einmal wöchentlich vorkommen. Der Arbeitnehmer müsse das Bargeld aus dem Kaffeeautomaten zählen und notieren. Dies erfolge in einem gesonderten Raum. Das Geld werde anschließend der Barkasse zugeführt. Ein weiterer Fall der Geldzufuhr sei, dass ein Kunde am Tag zuvor zu wenig Geld dabei gehabt habe und Geld nachzahle. Zahlungen via EC- oder Kreditkarte erfolgten jeweils über das elektronische Zahlungssystem. Hier könne der Zahlungsvorgang per Unterschrift auf dem Lesegerät oder per Eingabe der Geheimnummer vorgenommen werden. Der Kassierer sei angewiesen, immer zu überprüfen, ob bei einer Kartenzahlung auch der Karteninhaber vor ihm stehe. Bei Zahlung mit EC-Karte werde eine Rechnung von dem an der Kassenstelle platzierten Drucker ausgedruckt. Der Kunde hole die Rechnung aus dem Drucker heraus und unterschreibe diese. Der Kassierer sei dafür verantwortlich, dass der Drucker ständig mit Toner und Papier versorgt sei. Kunden mit entsprechendem Umsatz verfügten über eine spezielle Kundenkarte, die M.-Club-Karte in Silber oder Gold. Diese Karte funktioniere wie folgt: Zu Anfang des Monats habe der Kunde einen gewissen Eurobetrag zur Verfügung, der auf die Karte zugelassen werde. Der Kunde kaufe Ware ein mit der Maßgabe, dass sein Konto belastet werde. Habe der Kunde sein monatliches Limit bereits aufgebraucht, erscheine ein entsprechender Vermerk im Kassensystem. Der Arbeitnehmer habe dies zu beachten und müsse mit der Kassenaufsicht Kontakt aufnehmen. Die Kassenaufsicht gebe den Betrag frei, nachdem sie ihn kontrolliert habe. Kontrolltätigkeiten seien auch bei "Lieferscheinen" und "Kaufanträgen" durchzuführen. Bei der Arbeitgeberin würden verschiedene Lieferscheine verwendet, bei denen jeweils unterschiedliche Kontrolltätigkeiten anfielen. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit "Kaufanträgen". Alle Bestellungen müssten separat kassiert werden. Hierfür frage der Kassierer nach der Prüfung der Einkaufsberechtigung und der Berücksichtigung der kundenbezogenen Vermerke den Kunden, ob er eine Bestellung habe. Das auf dem Monitor erscheinende Kundenprofil zeige ebenfalls an, ob der Kunde im Markt eine Bestellung über einen noch zu liefernden Gegenstand abgeschlossen habe. Wenn ja, übergebe der Kunde dem Kassierer einen durch die jeweilige Abteilung des Marktes ausgestellten schriftlichen Kaufvertrag bzw. die Bestellung. Der Kassierer müsse dann die Bestellung mit den im System hinterlegten elektronischen Daten der Bestellung vergleichen. Zu prüfen sei, ob der bestellte Artikel im System korrekt eingepflegt sei. Insoweit sei auch die Richtigkeit der Bestellung zu prüfen; es könne vorkommen, dass der Kunde über mehrere Kaufverträge aus mehreren Abteilungen verfüge. Wenn alles in Ordnung sei, müsse der Kassierer im System auf "OK" drücken und die Bestellung separat kassieren. Vom System her sei es nicht möglich, die Bestellung als weiteren Rechnungsposten auf die Rechnung für die vom Kunden an die Kasse mitgebrachte Ware aufzunehmen. Die Abfertigung individueller Bestellungen erfolge immer vor der Warenabfertigung, weil es sein könne, dass der Kunde auf die Bestellung nur eine Anzahlung geleistet habe. Deswegen sei die Bestellung am Anfang des Kassiervorgangs separat zu kassieren. Der Kunde erhalte für die Bestellung eine eigene Rechnung. Erst anschließend werde die andere auf das Warenband gelegte Ware abgefertigt. In der Organisationsrichtlinie "OR BA 26 EDI Kundenrechnungen" sei im Einzelnen geregelt, wie zu verfahren sei, wenn Kunden die Ware mit EDI-Rechnung bezahlen könnten. Auch insofern habe der betroffene Kassierer Besonderheiten zu beachten und weitere Prüf- und Kontrolltätigkeit auszuführen. Mit dem Stichwort "Service-Coupons" umschreibe die Arbeitgeberin sämtliche Kassiertätigkeiten im Zusammenhang mit Rabatt- und Gutscheinaktionen, Treue- und Freiproduktaktionen. Auch diese Aktionen liefen nicht nahezu vollautomatisch, sondern im Wesentlichen manuell ab. Weitere Besonderheiten und Anforderungen stellten sich bei "Preisänderungen". Es gebe verschiedene Gründe, weshalb einzelne Artikel im Markt preislich reduziert sein können. So könne es bspw. vorkommen, dass Ware im Markt noch zum Normalpreis ausgewiesen sei, während sie in der Werbung billiger beworben werde. In diesem Fall werde dem Kunden in den Abteilungen neben der Ware ein handschriftlich ausgefüllter Zettel "Preisänderung" ausgehändigt. Der Kunde übergebe diesen Zettel dem Kassierer, der kontrollieren müsse, ob die auf dem Zettel ausgewiesene Ware und die vom Kunden vorgelegte Ware identisch seien. Dann müsse der Kassierer die Preisänderung an der Kasse über eine neue Maske im System einpflegen. Auf dem Zettel über die Preisänderung finde sich die Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Arbeitnehmers der Abteilung. An der Kasse sei ein Unterschriftenprobeblatt hinterlegt, dass sämtliche Unterschriften der zeichnungsberechtigten Arbeitnehmer enthalte. Es sei Aufgabe des Kassierers zu prüfen, ob die Unterschrift auf dem jeweiligen Zettel mit derjenigen auf dem Unterschriftenprobeblatt übereinstimme. Der Preisnachlasszettel sei abschließend vom Kassierer handschriftlich mit seiner Personalnummer, seiner Unterschrift sowie der Rechnungsnummer zu versehen. Die Arbeitgeberin versuche den Anschein zu erwecken, dass sich die Tätigkeit der Check-Out-Mitarbeiter in ihrem Großmarkt nicht weiter von denen unterscheide, die an einer Scanner-Kasse im Einzelhandel arbeiteten. Das sei nicht richtig. Wie sich bereits aus den Organisationsrichtlinien der Arbeitgeberin ergebe, ginge die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer in jeder Hinsicht deutlich über die reine Betätigung einer Scanner-Kasse hinaus. Dementsprechend benötigten neue Arbeitnehmer im Bereich Check-Out eine geraume Zeit, bis sie die bei der Arbeitgeberin zu erfüllenden Aufgaben und die zu beachtenden m-spezifischen Besonderheiten kennen und diese ohne Hilfe ihrer Kollegen ausführen können; und zwar auch dann, wenn sie bereits über eine kaufmännische Ausbildung verfügten. Allein die Organisationsrichtlinien belegten anschaulich, dass es einiger Zeit bedürfe, bis ihr Inhalt beherrscht und sicher angewandt werden könne. Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 02.08.2018 Bezug genommen. B. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1,89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache Erfolg. Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den 18 Umgruppierungen und drei Eingruppierungen zu Unrecht verweigert. Seine Zustimmung zu den Um- und Eingruppierungen der im Antrag genannten Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten des Großhandels Rheinland-Pfalz vom 07.07./18.12.1980 in der Fassung vom 25.09.2002 (GRA) ist daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. I. Das Arbeitsgericht ist ohne Fehler davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren in jedem Einzelfall nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wirksam eingeleitet hat und dass die jeweilige Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats binnen der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mit hinreichender Begründung erfolgt ist. Dies wird zweitinstanzlich auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt. II. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den vorgesehenen Um- und Eingruppierungen der im Tenor genannten Arbeitnehmer ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor. Die vorgesehenen Um- und Eingruppierungen in die Gehaltsgruppe III des GRA verstoßen weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag noch gegen eine gerichtliche Entscheidung. 1. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme ua. verweigern, wenn die beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung gegen die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die geplanten Um- und Eingruppierungen in Gehaltsgruppe III des GRA sind tarifgerecht. Die Tätigkeit der betroffenen Angestellten im umstrukturierten Check-Out-Bereich des Großhandelsmarktes in Koblenz ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nach Gehaltsgruppe IV des GRA zu bewerten. a) Die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer richtet sich nach dem Gehaltsrahmenabkommen vom 07.07./18.12.1980 in der Fassung vom 25.09.2002 (GRA), das nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten für die im Großhandelsmarkt der Arbeitgeberin in C-Stadt beschäftigten Angestellten die maßgebende Entgeltordnung ist. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden, sie wendet die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Rheinland-Pfalz auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter an. b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. BAG 22.03.2018 - 6 AZR 29/17 - Rn. 12). aa) Danach sind nach den allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung des Gehaltsrahmens (§ 2 GRA) für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entscheidend (§ 2 Ziff. 5 GRA). Die Tarifgruppen-Oberbegriffe beschreiben den Qualifikationsinhalt der einzelnen Tarifgruppen. Sie sind so formuliert, dass die Steigerung der Aufgabenschwierigkeit von den einfachen zu den qualifizierten Tätigkeiten zum Ausdruck kommt (§ 2 Ziff. 2 GRA). Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer sind in erster Linie die Tarifgruppen-Oberbegriffe maßgebend (§ 2 Ziff. 4 GRA). Die Funktionsschlüsselzahlen dienen der Systematisierung der Tätigkeitsbereiche und sollen die Tarifgruppen-Abgrenzung bei der Eingruppierung erleichtern (§ 2 Ziff. 1 GRA). Die Tätigkeiten sind ergänzend und beispielhaft beschrieben (§ 2 Ziff. 3 GRA). Ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine Abschlussprüfung begründen für sich allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe. Das Fehlen eines bestimmten Ausbildungsganges oder einer Abschlussprüfung stehen der Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe nicht entgegen (§ 2 Ziff. 6 GRA). Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe (§ 2 Ziff. 7 GRA). Nach den Tarifgruppen-Oberbegriffen, die in § 4 GRA zu den Gehaltsgruppen niedergelegt worden sind, werden einfache Tätigkeiten, die lediglich solche Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine kurze Einarbeitung erworben werden, in Gehaltsgruppe I GRA eingruppiert. Beispielhaft werden ua. einfache Schreib- und Rechenarbeiten nach vorbereiteten Unterlagen, das Schreiben von Adressen und das Ausfüllen von Formularen nach Vorlage aufgeführt (Beispiel 2.3.). Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie im Rahmen einer zweijährigen Berufsausbildung oder durch eine entsprechende schulische oder betriebliche Zweckausbildung oder durch eine längere Einarbeitung erworben werden, sind in Gehaltsgruppe II GRA eingruppiert. Beispielhaft werden ua. das Ausgeben von Waren ohne Verkaufsberatung (Beispiel 1.1.) und einfache Kassentätigkeiten ohne Kontrolltätigkeit und Reklamationsbearbeitung (Beispiel 3.5.) genannt. Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie im Rahmen einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung (z.B. zum Groß- und Außenhandelskaufmann) erworben werden, sind in Gehaltsgruppe III GRA eingruppiert. Diese Kenntnisse können auch durch eine Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, die durch eine der Tätigkeit entsprechende Berufserfahrung ergänzt sind. Als Beispiele haben die Tarifvertragsparteien ua. das Kontrollieren von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen sowie das fachkundige Prüfen ein- und ausgehender Ware (Beispiel 1.4.) sowie das Kassieren auch in Kassenzonen (Beispiel 3.5.) aufgeführt. In Gehaltsgruppe IV GRA sind Tätigkeiten eingruppiert, die selbständig ausgeführt werden und gründliche Kenntnisse erfordern, wie sie auf dem in Gruppe III angegebenen Wege, ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet, erworben werden. Als Beispiele werden das Kassieren in Zentralkassen sowie das Kassieren in Kassenzonen bei höheren Anforderungen (Beispiel 3.5.) angeführt. bb) Bei den einzelnen Gehaltsgruppen handelt es sich um sog. Aufbaufallgruppen. Bei den Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Gehaltsgruppen erfüllt (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Gehaltsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (vgl. BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 41 mwN). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Gehaltsgruppe fest zuordnen können. Auf die allgemeinen Merkmale muss aber ua. dann zurückgegriffen werden, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (vgl. BAG 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 mwN). Außerdem kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen (vgl. BAG 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 21 mwN). cc) Maßgeblich für die Eingruppierung der im Tenor genannten Arbeitnehmer des Check-Out-Bereichs, die nach der Umstrukturierung des Großmarkts in C-Stadt alle mit Kassiertätigkeiten beschäftigt werden, ist die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Ziff. 4 GRA richtet sich die Eingruppierung "in erster Linie" nach den Tarifgruppen-Oberbegriffen. Insbesondere bei der Steigerung der Aufgabenschwierigkeit in dem vom Betriebsrat herangezogenen Beispiel 3.5 ("Kassieren in Kassenzonen bei höheren Anforderungen") wird der Rückbezug des Beispiels auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) deutlich. Hinzu kommt, dass es sich bei den von den Tarifvertragsparteien im Beispiel 3.5. geforderten "höheren Anforderungen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Auch deshalb ist - wie dargelegt - auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen. Bauen Tätigkeitsbeispiele wie die der Gehaltsgruppe II GRA ("einfache Kassentätigkeiten ohne Kontrolltätigkeit und Reklamationsbearbeitung"), der Gehaltsgruppe III GRA („Kassieren auch in Kassenzonen") und der Gehaltsgruppe IV („Kassieren in Kassenzonen bei höheren Anforderungen") aufeinander auf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen der Gehaltsgruppe IV GRA heraushebt, ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II und III GRA erforderlich (vgl. BAG 13.11.2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 35 mwN). c) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen erfüllen die Tätigkeiten der im Tenor genannten Arbeitnehmer nicht die tariflichen Schwierigkeiten der Gehaltsgruppe IV GRA. aa) Die Angestellten des umgestalteten Check-Out-Bereichs des Großhandelsmarkts C-Stadt sind zwar unstreitig mit dem "Kassieren in Kassenzonen" beschäftigt, jedoch werden an ihre Tätigkeit keine "höheren Anforderungen" gestellt. "Höhere Anforderungen" sind von den Normalanforderungen abzugrenzen, die von Kassierern in Kassenzonen (mit einer Vergütung nach Gehaltsgruppe III GRA) im Großhandel verlangt werden. Der Begriff "höhere Anforderungen" beinhaltet nach allgemeinem Sprachgebrauch eine gegenüber dem Normalzustand entsprechende Steigerung. Demgemäß verlangt Gehaltsgruppe IV GRA im Verhältnis zu Gehaltsgruppe III GRA nicht nur Kenntnisse, wie sie normalerweise im Rahmen einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung erworben werden, sondern darüber hinaus "gründliche Kenntnisse" und zusätzlich auch die "selbständige Ausführung" der Tätigkeiten. Der Begriff "selbständige Ausführung" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung auszuführen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.05.2018 – 15 Sa 86/18 - Rn. 90 mwN). Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ist dann als "selbständig" im Sinne eines eigenständigen Tätigkeitsmerkmals anzusehen, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches erfordert, die freilich fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN). Ausgangspunkt für die Beurteilung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche Kenntnisse" sind die Kenntnisse eines Angestellten mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung (zB. als Groß- und Außenhandelskaufmann). Diese müssen überstiegen werden, wie es auch das Kriterium "ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet" deutlich macht. Das Tätigkeitsmerkmal "gründlich" setzt also eine Erweiterung der Kenntnisse voraus. bb) Die von den im Tenor genannten Arbeitnehmern im Check-Out-Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen nach Überzeugung der Beschwerdekammer keine "höheren Anforderungen", die über die normalen Anforderungen an das "Kassieren in Kassenzonen" nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen. Sie erfordern keine "gründlichen" Kenntnisse und keine "selbständige" Ausführung. (1) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann allein aus dem Umfang der 43-seitigen Organisationsrichtlinie Kasse (OR KA 01), die im Oktober 2016 zuletzt aktualisiert worden ist, nicht geschlossen werden, dass die Tätigkeit "höhere Anforderungen" im Sinne der Gehaltsgruppe IV GRA an die Kassierer stellt. In der Organisationsrichtlinie ist von der Arbeitgeberin im Detail geregelt, welche Vorschriften und Anweisungen ua. die Kassierer bei ihrer Arbeit zu beachten haben. In der Organisationsrichtlinie Kasse ist jedoch keine "Vielzahl" von Tätigkeiten aufgeführt, die über die Normalanforderungen von Kassiertätigkeiten in Kassenzonen nach Gehaltsgruppe III GRA hinausgehen. Dass ein Kassierer eine 43-seitige Arbeitsanweisung beachten muss, erfordert keine "gründlichen" Kenntnisse, dh. Kenntnisse die über die hinausgehen, die in einer dreijährigen Berufsausbildung vermittelt werden. Da die Organisationsrichtlinie Kasse jeden Arbeitsschritt im Einzelnen regelt und Abweichungen nicht erlaubt sind, kann von einer "selbständigen" Ausführung der Tätigkeit nicht die Rede sein. Es besteht keine eigene Entscheidungsbefugnis, vielmehr ist die Kassenaufsicht heranzuziehen, sobald eine Entscheidung zu treffen ist, die über die in der Organisationsrichtlinie aufgezeigten Handlungsalternativen hinausgeht. (2) Soweit das Arbeitsgericht als maßgeblich angesehen hat, dass eine "wesentliche Besonderheit" beim Kassieren im Markt der Arbeitgeberin im "Prüfung der Einkaufsberechtigung" der Kunden liege; weil anders als bei "sonstigen Einkaufsmärkten" (gemeint wohl im Einzelhandel) der Kunde seine Einkaufsberechtigung nachweisen müsse, hat es nicht gewürdigt, dass die Arbeitgeberin in C-Stadt einen stationären Großhandelsmarkt betreibt. Da der stationäre Großhandel seine Ware nicht an private Letztverbraucher veräußern darf, hat er nach der Rechtsprechung (vgl. ua. BGH 14.12.2000 - I ZR 181/99 - mwN) zur Wahrung des Großhandelsprivilegs geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um den Privateinkauf zu verhindern. Es ist absolut üblich und keine Besonderheit, dass Großmärkte für den Zugang zu ihren Verkaufsstellen Gewerbetreibenden und Großverbrauchern Einkaufsausweise erteilen, die zum Erwerb von Waren für den geschäftlichen Bedarf des Kunden berechtigen. Dass sich die Kassierer am Kassenarbeitsplatz einen Nachweis über die Einkaufsberechtigung (Kundenkarte etc.) vorlegen lassen müssen, stellt im Großhandel keine "höheren Anforderungen", denn der Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ist nicht im Verhältnis zu Kassiertätigkeiten im Einzelhandel vorzunehmen. Hinzu kommt, dass die Kassierer im Großmarkt C-Stadt nicht zu prüfen haben, ob der jeweilige Kunde zum Einkauf im Großhandel berechtigt ist, was ua. den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt. Sie müssen sich lediglich die ausgestellten Einkaufsausweise (Kundenkarte) und ggf. schriftliche Vollmachten vorlegen lassen. Darauf, dass die Erfassung der Einkaufsausweise im Kassensystem nicht "vollautomatisiert" abläuft, worauf das Arbeitsgericht außerdem abgestellt hat, kommt es nicht an. (3) Auch aus der Anweisung in Ziff. 8.1 OR KA 01, in der es heißt, dass "bei einem Einkauf mit einem Kundenbeleg oder einer Tageskarte geprüft werden [muss], ob der vorgelegte Beleg das aktuelle Tagesdatum enthält. Belege mit falschem Datum dürfen nicht angenommen werden. Alle Kundenbelege und Tagesausweise sind einzubehalten und gebündelt am Kundeneingang abzugeben", kann nicht gefolgert werden, dass die Kassentätigkeit "höhere Anforderungen" im Sinne der Gehaltsgruppe IV GRA stellt. Im Gegenteil: Die Kontrolle des Datums und das Bündeln der Belege stellen einfache Tätigkeiten dar, wie sie in Gehaltsgruppe I des GRA beschrieben sind (zB. übertragende und vergleichende Tätigkeit, Führen einfacher Karteien und Listen, Ordnen und Ablegen von Unterlagen). Auch soweit Ziff. 8.1 OR KA 01 die Anweisung enthält, dass "Kundennummern eines Papierausweises oder eines M.-Beleges sorgfältig manuell abgetippt und nach der Eingabe überprüft werden [müssen] ..." handelt es sich um eine einfache Tätigkeit. Wenn eine Kundenkarte ausnahmsweise einmal nicht durch das Abscannen eines Barcodes erfasst werden kann, muss der Kassierer lediglich eine 11-stellige Zahl sorgfältig abzutippen. Diese Tätigkeit stellt keine "höheren Anforderungen", sie ist vielmehr als ausgesprochen einfach zu qualifizieren (Gehaltsgruppe I GRA "Beispiel 2.3. einfache Schreibarbeiten", Beispiel 3.4. "einfache Übertragungsarbeiten"). (4) Soweit das Arbeitsgericht weiter darauf abgestellt hat, dass nach Ziff. 8.3.1 OR KA 01 Kunden durch entsprechende Kennzeichnung im Kundenstammdatensystem sieben unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten zugeordnet werden, so dass es sich um keinen "vollautomatisierten Vorgang" handele, erlaubt auch dieser Umstand keinen Rückschluss darauf, dass die Kassentätigkeit "höhere Anforderungen" im Sinne der Gehaltsgruppe IV GRA stellt. Die Kassierer müssen nicht selbständig prüfen und entscheiden, welche Zahlungsmöglichkeiten dem Kunden eingeräumt werden können, das Kassensystem zeigt ihnen diese vielmehr verbindlich an. (5) Auch das Argument des Arbeitsgerichts, dass nach Ziff. 8.3 OR KA 01 von den Kassierern "immer überprüft werden [muss], ob bei einer Kreditzahlung auch der Karteninhaber vor einem steht", führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Gehaltsgruppe IV GRA entspricht. Die Kassierer haben lediglich das Gesicht des Kunden mit dem Lichtbild auf der Kundenkarte abzugleichen. Dies ist eine einfache Tätigkeit, die keine "gründlichen" Kenntnisse erfordert. (6) Soweit das Arbeitsgericht, ohne Einzelheiten zu nennen, abschließend ausgeführt hat, dass in Ziff. 8.3.2, 8.7, 8.8., 8.9, 8.13, 9.3.1, 9.4.1, 10.4, 10.5, 10.8 und 10.10 der Organisationsrichtlinie OR KA 01 eine Vielzahl von weiteren Kontrollaufgaben geregelt seien, die bedingt durch die "Besonderheit bei der Arbeitgeberin" von der üblichen Tätigkeit von "Kassierern im Supermarkt" abwichen und deshalb "höhere Anforderungen" stellten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die Auslegung des Gehaltsrahmenabkommens im Großhandel (GRA) die unterschiedlich geregelten Aufgabenschwierigkeiten von Kassiertätigkeiten im Einzelhandel nicht zu einem wertenden Vergleich heranzuziehen sind. (7) Auch aus den umfangreichen, zweitinstanzlich vertieften Darlegungen des Betriebsrats folgt nicht, dass die Tätigkeiten der Kassenmitarbeiter im Check-Out-Bereich des Großmarkts in C-Stadt im Vergleich zu den Tätigkeitsmerkmalen nach Gehaltsgruppe III GRA "höhere Anforderungen" stellen. Wie bereits ausgeführt, stellt der Umstand, dass die Kassierer bei der Erfassung der Kundenkarte zu überprüfen haben, ob das Gesicht des Kunden mit dem Lichtbild auf der Kundenkarte übereinstimmt, keine Tätigkeit dar, die "gründliche" Kenntnisse erfordert. Auch die Anweisung, dass sich die Kassierer eine schriftliche Vollmacht und zusätzlich den Personalausweis vorlegen lassen müssen, wenn der im Kassensystem registrierte Kunde einen Vertreter entsendet, stellt keine Tätigkeit dar, die "gründliche" Kenntnisse erfordert. Hinzu kommt, dass die Kassierer angewiesen sind, die Kassenaufsicht heranzuziehen, die den Fall zu übernehmen hat, wenn sie das Vorliegen einer Vollmacht nicht klären können. Eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis im Sinne einer "selbständigen" Tätigkeit nach dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe IV GRA besteht somit nicht. Soweit der Betriebsrat die Anweisung anführt, dass die Kassierer die abgegebenen schriftlichen Vollmachten zu sammeln und am Ende des Tages der Kassenaufsicht zu übergeben haben, stellt dies eine überaus einfache Tätigkeit dar, die der Gehaltsgruppe I GRA zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Anweisung, dass eine Kundennummer manuell eingegeben werden muss, wenn sie nicht eingescannt werden kann. Das Abtippen einer Nummer ist eine einfache Schreib- bzw. Übertragungsarbeit nach Gehaltsgruppe I GRA. Die vom Betriebsrat angeführte "Waren(ent)sicherung" stellt keine Tätigkeit dar, die Kenntnisse erfordert, die über die Kenntnisse hinausgehen, die in einer dreijährigen Berufsausbildung erworben werden. Die Kassierer müssen lediglich die jeweilige Sicherungsvorrichtung, die an der Ware angebracht ist, mithilfe des passenden Geräts entfernen. Auch dass sie die unterschiedlichen Sicherungsteile an der Kasse sammeln und bereitstellen müssen, ist keine Tätigkeit, die "höhere Anforderungen" stellt. Auch die Aufgabe, dass Waren, die von den Kunden mit zur Kasse gebracht und dann doch nicht gekauft werden, am Kassenarbeitsplatz gesammelt und zur Rückgabe an die entsprechende Abteilung bereitgehalten werden müssen, ist einfach. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb dazu "gründliche Kenntnisse" erforderlich sind, wie sie noch nicht einmal in einer dreijährigen Berufsausbildung erworben werden. Soweit der Betriebsrat behauptet, dass die Check-Out-Mitarbeiter nach der Organisationsrichtlinie Kasse noch "diverse weitere Kontrolltätigkeiten" wahrzunehmen hätten, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tätigkeiten im Tarifsinne "höhere Anforderungen" stellen. Die Kontrolle darüber, dass der Kunde alle im Einkaufswagen befindlichen Waren zur Erfassung vorlegt und auch bezahlt, gehört zur Standardtätigkeit von Kassierern. Wenn der Betriebsrat darauf hinweist, dass die Kassierer einen Kunden zurückzurufen und kontrollieren müssen, wenn das Alarmsicherungssystem anschlagen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb für diese Arbeitsaufgabe "gründliche" Kenntnisse erforderlich sind. Dasselbe gilt für die angeführte Kontrolle der Promoter beim Verlassen des Marktes. Es handelt sich um Tätigkeiten, die in kurzer Zeit erlernt werden können. Auch die vom Betriebsrat angeführte Bearbeitung von "Sperrvermerken" stellt keine "höheren Anforderungen". Vielmehr sind sämtliche Arbeitsschritte in der Organisationsrichtlinie Kasse detailliert vorgegeben. Das Kassensystem zeigt den Kassierern auf dem Monitor an, ob ein Kunde beispielsweise nur bar bezahlen kann, weil er zu keiner Kreditzahlung berechtigt ist. Dass das System in dem vom Betriebsrat angeführten Beispielsfall beim Vermerk "Barzahler" nicht den weiteren Kassiervorgang verhindert, ist für die Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe irrelevant. Der Kunde darf einkaufen, es ist ihm aber nur Barzahlung eingeräumt. Der weiter angeführte Beispielsfall, dass die Kassierer beim Sperrvermerk "Verdacht auf Diebstahl/Manipulation" den Einkaufswagen des Kunden näher zu kontrollieren haben und die Kassenaufsicht nur und erst dann rufen sollen, wenn sich bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten ergeben, erfordert keine "gründlichen" Kenntnisse. Wenn "einfache Kassentätigkeiten ohne Kontrolltätigkeit" von den Tarifvertragsparteien beispielhaft in Gehaltsgruppe II GRA (Beispiel 3.5.) beschrieben werden, entsprechen Kassentätigkeiten mit Kontrollaufgaben wegen des höheren Schwierigkeitsgrades der Gehaltsgruppe III, nicht IV GRA. Auch die Ausführungen des Betriebsrats zu den weiteren Arbeitsschritten, die nicht "weitestgehend automatisiert" ablaufen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die dargestellte Erfassung der "MHD-Ware" erfordert weder "gründliche Kenntnisse" noch "selbständige" Erwägungen. Es mag sein, dass die Erfassung dieser Artikel die Anforderungen an die Konzentration der Kassierer steigert. Die höheren Anforderungen an die Konzentration der Kassierer werden jedoch von den Tarifvertragsparteien bereits dadurch honoriert, dass das Kassieren in Kassenzonen der Gehaltsgruppe III GRA zugeordnet ist. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist es für die Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe unerheblich, ob ein Einkauf mit ca. 20 MHD-Artikeln einen Zeitaufwand von durchschnittlich 10 bis 12 Minuten erfordert, der "neben dem Kassieren der sonstigen Ware des Kunden" anfällt. Beim Kassieren in Kassenzonen wird vorausgesetzt, dass das Kassenpersonal in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ununterbrochen unterschiedliche Waren kassiert. Deshalb wird die Schwierigkeit dieser Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien auch mit Gehaltsgruppe III GRA und nicht lediglich mit Gehaltsgruppe II GRA bewertet. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats stellt nicht jede Tätigkeit, die am Kassenarbeitsplatz nicht vollautomatisiert abläuft, "höhere Anforderungen" an die Kassierer. Könnten die Kunden an Kassen- und/oder Geldautomaten ihre Ware selbst einscannen und bezahlen ("Self-Check-Out"), benötigte die Arbeitgeberin keine Kassierer mehr. Deshalb führt auch das Argument des Betriebsrats, dass die Kassierer "Warenkontrollscheine" und "Warenbegleitscheine" manuell prüfen müssten, zu keinen "höheren Anforderungen". Die Kontrolle, ob die vorgelegte Ware mit der auf dem Warenkontrollschein aufgeführten Ware übereinstimmt, ist nicht nach Gehaltsgruppe IV GRA zu bewerten. Dasselbe gilt für die angeführte Kontrolle der Warenbegleitscheine, wenn der Kunde mit einem umgetauschten Artikel nebst Warenbegleitschein an der Kasse erscheint. Sowohl das "Kontrollieren von Ware nach schwierigen Ordnungsmerkmalen" als auch die "fachkundige Prüfung ausgehender Ware" (vgl. Beispiel 1.4) ist von den Tarifvertragsparteien der Gehaltsgruppe III GRA zugeordnet worden. Schließlich führt auch das Argument des Betriebsrats, der "Bezahlvorgang" laufe nicht vollautomatisch, sondern (teil)-manuell ab, nicht zu einer Bewertung der Kassentätigkeit nach Gehaltsgruppe IV GRA. Dass die Kunden die Ware entweder bar, mit EC-Karte, mit Kreditkarte oder einer Kundenkarte bezahlen können, stellt keine "höhere Anforderungen" an die Kassierer. Bei dem vom Betriebsrat beispielhaft angeführten Bezahlvorgang bei Barzahlung (der Kunde übergibt dem Kassierer Bargeld, dieser überprüft die Echtheit des Geldes, er tippt den Barbetrag in das Kassensystem ein, die Kasse rechnet ihm das Rückgeld aus, der Kassierer nimmt das Rückgeld aus der Kassenschublade und übergibt es dem Kunden) handelt es sich um die schlichte Grundtätigkeit des Kassierens, die von den Tarifvertragsparteien nach Gehaltsgruppe II GRA bewertet wird. Dasselbe trifft auf die Bezahlung mit EC-oder Kreditkarte zu. Eine Kassentätigkeit erfordert im einfachen "Standardfall" die Entgegennahme von Bargeld, EC- oder Kreditkarte. Diese Kassiertätigkeit ist mit der Grundvergütung (hier nach Gehaltsgruppe II GRA) abgegolten. Dass Kassierer Kassenanweisungen - oder hier Organisationsrichtlinien - einhalten müssen, ist ebenfalls eine Grundvoraussetzung für diese Tätigkeit. Es bedarf dazu weder "gründlicher Kenntnisse" noch "selbständiger" Entscheidungen. Auch bei dem vom Betriebsrat geschilderten "Abschöpfen" oder der "Zufuhr" von Bargeld handelt es sich um Vorgänge, die nicht der Gehaltsgruppe IV GRA, sondern der Gehaltsgruppe II GRA unterfallen. Es stellt an die Kassierer keine "höheren Anforderungen", weil einer Barkasse zuweilen Geld zugeführt oder abgeschöpft wird oder am Ende der Schicht der Bargeldbestand mit der Kassenaufsicht abzurechnen ist. Einer besonderen Qualifikation, die über die Kenntnisse hinausgeht, wie sie im Rahmen einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung erworben werden, bedarf es nicht. Soweit der Betriebsrat darauf verweist, die Kassierer seien auch dafür verantwortlich, dass der Belegdrucker ständig mit Toner und Papier versorgt ist, stellt diese Arbeitsaufgabe keine "höheren Anforderungen" im Tarifsinne. Es handelt sich um eine einfache Tätigkeit, die keine Berufsausbildung voraussetzt. Auch die vom Betriebsrat angeführte Bezahlung mit Kundenkarte ist nicht mit "höheren Anforderungen" im Tarifsinne verbunden. Bei bestimmten Vermerken im Kassensystem (zB. der Kunde hat das vorgegebene Kreditlimit überschritten) haben die Kassierer die Kassenaufsicht herbeizurufen. Ihnen bleibt somit kein Entscheidungsspielraum im Sinne einer "selbständigen" Ausführung. Der Hinweis des Betriebsrats darauf, dass die Kassierer auch bei "Lieferscheinen" und "Kaufanträgen" Kontrolltätigkeiten durchzuführen haben, stellt keine "höheren Anforderungen" im Tarifsinne. Kontrolltätigkeiten unterfallen der Gehaltsgruppe III GRA. Der Hinweis des Betriebsrats darauf, dass in der Organisationsrichtlinie "OR BA 26 EDI Kundenrechnungen" im Einzelnen geregelt sei, wie die Kassierer zu verfahren haben, wenn ein Kunde die Ware mit EDI-Rechnung bezahlen könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dasselbe gilt für die mit dem Stichwort "Service-Coupons" umschriebenen Kassiertätigkeiten im Zusammenhang mit Rabatt- und Gutscheinaktionen sowie Treue- und Freiproduktaktionen. Auch die Kassenanweisungen im Zusammenhang mit "Preisänderungen" stellen keine Tätigkeiten dar, die "gründliche Kenntnisse" voraussetzen. Die Tätigkeiten werden auch nicht "selbständig" ausgeführt, sie sind in den Organisationsrichtlinien vielmehr detailliert vorgegeben. Die Argumentation des Betriebsrats, die Arbeitgeberin versuche den Anschein zu erwecken, dass sich die Tätigkeit der Check-Out-Mitarbeiter in ihrem Großmarkt in C-Stadt nicht weiter von denen unterscheide, die an einer Scanner-Kasse im Einzelhandel arbeiteten, verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt, hat der wertende Vergleich zwischen den Aufgabenschwierigkeiten nicht zwischen den Kassierern im Groß- und im Einzelhandel zu erfolgen. Soweit der Betriebsrat anführt, neu eingestellte Arbeitnehmer im Bereich Check-Out benötigten, selbst wenn sie über eine kaufmännische Ausbildung verfügen, eine "geraume Zeit", bis sie die bei der Arbeitgeberin zu erfüllenden Aufgaben und die zu beachtenden m-spezifischen Besonderheiten kennen und diese ohne Hilfe ihrer Kollegen ausführen können, genügt dies nicht um eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV GRA zu begründen. Dasselbe gilt für die Ansicht des Betriebsrats, allein die Organisationsrichtlinien belegten anschaulich, dass es "einiger Zeit" bedürfe, bis ihr Inhalt beherrscht und sicher angewandt werden könne. Dass neu eingestellte Kassierer erst eingearbeitet werden müssen, um sich in internen Abläufen und Kassensystemen zurechtzufinden, ist eine Selbstverständlichkeit. "Gründlicher Kenntnisse" im Tarifsinne bedarf es nicht. Die Tätigkeit wird deshalb auch nicht "selbständig" ausgeführt. 2. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme ua. verweigern, wenn die Maßnahme gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.1993 in dem Rechtsstreit 2 Sa 689/93 (Vorinstanz Arbeitsgericht Koblenz 30.04.1993 - 4 Ca 1608/92) stellt keinen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Um- und Eingruppierung anderer Arbeitnehmer in den Jahren 2016 und 2017 dar. Im damaligen Rechtsstreit ging es auf individualrechtlicher Ebene allein um die Frage, ob die damalige Klägerin (D.), die Mitglied der Gewerkschaft HBV war, im Zeitraum von April 1991 bis Juni 1992 nach Gehaltsgruppe IV des GRA zu vergüten war. Die personellen Maßnahmen im Streitfall betreffen nicht die damalige Klägerin. Eine präjudizielle Bindungswirkung entfaltet das Urteil im vorliegenden Beschlussverfahren wegen Zustimmungsersetzung zu Um- und Eingruppierungen anderer Arbeitnehmer nicht. Auf die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in den letzten 25 Jahren durch den technischen Fortschritt so grundlegend geändert haben, dass die Tätigkeiten der damaligen Klägerin mit den im Tenor genannten Arbeitnehmern nicht mehr vergleichbar sind, kommt es nicht an. C. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.