Urteil
15 Sa 86/18
LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0509.15SA86.18.00
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Leitsätze
1. Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngruppe 4 BRTV "selbstständige Ausführung" ist dann erfüllt, wenn die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung ausgeübt wird.(Rn.86)
2. Auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "selbstständige Leistungen" im Sinne der öffentlichen Tarifverträge kommt es nicht an (a.A LAG Schleswig-Holstein 30.11.2016 - 6 Sa 194/16 - juris Rn. 80; LAG Mecklenburg- Vorpommern 18.05.2011 - 2 Sa 15/11 - juris Rn. 51).(Rn.90)
3. Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden.(Rn.100)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 60 Ca 2215/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngruppe 4 BRTV "selbstständige Ausführung" ist dann erfüllt, wenn die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung ausgeübt wird.(Rn.86) 2. Auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "selbstständige Leistungen" im Sinne der öffentlichen Tarifverträge kommt es nicht an (a.A LAG Schleswig-Holstein 30.11.2016 - 6 Sa 194/16 - juris Rn. 80; LAG Mecklenburg- Vorpommern 18.05.2011 - 2 Sa 15/11 - juris Rn. 51).(Rn.90) 3. Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden.(Rn.100) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 60 Ca 2215/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Berlin davon ausgegangen, dass der Kläger in die Lohngruppe 4 BRTV-Bau einzugruppieren ist. Dem Kläger stehen daher auch die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen und die Zahlung der Verzugspauschalen zu. Daher ist die Berufung zurückzuweisen. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Lohngruppe 4 gemäß den Tarifverträgen für die gewerblichen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe mit einem Gesamtstundenlohn von 15,74 € brutto bzw. ab dem 01.12.2017 von 16,76 € brutto zu vergüten. 1.1. Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine gängige Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. 1.2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet durch arbeitsvertragliche Bezugnahme hinsichtlich der Eingruppierung der BRTV-Bau Anwendung. Die tariflichen Eingruppierungsregelungen des § 5 BRTV lauten, soweit für den Streitfall von Interesse, wie folgt: „§ 5 Lohn 1. Lohngrundlage Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4. 2. Grundlagen der Eingruppierung 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren. 2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. 2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird. 3. Lohngruppen Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: - einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: … Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: - fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet - Baumaschinistenlehrgang - anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: … 3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): - Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen - Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen - Bündeln und Einteilen der der Stähle nach Zeichnung - Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen … Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: - Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr … Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: - selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Prüfung als Baumaschinenführer - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine …“ 1.3. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 notwendig sind. Unstreitig verfügt er über die Regelqualifikation der baugewerblichen Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit. Er führt ferner Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes aus. Auch nach Darstellung des beklagten Landes hat er die entsprechenden Pläne zu lesen und führt die Bewehrungsarbeiten zusammen mit den Auszubildenden durch. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 BRTV ist unerheblich, ob der Arbeiter nur Teiltätigkeiten des jeweiligen Berufbildes abdeckt oder permanent das gesamte Tätigkeitsspektrum. Im Gegensatz zur Lohngruppe 2 BRTV findet diese Abgrenzung keine Erwägung mehr. Der Oberbegriff für die Lohngruppe 4 BRTV („Spezialfacharbeiter“) macht vielmehr hinreichend deutlich, dass gerade spezialisierte Teilleistungen ausreichend sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den Wochenberichten, dass der Kläger auch weitere Arbeiten durchgeführt hat, so z.B. Schalarbeiten (Wochenbericht vom 20.02.2017), Wärmedämmarbeiten (Wochenbericht vom 27.02.2017), diverse Betonarbeiten (Wochenbericht vom 02.05.2017), Herstellung einer Treppe (Wochenbericht vom 17.04.2017) und Rückbau der Absturzsicherung (Wochenbericht vom 07.08.2017). Dies entspricht alles den Tätigkeiten, die nach Darstellung des beklagten Landes unter Berufung auf die Darstellung der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET) von einem Beton- und Stahlbetonbauer zu erbringen sind (Anlage BB1, Bl. 157ff d. A). Damit erbringt der Kläger nicht nur Teilleistungen seines Berufsbildes, sondern er deckt mindestens den größten Teil der dort aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten ab. Davon ist auch deswegen auszugehen, weil die Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildung sämtliche Aufgaben und Tätigkeiten zu erlernen haben. Bei der Ausführung dieser Arbeiten werden Sie vom Kläger begleitet, so dass auch dieser sämtliche Tätigkeiten eines Beton- und Stahlbetonbauers nach und nach zu erbringen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass der Kläger die Facharbeiten „selbstständig“ ausführt. Das Eingruppierungsmerkmal der Lohngruppe 4 BRTV „selbstständige Ausführung“ ist dann erfüllt, wenn die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung ausgeübt wird. Was unter selbstständige Ausführung zu verstehen ist, ist durch Tarifauslegung zu ermitteln. Hierbei gelten nach ständiger Rechtsprechung des BAG die für die Auslegung von Gesetzen heranzuziehenden Regeln (BAG 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – juris Rn. 13): „Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen.“ (aaO Rn. 14) „Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen.“ (aaO Rn. 15) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „selbständige Ausführung“ nicht näher definiert. In § 5 Ziffer 2.4 BRTV wird nur klargestellt, dass die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird. Daher ist bei der Auslegung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Auf die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „selbstständige Leistungen“ im Sinne der öffentlichen Tarifverträge kommt es nicht an (a.A LAG Schleswig-Holstein 30.11.2016 – 6 Sa 194/16 – juris Rn. 80; LAG Mecklenburg- Vorpommern 18.05.2011 – 2 Sa 15/11 – juris Rn. 51). Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil der Begriff der „selbstständigen Leistungen“ auf dem Hintergrund und der Systematik eines völlig anderen Tarifvertrages ausgelegt wird. Darüber hinaus hat das BAG ausdrücklich festgestellt, dass das Merkmal „selbstständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden dürfe, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung verstünde (BAG 22.04.2009 – 4 AZR 166/08 – juris Rn. 27). Dem ist zu folgen. Der Begriff „selbstständige Ausführung der Facharbeiten“ ist daher nach hiesiger Auffassung genauso auszulegen wie der Begriff, „selbstständig arbeiten“, denn die Ausführung von Arbeiten bedeutet nichts anderes als das Arbeiten selbst. Insofern ist es jedenfalls nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausreichend, wenn die Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung ausgeübt wird. Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik des BRTV. Unter die Lohngruppe 2 fallenden als Tätigkeiten „fachlich begrenzte Arbeiten… nach Anweisung“. Dem entspricht als Regelqualifikation die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe, aber auch eine anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer. Die Qualifikation ist jeweils deutlich niedriger als in den folgenden Lohngruppen. Daher ist es konsequent, dass diese Tätigkeiten nur auf Basis von Anweisungen erfolgen. Unter Anweisung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Anleitung oder Anordnung zu verstehen (BAG 08.03.2006 – 10 AZR 129/05 – Rn. 40). Die flankierende Anweisung ersetzt somit die nicht so gründliche Qualifikation und die damit einhergehenden geringeren Fertigkeiten. Der Lohngruppe 3 unterfallen demgegenüber als Tätigkeiten Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. Als Regelqualifikation wird u.a. die baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr angegeben. Die Tarifvertragsparteien geben hierdurch zu erkennen, dass eine selbstständige Ausübung der Facharbeiten aufgrund der mangelnden Berufspraxis noch nicht als möglich angesehen wird. Erst die Lohngruppe 4 erfasst Tätigkeiten auf Basis der Regelqualifikation der baugewerblichen Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit. Erst ab diesem Zeitraum wird eine selbstständige Ausübung der Facharbeiten für möglich gehalten. Der Kläger übt seine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung im Sinne des BRTV aus. Gerade weil die Tarifvertragsparteien klargestellt haben, dass der Selbstständigkeit des Arbeitnehmers nicht eine Beaufsichtigung entgegensteht, kann es auf die hierarchische Einbindung nicht ankommen. Insofern ist unerheblich, ob und in welchem zeitlichen Umfang auf den jeweiligen Baustellen ein Polier vorhanden ist. Ebenfalls nicht relevant ist, ob auf den Baustellen in zeitlich erheblichem Umfang Fachlehrer anwesend sind. Diese sind allenfalls für die Ausbildung der Auszubildenden zuständig. Eine Anordnungsbefugnis gegenüber der Tätigkeit des Klägers ist nicht erkennbar. Dem Kläger werden nach eigener Darstellung durch den Bauvorarbeiter, Herrn P., Baupläne übergeben. Diese arbeitet er dann ab (zusammen mit den Auszubildenden). Der Kläger ist unstreitig ein erfahrener Baufacharbeiter. Er muss über die Baupläne hinaus nicht angewiesen werden, wie er im Einzelnen Schalungen, Bewehrungen oder Dämmarbeiten auszuführen hat. Auch das beklagte Land behauptet nicht, dass der Kläger trotz seines lange zurückliegenden Berufsabschlusses derart unqualifiziert sei, dass er die ihm übertragenen Facharbeiten nur nach Anweisung ausführen könnte. Es verweist pauschal nur darauf, dass der Kläger seine Arbeiten nur nach Anweisung der Bauvorarbeiter ausübe. Dies reicht jedoch nicht. Andernfalls könnte kein Baufacharbeiter, der hierarchisch eingebunden ist, selbstständige Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 4 ausführen. Eine Lohngruppe, die jedoch kaum von einem Arbeiter erreicht werden kann, hätten die Tarifvertragsparteien sicherlich nicht als „Ecklohngruppe“ (§ 5 Ziffer 1 BRTV) bezeichnet. Der weitere Vortrag des Beklagten bestätigt hingegen die hiesige Ansicht, dass der Kläger selbstständig tätig ist. Insofern soll der Kläger sich wiederholende Tätigkeiten nach entsprechender Einweisung auch unbeaufsichtigt ausführen, wobei die für die Tätigkeit Verantwortlichen jederzeit für Rückfragen telefonisch erreichbar sind (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 155 d. A.). Auch nach Darstellung des beklagten Landes fehlt es insofern an einer direkten Aufsicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger weitere, den Arbeitsprozess voranbringende, auf eigenem Entschluss beruhende Tätigkeiten ausübt. Insofern wird auf vorzunehmende Absprachen mit Auftraggebern, die Beauftragung von Containerdiensten oder die Bestellung von Material verwiesen. Dies mag bei dem Beklagten zur Tätigkeit der Bauvorbereiteter oder anderer Beschäftigten gehören. Zwingend für eine Einstufung in die Lohngruppe 4 sind derartige Tätigkeiten nicht. Da sich die Höhergruppierung des Klägers schon aus der von ihm auszuübenden Tätigkeit als Baufacharbeiter ergibt, kann offen bleiben, wie sich die damit einhergehende gleichzeitige Überwachung und Anweisung gegenüber den Auszubildenden auswirkt. Für gewerbliche Arbeitnehmer wird eine Vorgesetztenstellung nur im Hinblick auf eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern geregelt (Lohngruppe 5), nicht jedoch im Verhältnis zu Auszubildenden. Da der Kläger eine höhere Eingruppierung als die der Lohngruppe 4 nicht verlangt, muss dies nicht weiter erörtert werden. 1.4. Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus den „Richtlinien zur Regelung der Löhne der Beschäftigten, die als Bauarbeiter an der K.-Schule Oberstufenzentrum Bautechnik I beschäftigt sind“ (Bl. 32f d. A.), dort für die Lohngruppe 4. Sie ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin auch den einzelnen Anträgen auf Vergütungsdifferenzen für die Zeiträume September 2016 bis August 2017 (Tenor zu II. – VII.) stattgegeben. Die Berechnungen für die einzelnen Beträge sind zwischen den Parteien nicht streitig. Sie ergeben sich aus dem Stundenlohndifferenzen multipliziert mit der jeweiligen Stundenanzahl pro Monat. Die Verzugszinsen sind – wie beantragt - ab Rechtshängigkeit zu zahlen (§ 286 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB), auch wenn bei Eingruppierungsklagen im öffentlichen Dienst Verzug durchaus schon bei Fälligkeit eintritt (BAG 26.01.2011 – 4 AZR 167/09 – juris Rn 43ff). 3. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin das beklagte Land verurteilt, für jeden Monat der zu geringen Vergütungszahlung eine Beitreibungspauschale i.H.v. 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. 3.1. Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis verlangt werden (LAG Berlin-Brandenburg 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16 – juris Rn. 17). Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, § 12a ArbGG sei eine spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen, so dass der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB nicht eröffnet sei (Diller NZA 2015, 1095, 1096; Arbeitsgericht Düsseldorf 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15). Überwiegend wird hingegen aus der Gesetzesgeschichte, der systematischen und teleologischen Auslegung gefolgert, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet (LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – juris; LAG Köln 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – juris; Lembke NZA 2016, 1501, 1505; Stein AuR 2017, 13,17). Die hiesige Kammer geht ebenfalls davon aus, dass sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Neuregelung des BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung finden soll. 3.2. Die Beitreibungskostenpauschale von 40,00 € ist auch für jeden Monat des Verzuges erneut zu zahlen. Bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung fällt sie in der Regel monatlich erneut an. Mit der Verzugskostenpauschale soll auch der Ärger und die aufgewendete Arbeitszeit kompensiert werden, obwohl solche Nachteile bisher nicht als schadensersatzfähig galten (Stein AuR 2017, 13,16). Das Arbeitsentgelt war hier monatlich spätestens am 15. Des Folgemonats zu zahlen (§ 5 Ziffer 7.2 BRTV). Insofern musste der Kläger auch monatlich kontrollieren und gegebenenfalls berechnen, welche Ansprüche ihm seiner Ansicht nach noch zustanden. 3.3. Dem Anspruch steht auch nicht § 288 Abs. 5 S. 3 BGB entgegen. Danach ist die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Insofern erfolgt eine Anrechnung nur im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs (Stein AuR 2017, 13,16). Insofern kann eine Verrechnung nicht schon im hiesigen Erkenntnisverfahren stattfinden. III. Das beklagte Land hat auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Soweit eine Abweichung zu den Entscheidungen LAG Schleswig-Holstein 30.11.2016 – 6 Sa 194/16 – juris Rn. 80 und LAG Mecklenburg-Vorpommern 18.05.2011 – 2 Sa 15/11 – juris Rn. 51 vorliegt, ist dies nicht relevant, weil dem die Entscheidung des BAG vom 22.04.2009 – 4 AZR 166/08 – juris Rn. 27 entgegensteht. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, Vergütungsdifferenzen für die Zeiträume September 2016 bis August 2017 und über die Zahlung von Verzugspauschalen. Der Kläger ist auf Basis des Arbeitsvertrages vom 13.07.2015 (Bl. 6f d. A.) ab dem gleichen Tag bei dem beklagten Land als Arbeiter – Baufachwerker/Beton- und Stahlbetonbauer – in Vollzeit beschäftigt. Er ist seit 1982 ausgebildeter Beton- und Stahlbetonbauer mit einer baugewerblichen Stufenausbildung in der 2. Stufe. Tätig ist er an der K.-Schule/Oberstufenzentrum Bautechnik I, die vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen ist. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) Anwendung. Der Kläger erhält den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 2 der Richtlinien zur Regelung der Löhne der Beschäftigten, die als Bauarbeiter an der K.-Schule Oberstufenzentrum Bautechnik I beschäftigt sind (Bl. 32f d. A.). Bei der K.-Schule handelt es sich um eine so genannte Produktionsschule. Dort erfolgt die Ausbildung für künftige Beton- und Stahlbetonbauer. Die Schule übernimmt Bauaufträge des Landes Berlin und führt diese aus. Der Kläger arbeitet hierbei mit einer Gruppe von 4 - 8 Auszubildenden. Er ist ausnahmslos in der Fertigung bzw. Herstellung der Produkte auf unterschiedlichen Baustellen im Bereich der Beton- und Stahlbetonbauer eingesetzt. Als Bauvorarbeiter ist Herr P. zuständig, der mindestens telefonisch erreichbar ist. Von diesem erhält der Kläger Baupläne, die er zusammen mit den Auszubildenden abarbeitet. Daneben ist ein Fachlehrer für bis zu 14 Auszubildende zuständig. Weiterhin ist ein Polier vorhanden, dessen tatsächliche Anwesenheit zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger hat behauptet, er führe die ihm übertragenen Aufgaben selbstständig aus. Er sei im streitrelevanten Zeitraum überwiegend mit den Auszubildenden allein tätig gewesen. Vor Ort, bei der praktischen Ausführung der einzelnen Arbeiten, sei er Ansprechpartner und Verantwortlicher für die Auszubildenden. Wegen seiner Berufserfahrung bedürfe es ihm gegenüber keiner etwaigen Anweisungen. Er arbeite nicht an der Seite der Auszubildenden, sondern mit diesen. Er müsse den Ausbildungsstoff individuell vermitteln. Die von Herrn P. ausgehändigten Baupläne würden teilweise nicht stimmen. Er korrigiere diese dann und setze sie um. Seine Tätigkeit beschränke sich nicht nur auf Teilbereiche, sondern auch auf sämtliche, auf den Baustellen anfallende Beton- und Stahlbetonarbeiten gemäß dem entsprechenden Ausbildungskatalog, was näher ausgeführt wird. Insofern verweist er auch auf die Wochenberichte vom 13.02.2017 – 18.08.2017 und die Tagesberichte vom 02.02.2017 – 18.04.2017 (Bl. 89 - 143 d. A.) Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 nach der Lohngruppe 4 gemäß den Tarifverträgen für die gewerblichen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe mit einem Gesamtstundenlohn von 15,74 Euro brutto bzw. ab dem 01.12.2017 von 16,76 Euro brutto zu vergüten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 380,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 160,00 Euro zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 307,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 175,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 75,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 181,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 144,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen; 8. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 191,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2017 nebst Verzugspauschalen in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat behauptet, der Kläger führe die ihm übertragenen Teilleistungen aus dem Beton- und Stahlbetonbau nicht selbstständig aus, sondern entsprechend vorher erteilter Anweisungen. Er arbeite an der Seite der Auszubildenden. Er sei verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung seiner ihm übertragenen Arbeiten in Zusammenarbeit mit den Auszubildenden. In der Regel sei auf der Baustelle ein Polier oder ein Lehrer für Fachpraxis zugegen. Auch aus den eingereichten Wochenberichten ergebe sich nur, dass der Kläger allenfalls Teilbereiche aus dem Berufsbild des Beton-und Stahlbetonbauers ausübe. Mit Urteil vom 22.11.2017 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger führe die Facharbeiten selbstständig im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals aus. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten setze das Tarifmerkmal der Selbstständigkeit im BRTV Bau keine Gedankenarbeit voraus, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des eingeschlagenen Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Dies entspreche der Definition der Selbstständigkeit für Angestellte in der allgemeinen Verwaltung, die nicht einschlägig sei. Bei der gewerblichen Tätigkeit fielen verwaltungstypische Entscheidungs- und Abwägungsprozesse nicht an. Selbstständigkeit im Wortsinne sei gegeben, wenn der Kläger eigenständig und frei von fremder Hilfe seine Tätigkeit erbringe. Dies sei der Fall. Der Kläger sei bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gegenüber den Auszubildenden weitestgehend jedenfalls in zeitlicher Hinsicht überwiegend und damit jedenfalls im Umfang der Hälfte seiner Arbeitszeit auf sich allein gestellt. Zwar umfasse der BRTV nicht unmittelbar auch Ausbildertätigkeiten, doch dürfte dies dem Kläger vergütungsmäßig nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesem Grund sei es auch zu der Anwendung der Vergütungsrichtlinie gekommen. Soweit der Kläger nicht selbst in Anwendung seiner Fachkenntnisse Bauleistungen erbringe, sondern stattdessen Schülern und Auszubildenden die notwendigen Fachkenntnisse vermittelt, wäre dies an sich wie eine Lehrtätigkeit als noch höherwertiger anzusehen. Die monatlichen Differenzbeträge seien zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig. Die Zahlung der Verzugspauschale folge aus § 288 Abs. 5 BGB. Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 seien erfüllt. Das Vorliegen der entsprechenden, aufeinander aufbauenden Lohngruppen sei vom Arbeitsgericht nicht geprüft worden. Vom Kläger sei nicht dargelegt worden, worin seine selbstständigen Leistungen lägen. Insofern sei die Klage unschlüssig. Der Kläger führe sich wiederholende Tätigkeiten nach entsprechender Einweisung auch unbeaufsichtigt aus. Weitere, den Arbeitsprozess voranbringende, auf eigenem Entschluss beruhende Tätigkeiten, wie vorzunehmende Absprachen mit Auftraggebern, die Beauftragung von Containerdiensten oder die Bestellung von Material, führe er nicht aus. Der klägerische Vortrag sei auch deswegen unschlüssig, weil der BRTV hinsichtlich der Eingruppierung eine Lehrtätigkeit nicht erfasse. In der mündlichen Berufungsverhandlung ist betont worden, dass der Kläger überwiegend Bewehrungsarbeiten ausführe. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.11.2017 – AZ: 60 Ca 2215/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, der entsprechende Polier sei seit Dezember 2017 arbeitsunfähig krank. Ein Lehrer für Fachpraxis sei nur 3 Tage vor Ort und sitze überwiegend in der Baubude.