Urteil
5 Sa 367/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0808.5Sa367.18.00
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Leitsätze
1. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient.(Rn.81)
2. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich.(Rn.82)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 47/20)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. September 2018, Az. 2 Ca 48/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient.(Rn.81) 2. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich.(Rn.82) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 47/20) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. September 2018, Az. 2 Ca 48/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin wurde gem. § 29c TVÜ-VKA nach der Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 TVöD mit Wirkung ab 01.01.2017 zutreffend in EG 9a TVöD übergeleitet. Sie kann deshalb seit dem 01.04.2018 kein Entgelt nach EG 9b Stufe 6 TVöD-VKA beanspruchen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD-VKA und der TVÜ-VKA vom 13.09.2005 idF. des 10. Änderungstarifvertrags vom 29.04.2016 Anwendung. Danach galten bis zum 31.12.2016 die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD-VKA weiter. Für die Eingruppierung nach dem 01.10.2005 wurden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD-VKA zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung iVm. Anlage 3). Hiernach sind insb. folgende Regelungen maßgeblich: Die Überleitungsregelungen im TVÜ-VKA vom 29.04.2016: "§ 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. … § 29 a Besitzstandsregelungen (2) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. … § 29 c Besondere Überleitungsregelungen (1) … (2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. (3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 die Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag der bisherigen Stufe entspricht. …" Die Regelung der Stufenlaufzeit im TVöD-VKA: "§ 16 (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (2) … (3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. …" Der Anhang zu § 16 TVöD-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung: "Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte I. (1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe a) … b) … c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte), … (3) Abweichend von § 16 Abs. 3 S.1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: a) … b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach 9 Jahren in der Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht. Die für die Eingruppierung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT, die nach dem bisherigen Übergangsrecht bis zum 31.12.2016 galten: "Vergütungsgruppe Vc 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe Vb 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppe VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) 1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. 1 c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe IVb 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b. 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe Va oder Vb eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Va oder Vb." 2. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nach den besonderen Überleitungsregelungen in § 29c TVÜ-VKA keine Überleitung in EG 9b TVöD beanspruchen kann. Die Klägerin ist von der Beklagten zum 01.01.2017 tarifgerecht in EG 9a TVöD übergeleitet worden. a) Die Tarifvertragsparteien haben mit Einführung des TVöD, der zum 01.10.2005 in Kraft getreten ist, Tätigkeiten der früheren VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT, VergGr. IVb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vb BAT, VergGr. Vb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb BAT, VergGr. Vb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vc BAT (Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) und VergGr. Vb BAT nach Aufstieg aus VergGr. VIb BAT (nur Lehrkräfte) der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet. Der EG 9 waren daher unterschiedlich bewertete Tätigkeiten des vergleichsweise mittleren Dienstes (bspw. VergGr. Vb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vc BAT) wie auch des gehobenen Dienstes (bspw. VergGr. Vb BAT mit Aufstieg nach VergGr. IVb BAT) zugeordnet. Die erforderliche Differenzierung zwischen diesen bereits nach dem BAT unterschiedlichen Wertigkeiten erfolgte innerhalb der EG 9 durch unterschiedliche Stufenregelungen. Gemäß dem Anhang zu § 16 TVöD-VKA folgte daraus die sog. "kleine" EG 9. Beschäftigte mit Angestelltentätigkeiten bis VergGr. Vb BAT mussten neun Jahre statt regulär vier Jahre in Stufe 4 verbringen und erreichten mit der Stufe 5 ihre Endstufe. Demgegenüber blieb der Durchlauf in der sog. "großen" EG 9 bis zur Endstufe 6 mit den jeweils regulären Stufenverweildauern den Beschäftigten in Angestelltentätigkeiten der VergGr. Vb BAT mit Aufstieg nach VergGr. IVb BAT vorbehalten. b) Mit Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 haben die Tarifvertragsparteien eine stärkere Differenzierung geschaffen. Dies haben sie dadurch umgesetzt, dass die bisherige EG 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a bis 9c unterteilt worden ist. Die Überleitung der Beschäftigten in der sog. "kleinen" EG 9 erfolgt in die neue EG 9a TVöD. Beschäftigte der sog. "großen" EG 9, für die nach dem bisherigen Anhang zu § 16 TVöD-VKA keine besonderen Stufenregelungen galten, wurden mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 01.01.2017 stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe jeweils zurückgelegten Stufenlaufzeit in die EG 9b TVöD übergeleitet. c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Überleitung der Klägerin nach den "Besonderen Überleitungsregelungen" des § 29c TVÜ-VKA und nicht nach den "Besitzstandsregelungen" in § 29a TVÜ-VKA richtet. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen des Überleitungstarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19). Für die Aufspaltung der EG 9 in 9a, 9b und 9c TVöD zum 01.01.2017 haben die Tarifvertragsparteien eine spezielle Regelung getroffen. In derartigen Konstellationen sind nach dem Grundsatz der Spezialität, nach dem bei einer Konkurrenz zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Norm derselben Normgeber die Spezialregelung vorgeht, allein die speziellen Tatbestände maßgeblich (vgl. BAG 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 29). Danach ist im Streitfall allein aufgrund der "Besonderen Überleitungsregelungen" in § 29c TVÜ-VKA zu prüfen, ob Beschäftigte der EG 9 in EG 9a, 9b oder 9c TVöD überzuleiten sind. Die "Besitzstandsregelungen" in § 29a TVÜ-VKA sind für den Streitfall nicht einschlägig. § 29c TVÜ-VKA regelt nach der Tarifsystematik die Aufspaltung der EG 9 TVöD umfassend und abschließend. d) Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt die Klägerin nicht die tariflichen Voraussetzungen für eine Überleitung in die EG 9b TVöD. Sie gehört zum Kreis der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD, für die gem. des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) die Stufe 5 die Endstufe war, so dass sie nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in EG 9a TVöD übergeleitet ist. Voraussetzung für eine Überleitung in EG 9b TVöD wäre, dass die Klägerin nach der Anlage 1a zum BAT, die nach dem bisherigen Übergangsrecht bis zum 31.12.2016 galt, in die VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT oder VergGr. IVb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vb BAT oder VergGr. Vb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb BAT eingruppiert gewesen wäre. Bei allen anderen Vergütungsgruppen, die der EG 9 TVöD zugeordnet worden sind, war gem. Anhang zu § 16 TVöD-VKA (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) die Stufe 5 die Endstufe. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, dass sie am 01.04.2009 in die EG 9 TVöD (Stufe 4) ohne Hinweis auf die sog. "kleine" EG 9 TVöD höhergruppiert wurde, nicht dazu, dass sie zum 01.01.2017 in EG 9b TVöD überzuleiten gewesen wäre. Die Beklagte war - wie das Arbeitsgericht zutreffen ausgeführt hat - zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet. Dass die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb BAT oder Vb BAT nach Aufstieg aus Vc BAT Endstufe ist, ergab sich unmittelbar aus den tariflichen Bestimmungen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin bereits nach der regulären Stufenlaufzeit von vier Jahren zum 01.04.2013 Entgelt nach Stufe 5 der EG 9 TVöD gewährte, obwohl nach den besonderen Stufenregelungen des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA eine Stufenlaufzeit von neun Jahren zurückzulegen war, führt zu keinem Anspruch der Klägerin auf Überleitung in EG 9b TVÖD. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, dass dies auf ein Versehen zurückzuführen sei; die seinerzeit zuständige Personalreferentin habe die besondere Stufenregelung übersehen. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Fehler gegen sich gelten lassen, folgt daraus kein Anspruch auf Überleitung in EG 9b TVöD. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend nicht um die Rücknahme einer fehlerhaften Stufenzuordnung, sondern um die ordnungsgemäße Überleitung der Klägerin nach § 29c TVÜ-VKA. Dafür ist die Frage entscheidend, ob die Stufe 5 gemäß des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) die Endstufe ist. bb) Entgegen der Ansicht der Berufung erfüllt die Klägerin nicht die tariflichen Anforderungen für eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT. Zutreffend konnte es das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin als Kodierfachkraft im Klinikum der Beklagten besteht. Dies ist unerheblich. Denn der Klägerin steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit kein Anspruch auf eine Überleitung in EG 9b TVöD zu. Nach den für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT müsste die Tätigkeit der Klägerin als Kodierfachkraft gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern sowie sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT herausheben, dass sie "besonders verantwortungsvoll" ist. Dies ist nicht der Fall. cc) Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, bauen die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 20 mwN). dd) Zwischen den Parteien ist bereits streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT erfüllt, also gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert. Dafür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. (1) Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin als Kodierfachkraft nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT), sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT) erfordert. Nach der tariflichen Regelung bedeuten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gegenüber denen in der Fallgr. 1a der VergGr. Vc BAT geforderten "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der „gründlichen“ Fachkenntnisse der ersten Fallgruppe der VergGr. Vc BAT, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der VergGr. Vc BAT ist das Merkmal „gründlich“ ebenso wie in der VergGr. VIb BAT bezogen auf die vorausgesetzten „vielseitigen Fachkenntnisse“. Dabei bedeuten „gründliche“ Fachkenntnisse einen erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der VergGr. VII BAT als „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises“ umschrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Dies gilt ebenso für die auf VergGr. VII BAT aufbauenden VergGr. VIb und Vc BAT, bei denen das Merkmal „gründlich“ im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal „vielseitig“ wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. In der VergGr. Vb BAT dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt. Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient (zum Ganzen vgl. BAG 05.07.2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23, 24 mwN). (2) Sodann ist zu prüfen, ob die Tätigkeit "selbständige Leistungen" erfordert. Im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (vgl. BAG 22.02.2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 19 mwN). ee) Erst in einem dritten Schritt ist das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der "besonderen Verantwortung" iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grundlegend BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Beschäftigten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (vgl. BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26 mwN). ff) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt auch der zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls den Anforderungen der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT entspricht. Diese bisherige Vergütungsgruppe, die die Beklagte als erfüllt ansieht, entspräche nach der Zuordnungs-Tabelle (Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) nur der EG 8 TVöD. Die Klägerin ist nach dem Vortrag der Beklagten seit dem 01.04.2009 in EG 9 TVöD eingruppiert, weil sie im Wege des Bewährungsaufstiegs (Fallgr. 1c) in die bisherige VergGr. Vb BAT aufgestiegen ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass ihre Tätigkeit "gründliche, umfassende" Fachkenntnisse sowie "selbständige Leistungen" erfordert und darüber hinaus "besonders verantwortungsvoll" ist. Es ist für die Eingruppierung unerheblich, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Klägerin in der Chirurgischen Klinik als Kodierfachkraft zu 90% "einfache Fälle" zu bearbeiten hat. Ohne Belang ist ferner, dass die Beklagte ein Krankenhaus der Maximalversorgung betreibt und die Chirurgie über zwei große zertifizierte Tumorzentren verfügt, in denen große chirurgische Eingriffe mit Mindestmengenfestlegungen vorgenommen werden. Die Berufserfahrung der Klägerin, die als Kodierfachkraft (vom 01.11.2003 bis 31.12.2016) 13 und nicht - wie behauptet - 28 Jahre betrug, ist nach den hier einschlägigen tariflichen Bestimmungen kein entscheidendes Eingruppierungsmerkmal. Es mag sein, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit "viel Wissen" über chirurgische Krankheitsbilder angeeignet und nebenbei Vorlesungen für PJ-Studenten im Haus der Beklagten besucht hat. Dieser pauschale Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Klägerin über "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT verfügt. Überdies fehlt die Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zu den "gründlichen und vielseitigen" Fachkenntnissen iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ermöglichen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin, für ihre Tätigkeit sei ein hohes medizinisches Verständnis nötig, um OP-Berichte lesen zu können; sie benötige außerdem Kenntnisse des Kodier-Algorithmus, um etwaige Korrekturnotwendigkeiten zu erkennen, weil viele der im OP von den Ärzten eingegebenen Codes falsch, unspezifisch oder unvollständig seien. Soweit die Klägerin vorträgt, dass oftmals - bei Anwendung der Kodierregeln - auch eine Korrektur der Hauptdiagnose nötig sei, um Erlössprünge von mehreren tausend Euro zu erzielen, hat die Beklagte mit beachtlichen Argumenten darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Kodierfachkraft, sondern des behandelnden Arztes sei, die Diagnose zu stellen. Es sei allerdings ureigenste Aufgabe einer Kodierfachkraft, die Hauptdiagnose auf Auffälligkeiten zu überprüfen und nach möglichen Nebendiagnosen zu suchen, ihre Einschätzung dann mit dem zuständigen Arzt zu besprechen und anschließend ggf. neu zu kodieren. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie ihre Arbeit als Kodierfachkraft 2003 mit der Gründung der Abteilung und Einführung des DRG-Systems bei der Beklagten begonnen habe, ist für die Wertigkeit ihrer Tätigkeit irrelevant. Dass die Klägerin in der übertragenen Tätigkeit über einschlägige Berufserfahrung verfügt, ist unstreitig. Diese wird im TVöD grundsätzlich über die Stufenzuordnung beim Entgelt berücksichtigt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie über ein "hohes Maß" an Verantwortungsbewusstsein verfüge sowie die Arbeitsabläufe "völlig selbständig" organisiere und koordiniere, ist dieser Vortrag nicht geeignet zu belegen, dass die Tätigkeit als Kodierfachkraft "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT erfordert. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass ihr im Jahr 2019 weitere "sehr wichtige" Aufgaben übertragen werden sollen, ist nach § 29c TVÜ-VKA für die Überleitung zum 01.01.2017 ohne Belang. Dass die Tätigkeit der Klägerin "besonders verantwortungsvoll" iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT ist, lässt sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Der Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende Tätigkeitsdarstellung und eine eigene tarifliche Bewertung. Es fehlt auch zweitinstanzlich an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Beschäftigten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und derjenigen mit dem Heraushebungsmerkmal ermöglichen. 3. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend angenommen, dass der Klageantrag nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet ist. a) Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (vgl. BAG 14.03.2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 45 mwN). b) Ein solch gestaltendes Verhalten hat die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht ausreichend dargelegt. Sie trägt zweitinstanzlich vor, ihre Arbeitskollegin J. sei berechtigt, die Eingruppierung in EG 9b TVöD zu behalten, obwohl die Beklagte ursprünglich beabsichtigt habe, sie in die EG 9a TVöD umzugruppieren. Ihr Arbeitskollege G. werde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nach EG 9b Stufe 6 TVöD vergütet. Offensichtlich nutze die Beklagte die neue Entgeltordnung, um sie und einige Kolleginnen mit dem Argument, der "normale" Stufenaufstieg nach dem "alten" BAT sei aus Versehen erfolgt, herabzugruppieren. Die Beklagte hat hier kein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung geschaffen, sondern lediglich die Vorgaben des § 29c TVÜ-VKA - ggf. fehlerhaft - zur Anwendung gebracht. Die bloße Behauptung, dass die Beklagte die neue Entgeltordnung nutze, um die Klägerin und einige Kolleginnen herabzugruppieren, genügt nicht. Es fehlt an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Arbeitnehmern J. und G. - bewusst - abweichend von den tariflichen Regelungen übertarifliche Leistungen gewähren will. Hinzu kommt, dass die Beklagte erstinstanzlich unter Vorlage des Schriftwechsels, ua. mit dem Betriebsrat, vorgetragen hat, dass sie die versehentliche Überleitung der Kodierfachkraft J. (und zwei weiterer Kodierfachkräfte) in die EG 9a TVöD - gegen deren ausdrücklichen Willen - korrigieren will. Der Betriebsrat habe die Zustimmung verweigert. Eine rechtliche Klärung habe sie wegen der Signalwirkung für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt. Von einem gestaltenden Verhalten kann deshalb nicht die Rede sein. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c TVöD. Die 1959 geborene Klägerin ist seit November 1990 im beklagten Klinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ursprünglich der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar; ab Oktober 2005 ist es der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA). Die Klägerin wurde als Stationssekretärin eingestellt; seit November 2003 wird sie als Kodierfachkraft beschäftigt. Ab 01.11.2003 erhielt sie eine Vergütung nach VergGr. VIb BAT. Dies führte nach Inkrafttreten des TVöD ab 01.10.2005 zu einer Überleitung in Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD. Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde die Klägerin in EG 8 TVöD höhergruppiert, zum 01.04.2009 in EG 9 Stufe 4 TVöD. Ab dem 01.04.2013 zahlte ihr die Beklagte Entgelt nach EG 9 Stufe 5 TVöD. Zum 01.01.2017 einigten sich die Tarifvertragsparteien im Bereich des TVöD auf eine neue Entgeltordnung, die eine Aufspaltung der EG 9 in 9a, 9b und 9c TVöD vorsieht. Die Klägerin wurde in EG 9a TVöD übergeleitet, ihre Grundvergütung betrug anfangs € 3.865,28 brutto monatlich. Mit Schreiben vom 17.05.2017 beantragte sie eine Überleitung in EG 9b TVöD. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Vergütungsdifferenz zwischen EG 9a und 9b TVöD beträgt rund € 250,00 brutto monatlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe ausweislich ihrer Personalakte einen „normalen“ Stufenaufstieg und keinen "verzögerten" entsprechend der sog. „kleinen" EG 9 TVöD vollzogen. Die Beklagte müsse deshalb nachweisen, dass sie nicht am "normalen" Stufenaufstieg teilgenommen habe, so dass es auf die Art der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Kodierfachkraft nicht ankomme. Jedenfalls erfordere ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen; außerdem sei sie "besonders verantwortungsvoll" im Tarifsinne. Das Ziel ihrer Tätigkeit sei die Erlösmaximierung bei der Abrechnung der stationären Behandlungsfälle durch optimierte Kodierung der Diagnosen und Prozeduren anhand der medizinischen Primärdokumentation und daran anschließender Entgeltfindung. Sie bearbeite hauptsächlich und eigenverantwortlich eine große Fachklinik, nämlich die Chirurgie (Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Gefäß- und Unfallchirurgie). In Vertretung bearbeite sie auch die Urologie, die Gynäkologie und die Geburtshilfe. Ihre Tätigkeit bestehe - stichwortartig - in - dem fallbegleitenden Kodieren, beginnend mit der Aufnahme des Patienten bis zu seiner Entlassung mit ständiger Aktualisierung der Falldaten, inkl. der Verweildauer, zur optimalen Fallsteuerung, - der Erhebung der Diagnosen und der Behandlungen, einschließlich der "Nebendiagnosen" aus der Patientenakte, - der optimierten Verschlüsselung der abrechnungsrelevanten Einweisungs-, Aufnahme-, Haupt- und Nebendiagnosen nach gültigem ICD-Katalog und der abrechnungsrelevanten Prozeduren nach gültigem OPS-Katalog, - der Eingabe der verschlüsselten Falldaten in das SAP-System, - bedarfsweise in der Korrektur der von den Ärzten im OP eingegebenen ICD- und OP-Codes, - der Bestimmung des maximal möglichen Erlöses der Fälle und Freigabe zur Abrechnung und Versendung der Rechnung an die Kostenträger, - der Prüfung und ggf. Korrektur der administrativen Entlassdaten, - dem kontinuierlichen Austausch mit den behandelnden Ärzten zur Optimierung der Primärdokumentation (inkl. Leistungsdokumentation), - der regelmäßigen Teilnahme an Visiten, ua. um vorhandene Nebendiagnosen zu erkennen und bei den Ärzten und Pflegern, ob der Relevanz und des Aufwands sofortige Rückfragen zu stellen, - der Durchführung von Schulungen und Informationsveranstaltungen für Ärzte und Pflegekräfte (Dokumentation, Kodierung DRGs, insb. bei notwendigen Änderungen der Kodier- und Dokumentationsvorschriften), - der Beratung und Hilfestellung bei der PKMS-Dokumentation und Kodierung, - der systematischen Suche nach Lücken in der Leistungserfassung (bspw. durch genaues Studieren und Deuten von OP-Berichten) und der klinischen Dokumentation und Kodierung, - der Begleitung des Case- und Entlassungsmanagements und Fallsteuerung durch ständige Beobachtung der Grenzverweildauern, - der Durchführung und Unterstützung von MDK-Inhouse-Prüfungen, - der Erstellung plausibler Stellungnahmen zu MDK-Gutachten, - der Vermittlung von Optimierungsstrategien in Bezug auf eine MDK-sichere Dokumentation, ua. durch Durchführung von Mitarbeiterschulungen in den klinischen Bereichen, - der Anmahnung fehlender Patientendokumentation auf Station und bei den Ärzten, - der Meldung von Tumorfällen an das Landeskrebsregister, - der Erfassung von Medikamenten und Zusatzentgelten. Für ihre Tätigkeit benötige sie - stichwortartig - eine Qualifizierung im Bereich der medizinischen Dokumentation (IHK-Zertifikat), fundierte Kenntnisse in Medizin und Pharmazie, sehr gute Kenntnisse im eigenen Fachbereich und in der Verschlüsselung nach gültigem ICD-und OPS-Katalog, im Umgang mit dem Benutzerhandbuch und im Verständnis der Gruppier-Algorithmen sowie der gültigen Abrechnungsgrundlagen in der akutstationären Versorgung, gute Kenntnisse im Umgang mit SAP sowie der Grouper- und Office-Software. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass sie ab dem 01.04.2018 als Kodierfachkraft entsprechend der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD eingruppiert ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.09.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2017 zutreffend nach § 29c TVÜ-VKA in EG 9a TVöD übergeleitet. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr beanspruchte Überleitung in EG 9b TVöD. Etwas anderes folge nicht aus der tariflichen Überleitungsvorschrift. Der Umstand, dass die Klägerin ohne Hinweis auf die sog. "kleine" EG 9 TVöD von der Beklagten höhergruppiert worden sei, führe zu keiner Beweislastumkehr. Diese folge schließlich nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin zum 01.04.2013 ohne den verzögerten Stufenaufstieg nach Anhang zu § 16 I 3b TVöD-VKA Vergütung nach Stufe 5 der EG 9 TVöD gezahlt habe. Die Eingruppierungsentscheidung der Beklagten sei bereits früher erfolgt, nämlich am 01.01.2006, als sie die Klägerin aus EG 6 in EG 8 TVöD höhergruppiert habe, aufgrund der Bewertung ihrer Tätigkeit als ursprünglich VergGr. Vc BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb BAT bzw. am 01.04.2009 als die Klägerin in EG 9 Stufe 4 TVöD höhergruppiert worden sei (entsprechend VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT nach dreijähriger Bewährung in VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT). Durch die Zuordnung in Stufe 5 sei keine neue Bewertung der Tätigkeit der Klägerin erfolgt. Es gehe vorliegend auch nicht um eine Rücknahme der Stufenzuordnung, sondern um die ordnungsgemäße Überleitung der Klägerin in die Entgeltordnung des TVöD. Voraussetzung für eine Überleitung in EG 9b TVöD sei, dass die Klägerin bei Fortgeltung des BAT in die VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT, VergGr. IV b nach Aufstieg aus VergGr. Vb BAT oder aus VergGr. Vb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb BAT eingruppiert gewesen wäre. Bei allen anderen Vergütungsgruppen, die EG 9 TVöD zugeordnet werden, sei gemäß Anhang zu § 16 TVöD-VKA die Stufe 5 die Endstufe, so dass die Überleitung in EG 9a TVöD erfolge. Voraussetzung der VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT sei, dass sich die Tätigkeit dadurch aus VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT heraushebe, dass sie "besonders verantwortungsvoll" sei. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 02.07.2018 zwar ihre Tätigkeit und die fachlichen Anforderungen stichwortartig vorgetragen. Es fehle jedoch jeglicher Vortrag zu der besonderen Verantwortung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setze die Prüfung der Anforderungen der besonderen Verantwortung einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT geforderten Verantwortung voraus. Voraussetzung der VergGr. IVb BAT nach Aufstieg aus VergGr. Vb BAT sei neben gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen mindestens ein Drittel "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeiten. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Außerdem komme VergGr. Vb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb BAT in Frage. Das erfordere die gleichen Voraussetzungen wie die vorstehende Fallgruppe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte andere Beschäftigte mit der gleichen Tätigkeit teilweise in EG 9b TVöD übergeleitet habe, denn im Bereich der Vergütung gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Er komme nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewähre, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlege. Hier habe die Beklagte aber gerade nicht alle Kodierfachkräfte in EG 9b TVöD übergeleitet, sondern nur einen Teil. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24.09.2018 Bezug genommen. Gegen das am 22.10.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.11.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 31.01.2019 verlängerten Frist mit einem am 31.01.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht zunächst geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie die Voraussetzungen der VergGr. IVb BAT ohne Aufstieg nach VergGr. IVa BAT erfülle, weil sich ihre Tätigkeit aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT heraushebe, weil sie "besonders verantwortungsvoll" sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts arbeite sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit "besonderer Verantwortung". Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Chirurgische Klinik nicht zu 90 % "einfache Fälle". Vielmehr betreibe die Beklagte ein Krankenhaus der Maximalversorgung, die Chirurgie habe zwei große zertifizierte Tumorzentren, in denen große chirurgische Eingriffe mit Mindestmengenfestlegungen erfolgten. Sie verfüge im Bereich der Chirurgie über eine Berufserfahrung von mehr als 28 Jahren. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie sich viel Wissen über chirurgische Krankheitsbilder angeeignet. Nebenbei habe sie - um ihr Wissen zu vertiefen - Vorlesungen für PJ-Studenten im Haus der Beklagten besucht. Ihre Arbeit als Kodierfachkraft habe 2003 mit der Gründung der Abteilung und Einführung des DRG-Systems bei der Beklagten begonnen. Das Direktorium habe sich seinerzeit bewusst dagegen entschieden, diese Arbeit in die Hände von Ärzten zu geben. Die Beklagte habe sogar mit dem Argument, "Wir haben Kodierfachkräfte, die Ihnen diese Arbeit abnehmen", geworben. Da sich die Ärzte auf die Kodierung verließen, sei es erklärlich, dass viele der im OP von den Ärzten eingegebenen Codes falsch, unspezifisch oder unvollständig seien. Dies könne sie mit konkreten Fallbeispielen belegen. Für ihre Tätigkeit sei ein hohes medizinisches Verständnis nötig, um OP-Berichte lesen zu können. Außerdem benötige sie Kenntnisse des Kodier-Algorithmus, um etwaige Korrekturnotwendigkeiten selbständig zu erkennen. Oftmals sei - bei Anwendung der Kodierregeln - auch eine Korrektur der Hauptdiagnose nötig, um Erlössprünge von mehreren tausend Euro zu erzielen. Dies setze ein hohes Maß an Erfahrung und Verantwortungsbewusstsein voraus. Da sie ihre Arbeitsabläufe völlig selbständig organisiere und koordiniere, könnten die Ärzte die jeweils laufenden Fälle über eine Liste einsehen und auf diese Weise ihre Grenzverweildauern im Blick haben. Im Jahr 2019 kämen noch weitere sehr wichtige Aufgaben auf sie zu, ua. die Qualitätssicherung. Hierbei sei in bestimmten Fällen ein sehr komplizierter Qualitätssicherheitsbogen auszufüllen, der sich mit den Angaben der Kodierung und der Dokumentation in der Akte decken müsse. Auch für diese Tätigkeit, für die sie Verantwortung übernehmen solle, sei ein tiefes medizinisches Verständnis und Wissen erforderlich. Außerdem sei sie aufgefordert worden, künftig noch stärker sowohl Ärzte als auch Pflegekräfte auf fehlerhafte oder fehlende stichhaltige Dokumentationen hinzuweisen. Auf ihre Anregung würden - soweit notwendig - Arztbriefe und OP-Berichte geändert, damit die Argumentation vor dem MDK standhalte. Auch hierin zeige sich ihre voraus- und mitdenkende Arbeitsweise. Schließlich solle sie die Fallsteuerung übernehmen, die eigentlich in das Arbeitsgebiet von Prozessmanagern falle. Dies bedeute praktisch, dass sie noch mehr Hinweise auf die Grenzverweildauern geben und dafür Sorge tragen müsse, dass keine "Fremdlieger" auf den Stationen untergebracht werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Beklagte habe andere Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit in EG 9b TVöD übergeleitet. Ihre Arbeitskollegin J. könne die EG 9b TVöD behalten; ihr Arbeitskollege G. werde nach EG 9b Stufe 6 TVöD vergütet. Offensichtlich benutze die Beklagte die neue Entgeltordnung, um sie und einige Kollegen herabzugruppieren. Im Schriftsatz vom 02.08.2019 beruft sich die Klägerin darauf, die Auslegung des § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA ergebe, dass sie aus der EG 9 TVöD ohne Geltung besonderer Stufenregelungen in EG 9b (sog. "große" EG 9) überzuleiten sei. Die Überleitung habe stufengleich und ohne erneute Prüfung ihrer Tätigkeit zu erfolgen. Es komme nur darauf an, dass sie sich im Zeitpunkt der Überleitung in EG 9 ohne besondere Stufenregelungen befunden habe. Im Übrigen zitiert die Klägerin aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.06.2019 (4 Ca 1213/18) im Rechtsstreit einer anderen Kodierfachkraft gegen die Beklagten. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.09.2018, Az. 2 Ca 48/18, abzuändern und festzustellen, dass sie ab dem 01.04.2018 als Kodierfachkraft entsprechend der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD eingruppiert ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht "besonders verantwortungsvoll" im Tarifsinne. Auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe nicht alle Kodierfachkräfte in EG 9b TVöD übergeleitet. Zudem habe die Beschäftigte J. andere Aufgaben bekommen, weil sie den Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen unterstütze. Ferner habe der Betriebsrat der beabsichtigten Rückgruppierung dieser Arbeitnehmer nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.