OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 667/22

ArbG Nordhausen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0913.2CA667.22.00
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen.(Rn.54) Er muss darlegen, in welchem Zusammenhang er für die Ausübung der jeweils einzelnen Arbeitsvorgänge vielseitige Fachkenntnisse benötigt und diese für die Ausübung erforderlich sind, um seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß bearbeiten zu können.(Rn.69) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr geforderten Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, hilfsweise 7 bzw. 6 TVöD-VKA entsprechen und ihr deswegen die Differenz der Vergütung zur Entgeltgruppe 8, 7 oder 6 TVöD-VKA zustand.(Rn.54) "Vielseitige Fachkenntnisse" erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben.(Rn.70)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.479,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 12.479,04 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (st. Rspr., vgl. BAG, 10.06.2020 – 4 AZR 167/19, Juris). Die Klägerin war nicht auf einen Leistungsantrag zu verweisen (BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 146/20, Juris). II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Unabhängig davon, ob die Klägerin möglicherweise erst ab ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit ab 01.07.2021 eine Höhergruppierung fordern kann, liegen jedenfalls die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 nicht vor. Da die Entgeltgruppen 7 und 8 auf den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 aufbauen, scheidet die begehrte Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise in die Entgeltgruppe 7 oder 6, aus. Es unterliegen damit sowohl der Hauptantrag, als auch die Hilfsanträge der Klageabweisung. 1.) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für Beschäftigte der H… Klinikum GmbH vom 08.10.2020 sowie die Änderungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TVöD vom 08.10.2020 Anwendung. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Regelung der Vergütungsordnung zum TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt: „… § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbei-ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppe 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) … Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenbereiches.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 2. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen. (BAG, 22.06. 2022 - 4 AZR 495/21, Juris; BAG, 18.11.2015 - 4 AZR 534/13, Juris). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr geforderten Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, hilfsweise 7 bzw. 6 TVöD-VKA entsprechen und ihr deswegen die Differenz der Vergütung zur Entgeltgruppe 8, 7 oder 6 TVöD-VKA zustand. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 19.10.2022 - 4 AZR 470/21, Juris). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung der eigenen Tätigkeit allein nicht ausreichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG, 14.10.2020 - 4 AZR 252/19, Juris; BAG, 16.05.2013 - 4 AZR 445/11, Juris). Es bedarf neben der Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit, von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten Normaltätigkeit unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG, 14.10.2020 - 4 AZR 252/19, Juris). Der Arbeitnehmer muss das Gericht in die Lage versetzen, anhand von Tatsachen prüfen zu können, ob er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 445/04, Juris). Stellt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer dauernd mehrere Tätigkeiten ausübt, die in verschiedene Tarifgruppen fallen, die tarifliche Eingruppierung darauf ab, dass die Eingruppierung entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit erfolgt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht nur die einzelnen Tätigkeiten, die er ausübt, aufzuzählen, sondern auch den zeitlichen Umfang darzulegen, den er benötigt, um die einzelnen Arbeitsaufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können, da sie verbraucht sind (BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 495/21, Juris). 3. Da eine Höhergruppierung der Entgeltgruppen 6 bis 8 auf die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 aufbauen, müssen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 gegeben sein. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. in die Entgeltgruppe 7 kann wiederum nur vorgenommen werden, wenn die Klägerin als Beschäftigte die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 erfüllt. Die Entgeltgruppe 6 baut zum einen auf die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf, d.h. Beschäftigte, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit verlangt und gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, besitzen einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6. Zum anderen baut die Entgeltgruppe 6 auf die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 auf, d.h. Beschäftigte, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordern, besitzen einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen beider Fallgruppen der Entgeltgruppe 5. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit über gründliche Fachkenntnisse verfügt. Da die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (gründliche Fachkenntnisse) gegeben sind, kann das Gericht es bei einer pauschalen, summarischen Prüfung der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe belassen (BAG, 21.01.2015 – 4 AZR 253/13). Sie verfügt über gründliche Fachkenntnisse, die im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendig sind. Die Klägerin muss für die Entgeltgruppe 6 über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse verfügen. Neben den erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind darüber hinaus in der Entgeltgruppe 7 selbstständige Leistungen von mindestens 1/5 und in der Entgeltgruppe 8 mindestens selbständige Leistungen zu 1/3 erforderlich. Es obliegt der Klägerin, im Einzelnen darzulegen, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 erfüllt sind. 4. Die Klägerin hat nicht die „vielseitigen Fachkenntnisse“ schlüssig dargelegt. a. Das Erfassungsschema der damaligen Vorgesetzten hat für die Eingruppierung keine tatsächliche und rechtliche Relevanz. Es genügt bereits formal nicht den Anforderungen, die eine Stellenbeschreibung erfüllen müsste. Zum einen fehlt es an jeglicher Begründung für die von der damaligen Vorgesetzten gemachten Einschätzung der Anforderungen an die Tätigkeiten der Klägerin. Zum anderen war bei der Beklagten für die Abgabe derartiger Einschätzungen allein die Personalverantwortliche zuständig. b. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Stellenbeschreibung für ihre Tätigkeit berufen. Denn diese entfaltet keine Bindungs- oder Indizwirkung. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers (BAG, 24.08.2016 – 4 AZR 251/15). Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht. Auch ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann. Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen (BAG, 10.06.2020 - 4 AZR 142/19, Juris). c. Selbst wenn die erkennende Kammer zugunsten der Klägerin bei den zu bildenden Arbeitsvorgängen vom Erfassungsschema ausgehen würde, rechtfertigt dies gleichwohl keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, 7 oder 6. Die Arbeitsvorgänge werden wie folgt ausgeführt: 1. Bearbeitung von Anforderungen und Verbräuchen, Klärung fehlender Artikelinformationen (OP-Doku u. OP-Meldung) 2. Erfassung von Lieferscheinen und Bearbeitung von Retouren und Reklamationen (Falschlieferungen) 3. Rechnungsprüfung und -bearbeitung, ggf. Korrekturen klären 4. selbstständige Verwaltung von Konsignationslagern und dokumentationsrelevanten Durchläufern, inklusive Inventuren. 5. Angebots- und Auftragsmanagement (Recherche geeigneter Lieferanten und Materialien, Preisverhandlungen, Leihsets und Auswahlsendungen) Schriftverkehr und Telefonate, Klärungen, Bemusterungen. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, darzulegen, in welchem Zusammenhang sie für die Ausübung der jeweils einzelnen Arbeitsvorgänge vielseitige Fachkenntnisse benötigt und diese für die Ausübung erforderlich sind, um ihre Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß bearbeiten zu können. Diese genügt ihrer Darlegungslast nicht, wenn sie ausgehend von den Arbeitsvorgängen unter Bezugnahme auf das Erfassungsschema ausführt, die Vorgesetzte Frau Jäger habe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten in einem Zeitumfang von 25/40 Wochenstunden festgestellt. „Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach (BAG, 18.06.1975 – 4 AZR 398/74, Juris). Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2019 - 5 Sa 367/18, Juris). In der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 6 Satz 2 wird dahingehend klargestellt, dass der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten so gestaltet sein muss, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Es fehlt bei der Klägerin jedoch an der konkreten Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zu den „vielseitigen Fachkenntnissen“ ermöglicht. Es genügt nicht, dass die Klägerin pauschal vorträgt, sie verfüge über Kenntnisse der speziellen Rechtsmaterien wie die Medizinprodukte-VO oder vergaberechtliche Grundkenntnisse. Hieraus erschließt sich nicht, welche Kenntnisse dies genau umfasst. In Hinblick auf das Vergaberecht wäre Voraussetzung, dass sie Ausschreibungen für den Einkauf einer Vielzahl von Produkten vorzunehmen hätte, was sie aber gerade nicht hat. Denn die Ausschreibungen nimmt ihre Vorgesetzte vor. Ebenso wenig erfüllt sie ihre Darlegungslast, wenn sie ausführt, sie nehme Buchungen in der Finanzbuchhaltung vor und verfüge über Kenntnisse, die über die grundlegenden Buchungskenntnisse hinausgehen. Es lässt sich hieraus nicht entnehmen, über welches Fachwissen sie im Einzelnen betreffend die Rechnungsprüfung verfügt. Auch dass sie medizinische Begrifflichkeiten verstehen und für die Materialanfragen sowie deren Einkauf benötigen würde und mit dem Krankenhaus-Abrechnungssystem orbis umgehen könne, lassen nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ erfüllt ist. Es dürfte selbstverständlich sein, dass ein Mitarbeiter im Bereich Einkauf/Materialwirtschaft Kenntnis in Hinblick auf Buchungen und ein Buchungssystem – hier handelt es sich um orbis – haben muss. Wie weit orbis mehr Kenntnisse vom Bearbeiter abverlangt als andere Buchungssysteme, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies dürfte allerdings auch nicht der Fall sein, da das Buchungssystem orbis von allen Mitarbeitern in der Abteilung der Klägerin und in anderen Krankenhäusern zur Anwendung kommt. Es bleibt offen, welches medizinische Fachwissen die Klägerin aufweist und welche Parameter ihr bekannt sein müssen sowie warum dieses Fachwissen zwingend für die Bearbeitung der jeweiligen Materialanfragen und deren Einkauf erforderlich ist. Sie handelt schließlich auf Anforderung aus den medizinischen Fachabteilungen. Es genügt auch nicht, dass ihr das Wissen nützlich ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte am Bestellsystem SANA teilnimmt, das den Warenauswahlspielraum für die Klägerin erheblich einschränkt und Preisvergleiche entbehrlich macht. Dadurch dürfte es zu einer gewissen Routine in diesem Aufgabenbereich der Klägerin kommen. Auch der unsubstantiierte Vortrag, sie verfüge über Kenntnisse, die für die Bearbeitung der Anforderungen und Aufgaben verschiedener Abteilungen bei der Beklagten notwendig seien, um diese bei Urlaub oder Krankheiten zu vertreten, vermag das Gericht nicht in die Lage zu versetzen, hieraus „vielseitige Fachkenntnisse“ nachzuvollziehen. Zum einen finden die Vertretungen nur in einem begrenzten zeitlichen Umfang statt, zum anderen betreffen diese dieselben Tätigkeiten nur in Bezug auf andere Abteilungen. Auch verkennt die Klägerin, dass keine vielseitigen Fachkenntnisse im Tarifsinn vorliegen, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden. Erfüllt die Klägerin bereits die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages zum TVöD-K vom 08.10.2020 nicht, scheidet folgerichtig eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bzw. 8 aus, da, wie bereits erwähnt, nur Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bzw. 8 haben, sofern die in diesen Entgeltgruppen geforderten weiteren tariflichen Merkmale erfüllt werden. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den zeitlichen Umfang der geforderten Tätigkeitsmerkmale „selbstständige Leistungen“ im Umfang von 1/5 (Entgeltgruppe 7) oder 1/3 (die Entgeltgruppe 8) erfüllt. 5.) Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Informationsschreiben zur „Tarifeinführung H… Klinikum GmbH“ im Zusammenhang mit der Eingruppierung nicht um eine Gesamtzusage. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes handelt es sich um eine solche, wenn eine an die Belegschaft als Ganzes (bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern) gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung durch die bloße Entgegennahme der Leistung angenommen wird. Mit einer Gesamtzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber durch die einseitige Bekanntgabe der Gewährung einer Leistung dazu, diese Leistung auch tatsächlich erbringen zu müssen. Eine Gesamtzusage führt dazu, dass vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die zugesagte Leistung entstehen, die genauso zu behandeln sind wie Ansprüche, die schriftlich in einem Vertrag festgelegt wurden. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags nach § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19; Juris). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hat die Beklagte keine Leistung angeboten, sondern die Mitarbeiter darüber informiert, dass jeder Beschäftigte auf der Grundlage seiner auszuübenden Tätigkeit, ggf. in Verbindung mit der Qualifikation, in die vorgesehene Entgeltgruppe eingruppiert wird. 6.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits ab dem 01.01.2021 oder ab dem 01.07.2021 einzugruppieren war, da die Klage abgewiesen wurde. Auch ein Nachzahlungsanspruch auf die Differenz der Bruttovergütung besteht mangels fehlerhafter Eingruppierung nicht. III. Die Kosten des Rechtsstreites waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war der Streitwert im Urteil, unter Berücksichtigung §§ 3 ZPO und 42 Abs. 2 GKG, auf den 36-fachen Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 und der begehrten Entgeltgruppe 8 festzusetzen. Daraus errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 12.479,04 €. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin. Die Beklagte betreibt an den Standorten B… L… und M… Krankenhäuser. Ein Betriebsrat ist gebildet. Die Klägerin ist seit dem 09.06.2010 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Abteilung Einkauf/Materialwirtschaft beschäftigt und zuständig für die Versorgungen und Beschaffungen für die Bereiche Allgemein- und Viszeralchirurgie, Gefäßchirurgie, Gynäkologie, Urologie sowie die Beschaffung von allgemeinem OP- / ZSVA-Material. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört u.a. die Bearbeitung von Anforderungen und Verbräuchen, die Erfassung und Prüfung von Lieferscheinen, die Bearbeitung von Retouren und Reklamationen, die Rechnungsbearbeitung und -buchung, die Verwaltung der zugewiesenen Konsignationslager im Warenwirtschaftssystem, die Auslösung von Bestellungen im Einkaufssystem, die Zuarbeit zur Stammdatenpflege im System, die Bearbeitung und Auswertung von Angeboten, die Anforderung von Leihsets und Überwachung der Fristen, die Bearbeitung von Sicherheitsmeldungen sowie von Bemusterungen. Sie verfügt über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.039,22 €. Sie ist seit dem 01.07.2021 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Den durch die Beklagte angebotenen Änderungsvertrag vom 19.11.2021, ausweislich dessen die Klägerin in die Entgeltgruppe 4, Stufe 5 eingruppiert werden sollte, nahm sie nicht an. Unter Zustimmung des Betriebsrats vom 24.03.2022 gruppierte die Beklagte die Klägerin gem. ihres Schreibens vom 20.04.2023 rückwirkend in die Entgeltgruppe 5 zum 01.07.2021 ein. Mit Schreiben vom 27.12.2021 machte die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 eine Eingruppierung in die EG 8 Stufe 5 geltend, die von der Beklagten bis zuletzt abgelehnt wurde. Im Zuge der vorzunehmenden Eingruppierungen der Mitarbeiter der Beklagten sind den jeweiligen Vorgesetzten der Mitarbeiter sog. Erfassungsschema zur Eingruppierung vorgelegt worden. Der die Klägerin betreffende Erfassungsbogen ist von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten Frau J… ausgefüllt worden. Auf den Inhalt dieses Erfassungsschemas wird Bezug genommen. Mit der Eingruppierungsklage vom 27.09.2022 begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 sowie Bruttonachzahlungsbeträge, hilfsweise eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bzw. 7. Sie vertritt die Ansicht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 sei unzutreffend. Ihre Tätigkeit erfordere vielseitige und gründliche Fachkenntnisse und sei darüber hinaus durch mehr als 33 % selbstständige Tätigkeiten gekennzeichnet. Dies würde sich bereits aus einem Erfassungsschema, welches von der Vorgesetzten gefertigt worden sei, ergeben. Nach Einschätzung der Vorgesetzten würde sie Tätigkeiten ausüben, die vielseitige und gründliche Fachkenntnisse im Umfang von 25/40 Wochenstunden erfordern. Sie verfüge über vielseitige Fachkenntnisse, welche die Bearbeitung der Materialanfragen und deren Einkauferfordern würde. Sie müsse die medizinischen Hintergründe und Parameter kennen, um die vielfältigen und speziellen Produkte einkaufen zu können. Die Rechnungsprüfung erfordere vielseitige Fachkenntnisse.Sie verfüge über Kenntnisse der Kommunikation und der Geschäftskorrespondenz, zudem der Bürowirtschaft und Datenverarbeitung/EDV sowie ein generelles Selbstmanagement und Organisation. Auch verfüge sie über Kenntnisse bei medizinischen Begriffen, Methoden und Anwendungsbereichen, jedenfalls insoweit, als diese für die Bestellung und Suche nach Alternativen erforderlich seien. Außerdem verfüge sie über Kenntnisse der Finanzbuchhaltung, zum Vertrags- und Datenschutzrecht, von internen und externen Zertifizierungen und Anforderungen an Produkte sowie zur Umsatzsteuer. Sie würde die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 erfüllen. Sie würde auch über vielseitige Fachkenntnisse entsprechend der Entgeltgruppe 6 verfügen. Sie besitze Kenntnisse über spezielle Rechtsmaterien wie die Medizinprodukte-VO und vergaberechtliche Grundkenntnisse. Sie müsse medizinische Begrifflichkeiten verstehen und mit dem Krankenhausabrechnungssystem orbis umgehen können. Darüber hinaus müsse sie Kenntnisse für die Bearbeitung der Anforderung und Aufgaben verschiedener Abteilungen bei der Beklagten besitzen, um diese im Urlaub bzw. bei Krankheiten vertreten zu können. Dies stelle vielseitige Fachkenntnisse im tarifrechtlichen Sinne dar und würde die gesamte Arbeitszeit umfassen. Sie führt aus, die Erfassung der Lieferscheine könne täglich mindestens zehn Lieferscheine umfassen, die wiederum regelmäßig bis zu 30 Positionen beinhalten könne. Die Klägerin müsse die Menge, Referenznummern, Verfallsdaten, Chargennummern und Seriennummern erfassen. Die Erfassung von physischen oder per Mail übersandten Lieferscheinen erfolge im Programm orbis. Zudem würden die Lieferscheine auf Übereinstimmung mit den Bestellungen überprüft. Es sei für diese Arbeiten eine hohe geistige Aufmerksamkeit erforderlich. Die Bearbeitung von Retouren erfolge, wenn von der Warenannahme oder von der Abteilung eine Beschädigung gemeldet werde. Sie müsse abstimmen und abklären, ob die Produkte zurückgeschickt werden sollen oder eine Vernichtung vor Ort erfolgen könne. Bei der Bearbeitung von angeforderten Leihsets müsse auf die Sterilisation geachtet werden. Sie sei verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Leihe, mithin der rechtzeitigen Rücksendung. Bei der Tätigkeit Rechnungsbuchung und -kontrolle erfolge ein Vergleich von Rechnung und Lieferschein. Dabei kontrolliere sie auch die berechnete Umsatzsteuer. Bei der Kontrolle der Rechnung würde sie die ausgehandelten Zahlungsbedingungen, wie etwa Skonto, überprüfen. Korrekturen oder Änderungen müsse sie mit den Herstellern im Rahmen von Zahlungsmodalitäten wie Gutschriften abklären sowie diese Gutschriften buchen. Für neue Produkte würden Finanzbuchhaltungskonten angelegt werden müssen. Es würde sich hierbei nicht um schlichtes Abarbeiten der Anforderungen aus den Abteilungen handeln. Infolge von Lieferungsproblemen müsse sie Alternativen suchen und finden, damit der Klinikbetrieb aufrechterhalten werde. Sofern die Produkte nicht innerhalb des SANA-Verbundes eingekauft werden würden, sei die Einholung von Angeboten und Preisverhandlungen erforderlich. Sie müsse teilweise getätigte Bestellungen wegen Stornierungen sowie wegen Abnahmeverpflichtungen stärker überwachen und Mindestbestellmengen berücksichtigen. Sie übe selbstständige Leistungen aus, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bzw. 8 rechtfertigen würden. Sie müsse bei einer Vielzahl von Tätigkeiten abwägen, Überlegungen anstellen und in diesem Zusammenhang eigenständig entscheiden. Der Anspruch auf Eingruppierung in die höheren Entgeltgruppen bestehe seit 01.01.2021 infolge einer Gesamtzusage. Bereits aus den Anerkennungstarifvertrag vom 08.10.2020 ergebe sich die Anwendung der Tarifverträge ab dem 01.01.2021. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Informationsschreiben zur Tarifeinführung, dass jeder Beschäftigte auf der Grundlage seiner auszuübenden Tätigkeit in die vorgesehene Entgeltgruppe eingruppiert werde. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2021 nach der Vergütungsgruppe E8 des Tarifvertrages zum TVöD-K vom 08.10.2021 einzugruppieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 31.01.2021 an die Klägerin zu zahlen und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hilfsweise wird beantragt, 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2021 nach der Vergütungsgruppe E6 des Tarifvertrages zum TVöD-K vom 30.08.2021 einzugruppieren ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2021 nach der Vergütungsgruppe E7 des Tarifvertrages zum TVöD-K vom 30.08.2021 einzugruppieren ist. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Der Antrag sei unzulässig, da ein Arbeitnehmer allein aufgrund der Anwendbarkeit einer Entgeltordnung in die maßgebliche Entgeltgruppe eingruppiert werde. Eine konstitutive Maßnahme des Arbeitgebers sei nicht erforderlich. Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der H… Klinikum GmbH vom 08.10.2020 sehe in § 4 eine Überleitung der Beschäftigten mit Wirkung zum 01.01.2021 in die Entgeltgruppe vor, in die sie nach der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD einzugruppieren seien. Eine entsprechende Eingruppierung der Klägerin sollte mit Wirkung ab 01.01.2021 im Rahmen des Abschlusses eines Änderungsvertrages, den die Klägerin nicht angenommen habe, erfolgen. Da die Klägerin seit dem 01.07.2021 Mitglied der Gewerkschaft ver.di sei, sei sie im Rahmen der Überleitung mit Wirkung ab dem 01.07.2021 in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert worden. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8. Für die Eingruppierung bei der Beklagten sei ausschließlich die Personalabteilung zuständig. Die Personalabteilung habe sich aufgrund einer Vielzahl von vorzunehmenden Eingruppierungen infolge des Abschlusses des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H… Klinikum GmbH der von den Vorgesetzten erstellten Erfassungsschemata bedient. Die Erfassungsschemata sollten die Vorgesetzten der Beschäftigten ausfüllen, ohne jedoch eine tarifrechtliche Zuordnung zu den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen vorzunehmen. Es ginge ausschließlich um die Dokumentation der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer. Die Behauptung der Klägerin, sie würde Preisverhandlungen führen, sei unzutreffend. Sie habe aufgrund der Anfragen aus den einzelnen Abteilungen Preisangebote einzuholen. Die von der Klägerin überreichte Stellenbeschreibung Mitarbeiter Einkauf sei kein offizielles bzw. verbindliches Dokument aus dem Betrieb der Beklagten, sondern vielmehr der Entwurf einer Stellenbeschreibung für die Mitarbeiterin A… T…, die mit der Klägerin vergleichbar sei. Die Klägerin habe nicht ihrer Darlegungspflicht entsprechend ausreichend vorgetragen, dass sie über vielseitige Fachkenntnisse verfügen würde. Ebenso wenig würde sie das Tarifmerkmal „selbstständige Leistungen“ erfüllen. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht einmal 1/5 selbstständige Leistungen erfordere, käme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 nicht in Betracht. Die Klägerin verfüge über keine vielseitigen Fachkenntnisse, sodass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 auch nicht in Betracht kommen würde. Die Bearbeitung von Materialanfragen und deren Einkauf erfordere keine vielseitigen Kenntnisse. Auch die Erfassung von Lieferscheinen, Retouren und die Bearbeitung angeforderter Leihsets würden einfache Tätigkeiten darstellen. Für den weiteren Vortrag der Parteien im Einzelnen wird im Übrigen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2023 Bezug genommenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen.