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Beschluss

5 TaBV 17/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0120.5TaBV17.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 99 Abs 1 S 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung iSv. § 99 Abs 1 S 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung.(Rn.23) 2. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis.(Rn.24) 3. Eine Tätigkeit ist dann selbständig, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches fordert. Dies schließt zwar eine fachliche Anleitung und Überwachung durch einen Vorgesetzten nicht gänzlich aus. Erforderlich ist aber ein eigenständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. April 2021, Az. 2 BV 7/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 99 Abs 1 S 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung iSv. § 99 Abs 1 S 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung.(Rn.23) 2. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis.(Rn.24) 3. Eine Tätigkeit ist dann selbständig, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches fordert. Dies schließt zwar eine fachliche Anleitung und Überwachung durch einen Vorgesetzten nicht gänzlich aus. Erforderlich ist aber ein eigenständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird.(Rn.32) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. April 2021, Az. 2 BV 7/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1 und Antragstellerin) betreibt eine Großmolkerei. Sie beschäftigt an ihrem Standort in A-Stadt in der Eifel ca. 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin schloss mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) am 17. April 2019 einen Gehaltstarifvertrag (GTV) für ihren Standort A-Stadt ab, der am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Der GTV sieht für kaufmännische Angestellte mit Berufsausbildung (Gruppe II) folgende Gehaltsgruppen vor: K 2 Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit, wie Verkäufer, Stenotypisten, die nicht in die Gruppe I fallen und den Voraussetzungen der Gruppe K 3 nicht genügen, Kontoristen, Fakturisten, Korrespondenten für einfache Arbeiten, Buchhalter für einfache Arbeiten, Registratoren, Lageristen, Expedienten, Hilfskräfte der Kalkulation und Statistik, Telefonisten mit Berufsausbildung, Karteiarbeiter, Maschinenbuchhalter, Angestellte für Warenannahme und Warenausgabe, Angestellte für den Versand. Stufe 3 € 3.126 K 3 Angestellte mit fortgeschrittenen Fachkenntnissen und Leistungen mit größerer Verantwortung als die der Gruppe K 2, wie erste Lageristen, Buchhalter, die teilweise selbständig kontieren, Verkaufskräfte in Betrieben, in denen sie anstelle des Betriebsleiters oder einer Aufsichtsperson allein tätig sind, Stenotypisten, die nicht nur nach Diktat arbeiten, sondern auch ein fehlerhaftes oder umrissenes Diktat form- und stilgerecht übertragen, Verkaufsstellenleiter, die für Fehlbeträge nur insoweit haften, als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und denen bis zu fünf Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge unterstehen. Stufe 3 € 3.604 K 4 Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbständig erledigen, wie Buchhalter, die selbständig kontieren, Korrespondenten, fremdsprachige Korrespondenten, fremdsprachige Stenotypisten, erste Expedienten (d.h. solche Arbeitnehmer, denen die Leitung des Versandwesens, der Verkehr mit den Verkehrsunternehmungen, Spediteuren, Versicherungen obliegt), Kassierer, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind. Reisende ohne Provision, Verkaufsstellenleiter, die für Fehlbeträge nur insoweit haften, als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und denen mehr als fünf Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge unterstehen. Stufe 3 € 4.184 K 5 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert, wie Haupt- und Bilanzbuchhalter, die nicht nur bilanzsicher sind, sondern denen auch die Erledigung der Bilanzarbeit übertragen ist. Abschlussberechtigte Reisende ohne Provisionsansprüche, Hauptkassierer, denen das gesamte Kassenwesen unterliegt, Bürovorsteher, erste Kalkulatoren, die sich die Unterlagen selbständig aufbauen, Statistiker in leitender Stellung, selbständige Einkäufer, fremdsprachige Korrespondenten, die in mindestens drei fremden Sprachen selbständig korrespondieren, selbständige Korrespondenten, fremdsprachige Stenotypisten, die außer in der deutschen in zwei Sprachen stenografieren und übersetzen, Verkaufsstellenleiter, die über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus Haftung für Fehlbeträge übernehmen. Stufe 3 € 4.752 K 6 Schwierige Tätigkeiten mit Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis, die gründliche Branchen- und Fachkenntnisse sowie umfangreiche einschlägige Erfahrungen über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern und nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausgeführt werden. Diese Tätigkeiten können auch strategisch bedeutsam für das Unternehmen sein. · Qualitätskoordinator Landwirtebetreuung mit Leitungsfunktion · IT-Spezialist mit internationalem Schwerpunkt · Abteilungsleiter Wartung Aseptik · Abteilungsleiter Elektrowerkstatt · Stellvertretende Abteilungsleitung Elektrowerkstatt · Stellvertretende Abteilungsleitung Schlosserei · Abteilungsleitung Zentrallager · Projektleitung € 5.132 ohne Stufen Der Arbeitnehmer Z., der eine Berufsausbildung zum Bürokaufmann abgeschlossen hat, wird von der Arbeitgeberin als „Logistics Coordinator - focus Super User Milk Intake“ beschäftigt. Er ist Mitglied einer internationalen Projektgruppe, die sich mit der konzernweiten Einführung einer besonderen Software, dem sog. Intake-System, befasst. Das Programm dient der Erfassung und Abrechnung der Milchmengen. Z. hat die Aufgabe, das Programm zu pflegen und anzuwenden sowie auf der Grundlage seiner Kenntnisse des operativen Tagesgeschäfts der Milchabholung auftretende Probleme zu lösen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Im Übrigen arbeitet er als Disponent in der Milchannahme. Z. war bislang in Gehaltsgruppe K 3 GTV eingruppiert. Mit Schreiben vom 14. April 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe K 4 (Stufe 3) GTV. Mit zwei Schreiben vom 21. April und 8. Mai 2020 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung mit der Begründung, Z. sei in Gehaltsgruppe K 5 GTV einzugruppieren. Am 25. Mai 2020 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie ist der Ansicht, die Abgrenzung zwischen den Gehaltsgruppen K 4 und K 5 GTV richte sich nach dem Grad der fachlichen Selbständigkeit. In Gruppe K 5 GTV sei nur eingruppiert, wer aufgrund seiner Spezialkompetenz seine Aufgaben selbständig erledigen könne, es also keinen anderen Mitarbeiter gebe, der allgemeine Anweisungen zur Aufgabenerledigung erteile. Danach erfülle Z. die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe K 4 GTV. Seine Vorgesetzte Y. trage die Hauptverantwortung für die Einführung der Software in Deutschland und sei berechtigt, die Art und Weise der Aufgabenerledigung durch ihn vorzugeben. Anweisungen erhalte er auch von der Leiterin des Projektteams T. Der Arbeitnehmer Z. sei Sachbearbeiter. Die Mitarbeit im Projektteam werde ihn befähigen, als "Super User" der Software tätig zu werden. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters Z. in die Gehaltsgruppe K 4/03 GTV zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, nach der Tarifsystematik sei Z. in Gehaltsgruppe K 5 GTV eingruppiert. Er sei zu mindestens 80% seiner Arbeitszeit mit dem Intake-System beschäftigt. Er arbeite in erheblicher Weise selbständig, müsse selbst Konzepte erstellen und sei dabei frei in der Wahl seiner Mittel. Die mehrfache Verwendung des Verbs "sicherstellen" in der Stellenbeschreibung zeige, dass er für die reibungslose Aufgabenerledigung verantwortlich sei. Eine völlige Selbständigkeit sei in Gehaltsgruppe K 5 GTV nicht gefordert, wie auch der Vergleich mit Gruppe K 6 GTV zeige. Z. verfüge über umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen. Er sei der einzige Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, der das System genau kenne, und einer der wenigen in Europa. Es sei daher gar nicht möglich, ihm Anweisungen zu geben. Es komme durchschnittlich mindestens zweimal pro Woche zu erheblichen Problemen, die nur er lösen könne, so dass er auch außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit sowie bei Urlaub oder Krankheit reagieren müsse. Er habe auch die Fahrer und Spediteure in der Anwendung des Systems geschult. Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 8. April 2021 stattgegeben. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 21. April 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 14. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Betriebsrat macht zweitinstanzlich geltend, das Arbeitsgericht habe die Eingruppierungssystematik des GTV verkannt und zu hohe Anforderungen an den Begriff „selbständig“ gestellt. Das Arbeitsgericht habe schon den Wortlaut der Gehaltsgruppe K 5 GTV falsch ausgelegt. Die Gehaltsgruppe K 5 GTV verlange zunächst eine Tätigkeit, die „umfangreiche Spezialkenntnisse“ und „praktische Erfahrung“ erfordere. Diese Voraussetzungen habe das Arbeitsgericht richtigerweise als erfüllt angesehen. Es habe dann jedoch angenommen, dass Z. keine „selbständige“ Tätigkeit iSd Gehaltsgruppe K 5 GTV ausübe. Diese Auslegung sei jedoch nicht möglich, weil K 5 GTV aufgrund der Tarifsystematik schon davon ausgehe, dass eine Tätigkeit, die umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordere, selbständig sei. Wenn eine entsprechende Tätigkeit vorliege, folge aus dieser die Selbständigkeit. Ansonsten wäre es schwer, „schwierige Arbeiten“ nach Gehaltsgruppe K 4 GTV von den Tätigkeiten in K 5 GTV abzugrenzen. Das Arbeitsgericht habe die „selbständigen“ Leistungen im Tarifsinne als ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative definiert. Dieser Grad der Verselbständigung liege bei Z. vor. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass der Grad der Selbständigkeit bei Z. nicht ausreiche, weil seine Vorgesetzten die Einführung des Systems inhaltlich begleiteten und insoweit befugt seien, ihm Anweisungen zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass seine Vorgesetzten Grundzüge der Aufgabenerledigung zumindest generell-abstrakt vorgeben und Z. innerhalb dieses Rahmens Handlungsspielräume habe. Diese Ausführungen widersprächen der eigenen Definition von Selbständigkeit bzw. entsprächen den Voraussetzungen der Gehaltsgruppe K 6 GTV. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen, die das Arbeitsgericht als nicht ausreichend für eine Eingruppierung in K 5 GTV ansehe, im Grunde genommen bei jedem Arbeitnehmer vorlägen. Jeder Arbeitnehmer habe Vorgesetzte, die seine Arbeit verantwortlich begleiteten und insofern auch befugt seien, Anweisungen zu erteilen. Das könne nicht der Maßstab für den Grad der Selbständigkeit in der Gehaltsgruppe K 5 GTV sein, da für das Vorliegen der Merkmale der Gruppe K 6 GTV nur Tätigkeiten erforderlich seien, die nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausgeführt werden. Letztlich bestehe zwischen den Gruppen K 4 und K 6 GTV beim Grad der Selbständigkeit nur ein sehr kleiner Unterschied. Dazwischen liege die hier im Streit stehende Gehaltsgruppe K 5 GTV, an die keine höheren Anforderungen gestellt werden dürften als an den Grad der Selbständigkeit in Gruppe K 6 GTV. Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. April 2021, Az. 2 BV 7/20, abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem zulässigen Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. 1. Neben der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine andere Stelle beteiligt. Insbesondere ist der Arbeitnehmer Z. nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position berührt (st. Rspr., etwa BAG 24.02.2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 13). 2. Die Arbeitgeberin hat - wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und fristgerecht gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG verweigert. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Im Streitfall ist für die Mitbestimmung des Betriebsrats letztlich nicht ausschlaggebend, ob das Begehren der Arbeitgeberin auf eine (Neu-)Eingruppierung oder eine Umgruppierung des Arbeitnehmers Z., dessen Tätigkeit sich nicht verändert hat, gerichtet ist. Das Mitbestimmungsrecht ist sowohl bei Ein- als auch bei Umgruppierungen ein Mitbeurteilungsrecht. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (vgl. BAG 23.02.2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 26 mwN). 3. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Unrecht verweigert. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats verstößt die Umgruppierung des Arbeitnehmers in die Gehaltsgruppe K 4 nicht gegen den GTV und damit einen Tarifvertrag iSv § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht der Gehaltsgruppe K 5 GTV zuzuordnen ist. a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass sich der Arbeitnehmer Z. zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit dem sog. Intake-System befasse, so dass es sich hierbei um die eingruppierungsrelevante Tätigkeit handele. Es hat weiter angenommen, dass die Tätigkeit „umfangreiche Spezialkenntnisse“ iSd. Gehaltsgruppe K 5 GTV erfordere. Z. wende das Programm Intake nicht nur an, sondern kenne es, nicht zuletzt aufgrund seiner Mitarbeit in der Projektgruppe, in allen Einzelheiten. Er sei zwar möglicherweise nicht der einzige Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, der das System beherrsche, aber zumindest einer von ganz wenigen. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs habe er vertiefte Einblicke in die betrieblichen Abläufe des Milchsammelns. Die Tätigkeit verlange auch „praktische Erfahrung“ im Tarifsinne. Gerade wegen seiner praktischen Erfahrung und des damit einhergehenden Problembewusstseins habe die Arbeitgeberin Z. für die Position ausgewählt. Allerdings sei das Merkmal der „selbständigen Tätigkeit“ iSd. Gehaltsgruppe K 5 GTV nicht erfüllt. Z. erledige „auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbständig“, so dass er, dem Antrag der Arbeitgeberin entsprechend, in Gehaltsgruppe K 4 GTV eingruppiert sei. „Selbständige“ Leistungen im Tarifsinne erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Sowohl die Gehaltsgruppe K 4 GTV als auch die Gruppe K 5 GTV verlangten eine selbständige Aufgabenerledigung. Für Gehaltsgruppe K 4 GTV handele der Arbeitnehmer auf „allgemeine Anweisung“. Dies treffe auf den Arbeitnehmer Z. zu. Seine Vorgesetzte Y. begleite die Einführung des Intake-Systems verantwortlich. Sie sei insoweit befugt, ihm Anweisungen zu geben. Dass ihre Fachkenntnisse in Bezug auf Detailfragen möglicherweise hinter denen des Arbeitnehmers zurückblieben, ändere daran nichts, da in der Gehaltsgruppe K 4 GTV von „allgemeinen“ Anweisungen die Rede sei. Es sei davon auszugehen, dass Y. die Grundzüge der Aufgabenerledigung zumindest generell-abstrakt vorgebe und Z. innerhalb dieses Rahmens Handlungsspielräume habe. Dessen Tätigkeit sei in weiten Teilen die eines Sachbearbeiters, indem er das Intake-Programm bediene, mit dem die täglichen Milchmengen und andere Daten erfasst, gepflegt, aktualisiert, dokumentiert und kontrolliert werden. Das Computerprogramm gebe die Art und Weise der Aufgabenerledigung grundsätzlich vor. Z. schule und unterstütze auch die Fahrer und Spediteure bei der Anwendung des Systems. Soweit Fehler oder Probleme auftreten, befasse er sich mit deren Lösung. Wenn ihm dies nicht selbst möglich sei, weil es sich um schwierige und grundlegende Fragen handele, trage er diese nach Rücksprache mit seiner Vorgesetzten in der Projektgruppe vor und arbeite unter nutzbringender Anwendung seiner Kenntnisse des operativen Tagesgeschäfts an der Entwicklung von Verbesserungen mit. Die Ergebnisse präsentiere er sodann seiner Vorgesetzten, die die notwendigen Entscheidungen treffe, die er wiederum umsetze. Dass Z. „schwierige Arbeiten“ erledige und über eine hohe Fachkompetenz verfüge, stelle die Arbeitgeberin nicht in Abrede. Wie jeder Arbeitnehmer schulde er dabei auch die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten, wobei eine Verantwortlichkeit für ein Arbeitsergebnis nicht Eingruppierungsmerkmal sei. Eine „selbständige“ Tätigkeit iSv Gehaltsgruppe K 5 GTV liege hierin nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Probleme, die Z. eigenständig behebe, durchschnittlich zwei Mal wöchentlich auftreten, sei hiermit kein eingruppierungsrelevanter Zeitanteil verbunden. Die Fehleranfälligkeit einer neu eingeführten Software begründe keinen Anspruch auf Höhergruppierung. b) Dem folgt die Beschwerdekammer im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers Z. nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe K 5 GTV erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob Z. über „umfangreiche Spezialkenntnisse“ im Tarifsinne verfügt. Das kann dahinstehen, weil jedenfalls das Merkmal der „selbständigen“ Tätigkeit nicht erfüllt ist. aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher definiert, was sie unter dem Begriff „umfangreiche Spezialkenntnisse“ verstehen. Er bedarf daher der Auslegung. Spezialkenntnisse sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen hinausgehen (vgl. BAG 16.10.2019 - 4 AZR 76/19 - Rn. 17 mwN). Nach dem GTV muss der Arbeitnehmer nicht (nur) über Spezialkenntnisse, sondern über „umfangreiche“ Spezialkenntnisse verfügen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass nach der Tarifsystematik bereits Gehaltsgruppe K 4 GTV die Erfüllung qualifizierender tariflicher Anforderungen, nämlich die „selbständige“ Erledigung „schwieriger“ Arbeiten verlangt. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "schwierig" viel Mühe machend, Anstrengungen erfordernd, nicht einfach und "Schwierigkeit" eine hohe Anforderung, die an die Ausführung einer Sache gestellt wird (Duden Deutsches Universalwörterbuch). Die Schwierigkeit einer auszuübenden Tätigkeit betrifft somit die Anforderungen an das fachliche Wissen und Können. Insgesamt muss also die Tätigkeit Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten weit hinausgehen (vgl. BAG 23.07.1997 - 10 AZR 260/96 - Rn. 30 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 07.12.2017 - 5 Sa 354/17 - Rn. 122). Beide Betriebspartner gehen vorliegend übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitnehmer Z. auf „allgemeine Anweisung“ „schwierige“ Arbeiten „selbständig“ erledigt, so dass seine Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe K 4 GTV erfüllt. Für „Spezialkenntnisse“, noch dazu „umfangreiche“ reicht es nicht aus, dass Z. eine besondere Software, die die angelieferte Milchmenge erfasst, so gut kennt, dass er Mitglied einer internationalen Projektgruppe ist, die sich mit der konzernweiten Einführung dieser Software befasst. Die Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil Z. keine „selbständige“ Tätigkeit iSd. Gehaltsgruppe K 5 GTV ausübt. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats reicht es nicht aus, dass ein Arbeitnehmer über „umfassende Spezialkenntnisse“ und „praktische Erfahrungen“ verfügt, um eine „selbständige Tätigkeit“ iSd Gehaltsgruppe K 5 GTV zu bejahen. Dieser Ansicht steht bereits der Tarifwortlaut entgegen. bb) Der GTV definiert nicht ausdrücklich, was unter einer „selbständigen“ Tätigkeit zu verstehen ist. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den verwendeten Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (vgl. BAG 16.12.2020 - 4 ABR 8/20 - Rn. 26 mwN). Nach der zum Begriff der Selbständigkeit in verschiedenen Tarifverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches fordert. Dies schließt zwar eine fachliche Anleitung und Überwachung durch einen Vorgesetzten nicht gänzlich aus. Erforderlich ist aber ein eigenständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 40 mwN). Das Merkmal „selbstständige Tätigkeit“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist (vgl. BAG 16.10.2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 33). Zwar kann nicht von einer einheitlichen, für alle Tarifverträge in gleicher Weise geltenden Bedeutung des Begriffs der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dieser Begriff muss vielmehr in das Verhältnis zu vergleichbaren tarifvertraglichen Regelungen und den entsprechenden tarifvertraglichen Aufgaben gesetzt werden (vgl. BAG 21.07.1993 - 4 AZR 486/92 - Rn. 34 mwN). Die im GTV beigefügten Tätigkeitsbeispiele und die einer verbreiteten Tarifpraxis entsprechende Abstufung der Tätigkeitsmerkmale nach Arbeiten auf „allgemeine Anweisung“ „selbständig erledigen“ und „selbständiger Tätigkeit“ zeigen aber, dass die Parteien des GTV den Begriff der Selbständigkeit in dem in Tarifverträgen allgemein gebräuchlichen Sinne verwendet haben. Bereits die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K 4 GTV setzt ein selbständiges Arbeiten, wenn auch auf „allgemeine Anweisung“, voraus. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer eine gewisse Entscheidungsbefugnis über den Weg bleibt, den er zur Erbringung der geforderten Leistung einschlagen will. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Aufgaben nach Anweisungen ausgeführt werden, die sich auf den konkreten Arbeitsablauf richten, oder es um einfache Routinearbeiten geht, die zwar ohne konkrete Arbeitsanweisungen erbracht werden, die aber keine eigene Beurteilung oder Entschließung des Arbeitnehmers erfordern. Durch den Verzicht auf das einschränkende Merkmal "auf allgemeine Anweisung" machen die Tarifvertragsparteien deutlich, dass für die höhere Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 5 GTV ein gegenüber der Gehaltsgruppe K 5 GTV gesteigertes Maß an Selbständigkeit erforderlich ist. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Befugnis, die Arbeitsgestaltung und die Arbeitsergebnisse in nicht unerheblichem Ausmaß nach eigenen Entscheidungen zu bestimmen (vgl. BAG 21.07.1993 - 4 AZR 486/92 - Rn. 39 mwN). Schließlich verlangt Gehaltsgruppe K 6 GTV eine selbständige Tätigkeit „nach allgemeinen Richtlinien“, so dass ein noch höheres Maß an Selbständigkeit erforderlich ist. Auf dieser Ebene werden Leitungsaufgaben ausgeübt. cc) Die Betriebspartner sind sich einig, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers Z. den tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe K 4 GTV entspricht, weil er „auf allgemeine Anweisung“ selbständig arbeitet. Über die Zuordnung in Stufe 3, die nach den tariflichen Vorgaben ab dem 5. Jahr vorgesehen ist, herrscht ebenfalls kein Streit. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Arbeitnehmer nicht das Merkmal der „selbständigen“ Tätigkeit iSd. Gehaltsgruppe K 5 GTV erfüllt. Die Beschwerdekammer schließt sich den Ausführungen an. Die Argumente der Beschwerde greifen nicht durch. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Projektgruppe, die sich mit der Einführung einer besonderen Software befasst. Seine Tätigkeit stellt sich nicht als eigenständiger Aufgabenbereich dar, vielmehr wirkt Z. aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im operativen Tagesgeschäft der Milchabholung bei den Landwirten am Gesamtprojekt gestaltend mit. Er ist nicht selbständig für die Einführung der Software verantwortlich, sondern in die Arbeit des globalen Projektteams und damit in ein Geflecht von Anordnungen, Einschätzungen und Weisungen der das Gesamtprojekt verantwortenden Transportmanagerin Y. sowie der Leiterin des Teams T. eingebunden. Das genügt für das Merkmal der selbständigen Tätigkeit nicht. Das zeigt auch ein Blick auf die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele in Gehaltsgruppe K 5 GTV. Danach sind Haupt- und Bilanzbuchhalter, denen die Erledigung der Bilanzarbeit übertragen ist, der Gehaltsgruppe K 5 GTV zuzuordnen. Eine vergleichbare selbständige Tätigkeit ist im Streitfall nicht erkennbar.