Urteil
5 Sa 130/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0119.5Sa130.22.00
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Leitsätze
1. Macht ein Amtsträger geltend, dass er ohne die Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung als Mitglied der (Bezirks-)Betriebsvertretung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, obwohl er sich auf bestimmte Stellen tatsächlich nicht beworben hat, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre.(Rn.28)
2. Handelt es sich bei den Motiven eines Mitglieds der Betriebsvertretung für eine unterlassene Bewerbung um innere, dem Beweis nur eingeschränkte zugängliche Tatsachen, reicht ein bloßes "Lippenbekenntnis" nicht aus. Es genügt daher nicht, dass das Betriebsvertretungsmitglied schlicht behauptet, sich auf höher dotierte Stellen beworben haben zu wollen, weil sich dadurch seine Vergütung deutlich erhöht hätte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit, ein höheres Entgelt zu erzielen, reicht nicht aus, um darzulegen, dass das Betriebsvertretungsmitglied die Bewerbungen wegen seiner Freistellung unterlassen hat. (Rn.30)
3. Zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Mitglieder der Betriebsvertretung verbietet § 10 Abs 1 BPersVG 2021 gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Amtsträgers. Das Betriebsvertretungsmitglied kann deshalb nicht verlangen, dass es als freigestellter Amtsträger besser behandelt wird als nicht freigestellte Arbeitnehmer, die das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle erfüllen müssen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2022, Az. 11 Ca 537/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Amtsträger geltend, dass er ohne die Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung als Mitglied der (Bezirks-)Betriebsvertretung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, obwohl er sich auf bestimmte Stellen tatsächlich nicht beworben hat, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre.(Rn.28) 2. Handelt es sich bei den Motiven eines Mitglieds der Betriebsvertretung für eine unterlassene Bewerbung um innere, dem Beweis nur eingeschränkte zugängliche Tatsachen, reicht ein bloßes "Lippenbekenntnis" nicht aus. Es genügt daher nicht, dass das Betriebsvertretungsmitglied schlicht behauptet, sich auf höher dotierte Stellen beworben haben zu wollen, weil sich dadurch seine Vergütung deutlich erhöht hätte. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit, ein höheres Entgelt zu erzielen, reicht nicht aus, um darzulegen, dass das Betriebsvertretungsmitglied die Bewerbungen wegen seiner Freistellung unterlassen hat. (Rn.30) 3. Zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Mitglieder der Betriebsvertretung verbietet § 10 Abs 1 BPersVG 2021 gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Amtsträgers. Das Betriebsvertretungsmitglied kann deshalb nicht verlangen, dass es als freigestellter Amtsträger besser behandelt wird als nicht freigestellte Arbeitnehmer, die das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle erfüllen müssen.(Rn.35) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2022, Az. 11 Ca 537/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ab dem 1. Dezember 2020 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C-8 Endstufe TVAL II. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben erfolglos. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, die C. von Amerika auftritt. Der Kläger gehört zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte. b) Der Klageantrag erfüllt als Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 20.01.2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 19 mwN). Der Kläger begehrt die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach einer bestimmten Entgeltgruppe. Insofern entspricht der Antrag dem üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag. Soweit der Klageantrag neben der Entgeltgruppe den Zusatz „Endstufe“ nennt, enthält er kein gesondertes Feststellungsbegehren. Nach § 55 Ziff. 4a TVAL II wird der Angestellte bei einer Höhergruppierung in demselben Gehaltstarif in der neuen Gehaltsgruppe in dieselbe Gehaltsstufe eingereiht, die er in der bisherigen erreicht hatte. Das ist hier die Endstufe. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz - insbesondere § 37 Abs. 4 BetrVG - stützen. Er war nicht Mitglied eines Betriebsrats, sondern einer örtlichen Betriebsvertretung und einer Bezirksbetriebsvertretung bei den US-Stationierungsstreitkräften. Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit sich aus dem Unterzeichnungsprotokoll (UP) nichts anderes ergibt. Nach dem UP sind die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung maßgeblich (mod. BPersVG). Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts der Personalvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten von Amerika nicht unterworfen (vgl. ausführlich BAG 11.09.2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 10 ff.). b) Nach § 8 mod. BPersVG (§ 10 Abs. 1 BPersVG nF) dürfen Mitglieder der Betriebsvertretung wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung. Ferner darf nach § 46 Abs. 3 Satz 6 mod. BPersVG (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nF) auch die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. aa) Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 46 Abs. 3 Satz 6 mod. BPersVG in Betracht. Aus dieser Vorschrift kann sich ein Anspruch des Betriebsvertretungsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung wegen der Freistellung darstellt (vgl. BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19 für Personalratsmitglieder; BAG 20.10.2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23 für Betriebsratsmitglieder; jeweils mwN). Macht ein Amtsträger geltend, dass er ohne die Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung als Mitglied der (Bezirks-)Betriebsvertretung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, obwohl er sich - wie im Streitfall der Kläger - auf bestimmte Stellen tatsächlich nicht beworben hat, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre (vgl. BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 31 mwN). Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger die ihm obliegende Darlegung nicht gelungen ist. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers oder eine Parteianhörung lagen nicht vor. bb) Der Kläger hat auch die Berufungskammer bei einer Würdigung der Gesamtumstände (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht davon überzeugt, dass er sich auf die von den US-Stationierungsstreitkräften ausgeschriebenen zwei Stellen für einen Personalsachbearbeiter in Y. (Mai 2018) und nachfolgend für einen Personalleiter am Dienstort S. (2019) beworben hätte, wenn er nicht - von Dezember 2017 bis März 2021 - als Vorsitzender der Bezirksbetriebsvertretung von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt gewesen wäre. Weil es sich bei den Motiven des Klägers für die unterlassenen Bewerbungen um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, reicht ein bloßes „Lippenbekenntnis“ nicht aus. Anders als die Berufung meint, genügt es daher nicht, dass der Kläger schlicht behauptet, er hätte sich auf die zwei höher dotierten Stellen (nacheinander) beworben, weil sich seine Vergütung von Gehaltsgruppe C-6a auf C-8 TVAL II deutlich erhöht hätte. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass allein der Hinweis auf die Möglichkeit, ein höheres Tabellengehalt zu erzielen, nicht ausreicht, um darzulegen, dass der Kläger die Bewerbungen wegen seiner Freistellung unterlassen hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die räumliche Entfernung des Wohnorts des Klägers (einer kleinen Ortsgemeinde im Landkreis K.) nach Y. (52 km) und nach S. (250 km) hingewiesen. Dass der Kläger mit seinem Motorrad nach Südtirol in Urlaub fährt, ist kein Indiz für eine besondere Mobilität für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Selbst wenn man dem Kläger glauben wollte, dass er nach S. umgezogen wäre, hätten die wesentlich höheren Wohnkosten ein Gutteil der Gehaltssteigerung aufgezehrt. Entgegen der Ansicht der Berufung gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Arbeitnehmer sich wegen einer höheren Vergütung auf jede Beförderungsstelle bewerben. Lange Arbeitswege oder die Notwendigkeit eines Umzugs führen typischerweise zu persönlichen und finanziellen Belastungen, die oftmals als so nachteilig wahrgenommen werden, dass Arbeitnehmer ihren Arbeits- und Wohnort nicht wechseln. Das Arbeitsgericht durfte bei der Gesamtwürdigung der Umstände auch berücksichtigen, dass der Kläger in seiner über 30-jährigen Betriebszugehörigkeit zu keinem Zeitpunkt gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften kommuniziert oder sonst konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich verändern wolle, also seine Tätigkeit im Bereich Lagerwesen - zuletzt als stellvertretender Lagerleiter - aufgeben und stattdessen eine Position als Personalsachbearbeiter oder als Personalleiter anstrebe. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend gewürdigt, dass sich der Kläger trotz seiner Weiterbildung zum „Stockroom and Operations Manager“ im Jahr 2021, die ihn nach seinem Vorbringen befähigt haben soll, im Personalbereich zu arbeiten, jahrelang keine entsprechenden Bewerbungen abgegeben hat. Insbesondere hat er sich vor seiner Freistellung nicht auf die Stelle beworben, die mit der Angestellten H. (ab 2016) im Personalbüro in Y. besetzt wurden. Die Berufungskammer war - wie das Arbeitsgericht - nicht gehalten, den Kläger zu einer etwaigen innerlichen Bewerbungsabsicht persönlich anzuhören bzw. ihn als Partei zu vernehmen, denn den „Lippenbekenntnissen“ des Klägers hätten keinerlei äußerlichen Anknüpfungstatsachen gegenübergestanden, die eine Bewerbungsabsicht im Freistellungszeitraum tatsächlich unterlegt hätten. Eine Parteianhörung (§ 141 ZPO) oder eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) zur weiteren Sachaufklärung war schon aus diesem Grunde nicht angezeigt. Einer Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO hat die Beklagte nicht zugestimmt. cc) Entgegen der Ansicht der Berufung war es zur Begründung des „fiktiven“ Beförderungsanspruchs erforderlich vorzutragen, dass eine Bewerbung des Klägers ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Das Argument, die beiden Arbeitnehmer X. und I., denen die ausgeschriebenen Stellen in Y. und S. übertragen wurden, verfügten aus Sicht des Klägers ebenfalls über keine Kenntnisse im Personalwesen, greift zu kurz. Zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Mitglieder der Betriebsvertretung verbietet § 8 mod. BPersVG gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Amtsträgers (vgl. BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - Rn. 20 mwN). Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, dass er als freigestellter Amtsträger besser behandelt wird als nicht freigestellte Arbeitnehmer, die das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle erfüllen müssen. Der Kläger, der noch nicht einmal die zwei Stellenausschreibungen für die Stelle eines Personalsachbearbeiters in Y. und die Personalleiterstelle am Dienstort S. vorlegen konnte, hätte vortragen müssen, aufgrund welcher Qualifikationen er über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Anforderungsprofil für die zu vergebenden Stellen zu erfüllen. Mit der schlichten Behauptung, die beiden Arbeitnehmer, denen die Stellen übertragen wurden, hätten ebenfalls keine Kenntnisse im Personalwesen gehabt, genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es Sache des Klägers - unabhängig von den Bewerbern X. und I. - darzustellen, welche Anforderungen für die höher dotierten Stellen in Y. und S. von den US-Stationierungsstreitkräften gestellt wurden, und dass er diese erfüllt. Hierzu fehlt auch zweitinstanzlich jeglicher Sachvortrag. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger, der Mitglied der Betriebsvertretung war, unter Berücksichtigung eines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften zuletzt als stellvertretender Lagerleiter am Dienstort Z. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Vergütung des Klägers nach Gehaltsgruppe C-6a Endstufe TVAL II beträgt monatlich € 4.498,97 brutto. Der Kläger war seit dem Jahr 2002 bis Anfang März 2021 Mitglied der bei seiner Dienststelle gebildeten örtlichen Betriebsvertretung; von Dezember 2017 bis März 2021 war er Vorsitzender der Bezirksbetriebsvertretung und von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Im Mai 2018 wurde die Stelle für einen Personalsachbearbeiter am Dienstort Y. mit einem Gehalt nach Gehaltsgruppe C-7a TVAL II oder C-8 TVAL II ausgeschrieben. Das Tabellengehalt nach C-8 Endstufe TVAL II beträgt monatlich € 6.142,89 brutto. Der Kläger bewarb sich nicht. Die Stelle wurde mit dem Arbeitnehmer X. besetzt, der zuvor als Computeroperator tätig war und nach Gehaltsgruppe C-5a TVAL II vergütet wurde. Im Jahr 2019 wurde die Stelle für einen Personalleiter am Dienstort S. mit einem Gehalt nach Gehaltsgruppe C-8 TVAL II ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich nicht. Die Stelle wurde mit dem Arbeitnehmer I. besetzt, der zuvor für den Warenein- und -ausgang verantwortlich war und nach Gehaltsgruppe T-5 TVAL II vergütet wurde. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 machte der Kläger geltend, dass ihm als Mitglied der Betriebsvertretung wegen seiner Freistellung keine beruflichen Nachteile entstehen dürfen. Der berufliche Werdegang müsse berücksichtigt werden. Er benannte als „Vergleichsperson“ den Arbeitnehmer I., der vom „Lagerverwalter T5 zum Personalchef C8 befördert“ worden sei. Weil die US-Streitkräfte eine Vergütung nach Gehaltsgruppe C-8 TVAL II ablehnten, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2021 Klage. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2020 Vergütung nach Entgeltgruppe C-8 Endstufe TVAL II zu zahlen. Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24. März 2022 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (aF) dürfe die Freistellung eines Mitglieds der Betriebsvertretung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Der Kläger behaupte, er hätte sich - ohne Freistellung - auf die Stelle als Personalsachbearbeiter in Y. und anschließend auf die Personalleiterstelle in S. beworben. Hierfür trage er die Darlegungs- und Beweislast. Er habe zwar vorgetragen, er sei familiär nicht gebunden, so dass er unproblematisch nach S. hätte umziehen können. Er fahre regelmäßig zum Motorradfahren nach Südtirol, was er von S. schneller erreichen könne als von seinem jetzigen Wohnort. Dennoch habe er nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass er sich wegen seiner Freistellung als Mitglied der (Bezirks-)Betriebsvertretung nicht beworben habe. Bei den Motiven des Klägers für die unterlassenen Bewerbungen handele es sich um "innere Tatsachen", die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte nicht zugänglich seien. Seinem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, dass er tatsächlich eine entsprechende Bewerbungsabsicht gehabt und diese ausschließlich wegen seiner Freistellung unterlassen habe. Ferner habe der Kläger die Kammer nicht davon überzeugt, dass ihm ohne sein Betriebsvertretungsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das erforderliche Anforderungsprofil für die ausgeschriebenen Stellen in Y. und S. erfüllt hätte. Er habe weder die Ausschreibungen vorgelegt noch die darin geforderten Qualifikationen beschrieben. Es sei unerheblich, dass die zum Zuge gekommenen Bewerber X. und I. nicht aus dem Personalbereich kommen und vor ihrer Beförderung offensichtlich eine niedrigere Vergütung bezogen haben als der Kläger. Mangels ausreichenden Sachvortrags sei die Beklagte nicht verpflichtet, sich zur Qualifikation der Bewerber zu erklären. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24. März 2022 Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 2. Mai 2022 zugestellte Urteil mit einem am 18. Mai 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, innerhalb der bis einschließlich 2. August 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, mit am 29. Juli 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, er sei zu einem weiteren Sachvortrag nicht verpflichtet. Er habe für den Umstand, dass er sich auf die zwei ausgeschriebenen Stellen in Y. und S. beworben hätte, wenn er zur damaligen Zeit kein freigestelltes Betriebsvertretungsmitglied gewesen wäre, Beweis angeboten durch seine Vernehmung als Partei, hilfsweise seine Anhörung. Die Ablehnung seines Beweisantrags stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sein Beweisangebot habe weder der Ausforschung gedient noch sei es untauglich gewesen. Gerade mit Blick darauf, dass es sich bei seinen Motiven für die unterlassenen Bewerbungen um in seiner Person liegende „innere Tatsachen“ handele, wäre seine Anhörung zwingend erforderlich gewesen. Wäre er nicht freigestelltes Betriebsvertretungsmitglied gewesen, so hätte er sich naheliegenderweise schon aufgrund der deutlichen Verbesserung seines Gehalts auf die beiden Stellen beworben. Er habe letztlich von den Bewerbungen abgesehen, weil er sich seinem Betriebsvertretungsamt verpflichtet gesehen habe. Auch dies sei naheliegend und geradezu selbstverständlich. Ginge man davon aus, dass sich Betriebsvertretungsmitglieder trotz ihres Amtes auf die für sie passenden Stellenausschreibungen bewerben würden, bedürfe es der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG (aF) nicht. Es sei unerheblich, dass er gegenüber den US-Stationierungsstreitkräften nie zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auf die fraglichen Stellen beworben hätte, wenn er nicht freigestelltes Betriebsvertretungsmitglied gewesen wäre. Auch der Umstand, dass er im Bereich Lagertätigkeit arbeite, spreche nicht gegen seine Bewerbungsabsicht. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, halte er sich für hinreichend qualifiziert, um die Positionen als Personalsachbearbeiter und/oder Personalleiter auszuüben. Er habe nicht den zwingenden Wunsch gehabt, seine Position als stellvertretender Lagerleiter aufzugeben. Schließlich übe er diese noch immer aus. Ungeachtet dessen sei eine Position, die mit einer deutlich verbesserten Vergütung einhergehe, natürlich grundsätzlich interessant. Auch für die Arbeitnehmer X. und I. sei die erhebliche Verbesserung der Vergütung die Motivation gewesen, sich auf die Stellen zu bewerben. Die beiden Arbeitnehmer hätten zuvor keinerlei Bezug zum Personalwesen gehabt und sich dennoch auf die höher dotierten Positionen beworben. Dies sei auch ihm zuzugestehen. Bei der Frage, ob ihm die höher dotierten Stellen ohne sein Betriebsvertretungsamt tatsächlich übertragen worden wären, sei unerheblich, ob er die Qualitätsanforderungen erfülle, denn er sei für die fraglichen Stellen geeigneter als die beiden Arbeitnehmer, deren Bewerbungen berücksichtigt worden seien. Dies habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem ernsthaft entgegengetreten wäre. Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse davon ausgegangen werden, dass seine Bewerbungen auch dann erfolgreich gewesen wären, wenn er die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt hätte. Er gehe davon aus, dass in den Stellenausschreibungen für die Positionen als Personalsachbearbeiter bzw. Personalleiter Erfahrungen im praktischen Personalbereich vorausgesetzt worden seien. Über solche Erfahrungen verfüge er nicht, die Arbeitnehmer X. und I. aber ebenfalls nicht. Daher sei nicht ersichtlich, warum das Fehlen von Qualitätsanforderungen im Bewerbungsverfahren ihm zum Nachteil gereicht hätte. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. März 2022, Az. 11 Ca 537/21, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Dezember 2020 Vergütung nach Entgeltgruppe C-8 Endstufe TV AL II zu zahlen. Die beklagte Bundesrepublik beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit der beantragten Parteivernehmung des Klägers ist sie nicht einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.