Urteil
5 Sa 313/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0622.5SA313.22.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub wahrzunehmen. Er darf ihn insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen.(Rn.35)
2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG ist auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.(Rn.40)
3. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG - wie vorliegend - ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt.(Rn.41)
4. Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Bringt jedoch der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der "neuen" Krankheit ausgestellten "Erstbescheinigung" erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer "früheren" Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen.(Rn.42)
5. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus.(Rn.49)
6. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die Versicherte einen Rechtsanspruch haben. Ihnen kann nicht das Prozessrisiko aufgebürdet werden, anstelle der Krankenkasse die Erstattung des Krankengeldes vom Arbeitgeber zu fordern.(Rn.51)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 639/23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az. 12 Ca 900/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub wahrzunehmen. Er darf ihn insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen.(Rn.35) 2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG ist auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.(Rn.40) 3. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der "neuen" Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs 1 S 1 EntgFG - wie vorliegend - ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt.(Rn.41) 4. Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Bringt jedoch der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der "neuen" Krankheit ausgestellten "Erstbescheinigung" erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer "früheren" Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen.(Rn.42) 5. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus.(Rn.49) 6. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die Versicherte einen Rechtsanspruch haben. Ihnen kann nicht das Prozessrisiko aufgebürdet werden, anstelle der Krankenkasse die Erstattung des Krankengeldes vom Arbeitgeber zu fordern.(Rn.51) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 639/23) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az. 12 Ca 900/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin 29 Urlaubstage aus dem Jahr 2020 abzugelten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 24. Januar bis 6. März 2022. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung des gezahlten Krankengeldes an die X. begehrt. 1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 iHv. € 4.379,46 brutto. a) Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen aus dem Jahr 2020 spätestens nach 15 Monaten mit Ablauf des 31. März 2022 erloschen. Der tarifliche Mehrurlaub von 10 weiteren Urlaubstagen ist nach § 29 Abs. 2 TV-BA iVm. dem BMI-Rundschreiben vom 23. Mai 2022 (Az.: D5 -31001/3#4) am 31. Dezember 2021 verfallen. Die Klägerin war im Jahr 2020 unstreitig zunächst vom 21. Januar bis 9. Oktober 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss an den beantragten und bewilligten Urlaub vom 12. Oktober bis 18. November 2020 (unstreitig 28 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2019) erkrankte die Klägerin erneut und war sodann vom 19. November 2020 bis zum 30. April 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Sie konnte den Urlaub aus dem Jahr 2020 krankheitsbedingt nicht mehr vor Ablauf der jeweiligen Übertragungszeiträume nehmen. b) Die Beklagte hat die Klägerin zwar nicht durch Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt, den gesetzlichen Mindesturlaub und den übersteigenden Tarifurlaub aus dem Jahr 2020 zu nehmen. Das ist im Streitfall jedoch unerheblich, weil die Nichtbeachtung der Mitwirkungsobliegenheiten nichts daran ändert, dass der nicht angetretene Urlaub erloschen ist. Unabhängig von den eigenständigen Regelungen über die Länge der für den tarifvertraglichen Urlaub geltenden Verfallfristen setzt die Ingangsetzung des Fristenlaufs nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Mitwirkungshandlungen voraus. Ebenso wie bei dem gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 20 Arbeitstagen (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) trifft den Arbeitgeber unter dem Anwendungsbereich des § 29 TV-BA die Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, den tariflichen Mehrurlaub zu nehmen (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 24 zu § 26 TVöD). Daran ändert auch das Rundschreiben des BMI vom 23. Mai 2022 (Bl. 163/164 d.A.) nichts. Das BMI-Rundschreiben weist keine deutlichen Anhaltpunkte dafür auf, dass die darin aufgeführten Verfallfristen unabhängig von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten in Gang gesetzt werden sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 28.03.2023 - 9 AZR 488/21 - Rn. 28 mwN). Der Arbeitgeber hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Zudem darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub wahrzunehmen. Er darf ihn insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen (st. Rspr., vgl. BAG 28.03.2023 - 9 AZR 488/21 - Rn. 29 mwN). c) In der mündlichen Berufungsverhandlung konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin bis zu ihrer Schulteroperation, die am 21. Januar 2020 stattfand, in der Zeit vom 2. bis 20. Januar 2020 (zwölf Arbeitstage) arbeitsfähig war, so dass im Januar wenigstens sieben Tage Urlaub aus dem Jahr 2020 hätten erfüllt werden können. Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Arbeitgeber am Jahresanfang fünf Arbeitstage zu, um den Urlaub für das laufende Jahr zu initiieren (vgl. BAG 31.01.2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 29). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in der Zeit vom 2. bis 20. Januar 2020 gearbeitet hat, denn auch bei Beachtung der Mitwirkungsobliegenheiten wäre der nichtangetretene Urlaub erloschen. Der Klägerin waren die Übertragungsfristen bekannt. Sie beantragte am 1. Oktober 2020 unter Hinweis darauf, dass sie am 9. Oktober 2020 aus einer ambulanten Rehamaßnahme voraussichtlich arbeitsfähig entlassen werde, ab dem 12. Oktober 2020 ihren restlichen Jahresurlaub 2019, der ihr auch genehmigt wurde. Ab dem 19. November 2020 erkrankte die Klägerin erneut, so dass sie keinen Urlaub aus dem laufenden Jahr 2020 mehr nehmen konnte. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 beantragte sie 30 Tage Urlaub aus dem Jahr 2020 für mehrere Zeitabschnitte im Jahr 2021. Nach dem Wortlaut der Nachricht wollte sie im Jahr 2021 noch den „ganzen Urlaub aus 2020“ nehmen. Da die Erkrankung jedoch fortdauerte, beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 28. August 2021 die Gewährung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 in der Zeit vom 13. September bis 22. Oktober 2021. Schließlich beantragte ihr jetziger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 15. November 2021 „zur Vermeidung des Verfalls“ die Gewährung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 ab dem 19. November 2021. Auch diesen Urlaub konnte die Klägerin wegen Erkrankung bis einschließlich 30. April 2022 nicht antreten. Es besteht folglich keine Kausalität zwischen der Nichterfüllung des Urlaubs und der unterbliebenen Mitwirkung. Die Klägerin konnte den Urlaub 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. 2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 24 Abs. 1 TV-BA iVm. § 3 Abs. 1 EFZG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen vom 24. Januar bis zum 6. März 2022 iHv. € 4.978,20 brutto abzüglich des bezogenen Krankengeldes iHv. € 3.413,96. a) Der Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bereits das Arbeitsgericht zitiert hat, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 – Rn. 13 ff mwN). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Das gilt auch dann, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG - wie hier - ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt (vgl. BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16 mwN). Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Bringt jedoch der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien darf nicht übersehen werden, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und kaum in der Lage ist, belastbare Indiztatsachen für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls vorzutragen. Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls liegt regelmäßig dann vor, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen (vgl. BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 19-21 mwN). bb) Die Annahme des Arbeitsgerichts, nach diesen Grundsätzen habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 24. Januar 2022, einem Montag, keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihre bisherige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit infolge ihrer psychischen Erkrankung bei Eintritt der mit neuer „Erstbescheinigung“ attestierten Erkrankung ab dem 24. Januar 2022 bereits beendet war. Im Streitfall ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten gegeben. Die Klägerin war seit dem 19. November 2020 bis zum 21. Januar 2022, einem Freitag, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die letzte Folgebescheinigung bis voraussichtlich 21. Januar 2022 stellte Dr. S., eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Januar 2022 aus. Nach dem arbeitsfreien Wochenende stellte der Hausarzt der Klägerin Dr. R. am 24. Januar 2022 eine „Erstbescheinigung“ bis voraussichtlich 28. Januar 2022 aus. Schon ausgehend hiervon ist im Streitfall das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls ausreichend indiziert. Unabhängig davon spricht viel für die Annahme der Beklagten, dass die psychische Erkrankung der Klägerin über den 21. Januar 2022 hinaus fortbestanden hat. In der Ausfertigung für Versicherte, die die Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt hat, sind als AU-begründende Diagnosen “ICD-10: F 34.1 G“ und „ICD-10: F 33.2 G“ aufgeführt. Danach litt die Klägerin an einer Dysthymia (F 34.1) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.2). Bei der rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist. Bei der Dysthymia handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass diese Krankheiten aus dem psychischen Formenkreis am 21. Januar 2022 ausgeheilt waren. Es reicht nicht aus, dass die Ärztin auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Januar 2022 für die Krankenkasse die Kennzeichnung „Endbescheinigung“ angebracht hat. Es ist denkbar, dass die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) erschöpft war. Gegen eine Ausheilung der psychischen Erkrankungen mit Ablauf des 21. Januar 2022 spricht auch, dass die Klägerin der Beklagten am 28. August 2021 mitgeteilt hat, ihre Krankheit werde am 10. September 2021 enden. Später kündigte sie mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2021 ihre Genesung ab dem 19. November 2021 an. Schließlich teilte sie der Beklagten am 9. Dezember 2021 mit, sie sei noch bis 11. Januar 2022 krankgeschrieben. Sämtliche Ankündigungen sind nicht eingetreten; die Klägerin war vielmehr bis zum letzten Tag vor ihrem Renteneintritt am 30. April 2022 krankgeschrieben. Für ihre Behauptung, sie sei ausgerechnet am arbeitsfreien Wochenende vom 22. bis 23. Januar 2022 nicht arbeitsunfähig krank gewesen, spricht nichts. Die Diagnose, die der Hausarzt Dr. R. am 24. Januar 2022 gestellt hat, offenbarte die Klägerin erst in der mündlichen Berufungsverhandlung. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Erstbescheinigung“, Ausfertigung für Versicherte) war sie vom 24. bis voraussichtlich 28. Januar 2022 krankgeschrieben. Die AU-begründende Diagnose lautete „ICD-10: A 08.3 G“. Danach litt die Klägerin fünf Tage unter einer Enteritis durch sonstige Viren. Dafür, dass die psychische Erkrankung vor Eintritt der Enteritis ausgeheilt war, hat die Klägerin keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Sie hat auch nicht vorgetragen, aufgrund welcher Erkrankungen sie im Anschluss noch bis zum 30. April 2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Auch die Anfrage der Klägerin vom 9. Dezember 2021, ob ihr der tarifliche Krankengeldzuschuss im Jahr 2022 nur gezahlt werde, wenn eine andere Erkrankung vorliege, erschüttert den Beweiswert der „Erstbescheinigung“ des Hausarztes vom 24. Januar 2022. Nach § 24 Abs. 3 TV-BA wird der Krankengeldzuschuss bei der langen Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge „derselben“ Krankheit gezahlt. Zu den Krankheitsursachen für die Zeit bis zum 30. April 2022 fehlt jedweder Sachvortrag. Der fehlende Sachvortrag hätte auch nicht durch Vernehmung der als Zeugen benannten Ärzte ersetzt werden können. b) Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Berufung auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG auf Entgeltfortzahlung. Nach dieser Vorschrift verliert ein Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin war länger als zwölf Monate ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Ist aber der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, so liegt keine erneute, sondern immer noch die erste Arbeitsunfähigkeit vor. Die gesetzliche Regelung stellt nicht auf die jeweilige Krankheit, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. Treber EFZG § 3 Rn. 130 mwN; ErfK/Reinhard 23. Aufl. EFZG § 3 Rn. 40 mwN). 3. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft mit dem Antrag zu 3) die Zahlung von € 3.413,96 an die gesetzliche Krankenkasse X. begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus (vgl. BAG 01.09.2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 10 mwN). Es kann dahinstehen, ob eine wirksame Ermächtigung der X. zur gerichtlichen Geltendmachung von übergangenen Ansprüchen vorliegt, weil das „Team Leistungsbearbeitung“ der X. mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 22. April 2022 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebeten hat, die Forderung der X. gegen die Beklagte auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes „in die Klage mit aufzunehmen“. Denn die Klägerin hat kein eigenes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der bereits vor Rechtshängigkeit übergegangenen Forderung aufgezeigt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer grundsätzlich Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die C. übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die C. geltend machen (vgl. BAG 19.08.2008 - 5 AZR 432/07). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den Bezug von Krankengeld übertragen werden, denn die Bezugsdauer von Krankengeld verlängert sich durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht. Es ist kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin an der Geltendmachung ersichtlich. Die Klägerin muss das ihr gewährte Krankengeld weder an die Krankenkasse zurückerstatten, noch erfährt sie durch die Rechtsverfolgung eine andere Verbesserung ihrer Rechtsstellung oder wirtschaftlichen Lage. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen, ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. auch BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09 - Rn. 19 zur Sozialhilfe; Zöller/Althammer ZPO 34. Aufl. Vor § 50 Rn. 40). Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob eine gesetzliche Krankenkasse berechtigt ist, ihre Verwaltungskosten, die ihr durch die (ggf. gerichtliche) Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Arbeitgebern nach § 115 SGB X entstehen, auf die Krankenversicherten abzuwälzen. Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die Versicherte einen Rechtsanspruch haben. Ihnen kann nicht das Prozessrisiko aufgebürdet werden, anstelle der Krankenkasse die Erstattung des Krankengeldes vom Arbeitgeber zu fordern. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung von Krankengeld. Die im April 1958 geborene Klägerin war seit Januar 1978 bis zum 12. Dezember 2022 bei der beklagten C. zuletzt am Dienstort W-Stadt als Fachassistentin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung. Die Klägerin wurde nach Tätigkeitsebene V Stufe 6 TV-BA vergütet. In den letzten Jahren traten hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten auf; im Jahr 2019 erkrankte die Klägerin an 107 Arbeitstagen. Im Januar 2020 wurde sie an der Schulter operiert, was zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar bis zum 9. Oktober 2020 führte. Vom 12. Oktober bis 18. November 2020 nahm sie den beantragten und bewilligten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019. Ab dem 19. November 2020 erkrankte die Klägerin erneut langfristig, zunächst bis einschließlich 21. Januar 2022, einem Freitag. Zwischenzeitlich beantragte die Klägerin mehrfach die Gewährung von Erholungsurlaub, der ihr von der Beklagten jeweils nicht bewilligt wurde. Zunächst beantragte sie mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 (Bl. 60 d.A.) die Gewährung von 46 Urlaubstagen im Jahr 2021 (30 Tage aus 2020, 16 Tage aus 2021) in mehreren Zeitabschnitten. Mit E-Mail vom 28. August 2021 (Bl. 57 d.A.) teilte sie der Beklagten mit, dass ihre Krankheit am 10. September 2021 ende. Sie beantragte die Gewährung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 in der Zeit vom 13. September bis 22. Oktober 2021. Schließlich beantragte sie mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2021 (Bl. 64 d.A.) „zur Vermeidung des Verfalls“ die Gewährung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 ab dem 19. November 2021. Die Klägerin war freilich im gesamten Kalenderjahr 2021 krankgeschrieben. Am 9. Dezember 2021 teilte sie der Beklagten per E-Mail (Bl. 88 d.A.) mit, dass sie noch bis 11. Januar 2022 krankgeschrieben sei. Ferner bat sie um Mitteilung, ob ihr ab dem neuen Jahr wieder der tarifliche Krankengeldzuschuss zustehe. Da es sich immer noch um dieselbe Erkrankung handele, sei sie sich nicht sicher. Außerdem bat sie um Beantwortung der Frage, ob ihr der Krankengeldzuschuss im neuen Jahr nur gezahlt werde, wenn eine andere Erkrankung vorliege. Die letzte Folgebescheinigung bis voraussichtlich 21. Januar 2022 stellte Frau Dr. med. S., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Januar 2022 aus. In der Ausfertigung für Versicherte (Anlage 6 zur Berufungsbegründungsschrift, Bl. 250 d.A.) sind als AU-begründende Diagnosen “ICD-10: F 34.1 G“ und „ICD-10: F 33.2 G“ aufgeführt; für die Krankenkasse ist das Kästchen „Endbescheinigung“ angekreuzt. Am Montag, dem 24. Januar 2022 erschien die Klägerin krankheitsbedingt nicht zur Arbeit. Sie legte der Beklagten eine Erstbescheinigung vor, die ihr Hausarzt Dr. med. R. am 24. Januar bis voraussichtlich 28. Januar 2022 ausgestellt hat. In der Ausfertigung für Versicherte (Bl. 288 d.A.), die die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorlegte, ist die AU-begründende Diagnose “ICD-10: A 08.3 G“ aufgeführt. Die Klägerin war anschließend noch bis zum 30. April 2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben; die Folge-Diagnose(n) nannte sie nicht. Die Beklagte lehnte Entgeltfortzahlung für sechs Wochen vom 24. Januar bis 6. März 2022 ab. In diesem Zeitraum bezog die Klägerin von der gesetzlichen Krankenkasse X. Krankengeld iHv. € 3.413,96. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 teilte die X. der Beklagten mit, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 21. Januar 2022 geendet habe und für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit ab 24. Januar 2022 voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Es lägen keine anrechenbaren Vorerkrankungen vor. Am 9. Januar 2022 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie einen Rentenantrag zum 1. Mai 2022 gestellt habe. Trotz zahlreicher Gespräche kam kein Aufhebungsvertrag zu Stande. Gleichwohl gab die Klägerin am 25. April 2022 Schlüssel und Dienstkarte bei ihrer Vorgesetzten ab. Seit dem 1. Mai 2022 bezieht sie von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie arbeitete bei der Beklagten nicht mehr. Mit ihrer am 14. April 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verlangte die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 69 Urlaubstagen; im Einzelnen: 29 Tage aus dem Jahr 2020, 30 Tage aus dem Jahr 2021 und 10 Tage aus dem Jahr 2022. Mit Klageerweiterung vom 28. Juni 2022 verlangte sie Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab 24. Januar 2022 abzüglich des gewährten Krankengeldes und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung des Krankengeldes an die DAK. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Urlaubsabgeltung für 69 Urlaubstage iHv. € 11.449,86 brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Entgeltfortzahlung vom 24. Januar bis 6. März 2022 iHv. € 4.978,20 brutto abzüglich Krankengeld iHv. € 3.413,96 netto zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Krankenkasse X. einen Betrag iHv. € 3.413,96 für die Zeit vom 24. Januar bis 6. März 2022 gezahlten Krankengeldes zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 die Klage abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, weil das Arbeitsverhältnis durch den Bezug der vorgezogenen Altersrente ab 1. Mai 2022 rechtlich nicht beendet sei. Die tarifliche Regelung in § 36 Abs. 1 TV stelle auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente ab. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen vom 24. Januar bis 6. März 2022 nach § 3 Abs. 1 EFZG. Es liege ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, so dass ab dem 24. Januar 2022 kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe. Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die neue Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit erst ausgelöst habe, als die vorherige krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Im Streitfall bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten. Es liege nur ein (arbeitsfreies) Wochenende zwischen dem behaupteten Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit. Es habe daher der Klägerin oblegen, konkret zu den Krankheitsursachen vorzutragen und ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies sei nicht erfolgt. Auch der Klageantrag zu 3) sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des von der X. gezahlten Krankengeldes. Abgesehen von der wohl fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X habe die X. das Krankengeld nicht zu Unrecht gezahlt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12. Oktober 2022 verwiesen. Gegen das am 24. Oktober 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 22. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete erst durch eine außerordentliche Kündigung der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2022. Im Anschluss zahlte die Beklagte der Klägerin mit Entgeltabrechnung vom 20. Januar 2023 Abgeltung für 40 Urlaubstage (30 Tage aus 2021, 10 Tage aus 2022) iHv. € 7.070,40 brutto. Die Klägerin nahm deshalb die Klage teilweise zurück. Sie verlangt zweitinstanzlich zuletzt die Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen ab 24. Januar 2022 und Erstattung des Krankengeldes an die X.. Sie macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihr 29 Urlaubstage aus dem Jahr 2020 abzugelten, weil das Arbeitsverhältnis durch ihre Kündigung vom 12. Dezember 2022 nunmehr zweifelsfrei aufgelöst worden sei. Sie habe sowohl einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung ab dem 24. Januar 2022 als auch auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes an die X.. Soweit ihre Aktivlegitimation gerügt werde, lege sie das Schreiben der X. vom 20. April 2022 (Bl. 244 d.A.) vor. Darin sei sie gebeten worden, die Forderung der Krankenkasse gegen die Beklagte in ihre Klage aufzunehmen. Die Krankenkasse habe der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2022 mitgeteilt, dass am 24. Januar 2022 eine andere/neue Arbeitsunfähigkeit begonnen habe. Es reiche aus, wenn zwischen zwei unterschiedlichen Erkrankungen nur wenige Stunden Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dabei sei unerheblich, dass diese Stunden - wie hier - auf ein arbeitsfreies Wochenende gefallen seien. Die neue Arbeitsunfähigkeit ab Montag, dem 24. Januar 2022 sei aus anderen Gründen attestiert worden, als die zuvor langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Sie sei zunächst aus psychischen Gründen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, ab dem 24. Januar 2022 habe eine körperliche Erkrankung, nämlich eine Magen-Darm-Infektion, mit langandauernder Genesung vorgelegen (Beweis: Zeugnis Frau Dr. med. S.). Die zunächst andauernde Arbeitsunfähigkeit habe laut „Endbescheinigung“ am 21. Januar 2022 geendet. Die ab dem 24. Januar 2022 aufgetretene Erkrankung habe mit der ersten Erkrankung nichts zu tun. Selbst wenn ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen sollte, habe sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verloren. Die Erstbescheinigung sei am 14. Dezember 2020 ausgestellt worden, die Zwölf-Monatsfrist habe am 13. Dezember 2021 geendet, die neue Arbeitsunfähigkeit habe am 24. Januar 2022, nach Ende dieser Frist begonnen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az. 12 Ca 900/22, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.379,46 brutto (Urlaubsabgeltung für 29 Urlaubstage aus dem Jahr 2020) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.978,20 brutto (Entgeltfortzahlung vom 24. Januar bis 6. März 2022) abzüglich Krankengeld iHv. € 3.413,96 netto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Krankenkasse X. an sie gezahltes Krankengeld iHv. € 3.413,96 (für die Zeit vom 24. Januar bis 6. März 2022) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin könne keine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2020 beanspruchen. Der tarifliche Urlaub für das Jahr 2020 sei bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2021, der gesetzliche Mindesturlaub mit Ablauf des 31. März 2022 untergegangen. Der Klägerin stehe ab 24. Januar 2022 kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu. Sie sei nach ihrem eigenen Vortrag an einer Depression erkrankt und aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits zweimal ihre Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit behauptet und zugleich Urlaub beantragt. Nachdem ihr der Urlaub nicht gewährt worden sei, habe die Klägerin für die Zeiten des nicht gewährten Urlaubs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, was bestätige, dass sie trotz der behaupteten Genesung nachweislich doch weiterhin arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien bis Januar 2022 im Wesentlichen von den behandelnden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli 2021 bis einschließlich 21. Januar 2022, einem Freitag, habe die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. attestiert. Die Klägerin habe mit der Berufungsbegründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nebst ICD-Diagnose-Code vorgelegt. Danach leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.2) und an einer Dysthymia (F 34.1). Für die Zeit ab Montag, dem 24. Januar bis 6. März 2022 habe sie ungeachtet der chronischen, wenigstens mehrere Jahre andauernden psychischen Erkrankung nunmehr eine Erstbescheinigung ihres Hausarztes Dr. R. vorgelegt. Sie bezweifle, dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit mit Ablauf des 21. Januar 2022 wiedererlangt habe. Sie gehe von einer dauernden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung der Klägerin auch über das Wochenende vom 22. bis 23. Januar 2022 aus, so dass nach den Grundsätzen zur Einheit des Verhinderungsfalls eine länger als sechs Wochen andauernde Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.