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Urteil

5 Sa 103/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0208.5SA103.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. März 2023, Az. 1 Ca 1164/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.672,00 brutto abzüglich übergegangener Ansprüche in Höhe von € 469,05 netto zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 57 % und der Kläger 43 % zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit.(Rn.29) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. März 2023, Az. 1 Ca 1164/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.672,00 brutto abzüglich übergegangener Ansprüche in Höhe von € 469,05 netto zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 57 % und der Kläger 43 % zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagte ist nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EFZG verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 23. September bis 14. Oktober 2021 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. € 1.672,00 brutto abzüglich auf Sozialversicherungsträger übergegangener € 469,05 netto zu zahlen. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die Probezeitkündigung der Beklagten vom 29. September 2021 nicht bereits an diesem Tag. Davon scheint die Beklagte ausgegangen zu sein, die in der Lohnabrechnung für September 2021 einen Austritt des Klägers zum 29. September 2021 vermerkt hat. Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag (§ 3) eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart und während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Da dem Kläger die schriftliche Kündigungserklärung am 30. September 2021 zugegangen ist, endete das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 14. Oktober 2021. Ein fristloser Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB lag nicht vor, weil der Kläger nicht unentschuldigt gefehlt hat. 2. Der Kläger war im Zeitraum vom 23. September bis zum 14. Oktober 2021, für den er Entgeltfortzahlung einklagt, arbeitsunfähig erkrankt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 EFZG entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EFZG. Nach § 9 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten - spätestens im Rechtsstreit - eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 17. September 2021, den Krankengeldbescheid der AOK, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und den Bescheid der DRB über die Gewährung von Übergangsgeld vorgelegt. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG steht der Beklagten nicht zu. Der Arbeitsgeber kann nur „solange“ die Entgeltfortzahlung verweigern, wie der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt. Wenn der Arbeitnehmer seine Obliegenheit - wie hier - erfüllt, erlischt ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht rückwirkend (vgl. ErfK/Reinhard 24. Aufl. EFZG § 7 Rn. 8; Schmitt EFZG/Küfner-Schmitt, 9. Aufl. EFZG § 7 Rn. 29 mwN). 3. Nach dem Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmer während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre, § 4 Abs. 1 EFZG. Der Kläger hätte in der Sechs-Tage-Woche im streitigen Zeitraum vom 23. September bis 14. Oktober 2021 an insgesamt 19 Arbeitstagen gearbeitet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden und einem Stundenlohn von € 11,00 brutto errechnet sich ein Anspruch iHv. € 1.672,00 brutto. Von diesem Bruttobetrag ist das Krankengeld von kalendertäglich € 34,51 netto ab-zuziehen, das dem Kläger vom 30. September bis 4. Oktober 2021 von der AOK gewährt wurde; insgesamt € 172,55 netto. Ferner ist das Übergangsgeld von kalendertäglich € 29,65 netto abzuziehen, das dem Kläger vom 5. bis zum 14. Oktober 2021 von der DRB gewährt wurde; mithin € 296,50 netto. In Höhe dieser Leistungen ist der geltend gemachte Anspruch gemäß § 115 SGB X kraft Gesetzes auf die Sozialversicherungsträger übergegangen. Vom oben errechneten Bruttobetrag von € 1.672,00 ist deshalb ein Nettobetrag von € 469,05 beziffert abzuziehen. 4. Der Kläger hat - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 8. Dezember 2021 die in § 25 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 4. August 2021 vereinbarte (einstufige) Ausschlussfrist für die Entgeltfortzahlungsansprüche gewahrt. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass ihm „im Wege der Entgeltfortzahlung“ noch Zahlungsansprüche zustehen, die sich nach seiner Berechnung auf wenigsten € 2.108,87 belaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine Geltendmachung keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt (vgl. BAG 11.04.2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 33 mwN). Vom Empfängerhorizont musste der Beklagten klar sein, dass der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangt. Sie konnte auch nicht annehmen, dass sie das Arbeitsverhältnis in der Probezeit bereits zum 29. September 2021 beenden konnte und die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht einhalten musste. Eine außerordentliche Kündigung hat die Beklagte nicht erklärt; sie wäre auch nicht wirksam gewesen, weil der Kläger seit dem 17. September 2021 nicht unentschuldigt gefehlt hat. 5. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der im Streitzeitraum € 9,50 brutto betrug. Die Parteien haben in § 25 Ziff. 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart, dass die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gilt. Ohne diese Ausnahmeregelung wäre die im Formularvertrag vereinbarte Ausschlussfrist insgesamt unwirksam (vgl. BAG 04.05.2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 14 mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden. Weil der arbeitsunfähige Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in § 3 Abs. 1 EFZG genannten Voraussetzungen und im dort bezeichneten Zeitraum - unbeschadet von Ausschlussfristen - jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. § 3 Satz 1 MiLoG erfasst unmittelbar nur den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeit. Verpflichtet aber - wie hier - ein Entgeltfortzahlungstatbestand den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, und gestaltet der Mindestlohn den Entgeltfortzahlungsanspruch mit, gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern (vgl. BAG 25.04.2023 - 9 AZR 253/22 - Rn. 55 mwN; 20.06.2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 19 ff). 6. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung die Vermutung geäußert hat, dass der Kläger im Zeitraum vom 23. September bis 14. Oktober 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, weil er vom Krankengeld bzw. Übergangsgeld seinen Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können, kann sie damit die Leistung nicht verweigern. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr eine Überleitungsanzeige des Jobcenters zugegangen ist. Sollte ein Forderungsübergang nach § 33 SGB II vorliegen, gelten gemäß § 412 BGB die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da der Kläger die Berufung zunächst unbeschränkt eingelegt und in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klage (ohne Zustimmung der Beklagten) hinsichtlich des über € 1.672,00 brutto, abzüglich € 469,05 netto, hinausgehenden Betrags zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten teilweise aufzuerlegen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der 1972 geborene Kläger war seit dem 9. August 2021 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter zu einem Stundenlohn von € 11,00 brutto angestellt; er wurde im Impfzentrum Z. eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten „in der Probezeit“ vom 29. September 2021, zugegangen am 30. September 2021. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 4. August 2021 enthält ua. folgende Regelung: „§ 3 Probezeit 1. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei ohne Angaben von Gründen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. … § 25 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden. Die Ausschlussfrist gilt auch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. 4. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz." Die Beklagte erstellte mit Datum vom 8. September 2021 eine Lohnabrechnung für August 2021 (191,50 Stunden x € 11,00 = € 2.106,50 brutto) und mit Datum vom 11. Oktober 2021 eine Lohnabrechnung für September 2021 (143,5 Stunden x € 11,00 = € 1.578,50 brutto), in der das Austrittsdatum „29.09.2021“ vermerkt ist. Der Kläger war seit dem 17. September 2021 arbeitsunfähig krank. Ausweislich der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27. September 2021 wurde er vom 17. bis 24. September 2021 stationär behandelt (Diagnose laut ICD-Code I 63.5 G = Hirninfarkt). Der Kläger bezog ausweislich einer Bescheinigung der AOK ab 30. September 2021 Krankengeld von kalendertäglich € 34,51 netto. Vom 5. Oktober bis voraussichtlich 2. November 2021 nahm er ausweislich einer Bescheinigung des Zentrums für ambulante Rehabilitation am Klinikum Y. (ZAR) an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) zahlte ihm ab 5. Oktober Übergangsgeld von kalendertäglich € 29,65 netto. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 teilte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff „Arbeitseinkommen“ mit, dass ihm nach seiner Berechnung „im Wege der Entgeltfortzahlung Beträge in Höhe von wenigstens 2.108.87 EUR“ zustünden. Sollten die Beklagte diese Summe bis 17. Dezember 2021 begleichen, betrachte er alle Ansprüche für abgegolten. Weil die Beklagte keine Zahlungen leistete, hat der Kläger seine Forderung mit einem am 22. August 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht. Er verlangt Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. September bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Probezeit am 14. Oktober 2021. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.108,87 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2023 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs geleistet habe. Seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, wie sich der Betrag von € 2.108,87 brutto zusammensetze. Hinzu komme, dass die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Verfallklausel in § 25 des Arbeitsvertrags verfallen seien. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 29. März 2023 Bezug genommen. Gegen das am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juni 2023 unbeschränkt Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 4. August 2023 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 4. August 2023 begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er seine Forderung von € 2.108,87 brutto auf € 1.672,00 brutto (19 Arbeitstage x 8 Stunden x € 11,00) abzüglich der Leistungen der AOK und der DRB reduziert. Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch sei nicht verfallen. Sein Schreiben vom 8. Dezember 2021 erfülle die Anforderungen an eine hinreichende Geltendmachung. Er habe die Höhe der Forderung substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe lediglich bis zum 22. September 2021 Zahlungen geleistet, obwohl das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 14. Oktober 2021 bestanden habe. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. März 2023, Az. 1 Ca 1164/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.672,00 brutto abzüglich auf Sozialversicherungsträger übergegangener € 469,05 netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.