Urteil
5 SLa 135/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:1205.5SLA135.24.00
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Leitsätze
Einzelfall einer unzulässigen Berufung wegen nicht hinreichender Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit dem angegriffenem Urteil des Arbeitsgerichts, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024, Az. 11 Ca 445/23, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer unzulässigen Berufung wegen nicht hinreichender Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit dem angegriffenem Urteil des Arbeitsgerichts, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO.(Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024, Az. 11 Ca 445/23, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 25. April 2022 ist bereits nicht zulässig und daher als unzulässig zu verwerfen, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1. Die Verwerfung hat trotz der Säumnis des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 nicht durch ein Versäumnisurteil, sondern durch ein kontradiktorisches, d.h. ein sog. unechtes Versäumnisurteil zu erfolgen. Die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgt nicht aufgrund der Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Das Urteil ist daher insoweit kein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelverfahrens zuließe. Vielmehr wird dadurch das Berufungsverfahren über die Berufung des Klägers als unzulässig zum endgültigen Abschluss gebracht werden, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte ergehen können. Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08 - Rn. 13 mwN; zum Berufungsverfahren LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2020 - 6 Sa 226/19 - Rn. 21 mwN). 2. Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. zB. BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN; 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. aa) Auf die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung der Beklagten nicht nach § 174 BGB unwirksam sei, geht die Berufungsbegründung nicht ein. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass das Zurückweisungsrecht des Klägers nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das Kündigungsschreiben vom 24. Juli 2023 sei ua. von der Personalleiterin der Beklagten mit dem Zusatz „iV.“ unterzeichnet worden. Der Kläger sei über die Person der Personalleiterin hinreichend in Kenntnis gesetzt gewesen und habe aus dieser Stellung folgern müssen, dass sie im Verhältnis zur Belegschaft eine Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen hat. Die Berufung zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb diese Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht (vgl. BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14-18 mwN), unrichtig sein soll. bb) Weil der Kläger die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe bestritten hat, hat das Arbeitsgericht durch Vernehmung mehrerer Zeugen am 25. April 2024 Beweis erhoben. Auf die durchgeführte Beweisaufnahme geht die Berufung nicht ein. Auch gegen die überzeugende Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts bringt die Berufung nichts vor. Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft oder unvollständig wäre. (1) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. April 2024 hat der Zeuge G. während seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bekundet, dass der Kollege, der ihn sonst zur Baustelle mitgenommen habe, am 23. Juli 2023 erkrankt sei. Er habe deshalb auf Weisung des Bauleiters R. den Kläger angerufen, der ihn mitnehmen sollte. Der Kläger habe ihm zunächst telefonisch mitgeteilt, das sei okay. Nach Übersendung einer WhatsApp mit seinem Standort (gegen 17:15 Uhr), habe ihm der Kläger per WhatsApp geantwortet: „Musst du mit N. fahren, holen ist nicht". G. bekundete weiter, dass er den Kläger nochmals angerufen habe, dieser habe ihm geantwortet, er sei „kein Taxiunternehmen“. Im ersten Kammertermin hat der Kläger auf Befragen zu Protokoll erklärt, er sei gegen 17:00 Uhr informiert worden, dass er G. mitnehmen solle; zu diesem Zeitpunkt sei er schon ca. 40 km in Richtung Stuttgart unterwegs gewesen und deswegen nicht mehr zurückgefahren. Im Termin zur Beweisaufnahme legte die Beklagte dem Arbeitsgericht das Bewegungsprofil des Pritschenwagens (XX-XX 000) vor, mit dem der Kläger nach Stuttgart gefahren ist. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Fahrzeug um 16:38 Uhr auf dem Firmengelände der Beklagten in C-Stadt eingetroffen und um 17:40 Uhr zum Lagerplatz in W. gefahren worden sei. Damit könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufforderung, seinen Kollegen G. mitzunehmen, bereits auf dem Weg zur Baustelle gewesen sei. Der Zeuge R. hat während seiner Vernehmung bekundet, der Kläger habe auch ihm am Telefon erklärt, dass er G. nicht mitnehmen wolle, das „passe ihm nicht in den Plan“. Der Kläger habe wissen wollen, weshalb nicht andere Mitarbeiter G. mitnehmen würden. R. habe ihm geantwortet, die anderen Busse seien vollbesetzt, sein Verhalten sei nicht akzeptabel, das sei ein „riesen Ding“, man würde morgen darüber reden. Der Zeuge konnte zwar nicht angeben, um welche Uhrzeit das Telefonat geführt wurde. Er hatte allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass der Kläger bereits auf der Fahrt gewesen sei, weil er keine Fahrgeräusche gehört habe. Der Kläger habe ihm gegenüber auch nicht behauptet, bereits unterwegs zu sein. Die Abholung des Arbeitskollegen G. wäre für den Kläger kein großer Umweg gewesen, weil dieser in der Nähe von X. wohne. Generell sei es so, dass (auch) die Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug mit nach Hause nehmen, vor einer Abfahrt zur auswärtigen Baustelle zunächst zum Sammelpunkt, dh. zur Betriebsstätte in C-Stadt fahren, um Personen und Material mitzunehmen. Auf die Aussagen der Zeugen G. und R. geht die Berufung mit keinem Wort ein. Das Entlastungsvorbringen des Klägers zu seinem Verhalten am 23. Juni 2023 wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt, ohne dass die Berufung das überhaupt zur Kenntnis nimmt. Nach dem Bewegungsprofil des Fahrzeugs (XX-XX 000), das vom Arbeitsgericht ausgewertet wurde, kann der Kläger zum Zeitpunkt der Diskussionen mit den Zeugen R. und G. über die Mitnahme des Kollegen, noch nicht Richtung Stuttgart gefahren sein. Seine Behauptung, die er im Verlauf seiner Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 9. November 2023 aufgestellt hat, war unwahr. Auch damit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Die Berufung stützt sich darauf, dass die Beklagte den Versicherungsschutz des Pritschenwagens durch eine Insassenunfallversicherung dem Kläger nicht nachgewiesen habe. Von einer Besorgnis des Klägers, dass er nicht ausreichend versichert sein könnte, wenn es auf der Fahrt nach Stuttgart zu einem Verkehrsunfall kommen und sich der Arbeitskollege G. verletzen sollte, war weder am 23. Juli 2023 noch im erstinstanzlichen Verfahren die Rede. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. November 2023 hat der Kläger dem Arbeitsgericht auf Befragen erklärt, er sei am 23. Juli 2023 um 17:00 Uhr aufgefordert worden, G. im Firmenfahrzeug mitzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon ca. 40 Kilometer unterwegs gewesen, weshalb er nicht mehr zurückgefahren sei. Dieses Rechtfertigungsvorbringen ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme klar widerlegt. Mit der neuen Behauptung, er habe die Mitnahme abgelehnt, weil der Versicherungsschutz nicht geklärt gewesen sei, kann der Kläger das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen, zumal er bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 28. September 2020 eine „Betriebliche Regelung zum Umgang mit Firmenfahrzeugen“ unterzeichnet hat. In Ziff. 3 wird der Versicherungsschutz der Firmenfahrzeuge dargestellt, wonach eine Absicherung für Sach- und Personenschäden besteht. Ferner wurde in dieser Regelung darauf hingewiesen, dass die Versicherungsdaten in einer Servicemappe in jedem Fahrzeug liegen. (2) Auch auf den zweiten Kündigungsvorwurf, der Kläger habe am 24. Juli 2023 den Pritschenwagen auf der Baustelle in Stuttgart - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht herausgegeben, geht die Berufung nicht ein. Der Zeuge R. hat vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, dass er den Kläger am 24. Juli 2023 um 7:00 Uhr am Lager getroffen und ihm gesagt habe, dass er mit ihm reden müsse, wegen gestern. Der Kläger habe ihm geantwortet: „Wir haben nichts zu reden“. Er habe den Kläger zwei bis dreimal vergeblich aufgefordert, den Fahrzeugschlüssel des Pritschenwagens herauszugeben. Der Kläger habe die Herausgabe abgelehnt, obwohl das Fahrzeug auf der Baustelle benötigt worden sei. Der Zeuge R. hat weiter bekundet, dass er den Zeugen M. hinzugeholt habe und in dessen Anwesenheit sein Herausgabeverlangen (zwei bis dreimal auf Deutsch) wiederholt habe. Der Kläger habe den Schlüssel gleichwohl nicht herausgegeben und sei weggefahren, obwohl ihm klar bewusst gewesen sei, dass man das Fahrzeug auf der Baustelle benötigt habe. R. hat weiter bekundet, dass ihn der Kläger gefragt habe, wie er nach Hause kommen solle. Er habe ihm geantwortet, weshalb er nach Hause fahren wolle, es sei doch erst Montag. Er habe dem Kläger ausdrücklich erklärt, dass er das Firmenfahrzeug nicht benutzen dürfe. Der Zeuge M. hat während seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht erklärt, der Bauleiter R. habe vom Kläger mehrfach die Fahrzeugschlüssel herausverlangt. Der Kläger habe ihm die Schlüssel nicht herausgegeben, sondern sei weggefahren, obwohl der Pritschenwagen auf der Baustelle benötigt worden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts hat die Personalleiterin Y. zu der Behauptung des Klägers, sie habe ihm am 24. Juli 2024 telefonisch die Erlaubnis erteilt, mit dem Pritschenwagen von der Baustelle in Stuttgart nach Hause zurückzufahren, bekundet, dass dies nicht zutreffe. Sie habe dem Kläger „auf keinen Fall“ erlaubt, mit einem Firmenfahrzeug, das auf der Baustelle benötigt werde, zum Betrieb zurückzukehren. Sie sei für eine solche Erlaubnis auch nicht zuständig, sondern der Bauleiter R., der Personalsachen sehr gut selbst regeln könne und in diesen Dingen sehr versiert sei. Der Bauleiter habe ihr telefonisch berichtet, dass der Kläger entgegen seiner ausdrücklichen Weisung mit dem Firmenfahrzeug weggefahren sei. Für die Zukunft habe sie sich überlegt, wie in einer solchen Situation gehandelt werden solle. Sie habe sich mit dem Bauleiter R. darauf verständigt, dass er dann die Polizei rufe. Auf diese klaren und deutlichen Aussagen der Zeugen R., M. und Y., die das Arbeitsgericht fehlerfrei gewürdigt hat, geht die Berufung mit keinem Wort ein. Für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil reicht es nicht aus, diese Zeugenaussagen einfach zu ignorieren. Der Versuch des Klägers, sein Verhalten damit zu entschuldigen, dass er am 24. Juli 2023 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, weil er sich bei einer Übernachtung im „VW-Bus“ den „Hals verrenkt“ habe, wurde erstinstanzlich widerlegt. Der Kläger ist nicht aufgefordert worden, sich „zu einem Kollegen ins Bett“ zu legen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Berufung - losgelöst von den Feststellungen der ersten Instanz - zu der Behauptung kommt, der Kläger habe „mit einem fremden anderen Menschen in einem Bett schlafen“ sollen, weil es die Beklagte versäumt habe, für ihn ein Zimmer zu buchen. Die Beklagte hat in einer Pension ein Vierbettzimmer gebucht, das als Zweibettzimmer vorgehalten wurde. Das Arbeitsgericht hat sich aufgrund der vorgelegten Lichtbilder durch Augenschein davon überzeugt, dass nur zwei Einzelbetten bezogen waren. Der Kläger sollte das Zimmer (nicht das Bett!) mit einem Kollegen teilen. Das hat der Kläger auch so verstanden, wie seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9. November 2023 belegt. Er hat sich das gebuchte Zimmer noch nicht einmal angeschaut, weil er “adäquat“ in einem Einzelzimmer untergebracht werden wollte. Auf eine Einzelzimmerunterbringung hatte der Kläger hingegen keinen Anspruch. Der Arbeitgeber ist nach § 7 Ziff. 4.3 BRTV-Bau verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf weiter entfernten Baustellen eine ordnungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) zu stellen. Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Danach besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Einzelzimmers. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat außerdem ergeben, dass der Kläger den Zeugen am Morgen des 24. Juli 2024 nicht geschildert hat, dass er wegen Arbeitsunfähigkeit die Heimreise antreten wolle. Auch darauf geht die Berufung mit keinem Wort ein. (3) Die Rüge, das Arbeitsgericht habe in keiner Weise eine soziale Abwägung durchgeführt, führt auch nicht zur Zulässigkeit der Berufung. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass das Interesse der Beklagten an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers überwiegt, das Arbeitsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 12 Werktagen (§ 11 Ziff. 1.1 BRTV-Bau) fortzusetzen. Es hat ausdrücklich zu Gunsten des Klägers sein Lebensalter von 56 Jahren und die Dauer der Betriebszugehörigkeit gewürdigt. Diese betrug im Kündigungszeitpunkt keine drei Jahre, so dass der Kläger noch keinen erheblichen sozialen Besitzstand erworben hat. Das Arbeitsgericht hat die Interessen der Beklagten höher bewertet. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass eine Interessenabwägung unterblieben wäre. Der Kläger hat sich auch insoweit mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung nicht argumentativ auseinandergesetzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der 1966 in Bulgarien geborene Kläger war seit dem 4. Oktober 2020 im Baubetrieb der Beklagten als Bauwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28. September 2020 haben die Parteien einen Stundenlohn von € 12,55 brutto und eine monatliche Arbeitszeit von 160 bis 190 Stunden im Jahresdurchschnitt vereinbart. Der Kläger behauptet, er habe einen Durchschnittslohn von € 3.817,33 brutto monatlich erzielt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; es besteht kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023, dem Kläger am selben Tag übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Kündigungsschreiben war von der Personalleiterin und dem technischen Leiter der Beklagten unterzeichnet. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 3. August 2023, der am 4. August 2023 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Klage. Er machte ua. geltend, die Kündigung sei von keinem „vertretungsberechtigten Organ“ der Beklagten unterzeichnet. Die Kündigung scheitere jedenfalls daran, dass kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 2 BGB vorliege. Die Beklagte hat zur Begründung der Kündigung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe am Sonntag, dem 23. Juli 2023, mit einem Pritschenwagen zu einer Baustelle nach Stuttgart fahren und den Arbeitnehmer G. mitnehmen sollen. Der Kläger habe sich in einem Telefonat mit G. geweigert, diesen mitzunehmen, weil dies nicht seine Aufgabe sei. Daraufhin habe ihn der Bauleiter R. angerufen und aufgefordert, G. mitzunehmen. Der Kläger habe die Mitnahme des G. erneut verweigert, weil dies „nicht in seinen Fahrplan passe“. Der Kläger sei allein nach Stuttgart gefahren. Um 22:30 Uhr habe er den Bauleiter R. angerufen, um sich über das ihm zugewiesene Zimmer in einer Pension (Mehrbettzimmer) zu beschweren. Am Montag, dem 24. Juli 2023 sei der Kläger vom Bauleiter R. zu einem klärenden Gespräch ins Büro auf dem Lagerplatz eingeladen worden. R. habe den Kläger mehrmals aufgefordert, den Schlüssel des Pritschenwagens abzugeben, weil man das Fahrzeug auf der Baustelle in Stuttgart benötigt habe. Der Kläger habe die Herausgabe des Pritschenwagens trotz mehrfacher Aufforderung verweigert und sei davongefahren. Gegen 13:45 Uhr sei er auf dem Betriebshof in C-Stadt - ohne das Fahrzeug - eingetroffen, habe den Fahrzeugschlüssel abgegeben und erklärt, der Wagen parke in A-Stadt. Ihre Personalleiterin habe dem Kläger am 24. Juli 2023 nicht telefonisch erlaubt, mit dem Firmenwagen zurückzufahren. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die arbeitgeberseitige außerordentliche und fristlose Kündigung vom 24. Juli 2023 noch durch die hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung gleichen Datums aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25. April 2024 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der vier Zeugen G., R., Z. und Y.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 25. April 2024 Bezug genommen (Bl. 108-122 d.A.). Der Kläger hat in diesem Termin unentschuldigt gefehlt, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet und auf seinen Antrag eine Dolmetscherin der bulgarischen Sprache geladen worden war. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Juli 2023 habe das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Kündigung, die ua. von der Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin Y., mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet worden sei, sei formell wirksam. Es könne dahinstehen, ob die Zurückweisung der Kündigung unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB erfolgt sei. Die Zurückweisung scheide nach § 174 Satz 2 BGB aus, weil die Personalleiterin, deren Stellung dem Kläger bekannt gewesen sei, gekündigt habe. Die fristlose Kündigung sei aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, weil der Kläger seine Arbeitspflichten beharrlich verletzt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich der Kläger am 23. Juli 2023 grundlos geweigert habe, den Arbeitskollegen G. auf die Fahrt zur Baustelle nach Stuttgart mitzunehmen. Außerdem stehe fest, dass der Kläger entgegen ausdrücklicher Weisung die Baustelle in Stuttgart am 24. Juli 2023 mit dem Pritschenwagen verlassen habe, obwohl das Fahrzeug dort benötigt worden sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25. April 2024 Bezug genommen. Gegen das am 17. Mai 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 27. Mai 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2024 begründet. Er macht geltend, am 23. Juli 2023 habe er den Pritschenwagen bei einem Kollegen in der Nähe von A-Stadt abgeholt. Von dort sei er nach Stuttgart gefahren. Es sei streitig, weshalb er seinen Kollegen G. nicht mitgenommen habe. Hierzu sei auszuführen, dass der Versicherungsschutz nicht geklärt gewesen sei, wenn der Kollege bei einem Unfall verletzt worden wäre. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie über eine Insassenunfallversicherung verfüge. Liege eine solche nicht vor, könne man ihm nicht vorwerfen, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. In Stuttgart habe er festgestellt, dass ihm die Beklagte kein Einzelzimmer gebucht habe, obwohl dies zuvor stets der Fall gewesen sei. Auf seine Beschwerde habe ihm der Vorarbeiter gesagt, er solle sich zu einem Kollegen ins Bett legen. Er habe daher im VW-Bus übernachten müssen und sich nachts den „Hals verrenkt“. Er habe am Morgen des 24. Juli 2023 Schmerzen im Rücken gehabt und sich krankgemeldet. Der Vorarbeiter habe ihn angewiesen, er solle zurück in die Firma fahren, was er auch getan habe. Möglicherweise habe ihm der Vorarbeiter zuvor erklärt, er solle sich ein Taxi oder einen Zug für die Rückfahrt nehmen. Hierauf habe er ihm geantwortet, er habe kein Geld. Dann sei ihm der VW-Bus zur Verfügung gestellt worden. Er habe später den Pritschenwagen an den Ort zurückgefahren, wo er ihn in Empfang genommen habe. Dort habe er das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und bei der Beklagten die Fahrzeugschlüssel abgegeben. Der Kläger hat folgenden Antrag angekündigt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2024, Az. 11 Ca 445/23, aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die arbeitgeberseitige außerordentliche und fristlose Kündigung vom 24. Juli 2023 noch durch die hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung gleichen Datums aufgelöst worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist für den Kläger niemand erschienen. Die Beklagte beantragt, die Berufung durch Versäumnisurteil oder durch Urteil zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Sie hat als Anlage zur Berufungserwiderung die vom Kläger am 28. September 2020 unterzeichnete „Betriebliche Regelung zum Umgang mit Firmenfahrzeugen“ vorgelegt. In Ziff. 3 wird der Versicherungsschutz der Firmenfahrzeuge dargestellt. Danach besteht eine Absicherung für Sach- und Personenschäden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsdaten in einer Servicemappe im Fahrzeug liegen. Sie hat - wie bereits dem Arbeitsgericht - das Foto eines Zimmers (mit zwei bezogenen Einzelbetten) vorgelegt, dass sie in einer Pension für den Kläger und einen zweiten Arbeitnehmer gebucht hatte. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.