Urteil
6 SLa 152/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0311.6SLA152.24.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. (Rn.31)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 3110/23 - wird im Hinblick auf den Zahlungsantrag als unzulässig verworfen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 3110/23 - wird im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. (Rn.31) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 3110/23 - wird im Hinblick auf den Zahlungsantrag als unzulässig verworfen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Mai 2024 - 9 Ca 3110/23 - wird im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig. 1. Die Berufung ist, soweit die Klägerin sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihres Zahlungsantrags über 4.000,00 Euro wendet, bereits nicht zulässig und war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 1.1. Die Verwerfung hat bezüglich des Streitgegenstands Zahlungsantrag trotz der Säumnis der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. März 2025 insoweit nicht durch ein echtes Versäumnisurteil, sondern durch ein kontradiktorisches, d.h. ein sog. unechtes Versäumnisurteil (hier: "Schlussurteil") zu erfolgen. Die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgte nicht aufgrund der Säumnis der Klägerin im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Das Schlussurteil ist daher insoweit kein Ausspruch über Versäumnisfolgen, der einen weiteren Fortgang des unzulässigen Rechtsmittelverfahrens zuließe. Vielmehr wird dadurch das Berufungsverfahren über die Berufung der Klägerin insoweit als unzulässig zum endgültigen Abschluss gebracht werden, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte ergehen können. Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 520/08 - Rn. 13 mwN; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05. Dezember 2024 - 5 SLa 135/24 - Rn. 22). 1.2. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). b) Hiervon ausgehend ist die Berufung zur Abweisung des Zahlungsantrags unzulässig, da die Klägerin sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zur Abweisung des Zahlungsantrags damit begründet, dass die Klage insoweit bereits nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt sei, weil sie keine bestimmte Angabe des Streitgegenstandes in Form der kalendermäßigen Bezeichnung der Zeiträume enthalte, für die Vergütung verlangt werde. Es hat - basierend auf seinem gerichtlichen Hinweis vom 08. März 2024, dass der Verweis auf die Anlage (Stundenzettel) Sachvortrag nicht ersetzen könne - ausgeführt, dass die Stundenzettel für sich genommen unverständlich seien und nicht ersichtlich sei, woraus im Einzelnen der Zahlungsanspruch der Klägerin, die wohl einen Bruttobetrag verfolge, resultieren solle. Hierzu hat die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich angeführt, die Klage sei nach ihrer Ansicht bestimmt genug, und behauptet, die Daten in den Stundenzetteln seien mit Zeiten und Beträgen versehen und es ergebe sich genau, wann und wo die Klägerin gearbeitet habe. In dieser pauschalen Behauptung der Klägerin, die im Wesentlichen ohne jegliche Erläuterung der von ihr geltend gemachten Ansprüche lediglich ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt, liegt keine Auseinandersetzung mit der - ungeachtet dessen zutreffenden - Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts. 2. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sie die Abweisung der Kündigungsschutzklage betrifft, zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Juni 2024 mit am 21. Juni 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz von Montag, dem 19. August 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Soweit zulässig, ist die Berufung in der Sache nicht erfolgreich und war infolge Säumnis der Klägerin im Wege des Teilversäumnisurteils zurückzuweisen. 1. Die ausweislich Empfangsbekenntnisses am 21. August 2024 ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2025 säumig ohne dass ein Vertagungsgrund iSd. § 337 ZPO vorgelegen hätte. Zwar hat die Klägerin, die mit gerichtlichem Hinweis vom 23. September 2024 auf die teilweise Unzulässigkeit ihrer Berufung und deren Unbegründetheit im Übrigen hingewiesen worden war, mit Schreiben vom 06. März 2025, das beim Berufungsgericht am 10. März 2025 eingegangen ist, mitgeteilt, dass ihr Prozessbevollmächtigter H., der sie in erster Instanz anwaltlich vertreten hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei und sie einen Ersatz bislang nicht habe finden können. Dies entschuldigt das Fehlen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Im Berufungsverfahren hat nicht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erster Instanz, sondern der mit ihm in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt B. die Berufung für die Klägerin eingelegt und begründet und war auch zum Termin geladen. Eine gesundheitliche Verhinderung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin war daher vorliegend unerheblich. Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass, seit wann und wie sie vergeblich versucht haben will, einen anderen Rechtsanwalt zu finden. Das Fernbleiben in der Erwartung, das Gericht werde einem - vorliegend noch nicht einmal gestellten - Vertagungsgesuch stattgeben, entschuldigt die Säumnis grundsätzlich nicht (vgl. Zöller - Herget ZPO 35. Auflage 2024 § 337 Rn. 3 mwN). 2. Aufgrund der Säumnis der Klägerin unterlag die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Kündigungsschutzantrages der Zurückweisung im Wege des Teilversäumnisurteils. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und um Zahlungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin wurde von der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01. Oktober 2022 (Bl. 4 ff. d. A. ArbG) seit 01. Oktober 2022 als Auslieferungsfahrerin/Kommissioniererin zu einem Stundenlohn von 12,50 Euro brutto eingestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Bl. 9 d. A. ArbG), wegen dessen weiterer Formulierungen auf den Akteninhalt verwiesen wird, mit auszugsweise folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Frau A. hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis bei uns wegen betrieblicher Umstrukturierung mit Wirkung zum 31.01.23. Weiterhin sind Sie verhaltensbedingt für unser Unternehmen untragbar geworden, so dass auch aus diesem Grund eine fristlose Kündigung geboten ist. Die betriebliche Umstrukturierung erfolgt, weil unser Unternehmen verkleinert wird und mit Ablauf des Monats nicht mehr für den Auftraggeber Z. arbeitet. …" Die Klägerin hat am 21. November 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben, die der Beklagten am 24. November 2023 zugestellt worden ist. Zugleich hat die Klägerin Lohnansprüche geltend gemacht. Soweit die Klägerin weiter 15 % Gewinnanteil für das Jahr 2023 aus ihrer Stellung als Gesellschafterin der Beklagten eingeklagt hat, hat das Arbeitsgericht den Antrag mit Beschluss vom 01. Januar 2024 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe ihr immer nur 12,00 Euro pro Stunde gezahlt, obwohl 12,50 Euro vertraglich vereinbart gewesen seien. Im Oktober sei überhaupt kein Gehalt gezahlt worden. Insgesamt seien noch ca. 4.000,00 Euro offen. Das Arbeitsverhältnis müsse daher ordnungsgemäß abgerechnet werden. Nach gerichtlicher Auflage vom 14. Februar 2024, unter Fristsetzung vorzutragen, aus welchen Gründen die Kündigung vom 24. Oktober 2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben und woraus im Einzelnen ein Zahlungsanspruch über 4.000,00 Euro (brutto?) resultieren solle, hat die Klägerin ohne weiteren Sachvortrag handschriftliche Stundenzettel zur Akte gereicht (vgl. Bl. 39 ff. d. A. ArbG). Nach gerichtlichem Hinweis vom 08. März 2024, dass der Verweis auf eine Anlage (hier: wegen Stundenzetteln) Sachvortrag nicht ersetzen könne, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2024 vorgetragen, aus den Stundenzetteln ergebe sich, dass sie die geltend gemachten Stunden gearbeitet habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2023 nicht aufgehoben wurde, und 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,00 EUR ausstehenden Lohn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigungsschutzklage sei verfristet, da die Kündigung am 29. Oktober 2023 gegen 16.30 Uhr durch den Zeugen Y. in Begleitung der Zeugen X. und W. in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden sei, wobei die Zeugen Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt hätten. Die Klage sei erst am 21. November 2023 und damit verspätet beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Klageantrag zu 2) sei unsubstantiiert. Es sei trotz Hinweises schon nicht dargelegt worden, woraus sich der Zahlungsanspruch ergebe. Die Stundenaufzeichnungen stellten keinen brauchbaren Parteivortrag dar. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die - wenn überhaupt lesbaren - Zeiten als Arbeitszeit für die Beklagte erbracht habe. Vorsorglich kündige die Beklagte die Aufrechnung an mit 650,00 Euro, die der Klägerin am 08. März 2023 zur Begleichung von Mietrückständen zur Verfügung gestellt worden seien und mit 721,54 Euro, die die Klägerin erhalten habe, um ein Bußgeldverfahren abschließen zu können. Am gleichen Tag seien 404,60 Euro für einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt gezahlt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Mai 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Kündigungsschutzklage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, warum die Kündigung vom 24. Oktober 2023 das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben solle und es damit an klagebegründenden Tatsachen fehle. Die Zahlungsklage auf "ausstehenden Lohn" sei nicht bestimmt genug und deshalb als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, woraus im Einzelnen ihr ein Zahlungsanspruch über 4.000,00 Euro (brutto?) resultieren solle. Die Stundenzettel blieben für sich genommen unverständlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 3 ff. d. Urteils (= Bl. 86 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 17. Juni 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 19. August 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 21. Juni 2024 (Bl. 21 d. A. LAG), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen wird, zur Begründung ihrer Berufung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, nach hiesiger Ansicht sei die Klage auf „ausstehenden Lohn“ ausreichend genug bestimmt. In den Stundenzetteln seien jeweils Daten aufgeführt. Die Daten seien genau bestimmt, sie seien jeweils mit Zeiten versehen und auch mit Beträgen. Aus den Stundenzetteln ergebe sich genau, wann und wo die Klägerin gearbeitet habe. Es gebe keinerlei Gründe für die Kündigung. Es liege seitens der Klägerin kein arbeitsrechtliches Verhalten vor, dass eine Kündigung rechtfertigen würde. Solle es sich um eine außerordentliche und fristlose Kündigung gehandelt haben, so würde es an einem wichtigen Grund fehlen. Mit Schreiben vom 06. März 2024 (Bl. 41 f. d. A. LAG), bei Gericht eingegangen am 10. März 2024, hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, sie könne den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen, da sie keinen Anwalt habe, weil ihr Anwalt H. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Anwalt tätig sei. Seit sie das wisse, sei sie auf der Suche nach einem neuen Anwalt, habe aber bis jetzt keinen Erfolg gehabt. Ob die Klageschrift - wie vom Vorsitzenden erster Instanz bemängelt - fehlerhaft unvollständig sei, könne sie nicht beurteilen. Ihre ehemalige Firma habe zur gleichen Zeit noch zwei Kollegen fristlos entlassen und Gehälter nicht gezahlt und auch andere Rechnungen (zB. Notar) nicht bezahlt. Sie könne es sich nicht leisten, auf Gehalt zu verzichten. Für die Klägerin, die ausweislich anwaltlichen Empfangsbekenntnisses am 21. August 2024 ordnungsgemäß geladen war, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2025 11.30 Uhr bis 11.55 Uhr niemand erschienen. Die Beklagte beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils und stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom. Juli 2023 (Bl. 99 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt: Das Urteil des Arbeitsgerichts sei richtig und die Berufung deshalb zurückzuweisen. Erstinstanzlich sei weder auf die Hinweise des Gerichts, noch auf den beklagtenseitigen Vortrag eine weitere Ergänzung des Klägervortrags erfolgt. Auch der Vortrag in der Berufung sei mangelhaft. Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, die Klage auf ausstehenden Lohn sei ausreichend genug dadurch bestimmt, dass in den Stundenzetteln jeweils Daten aufgeführt seien, die genau bestimmt und jeweils mit Zeiten und Beträgen versehen seien. Selbst wenn man, wie von der Klägerin behauptet, annähme, aus den Stundenzetteln ergebe sich genau, wann und wo die Klägerin gearbeitet habe, so fehle jeglicher Vortrag dazu, welche Zahlungsverpflichtung hieraus für die Beklagte herrühre. Wenn die Klägerin erst jetzt im Rahmen der Berufung ausführe, es lägen keine Gründe für die Kündigung vor, so sei sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausführen können, weshalb sie die Kündigung für unwirksam halte. Sie habe hierzu keinen Vortrag gehalten. Der Vortrag der Klägerin beziehe sich ausdrücklich auf den Ausspruch der Kündigung. Weil die Klägerin also auch keine Umstände vortrage, die sich erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben hätten, sei sie mit ihrem Vortrag zur Unwirksamkeit der Kündigung jetzt ausgeschlossen. Die Klägerin führe im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht aus, welche Fehler das erstinstanzliche Urteil aufweise, wie diese sich ausgewirkt hätten und wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn das Gericht dies berücksichtigt hätte. Nur für den Fall, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt trotz des unzureichenden Vortrages der Klägerin für weiter aufklärungsbedürftig halte, werde vorsorglich schon jetzt darauf hingewiesen, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten über den Zustellungszeitpunkt der Kündigung nicht widersprochen habe, weshalb dieser als zugestanden gelte und der Zahlungsantrag weiterhin unsubstantiiert sei und wenigstens in Höhe eines Betrages, der aus einer Zeit vor Juli 2023 herrühre, dem Verfall der arbeitsvertraglichen Verfallfrist unterliege. Dies dürfe mittlerweile selbst für diejenigen etwaigen Zahlungsansprüche gelten, die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht verfallen gewesen seien, weil die Klägerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung zur Geltendmachung erst im Berufungsverfahren nachkommen würde. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2024 auf die teilweise Unzulässigkeit der Berufung und ihre Unbegründetheit im Übrigen hingewiesen und Berufungsrücknahme angeregt. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.