Urteil
6 Sa 139/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0618.6SA139.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts nach dem m/n-tel-Prinzip i.S.d. § 2 Abs 1 BetrAVG.(Rn.112)
(Rn.117)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. April 2023 - 1 Ca 818/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts nach dem m/n-tel-Prinzip i.S.d. § 2 Abs 1 BetrAVG.(Rn.112) (Rn.117) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. April 2023 - 1 Ca 818/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. Mai 2023 mit am 19. Juni 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) eingelegt und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2023 rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Die Berufungsbegründung erfolgte entgegen der Rüge der Beklagten auch ordnungsgemäß nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat sich zum einen gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht zur präjudiziellen Bindungswirkung der Urteile des Landesarbeitsgerichts aus den Vorprozessen 6 Sa 441/17 und 3 Sa 197/21 gewendet und hierbei insbesondere bemängelt, das Arbeitsgericht habe sich nicht auseinandergesetzt mit den Ausführungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu deren Verneinung. Darüber hinaus hat sich die Berufung auch mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts zum fehlenden Anspruch aus Ziff. 3.1. VO 1994 iVm. dem Nachtrag konkret auseinandergesetzt. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert nach juris). II. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. a) Der Kläger konnte seine Zahlungsklage auf die von ihm für die Monate Januar 2021 bis Oktober 2022 für zutreffend gehaltene monatliche Betriebsrentendifferenz richten. Ein Versorgungsempfänger kann in zulässiger Weise den streitigen Differenzbetrag zwischen der vom Arbeitgeber gezahlten und der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente einklagen und hinsichtlich des unstreitigen Betrags voraussetzen, dass dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird (BAG 15. Mai 2018 - 3 AZB 8/18 - Rn. 9; LAG Düsseldorf 12 Sa 145/18 - Rn. 202, jeweils zitiert nach juris). b) Die Klage ist mangels Identität der Streitgegenstände nicht bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die vom Kläger verfolgten Differenzbeträge für die Monate Januar 2021 bis Oktober 2022 waren nicht Gegenstand der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 10. September 2019 - 6 Sa 441/17 und vom 27. Juni 2022 - 3 Sa 197/21 -. Inwieweit eine präjudizielle Bindungswirkung über den unmittelbaren Streitgegenstand hinaus bestehen könnte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. 2. Die Klage ist nicht begründet. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis und in Teilen der Begründung zutreffend ausgegangen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. 2.1. Anders als das Arbeitsgericht meint, steht nicht bereits aufgrund der Entscheidungen in den Vorfahren des Landesarbeitsgericht 6 Sa 441/17 und 3 Sa 197/21 mit (verfahrensübergreifender) präjudizieller Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Betriebsrentendifferenz hat. a) Ein rechtkräftiges Urteil entfaltet über den unmittelbaren Streitgegenstand hinaus präjudizielle Wirkung, soweit in einem nachfolgenden Prozess zwar über einen anderen prozessualen Anspruch gestritten wird, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ist aber nur gegeben hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Rechtfolge, welche Gegenstand des Vorprozesses war. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Gericht muss die (präjudizielle) Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten (BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 23; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden hingegen nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (BAG 26. April 2018 - 3 AZR 738/16 - Rn. 32, zitiert nach juris). Maßgeblich ist, ob das im Zweitprozess anzuwendende sachliche Recht das Bestehen oder Nichtbestehen des im Erstprozess rechtskräftig zu- oder aberkannten subjektiven Rechts oder des im Erstprozess rechtskräftig bejahten oder verneinten Rechtsverhältnisses voraussetzt (vgl. insgesamt BAG 02. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 81, zitiert nach juris). b) Gemessen hieran steht nicht aufgrund der Urteile in den Vorprozessen für das vorliegende Verfahren fest, dass dem Kläger kein weitergehender Versorgungsanspruch aus der VO 1994 zusteht. Zwar spielte in den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten die zwischen den Parteien auch jetzt umstrittene Frage, ob das m/n-tel Prinzip Anwendung findet, ebenso eine Rolle wie die Frage der Auslegung der Bestimmungen der VO 1994. Allerdings handelte es sich bei diesen Fragen um bloße Vorfragen, die nicht selbst Streitgegenstand im Sinne eines verneinten Rechtsverhältnisses oder eines aberkannten subjektiven Rechts waren. Eine präjudizielle Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 10. September 2019 (6 Sa 441/17) und vom 27. Juni 2022 (3 Sa 197/21) besteht nicht (vgl. im Ergebnis auch LAG Rheinland-Pfalz 27. Juni 2022 - 3 Sa 197/21 - Rn. 54, zitiert nach juris). 2.2. Dem Kläger stehen die geltend gemachten weitergehenden Ansprüche auf Betriebsrentendifferenz für die Monate Januar 2021 bis Oktober 2022 nicht zu. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe der Altersrente des Klägers sich - von der Beklagten zuletzt zutreffend berechnet - nach dem m/n-tel Prinzip iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG bemisst. a) Der Kläger hat gemäß Ziff. 3.1 VO 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente erstmals zum Letzten des Monats, der auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgt. Die Höhe der Altersleistung ergibt sich hierbei aus Ziff. 7 VO 1994, die Leistungsvoraussetzungen und - dauer im Einzelnen aus Ziff. 8 VO 1994. Dass sämtliche Pensionsverpflichtungen nach Verschmelzung des Z. auf den W. VVaG zum 01. Januar 1998 und nachfolgend im Jahr 2011 im Wege umwandlungsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind und diese damit auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Die Auslegung der VO 1994, bei der es sich - einschließlich des Nachtrags - unstreitig um eine Gesamtzusage handelt, ergibt, dass die Höhe der Altersrente des Klägers - wie von der Beklagten umgesetzt - nach dem m/n-tel Prinzip iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen ist, da der Kläger im Sinne der Vorschrift vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Eine eigene Regelung zur Berechnung der Betriebsrente mit einer Fortbestehens-Fiktion bis zum Erreichen der Altersgrenze, wie der Kläger sie für richtig hält, enthält die VO 1994 nebst Nachtrag nicht. aa) Die VO 1994 einschließlich des Nachtrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die von der Beklagten vorformulierte VO 1994 findet - ebenso wie der auch an den Kläger gerichtete Nachtrag - auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Ihre einzelnen Bestimmungen sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 15; 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51; jeweils zitiert nach juris). cc) Nach § 7 VO 1994 bestimmt sich der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach Ziff. 3.1. - ua. - aufgrund der anrechenbaren Dienstzeit, die nach Ziff. 7.1. VO 1994 mit der Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit beginnt und mit Aufgabe derselben endet. Dieser klare Wortlaut steht der vom Kläger für zutreffend gehaltenen fingierten Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der Altersrente für den Fall des Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit entgegen. Auch Ziff. 7.2. VO 1994 enthält eine Regelung zu einer derartigen Berechnung der betrieblichen Altersrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund Verrentung und Bezugs von BUZ-Leistungen nicht. Vielmehr sehen Ziff. 3.1., 8 Abs. 1 VO 1994 für den Eintritt des Versorgungsfalls bei einer Altersrente ein Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin mit Erreichen der Altersgrenze vor bzw. ein vorheriges Ausscheiden mit unverfallbaren Ansprüchen. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - verweist, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits nicht vorzeitig wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden war und der zu beurteilende Sachverhalt ein anderer. Gemäß Ziff. 10 Abs. 2 VO 1994 richtet sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften daher folgerichtig nach den einschlägigen Vorschriften des BetrAVG und damit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG nach dem sog. m/n-tel-Prinzip, nach dem die Beklagte unstreitig verfährt. Dass die Argumentation des Klägers vom "einheitlichen Versorgungsfall" nicht zutreffend sein kann, ist für die Berufungskammer bereits daraus ersichtlich, dass in Ziff. 8 Abs. 2 VO 1994 der früheste Zeitpunkt für die Leistungsgewährung für die jeweilige Leistung und damit getrennt und nicht einheitlich bestimmt wird. dd) Eine höhere fingierte Betriebszugehörigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Nachtrag zu Ziff. 8 VO 1994, nach dessen Satz 1 eine Versorgungsleistung gewährt wird, wenn der der Arbeitnehmer BUZ-Leistungen nach Ziff. 3.2 erhält und gleichzeitig und auf Grund der Voraussetzungen für die Gewährung der BUZ mit Beginn der BUZ-Leistungen aus den Dienste der Arbeitgeberin ausscheidet. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 2 und 3 des Nachtrags bleibt ein Anspruch auf Altersrente - bei Aufrechterhaltung der unverfallbaren Anwartschaften im Übrigen - nur dann bestehen, wenn der Betroffene wieder für die Arbeitgeberin tätig wird, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Auch das vom Kläger herangezogene Anschreiben vom 20. August 1994 bietet keinen Anhaltspunkt für seine sich nicht in der Regelung niederschlagende Behauptung, es sei beabsichtigt gewesen, gegenüber jüngeren beurlaubten Beamten bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit eine soziale Absicherung ohne soziale Schlechterstellung zu gewährleisten. Soweit dort von einer Verbesserung der Versorgungssituation durch eine betriebliche Altersversorgung die Rede ist, findet eine solche auch durch die zusätzliche Gewährung einer Versorgungsleistung im Falle des Bezugs von BUZ-Leistungen statt, ohne dass dies allein Rückschlüsse auf eine weitergehende Besserstellung im Falle der Nichtwiederaufnahme der Tätigkeit rechtfertigen könnte. Die Tatsache, dass der Nachtrag zur Ziff. 8 VO 1994 ergangen ist, der die Leistungsvoraussetzungen und - dauer der Versorgungsleistung regelt, spricht gegen eine Regelung, wie sie der Kläger für zutreffend hält. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass Ziel der zusätzlichen Gewährung einer Versorgungsleistung zwar die Minderung einer Lücke war, diese jedoch nicht in der der vom Kläger für richtig gehaltenen Art und Weise vollständig geschlossen werden sollte, sondern sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften vereinbarungsgemäß nach den einschlägigen Vorschriften des BetrAVG und damit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG nach dem sog. m/n-tel-Prinzip richten sollte. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung. Der 1951 geborene Kläger war ab 01. Januar 1982 beim Z. (Z.), zunächst als Organisationsleiter, seit 01. Oktober 1986 als Landesdirektor beschäftigt; mit Wirkung zum 01. Januar 1996 wurde der Kläger zum Organisationsdirektor ernannt. Für die Tätigkeit beim Z. wurde der Kläger im Rahmen seines bei der Y. bestehenden Beamtenverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge bis zu seinem Austritt aus dem Z. beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wurde vom Z. ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % seiner Bruttobezüge unmittelbar an die Y. entrichtet. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 20. August 1994 (Bl. 18 d. A.) die am 01. Januar 1994 in Kraft tretende, vom Z. vorformulierte Versorgungsordnung für leitende Angestellte des Außendienstes des Z. vom 20. August 1994 (Bl. 12 ff. d. A.; im Folgenden: VO 1994) übersandt. Der Kläger erklärte sich am 30. August 1994 auf dem ihm zur Verfügung gestellten Anschreiben schriftlich mit deren Geltung in allen Punkten einverstanden. Ziff. 3, 7, 8 und 10 der VO 1994, hinsichtlich deren weiterer Regelungen auf den Akteninhalt verwiesen wird, lauten auszugsweise wie folgt: „3. Versorgungsleistungen 3.1. Altersrente Vollendet ein Versorgungsberechtigter das 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) und scheidet aus unseren Diensten aus, so erhält dieser bis zu seinem Ableben eine monatliche Altersrente, die erstmals zum letzten des Monats gezahlt wird, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Die monatliche Altersrente beträgt ein Zwölftel des nach einem versorgungsfähigen Gehalt berechneten Rentenanspruchs. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, besteht kein Anspruch auf eine Rentenzahlung 3.2. Leistungen an Hinterbliebene und bei Berufsunfähigkeit Sofern der Versorgungsberechtigte nach den Annahmerichtlinien unseres Unternehmens versicherbar ist, kann er von uns den Abschluss einer Direktversicherung auf sein Leben verlangen. Der Versorgungsberechtigte bzw. seine Hinterbliebenen erhalten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen. … Abgeschlossen wird eine Risikoversicherung nach Tarif 6 K/M/F. BR auf das versicherungstechnische Alter 65 mit Einschluss einer garantierten Rente bei Berufungsunfähigkeit von 24 % der Versicherungssumme. … …" 7. Höhe der Altersleistung Der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach Ziff. 3.1 ergibt sich anhand der anrechenbaren Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts. Bei Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit beträgt der Rentenanspruch 15 %, nach Vollendung des 10. Dienstjahres 20 % und nach Vollendung des 25. Dienstjahres 25 % des versorgungsfähigen Gehalts. 7.1. Anrechnungsfähige Dienstzeit Die anrechnungsfähige Dienstzeit beginnt mit Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit für die Z./ X. Versicherungs-AG und endet mit Aufgabe derselben. 7.2. Versorgungsfähiges Gehalt Das versorgungsfähige Gehalt ergibt sich aus den vertraglichen Jahresbezügen des Versorgungsberechtigten für das letzte vollendete Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres. Nicht zum versorgungsfähigen Gehalt zählen vermögenswirksame Leistungen und die Direktversicherung nach Ziff. 3.2. Für das Kalenderjahr 1994 beträgt das versorgungsfähige Gehalt maximal 140.000,--DM (Höchstgrenze). Diese Höchstgrenze setzt sich aus einem festen Sockelbetrag von 53.600,-- DM und einem variablen Steigerungsbetrag von 86.400,-- DM zusammen. Der variable Steigerungsbetrag steigt jährlich im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe nach dem Gehaltstarifvertrag des Innendienstes, so dass die Höchstgrenze von Jahr zu Jahr steigt. … 8. Leistungsvoraussetzungen und - dauer Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistung ist, daß Sie bis zum Zeitpunkt der der Fälligkeit in unseren Diensten gestanden haben oder zuvor mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschieden sind. Frühester Zeitpunkt für eine Leistungsgewährung ist der Monat, in dem der Versorgungsberechtigte die jeweilige Leistung bei der Z./X.-Versicherungs-AG schriftlich beantragt, eine inländische Bankverbindung bekannt gegeben, die notwendigen Nachweise erbracht und seine Pflichten nach Ziff. 12 erfüllt hat. Für die Zahlung der Altersrente ist eine weitere Voraussetzung die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. … 10. Unverfallbare Ansprüche Scheidet der Versorgungsberechtigte nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus unseren Diensten aus, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen entstanden ist, bleiben die Anwartschaften auf diese Leistungen erhalten. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (auch mit Betriebsrentengesetz oder BetrAVG bezeichnet). Über die Höhe der unverfallbaren Ansprüche erhält der Versorgungsberechtigte zum Ausscheidezeitpunkt eine Mitteilung.“ Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 09. April 1996 (Bl. 20 d. A.), hinsichtlich dessen Formulierung auf den Akteninhalt verwiesen wird, ein Nachtrag zu den Versorgungsordnungen für leitende Angestellte des Außendienstes vom 01. Januar 1994 und 31. August 1995 (Bl. 21 d. A.; im Folgenden: Nachtrag) übersandt, mit dem der Kläger sich schriftlich unter dem 16. April 1996 einverstanden erklärte. Der Nachtrag lautet wie folgt: „Um Ihre Versorgungssituation zu verbessern hat der Vorstand entschieden, die Versorgungsordnungen zu ändern. Ziff. 8, nach Satz 1 wird die Versorgungsordnung wie folgt ergänzt: „Außerdem wird eine Versorgungsleistung gewährt, wenn Sie BUZ-Leistungen nach Ziff. 3.2. erhalten und gleichzeitig und auf Grund der Voraussetzungen für die Gewährung der BUZ mit Beginn der BUZ-Leistungen aus den Diensten der Z./X. ausscheiden. Bei Wegfall der BUZ-Leistungen bleibt ein Anspruch auf Altersrente nur dann bestehen, wenn Sie wieder für die Z./X. tätig werden. Unverfallbare Anwartschaften bleiben davon unberührt.“ Mit Leistungszusage vom 12. Oktober 1998 wurde durch die Beklagte für den Kläger rückwirkend ab 01. November 1997 eine Berufsunfähigkeit anerkannt. Der Kläger erhielt vom 01. November 1997 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge Erreichen des 65. Lebensjahres durch den Kläger am 26. April 2017 Leistungen bei Berufsunfähigkeit gemäß Ziff. 3.2. VO 1994. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Z. endete zum 31. Mai 1998. Im Hinblick auf sein ruhendes Beamtenverhältnis wurde der Kläger zum 22. Juli 1998 in den vorläufigen Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 18. August 1998 (Bl. 24 ff. d. A.) wurde dem Kläger arbeitgeberseits die Höhe seines unverfallbaren Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgehend von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von 197 Monaten und einem versorgungsfähigen Gehalt von 139.200,00 DM mit 16.639,81 DM/Jahr mitgeteilt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Zum 01. Januar 1998 wurde der Z. kraft Verschmelzungsvertrags vom 25. Mai 1998 auf den W. VVaG (W. VVaG) bei Handelsregistereintragung am 03. August 1998 verschmolzen. Der Verschmelzungsvertrag regelte eine Übernahme der bestehenden Verpflichtungen des Z. auf Versorgungsleistungen und Anwartschaften auf Betriebsrente aus der Versorgungsordnung vom 31. Dezember 1997 oder Einzelzusagen durch den W. VVaG. Zum 01. September 2011 sind sämtliche Pensionsverpflichtungen des W. VVaG im Wege der umwandlungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte zahlte an den Kläger, nachdem dieser das 65. Lebensjahr erreicht hatte, seit dem 01. Mai 2016 zunächst eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 708,98 Euro (8.507,80 Euro jährlich), seit 01. Januar 2017 in Höhe von 713,71 Euro. Der Kläger hat am 09. März 2017 beim Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 4 Ca 269/17 gegen die Beklagte Klage auf die Zahlung einer betrieblichen Altersrente in Höhe von monatlich weiteren 773,77 Euro brutto für die Monate April 2016 bis Februar 2017 erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Nachtrag sei dahingehend auszulegen, dass leitende Angestellte des Außendienstes, die aufgrund Berufsunfähigkeit aus den Diensten des Z. ausscheiden, ohne Schlechterstellung mit einer sozialen Absicherung in den Genuss der vollen Altersversorgung mit dem 65. Lebensjahr kommen sollten, so als ob sie ohne Berufsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, aus dem Nachtrag ergebe sich der vom Kläger für zutreffend gehaltene fiktive Ansatz weiterer anrechnungsfähiger Dienstzeit nicht. Die Berufung des Klägers blieb - bis auf eine geringfügige Anhebung des von der Beklagten monatlich zu zahlenden Betrages aufgrund einer unzutreffenden Berechnung des versorgungsfähigen Gehalts unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Ziff. 7.2. Abs. 2 VO 1994 aufgrund zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 10. September 2019 - 6 Sa 441/17 - ohne Erfolg. Unter dem 24. Dezember 2020 hat der Kläger beim Arbeitsgericht erneut höhere Betriebsrentenzahlungen für die Monate Mai 2016 bis Dezember 2020 eingeklagt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, zwar habe das Berufungsgericht im Vorprozess zu Recht bei der Berechnung seiner Ansprüche das m/n-tel-Prinzip angewendet, allerdings stehe dieses nicht im Zusammenhang mit der Versorgungszusage, die sich aus einem festen Sockelbetrag und einem variablen Steigerungsbetrag ergebe. Die Vorschriften des BetrAVG seien nicht mehr anwendbar, weil der Leistungsfall eingetreten sei. Sein fälliger Vertragserfüllungsanspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2021 - 2 Ca 1450/20 - für den Zeitraum von Mai 2016 bis März 2017 als wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen, weil die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften sich gemäß Ziff. 10 Abs. 2 VO 1994 und damit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG nach dem sog. m/n-tel-Prinzip richte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb infolge zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2022 - 3 Sa 197/21 - erfolglos. Der Kläger hat am 31. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht Trier erneut vorliegende Klage auf höhere Betriebsrentenzahlungen für die Monate Januar 2021 bis Oktober 2022 erhoben. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien hätten keine präjudizielle Bedeutung, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände im prozessualen Sinne handele. § 2 BetrAVG und damit auch das m/n-tel-Prinzip finde auf den Sachverhalt des Klägers keine Anwendung, da er kein "vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer" iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei. Tatsache sei, dass ihm durchgehend seit dem 01. November 1997 bis zum Eintritt der Altersrente Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden seien. Mit dem Nachtrag sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass mit Bezug von Leistungen der Berufsunfähigkeit der "Versorgungsfall" im Sinne der Versorgungsordnung eintrete. Festzuhalten sei daher, dass der "Versorgungsfall" iSd. VO 1994 bereits ab 01. November 1997 vorgelegen habe und das Beschäftigungsverhältnis erst danach, nämlich zum 31. Mai 1998 beendet worden sei. Damit finde § 2 BetrAVG keine Anwendung und die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sei direkt aus der Versorgungsordnung zu berechnen. Seine Dienstzeit habe vom 01. Januar 1982 bis 31. Mai 1998 angedauert und damit 16 Jahre betragen, weshalb sich sein Rentenanspruch nach Ziff. 7 VO 1994 auf 20 % belaufe. Bei einem maximal versorgungsfähigen Gehalt von unstreitig 75.065,28 Euro (146.814,92 DM) jährlich ergebe sich ein Anspruch auf betriebliche Altersrente in Höhe von 1.251,09 Euro monatlich. Hinzuzurechnen seien die dynamische Anpassung fälliger Altersleistungen nach Ziff. 5 VO 1994, wegen deren Berechnung auf die Ausführungen der Klageschrift (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird. Insgesamt ergebe sich ein - tabellarisch errechneter (vgl. Bl. 11 d. A.) - Betrag von 12.757,86 Euro, wobei die Einzelbeträge nach Ziff. 3.1. VO 1994 jeweils zum Letzten des Monats fällig seien. § 1b BetrVG betreffe ausschließlich das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund Arbeitsplatzwechsels und daher nicht den Kläger. Es sei ein einheitliches Datum für den Versorgungsfall zu bestimmen. Erfolge ein Ausscheiden aufgrund eines Versorgungsfalls, bestehe ein Anspruch auf eine vertragliche vorgesehene Leistung, ein Fall der Unverfallbarkeit liege somit nicht vor. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.757,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 590,93 EUR brutto seit dem 01. Februar 2021 aus weiteren 590,93 EUR brutto seit dem 01. März 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. April 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Mai 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Juni 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Juli 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. August 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. September 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. November 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Dezember 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Januar 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Februar 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. März 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. April 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Mai 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Juni 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Juli 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. August 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. September 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. November 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klage sei wegen der spezifischen Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidungen der vorangegangenen Verfahren abzuweisen Das sachliche Recht und das Rechtsverhältnis in den Vorprozessen und im vorliegenden Verfahren seien identisch, da beide im Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung aus der VO 1994 gründeten. Der Kläger mache keinen neuen Streitgegenstand geltend, sondern widerspreche sich lediglich, wann der Versorgungsfall eingetreten sei. Er wiederhole nur seine Rechtsmeinung aus dem vorangegangenen Verfahren, dass das m/n-tel-Prinzip nicht anwendbar sei. Nach Ziff. 10.2. VO 1994 sei das jedoch der Fall. Sie trägt weiter vor, durch den Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 31. August 1994 sei nicht vereinbart worden, dass mit Bezug von Leistungen der Berufsunfähigkeit der "Versorgungsfall" iSd. Versorgungsordnung - für die Altersrente - eintrete. Der Versorgungsfall sei beim Kläger am 01. Mai 2016 eingetreten, da er ab diesem Zeitpunkt eine betriebliche Altersrente erhalten habe. Daher habe der Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Versorgungsfall gelegen und dementsprechend sei das m/n-tel-Prinzip anwendbar. Soweit der Kläger eine geänderte Dynamisierung geltend mache, sei hierüber für die Jahre 2016 bis 2020 rechtskräftig entschieden. Die von der Beklagten gezahlten Altersrenten beinhalteten weit mehr als die vom Kläger für 2021 geltend gemachten 2 % Rentenerhöhung. Entgegen der Behauptung des Klägers habe dieser im maßgeblichen letzten vollendeten Kalenderjahr 1997 Jahresbezüge von 42.480,98 Euro gehabt, statt am 18. August 1998 mitgeteilter 139.200 DM = 75.065,28 Euro, deren Herleitung sich später nicht mehr habe nachvollziehen lassen. Falls die Bindungswirkung des Vorprozesses das versorgungsfähige Gehalt nicht umfasse, behalte sich die Beklagte Rückforderung zuviel gezahlter Beträge vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen geltend gemacht, die Klage sei mangels Identität der Streitgegenstände zulässig, aber nicht begründet. Es bestehe bereits eine präjudizielle Bindungswirkung der Vorverfahren. Die Klage sei auch hinsichtlich der nunmehr vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unbegründet. Die Versorgungsfälle könnten schon deshalb nicht gleichgesetzt werden, weil es sonst der klarstellenden Regelung des Nachtrags nicht bedurft habe. Hieraus ergebe sich, dass zum Zeitpunkt einer etwaigen Berufsunfähigkeit nicht feststehe, ob der Arbeitnehmer betriebstreu bis zum Versorgungsfall Alter bleibe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 ff. des Urteils (= Bl. 169 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das 19. Mai 2023 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. August 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juni 2023, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 96 ff. d. A. verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend, die Annahme des Arbeitsgerichts, der Klage stehe bereits die präjudizielle Bindungswirkung der vorherigen Urteile des Landesarbeitsgerichts aus den Verfahren 6 Sa 441/17 und 3 Sa 197/21 entgegen, sei rechtsfehlerhaft. Die Zeiträume, für die der Kläger in den Verfahren 6 Sa 441/17 und 3 Sa 197/21 Nachzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht habe, seien nicht identisch mit dem Zeitraum, für den im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung geltend gemacht werde. Das Arbeitsgericht verkenne, dass der Lebenssachverhalt in vorliegendem Verfahren ein anderer sei als in den Vorverfahren. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, ein Urteil könne auch Bindungswirkung für Ansprüche entfalten, die sich auf andere Zeiträume bezögen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen seien, sei rechtsfehlerhaft. Nicht aufgrund materieller Rechtskraft gebunden sei das Gericht des Zweitprozesses, wenn im Zweitprozess nur eine Vorfrage des Erstprozesses präjudiziell sei. Das Arbeitsgericht habe sich insoweit auch nicht mit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 3 Sa 197/21 auseinandergesetzt. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht bestehe. Es habe sich nicht hinreichend mit dem Sach- und Rechtsvortrag des Klägers befasst. Das Arbeitsgericht verkenne, dass sich aus dem Nachtrag ergebe, dass das m/n-tel-Prinzip aus § 2 BetrAVG im Fall des vorzeitigen Ausscheidens wegen des Bezugs von BUZ-Leistungen keine Anwendung finde. In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - bestätige das BAG die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, nach der er nicht vorzeitig, sondern mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. § 7 VO 1994 enthalte eine eigenständige Regelung zur Berechnung der betrieblichen Altersrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund Verrentung und Bezugs von BUZ-Leistungen. Diese Regelung stehe einer zeitanteiligen Kürzung entsprechend § 2 BetrAVG entgegen. Schon aus dem Anschreiben vom 09. April 1996, in dem erklärt worden sei, dass eine Versorgungslücke geschlossen werden solle, ergebe sich, dass eine Kürzung der betrieblichen Altersrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund Verrentung und Bezug von BUZ-Leistungen nicht habe erfolgen sollen. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmungen der Ziff. 3, 4, 7 und 8 VO 1994 ergebe sich, dass die Berechnungsregel der Ziff. 7 eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der betrieblichen Altersrente auch für diesen Fall sei. Dieser Auslegung stehe die Ziff. 10 VO 1994 nicht entgegen, da sie nicht den Fall des Klägers betreffe, der aufgrund eines in Ziff. 3 VO genannten Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Die Regelung, nach der bei Wegfall der BUZ-Leistungen der Anspruch auf Altersrente nur bestehen bleibe, wenn der Arbeitnehmer wieder für die Arbeitgeberin tätig werde, bestätige das Auslegungsergebnis, da hieraus ersichtlich werde, dass der Eintritt des Versorgungsfalls wegen Bezug von BUZ-Leistungen nur so lange Wirksamkeit entfalten solle, so lange auch ein Anspruch auf diese Leistungen bestehe. Sei dies nicht der Fall, entfalle der führzeitige Eintritt des Versorgungsfalls. Nur für diesen Fall sei darauf hingewiesen, dass unverfallbare Anwartschaften unberührt blieben. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.757,86 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 590,93 EUR brutto seit dem 01. Februar 2021 aus weiteren 590,93 EUR brutto seit dem 01. März 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. April 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Mai 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Juni 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Juli 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. August 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. September 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. November 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Dezember 2021 aus weiteren 583,03 EUR brutto seit dem 01. Januar 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Februar 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. März 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. April 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Mai 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Juni 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Juli 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. August 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. September 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2022 aus weiteren 574,57 EUR brutto seit dem 01. November 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21. November 2023 (Bl. 242 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der Kläger wiederhole lediglich das Vorbringen der ersten Instanz und stelle seine Auslegung anstelle der des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts. Das genüge für eine Berufungsbegründung nicht. Die von ihm angeführten Entscheidungen von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof enthielten keine Rechtssätze, die eine andere Auslegung rechtfertigten. Die Forderung des Klägers betreffe eine Nachforderung aus demselben Rechtsverhältnis und es sei dasselbe sachliche Recht anwendbar. Die anrechnungsfähige Dienstzeit nach der VO 1994 beginne mit der Aufnahme der Außendiensttätigkeit und ende mit der Aufgabe derselben, beinhalte also die tatsächliche Dienstzeit und eben nicht die sonst mögliche oder erreichbare Dienstzeit. Dies entspreche der sog. ratierlichen Berechnung nach § 2 BetrAVG, die mathematisch als Unverfallbarkeitsfaktor m (tatsächliche Betriebszugehörigkeit) / n (erreichbare Betriebszugehörigkeit) ausgedrückt werde. Die Rechtssätze der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - ergäben aufgrund eines anderen Sachverhalts nichts für die vorliegend zu beurteilende VO 1994. Der dortige Kläger sei anders als der vorliegende Kläger auch nicht vorzeitig ausgeschieden. In der VO 1994 sei eine zusätzliche Altersrente zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit über die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit hinaus nicht enthalten. Die Lücke in der VO 1994 habe nur vor Eintritt der Unverfallbarkeit entstehen können, wenn ein Versorgungsberechtigter mit Beginn der BUZ-Leistungen aus den Diensten der Z. ausgeschieden sei, danach aber wieder für die Z., mindestens bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaften tätig geworden sei. Dies komme vorliegend aber nicht in Betracht. Außerdem lägen die Bedingungen des Nachtrags vom 31. August 1995 nicht vor, weil der Kläger nicht gleichzeitig und aufgrund der für die Gewährung der BUZ mit Beginn der BUZ-Leistungen ausgeschieden sei, sondern erst sieben Monate später. Der Kläger, der fast 18 Jahre vor Eintritt der Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen einer Altersrente ausgeschieden sei, stelle abstruse Behauptungen zum Versorgungsfall auf. Der Kläger sei auch nicht gleichzeitig mit der festgestellten Berufungsunfähigkeit ausgeschieden. Der Versorgungsfall sei auch nicht einheitlich zu bestimmen. Von einer Verletzung rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.