Urteil
6 Sa 190/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1119.6SA190.19.00
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Leitsätze
Die Regelung in einer Sondervereinbarung zu Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wonach bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages den Anschaffungskosten feste Bezüge aus Gehaltszahlungen des Verkäufers mit den Gehalts- und Lohnnebenkosten hinzuzusetzen sind, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs 3 S 2 i.V.m. Abs 1 S 2 BGB nicht stand, benachteiligt den Kläger unangemessen und erweist sich daher als unwirksam.(Rn.43)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 11 Ca 8/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einer Sondervereinbarung zu Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wonach bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages den Anschaffungskosten feste Bezüge aus Gehaltszahlungen des Verkäufers mit den Gehalts- und Lohnnebenkosten hinzuzusetzen sind, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs 3 S 2 i.V.m. Abs 1 S 2 BGB nicht stand, benachteiligt den Kläger unangemessen und erweist sich daher als unwirksam.(Rn.43) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 11 Ca 8/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. April 2019 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht für das von ihm im Juni 2017 verkaufte Fahrzeug Nr. 374 einen Provisionsbetrag in Höhe von 1.158,33 Euro brutto zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nach der zwischen den Parteien unter dem 19. Mai 2016 getroffenen Sondervereinbarung eine Verkaufsprovision von 20 % auf den Deckungsbeitrag für das unstreitig von ihm an- und verkaufte Fahrzeug Nr. 374 in geltend gemachter Höhe verlangen. 1.1. Nach Ziff. 1 Sondervereinbarung errechnet sich der Deckungsbeitrag, von dem dem Arbeitnehmer 20 % Provision auf ein Provisionskonto gutgeschrieben werden, aus dem Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis und Kosten. Hierbei werden dem Anschaffungspreis alle Anschaffungsnebenkosten (zB Transportkosten, Lagerkosten, Fahrerkosten etc) ebenso hinzugesetzt, wie die Betriebskosten des Arbeitgebers und feste Bezüge aus Gehaltszahlungen mit den Gehalts- und Lohnnebenkosten, Werkstattkosten, Finanzierungskosten, Werbekosten und weitere Verkaufsnebenkosten. 1.2. Hiervon ausgehend nimmt der Kläger unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei einem Verkaufspreis von 20.000,00 Euro, einem Anschaffungspreis von 12.00,00 Euro, unstreitig anzusetzenden Werkstattkosten von 667,93 Euro, Transportkosten von 400,00 Euro und Werbekosten von 40,00 Euro zu Recht einen für die streitige Provision relevanten Deckungsbetrag von 5.791,66 Euro brutto an. Dass die klägerische Berechnung des Deckungsbeitrages bei Ansatz der genannten Positionen zutreffend ist, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 19. November 2019 ausdrücklich unstreitig gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Beklagte nicht berechtigt, dem Anschaffungspreis weitere Beträge im Hinblick auf ihr entstandene Kosten hinzuzusetzen und dadurch den Deckungsbeitrag zu reduzieren. a) Die Beklagte kann nicht verlangen, dass bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages ein Betrag von 122,99 Euro an Finanzierungskosten Berücksichtigung findet. Zwar wird gemäß Ziff. 1 Abs. 5 Sondervereinbarung ab dem Tag des Fahrzeugkaufs die Summe aller Kosten als zu finanzierende Gesamtkosten mit Finanzierungskosten belastet. Hierbei sollen die Finanzierungskosten - bei einer Gesamtberechnung des Fahrzeugparks - den Spitzenfinanzierungssatz der EZB + 5 % bei Verzinsung der Standzeit des Fahrzeugs bis zum Verkauf und Zahlungseingang des Käufers betragen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klausel zu den Finanzierungskosten rechtswirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, hat die Beklagte - trotz Beanstandung fehlender Berechnungsgrundlagen im erstinstanzlichen Urteil - auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dargelegt, wie sich der von ihr geltend gemachte Betrag an Finanzierungskosten zusammensetzt. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, der Kläger habe ihren Vortrag zu den sich für die Standzeit vom 23. April 2017 bis 09. Juni 2017 ergebenden Finanzierungskosten gemäß der Sondervereinbarung nicht substantiiert bestritten, weshalb er gemäß § 138 ZPO als zugestanden gelte, übersieht sie, dass der Gegner gemäß § 138 Abs. 2 ZPO keine Erklärung schuldet zu unschlüssigem, dh. die Rechtsbehauptung nicht stützendem Tatsachenvortrag (Zöller - Greger ZPO 33. Auflage 2020 § 138 Rn. 8a). Da die Beklagte bis zuletzt weder dargelegt hat, wie der von ihr in Ansatz gebrachte Betrag von 122,99 Euro zustande kommt, noch, dass und aus welchen Gründen eine Finanzierung des Ankaufspreises erforderlich war, war der Kläger zu weitergehenden Darlegungen nicht verpflichtet. b) Zum Anschaffungspreis waren entgegen Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung nicht die Gehalts- und Lohnnebenkosten des Klägers hinzuzusetzen, was die Beklagte mittelbar geltend gemacht hat, indem sie sich auf ein insgesamt negatives Provisionskonto des Klägers unter Berücksichtigung dieser Positionen (vgl. Tabelle S. 6 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2018 = Bl. 110 d. A.) berufen hat. Die Vorschrift verstößt gegen § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Bei den Bestimmungen der Sondervereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und richtiger Begründung zu Recht ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe unter II (S. 9 f. d. A. = Bl. 238 f. d. A.) Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift die Wertung des Arbeitsgerichts zum Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht angegriffen und ihren - vom Arbeitsgericht zutreffend als unschlüssig betrachteten - Sachvortrag, der Kläger habe sich die Sondervereinbarung als „Schutzklausel“ gewünscht, nicht aufrechterhalten. bb) Gemäß Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung sind bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages den Anschaffungskosten feste Bezüge aus Gehaltszahlungen des Verkäufers mit den Gehalts- und Lohnnebenkosten hinzuzusetzen. Diese Regelung hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand, benachteiligt den Kläger unangemessen und erweist sich daher als unwirksam. (1) Zwar unterliegt Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da sie den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen; im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den “gerechten Preis” zu ermitteln. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB beruht auf der Erwägung, dass ein Mindestmaß an Transparenz der Preisgestaltung einen funktionierenden Wettbewerb erst ermöglicht (vgl. insgesamt BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 – Rn. 44, mwN, vgl. zum freien Versicherungsvertreter: BAG 09. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 44, vgl. LAG Hamm 12. September 2017 - 14 Sa 325/17 - Rn. 70, jeweils zitiert nach juris). (2) Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung genügt auch diesem eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht. Die Regelung ist intransparent gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. (2.1.) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, aaO). (2.2.) Gemessen hieran verstößt Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung gegen das Transparenzgebot. Aus der Formulierung, den Anschaffungskosten seien feste Bezüge aus Gehaltszahlungen des Verkäufers mit den Gehalts- und Lohnnebenkosten hinzuzusetzten, ist bereits nicht ersichtlich, welche Beträge im Zusammenhang mit dem Gehalt des Verkäufers angesetzt werden können. Auch im Wege der Auslegung, die der Inhaltskontrolle vorgeht (BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 25, zitiert nach juris) lässt sich ausgehend vom Vertragswortlaut nach dem objektiven Inhalt und typischem Sinn der Regelung mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht ermitteln, welche Gehaltskosten nach dem Verständnis rechtsunkundiger, durchschnittlich verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise gemeint sein sollen. Es ist unklar, ob pro verkauftem Fahrzeug ein volles Monatsgehalt berücksichtigt wird oder zumindest das anteilige Gehalt, das die Beklagte für den Kläger anlässlich des konkreten Verkaufs aufwenden musste oder aber einmal pro Monat das volle Gehalt des Klägers in Ansatz gebracht wird, gegebenenfalls - wovon offenbar die Beklagte ausgeht - unabhängig davon, ob es im konkreten Monat zu einem provisionspflichtigen Verkauf gekommen ist oder ein solcher - etwa auch wegen andauernder Erkrankung - nicht zustande gekommen ist. Angesichts dieser unklaren Formulierung besteht die Gefahr, dass der Kläger davon abgehalten wird, seine Rechte in Bezug auf die Berechnung des Deckungsbeitrages wahrzunehmen, da der Beklagten hierdurch unabsehbare Handlungsspielräume eröffnet werden. (2.3.) Trotz der Intransparenz von Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung bestehen keine Bedenken, die Sondervereinbarung hinsichtlich der vorliegen streitigen Voraussetzungen für den klägerischen Anspruch aufrecht zu erhalten. Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, zitiert nach juris). Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich zu trennen sein (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 32; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils (sog. Blue-Pencil-Test) zu ermitteln. Eine teilbare Formularklausel kann mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 32, aaO; 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 25, zitiert nach juris). Darin liegt keine geltungserhaltende Reduktion, denn die Trennung ist in den vom Verwender gestellten Vertragsbedingungen bereits vorgegeben (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 34 f., zitiert nach juris). Danach enthält die Sondervereinbarung in Ziff. 1 Abs. 3 einen sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil, der mit ihren restlichen Regelungen nur formal verbunden ist. Die Intransparenz der Regelung zur Anrechenbarkeit von Gehalts- und Lohnnebenkosten folgt nicht aus ihrer Kombination mit den übrigen Inhalten der Sondervereinbarung. Streicht man den unwirksamen Teil in Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung, kann die Provisionsregelung mit ihrem zulässigen Teil sinnvoll aufrechterhalten werden. 1.3. Bei einem Deckungsbeitrag von 5.791,66 Euro brutto steht dem Kläger ein 20%-iger Provisionsanspruch in Höhe von 1.158,33 Euro brutto zu, den die Beklagte infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2017 gemäß Ziff. 1 Abs. 10, 13 Sondervereinbarung auszukehren hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch auch dann kein negatives Provisionskonto des Klägers entgegen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie eine Aufrechnung bzw. Verrechnung iSd. Ziff. 1 Abs. 13 Sondervereinbarung erklärt hat. Nach ihrer tabellarischen Aufstellung im Schriftsatz vom 16. Mai 2018 (S. 7 = Bl. 111 d. A.) sind bei den beiden nach der Sondervereinbarung ausschließlich provisionsrelevanten Verkäufen des Klägers mit den Nr. 374 und 375 (vgl. Tabelle S. 4 = Bl. 108 d. A.) Deckungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.191,64 Euro anzusetzen, von denen die Beklagte aufgrund der aus den dargestellten Gründen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksamen Klausel in Ziff. 1 Abs. 3 Sondervereinbarung Lohnkosten in Höhe von 11.242,59 Euro abgezogen und ein negatives Provisionskonto in Höhe von 5.050,95 Euro ermittelt hat. Lässt man diese Lohnkosten außer Betracht, liegt ein negatives Provisionskonto nicht vor. Nach den eigenen Berechnungen der Beklagten verbleibt es in diesem Fall bei einem positiven Provisionskonto in Höhe von zumindest 1.238,33 Euro. 2. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Der Beklagten steht ein Anspruch über 916,39 Euro auf Provisionsvorschussrückzahlung nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Widerklageforderung schlüssig dargelegt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann sie die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen nicht verlangen, da aus den unter A II 1.3. genannten Gründen das negative Provisionskonto des Klägers, auf das die Beklagte ihren Rückzahlungsanspruch stützt, nicht bestanden hat. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Provisionsanspruch des Klägers und um einen Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen. Der Kläger war vom 01. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten im von ihr betriebenen Autohaus als Automobilverkäufer/Automobilkaufmann/Kundenberater beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2016 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 2 Abs. 1 der Kläger zunächst bei einer 48 Stundenwoche eine monatliche Grundvergütung von 3.200,00 Euro brutto bezog. Unter dem 19. Mai 2016 schlossen die Parteien eine Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 9 f. d. A.; im Folgenden: Sondervereinbarung), nach der § 2 AV hinsichtlich des Bruttobezugs mit Wirkung ab 01. Februar 2017 wie folgt neu gefasst wurde: „Ab dem 01.02.2017 wird das Monatsgehalt des AN von 3.200 Euro auf ein festes Monatsgehalt von 1.500 Euro reduziert. In dem Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 erhält der AN über diesen festen Monatsbezug eine weitere erfolgsabhängige Provision. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Provision ist in dieser Vereinbarung geregelt, sie ist aber auf jeden Fall in dem genannten Zeitraum auf maximal 20.400 Euro begrenzt. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2018, sofern das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, muss für den erfolgsabhängigen Anteil eine neue Vereinbarung getroffen werden. … Der erfolgsabhängige Anteil für den genannten Zeitraum ergibt sich aus folgenden Berechnungen, Bonuszahlungen, Umsatzbeteiligungen oder Provisionen: 1. Für Gebrauchtfahrzeuge die von dem AN im Namen des AG An- und Verkauft werden erhält der AN eine Verkaufsprovision, auf den Deckungsbeitrag, der sich wie folgt ergibt: Dem Ankaufspreis werden die Anschaffungsnebenkosten hinzugesetzt, so zB die Transportkosten, Lagerkosten, Fahrerkosten etc., so bei Rentfahrzeugen die Unterhaltungskosten. Alle direkten und indirekten Kosten die sich aus den Betriebskosten des AG ergeben werden den Anschaffungskosten hinzugesetzt, ebenso feste Bezug aus Gehaltszahlungen des Verkäufers, mit den Gehalts und Lohnnebenkosten. Muss das Fahrzeug zur Reparatur oder Aufbereitung vor oder nach (z.B. aus Gewährleistungsgründen) dem Verkauf in die Werkstatt des AG, so werden die Kosten der Werkstatt hinzugesetzt mit den sonst üblichen Verrechnungssätzen (Sondervereinbarung 40,- Euro/h Monteur und 25,- Euro/h Azubi), das Material wird mit dem Einkaufspreis + 10% Gemeinkosten zu den Kosten addiert. Die Summe aller Kosten ergeben die zu finanzierenden Gesamtkosten. Ab dem Tag des Fahrzeugkaufs werden diese mit den Finanzierungskosten belastet, die Finanzierungskosten betragen: Spitzenrefinanzierungssatz der EZB + 5 %, zu verzinsen ist die Standzeit des Fahrzeugs bis zum Verkauf und Eingang der Zahlung des Käufers. Es wird eine Gesamtberechnung des Fahrzeugsparks vorgenommen. Alle besonderen Werbekosten sind den Kosten hinzuzusetzen, zB Zeitungsanzeigen, Werbeflyer, Schilder, Anzeigekosten wie Ebay etc. Sollten weitere Verkaufsnebenkosten entstehen, so gilt das gleiche wie bereits aufgeführt. Von dem verbleibenden Deckungsbeitrag (Verkauf abzüglich Einkauf + Kosten) werden dem AN 20 % Provision auf dem vom AG zu führenden Provisionskonto gutgeschrieben. Zu den Deckungsbeiträgen zählen auch alle Nebenerträge wie Provisionen aus Finanzierungen, Versicherungen etc. Negative Deckungsbeiträge werden dem Provisionskonto zu 100 % belastet. Dies betrifft auch negative Bewertungsnotwendigkeiten. Eine Bewertung des Fahrzeuglagers, das von dem AN An- und Verkauft wird kann monatlich erfolgen. Die positiven Beträge aus dem Provisionskonto werden monatlich im Nachhinein als Vorauszahlung ausgezahlt. Saldierungen finden mindestens zum 30. Juni und 31. Dezember des Jahres statt. Jedes Fahrzeug muss mit einer eindeutigen Kennzahl und Auftragsnummer geführt werden und mit der Buchhaltung abgeglichen werden. Negative Beträge des Provisionskontos werden nur gegen bereits ausgezahlte Provisionen verrechnet nicht gegen feste Bezüge. Die Auszahlungen der Provisionen gelten über einen Zeitraum von 14 Monaten als Vorauszahlung und werden erst dann endgültig negative Geschäfte oder Bewertungsnotwendigkeiten werden mit ausgezahlten fälligen oder bereits ausgezahlten Provisionen verrechnet. …“ Die Beklagte leistete an den Kläger entsprechend erteilter Abrechnungen zunächst für den Zeitraum Februar 2017 bis Mai 2017 folgende Zahlungen: Februar 2017 Gehalt 1.500,00 Euro brutto (1.188,37 Euro netto) März 2017 Gehalt 1.500,00 Euro brutto Ausgleichszahlung 224,12 Euro brutto (insgesamt 1.365,93 Euro netto) April 2017 Gehalt 1.500,00 Euro brutto Ausgleichszahlung 417,16 Euro brutto (insgesamt: 1.517,62 Euro netto) Mai 2017 Gehalt 1.500,00 Euro brutto Ausgleichszahlung 823,41 Euro brutto (insgesamt: 1.775,51 Euro netto) Der Kläger erkrankte im Juni 2017 bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unstreitigem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums am 19. Juli 2017 arbeitsunfähig. Die Beklagte rechnete für Juni 2017 1.500,00 Euro brutto Gehalt einschließlich Kranktage, sowie unter dem Abrechnungsbetreff „Überzahlung Provisionen“ einen Negativbetrag von 682,52 Euro brutto ab und kehrte an den Kläger im Ergebnis 647,66 Euro netto aus. Bis zur Beendigung des Entgeltfortzahlungszeitraums zahlte die Beklagte an den Kläger für Juli 2017 ein Gehalt von 897,00 Euro brutto (710,64 Euro netto) aus. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Im Zeitraum von Februar 2017 bis Juli 2017 verkaufte der Kläger verschiedene Fahrzeuge, von denen er die Fahrzeuge mit der internen Nummer 374 und 375 auch angekauft hatte. Im Juni 2017 verkaufte der Kläger das Fahrzeug Nr. 374 bei einem Anschaffungspreis von 12.000,00 Euro zum Preis von 20.000,00 Euro. Unstreitig sind Werkstattkosten von 667,93 Euro, Transportkosten von 400,00 Euro und Werbekosten von 40,00 Euro entstanden. Ob die Beklagte weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf hatte, ist umstritten. Der Kläger hat am 02. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Zahlungsklage erhoben, mit der er Mindestlohn für die Monate Februar bis Juli 2017, Urlaubsabgeltung und die Erteilung von Provisionsabrechnungen (zuletzt) für Februar bis Juli 2017 geltend gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018, der Beklagten zugestellt am 01. März 2018, hat der Kläger die Klage erweitert um einen Auskunftsantrag im Hinblick auf etwaige Provisionsansprüche. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 14. Juni 2018 haben die Parteien die Klage im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erteilung von Provisionsabrechnungen übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 12. April 2018 (Bl. 116 ff. d. A.) zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit weiterem Teilurteil vom 14. Juni 2018 (Bl. 158 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte unter Teilabweisung der weitergehenden Mindestlohnklage zur Zahlung weiterer Vergütung als Mindestlohn, sowie Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Basis des Mindestlohnbetrags für die Monate März, Juni und Juli 2017, sowie zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt. Beide Urteile, hinsichtlich deren Einzelheiten jeweils auf den Akteninhalt verwiesen wird, sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Zuletzt verfolgt der Kläger noch einen Provisionsanspruch für den Monat Juni 2017 in Bezug auf das von ihm an- und verkaufte Fahrzeug mit der Nr. 374. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. September 2018, dem Klägervertreter zugestellt am 02. Oktober 2018, widerklagend die Rückzahlung von im April und Mai 2017 gezahlten Provisionsvorschüssen geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Hinblick auf seinen Provisionsanspruch und die Widerklage der Beklagten im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe für das im Juni 2017 verkaufte Fahrzeug Nr. 374 eine Provision in Höhe von 1.158,33 Euro zu. Von der Differenz zwischen Kaufpreis (20.000,00 Euro) und Anschaffungspreis (12.000,00 Euro) seien 667,93 Euro Werkstattkosten, 400,00 Euro Transportkosten und 40,00 Euro Werbekosten abzuziehen. Angesichts des sich ergebenden Betrags in Höhe von 6.892,07 Euro sei unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von einem Deckungsbeitrag von 5.791,66 Euro auszugehen, mithin von der errechneten Provision. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn mit einem negativen Provisionskonto zu belasten, da die zwischen ihnen als allgemeine Geschäftsbedingung getroffene Sondervereinbarung, die er sich - ohne jegliche Einflussmöglichkeit - nicht als „Schutzklausel“ gewünscht habe und die im Wesentlichen dem Arbeitsvertrag des ehemaligen Kollegen Z. aus dem Jahr 2011 entspreche, einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB nicht standhalte. Das gesamte unternehmerische Risiko werde durch die offenen formulierten Begrifflichkeiten und die Provisionshöhe von nur 20 % bei 100 %iger Anrechnung von Verlusten auf ihn verlagert, benachteilige ihn iSd. § 307 BGB nachteilig und sei auch vor dem Hintergrund des § 138 ZPO unwirksam. Schließlich beinhalte die Sondervereinbarung auch keine Regelung dahingehend, dass der gesetzliche Mindestlohn unberührt bleibe. Die Regelung sei zudem nicht transparent und nach § 305 c und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam, da nicht erkennbar sei, was unter Verkaufsnebenkosten zu verstehen sei. Die von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Zahlen stimmten mit denen aus der Gehaltsabrechnung nicht überein. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.158,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 916,39 Euro zu zahlen. Der Kläger hat insoweit beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zum Provisionsanspruch und ihrem Rückforderungsanspruch im Wesentlichen vorgetragen, der Provisionsanspruch des Klägers sei bereits falsch berechnet, da in der Sondervereinbarung die Berücksichtigung von Finanzierungskosten in Höhe von 5 % über dem Refinanzierungssatz der EZB vereinbart sei, so dass sich weitere Kosten von 122,99 Euro ergäben und bei Ansatz einer Umsatzsteuer von 19 % sich der Deckungsbeitrag auf 6.512,61 Euro reduziere. Eine Inhaltskontrolle der Sondervereinbarung finde bei der Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für erhaltene Vorschüsse nicht statt. Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen auch nicht vor, da der Kläger sich diese Vereinbarung als „Schutzklausel“ gewünscht habe, da mit der Vereinbarung, er erhalte Provisionen (nur) für Fahrzeuge, die er an- und verkauft habe, das Risiko ausgeschlossen worden sei, dass Fahrzeuge, die bereits vor seiner Tätigkeit oder von anderen Handelnden zu schlechten Konditionen eingekauft worden seien oder sog. „Langsteher“, zu Lasten seines Deckungsbeitrages gingen. Für die vom Kläger an- und verkauften Fahrzeuge mit der Nummer 375 und 374 ergebe sich ausweislich ihrer tabellarischen Aufstellung (Bl. 108 d. A.) ein Deckungsbeitrag von 6.191,64 Euro (699,87 Euro und 5.491,77 Euro). Vor Ermittlung des relevanten Deckungsbeitrages für die Provision in Höhe von 20 % seien jedoch auch noch die Gehaltskosten für den Kläger (einschließlich Lohnnebenkosten) abzusetzen, welche für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 insgesamt 11.242,59 Euro (vgl. tabellarische Aufstellung Bl. 110 d. A.) betragen hätten. Hierbei schlage sich natürlich nieder, dass der Kläger von sechs Monaten zwei Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt ergebe sich (bereits ohne die Berücksichtigung von Nachzahlungen durch das Klageverfahren) ein negativer Deckungsbeitrag von 5.050,95 Euro. Der Rückzahlungsanspruch betrage für den Monat April 2017 329,25 Euro netto und für Mai 2017 587,14 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 10. Januar 2019 die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2017 weitere Provision in Höhe von 1.158,33 Euro zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger habe Anspruch auf die von ihm zutreffend berechnete Provision für das Fahrzeug Nr. 374. Die von der Beklagten geltend gemachten Versicherungs- und Finanzierungskosten in Höhe von 122,99 Euro könnten mangels weiterer Darstellung der Berechnung nicht nachvollzogen werden. Die Widerklage sei abzuweisen, da die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellende Sondervereinbarung intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. In der Formulierung der Rückzahlungsvereinbarung liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtslage werde insoweit irreführend dargestellt, als geregelt sei, dass eine Aufrechnung nur gegen bereits ausgezahlte Provisionen, nicht jedoch gegen feste Bezüge möglich sein solle. Da die festen Bezüge mit 1.500,00 Euro jedoch die Mindestlohnansprüche des Klägers - wie aus dem Teilurteil vom 14. Juni 2018 ersichtlich - unterschritten hätten, sei es irreführend, wenn der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass eine Verrechnung mit einem festen Bezug über den vereinbarten 1.500,00 Euro möglich sein solle. Es werde nicht hinreichend deutlich, was mit Bezügen sei, die im Hinblick auf den Mindestlohn über 1.500,00 Euro im Monat lägen. Der Verrechnungsbestimmung sei nicht zu entnehmen, wie sie sich zum gesetzlichen Mindestlohn verhalte. Zum anderen bleibe die Höhe der Nettolohnrückforderung unklar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 261 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. April 2019 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Mai 2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 17. Juni 2019 (Bl. 281 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Klage auf Provisionszahlung verkannt, dass die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht greifen könne, da die Provision noch gar nicht ausgezahlt gewesen sei. Auch ohne Rückzahlungsanspruch valutiere das Provisionskonto des Klägers insgesamt negativ, so dass kein Anspruch auf Provisionszahlung bestanden habe, wozu sich das Arbeitsgericht nicht verhalten habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die (angebliche) Unwirksamkeit der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung nicht für die Provision für das Fahrzeug Nr. 374 gelten könne, da für dieses Fahrzeug keine Rückforderung geltend gemacht worden sei. Das Arbeitsgericht habe - auch wenn die Berechnungen des Klägers zum Klagebetrag im Übrigen zutreffend seien - verfahrensfehlerhaft den vereinbarten Abzug für Versicherungs-/Finanzierungskosten von 122,99 Euro nicht berücksichtigt. Bei entsprechendem Hinweis hätte sie nochmals auf ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 1. August 2018 verwiesen, wo sie aufgeführt habe, dass das Fahrzeug am 23. April 2017 angekauft und am 09. Juni 2017 verkauft worden sei und der Betrag sich aus der Notwendigkeit der Versicherung des Fahrzeuges und der Finanzierung des Kaufpreises aus der Vereinbarung auf S. 2 der Sondervereinbarung in diesem Zeitraum ergeben habe. Der Kläger habe den Betrag auch nur unsubstantiiert bestritten. Bezüglich der Widerklage auf Provisionsvorschussrückzahlung habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sie ihren Anspruch nicht auf die Verrechnung gemäß der Rückzahlungsklausel stütze, was sie auch im Rahmen der Klage auf Mindestlohn nicht getan habe. Es gehe nicht um negative Deckungsbeiträge, sondern um ein negativ valutierendes Provisionskonto, dessen Führung zulässig sei. Sie habe erstinstanzlich ausführlich dargelegt, dass das Provisionskonto deutlich negativ gewesen sei. Der Kläger müsse die für die Monate April und Mai 2017 erhaltenen Provisionsvorschüsse auch ohne ausdrückliche Regelung zurückzahlen. Der Kläger habe gewusst, dass der Ausgleichsbetrag gemäß den Abrechnungen zusätzlich zu seinem Grundgehalt der erfolgsabhängige Provisionsanteil sein sollte. Die Bezeichnung Ausgleichszahlung rühre daher, dass damit der Ausgleich des Provisionskontos bei einem Guthaben für den Kläger gemeint gewesen sei. Ihre Auflistung im Schriftsatz vom 25. Januar 2018 erhalte die (Brutto-) Beträge, die Gegenstand der Widerklage seien. Das Arbeitsgericht habe zwischen negativen Deckungsbeiträgen und negativem Provisionskonto nicht korrekt unterschieden. Die Berechnung der Widerklageforderung ergebe sich aus folgender Berechnung: Das Grundgehalt des Klägerhabe bei 1.500,00 Euro brutto monatlich 1.188,37 Euro betragen, was die Bezugsgröße zur Errechnung der Widerklageforderung sei. Im Monat April 2017 habe der Kläger insgesamt 1.517,62 Euro netto erhalten, so dass der Nettobetrag für den ausgekehrten Provisionsanteil von 417,16 Euro brutto 329,25 Euro betrage. Im Mai 2017 habe bei einem Gesamtauszahlungsbetrag von 2.323,41 Euro brutto der Provisionsanteil von 823,41 Euro brutto 587,14 Euro netto ausgemacht. Die Addition der beiden Beträge ergebe die Widerklage. Die Beklagte beantragt, das am 10. Januar 2019 verkündete und am 17. April 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 11 Ca 8/18 - abzuändern und 1. die Klage abzuweisen, 2. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 916,39 Euro netto zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22. August 2019 (Bl. 302 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe ihm zutreffend Provision zugesprochen. Das vermeintlich negative Provisionskonto beruhe auf der unwirksamen Provisionsvereinbarung, die in Ansprüche auf den Mindestlohn eingegriffen habe und folglich insgesamt (auch für die Provision für das Fahrzeug Nr. 374) unwirksam gewesen sei. Auch habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Abzug von weiteren bis zuletzt bestrittenen Kosten in Höhe von 122,99 Euro, die die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt habe, nicht gerechtfertigt gewesen sei, zumal allgemeine Betriebskosten ohnehin nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden könnten. Es bestehe auch kein Provisionsrückzahlungsanspruch, da die Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, unabhängig davon, ob die Beklagte die Verrechnungsklausel in Anspruch nehme oder nicht. Die Klausel verletze seinen Anspruch auf Mindestlohn. Erfolgreiche und nicht erfolgreiche Geschäfte könnten einem Arbeitnehmer nicht im Verhältnis 1 zu 5 zu Lasten angerechnet werden. Vorsorglich werde bestritten, dass sich aus den weiteren von der Beklagten genannten Fahrzeugen der behauptete negative Deckungsbeitrag ergeben habe. Die Ausgleichszahlungen seien ausdrücklich keine zu verrechnenden Vorschüsse gewesen. Die Berechnung der Widerklageforderung für Mai 2017 sei nach wie vor auch rechnerisch unschlüssig. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.