Urteil
3 AZR 930/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Gewährung einer Witwenpension nach einer Versorgungszusage ist zulässig, wenn der Versorgungsträger die Leistung in Abrede stellt.
• Eine Klausel, wonach Witwenpension nur gewährt wird, wenn der Versorgungsberechtigte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.
• Ist eine derartige Klausel unwirksam, bleibt die übrige Regelung über die Höhe der Witwenpension (60 % der Alterspension) in der Regel wirksam und der Versorgungsträger (PSV) ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Leistung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit unbestimmter 'Haupternährerklausel' in Pensionszusage; Anspruch auf Witwenpension • Eine Feststellungsklage auf Gewährung einer Witwenpension nach einer Versorgungszusage ist zulässig, wenn der Versorgungsträger die Leistung in Abrede stellt. • Eine Klausel, wonach Witwenpension nur gewährt wird, wenn der Versorgungsberechtigte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, kann gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. • Ist eine derartige Klausel unwirksam, bleibt die übrige Regelung über die Höhe der Witwenpension (60 % der Alterspension) in der Regel wirksam und der Versorgungsträger (PSV) ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Leistung verpflichtet. Der Kläger war 1965–2005 bei der K AG angestellt; ihm wurde eine betriebliche Alterspension von 1.660 EUR monatlich zugesagt. In § 6 der Pensionszusage ist eine Witwenpension von 60 % der Alterspension vorgesehen, jedoch nur, wenn der Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Nach Insolvenz der K AG zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein (Beklagter) die Alterspension, verweigert aber die Zusicherung der Witwenpension für die Ehefrau des Klägers mit der Begründung, sie verfüge über höhere Altersbezüge und der Kläger sei nicht Haupternährer gewesen. Der Kläger begehrt gerichtliche Feststellung, dass im Todesfall seiner Ehefrau eine Witwenpension von 60 % zusteht; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag richtet sich auf ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis und ist nach § 256 Abs. 1 ZPO bei bestehendem Interesse zulässig, weil der Beklagte die Leistung in Abrede stellt. • Anspruchsgrundlage: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haftet der Insolvenz-Sicherungsverein für bestehende Versorgungsverpflichtungen; die Ehefrau hat Anspruch auf Witwenpension nach § 6 Satz 1 der Pensionszusage, wenn die Ehe bis zum Tod besteht (§ 6 Satz 2 Buchst. a). • Unwirksamkeit der 'Haupternährerklausel': Die Einschränkung in § 6 Satz 1 Halbsatz 2, wonach der Versorgungsberechtigte den Familienunterhalt überwiegend bestritten haben müsse, ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Pensionszusage) und verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lässt Tatbestandsvoraussetzungen (maßgeblicher Zeitraum, welche Einkünfte zu berücksichtigen sind, Brutto- oder Nettoeinkünfte) nicht hinreichend bestimmbar und eröffnet vermeidbare Wertungsspielräume. • Auslegung und Begründung: Eine Auslegung zugunsten der Bezugnahme auf frühere sozialversicherungsrechtliche Begriffe scheitert, weil entsprechende Normen lange außer Kraft waren und die Pensionszusage keinen Verweis enthält; zudem lieferte die Rechtsprechung keinen eindeutigen Anknüpfungspunkt, sodass ein verständiger Arbeitnehmer die Klausel nicht als konkretisiert verstehen konnte. • Teilbarkeit der Regelung: Die Unwirksamkeit der 'Haupternährerklausel' führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung über die Witwenpension. Nach § 306 Abs. 1 BGB kann der unwirksame Teil gestrichen werden; die verbleibende Regelung über 60 % bleibt verständlich und durchsetzbar. • Keine ergänzende Vertragsauslegung: Eine Ersetzung der intransparenten Klausel durch eine transparente Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, welcher Inhalt von den Parteien gewollt gewesen wäre, und eine solche Ergänzung dem Transparenzgebot zuwiderliefe. • Rechtsfolge: Der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Todesfall des Klägers die vereinbarte Witwenpension in Höhe von 60 % der Alterspension zu zahlen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des LAG Köln wird aufgehoben und das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Todesfall des Klägers an dessen Ehefrau eine monatliche Witwenpension in Höhe von 60 % der Alterspension zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die in § 6 der Pensionszusage enthaltene Bedingung, der Versorgungsberechtigte müsse den Familienunterhalt überwiegend bestritten haben, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der verbleibende Regelungsteil über die Höhe der Witwenpension ist teilbar und wirksam, sodass der Beklagte als Insolvenz-Pensionssicherer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig ist; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.