OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 329/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0709.6Sa329.17.00
15Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Anpassung einer betrieblichen Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Altersversicherung.(Rn.40) 2. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern.(Rn.62)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. März 2017 - 2 Ca 1184/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2020 über einen Betrag von jedenfalls 1.294,18 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 73,11 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.851,29 Euro brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 657,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 73,11 Euro brutto seit dem 02. Juli 2016, dem 02. August 2016, dem 02. September 2016, dem 05. Oktober 2016, dem 03. November 2016, dem 02. Dezember 2016, dem 03. Januar 2017, dem 02. Februar 2017, sowie dem 02. März 2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 287,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23,39 Euro brutto seit dem 02. Juli 2015, dem 04. August 2015, dem 02. September 2015, dem 02. Oktober 2015, dem 03. November 2015, dem 02. Dezember 2015, dem 05. Januar 2016, dem 02. Februar 2016, dem 02. März 2016, dem 02. April 2016, dem 03. Mai 2016, sowie dem 02. Juni 2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Anpassung einer betrieblichen Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Altersversicherung.(Rn.40) 2. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern.(Rn.62) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. März 2017 - 2 Ca 1184/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2020 über einen Betrag von jedenfalls 1.294,18 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 73,11 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.851,29 Euro brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 657,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 73,11 Euro brutto seit dem 02. Juli 2016, dem 02. August 2016, dem 02. September 2016, dem 05. Oktober 2016, dem 03. November 2016, dem 02. Dezember 2016, dem 03. Januar 2017, dem 02. Februar 2017, sowie dem 02. März 2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 287,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23,39 Euro brutto seit dem 02. Juli 2015, dem 04. August 2015, dem 02. September 2015, dem 02. Oktober 2015, dem 03. November 2015, dem 02. Dezember 2015, dem 05. Januar 2016, dem 02. Februar 2016, dem 02. März 2016, dem 02. April 2016, dem 03. Mai 2016, sowie dem 02. Juni 2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache weit überwiegend nicht erfolgreich. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Juni 2017 mit am 13. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. September 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist - bis auf eine geringfügige Rundungsdifferenz zu ihren Gunsten - unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1) für den Zeitraum ab 01. Juli 2020. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 14; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11, 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN, jeweils zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris). Dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht im schriftlichen Verfahren der vom Gericht mit dem Verkündungstermin zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze noch eingereicht werden dürfen (Zöller - Greger 33. Aufl. § 128 Rn. 14). Am demnach vorliegend maßgeblichen Schlusstermin vom 16. Juni 2020 war die Klage für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2020 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die geltend gemachten Versorgungsansprüche des Klägers bis Juni 2020 waren fällig. Die Berufungskammer konnte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. BAG 19. November 2019 - 3 AZR 613/17 - Rn. 22; 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15, mwN, aaO). Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass der Kläger für den Zeitraum ab 01. Juli 2017 ausdrücklich davon abgesehen hat, weitere Anpassungen seiner Gesamtversorgungsleistungen entsprechend den Steigerungen der gesetzlichen Rente geltend zu machen. Streitgegenstand des klägerischen Leistungsantrags, soweit er Ansprüche für die Zeit nach dem 01. Juli 2017 betrifft, ist ausschließlich und klar ersichtlich der sich zuletzt aus der Anpassung zum Stichtag 01. Juli 2016 ergebenden Differenzbetrag an Gesamtversorgungsleistungen, nicht jedoch etwaig darüberhinausgehende Nachzahlungsbeträge aus späteren Rentenanpassungen. Bei der Klage handelt es sich insoweit um eine - zulässige - Teilklage. 2. Die Klage ist in der Sache nahezu vollständig erfolgreich. Der Kläger kann verlangen, dass die ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Gesamtversorgung gemäß § 6 Ziff. 1 AB BVW zum Stichtag 01. Juli 2015 und 01. Juli 2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Altersversicherung angepasst werden, da die Beklagte sich nicht auf eine wirksame abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 AB BVW berufen kann. Demgemäß schuldet die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Juli 2015 eine um 23,39 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung und für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 eine um 73,11 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Nachdem der Kläger seine Forderung für den Zeitraum ab 01. Juli 2016 rechnerisch auf zwei Kommastellen gerundet hat, statt sich an der vier Kommastellen umfassenden gesetzlichen Rentenanpassung zu orientieren, unterlagen die von ihm geltend gemachten Beträge ab diesem Zeitpunkt der geringfügigen Reduzierung und das erstinstanzliche Urteil war insoweit teilweise abzuändern. 2.1. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Da § 6 Ziff. 3 Satz 1 AB BVW diese Entscheidung nicht trägt, verbleibt es bei der in § 6 Ziff. 1 AB BVW vorgesehenen Anpassung. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Ungeachtet der je nach Rechtscharakter zugrunde zu legenden Auslegungsmethode berechtigt § 6 Ziff. 3 AB BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 15 ff., zitiert nach juris) ausgegangen. Danach gilt Folgendes: 2.1.1. Handelte es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen (vgl. zum Folgenden insgesamt: BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff., aaO). a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21, zitiert nach juris). b) Danach erlaubt § 6 Ziff. 3 AB BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach § 6 Ziff. 3 AB BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß § 6 Ziff. 1 AB BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW. Die sprachlich weite Formulierung „was ... geschehen soll“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass die Organe der Beklagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) Auch die einleitende Formulierung, „hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar“, liefert noch keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 3 AB BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der abweichende Beschluss gerade auf die „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“ bezieht und damit auch die gesonderte Anpassung der einzelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. Andererseits bezieht sich die Regelung in § 6 Ziff. 3 AB BVW nicht lediglich auf eine bloße „Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge“, sondern nimmt auf eine Veränderung derselben „... nach Ziffer 1“ Bezug. Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in § 6 Ziff. 3 AB BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtversorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die isolierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von § 6 AB BVW führt zu keinem klaren Verständnis. Die dort gewählte Formulierung „betriebliche Versorgungsbezüge“ übernimmt weder den ua. in § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 AB BVW verwendeten Begriff der „Gesamtversorgungsbezüge“ noch den im Übrigen in den BVW verwendeten Begriff der „Pensionsergänzung“. bb) Der systematische Zusammenhang mit § 6 Ziff. 4 AB BVW spricht dafür, dass § 6 Ziff. 3 AB BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - Anpassung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erlauben soll. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 AB BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 AB BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm gewährten und nach Maßgabe von § 5 AB BVW anzurechnenden Leistungen seine sich nach § 4 AB BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 AB BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Renten eine „Lücke“ bei der nach § 4 Ziff. 1 AB BVW zu erreichenden Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse gezahlte - auf die Gesamtversorgung nach § 5 Ziff. 1.6 AB BVW anzurechnende -, nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht entsprechend steigt. Der Regelung in § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 AB BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge „Versorgungslücken“ bei der zu erreichenden Gesamtversorgung entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm dabei allerdings nicht nur auf das in § 6 Ziff. 1 AB BVW vorgesehene Anpassungsverfahren, sondern erfasst das „in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren“. Bei diesem kann die Wirkungsweise, die § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 AB BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtversorgungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in § 6 Ziff. 3 BVW AB lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass § 6 Ziff. 3 AB BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegenden - Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. § 4 Ziff. 1, §§ 5, 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 AB BVW). Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, zitiert nach juris). Dies zeigen auch die Regelungen in § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 AB BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung lediglich darauf ab, das in § 4 Ziff. 1 AB BVW zugesagte Versorgungsniveau sicherzustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vorgenommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpassungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % angesichts der gestiegenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Versorgungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängigen Versorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in § 4 Ziff. 1 AB BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus geeinigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der Beklagten mit § 6 Ziff. 3 AB BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steigerungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsentscheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 BVW AB festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von § 6 Ziff. 3 AB BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris). (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Allerdings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einzelnen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebsparteien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahren und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des § 6 AB BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht berechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbestimmungsrecht in § 6 Ziff. 3 AB BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AB BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2.1.2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handeln, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde, ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in § 6 Ziff. 3 AB BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbehalten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben (vgl. zum Folgenden insgesamt: BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 30 ff., aaO). a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im Wege einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Fall von der Beklagten vorformulierten BVW finden auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmungen der BVW sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16, zitiert nach juris). c) Da der Wortlaut von § 6 Ziff. 3 AB BVW - wie ausgeführt - keinen eindeutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Auslegung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in § 6 Ziff. 4 AB BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 AB BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbeitnehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in § 6 Ziff. 3 AB BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht vertretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen, weil § 6 AB BVW keine weiteren Regelungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung nach § 6 Ziff. 3 AB BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AB BVW die Pensionsergänzungsleistung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 AB BVW gesteigerten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfänglich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbeitnehmer schließen, dass das von der Beklagten einseitig vorbehaltene Leistungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in § 6 Ziff. 1 AB BVW vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte. cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu, will er diese - für die Arbeitnehmer erkennbar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System erbringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 48, zitiert nach juris). Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern ein bestimmtes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges Versorgungsniveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in § 6 Ziff. 1 AB BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 2.1.3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 0,5 % verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern gewährten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 37 ff., aaO). 2.1.4. Die Berufungskammer schließt sich den dargestellten Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - (ua.) ausdrücklich an und macht sie sich zu eigen. Soweit die Beklagte in Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2019 (Bl. 1015 ff. d. A.) ergänzende Argumente vorgebracht hat, rechtfertigen diese ein abweichendes Ergebnis nicht. Wenn die Beklagte bemängelt, das Bundesarbeitsgericht ziehe ein rein formales Argument heran, wenn es darauf abstelle, dass die Anpassung lediglich der Pensionsergänzung zu einer Verschiebung des Verhältnisses der Betriebsrenten der einzelnen Betriebsrentner untereinander geführt habe und deshalb nicht von § 6 Ziff. 3 AB BVW gedeckt sei, übersieht sie, dass die angegriffene Entscheidung sich inhaltlich mit der Auslegung der streitigen Vorschrift unter Zugrundelegung der einschlägigen Auslegungsmethoden auseinandersetzt und bereits vor diesem Hintergrund der Vorwurf formaler Argumentation ungerechtfertigt ist. Wenn die Beklagte dafür hält, weder aus Wortlaut, noch aus Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 6 Ziff. 3 AB BVW folge, dass die Entscheidung des Vorstands zwingend eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge beinhalten müsse, obwohl sich aus dem dort geregelten Vorschlagsrecht des Vorstands gerade Gegenteiliges ergebe, setzt sie lediglich ihre Auffassung an die Stelle des in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts begründet gefundenen Ergebnisses. Dass die Beklagte alle Betriebsrentner nach dem gleichen System behandelt haben mag, ändert im Übrigen - vom Bundesarbeitsgericht ausgeführt - nichts an der Tatsache, dass die Beklagte durch die vorliegende Entscheidung, ausschließlich die Pensionsergänzung des Klägers anzupassen, von dem in der BVW vorgegebenen System abweicht. Soweit die Beklagte geltend macht, die angegriffene Entscheidung habe verkannt, dass die Beklagte nicht ausschließlich beschlossen habe, lediglich die Pensionsergänzung anzupassen, verfängt auch dies nicht. Selbst wenn Gegenstand der Anpassungsentscheidungen der Beklagten - im Anpassungsbeschluss 2015 wortwörtlich ausschließlich, im Anpassungsbeschluss 2016 in Ziff. 1 und 2 - eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge gewesen sein mag, hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte letztlich - in 2015 in der tatsächlichen Umsetzung der Entscheidung, in 2016 gemäß Ziff. 3 des Anpassungsbeschlusses - diesen Teil ihrer Entscheidung untrennbar verbunden hat mit der Entscheidung, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, wenn im Einzelfall die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung geführt hätte. Ein getrenntes Aufrechterhalten lediglich des ersten Teils der beklagtenseitigen Entscheidung scheidet vor diesem Hintergrund aus. Auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Entscheidung, im zweiten Schritt bei Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung im Falle der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % allein die Pensionsergänzung zu Gunsten der Betriebsrentner beschlossenes „Extra“ betrachtet, führt aus den dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. 2.2. Damit verbleibt es bei der in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 AB BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,0972 % und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 %. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 monatlich eine um 23,93 Euro brutto höhere Pensionsergänzung, insgesamt 287,16 Euro brutto (Tenor Ziff. I 4). Für die Zeit ab 1. Juli 2016 hat der Kläger unter Korrektur des Rundungsfehlers (statt 4,25 % Anpassung um 4,2451%) – bei Klageabweisung im Übrigen - insoweit einen Anspruch auf monatliche Pensionsergänzungsdifferenz in Höhe von 73,11 Euro brutto. Auch für den Zeitraum ab 01. Juli 2017 kann der Kläger - ohne Berücksichtigung etwaiger nicht streitgegenständlicher Anpassungen ab 01. Juli 2017 - jedenfalls einen Differenzbetrag aus Anpassung der Gesamtversorgungsleistungen zum Stichtag 01. Juli 2016 in Höhe von 73,11 Euro brutto monatlich verlangen, den er zuletzt mit seiner Teilklage verfolgt. Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 31. März 2017 ein Betrag von 657,99 Euro brutto (Tenor Ziff. I 3). Mit dem vom Kläger erstinstanzlich zuletzt als Antrag auf künftige Leistungen gestellten Antrag 1) verfolgt dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren am 16. Juni 2020 für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis 30. Juni 2020 infolge Fälligkeit der Ansprüche keine künftigen Leistungen mehr. Dementsprechend war der Ausspruch zu 1) im erstinstanzlichen Tenor auf den dem Kläger insgesamt zustehenden Gesamtbetrag von 2.851,29 Euro brutto anzupassen (Tenor Ziff. I 2). Soweit der Antrag zu 1) ab 01. Juli 2020 weiter auf künftige Leistung gerichtet ist, war dem im Tenor Ziff. I 1 Ausdruck zu verleihen, wobei die Berufungskammer - da Anpassungen der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers ab dem 01. Juli 2017 nicht Gegenstand der Entscheidung sind - im Hinblick auf das lediglich begründende Antragselement der vom Kläger tatsächlich bezogenen Pensionsergänzung folgerichtig auf den Betrag zum Stichtag 01. Juli 2016 abgestellt hat. Soweit die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 ohne nähere Begründung eine etwaige Verwirkung der klägerischen Ansprüche angeführt hat, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Sollte die Beklagte sich auf Anpassungsentscheidungen ab 01. Juli 2017 beziehen wollen (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 39, zitiert nach juris), sind diese - ungeachtet, ob insoweit die Voraussetzungen für eine Verwirkung gegeben wären - nicht streitgegenständlich. 2.2. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Hinblick auf rückständige Ansprüche auf Pensionsergänzungen für die Monate Juli 2015 bis März 2017 zu Recht Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB zugesprochen und zutreffend angenommen, dass diese in Ermangelung einer Ermessensentscheidung nach § 315 BGB bereits ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu zahlen sind. Die erstinstanzliche Entscheidung war auf die Berufung der Beklagten lediglich insoweit abzuändern, als sich der Zeitpunkt der Fälligkeit, soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach § 193 BGB - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den nächsten Werktag verschiebt (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27, aaO; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32, zitiert nach juris). Insoweit unterlag die Klage der Abweisung. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 01. April 1972 bis zum 30. Juni 2012 bei der Z. X. Lebensversicherung AG und deren Rechtsnachfolgerin, der Z. AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte (VFS), beschäftigt. Die Beklagte - ein in den deutschen C.-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - ist die Rechtsnachfolgerin der Z. AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge und Finanzprodukte (VFS). Der Kläger bezieht seit dem 01. Juli 2013 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Z. Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. ... ... § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Z. nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden ... Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bisherige Grundbestimmung. ... 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Z. nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. ... ... § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. ... ... Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes ... § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. ... § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Z. geleistet wurde; ... 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen; ... 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung ... 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. ... ... § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung in Höhe von 601,86 Euro brutto und eine Rente der Versorgungskasse in Höhe von 682,81 Euro. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Bl. 59 f. d. A. = Bl. 174 f. d. A.) mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der C.-Versicherungen beschlossen hätten, „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01. Juli 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. In der praktischen Umsetzung einer von der Beklagten behaupteten und vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Beschlussfassung des Vorstands vom 26. August 2015 und des Aufsichtsrates vom 09. Oktober 2015, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abzogen oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden. Die Beklagte erhöhte dem entsprechend ab 01. Juli 2015 lediglich die Pensionsergänzung des Klägers um 0,5 % auf 604,87 Euro brutto monatlich. Daneben wurde dem Kläger weiterhin eine Rente der Versorgungskasse in Höhe von 682,81 Euro gewährt. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 %. Nach von der Beklagten behauptetem und vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 20. Juni 2016 und des Aufsichtsrats vom 22. Juni 2016 sollten die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 01. Juli 2016 um 0,5 % erhöht werden; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 % für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung in Höhe von 607,89 Euro brutto. Die von der Versorgungskasse ab 01. Juli 2019 gezahlte Rente des Klägers betrug 686,29 Euro brutto. Der Kläger hat am 30. Juni 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein gegen die Beklagte Klage auf Anpassung seiner monatlichen Gesamtversorgung in Höhe von 2,0972 % beginnend ab Juli 2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 hat der Kläger die Klage auf Anpassung seiner monatlichen Gesamtversorgung um 4,25 % ab 01. Juli 2016 erweitert. Eine Erweiterung der Klage gerichtet auf die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten in den Folgejahren hat der Kläger nicht vorgenommen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihm stehe ein Anpassungsanspruch gemäß § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen zu den BVW (im Folgenden: AB BVW) entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenanpassung zu. § 6 Ziff. 3 AB BVW sei unbestimmt und daher wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB teilunwirksam. Zudem sei die Klausel auch nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Auch verstoße § 6 Ziff. 3 AB BVW gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da unzulässiger Weise auf Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats verzichtet werde. Schließlich lägen die Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AB BVW nicht vor. Die von der Beklagten behauptete Beschlussfassung läge für 2015 nach dem Anpassungsstichtag und könne bereits deshalb nicht zu einer von der Regelanpassung abweichenden Anpassung führen. Die unsubstantiiert behauptete Anhörung der örtlichen Betriebsräte werde für 2015 und 2016 mit Nichtwissen bestritten. Entsprechendes gelte zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2016. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung als solche werde gerügt. Es liege im Übrigen kein kürzungstauglicher Sachverhalt vor, da seit Jahren und Jahrzehnten unstreitig gewesen sei, dass von der Ausnahmevorschrift des § 6 Ziff. 3 AB BVW nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn eine wirtschaftliche Notlage oder gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten eingetreten seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Gehe man von einer Wirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AB BVW aus, liege die Entscheidung der Beklagten jedenfalls nicht im Rahmen ihres billigen Ermessens nach § 315 BGB. Es sei angesichts der Bindung an die Versorgungsordnung bereits unzulässig, sich auf ein - bestrittenes - überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau der Rentner zu berufen. Gesamtwirtschaftliche Umstände bzw. solche der Versicherungsbranche könnten bereits angesichts des positiven Jahresabschlusses der Beklagten und das extrem gute Ergebnis der C. in den Jahren 2015 und 2016 nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden. Die von der Beklagten herangezogenen Punkte (Kapitalmarktkrise und Niedrigzinsphase, „Strategische Ausrichtung“, „Regulatorische Herausforderungen“, „SSY-Konzept“) könnten aus im Einzelnen genannten Gründen die Kürzung nicht rechtfertigen. Schließlich stehe ihm ein Anpassungsanspruch auch aus betrieblicher Übung zu. Zinsen könne er - sich auf § 6 Ziff. 1 AB BVW berufend - nicht erst ab Rechtskraft des Urteils fordern. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. April 2017 über den Betrag von 1.294,18 Euro brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 73,17 Euro brutto zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 658,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 73,17 Euro brutto seit dem 02. Juli 2016, dem 02. August 2016, dem 02. September 2016, dem 02. Oktober 2016, dem 03. November 2016, dem 02. Dezember 2016, dem 02. Januar 2017, sowie dem 02. März 2017 zu zahlen, 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 287,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23,39 Euro brutto seit dem 02. Juli 2015, dem 02. August 2015, dem 02. September 2015, dem 02. Oktober 2015, dem 03. November 2015, dem 02. Dezember 2015, dem 03. Januar 2016, dem 02. Februar 2016, dem 02. März 2016, dem 02. April 2016, dem 02. Mai 2016, sowie dem 02. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei unbegründet, da ihre Entscheidung zur Rentenanpassung von § 6 Ziff. 3 AB BVW gedeckt sei. Die Vorschrift sei nicht zu unbestimmt und - näher dargelegt - dahingehend auszulegen, dass Abweichungen von § 6 Ziff. 1 AB BVW - als Bestandteil einer Betriebsvereinbarung - nach jährlicher Entscheidung des Vorstandes an den von der Rechtsprechung des BAG im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufgestellten Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen seien. Der gemeinsame Beschluss durch Vorstand und Aufsichtsrat sei rechtzeitig erfolgt und habe nicht bis zum Anpassungsstichtag für die gesetzliche Rente am 01. Juli 2015 vorliegen müssen, da die (gegebenenfalls auch zeitlich später beschlossene) Anpassung lediglich „mit Wirkung“ zu diesem Datum zu erfolgen habe. Sowohl Gesamtbetriebsrat, als auch örtliche Betriebsräte seien ausweislich vorgelegter E-Mails am 15. Juni 2015 angehört und damit ordnungsgemäß beteiligt worden. Die streitgegenständliche Anpassung sei auch materiell-rechtlich gerechtfertigt, da die materiellen Voraussetzungen gemäß § 6 Ziff. 3 AB BVW für eine (teilweise) Aussetzung der Anpassungsentscheidung der Gesamtversorgungsbezüge erfüllt seien. Es liege ein sachlicher Grund für die Anpassungsentscheidung vor. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem näher dargelegten („Simpler, Smarter, For You“) SSY-Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Im sich auf die Beklagte erstreckenden Programm SSY des C. Konzerns wolle dieser seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft sichern, wobei die aktuelle wirtschaftliche Lage ausdrücklich nicht Grundlage des Konzepts sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die wirtschaftliche Lage irrelevant. Demgegenüber sei das Versorgungsniveau im Betrieblichen Versorgungswerk überdurchschnittlich hoch und den Interessen des Klägers am Ausgleich des tatsächlichen entstandenen Kaufkraftverlustes sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die vertragliche Anpassung nicht komplett ausgesetzt, sondern lediglich reduziert und der Kaufkraftverlust ausgeglichen worden sei. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger angesichts der von vorneherein bestehenden Regelung des § 6 Ziff. 3 AB BVW nicht berufen. Entgegen dessen Ansicht unterliege die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung aus näher dargelegten Gründen auch keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte. Eine betriebliche Übung sei angesichts des Vorbehalts in § 6 Ziff. 3 AB BVW nicht entstanden. Jedenfalls könne der Kläger selbst im Falle des Obsiegens Zinsen erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils iSd. § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Den 2016 betreffenden Beschluss habe der Vorstand der Beklagten nach Anhörung der Betriebsräte im Konzern per vorgelegter E-Mail vom 17. Mai 2016 am 20. Juni 2016 getroffen. Vorstand und Aufsichtsrat hätten dann in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung auf 0,5 % (statt der Anpassung entsprechend den gesetzlichen Renten um rechnerisch richtig 4,2451% (nicht 4,25 %)) beschlossen. Der inhaltliche Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22. Juni 2016 erfolgt. Grundlage der Entscheidung seien die weiterhin unverändert widrigen Rahmenbedingungen am Markt, da die zukunftsfähige Neuaufstellung des C. Konzerns nach dem dargestellten Konzept noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Ausführungen zur Rentenanpassung 2015 gölten entsprechend. Das Arbeitsgericht hat der Klage nach den zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträgen mit Urteil vom 27. März 2017 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Pensionsergänzungszahlung nach § 6 Ziff. 1 AB BVW, da die Entscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrats nach § 6 Ziff. 3 AB BVW unwirksam sei. Der Änderungsvorbehalt in § 6 Ziff. 3 AB BVW sei grundsätzlich wirksam und weder wegen unklarer Formulierung, noch wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam. Der gemeinsame Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates sei jedoch unwirksam, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass er ermessensgerecht nach § 315 BGB sei. Die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, dass die beiderseitigen Interessen ausreichend berücksichtigt worden seien. Es verbleibe daher bei der Regelanpassung nach § 6 Ziff. 1 AB BVW. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 513 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte hat gegen das am 22. Juni 2017 zugestellte Urteil mit am 13. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. September 2017 begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. September 2017 (Bl. 550 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 27. November 2017 (Bl. 950 ff. d. A.), vom 02. Oktober 2019 (Bl. 1015 ff. d. A.) und vom 6. Juni 2020 (Bl. 1181 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages zweitinstanzlich geltend, sie habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im ihr durch den mitbestimmungsfrei formell wirksamen § 6 Ziff. 3 AB BVW eröffneten Rahmen ermessensfehlerfrei und rechtmäßig entschieden, die Gesamtversorgungsbezüge in den Jahren 2015 und 2016 um 0,5 % anzuheben. Auch die Zinsentscheidung sei unzutreffend und das Arbeitsgericht habe seinen Berechnungen fehlerhaft ungenaue Beträge zugrunde gelegt. Die streitigen Anpassungsentscheidungen hätten keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte unterlegen und selbst wenn, habe mangels Berührung der Verteilungsgrundsätze kein Mitbestimmungstatbestand vorgelegen. § 6 Ziff. 3 AB BVW sei auch sonst wirksam, infolge Auslegungsfähigkeit nicht zu unbestimmt und unterliege als Betriebsvereinbarung keiner Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die formalen Voraussetzungen (Betriebsratsanhörung, Beschlussfassung) seien - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - jeweils erfüllt. Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 6 Ziff. 3 AB BVW für eine (teilweise) Aussetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge seien erfüllt. Sogar bei Erfüllung der Voraussetzungen bei Eingriffen in laufende Rentenleistungen hätten die Entscheidungen billigem Ermessen entsprochen, ein sachlicher Grund für die Anpassungsentscheidung 2015 habe vorgelegen, der unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beklagten und der klagenden Partei die Entscheidung zur Rentenanpassung rechtfertig (wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Darlegungen wird auf Bl. 601 bis 615 d. A. verwiesen). Die Ausführungen gölten für die Rentenanpassung im Jahr 2016 entsprechend, insbesondere finde sich das SSY-Konzept noch immer in Umsetzung. Sie sei auch zur (Teil-) Anpassung lediglich des Betrags an Pensionsergänzung berechtigt gewesen, nachdem der Vorstand nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 3 AB BVW vorschlagen könne, „was nach seiner Auffassung geschehen solle“. Dass im Wortlaut der Beschlussfassung von den „Gesamtversorgungsbezügen“ die Rede sei, sei allein dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 AB BVW geschuldet, während es bei der Anpassung tatsächlich immer nur um die Pensionsergänzung als Direktzusage gehe. Eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % hätte nach dem Gesamtversorgungssystem des BVW zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung geführt, was jedoch nicht gewollt gewesen sei. Klarstellend erwähne § 6 Ziff. 4 AB BVW die Erhöhung der Pensionsergänzung als Regelfall. Zinsansprüche könne die klagende Partei allenfalls ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils verlangen, da es sich um eine Leistung nach billigem Ermessen handele. Schließlich seien die Berechnungen der klagenden Partei unzutreffend von gerundeten Prozentsätzen für das Jahr 2016 ausgegangen; die Beträge seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinesfalls unstreitig gewesen. In Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 im Parallelverfahren 3 AZR 333/17 trägt die Beklagte ergänzend vor, soweit das Bundesarbeitsgericht bemängele, dass die Pensionsergänzung bei der Handhabung der Anpassungsentscheidungen der Beklagten (tatsächlich in 2015, von vorneherein in 2016) nicht mehr als „Lückenfüller“ wirke, sondern für sich genommen um 0,5 % erhöht worden sei, zeige diese Herangehensweise und die Erstellung jedweder Vergleichsberechnung durch die Beklagte, dass sie sich nicht nur Gedanken darüber gemacht habe, ob sie die Entscheidung treffen dürfe, sondern auch in jedem Einzelfall wie. Der Vorstand habe sich an der Inflationsrate orientiert. Soweit das Bundesarbeitsgericht davon ausgehe, dass sie nach § 6 Ziff. 3 AB BVW nicht berechtigt sei, lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung anzuheben, lege es aus im Einzelnen dargelegten Gründen bereits § 6 AB BVW fehlerhaft aus. Wenn das Bundesarbeitsgericht annehme, dass die vorgenommene Anpassung der Pensionsergänzung zu einer Verschiebung der Verhältnisse der Betriebsrenten der einzelnen Betriebsrentner untereinander geführt habe und deshalb nicht von § 6 Ziff. 3 AB BVW gedeckt sei, handele es sich um ein rein formales Argument, dass die Einschätzungsprärogative der Beklagten nicht genügend berücksichtige. Weder aus Wortlaut, noch aus Sinne und Zweck der Ausnahmevorschrift ergebe sich zwingend, dass eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen müsse. Die beschlossene Anpassung in den Jahren 2015 und 2016 sei vom Inhalt her zu betrachten. Im Übrigen ergebe die im Einzelnen dargelegte Auslegung der - leicht differierenden - Anpassungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016, dass sie nicht ausschließlich beschlossen habe, lediglich die Pensionsergänzungen anzupassen. Die einzelnen, von der Beklagten getroffenen Entscheidungen seien auch nicht derart miteinander verknüpft, dass sie nicht in einzelne Teile zerlegt werden könnten. Zum weiteren wesentlichen Streitpunkt der Frage nach den geltenden Prüfungsmaßstäben vertrete das Bundesarbeitsgericht in den Parallelverfahren, in denen eine Anpassung der Versorgungsansprüche aus der tariflichen VO 85 streitbefangen gewesen seien, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und habe klare Vorgaben zur Ermessensausübung gemacht, wobei auch insoweit keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast zu wirtschaftlichen und finanziellen Gründen und konkret bezifferbarer Auswirkungen in das Wort „Vertretbar“ in § 6 Ziff. 3 AB BVW hineininterpretiert werden dürften. Die Beklagte sei diesen Anforderungen - im Einzelnen dargelegt - gerecht geworden. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. März 2017 - 2 Ca 1184/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 24. Oktober 2017 (Bl. 774 ff. d. A.), seines Schriftsatzes vom 07. April 2020 (Bl. 1106 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2020 (Bl. 1186 f. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht im Hinblick auf die geltend gemachte Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zum 01. Juli 2015, sowie zum 01. Juli 2016 stattgegeben. Auch die Anpassung ab 01. Juli 2017 sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte sie auf der Grundlage der Anpassungen von 2015 und 2016 vorgenommen habe. Er führe jedoch keine Anschlussberufung wegen späterer Anpassungsstichtage durch, da er davon ausgehe, dass die Beklagte bei einer rechtskräftigen Entscheidung zu ihren Lasten sämtliche Anpassungen korrekt vornehmen und die geschuldeten Differenzbeträge nebst Zinsen auszahlen werde. Jedenfalls stehe ihm aber auch nach dem 01. Juli 2017 ein Anspruch in Höhe der vorliegend zuletzt geltend gemachten Differenz von 73,17 Euro brutto zu. Im Hinblick auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 wegen zwischenzeitlich eingetretener Fälligkeit der geltend gemachten Zahlungen auf künftige Leistung angepassten Anträge zu 1) und 2) wird auf Bl. 781 d. A. (= Bl. 828 d. A.) Bezug genommen. Die Anhörung sämtlicher bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte vor der Entscheidung werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ergebe sich diese jedenfalls nicht. Richtig sei hingegen, dass sämtliche Stellungnahmen die Teilanpassung abgelehnt hätten, da die Anwendung des Ausnahmefalls des § 6 Ziff. 3 AB BVW - auch wenn diesbezügliche Unterlagen nicht mehr auffindbar seien - nur dann zulässig sei, wenn das Unternehmen nicht über eine wirtschaftliche Fähigkeit verfüge, die vertragsgemäßen höheren Anpassungen vorzunehmen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in 2015 und 2016 werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe weder in erster, noch in zweiter Instanz einen Sachverhalt vorgetragen, der sie nach den Bestimmungen der BVW berechtigen würde, von der grundsätzlichen Verpflichtung der Rentenanpassung entsprechend der gesetzlichen Rente anzupassen. Dem C.-Konzern sei es auch in den vergangenen Jahren sehr gut gegangen, beispielhaft sei unter dem 30. März 2017 mitgeteilt worden, man habe ein Rekordergebnis von 847 Millionen durch eine strategische Neuausrichtung erzielen können. Die klagende Partei bestreite den gesamten Sachvortrag der Beklagten zum Thema Umstrukturierungsmaßnahmen, der sich in Teilen in Allgemeinplätzen erschöpfe und nicht einlassungsfähig sei. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner könne als Argument nicht dienen, da es vereinbart sei; angesichts der guten wirtschaftlichen Lage des Konzerns könne die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage der Versicherungsbranche nicht zur Begründung der Teilanpassung herangezogen werden; die unsubstantiierten Darlegungen der Beklagten zur strategischen Neuausrichtung würden mit Nichtwissen bestritten, bei den angeführten regulatorischen Herausforderungen handele es sich - soweit nachvollziehbar - um übliche Herausforderungen für jedes Unternehmen am Markt; soweit die Beklagte das SSY-Konzept - dessen Einzelheiten bestritten würden - anführe, versuche sie schlicht unzulässigerweise, die Neuausrichtung durch Einsparungen bei den Betriebsrentnern zu finanzieren. Hinsichtlich der betrieblichen Übung werde auf den Sachvortrag erster Instanz verwiesen. Das Arbeitsgericht habe aus im Einzelnen dargelegten Gründen zu Recht angenommen, dass die Nichtanpassungen der Beklagten gegen billiges Ermessen verstießen. Es habe außer Acht gelassen, dass - der zudem angesichts des Gebots der Normenklarheit nicht hinreichend bestimmte - § 6 Ziff. 3 AB BVW infolge vollständigen Verzichts auf Mitbestimmung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoße. Die Beklagte habe die Vorschrift falsch angewendet, zumal ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 im Parallelverfahren - 3 AZR 333/17 - sei entscheidend, dass die Beklagte unzulässig vom System der Gesamtversorgungsbezüge abgewichen sei. Das Bundesarbeitsgericht habe deutlich gemacht, dass es in der vorliegenden Konstellation seine Rechtsauffassung nicht ändern werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben das Verfahren im Zeitraum vom 02. Mai 2018 bis 01. Oktober 2019 im Hinblick auf beim Bundesarbeitsgericht anhängige Parallelverfahren nicht betrieben. Die Berufungskammer hat nach Einverständniserklärung der Beklagten vom 14. April 2020 und des Klägers vom 20. April 2020 mit Beschluss vom 11. Mai 2020 unter Einräumung eines Schlusstermins für die Einreichung von Schriftsätzen bis 16. Juni 2020 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.