Urteil
6 Sa 396/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0608.6SA396.20.00
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Leitsätze
1. Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen.(Rn.48)
2. Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht.(Rn.53)
3. Im Einzelfall kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium" ) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen.(Rn.59)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 647/20 - vom 11. November 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen.(Rn.48) 2. Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht.(Rn.53) 3. Im Einzelfall kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium" ) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen.(Rn.59) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 647/20 - vom 11. November 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. Dezember 2020 mit am 29. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung, die über die Vergütung der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 hinausgeht, nicht zusteht. Die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 3 Satz 1 AV ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 07. Februar 2006 (TVöD-V/VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der für die Eingruppierung maßgebliche § 12 TVöD-V/VKA lautet auszugsweise: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs-oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. …“ Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in Ziff. 3 (Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Teil A der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA lauten: „Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ 2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung in Höhe von 6.266,26 Euro brutto zusteht, da sie nicht dargetan hat, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA erfüllt waren und ihr deshalb ein Anspruch auf Differenzvergütung zur von der Beklagten gewährten Vergütung nach Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA zusteht. 2.1. Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27, mwN, 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt: BAG 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27, mwN, aaO). Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZR 589/19 - Rn. 9, 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; für Richtbeispiele BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24, jeweils mwN, zitiert nach juris). Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (BAG 16. Dezember 2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris). 2.2. Gemessen hieran ist die Klägerin im Rahmen ihrer Differenzvergütungsklage der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die begehrte Eingruppierung nach Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA nicht nachgekommen. Anhand ihres Vortrages war es dem Gericht bereits nicht möglich, die erforderlichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Zudem konnte die Zuordnung der tariflichen Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte - bei jeglichem Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit - nicht bewertet werden. 2.2.1. Dem Gericht war bereits die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht möglich. a) Anhand des eigenen Vortrags der Klägerin konnten Arbeitsvorgänge nicht gebildet werden. Die Klägerin hat - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - im Rechtsstreit keine vollständige eigene Darstellung ihrer Tätigkeiten für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum abgegeben, sondern lediglich auszugsweise unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 und ein Zwischenzeugnis (Bl. 49 f. d. A.) einzelne von ihr verrichtete Aufgaben - Vorstellungsgespräche, Personalgespräche, Badegastbeschwerden, Bearbeitung von Kassendifferenzen, Mitarbeiterbeschwerden, Prüfung von Rechnungszuordnungen, Prüfung von Kostenrechnungen, Datenschutzschulungen, Schnittstelle zu Y. - näher beleuchtet, ohne Zeitanteile zu den von ihr ausführten Tätigkeiten anzugeben. Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu etwaigen Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben hat die Klägerin nicht gemacht. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 substantiierten Sachvortrag vorliegend nicht ersetzen konnte. aa) Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris). Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer - ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen - tatsächlich auszuüben sind (vgl. dazu etwa BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 27, zitiert nach juris). Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung, vgl. zB die Fallgestaltungen in BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 20 ff.; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen (BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15, 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN jeweils zitiert nach juris). bb) Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 bereits nicht als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, da sie Zeitanteile der klägerischen Tätigkeit von insgesamt 120 % enthält und damit offensichtlich nicht zutreffend ist. Im Übrigen ist sie auch deshalb nicht zur Identifikation der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit geeignet, weil sie in Teilen inhaltlich falsch ist. Während die Stellenbeschreibung beispielsweise ohne jegliche Einschränkung anführt, die Klägerin unterschreibe im Fall der Abwesenheit des Geschäftsführers und der Prokuristin in Personalangelegenheiten eigenverantwortlich, hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass ihre Entscheidungsbefugnis sich lediglich im Rahmen eines zuvor festgelegten Handlungsspielraums bewegte. Im Übrigen hält die Stellenbeschreibung unter Ziff. (1) der Bemerkungen am Ende ausdrücklich fest, dass sie weder Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, noch eine Nebenabrede iSd. § 2 Abs. 3 TVöD. Damit kann die Stellenbeschreibung insgesamt substantiierten Sachvortrag der Klägerin nicht ersetzen. c) Auch das Auswertungsblatt für Tarifbeschäftigte (TVöD-VKA) vom 24. April 2019 der Z.-GmbH kann nicht an die Stelle schlüssigen Sachvortrags der Klägerin zu den von ihr auszuübenden Tätigkeiten treten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten in Auftrag gegebene gutachterliche Auswertung auf der unzutreffenden Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 beruht. Im Übrigen war für die Berufungskammer auch die Begründung der gutachterlichen Stellungnahme nicht nachvollziehbar, nachdem sie den „Arbeitsvorgängen“ aus der Stellenbeschreibung Nr. 1 bis 3 einen Zeitanteil von 100 % zuordnet, den Nr. 1 bis 5 und 6 demgegenüber 75 % und den Nr. 1 und 6 65 %. 2.2.2. Eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA bei jeglichem denkbaren Zuschnitt - gesondert zu bewertende Arbeitsvorgänge oder einheitlicher Arbeitsvorgang – scheitert zudem daran, dass der Vortrag der Klägerin eine Zuordnung der tariflichen Wertigkeit ihrer Tätigkeit nicht ermöglicht. Zur erforderlichen Qualifikation hat die Klägerin lediglich pauschal angeführt, ihre Tätigkeit habe nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen gefordert und sei besonders verantwortungsvoll gewesen. Diesem Sachvortrag allein kann ersichtlich nicht entnommen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin sich iSd. Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt, was wiederum ein Herausheben aus der Entgeltgruppe 9b durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit erfordert. Bereits die Zuordnung zur Entgeltgruppe 9b ermöglichten die pauschalen Angaben der Klägerin - selbst bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs - nicht. Eine Verwertung von Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 und dem gutachterlichen Auswertungsblatt für Tarifbeschäftigte (TVöD-VKA) vom 24. April 2019 der Z.-GmbH scheidet aus den bereits dargestellten Gründen aus. 2.3. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Beklagte nicht - nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung bzw. - unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens („Venire contra factum proprium“) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA höherzugruppieren. Auch eine von der Klägerin für richtig gehaltene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten kommt daher nicht in Betracht. 2.3.1. Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen. Anderes gilt bei einer sog. korrigierenden Rückgruppierung. Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber, der ihn nach einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung diese Entgeltgruppe für fehlerhaft zu hoch, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist dann der Arbeitgeber darlegungsbelastet (vgl. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/17 - Rn. 21 f., 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18 mwN). Im Einzelfall kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 3. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 21, 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 16; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris). Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Er muss daher nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen (vgl. BAG 3. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 22, 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 17, aaO). 2.3.2. Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin vor ihrem Ausscheiden nicht höhergruppiert, sondern die gutachterliche Stellungnahme der Z.-GmbH bei ihr - anders als bei ihren Kolleginnen - für unzutreffend gehalten und den dortigen Vorschlag nicht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund liegt eine mit einer korrigierenden Rückgruppierung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung, die eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen würde, bereits nicht vor. Die Beklagte hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie der Klägerin die zum Ergebnis der von der Klägerin begehrten Höhergruppierung gelangende gutachterliche Stellungnahme der Z.-GmbH vom 24. April 2019 hat zukommen lassen und der Betriebsrat der Höhergruppierung zugestimmt hat. Mit der Übersendung des Gutachtens hat die Beklagte allenfalls eine Rechtsansicht geäußert, ohne dass Anhaltspunkte zu erkennen wären, dass die Beklagte sich ohne Rücksicht auf die tariflichen Voraussetzungen zur Zahlung einer übertariflichen Vergütung hätte verpflichten wollen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 36, zitiert nach juris). Im Übrigen wurden die Maßnahmen im Zusammenhang mit der streitigen Höhergruppierung nach von der Klägerin nicht in Abrede gestelltem Vortrag der Beklagten vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten X. ohne Genehmigung der Gesellschafterin der Beklagten Stadt C-Stadt Beteiligungs-GmbH in die Wege geleitet, ohne dass dieser hierzu befugt gewesen wäre. Dass die Klägerin hierüber in Kenntnis gesetzt war, ergibt sich aus dem von der Beklagten unbeanstandet vorgelegten Schreiben vom 14. Dezember 2018 (Bl. 32 d. A.), welches im Auftrag von der Klägerin erstellt worden ist und in dem die Tatsache des Genehmigungsbedürfnisses für Höhergruppierungen ausdrücklich festgehalten ist. Bereits aus diesem Grund scheidet ein Vertrauen der Klägerin in eine beabsichtigte Höhergruppierung aus. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der bei der Beklagten gewählte Betriebsrat der beantragten Höhergruppierung der Klägerin zunächst zugestimmt hatte. Auch das Zustimmungsverfahren wurde vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten ohne Genehmigung der Gesellschafterin der Beklagten eingeleitet, weshalb ein vertrauensbildender Tatbestand ausscheidet. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die bloße Zustimmung des Betriebsrats, dem lediglich ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht bei Eingruppierungen als Akten der Rechtsanwendung zusteht (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 26, mwN, zitiert nach juris) der Klägerin ein individualvertragliches Recht einräumen könnte; dem dürfte bereits die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin eine übertarifliche Vergütung durch das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat hätte einräumen wollen, bestehen bereits deshalb nicht, weil das Zustimmungsverfahren im Rahmen der Einordnung der Klägerin in das Tarifsystem sich auf übertarifliche Ansprüche naturgemäß nicht bezieht. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Differenzvergütung in Bezug auf die Entgeltgruppen 9b oder 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA. Auch die Erfüllung der diesbezüglichen Tätigkeitsmerkmale ist nicht ersichtlich. 3.1. Zwar ist ein Anspruch auf Differenzvergütung zwischen der von der Klägerin bezogenen Vergütung und der Vergütung nach den Entgeltgruppen 9b und 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA vom Klageantrag umfasst. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15, zitiert nach juris). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „Aliud“, handelt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36, jeweils zitiert nach juris). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36, zitiert nach juris). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „Aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 33, zitiert nach juris). b) Gemessen hieran umfasst der Klageantrag noch - bzw. nach Nichtbescheiden durch das Arbeitsgericht ohne Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO: erneut - in der Berufungsinstanz auch ohne ausdrückliches Berufen der Klägerin auch Ansprüche auf Differenzvergütung zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9b oder 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA. Bei den Entgeltgruppen 8, 9b, 9c, 10, 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA handelt es sich - anders als bei der Entgeltgruppe 10 - um Aufbaufallgruppen, da die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsehen, ohne im Vergleich zu den anderen Tätigkeitsmerkmalen lediglich höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37, 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32 jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund stellt die geringere Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9b bzw. 9 c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA kein aliud, sondern ein weniger in Bezug auf das von der Klägerin ausdrücklich verlangte Klagebegehren und ist in diesem enthalten. 3.2. Auch ein Anspruch auf diese geringere Vergütungsdifferenz steht der Klägerin nicht zu. Aus den bereits dargestellten Gründen hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten, anhand dessen es dem Gericht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen und ihre Tätigkeit - bei jeglichem Zuschnitt - einer tariflichen Wertigkeit zuzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A II 2 Bezug genommen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin im beendeten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist für den Betrieb und die Unterhaltung der städtischen Schwimmbäder der Stadt C-Stadt und der Tiergarten C-Stadt gGmbH zuständig. Gesellschafterin der Beklagten ist die Stadt C-Stadt Beteiligungs-GmbH. Die Klägerin war vom 15. Juni 2017 bis 30. April 2020 als teilzeitbeschäftigte Verwaltungsmitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 3 Satz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Mai 2017 (Bl. 4 f. d. A.; im Folgenden: AV) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Nach § 5 Satz 1 AV bezog die Klägerin ein Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD. Die Klägerin wurde von der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung eingesetzt. Welche Aufgaben die Klägerin im Einzelnen mit welchen Zeitanteilen zu erbringen hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Im Jahr 2018 erteilte der damalige Geschäftsführer der Beklagten der externen Z.-GmbH den Auftrag, die Eingruppierung der Stelle der Klägerin und die dreier weiterer Mitarbeiterinnen zu begutachten. Die Beratungsfirma erstellte für die Klägerin auf der Grundlage einer vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Stellen-/ Dienstpostenbeschreibung vom 27. März 2019 (Bl. 41 ff. d. A.; im Folgenden: Stellenbeschreibung) ein Auswertungsblatt für Tarifbeschäftigte (TVöD-VKA) vom 24. April 2019 (Bl. 36 ff. d. A.) und kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 erfüllt seien. Wegen des Inhaltes der Stellenbeschreibung und des Auswertungsblattes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Auch bei den drei weiteren Mitarbeiterinnen kam die Beratungsfirma bei ihrer Überprüfung zu der Schlussfolgerung, dass eine Höhergruppierung vorzunehmen sei. Der Betriebsrat stimmte den Höhergruppierungen zu, bezüglich der Klägerin mit Schreiben vom 05. Mai 2019 (Bl. 11. d. A.). Während die drei Kolleginnen der Klägerin ab Januar 2019 auf der Basis einer höheren Eingruppierung entlohnt wurden, wurde die Klägerin bis 09. September 2019 unverändert nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD vergütet. Im Anschluss bezog die Klägerin bis 14. April 2020 Krankengeld. Die Klägerin hat am 29. April 2020 nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (Bl. 12 ff. d. A.) beim Arbeitsgericht Mainz Klage auf Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 11 Stufe 3 und Entgeltgruppe 8 Stufe 3 in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Zeit von 01. Januar 2019 bis 09. September 2019 erhoben. Die nicht unterzeichnete und nicht mit einer einfachen Signatur versehene Klageschrift wurde dem Arbeitsgericht mit qualifizierter elektronischer Signatur elektronisch übermittelt. Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, nach Einsicht in sämtliche Unterlagen sei aufgefallen, dass der Geschäftsführer der Stadt C-Stadt Beteiligungs-GmbH der Höhergruppierung nicht zugestimmt habe und die Klägerin nicht die ursprünglich angenommenen Tätigkeiten verrichte, weshalb der Betriebsrat eine Höhergruppierung nicht für gerechtfertigt halte. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die erforderlichen Kenntnisse, die Darstellung ihrer Tätigkeit und die Ziele ihrer Stelle seien in der Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 vollständig wiedergegeben. Die Richtigkeit der Stellenbeschreibung, insbesondere die Übereinstimmung der von ihr auszuübenden Tätigkeit mit dem Stelleninhalt habe ihr damaliger Vorgesetzter, der Geschäftsführer der Beklagten X., mit seiner Unterschrift bestätigt, der die Richtigkeit auch bezeugen könne. Sie habe - auch in Abwesenheit des Vorgesetzten - Vorstellungsgespräche mit Saisonkräften, Personalgespräche bei unentschuldigtem Fehlen, bei Badegastbeschwerden, bei Kassendifferenzen und Mitarbeiterbeschwerden geführt, sowie die Umsetzung eines Stufenplans für Suchtkranke in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner sowie der damaligen Suchtbeauftragten der Stadt bei den Mitarbeitern der Beklagten unterstützt. Ihr Handlungsspielraum sei vor den Gesprächen und vor dem Urlaub des Geschäftsführers mit diesem festgelegt worden. Sie habe bei der Buchhaltung Kostenstellen und Rechnungszuordnungen geprüft (zB Ende 2018 Futtermittel für den Tiergarten) und die monatlichen Kostenrechnungen, die dem Geschäftsführer vorgelegt worden seien, geprüft und sei bei der Kostenplanung für das Folgejahr (vor allem Personalkosten) beteiligt gewesen; sie habe insoweit Stellenpläne für den damaligen Geschäftsführer gefertigt. Sie habe eigenständig Datenschutzschulungen und Mitarbeiterschulungen organisiert und die AGBs und Anmeldeformulare angepasst und im Internet sei sie als zuständig für das Personalmanagement dargestellt worden. Sie sei Schnittstelle zwischen der Firma Y. und der Beklagten gewesen, habe die Organisation vor Ort übernommen und eigenverantwortlich Änderungen eingeleitet. Ihre Tätigkeit habe nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert und sei besonders verantwortungsvoll gewesen. Ihre Tätigkeiten ergäben sich auch aus ihrem Zwischenzeugnis vom 28. Juni 2019 (Bl. 49 f. d. A.). Anders als bei ihr sei das Gutachten der Z. GmbH bei den anderen Mitarbeiterinnen ungeprüft übernommen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.266,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, eine ordnungsgemäße Klageerhebung liege bereits nicht vor, da die Klage und die weiteren Schrift-sätze nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet seien. Die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast für eine Höhergruppierung nicht ansatzweise nachgekommen. Sie könne auch nicht lediglich auf das externe Gutachten verweisen. Dem ehemaligen Geschäftsführer X. sei gegen Ende 2018 von der Gesellschafterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass er keine eigenständigen Entscheidungen zur Höhergruppierung und zur Schaffung neuer Stellen mehr habe treffen dürfen. Dass der Geschäftsführer von dieser Weisung Kenntnis gehabt habe, zeige ein Schreiben vom 14. Dezember 2018 (Bl. 32 d. A.). Auf seinen Höhergruppierungsantrag für die betroffenen Mitarbeiterinnen vom 09. Mai 2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Richtigkeit der Stellenbeschreibung der Klägerin bezweifelt werde. Das Gutachten sei in handwerklicher Hinsicht fehlerhaft und unvollständig. Die Stelle habe ausweislich ihrer Ziele (Ziff. 4) einen deutlich überwiegenden Schwerpunkt in der reinen Sachbearbeitung ohne eigenverantwortliche Handlungsfelder oder Entscheidungskompetenzen. Die Handlungsvollmacht sei auf die Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers (sechs Wochen pro Jahr) beschränkt gewesen; im Übrigen sei die Klägerin nur nach dessen Genehmigung zu Entscheidungen befugt gewesen. Die Personalabrechnung und die gesamte Buchhaltung sei über einen externen Dienstleister erfolgt, dem lediglich Daten mitzuteilen bzw. inhaltlich Rechnungen zu prüfen gewesen seien, Personalfreisetzung sei nicht im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gewesen und das Führen von Personalgesprächen nur im Beisein des Geschäftsführers erfolgt. Gesetzeskenntnisse habe die Klägerin nicht benötigt; eigenverantwortliche Maßnahmen in diesem Kontext habe sie nicht zu vollziehen gehabt. Schulungen im Datenschutz habe sie nicht organisiert und auch nicht durchgeführt. Die von der Klägerin behaupteten Gespräche habe sie nicht allein geführt, einen Stufenplan nicht erstellt und sei nur nach vorheriger Genehmigung des Geschäftsführers zu eigenverantwortlichem Handeln berechtigt gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die angesichts qualifizierter elektronischer Signatur wirksam erhobene Klage sei mangels hinreichenden Sachvortrages der Klägerin als unbegründet abzuweisen. Ein seine Höhergruppierung wie die Klägerin begehrender Arbeitnehmer habe im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten er in etwa mit welchen Zeitanteilen erbringe und inwiefern diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Anforderungen über die Tatbestandsmerkmale der bisher gewährten Entgeltgruppe hinausgingen, auch im Hinblick auf dazwischenliegende Entgeltgruppen. Die Bezugnahme auf ein Gutachten könne diesen Sachvortrag nicht ersetzen, auch wenn dieses von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Unabhängig davon sei das Gutachten auch nicht nachvollziehbar, da die in der Tätigkeitsdarstellung angegebenen Zeitanteile insgesamt 120 % ausmachten. Davon abgesehen seien die jeweiligen Beschreibungen zu pauschal, um die Arbeitsvorgänge der Klägerin erkennbar werden zu lassen, weshalb auch die „einzusetzenden Kenntnisse und Vorschriften“ nur bedingt nachvollziehbar seien. Die Klägerin könne daher nicht geltend machen, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhalte. Ihr Vortrag enthalte keine geschlossene Darstellung des gesamten Spektrums ihrer Tätigkeiten, auch unter Angabe der Zeitanteile. Die Klägerin hat gegen das am 01. Dezember 2020 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, begründet. Die Klägerin macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 27. Januar 2021, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 100 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und teilweiser Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Gericht erster Instanz habe frühzeitig auf seine Einschätzung der fehlenden Substantiiertheit des klägerischen Vorbringens und der damit verbundenen Frage der Schlüssigkeit der Klage hinweisen müssen. Der Hinweis aus dem Gütetermin genüge dem nicht. Das Gericht begründe im Wesentlichen seine Entscheidung mit der Rechtfertigung des rechtswidrigen vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten zur Verneinung des Anspruchs der Klägerin. Das heiße aus Sicht des Gerichts, dass der zeitlich weit nach der Stellenbewertung erfolgte Vortrag der Klägerin die zeitlich weit vorher erfolgte Entscheidung der Beklagten rechtfertigen solle. Schließlich fehle es dem klägerischen Vortrag aber auch nicht an Substanz. Die Beklagte berufe sich auf die fehlerhafte Stellenbewertung der Firma V.. Unabhängig davon, dass die Bewertung durchaus ein geeignetes Beweismittel sei, scheine die Beklagte zu vergessen, dass es sich um „ihr“ Gutachten handele. Das Gericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Stellenbewertung auf eine von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung erfolgt sei, die der frühere Geschäftsführer als zutreffend unterschrieben habe. Daher sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass ihre eigene Bewertung fehlerhaft gewesen sei und Aufgabe des Gerichts, hierüber Beweis zu erheben, worauf dieses rechtsfehlerhaft verzichtet habe. Aber insbesondere habe das Gericht nicht geprüft, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege. Gemäß dem Rechtsgrundsatz venire contra factum proprium liege eine unzulässige Rechtsausübung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor, wenn eine Partei für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf den dieser vertraut habe oder habe vertrauen dürfen. Dies sei angesichts der Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung und der anstandslosen Höhergruppierung ihrer Kolleginnen der Fall. Die Beklagte habe ihr die Stellenbewertung ungeprüft und beanstandungslos weitergeleitet und sie auch nicht beim Gutachter bemängelt. Sie habe daher auf die Umsetzung vertrauen dürfen. Erstmals im Rechtsstreit habe die Beklagte die Fehlerhaftigkeit behauptet. Die Klägerin beantragt, das am 11. November 2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 6.266,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2020 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24. Februar 2021 (Bl. 112 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird zweitinstanzlich wie folgt, es sei keine irgendwie geartete Rechtsverletzung im erstinstanzlichen Urteil zu erkennen. Die Klägerin trage die volle Darlegungs- und Beweislast und habe daher all diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergebe. Hierzu zählten die Tatsache, die das Gericht kennen müsse, um rechtliche folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge u erbringen seien (nebst entsprechenden Zeitanteilen), sowie Tatsachen, die für die Erfüllung qualifizierender Tätigkeitsmerkmale sprechen, schließlich auch Heraushebungsmerkmale nebst den Merkmalen der Basisfallgruppe. Allein die einfache Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten reiche nicht, es müsse ein wertender Vergleich möglich sein. In der Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung nebst Stellenbewertung und der entsprechenden Information an den Arbeitnehmer liege lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung, weshalb hieraus keine Beweislastumkehr oder -erleichterung folge. Auch die Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bleibe prozessual ohne Erfolg, da dieser in Eingruppierungsstreitigkeiten regelmäßig keine Anwendung finde. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Entgeltgruppe habe wegen der Tarifautomatik keine prozessuale Bedeutung. Gleiches gelte für die Benennung einer Entgeltgruppe in einer Stellenbeschreibung. Kläger könnten sich idR auch nicht auf das Ergebnis einer externen Stellenbewertung berufen. Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Klägerin allein auf ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten berufe. Weitergehender Vortrag finde sich bislang nicht. Ein Verstoß gegen § 242 BGB scheine bereits deshalb abwegig, weil die Klägerin die Aufgaben teilweise überhaupt nicht ausgeübt habe Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.