Urteil
6 Sa 99/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1026.6SA99.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 106 S 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 BGB.(Rn.42)
2. Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern. Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann beispielsweise der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will.(Rn.46)
3. Ob dienstliche Gründe iSd. § 4 Abs 1 TV-L vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Allerdings liegt es grundsätzlich in der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben erledigt werden sollen. Davon ist auch die Befugnis gedeckt, sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitkraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festzulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme.(Rn.47)
4. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 S 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat.(Rn.51)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 682/20 - vom 11. Februar 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 106 S 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 BGB.(Rn.42) 2. Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern. Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann beispielsweise der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen. Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will.(Rn.46) 3. Ob dienstliche Gründe iSd. § 4 Abs 1 TV-L vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Allerdings liegt es grundsätzlich in der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben erledigt werden sollen. Davon ist auch die Befugnis gedeckt, sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitkraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festzulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat. Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme.(Rn.47) 4. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 S 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat.(Rn.51) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 682/20 - vom 11. Februar 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25. Februar 2021 mit am 25. März 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519, 222 Abs. 2 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung erstmals auf eine Fürsorgepflicht des beklagten Landes berufen, angeführt, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag zu seinen gesundheitlichen Problemen nicht gewürdigt und geltend gemacht, die vom Beklagten zur Begründung der Maßnahme angegebene Kosteneinsparung werde durch seine Umzugskostenzusage ad absurdum geführt. Damit hat der Kläger sich zumindest im Ansatz mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt, ohne sich auf ausschließliche Wiederholungen seines erstinstanzlichen Vortrags zu beschränken. Ob die Angriffe der Berufung erfolgreich sind, ist für deren Zulässigkeit unerheblich. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die vom beklagten Land gegenüber dem Kläger ausgesprochene Versetzung zum Wechsel seiner Einsatzschule von der IGS X-Stadt zum W.-Gymnasium V.-Stadt ist wirksam. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Sache nach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die streitige Versetzung rechtsunwirksam ist. Dass dem Fortbestehensteil seines Antrags kein über dieses Ziel hinausgehender Regelungsgehalt zukommen soll, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt. Mit diesem Inhalt ist die Klage als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 13, 10 AZR 275/09 - Rn 12, jeweils zitiert nach juris). Insbesondere steht dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu, da die Parteien über den Ort der Leistungspflicht des Klägers streiten. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist in Ergebnis und Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Weisung der Beklagten vom 23. Juli 2020, die Einsatzschule des Klägers solle für das Schuljahr 2020/2021 das W.-Gymnasium V.-Stadt sein, wirksam ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen (S. 10 - 13 des Urteils = Bl. 56 - 59 d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren gibt Veranlassung zu den folgenden Ausführungen. 2.1. Das vertragliche Weisungsrecht des beklagten Landes umfasst die Befugnis, dem Kläger nach Maßgabe der § 106 Satz 1 GewO, § 2 AV iVm. § 4 Abs. 1 TV-L einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. a) Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 18, mwN; 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). b) Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass das beklagte Land grundsätzlich berechtigt ist, dem Kläger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen des kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme in § 2 AV anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L nach billigem Ermessen iSd. §§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB eine andere Einsatzschule zuzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitsvertrag der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen wäre, dass die Parteien die Anwendbarkeit der tariflichen Versetzungsbefugnis des § 4 TV-L ausgeschlossen hätten. Die Angabe in § 3 AV, die Beschäftigung erfolge in der IGS X-Stadt, lässt angesichts des einschränkungslosen Verweises auf die Regelungen des TV-L in § 2 AV lediglich den Schluss zu, dass die Parteien damit nur die Dienststelle festgelegt haben, bei der der Kläger seine Tätigkeit aufzunehmen hatte, ohne eine weitergehende Vereinbarung über künftige Verwendungen bei anderen Dienststellen zu treffen (vgl. BAG 26. Februar 2002 - 6 AZR 50/00 - Rn. 15, 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - Rn. 24, weitergehend: 25. Oktober 1996 - 5 AZR 373/96 - Rn. 24). 2.2. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L für eine Versetzung des Klägers sind gegeben. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L bestimmt, dass eine Versetzung die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. aa) Die Tarifnorm knüpft die Versetzungsbefugnis des beklagten Landes ua. an dienstliche Gründe, dh. an Gründe, die im Interesse des öffentlichen Dienstes liegen (vgl. zu § 4 TV-BA: BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22 mwN, zitiert nach juris). Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - Rn. 27, zitiert nach juris). Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann beispielsweise der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 22, zitiert nach juris). Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will (vgl. insgesamt: BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 23 mwN, aaO). bb) Ob dienstliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 TV-L vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Allerdings liegt es grundsätzlich in der Organisationshoheit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben erledigt werden sollen. Davon ist auch die Befugnis gedeckt, sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitkraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festzulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 35, zitiert nach juris). Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 34 mwN, zitiert nach juris). b) Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass für die streitige Versetzung des Klägers dienstliche Gründe in diesem Sinne vorlagen. Unstreitig war bei der bisherigen Einsatzschule des Klägers, der IGS X-Stadt, bereits im Schuljahr 2019/2020 aufgrund rückläufiger Schülerzahlen ein Defizit im Schulbudget eingetreten, welches dazu führte, dass der Kläger an das W.-Gymnasium V.-Stadt abgeordnet wurde. Das beklagte Land hat im Einzelnen vortragen, dass es auch für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2020/2021 zu einem Budgetdefizit in Höhe von 8.758,64 Euro kam, weshalb die Entscheidung getroffen wurde, den Kläger weiterhin am Bedarf vermeldenden W.-Gymnasium für die Arbeitsgemeinschaften „Kicken und Lesen“, im Bereich Werken und im Bereich ITG einzusetzen, während entsprechende Arbeitsgemeinschaften an der IGS X-Stadt nicht (mehr) angeboten wurden. Nachdem der Kläger dieses Vorbringen weder substantiiert, noch mit Nichtwissen bestritten hat, steht gemäß § 138 Abs. 2, 3, 4 ZPO fest, dass das beklagte Land damit eine Entscheidung zum Arbeits- und Personalvolumen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationshoheit getroffen hat, die eine Versetzungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen grundsätzlich rechtfertigt. Die Einwendung des Klägers in der Berufung, seine Umzugskostenzusage führe das Argument der Kosteneinsparung ad absurdum, ändert hieran nichts. Die Zusage entstehender Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen federt Versetzungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst - auch unter den vom Kläger angeführten Fürsorgegesichtspunkten - aus sozialen Gründen ab. Nicht zuletzt angesichts ihrer zu erwartenden Amortisation im Laufe der Zeit steht sie der Kosteneinsparung durch Versetzungsmaßnahmen wie die vorliegende nicht entgegen. c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das beklagte Land § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L genüge getan hat, nach dem der betroffene Beschäftigte bei einer Versetzung außerhalb des bisherigen Arbeitsortes wie vorliegend vorher zu hören ist. Selbst wenn in den vom beklagten Land dargestellten Gesprächen des Klägers mit der Direktorin des W.-Gymnasiums V.-Stadt vom 10. März 2020, 27. April 2020 und 10. August 2020 und im Gespräch mit dem Schulfachreferenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion I.-Stadt Ea-Stadt noch am 11. August 2020 keine Anhörung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L liegen sollte, stünde dies allein der Wirksamkeit der Maßnahme nach der Vorschrift nicht entgegen. Hierfür kommt es nur darauf an, ob die Maßnahme im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des Anhörungsrechts verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. zum wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V: BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn 37 mwN, zitiert nach juris). 2.3. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) gewahrt hat. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris). b) Gemessen hieran entspricht die vom beklagten Land gegenüber dem Kläger ausgesprochene Versetzung billigem Ermessen. Der Kläger hat den Vortrag des beklagten Landes, die neue Einsatzschule, das W.-Gymnasium V.-Stadt, habe Bedarf an einem Einsatz des Klägers gehabt, nicht substantiiert bestritten. Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung bedurfte es bei der Entscheidung, ob der Kläger oder andere Mitarbeiter (innen) an das W.-Gymnasium V.-Stadt versetzt werden, keiner Durchführung einer Sozialauswahl. Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind; die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet jedoch nicht statt (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 29, 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 30; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Versetzung anderer Mitarbeiter (innen) des beklagten Landes anstelle des Klägers bereits entgegenstand, dass die Stundendeputate der anderen in Frage kommenden Mitarbeiterinnen den Umfang der Arbeitszeit des Klägers überschreiten, weshalb der Bedarf am W.- Gymnasium V.-Stadt allenfalls durch eine Aufspaltung der Einsatzschulen der Mitarbeiterinnen in mehrere Standorte möglich gewesen wäre. Dass das beklagte Land keine dieser Mitarbeiterinnen an Stelle des Klägers versetzt hat, ist - zumal auch die weiteren Mitarbeiterinnen in Teilzeit arbeiten und daher ein sinnvoll zu verplanender „Rest“ an Arbeitskraft nicht verblieben wäre - nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat den Einsatz des Klägers am W.-Gymnasium in V.-Stadt angesichts der auf eine Stunde gestiegenen Fahrzeit zu Gunsten des Klägers auf drei Tage in der Woche konzentriert, was dessen gestiegene Fahrtkosten zumindest reduziert, sofern sich der Kläger aus persönlichen Gründen nicht für einen - mit einer Umzugskostenzusage verbundenen - Umzug zum neuen Dienstort entscheidet. Damit hat das beklagte Land seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger angesichts seiner berechtigten dienstlichen Interessen genügt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut pauschal geltend gemacht hat, das beklagte Land habe bei seiner Versetzungsentscheidung vom 23. Juli 2020 seine Erkrankung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, führte dies zu keiner anderen Betrachtung, da die Erkrankung des Klägers erst im August 2020 und damit nachträglich eingetreten ist, ohne dass dem Vortrag des Klägers substantiierte Ausführungen zu einer früheren gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen gewesen wären. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Zugangs der Versetzungsentscheidung am 11. August 2020 abstellt und zudem zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er nicht erst zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 am 17. August 2020 erkrankt ist, sondern bereits vor dem 11. August 2020, hat er nicht schlüssig dargetan, aus welchen Gründen, seine Erkrankung einer Versetzung entgegengestanden hat. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das beklagte Land habe ihn nicht versetzen dürfen, weil er seinen Vater - bzw. zweitinstanzlich: seine Eltern - pflegen müsse. Obwohl das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Kläger substantiierten Vortrag, aus welchen konkreten Gründen die Betreuung bei einer Versetzung nicht organisiert werden könnte, nicht gehalten hat, hat sich hieran auch zweitinstanzlich nichts geändert. Vor diesem Hintergrund kann weiter dahinstehen, ob in der Vielzahl der mit dem Kläger geführten Gespräche durch die Direktorin des W.-Gymnasiums V.-Stadt bzw. durch den Schulfachreferenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion I.-Stadt Ea-Stadt eine ordnungsgemäße Anhörung gelegen hat. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, ist nicht ersichtlich, welche vom Kläger vorzubringende Argumente im Einzelnen zu einer Ermessenswidrigkeit der Entscheidung des beklagten Landes hätten führen sollen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme des beklagten Landes gegenüber dem Kläger. Der verheiratete Kläger ist seit 2005 beim beklagten Land beschäftigt. Unter dem 3. August 2011 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 3 ff. d. A.; im Folgenden: AV) über eine Beschäftigung des Klägers als teilzeitbeschäftigte Pädagogische Fachkraft Pädagogisches Personal mit 41,38 % der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ab 08. August 2011. Gemäß § 1 Abs. 3 AV erfolgte die Beschäftigung des Klägers an der Z. Y. Integrierte Gesamtschule X-Stadt (im Folgenden: IGS X-Stadt). Gemäß § 2 AV gilt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Ländern in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), sowie die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, jeweils in der Fassung, die den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Das beklagte Land ordnete den Kläger für die Zeit vom 01. August 2019 bis 31. Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020) an das W.-Gymnasium V.-Stadt ab. Während seine bisherige Einsatzschule in Z.-Stadt ca. 28 km von seinem Wohnort entfernt liegt, beträgt die Entfernung vom Wohnort des Klägers zum W.-Gymnasium ca. 48 km bei einer Fahrzeit mit dem Pkw von etwa einer Stunde. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Bl. 6 f. d. A.), die dem Kläger am 11. August 2020 zugestellt worden ist, versetzte die Beklagte den Kläger ab 01. August 2020 an das W.-Gymnasium V.-Stadt unter gleichzeitiger Umzugskostenzusage. Der Kläger trat die Stelle wegen seit August 2020 fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an. Der Kläger hat sich mit am 18. September 2020 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach - eingegangener Klage gegen die Versetzung zur Wehr gesetzt. Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 4 TV-L seien nicht gegeben. Es seien keine dienstlichen Gründe für die Versetzung ersichtlich; selbst wenn diese gegeben sein sollten, kämen auch andere Mitarbeiterinnen in Betracht. Die Strecke zu seiner bisherigen Einsatzschule habe er in ca. 25 Minuten Fahrzeit zurücklegen können, während es zum neuen Arbeitsort bei 61 km eine Stunde Fahrzeit sei. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.330,47 EUR sei ihm dies nicht zumutbar. Da seine Ehefrau ihre selbstständige Tätigkeit vom derzeitigen Wohnort ausübe, stehe ein Umzug für ihn außerhalb jeglicher Überlegung. Im Übrigen müsse jedenfalls die Mitarbeiterin U., die kürzer betriebszugehörig sei als er und nicht bereits zu Zeiten der Realschule in Z.-Stadt gearbeitet habe, versetzt werden. Der Rückgang der Anmeldungen zur Ganztagsschule beruhe auf organisatorischen Entscheidungen der Schule. Im Schuljahr 2019/20 seien entgegen der Praxis in den vorhergehenden Jahren keine Arbeitsgemeinschaften mehr angeboten worden. Für die von ihm durchzuführenden Arbeitsgemeinschaften Mofa sowie Basteln und Werken hätten sich bereits eine Vielzahl von Personen angemeldet, weshalb die Einstellung der Maßnahme nicht mit mangelndem Interesse begründet werden könne. Im Übrigen seien im laufenden Jahr für Arbeitsgemeinschaften die Zeuginnen T. und S. als pädagogische Fachkräfte neu eingestellt worden. Der Bezirkspersonalrat habe bereits seiner Abordnung im Jahr 2019 widersprochen. Auch im Gespräch mit der Leiterin des W.-Gymnasiums habe er mehrfach deutlich gemacht, dass für ihn ein Wechsel nur in Betracht komme, wenn ihm die seit Jahren versprochene Erhöhung der Stundenzahl gewährt werde. Im Übrigen sei ihm unerklärlich, weshalb nicht Frau U., oder Frau R., die in der Nähe von V.-Stadt wohnten, dorthin versetzt würden. Auch Frau Q. wolle gerne versetzt werden. Überdies gebe es wohnortnähere Schulen, bei denen Bedarf bestehe, so bei der P.-Schule O.Stadt, einer Förderschule, und an der integrierten Gesamtschule N.-Stadt (im Folgenden: IGS N.-Stadt). Die Versetzung sei ihm auch aus persönlichen Gründen nicht zumutbar. Er sei wegen der seit 2019 dauernden Streitigkeiten über seinen Dienst gesundheitlich stark beeinträchtigt und zuletzt arbeitsunfähig erkrankt. Zudem müsse er derzeit seinen pflegebedürftigen Vater betreuen, weshalb ein längerer Fahrtaufwand nicht nur ein finanzielles Problem sei, sondern auch das Konzept der häuslichen Pflege in Frage stelle. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Versetzungsentscheidung vom 23. Juli 2020 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz sei in zwei unterschiedlichen Formen organisiert, zum einen als Ganztagsschule in Angebotsform (Regelfall) und zum anderen als Ganztagsschule in verpflichtender Form (nur sog. G8 Gymnasium). Bei der Ganztagsschule in Angebotsform handele es sich um ein freiwilliges Bildungsangebot, zu dem Schülerinnen und Schüler jeweils für die Dauer eines Schuljahres angemeldet werden könnten. In diesem Umfang bestehe dann eine Teilnahmeverpflichtung. Sowohl die IGS X-Stadt als auch das W.-Gymnasium V.-Stadt seien Ganztagsschulen in Angebotsform. Sowohl die Freiwilligkeit als auch schwankende Geburtenzahlen hätten bei einzelnen Jahrgängen zu Bedarfsschwankungen bei der Personalversorgung in der Ganztagsschule in Angebotsform geführt. An der IGS Z.-Stadt sei aus verschiedenen schulorganisatorischen Gründen seit dem Schuljahr 2015/16 die Schülerzahl wie folgt zurückgegangen: Schuljahr GTS-Schüler 2015/2016 298 2016/2017 271 2018/2019 240 2019/2020 153 2020/2021 80 (Stand: 11.Mai 2020) Die Personalausstattung der Ganztagsschule basiere auf einem Schulstandort-bezogenen Haushalt (sog. Schulbudget), dessen Höhe sich nach der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler richte. Die Mindestteilnehmerzahl an Schulen der Sekundarstufe I betrage 54 Schüler. Hierfür gebe es eine Sockelzuweisung von 32 Lehrerwochenstunden (im Folgenden: LWS) und für ergänzende Zuweisung über 54 Schüler zusätzlich 0,5 LWS. Eine LWS habe einen Geldwert von 1.280,00 EUR. Nach Ziffer 6 des Kompendiums "Personalentwicklung und Verwaltung an Ganztagsschulen" sei die Schule mit Ausnahme der Lehrkräfte für den Abschluss von befristeten TV-L Verträgen und sonstigen Verträgen zuständig. Unbefristete TV-L-Beschäftigtenverträge schließe die ADD ab. Komme es infolge von Schülerzahlenrückgängen zu einer Reduzierung des Schulbudgets, könne eine Schule unter Umständen das eingestellte pädagogische Personal nicht mehr finanzieren. Ein derartiges Defizit sei im Schuljahr 2019/20 an der IGS Z.-Stadt eingetreten, weshalb man sich zur Sanierung des Schuldbudgets entschieden habe, ua. den Kläger von der IGS Z.-Stadt an eine andere Schule mit Personalbedarf abzuordnen, im Fall des Klägers an das W.-Gymnasium V.-Stadt. Für das Schuljahr 2020/21 habe sich das Budget der IGS Z.-Stadt wie folgt dargestellt: Eingabe LWS PFWS € Sockelzuweisung: + zus. Ganztagsschüler: + Gutachterkinder: -Sozialarbeiter: + Praxistagschüler: 54 26 14 - 1 0 32 13 3,5 -7 0 38,4 15,6 4,2 - 8,4 0 40.960,00 6.640,00 4.480,00 - 8.960,00 0,00 Summe: 41,5 49,8 53.120,00 Aufstockung: 10.670,00 € 8,3 10,00 10.670,00 Summe: 49,836 59,8 63.790,00 Personalkosten: -72.548,64 Rest: -8.758,64 Bei einer Versetzung des Klägers an das W.-Gymnasium V.-Stadt sei ein Restbudget von 6.179,36 Euro verblieben, während sein Verbleib an der IGS X-Stadt danach ein Defizit von 8.758,64 Euro und eine Kostenbelastung durch den Vertrag des Klägers von 14.938,00 Euro bedeutet hätte. Die Personalkosten von 72.548,64 Euro hätten sich personell wie folgt zusammengesetzt: Nachname Vorname Geb. wohnhaft Betriebszugehörigkeit Ausbildung WS Stelle U. M. 28.03.1959 00000 L.-Stadt 16.08.2010 Dipl-Agraring.(FH) 19 0,58 A. 13.04.1967 K.-Stadt 08.08.2011 Netzwerkspezialist 14 0,42 Q. J. 20.01.1974 00000 I.-Stadt 14.08.2012 Staatl.anerk. Erzieherin 19 0,58 R. H. 27.02.1963 00000 G.-Stadt 26.06.2012 Bürokauffrau 16 0,48 Aufgrund des Minusbudgets von - 8.758,64 EUR habe zum Schuljahr 2020/21 in der IGS Z.-Stadt Personal abgebaut werden müssen. Bei einer Besprechung in den Räumen der ADD I.-Stadt am 11. Mai 2020 seien die Möglichkeiten der Personalverschiebung zur Budget-Sanierung umfangreich diskutiert worden unter Berücksichtigung schulfachlicher Belange (= Aufrechterhaltung der Vielfalt des pädagogischen Angebotes). Hierbei seien die Schulen im Umfeld der IGS Z.-Stadt in den Blick genommen worden, die unbefristete Einstellung von Pädagogischen Personal beantragt hätten (Grundsatz der Unterbringung vor Neueinstellung). Dies sei bei folgenden Schulen der Fall gewesen: Schulaufsichtsbezirk Landkreis/ Stadt Geplante Einstellungen Köpfe VZE Schule SN geplante Maßnahmen Entfernung vom Wohnort A-Stadt TR SAB 3 1,18 GRS + F-Stadt GS E-Stadt GS Za-Stadt 41692 17389 27021 Einstellung der PP Ya. Xa. (0,24) Einstellung der PP Wa. Va. (0,47) Einstellung der PP Ua. Ta. (0,47) 81 km 109 km 78 km KO SIM 1 0,18 RS + Sa-Stadt 41513 Einstellung der PP Pa. Oa. (0,18) 17 km KO MYK 1 0,27 GS Ra-Stadt Qa.-Stadt 11139 Einstellung der PP Na. Ma. (0,27) 57 km KO EMS 1 0,37 GS La-Stadt Ka.-Stadt 14913 Einstellung der PP Ja. Ia. (0,37) 54 km NW BIN 1 0,45 IGS Ha.-Stadt 70198 Einstellung der PF Ga. Fa. (0,45) 78 km Danach habe keine der zur Einstellung angemeldeten Personen einen Stellenumfang gehabt, der dem Stellenanteil einer Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals der IGS Z.-Stadt entsprochen hätte. Das W.-Gymnasium in V.-Stadt habe jedoch bereits im Vorfeld ein Interesse an der dauerhaften Weiterbeschäftigung des Klägers in den Arbeitsgemeinschaften "Kicken und Lesen", im Bereich Werken und im Bereich ITG bekundet und dies mit den positiven Erfahrungen aus dem letzten Schuljahr begründet. Das übrige pädagogische Personal der IGS Z.-Stadt sei aufgrund seiner Qualifikation und des Einsatzes in den Bereichen Sport, Akrobatik, Kochen und Ernährungslehre, Respekt und Co. sowie Leseoase, zur Deckung des Bedarfs am W.-Gymnasium nicht in Betracht gekommen. Die Schulleiterin des W.-Gymnasiums Ga. habe mit dem Kläger bereits am 10. März 2020 ein entsprechendes Gespräch geführt, in dem der Kläger grundsätzliches Interesse bekundet habe, weshalb sie ihn am 27. April 2020 telefonisch informiert habe, dass er eine Versetzung über das Versetzungsportal beantragen könne. Noch am 10. August 2020 habe der Kläger mit der Schulleiterin telefoniert und sein Einverständnis erklärt, sofern der Einsatz auf drei Tage beschränkt bleibe. Dies habe die Schulleiterin nach Änderung des Stundenplans ihm am 11. August 2020 zugesagt. Am 11. August 2020 habe der zuständige Schulfachreferent bei der ADD Ea-Stadt dem Kläger die Gründe für einen Einsatz am W.-Gymnasium erläutert. Der Unterschied zur Fahrt nach Z.-Stadt mache letztlich nur 10 km aus. Am 13. August 2020 habe der Kläger schließlich der Schulleiterin des W.-Gymnasiums per Mail mitgeteilt, zurzeit gebe er keine Zusage zu einem Wechsel an das W.-Gymnasium. Alternative personelle Konstellationen, etwa die Reduzierung von Lehrerwochenstunden oder aber die Kündigung von Honorarverträgen zur Ermöglichung eines weitergehenden Einsatzes des Klägers an der IGS X-Stadt sei nicht ersichtlich. Im Schuljahr 2020/21 seien keine Honorarverträge mit freien Mitarbeitern geschlossen worden, die jederzeit kurzfristig kündbar seien. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L lägen vor. In der Sache handele es sich um eine Bedarfsverlagerung hin zum W.-Gymnasium. Die Bedarfssituation sei umfassend geprüft worden. Näher gelegene Einsatzschulen mit entsprechendem quantitativen und qualitativen Personalbedarf habe es im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben. Aufgrund der Zuständigkeit der Ganztagsschulen bei Personalisierung des Ganztagsschulangebots mit Ausnahme der Lehrkräfte und unbefristeter Einstellung in den TV-L-Vertrag habe es jenseits gemeldeten Personalbedarfs keine Möglichkeit gegeben, an die Schulen entsprechend heranzutreten. Ungeachtet dessen habe man im Nachhinein bei allen Ganztagsschulen im Umkreis von 30 km im Oktober/November eine Beschäftigungsmöglichkeit abgefragt. Diese Besetzungsmöglichkeiten gebe es - aus näher dargestellten Gründen - letztlich nicht. Eine Versetzung der Zeuginnen U. oder R. komme nicht in Betracht, weil beide Mitarbeiterinnen weder über den entsprechenden Stellenumfang noch über die entsprechenden Qualifikationen verfügten, hinsichtlich derer am W.-Gymnasium ein Bedarf bestanden habe. Soweit der Kläger sich auf Bedarf in N.-Stadt und O.Stadt berufe, sei die IGS N.-Stadt keine Ganztagsschule und auch nicht in Trägerschaft des Landes, sondern einer Kommune, weshalb eine Versetzung nicht in Frage komme. Die P.-Schule O.Stadt habe keinen Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers, da das dortige Budget überhaupt nicht mehr ausreiche. Zum Stichtag habe man nur noch 11.710,83 EUR zur Verfügung gehabt, während der Kläger 14.938,00 EUR koste. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung vom 23. Juli 2020 erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger vor der Versetzung angehört habe, da dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Zum Zeitpunkt der Weisung hätten dienstliche Gründe für die Versetzung vorgelegen, da die organisatorische Entscheidung des beklagten Landes, die AGs des Klägers künftig mangels Nachfrage nicht mehr in Z.-Stadt, sondern in V.-Stadt anzubieten, weder willkürlich, noch sachwidrig sei. Die Arbeitgeberin habe bei der Versetzungsentscheidung auch billiges Ermessen nach § 106 GewO eingehalten. Sie habe ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers gegen das Interesse des Klägers, möglichst heimatnah und ohne allzu großen Fahrt- und Kostenaufwand tätig zu werden, abgewogen, was sich bereits daran zeige, dass die Direktorin des betroffenen Gymnasiums dem Kläger zugesagt habe, dass er seine Verpflichtungen an drei Tagen erfüllen könne, was den Fahrt- und Zeitaufwand entsprechend reduziere. Aufgrund der Stundendeputate der eventuell in die Auswahl einzubeziehenden Personen sei nicht ersichtlich, dass ohne Versetzung des Klägers auch die Belange des Dienstherrn hätten erfüllt werden können. Der Kläger habe auch nicht näher dargelegt, warum ihm bei einer Drei-Tage-Woche die Pflege seines Vaters nicht möglich sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 10 ff. d. Urteils (= Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 25. Februar 2021 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von 25. März 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 25. Mai 2021, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 78 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor, das Arbeitsgericht habe sich voll und ganz der Argumentation des beklagten Landes angeschlossen und allein auf dessen wirtschaftliche Interessen abgestellt. Die auch im Öffentlichen Dienst geltende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei völlig außer Acht gelassen worden. Es habe angesichts der behaupteten Überkapazitäten eine Sozialauswahl entsprechend den Regelungen im Kündigungsschutz stattzufinden gehabt. Die beiden anderen Personen seien erst wesentlich später als er eingestellt worden. Dass er einen erheblichen Mehraufwand durch Fahrzeit und Fahrkosten habe, erkenne das beklagten Land, was die Umzugskostenzusage zeige, die das Argument der Kosteneinsparung ad absurdum führe. Eine Versetzung ohne Umzug führe zu nicht hinnehmbaren Mehrkosten, zumal seine Frau und er angesichts der Corona-Krise ohnehin mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen hätten. Die gesundheitlichen Probleme und die Betreuung seiner pflegebedürftigen Eltern sei nicht berücksichtigt worden. Es müsse gerichtlich geklärt werden, ob er ordnungsgemäß angehört worden sei, da im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörung diese Argumente hätten vorgetragen werden können, so dass das beklagte Land sich habe damit auseinandersetzen müssen. Seitens des beklagten Landes bestehe kein Interesse an seinem wohnortnahen Einsatz. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2021 abzuändern und festzustellen, dass die Versetzungsentscheidung vom 23. Juli 2020 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das von der Klägerin angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22. Juli 2021, auf die Bezug genommen wird (Bl. 98 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt, neben dem Umstand, dass das W.-Gymnasium Personalbedarf angezeigt habe, den nur der Kläger habe abdecken können und der Kläger bereits mündlich sein Einverständnis erklärt habe, sei das Angebot des Schulträgers (Verbandsgemeinde Birkenfeld), zu einem zusätzlichen, aus Fördermitteln des Bundes zum sog. „Digitalpakt“ finanzierten Arbeitsverhältnis im Rahmen des Ausbaus des technischen Supports (IT-Bereich) für den hierfür qualifizierten Kläger ein maßgebliches Argument für die Versetzung des Klägers gewesen. Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger keinen neuen Sachvortrag leiste und sich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze. Jedenfalls sei sie aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Versetzung sei aufgrund dienstlicher Gründe gerechtfertigt gewesen, es habe kein Beschäftigungsbedarf mehr an der IGS X-Stadt bestanden, während das W.-Gymnasium Bedarf gehabt habe. Auch habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass billiges Ermessen angemessen berücksichtigt worden sei. Man sei dem Wunsch des Klägers auf nur drei Arbeitstage pro Woche nachgekommen. Weitere Gründe, die gegen eine Versetzung hätten sprechen können, habe der Kläger nicht mitgeteilt. Neuer Vortrag zur Pflegesituation des Vaters sei auch in der Berufung nicht erfolgt. Eine Sozialauswahl habe gerade nicht durchgeführt werden müssen. Die erst nach der Versetzung eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe nicht berücksichtigt werden können. Das Verhalten des Klägers sei angesichts seines Einverständnisses im März 2020 treuwidrig. Eine Anhörung sei nicht Voraussetzung für eine wirksame Versetzung. Mit dem Kläger sei im Übrigen in den zahlreichen Gesprächen mit der Schulleiterin des W.-Gymnasiums und mit Herrn Ea-Stadt (ADD) die Entscheidung ausführlich besprochen worden, ohne dass der Kläger die nunmehr geäußerten Argumente angeführt habe. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.