Urteil
6 Sa 447/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:1108.6SA447.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines streitigen Rückzahlungsanspruchs über ein Arbeitgeberdarlehen, bei welchem nicht dargelegt und nachgewiesen wurde, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Darlehensvereinbarung über 7.000,00 Euro geschlossen und die Darlehenssumme ausgezahlt wurde.(Rn.26)
2. Die Anhörung einer oder beider Parteien ist nicht Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung (§§ 445-455 ZPO), weil sie nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts dient, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will.(Rn.29)
3. Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Nach § 440 Abs 2 ZPO hat - wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht oder das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt ist - die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.(Rn.32)
4. Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen rechts neben dem Namenszug stehenden Text, ist nicht möglich und kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung des § 440 Abs 2 ZPO, erfolgen.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 265/21 - vom 28. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines streitigen Rückzahlungsanspruchs über ein Arbeitgeberdarlehen, bei welchem nicht dargelegt und nachgewiesen wurde, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Darlehensvereinbarung über 7.000,00 Euro geschlossen und die Darlehenssumme ausgezahlt wurde.(Rn.26) 2. Die Anhörung einer oder beider Parteien ist nicht Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung (§§ 445-455 ZPO), weil sie nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts dient, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will.(Rn.29) 3. Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Nach § 440 Abs 2 ZPO hat - wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht oder das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt ist - die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.(Rn.32) 4. Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen rechts neben dem Namenszug stehenden Text, ist nicht möglich und kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung des § 440 Abs 2 ZPO, erfolgen.(Rn.32) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 265/21 - vom 28. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 08. Dezember 2021 mit am 02. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 08. März 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Entgegen der Bedenken des Beklagten ist die Berufung auch ordnungsgemäß begründet. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2022 - 6 Sa 417/21 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27, 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - aaO; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, zitiert nach juris). Hiervon ausgehend hat sich die Klägerin ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Sie hat zwar überwiegend ihre Rechtsauffassung an die Stelle der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts gesetzt, ohne diese in Beschäftigung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zu begründen. Jedoch hat die Klägerin zumindest gerügt, das Arbeitsgericht habe das Gewicht der mündlichen Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen verkannt und eine Überraschungsentscheidung durch das Arbeitsgericht behauptet. Nachdem es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich ist, ob deren Angriffe erfolgreich sind, da eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen ist (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert nach juris), erweisen sich die Ausführungen der Klägerin als ausreichend. II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage unbegründet ist, da es der Klägerin bereits nicht gelungen ist, darzulegen und nachzuweisen, dass sie mit dem Beklagten eine Darlehensvereinbarung über 7.000,00 Euro geschlossen und ihm die Darlehenssumme ausgezahlt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I (S. 7 ff. des Urteils = Bl. 129 ff. d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. 1. Für ihre Behauptung, ihr Geschäftsführer habe dem Beklagen - nach Vorgesprächen - am Abend des 13. Juni 2017 im Zusammenhang mit Finanzierungsproblemen hinsichtlich eines Autokaufs 7.000,00 Euro darlehenshalber überlassen, hat die Klägerin weder geeigneten Zeugenbeweis angetreten, noch lagen die Voraussetzungen einer Parteivernehmung vor. 1.1. Außer dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten selbst war bei dem Gespräch vom 13. Juni 2017 niemand zugegen, weshalb die Klägerin keinen Dritten als Zeugen benennen konnte. Die Vernehmung des angebotenen Geschäftsführers der Klägerin als Zeugen hat das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt. Die Stellung als Partei schließt eine Vernehmung als Zeuge aus (Zöller - Greger ZPO 34. Auflage 2022 vor § 373 Rn. 5). 1.2. Eine allein mögliche Parteivernehmung nach §§ 445 ff ZPO kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 445 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Ein Einverständnis mit der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei nach § 447 ZPO hat der Beklagte nicht erklärt. Den für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO unerlässlichen Anfangsbeweis (vgl. BGH 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - Rn. 20, zitiert nach juris) hat das Arbeitsgericht - stillschweigend - zu Recht nicht als erbracht angesehen. Die Rüge der Klägerin, das Arbeitsgericht habe den Ausführungen ihres Geschäftsführers zum Sachverhalt keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen, geht ins Leere. Die Anhörung einer oder beider Parteien ist nicht Beweisaufnahme im Sinne einer Parteivernehmung (§§ 445-455 ZPO), weil sie nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts dient, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will (vgl. Zöller -Greger ZPO 34. Aufl. 2022 § 141 Rn. 1). Zutreffend ist, dass die Anhörung einer Partei Anfangsbeweis für eine Parteivernehmung oder sogar richterliche Überzeugung begründen kann. Auch kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH 27. September 2017 - XII ZR 48/17 07. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhaltes der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht von einem Anfangsbeweis iSd. § 448 ZPO zugunsten der Behauptungen der Klägerin zum Darlehen ausgegangen ist. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zur Darlehensgewährung an den Beklagten bei seiner Anhörung im erstinstanzlichen Kammertermin vom 23. September 2021 gehen nicht über die streitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin hinaus, die das Arbeitsgericht in der Folge vollumfänglich im Einzelnen gewürdigt hat. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht vom Vorliegen eines Anfangsbeweises iSd. § 448 ZPO oder gar von einem Vollbeweis zugunsten der Klägerin hätte ausgehen sollen. 2. Das Arbeitsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gemäß § 286 ZPO zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Klägerin auch nicht gelungen ist, ausreichende Indizien vorzutragen und zu beweisen, nach denen von der Richtigkeit ihrer Behauptungen zur Darlehensvereinbarung und -gewährung auszugehen wäre. 2.1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die als wahr betrachtete Abhebung von 2.000,00 Euro am 07. Juni 2017 und von 4.500,00 Euro am 13. Juni 2017 vom Geschäftskonto nicht zwingend auf die behauptete Darlehensgewährung an den Beklagten schließen lässt und zwar auch dann nicht, wenn als zutreffend unterstellt wird, dass der Geschäftsführer der Klägerin zuvor Einigkeit mit seinem offenbar am Geschäft beteiligten Bruder über eine Darlehensgewährung erzielt hat. Die geschilderten Tatsachen bedeuten nicht automatisch, dass das Geld wie behauptet an den Beklagten übergeben worden ist. Zum einen entspricht der abgehobene Betrag bereits nicht den angeblich überreichten 7.000,00 Euro. Soweit der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 08. November 2022 erstmals hierzu Erklärungen in dem Sinne abgegeben hat, er habe "noch Geld da gehabt", konnte sein ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außerhalb der Berufungsbegründungsfrist ergangenes Vorbringen selbst dann keine Berücksichtigung finden, wenn man es als substantiiert erachten wollte. Zum anderen erschließt sich nicht, warum der Geschäftsführer der Klägerin nach seinem schriftsätzlichen Vortrag zunächst „vorsorglich“ 2.000,00 Euro abgehoben haben will. Überraschend erscheint auch, dass der Geschäftsführer der Klägerin - selbst bei unterstellt damals freundschaftlicher Beziehung der Parteien - angesichts des Geldbetrages von erheblicher Größenordnung nicht auf einem schriftlichen Darlehensvertrag bestanden hat oder sich den Erhalt des Geldes nicht zumindest hat quittieren lassen. Da im Übrigen eine anderweitige Verwendung des Geldes nicht ausgeschlossen ist, sprechen die angefügten Indizien nicht entscheidend für den vom Beklagten bestrittenen Sachvortrag der Klägerin. 2.2. Soweit sich die Klägerin auf einen zur Akte gereichten handschriftlichen Zettel (Bl. 6 d. A.) zum Nachweis des Darlehens bezieht, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dieser keinen Beweis für das behauptete Darlehen liefert. Der Beklagte hat behauptet, dass zum Zeitpunkt der Leistung seiner sich nunmehr neben den Begriffen „Werkzeugkasten 75,-“, „Auto 7.000,-„, „09.08.17 200,-„; 14.09.17 100,-„ befindlichen Unterschrift lediglich die Angabe zum Werkzeugkasten auf dem Zettel gestanden habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin lediglich eine Kopie der handschriftlichen Unterlage vorgelegt hat, vermag diese keinen Beweis für das Darlehen zu bieten. Hiervon ist das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgegangen. Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Nach § 440 Abs. 2 ZPO hat - wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht oder das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt ist - die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Da der Namenszug des Beklagten am oberen Rand des Blattes rechts neben dem streitigen Text zum Darlehen von 7.000,00 Euro für ein Auto steht, ist dieser keine Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften; der Text steht nicht, wie in § 440 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gefordert, "über der Unterschrift". Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen rechts neben dem Namenszug stehenden Text, ist nicht möglich und kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung des § 440 Abs. 2 ZPO, erfolgen (BGH 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - Rn. 10, zitiert nach juris). Anderweitigen Beweis dafür, dass der Beklagte seine Unterschrift wie von der Klägerin behauptet angebracht hat, hat die Klägerin nicht angetreten. 2.3. Aus den von der Klägerin behaupteten Rückzahlungen des Beklagten auf das Darlehen „in bar“ am 09. August 2017 (200,00 Euro, Bl. 99 d. A.), am 14. Mai 2017 (100,00 Euro, Bl. 98 d. A.) lassen sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge keine Rückschlüsse auf ein gewährtes Darlehen ziehen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass es sich bereits nicht um Barzahlungen des Beklagten handelt, sondern offenbar um - ohne erkennbaren Bezug zu einem Kredit - erfolgte Verrechnungen und Abzüge der Klägerin mit - im Einzelnen nicht nachvollziehbaren - offenen Lohnforderungen des Beklagten unter Berücksichtigung diverser behaupteter Vorschüsse, zu denen ebenfalls jeweils näherer Sachvortrag fehlt. Trotz der diesbezüglichen Beanstandungen durch das Arbeitsgericht hat die Klägerin ihre Berufungsbegründung nicht zum Anlass genommen, weiteren Sachvortrag zu halten. Gleiches gilt für die angeblich im Hinblick auf das Darlehen erfolgten Einbehalte vom 08. Dezember 2017 über 85,48 Euro (Bl. 97 d. A.) und vom 15. März 2018 (100,00 Euro, Bl. 96 d. A.) und vom 04. April 2018 (200,00 Euro, Bl. 95 d. A.). Nachdem der Beklagte behauptet hat, die Klägerin sei ständig im Rückstand mit den Lohnzahlungen gewesen, weshalb er - wie aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich - letztlich selbst gekündigt habe, sind diese Tatsachen nicht als Indizien für die behauptete Darlehensgewährung geeignet. 2.4. Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass Behauptung der Klägerin zutrifft, ihr Geschäftsführer habe am 07. Dezember 2018 mit der Ehefrau des Beklagten die Rückzahlung des gewährten Darlehens durch monatliche Zahlungen von 150,00 Euro vereinbart. Die Klägerin wendet sich nicht gegen seine Feststellung, dass der von ihr benannte Zeuge V. zwar bekundet hat, es sei ein Gespräch über Geld geführt worden, er jedoch keinerlei Angaben zu einer Darlehensgewährung machen konnte. Nachdem der Beklagte behauptet hat, es sei im Gespräch unter anderem um ausstehende Lohnabrechnungen gegangen und im Anschluss sei seiner Ehefrau der Zettel mit dem Betrag für den Werkzeugkasten gezeigt worden, ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge diese Unterhaltung gehört hat, zumal er auch bestätigt hat, es sei schon mal um Vorschüsse für den Beklagten gegangen. Auch die Zeugin C. hat den Vortrag der Klägerin zur Rückzahlung nicht bestätigt. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Geschäftsführers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 23. September 2021 ausgesagt, dass sie eine Krankmeldung ihres beklagten Mannes abgegeben und bei der Gelegenheit um noch ausstehende Lohnabrechnungen gebeten habe. Der Geschäftsführer habe ihr den von ihrem Mann unterschriebenen Zettel gezeigt, auf dem etwas von 75,00 Euro und einem Werkzeugkasten gestanden habe, weshalb er sie gefragt habe, ob sie wisse, dass dieser Betrag einbehalten werde. Von weiteren Forderungen wisse sie nichts, nur noch, dass der Geschäftsführer der Klägerin über die Krankmeldung nicht erfreut gewesen sei und sie beim Rausgehen noch den Zeugen V. zwischen Ende des Gebäudes und Anfang des Tores getroffen habe, was der Mitteilung des Zeugen V. entspricht, dass er mitbekommen habe, dass die Zeugin C. sei nach kurzer Zeit wieder gegangen sei. Damit hat die Zeugin unstreitige Tatsachen bestätigt, was ihrer Aussage ebenfalls zu Glaubhaftigkeit verhilft. Die Zeugin C. hat auch im Übrigen detailreich bekundet, dass sie sich an den Tag noch erinnere, weil sie danach noch einen Frauenarzttermin im Zusammenhang mit ihrer schwierigen (damals unstreitig bestehenden) Schwangerschaft gehabt habe, zu dem sie wegen des Gesprächs zu spät gekommen sei. Schließlich hat die Zeugin noch Ausführungen zur Finanzierung des damals von ihr angeschafften Fahrzeugs BMW 320 gemacht. Auch wenn der Beklagte zuletzt einen höheren Kaufpreis und eine andere Finanzierung als die Zeugin behauptet hatte, steht dies der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen, nachdem die Zeugin angegeben hat, viele Fahrzeuge gekauft zu haben, so dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen scheint. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Aussage der Zeugin C. ist damit nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht im Einzelnen angegriffen. Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Arbeitsgericht nicht gesehen, wurden von der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 2.5. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass allenfalls die beiden Lohnabzüge mit dem Betreff „Kredit“ vom 04. Mai 2018 (Bl. 94 d. A.) und 05. Juli 2018 (Bl. 93 d. A.) auf eine Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung schließen lassen könnten. Nachdem die Klägerin auch im Rechtsstreit Einzelheiten zu den dem Beklagten zustehenden Nettolohnforderungen nicht vorgetragen hat, bestehen jedoch bereits Zweifel, ob sie substantiiert dargelegt hat, dass die widerspruchslose Hinnahme der Zahlungen eine Rückzahlungsvereinbarung nahelegt. Gegen die Rückzahlungsvereinbarung spricht jedenfalls entscheidend die schlüssige und von der Zeugin C. bestätigte Einlassung des Beklagten, zu diesem Zeitpunkt seien weder die Lohnabrechnungen regelmäßig eingegangen, noch Zahlungen pünktlich erfolgt, weshalb die Überprüfung der Zahlungen oft nicht möglich gewesen sei. Die Zeugin C. hat glaubhaft bekundet, sie habe die Kontoauszüge damals nicht mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert, da sie zwei Kinder gehabt habe, schwanger gewesen sei, das Geld der Klägerin nicht mehr rechtzeitig gekommen sei und die Bank habe ihnen wegen eines Ratenzahlungsrückstands im Nacken gelegen habe. Warum diese Äußerungen zu einer anstrengenden Lebensphase, wie von der Klägerin in der Berufung behauptet „lebensfremd“ sein sollen, erschließt sich der Berufungskammer nicht. 2.6. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vorgetragen hat, er habe vor kurzer Zeit einen S. R. auf einer Messe getroffen, der ihn nach dem Geld, das der Beklagte bei ihm geliehen habe, gefragt und erklärt habe, er, der Zeuge, habe dem Beklagten gesagt, er könne nicht immer nur leihen, er müsse auch mal zurückzahlen, stellt auch dieser Vortrag kein zwingend für das behauptete Darlehen sprechendes Indiz dar. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu Anlass, Höhe und Einzelheiten der Darlehensgewährung blieben unkonkret, so dass das Vorbringen - selbst wenn es nicht verspätet gewesen sein sollte - die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag nicht erfüllt. Für den Vortrag zum weiteren, nicht namentlich benannten Zeugen, den der Geschäftsführer der Klägerin in der Berufungsverhandlung pauschal erwähnt hat, gilt nichts anderes. 2.7. Schließlich kann auch in der Gesamtschau sämtlicher Indizien nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen der Klägerin zur Gewährung des Darlehens zutreffen. Auch wenn einzelne Tatsachen für den Vortrag der Beklagten sprechen könnten, sind bei allen auch abweichende Abläufe denkbar oder stehen bereits fest. Daher vermag auch die Berufungskammer nicht nach § 286 ZPO von der Richtigkeit der von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen auszugehen. Soweit die Klägerin meint, die erstinstanzliche Berufungskammer sei ausweislich ihrer Äußerungen und ihres Verhaltens von der Darlehensgewährung ausgegangen, finden sich derartige Angaben in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 nicht. Selbst wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift zutreffen sollte, hätte die Kammervorsitzende nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Beratung der Kammer noch nicht erfolgt sei, Zweifel zur Höhe des Darlehens angemeldet und darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt möglicherweise noch nicht zur Überzeugung der Kammer feststehe. Von einer Überraschungsentscheidung konnte vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt ausgegangen werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Arbeitgeberdarlehen. Der Beklagte war ab 04. April 2016 bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin dem Beklagten im Juni 2017 ein Arbeitgeberdarlehen iHv. 7.000,00 EUR gewährt hat. Mit Schreiben vom 23. August 2018 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und erklärte im Kündigungsschreiben gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, er sehe sich zu diesem Schritt gezwungen, weil ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis für ihn nicht mehr tragbar sei, nachdem der Geschäftsführer der Lohnzahlung nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie kündige den von ihr gewährten Kredit und forderte ihn zur Rückzahlung einer Restsumme von 6.089,52 EUR bis zum 30. Juli 2020 auf. Die Zahlungsaufforderung wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 23. Oktober 2020 wiederholt und seitens des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021, eingegangen beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am gleichen Tag, hat die Klägerin Zahlungsklage auf den außergerichtlich geltend gemachten Betrag erhoben. Die Klage wurde dem Beklagten am 22. Mai 2021 zugestellt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie habe dem Beklagten im Juni 2017 ein Darlehen über 7.000,00 Euro gewährt, wozu es gekommen sei, als der Beklagte ihrem Geschäftsführer Ende Mai/ Anfang Juni 2017 mitgeteilt habe, dass er ein neues Auto brauche und diesbezüglich Finanzierungsprobleme habe. In diesem Gespräch sei eine zeitnahe Rückzahlung durch den Beklagten vereinbart worden, der seinerzeit bereits ein Kleingewerbe nebenher betrieben habe. Ihr Geschäftsführer habe zunächst mit seinem Bruder, dem Zeugen Z. Y., sprechen müssen, da sie Finanzierungsentscheidungen gemeinschaftlich zu treffen hätten. Dieser habe der Darlehensgewährung zugestimmt. Am 07. Juni 2017 seien zunächst vorsorglich 2.000,00 EUR in bar (Bl. 100 d. A.) und anschließend am 13. Juni 2017 weitere 4.500,00 EUR (Bl. 100 d. A.) vom Geschäftskonto abgehoben worden, nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt habe, er brauche 7.000,00 Euro für einen anzuschaffenden BMW. Am Abend des gleichen Tages sei dem Beklagten der Betrag von 7.000,00 EUR ausgehändigt worden und dieser habe das Geld für die Bezahlung eines BMW verwendet, welcher bei dem Zeugen X. W. am gleichen Tag angekauft worden sei. Dem Beklagten sei zuvor ein Werkzeugkasten im Wert von 75,00 Euro finanziert worden, was sich aus einer handschriftlichen Unterlage (Bl. 6 d. A.) ergebe, ebenso wie eine erste Rückzahlung am 9. August 2017 iHv. 200,00 Euro in bar, eine weitere am 14. September 2017 in Höhe von 100,00 Euro bar. Weitere Zahlungen seien dann zunächst nicht eingegangen, obwohl ihr Geschäftsführer immer wieder auf Zahlung gedrängt habe. Am 07. Dezember 2017 habe dann eine längere Unterredung stattgefunden, da der Beklagte wieder einmal einen Vorschuss benötigt habe. In deren Verlauf habe ihr Geschäftsführer eine fixe Regelung der Rückzahlung gefordert. Der Beklagte habe sich in diesem Gespräch noch einen Aufschub erbeten und im Rahmen dessen sei ein Vorschuss iHv. 1.200,00 EUR an den Beklagten gezahlt und dementsprechend ein Betrag von 85,48 EUR zur Tilgung des Kredits verwendet worden. An diesem Tag sei auch der Stand der Rückstände insgesamt fixiert worden, indem auf dem handschriftlichen Zettel (Bl. 6 d. A.) um die Positionen eine Klammer gezogen und mit einer Unterschrift des Beklagten bestätigt worden sei. Weitere Zahlungen seien dann erstmals wieder am 15. März 2018 iHv. 100,00 EUR und am 03. April 2018 iHv. 200,00 EUR, jeweils in bar erfolgt. Als die Ehefrau des Beklagten im April/ Mai 2018 im Betrieb vorstellig geworden sei, um einen Krankenschein abzugeben, habe sie sich erkundigt, welcher Betrag von dem Darlehen noch offen stehe. Das sei der Betrag von 6.389,52 EUR gewesen. Nachdem ihr Geschäftsführer eine monatliche Ratenzahlung von 33 Raten à 193,62 EUR vorgeschlagen habe, sei letztlich eine Einigung auf einen Einbehalt vom Gehalt von monatlich 150,00 EUR vom Lohn erfolgt. Das Gespräch könne der Mitarbeiter V. bezeugen. Diese Vereinbarung sei auch umgesetzt und vom Lohn der vereinbarte Einbehalt vorgenommen worden, was auch auf dem jeweiligen Überweisungsträger so vermerkt gewesen und von dem Beklagten nicht moniert worden sei. In Abzug zu bringen seien dann nur die Zahlungen per Überweisung mit Einbehalt vom 02. Mai 2018 von 150,00 Euro (Bl. 94 d. A.) und 04. Juli 2018 in Höhe von 150,00 Euro (Bl. 93 d. A.). Die weiteren Einbehalte von 300,00 EUR am 24. September 2018 und des Restlohns von 828,10 EUR seien zurückgebucht worden, so dass hierdurch keine Tilgung mehr erfolgt sei. Hieraus ergebe sich die Klageforderung. Es sei kaum vorstellbar, dass der Beklagte jeweils Einbehalte akzeptiert hätte, wenn hierfür keine tatsächliche Grundlage, nämlich die Vereinbarung einer Ratenzahlung getroffen worden sei. In der rügelosen Akzeptanz der entsprechenden Einbehalte liege im Übrigen eine nachträgliche Genehmigung, soweit der Beklagte immer noch behaupten möge, es habe keine solche Vereinbarung gegeben. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.089,52 EUR nebst Zinsen iHv. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2020 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Darlehensgewährung gekommen, eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen und einvernehmlich umgesetzt worden. Weder sei ihm ein Darlehen iHv. 7.000,00 EUR gewährt worden, noch seien durch ihn Rückzahlungen vorgenommen oder klägerische Einbehalte widerspruchslos hingenommen worden. Seine Ehefrau habe das von der Klägerin benannte Fahrzeug erworben, wobei der dafür benötigte Betrag iHv. 5.000,00 EUR von ihm und seiner Ehefrau von ihrem eigenen - insofern darlehensfinanzierten - Konto bei der U-Bank am 28. September 2017 abgehoben worden sei. Eine Darlehensgewährung durch die Klägerin habe insoweit nicht stattgefunden. Wenn die Klägerin auf den handschriftlichen Zettel verweise, in dessen erste Spalte der Hinweis auf einen Werkzeugkasten im Wert von 75,00 EUR zu finden sei, sei zutreffend, dass der Geschäftsführer der Klägerin und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Übergabe des Krankenscheins ein Gespräch geführt hätten, in dem es aber nicht um die Rückzahlung eines Darlehens und auch nicht um Darlehensraten gegangen sei, sondern in dem seine Ehefrau sich bei der Klägerin über die nicht bzw. verspätet vorgelegten Lohnabrechnungen beschwert habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich daraufhin zu seinem LKW begeben, einen ganzen Stapel Unterlagen herausgenommen und seiner Ehefrau ausgehändigt. Überdies habe er sich über ihn beschwert und gleichzeitig seiner Ehefrau den handschriftlichen Zettel, bestehend aus einer Zeile mit dem Hinweis auf den Werkzeugkasten iHv. 75,00 EUR und seiner Unterschrift vorgelegt, um sie anschließend zu fragen, ob er ihr davon erzählt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zettel aber nur die erste Zeile (Werkzeugkasten im Wert von 75,00 EUR) aufgewiesen und neben der dahinter befindlichen Unterschrift des Beklagten nichts. Dies habe auch insofern seine Richtigkeit gehabt, als er vom Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich 75,00 EUR für einen Werkzeugkasten erhalten und dies durch Unterschrift bestätigt habe. Sonstige Einträge habe bei seiner Unterschriftsleistung das Schriftstück nicht enthalten und es sei auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ihm oder seiner Ehefrau mit weiteren Einträgen vorgelegt worden. Der Zeuge V. sei bei dem Gespräch nicht anwesend gewesen. Lediglich beim Verlassen des Betriebsgeländes habe seine Ehefrau dann den von der Klägerin benannten Zeugen V. angetroffen, der sich wegen ihrer Schwangerschaft am Tor des Betriebsgeländes nach ihrem Gesundheitszustand erkundigt und seinen Chef, den Geschäftsführer der Klägerin, lautstark mit "Chefchen, haben wir noch Bier?" begrüßt habe. Wenn die Klägerin behaupte, auf ein Darlehen seien am 09. August 2017 200,00 EUR und am 14. September 2017 100,00 EUR zurückgezahlt worden, treffe dies nicht zu. Tatsächlich habe zwischen den Parteien am 07. Dezember 2017 ein Gespräch stattgefunden, im Rahmen dessen ihm 1.200,00 EUR gezahlt worden seien. Hierbei habe es sich jedoch nicht um einen Vorschuss, sondern um rückständigen Lohn gehandelt, den er von der Klägerin verlangt und dann erhalten habe. Hintergrund sei gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Klägerin seit mehreren Monaten regelmäßig in Zahlungsverzug geraten gewesen sei, was ihn schließlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe. Bei dem besagten Gespräch am 07. Dezember 2017 habe er die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht bereit sei, weitere Lohnrückstände hinzunehmen. Er habe ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Lohnabrechnungen mehr erhalten und habe demgemäß auch nicht nachvollziehen können, welche Abzüge von der Klägerin vorgenommen worden seien. Erst als es infolge seiner Eigenkündigung zu einer ersten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, habe er sich um die Lohnabrechnungen bemüht. Zwar sei es richtig, dass sich in den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen zweimal der Begriff "Kredit" bzw. einmal der Begriff "Rate" finde. Soweit man sich damals nicht bei der Klägerin beschwert habe, beruhe dies darauf, dass er und seine Ehefrau seinerzeit nicht regelmäßig Kontoauszüge bei der Bank geholt und textlich bis ins Detail überprüft hätten. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer und die Ehefrau des Beklagten hätten eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückzahlung des Kfz-Darlehens im Mai 2018 getroffen gemäß Beweisbeschluss vom 23. September 2021 (vgl. Bl. 78 f d. A.) durch Vernehmung der Zeugen V. und C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2021 verwiesen (vgl. Bl. 109 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe weder festgestellt werden können, dass die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten, noch, dass der Geschäftsführer der Beklagten einen Darlehensbetrag an den Beklagten ausgezahlt habe. Die Klägerin sei beweisfällig dafür geblieben, dass ihr Geschäftsführer am 13. Juni 2017 insgesamt 7.000,00 Euro an den Beklagter übergeben habe zur Finanzierung eines PKW-Kaufs. Hierbei sei es weder auf die Vernehmung des bei der Darlehensgewährung nicht anwesenden Zeugen W., noch des ebenfalls nicht anwesenden Zeugen Z. Y. angekommen, da etwaige - als wahr unterstellte - Gespräche im Vorfeld keine Feststellung darüber ersetzen könnten, dass es tatsächlich zu einer Zurverfügungstellung des Darlehens gekommen sei. Die Gespräche mit dem Beklagten im Vorfeld der Darlehensauszahlung seien unsubstantiiert und beweislos geblieben. Der benannte "Zeuge" T. Y. sei nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen, da er als Geschäftsführer Partei des Rechtsstreits sei, eine Parteivernehmung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen und zur Vermeidung eines Ausforschungsbeweises nicht in Betracht gekommen. Die Behauptungen der Klägerin zum Gespräch am 07. Dezember 2017 seien unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten weder aussagekräftig, noch überzeugend. Zwar sei festzustellen, dass auf dem in Kopie eingereichten handschriftlichen Zettel in der ersten Zeile der Satz "Werkzeugkasten 75,-" zu finden sei und in der nachfolgenden Zeile "Auto 7.000.-", sowie in der dritten und vierten Zeile "09.08.17 - 200.-" und "14.09.17 - 100.-", wobei diese Zeilen rechtsseitig mit einer Klammer versehen seien und die Unterschrift des Beklagten danebenstehe (Bl. 6 d. A.). Abgesehen davon, dass nicht deutlich werde, dass es um die Bestätigung einer Darlehensschuld des Beklagten gehen solle, habe der Beklagte behauptet, er habe durch seine Unterschrift mangels sonstiger Einträge lediglich den Erhalt der 75,00 EUR für den Werkzeugkasten bestätigt. Die Vermutungsregel des § 440 Abs. 2 ZPO gelte nicht für "Nebenschriften". Die Beweisaufnahme habe nicht bestätigt, dass die Ehefrau des Beklagten im April/Mai 2018 mit dem Geschäftsführer der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung über 150,00 Euro getroffen habe. Der Zeuge V. habe nicht zu einem Darlehen oder ob sich die beiden darüber unterhalten hätten, aussagen können. Die Zeugin C. habe wiederum den Vortrag des Beklagten bestätigt, dass auf dem handschriftlichen Zettel lediglich der Betrag von 75,00 Euro und die Unterschrift ihres Mannes gestanden habe. Dass sie demgegenüber die zuletzt vom Beklagten vorgetragenen Einzelheiten zum Autokauf in Bezug auf Preis und Finanzierung anders bekundet habe, sei irrelevant dafür, dass sie jedenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht bestätigt habe. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten "Rückzahlungen" sei festzustellen, dass es sich nicht um Barzahlungen oder vom Beklagten veranlasste Zahlungen an die Klägerin handele, sondern nur um Einbehalte bei einigen Lohnüberweisungen, die zudem völlig unklar seien. Soweit bei den Kontoauszügen vom 04. Mai und 05. Juli 2018 die Bemerkung "150,00 EUR Kredit" angegeben, habe der Beklagte vorgetragen, dass sie seinerzeit nicht regelmäßig Kontoauszüge geholt hätten und diese nicht bis ins Detail geprüft und fehlende Beschwerde auch im Zusammenhang mit den ausbleibenden oder verspäteten Gehaltsabrechnungen gestanden hätten. Dies habe auch die Zeugin C. bestätigt, die angegeben habe, sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe bereits zwei Kinder gehabt, weshalb erst bei dem Zahlungsverfahren gegen den Beklagten die Einbehalte aufgetaucht seien. Von einer bewussten Duldung des Beklagten könne daher nicht ausgegangen werden. Insgesamt lägen keine hinreichenden Indizien für eine Darlehensgewährung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 08. Dezember 2021 zugestellte Urteil mit bereits am 02. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 08. März 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Klägerin macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 08. März 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 164 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Gericht habe fehlerhaft den in sich konsistenten Angaben ihres Geschäftsführers keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, der in mehreren Anhörungen detailliert die Umstände der Darlehensgewährung dargelegt und anhand von Aufzeichnungen und Kontoauszügen habe bestätigen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen könne, dass durch die fortlaufenden Abzüge und die Bezeichnungen "Rate" auf den Kontoauszügen kein Nachweis habe erbracht werden können, da entsprechende Raten nur einbehalten werden könnten, wenn es auch eine solche Vereinbarung gegeben habe. Die Angaben der Zeugin C. werde der werden, dass Vorschüsse geleistet worden und hätten in Anspruch genommen werden müssen seitens des Beklagten und eine dauerhafte Kontrolle des Kontos erfolgt sei. Es sei völlig außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn beklagtenseits behauptet werde, man habe auf die Kontoauszüge nicht geachtet, insbesondere nicht auf die Textfelder. Durch die vorgelegten Kontoauszüge habe nachgewiesen werden können, dass der Darlehensvertrag ausgezahlt worden sei. Aufgrund des guten Verhältnisses habe ihr Geschäftsführer auch detaillierte Angaben zum Autokauf machen können. Es liege eine nachvollziehbare Indizienkette zur Darlehensgewährung vor. Ausgangs der Beweisaufnahme habe die Vorsitzende Richterin auch mitgeteilt, dass sie sogar der Auffassung sei, dass ein Darlehen gewährt worden sei, wobei diese Auffassung noch nicht mit der Kammer diskutiert worden sei, die Beisitzer hätten jedoch durch Kopfnicken beigepflichtet. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass man sich noch nicht im Klaren sei, in welcher Höhe das Darlehen nachgewiesen sei und somit der Sachverhalt möglicherweise noch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde. Jeglicher Hinweis zu einer gegebenenfalls geänderten Auffassung habe gefehlt und es sei daher überraschend entschieden worden. Die Klägerin beantragt, das Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Oktober 2021 - 11 Ca 265/21 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.089,52 EUR nebst Zinsen iHv. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 28. März 2021 (Bl. 178 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt, der Berufung lasse sich schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und schon gar nicht eine solche entnehmen, die zur Abänderung des Urteils zugunsten der Klägerin führen könne. Weder seien die umfangreichen Äußerungen ihres Geschäftsführers in sich schlüssig gewesen, noch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Allein die Position der Unterschrift des Beklagten stütze im Übrigen weit mehr die Behauptungen des Beklagten zum Werkzeugkasten als einzigem Eintrag, der auch von der Zeugin C. bestätigt worden sei. Angesichts der zutreffenden Angaben des Arbeitsgerichts sei gerade keine überzeugende Indizienkette dargelegt worden, die einen Rückschluss auf eine angebliche (zweiseitige) Vereinbarung zuließen. Die immer wieder von der Klägerin hervorgehobenen Vorschüsse seien gerade keine solchen gewesen, sondern Zahlungen auf bereits fällig Gehaltsforderungen des Beklagten. Es sei angesichts der nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin C. gerade keine dauerhafte Kontrolle des Kontos erfolgt. Auch belegten die Abhebungen nicht eine Auszahlung an den Beklagten. Die von der Klägerin geschilderten, bestrittenen Eindrücke der Mitteilungen der Kammervorsitzenden und des Verhaltens der Beisitzer entsprächen weder den Eindrücken und Erinnerungen des Beklagtenvertreters, noch seien sie im Protokoll festgehalten. Dem Beklagtenvertreter sei vielmehr erinnerlich, dass das Gericht der Aussage des Zeugen V. keine Bedeutung beigemessen habe und im Übrigen den Eindruck vermittelt habe, von der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussage der Zeugin C. überzeugt zu sein. Von einer Überraschungsentscheidung zu Lasten der Klägerin könne nicht gesprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.