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Beschluss

XII ZR 48/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die formlose Parteianhörung nach § 141 ZPO ist kein eigenständiges Beweismittel, kann aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. • Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Würdigung der Parteianhörung nicht ohne erneute Auseinandersetzung oder Wiederholung der Anhörung für unbeachtlich erklären. • Verletzt das Berufungsgericht die Pflicht, sich mit den informatorischen Angaben einer erstinstanzlichen Parteianhörung auseinanderzusetzen, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung erstinstanzlicher Parteiangaben bei freier Beweiswürdigung • Die formlose Parteianhörung nach § 141 ZPO ist kein eigenständiges Beweismittel, kann aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. • Das Berufungsgericht darf eine erstinstanzliche Würdigung der Parteianhörung nicht ohne erneute Auseinandersetzung oder Wiederholung der Anhörung für unbeachtlich erklären. • Verletzt das Berufungsgericht die Pflicht, sich mit den informatorischen Angaben einer erstinstanzlichen Parteianhörung auseinanderzusetzen, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Die Klägerin forderte von ihrem Sohn (Beklagter zu 1) Rückzahlung von 58.735,54 €, nachdem sie mit Sohn und dessen Ehefrau zwei Sparbücher auflöste und den ausgezahlten Betrag in ein vom Sohn gemietetes Schließfach gelegt hatte. Später erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen beide Beklagte; Ermittlungen ergaben, dass sie die Auflösungsanträge selbst unterschrieben hatte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin den behaupteten Nichtzugang des Geldes nicht hinreichend bewiesen habe und die Beklagten die Rückgabe detailliert geschildert hatten. Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verurteilte den Sohn, wobei es die erstinstanzliche Parteianhörung der Beklagten für unbeachtlich hielt. Der Beklagte zu 1 legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der BGH zum Teil stattgab. • Rechtsgrundlage und Ausgangspunkt: Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 als Verwahrer i.S. des § 688 BGB angesehen und ihn nach § 695 Satz 1 BGB mit der Beweislast für die Erfüllung des Rückforderungsrechts belastet; hierin liegt keine Rechtsfehler. • Stellung der Parteianhörung: Die formlose Parteianhörung nach § 141 ZPO ist kein Beweismittel im Prozessbeweisrecht und kann nicht alleinigen Ersatz für Beweiserhebung darstellen. • Freie Beweiswürdigung: Nach § 286 ZPO darf der Tatrichter dessenungeachtet allein aus dem Vorbringen der Parteien Überzeugungen bilden und den Angaben einer Partei Glauben schenken; dies schließt ein, der erstinstanzlichen Parteianhörung Gewicht beizumessen. • Verfahrensgebot und Gehör: Das Berufungsgericht durfte die erstinstanzliche Würdigung der Parteianhörung nicht pauschal für unbeachtlich erklären, ohne sich erneut mit den informatorischen Angaben auseinanderzusetzen oder die Anhörung zu wiederholen; die Unterlassung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. • Entscheidungserheblichkeit: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung der erstinstanzlichen Angaben ein anderes Ergebnis erreicht worden wäre, ist der Gehörsverstoß prozessual relevant und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 hatte Erfolg. Der BGH ließ die Revision insoweit zu, hob das Urteil des Oberlandesgerichts im Umfang der Verurteilung des Beklagten zu 1 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Begründend stellte der BGH fest, dass das Berufungsgericht verletzt hat, Art. 103 Abs. 1 GG zu beachten, indem es die erstinstanzlichen informatorischen Angaben der Beklagten bei der freien Beweiswürdigung unbeachtet ließ. Das Verfahren muss nun unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Parteiangaben und gegebenenfalls mit erneuter informatorischer Anhörung oder weiterer Beweisaufnahme neu entschieden werden; auch die Kostenentscheidung wurde aufgehoben.