Urteil
6 Sa 61/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:1122.6SA61.22.00
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Leitsätze
1. In einem Kündigungsschutzstreit muss der Kläger als derjenige, der die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses begehrt und zwar gerade gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung, darlegen und im Streitfalle beweisen, dass er zu dem Beklagten bis zu dem streitigen Endtermin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, und dass der Arbeitgeber den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses durch eine als Kündigung gewollte Willenserklärung in Frage stellt.(Rn.51)
2. Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält. Fehlt einer Erklärung der Bindungswille, handelt es sich nur um eine Aufforderung, Vertragsanträge abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).(Rn.55)
3. Mit der Vorlage einer von ihm noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunde gibt der Arbeitgeber keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Erklärung ab, sondern fordert den Arbeitnehmer lediglich zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf.(Rn.58)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 3 Ca 1810/21 - vom 18. Januar 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Kündigungsschutzstreit muss der Kläger als derjenige, der die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses begehrt und zwar gerade gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung, darlegen und im Streitfalle beweisen, dass er zu dem Beklagten bis zu dem streitigen Endtermin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, und dass der Arbeitgeber den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses durch eine als Kündigung gewollte Willenserklärung in Frage stellt.(Rn.51) 2. Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält. Fehlt einer Erklärung der Bindungswille, handelt es sich nur um eine Aufforderung, Vertragsanträge abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).(Rn.55) 3. Mit der Vorlage einer von ihm noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunde gibt der Arbeitgeber keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Erklärung ab, sondern fordert den Arbeitnehmer lediglich zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf.(Rn.58) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 3 Ca 1810/21 - vom 18. Januar 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 08. Februar 2022 mit am 04. März 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 08. Mai 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die - vom Kläger im Berufungsverfahren allein noch verfolgte - Kündigungsschutzklage zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich ist. 1. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - wie der Vorliegenden - ist das Begehren festzustellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ durch die konkrete, mit der Klage angegriffenen Kündigung zu dem darin vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgegebenen Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat (vgl. BAG 01. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 27, zitiert nach juris). Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 20, 22. November 2012 - 2 AZR 738/11 - Rn. 9; 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). 2. Am 28. Juli 2021, dem Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten vorsorglich erklärten Kündigung vom 22. Juli 2021 beim Kläger, bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Der Kündigungsschutzklage war bereits aus diesem Grund der Erfolg verwehrt. 2.1. Die Auslegung der Erklärungen der Parteien ergibt, dass bereits kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. a) Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet, aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sog. Vertragstheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar. Der Vertrag muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611a Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (vgl. insgesamt BAG 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 18 mwN, zitiert nach juris). b) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19 mwN 14. Dezember 2016 - 7 AZR 756/14 - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19, zitiert nach juris). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, zitiert nach juris). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung den Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. BAG 28. April 2021 - 7 AZR 212/20 - Rn. 19, 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN, aaO). c) In einem Kündigungsschutzstreit muss der Kläger als derjenige, der die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses begehrt und zwar gerade gegenüber dem Ausspruch einer Kündigung, darlegen und im Streitfalle beweisen, dass er zu dem Beklagten bis zu dem streitigen Endtermin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, und dass der Arbeitgeber den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses durch eine als Kündigung gewollte Willenserklärung in Frage stellt (BAG 17. November 1958 - 2 AZR 277/58 - Rn. 19, zitiert nach juris). d) Dies zugrunde gelegt haben die Parteien bereits keinen Arbeitsvertrag geschlossen. aa) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, schlüssig darzulegen, dass bereits im Vorstellungsgespräch im März 2021 eine Vereinbarung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich die Berufungskammer die erstinstanzlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter A I 2 b zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, aus welchen Gründen er davon ausgehen durfte, dass zwei Mitarbeiter einer Außenstelle der Beklagten - ohne im öffentlichen Dienst üblichen schriftlichen Arbeitsvertrag und ohne vorherige Beteiligung des Personalrates - hätten bereits im Vorstellungsgespräch bindende Erklärungen für die Beklagte abgeben dürfen. bb) Ein Arbeitsvertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger nach Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 27. Mai 2021 die beigefügten beiden Arbeitsvertragsexemplare unterzeichnet an die Beklagte zurückgesendet hat. Es fehlt bereits an einem Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, welches der Kläger hätte annehmen können. (1) Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 20, BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Fehlt einer Erklärung, sich vertraglich zu binden, handelt es sich nur um eine Aufforderung, Vertragsanträge abzugeben (sog. invitatio ad offerendum) (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 98, zitiert nach juris) (2) Die Beklagte hat dem Kläger durch das Schreiben vom 27. Mai 2021 kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, sondern diesen aufgefordert, durch die Rücksendung der beigefügten Arbeitsvertragsexemplare selbst ein solches abzugeben (Invitatio ad offerendum). (2.1.) Das Vorliegen eines Angebots der Beklagten resultiert nicht bereits aus dem Betreff des Schreibens „Einstellung auf dem Dienstposten 0000 „Wasserbauer““, da diese Begrifflichkeit lediglich den Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren zur streitgegenständlichen Stelle herstellt. Dass die Beklagte dem Kläger nicht bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2021 mit Rechtsbindungswillen ein Arbeitsverhältnis angeboten hat, ergibt sich aufgrund des klaren Wortlautes daraus, dass sie dem Kläger mitgeteilt hat, ihre „Einstellungszusage“ stehe unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Führungszeugnisses und einer nicht nachteiligen Einstellungsuntersuchung. Damit hat die Beklagte dem Kläger gerade kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht, sondern ihm zugesagt, ihn (erst dann) einzustellen, wenn die von ihr aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Folgerichtig hat die Beklagte im ersten Satz des Anschreibens auch mitgeteilt, sie werde den Kläger „voraussichtlich befristet“ einstellen und damit zu erkennen gegeben, dass auch dieser Punkt des beabsichtigten Arbeitsvertrages noch nicht abschließend feststeht. (2.2.) Der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten ergibt sich darüber hinaus insbesondere daraus, dass die Berufungskammer davon auszugehen hatte, dass die beiden Arbeitsvertragsentwürfe, die die Beklagte dem Kläger mit dem Anschreiben vom 27. Mai 2021 übersandt hatte, von ihr noch nicht unterzeichnet waren. Mit der Vorlage einer von ihm noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunde gibt der Arbeitgeber keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Erklärung ab, sondern fordert den Arbeitnehmer lediglich zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 756/14 - Rn. 20, 26, zitiert nach juris). Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08. November 2021 (Bl. 45 d. A.) vorgetragen, dass die beiden Vertragsexemplare bei Übersendung an den Kläger von ihr noch nicht unterzeichnet waren. Demgegenüber hatte der Kläger zunächst in der Klageschrift vom 11. August 2021 (Bl. 4 d. A.) - und damit zeitnah nach den streitgegenständlichen Vorkommnissen - behauptet, nach Einreichung der beiden von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsverträge am 04. Juli 2021 einen von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht erhalten zu haben. Zugleich hat er in der Klageschrift die Rechtsauffassung vertreten, auch bei nicht von der Beklagten unterzeichnetem Vertragsentwürfen sei ein Arbeitsvertrag zustande gekommen (Bl. 6 d. A.). Nach ausdrücklichem Hinweis durch den damaligen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts im Gütetermin vom 21. September 2021, dass es auf die Frage der Unterzeichnung der Entwürfe durch die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot der Beklagten vorlag, ankommen dürfte und der Kläger hierzu noch näher vortragen müsse (vgl. S. 2 Sitzungsniederschrift = Bl. 30 d. A.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 (Bl. 36 d. A.) sodann angegeben, er habe nicht mehr sicher in Erinnerung, ob der ihm übersandte Arbeitsvertrag von der Beklagten unterschrieben gewesen sei oder nicht. Kopien der von ihm zurückgereichten Vertragsexemplare hatte er nicht gefertigt. Damit konnte der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für ein Vertragsangebot der Beklagten, welches Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gewesen wäre, nicht genügen. Er hat weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass die ihm von der Beklagten überlassenen Vertragsexemplare von dieser bereits bei Übersendung unterzeichnet waren. Soweit der Kläger bis zuletzt verlangt hat, der Beklagten aufzugeben, die Vertragsexemplare im Rechtsstreit vorzulegen, war dem nicht nachzukommen. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO; aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden (BGH 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 16, zitiert nach juris; Musielak/Voit - Huber ZPO 19. Auflage 2022 § 421 Rn. 1; vgl. Münchener Kommentar ZPO - Schreiber 6. Aufl. 2020 § 422 Rn. 1). Ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch (§ 422 ZPO) oder die Bezugnahme der Beklagten als Beweisgegnerin auf eine in ihren Händen befindliche Urkunde (§ 423 ZPO) war vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für eine Anordnung der Vorlage nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO lagen bis zuletzt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Allerdings befreit dies die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast, und das Gericht darf die Vorlage nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (Münchener Kommentar ZPO - Fritsche 6. Aufl. 2020 § 142 Rn. 11). Nachdem der Kläger - unter Berücksichtigung der prozessualen Wahrheitspflicht - lediglich vortragen konnte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Vertrag von der Beklagten unterzeichnet gewesen sei, kam eine Vorlagepflicht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Ungeachtet dessen erschloss sich der Berufungskammer im Übrigen nicht, welche Wirkung zugunsten des Klägers eine Vorlage im Hinblick auf die Frage der Vertragsunterzeichnung zum Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens vom 27. Mai 2021 hätte haben sollen. Selbst wenn die Beklagte die Vertragsexemplare zwischenzeitlich unterzeichnet haben sollte (unstreitig, ohne sie dem Kläger im Sinne einer Angebotsannahme zukommen zu lassen), wäre dies kein Indiz dafür, dass sie im streitigen Zeitpunkt bereits unterzeichnet waren. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger beide Entwürfe zurücksenden sollte und auch gesendet hat, dafür, dass sie nicht von der Beklagten unterzeichnet waren, da für den Kläger keine Veranlassung bestanden hätte, auch das für ihn bestimmte, von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertragsexemplar zurückzusenden. (2.3.) Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Formulierung „stelle ich Sie … ein“, die Aufforderung der Beklagten, seinen Dienst am 01. Juli 2021 anzutreten, sowie die guten Wünsche für die neue Tätigkeit im Schreiben vom 27. Mai 2021 irreführend erscheinen, da sie dafür sprechen könnten, dass bereits ein Vertrag geschlossen werden soll. Andererseits ist vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte erklären wollte, dass diese Aussagen für den Fall der reibungslosen Umsetzung ihrer Einstellungszusage infolge Vorliegens der von ihr zur genannten Voraussetzungen des Führungszeugnisses und der Einstellungsuntersuchung gelten sollen. Angesichts der bereits dargestellten Punkte, die für ein Angebot der Beklagten nicht sprechen, vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass allein die jedenfalls unglücklich gewählten Formulierungen zu Dienstantritt und Glückwünschen ausreichen, um das Schreiben vom 27. Mai 2021 als Vertragsangebot der Beklagten verstehen zu können. cc) Sieht man nach alledem in der Übersendung der vom Kläger unterzeichneten Vertragsexemplare an die Beklagte dessen Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages, ist es zum Vertragsschluss nicht gekommen, nachdem die Beklagte keine Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger abgegeben und den Kläger auch nicht beschäftigt hat. Eine Berufung des Klägers auf § 2 NachwG, wie mit der Berufungsschrift geltend gemacht, scheidet damit schon aus diesem Grund aus. 2.2. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht annimmt, dass die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 27. Mai 2021 und den beigefügten Vertragsexemplaren ein Arbeitsvertragsangebot unterbreitete, das der Kläger durch Rücksendung der von ihm unterzeichneten Verträge angenommen hat, wäre zwar ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dieser hätte jedoch unter der wirksamen aufschiebenden Bedingung ua. eines nicht nachteiligen Führungszeugnisses gestanden. Da das Führungszeugnis des Klägers nachteilige Eintragungen im Sinne der Vereinbarung enthalten hat, hätte jedenfalls der Ausfall den aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag endgültig wirkungslos gemacht. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Berufungskammer auf die erstinstanzlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter A I e (S. 12 des Urteils = Bl. 84 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt das ausdrücklich fest. Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. a) Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, die Eintragungen in seinem Führungszeugnis seien entweder im Vorstellungsgespräch gebilligt (Eintragung vom 26. Januar 2021 (Beleidigung, Fahren eines verbotenen Gegenstandes, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ua. unter Mitführung einer Waffe), unerheblich (Eintragung vom 16. Mai 2019, Beleidigung) oder gelöscht (Eintragung vom 10. April 2013 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung), wendet er sich ohne Erfolg gegen den vom Arbeitsgericht angenommenen Ausfall der vereinbarten Bedingung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn man von substantiiertem Vortrag des Klägers zur Billigung der Eintragung vom 26. Januar 2021 durch autorisierte Mitarbeiter der Beklagten ausgehen wollte, zwei weitere Eintragungen verbleiben. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Eintragung vom 10. April 2013, obgleich die Frist des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG abgelaufen war, aufgrund des sog. Mitzieheffekts nach § 38 Abs. 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen werden, nachdem der Kläger am 26. Januar 2021 erneut zu einer eingetragenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Einräumung einer dreijährigen Bewährungszeit verurteilt worden war. Ein Fall des § 38 Abs. 2 BZRG lag nicht vor, da der Kläger am 10. April 2013 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis April 2016 verurteilt worden ist. Ob die Eintragung vom 16. Mai 2019 wegen Beleidigung letztlich als unerheblich einzustufen war, oblag nicht dem Kläger, sondern der Beklagten. Nachteilig im Sinne der unstreitig auch im Arbeitsvertragstext aufgenommenen aufschiebenden Bedingung ist die Eintragung in jedem Fall, nachdem ein einwandfreies Führungszeugnis Eintragungen nicht enthält. b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart worden ist, insbesondere, dass die Klausel, die unterstellt eine von der Beklagten vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht intransparent ist und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhält. Selbst wenn man den Einwand der Berufung, ein Führungszeugnis dürfe nur verlangt werden, wenn es relevant für die anzutretende Arbeitsstelle ist, mitträgt und davon ausgeht, dass der Arbeitgeber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Vorlage eines Führungszeugnisses hat (vgl. Burhoff/Kotz Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge 2016 Teil E: Register Rn. 189), überwiegt in vorliegendem Einzelfall das Interesse der Beklagten an der Vorlage des Arbeitszeugnisses das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner nicht getilgten Eintragungen im Bundeszentralregister, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte beabsichtigte den Kläger als Wasserbauer im öffentlichen Dienst einzustellen. Wasserbauer pflegen die Bausubstanz von Dämmen, Regelungsbauwerken und Ufersicherungen, sowie von Anlagen des Küsten- und Inselschutzes. Regelmäßig messen sie Wasserstände und -tiefen, beseitigen Verkehrshindernisse wie Treibgut, halten die Fahrrinne frei und stellen Schifffahrtszeichen auf. Bei Katastrophengefahr sorgen sie für den Schutz der Wasserwege (vgl. insgesamt: https:// web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/steckbrief/4171). Damit kommen Wasserbauern staatliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Wasserstraßensystems zu. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, aus einem Führungszeugnis zu erfahren, ob Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen sind, die die Zuverlässigkeit des Klägers für die beabsichtigte Aufgabe in Frage stellen, wie dies zum Beispiel ohne weiteres einsichtig wäre für eine Verurteilung nach § 315 StGB wegen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr, jedoch auch für andere Straftatbestände denkbar ist. Überwiegende Interessen des Klägers hiergegen sind nicht ersichtlich und ergeben sich angesichts der weiteren Eintragungen auch nicht daraus, dass der Kläger geltend gemacht hat, im Vorstellungsgespräch sei ihm gesagt worden, die Eintragung wegen des SEK-Einsatzes im Zusammenhang mit der Schlägerei mit seinem Bruder stehe seiner Einstellung nicht entgegen. 2.3. Die Berufung bemängelt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 18. Januar 2022 wegen Nichterfüllung der 3-G-Regelung der Zutritt zum Gerichtssaal verweigert worden ist. Die Berufungskammer vermag bereits von einem Verfahrensmangel nicht auszugehen. Nachdem nach § 3 Abs. 6 Satz 2 CobelVO RP idF. vom 03. Dezember 2021 Entscheidungen aufgrund sitzungspolizeilichen Rechte oder des Hausrechts unberührt blieben, hat der Leiter der Zentralen Verwaltungsstelle des Neuen Justizzentrums Koblenz, in welchem sich das Arbeitsgericht befindet, am 20. Dezember 2021 angeordnet, dass gerichtsfremden Personen im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Gerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren ist, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der CoBelVO RP vorzeigen können. Der Klägervertreter wurde ausweislich der erstinstanzlichen Verfahrensakte (elektronische Dokumentation) mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 und damit rechtzeitig vom Arbeitsgericht auf diese geänderte Situation hingewiesen, ohne dass er die genannten Voraussetzungen am Sitzungstag erfüllt hat. Darüber hinaus hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt, sich selbst vertreten zu wollen und nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten auch während der Verhandlung Telefonkontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten gehabt. Selbst wenn daher von einem Verfahrensfehler auszugehen sein sollte, wäre dieser nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht käme im Übrigen selbst bei Vorliegen eines (korrigierbaren) Verfahrensmangels nach § 68 ArbGG nicht in Betracht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist - über die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt als Bundesmittelbehörde und die dieser als ortsnahe Unterbehörden unterstehenden Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter - für die Verwaltung der (bundeseigenen) Bundeswasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs verantwortlich, ua. für die Wasserstraße Z. im Bereich zwischen Y-Stadt und D-Stadt, einschließlich der dort unterhaltenen Schifffahrtsschleusen. Der Vater des Klägers ist seit 26 Jahren bei der Beklagten mit Einsatzort X.-Stadt beschäftigt. Im Jahre 2020 suchte die Beklagte über das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W. für den Außenbezirk X.-Stadt einen Arbeiter. Der Kläger bewarb sich beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W. auf die Stelle. Im März 2021 fand ein Vorstellungsgespräch statt, das für die Beklagte von den Zeugen V. und U. geführt wurde. Was im Vorstellungsgespräch besprochen wurde, ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Anfang Juni 2021 wurde dem Kläger über das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W. ein unter dem 27. Mai 2021 datierendes Schreiben mit dem Betreff „Einstellung auf den Dienstposten 0000 „Wasserbauer“ vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W., Außenbezirk X.-Stadt“ übersandt, dem zwei Exemplare eines Arbeitsvertrages beigefügt waren. Das Schreiben vom 27. Mai 2021, wegen dessen weiteren Inhaltes auf Bl. 24 f. d. A. Bezug genommen wird, hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr A., aufgrund Ihrer Bewerbung und des persönlichen Vorstellungsgespräches stelle ich Sie zum 01.07.2021 voraussichtlich befristet bis zum 31.12.2022 auf den o.g. Dienstposten ein. … Ich bitte Sie, Ihren Dienst am 01.07.2021 um 7:00 Uhr anzutreten und sich im Außenbezirk X.-Stadt, T.-Straße, 00000 X.-Stadt zu melden. Die Einstellungszusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Führungszeugnis (Beantragung bei Stadt- oder Gemeindeverwaltung) und die Einstellungsuntersuchung beim BAD Gesundheit Vorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Y-Stadt nichts Nachteiliges enthalten. … Anliegenden Arbeitsvertrag (2-fach) bitte ich unterschrieben an das hiesige Personalbüro zurückzugeben. … Für Ihre neue Tätigkeit wünsche ich Ihnen alles Gute.“ Im Text der beigefügten Arbeitsvertragsexemplare war unstreitig „die Voraussetzung“ der Einreichung eines Führungszeugnisses vorgesehen. Am 4. Juni 2021 reichte der Kläger die beiden von ihm unterzeichneten Verträge über seinen Vater beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W., Außenbezirk X.-Stadt, ein. Etwa Mitte Juni 2022 legte der Kläger sein Führungszeugnis bei der Beklagten vor. Es enthält folgende Einträge: "1. 10.04.2013, Amtsgericht Mönchengladbach, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung, sechs Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis April 2016 2. 16.05.2019, Amtsgericht Simmern, Beleidigung, 30 Tagessätze zu je 40 € Geldstrafe 3. 26.01.2021 (Tatzeitpunkt 16.03.2020), Amtsgericht St. Goar, Bedrohung in vier Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit in einem Fall mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Mitführung einer Waffe sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem weiteren Fall, 1 Jahr, 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre.“ Wenige Tage vor dem im Schreiben vom 27. Mai 2021 vorgesehenen Dienstantritt wollte der Kläger seine Arbeitskleidung in X.-Stadt abholen. Dazu kam es nicht mehr, nachdem dem Kläger über seinen Vater im Auftrag von dessen Vorgesetzten mitgeteilt worden war, dass er nicht vorbeikommen müsse, weil er wegen der Einträge im Führungszeugnis doch nicht eingestellt werde. Der Kläger nahm die Arbeit in der Außenstelle X.-Stadt am 1. Juli 2021 nicht auf. Am 28. Juli 2021 ging dem Kläger unter dem Briefkopf des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt W. ein Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2021 zu, mit welchem die Beklagte unter dem Betreff "Kündigung während der Probezeit" unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Arbeitsverhältnis vorsorglich während der Probezeit zum 31. August 2021 kündigte. Der Kläger hat am 11. August 2021 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage erhoben, einen allgemeinen Feststellungsantrag, sowie einen Abrechnungs- und Auszahlungsantrag angekündigt, sowie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn rückwirkend auf den 01. Juli 2021 zu den Bedingungen des übersandten Arbeitsvertrags einzustellen und zu beschäftigen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe während des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt, dass sein Führungszeugnis Einträge enthalte, weil er sich vor ein paar Jahren in betrunkenem Zustand mit seinem Zwillingsbruder im Elternhaus geschlagen habe. Gegen die hinzugekommenen Beamten des SEK habe er sich in einem „eher mehr schuldunfähigen“ Zustand zur Wehr gesetzt und sei aufgrund dieses Vorfalls vom Amtsgericht St. Goar wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden. Da man in seinem Zimmer ein Messer gefunden habe, sei er auch noch wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden. Im Vorstellungsgespräch sei ihm zugesichert worden, die geschilderten Einträge im Führungszeugnis seien unproblematisch und er werde auf jeden Fall eingestellt, weil man es mit ihm versuchen wolle. Auf ein positives Führungszeugnis sei verzichtet worden. Maßgeblich habe nur sein sollen, ob er gute Arbeit leiste. Soweit diese Zusagen nicht mit den berechtigten Personen bei der Beklagten abgesprochen gewesen seien, sei dies für ihn nicht erkennbar gewesen. Aufgrund der sicheren Zusage habe er in der Nähe von X.-Stadt eine Wohnung angemietet und eingerichtet. Sein Dienstantritt habe nur deswegen erst am 1. Juli 2021 sein sollen, weil er vorher noch eine Reha-Maßnahme absolviert habe, um sein Alkoholproblem in den Griff zu kriegen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei bereits durch mündliche Zusage im Vorstellungsgespräch bzw. durch Übersendung des Beklagtenschreibens vom 27. Mai 2021 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Ob die ihm übersandten Arbeitsvertragsexemplare zuvor von der Beklagten bereits unterschrieben gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Das Gericht möge der Beklagten aufgeben, die beiden Vertragsexemplare vorzulegen. Auch aus der streitgegenständlichen Kündigung, insbesondere ihrer Überschrift folge, dass zuvor eine unbedingte Einstellung erfolgt sei. Das Verhalten der Beklagten sei aufgrund von Art. 33 GG unzulässig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 18. Januar 2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Grundlage der Hausverfügung des Leiters der zentralen Verwaltungsstelle des neuen Justizzentrums Koblenz vom 20. Dezember 2021 der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt, da er die erforderlichen 3 G-Bedingungen nicht erfüllte und die ihm von der Vorsitzenden eingeräumte Möglichkeit der Durchführung eines Schnelltests nicht wahrnehmen wollte. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, sich allein vertreten zu wollen. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22. Juli 2021, eingegangen am 28. Juli 2021 nicht beendet worden ist. 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. August 2021 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nach dem Vertrag vereinbarte Vergütung nach TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 3 abzurechnen und den Nettobetrag an ihn auszuzahlen, Hilfsweise und vorsorglich hat der Kläger zu Ziff. 1 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend dem zugesandten Arbeitsvertrag als Arbeiter des WSV Außenstelle X.-Stadt zu den Tarifbedingungen TVöD Entgeltgruppe 5 Stufe 3 rückwirkend auf den 1. Juli 2021 einzustellen und in ihrer Außenstelle X.-Stadt zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Vorstrafe des Klägers sei bei der Bewerbung nicht bekannt gewesen und es werde bestritten, dass diese im Rahmen des Vorstellungsgesprächs zur Sprache gekommen sei. Die Mitarbeiter, die mit dem Kläger das Vorstellungsgespräch geführt hätten, hätten keine Zusicherung gemacht und seien dazu auch nicht berechtigt gewesen, da die Einstellung von Mitarbeitern nur durch den Amtsleiter erfolge. Bei dem Schreiben vom 27. Mai 2021 habe es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots (invitation ad offerendum) gehandelt. Die beigefügten Vertragsexemplare seien von der Beklagten noch nicht unterzeichnet gewesen. Das gelte auch deswegen, weil lediglich eine befristete Einstellung zu einem „voraussichtlichen“ Enddatum in Aussicht gestellt worden sei. Eine Befristung könne aber nur schriftlich wirksam vereinbart werden. Außerdem entspreche es der bekannten üblichen Praxis im öffentlichen Dienst, Arbeitsverträge regelmäßig schriftlich abzuschließen. Im Übrigen habe die Einstellung unter der Bedingung gestanden, dass sich aus dem Führungszeugnis nichts Nachteiliges ergebe. Aufgrund der Einträge im Führungszeugnis habe die Einstellungszusage ihre Wirkung verloren. Wegen der Vorstrafen erfülle der Kläger auch nicht alle Einstellungsvoraussetzungen, sodass ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ausscheide. Der Vortrag, der Kläger habe im Vertrauen auf eine Einstellung eine Wohnung angemietet, werde ebenso mit Nichtwissen bestritten, wie das behauptete Alkoholproblem, welches stets Ursache der strafbaren Handlungen gewesen sein solle. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der zulässige Kündigungsschutzantrag sei nicht begründet, da im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Zwischen ihnen sei zwar zunächst ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dieser sei aber spätestens mit Einreichung des Führungszeugnisses Mitte Juni 2021 durch den Ausfall der vereinbarten aufschiebenden Bedingung unwirksam geworden. Entgegen der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung des Klägers sei nicht bereits im Vorstellungsgespräch ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Auch zum - eher unüblichen - Vorliegen einer Vertretungsmacht der Gesprächsführer der Beklagten, die den Abschluss von Arbeitsverträgen direkt im Vorstellungsgespräch umfasse, habe der Kläger nichts vorgetragen. Letztlich könne die Frage, ob der Kläger seine Darlegungspflicht erfüllt habe, aber dahinstehen, da nicht davon auszugehen sei, dass er seinen Vortrag aufrecht erhalte, nachdem er zuletzt vorgetragen habe, durch Übersendung des Schreibens vom 27. Mai 2021 sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da jedenfalls die Annahmeerklärung des Klägers gefehlt habe. Nach Ansicht der Kammer ergebe die Auslegung, in der Übersendung des Schreibens vom 27. Mai 2021 nebst den beigefügten Vertragsexemplaren ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den dort vorgesehenen Konditionen zu sehen und nicht lediglich eine invitatio ad offerendum. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Vertragsexemplare nicht von der Beklagten unterschrieben gewesen seien, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, der Beklagten die Vorlage der Arbeitsvertragsexemplare aufzugeben. Dagegen spreche auch nicht, dass die Beklagte dem Kläger eine Befristung des Arbeitsverhältnisses als voraussichtlich in Aussicht gestellt habe, eine solche wirksam aber nur schriftlich habe vereinbart werden können. Gebe der Arbeitgeber kein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ab, sondern lege ihm eine vom Arbeitgeber noch nicht unterzeichnete Arbeitsvertragsurkunde zur Unterschrift vor, fordere er den Arbeitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots auf, sodass sich aus diesem Verhalten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht ergebe, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot unbedingt entsprechen wolle. Der Kläger habe das Angebot der Beklagten auch angenommen und durch Übergabe der Dokumente sei die Willenserklärung der Beklagten auch zugegangen. Allerdings könne die Frage nach dem Zustandekommen auch dahinstehen, da der Arbeitsvertrag jedenfalls durch den Ausfall (Nichteintritt) der vereinbarten aufschiebenden Bedingung endgültig unwirksam geworden sei. Die Vereinbarung der Parteien sei dahingehend auszulegen, dass der Arbeitsvertrag unter der wirksamen aufschiebenden Bedingung gestanden habe, dass sich aus dem vorzulegenden Führungszeugnis des Klägers „nichts Nachteiliges“ ergebe. Hierfür spreche der Wortlaut des Schreibens vom 27 Mai 2021, demzufolge die „Einstellungszusage… unter dem Vorbehalt“ erfolge, „dass das Führungszeugnis … nichts Nachteiliges enthalte“. Außerdem sei unstreitig, dass auch die beigefügten Vertragsexemplare eine Pflicht zur Vorlage des Führungszeugnisses vorgesehen hätten. Selbst wenn dem Kläger im Vorstellungsgespräch von - ausreichend substantiiert vorgetragen - mit Vertretungsmacht ausgestatteten Gesprächspartnern gesagt worden sein solle, die Beklagte wolle ihm unabhängig von seinem Führungszeugnis „eine Chance geben“, beziehe sich dieser Vortrag nur auf ein einmaliges Streitereignis im Familienkreis, während das Führungszeugnis ergebe, dass der Kläger wegen weiterer Straftaten verurteilt worden sei. Da das eingereichte Führungszeugnis somit Nachteiliges enthalte, sei der Arbeitsvertrag endgültig unwirksam geworden. Die aufschiebende Bedingung sei auch wirksam vereinbart worden, nachdem nicht die Gefahr der Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften bestehe und die Bedingung selbst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalte. Die Beklagte habe als öffentliche Arbeitgeberin ein anzuerkennendes Interesse daran, beim Betrieb von Schleusen nur Arbeitnehmer mit einwandfreien Führungszeugnis zu beschäftigen. Zweifel an der Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bestünden nicht. Der Klageantrag zu 2) sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, nach dem weitere Beendigungstatbestände nicht in den Prozess eingeführt worden seien. Auch der Klageantrag zu 3) sei unzulässig. Es handele sich um einen auf künftige Leistung gerichteten Zahlungs- und Abrechnungsantrag, der die Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO mangels Bezifferung der zu zahlenden Anträge und abzurechnenden Summe nicht erfülle. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger wieder ein Anspruch auf Einstellung, noch auf Beschäftigung in der Außenstelle X.-Stadt zustehe. Ein Einstellungsanspruch ergebe sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, da der Kläger schon nicht vorgetragen habe, dass er sämtliche Einstellungsvoraussetzungen erfülle und seine Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung sei. Eine Pflicht zur Beschäftigung bestehe daher nicht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 78 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 08. Februar 2022 zugestellte Urteil mit am 04. März 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Mai 2022 begründet. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 08. Mai 2022 (Bl. 121 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zur Begründung seiner Berufung vor, sein Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz sei verletzt worden, da seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 2022 das Betreten des Gerichtsgebäudes untersagt worden sei, obwohl dies verfassungswidrig gewesen sei und auch keine Grundlage im seinerzeit geltenden Infektionsschutzgesetz für Rheinland-Pfalz bestanden habe. Weder bei der Ladung zum Termin, noch danach sei ein entsprechender Hinweis erfolgt. So sei dem Kläger die anwaltliche Vertretung verwehrt worden, obwohl gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anträge nicht selten im Sinne des Gerichts umformuliert würden, was zB den Antrag zu 3) treffe, der nicht klarer habe formuliert werden können, nachdem der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung nicht aufgegeben worden sei, den Arbeitsvertrag herauszugeben. Darüber hinaus sei das Urteil fehlerhaft, da aufgrund des Schreiben vom 27. Mai 2021 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Der Sachverhalt zum SEK-Einsatz sei bereits in der Klageschrift geschildert worden und der Beklagten aus dem Einstellungsgespräch bekannt. Zumindest diesbezüglich hätten die verantwortlichen Personen und der Vater des Klägers gehört werden müssen. Die erste Tat von 2013 dürfe bereits unbeachtlich, weil gelöscht sein. Bei der zweiten Tat von 2019 handele es sich um eine Beleidigung mit Geldstrafe, die bei der Einstellung unbeachtlich sein sollte. Im Übrigen könne ein Führungszeugnis nur dann verlangt werden, wenn es relevant für die anzutretende Arbeitsstelle sei, beispielsweise, wenn diese sicherheitsrelevant sei oder ein Beamter eingestellt werden solle. Dies sei beim Kläger, der als „Wasserbauer“ habe eingestellt werden sollen, nicht der Fall gewesen. Daher sei die Anknüpfung an ein polizeiliches Führungszeugnis unzulässig. Die Beklagte befinde sich daher seit 01. Juli 2021 in Annahmeverzug, jedenfalls stehe im zumindest bis zum 31. August 2021 Vergütung zu, wenn die Kündigung wirksam sein solle. Wenn die Zeugen U. und V. nicht berechtigt gewesen wären, ihm Zugeständnisse zu machen, stelle sich ferner die Frage, ob der vorsorglich und hilfsweise die Kündigung unterschreibende Herr S. hierzu berechtigt gewesen sei. Die Funktion und Berechtigung des rechts unterzeichnenden Herrn R. sei ebenfalls nicht bekannt. Als der Beklagten günstige Tatsache habe sie hierzu vortragen und Beweis antreten müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2022 - 3 Ca 1810/21 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22. Juli 2021, eingegangen am 28. Juli 2022, nicht beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17. Juni 2022 (Bl. 143 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als rechtlich zutreffend und macht geltend, die Berufung habe keinen Erfolg. Zunächst sei das Urteil nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2022 der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt worden sei. Auf die einzuhaltenden Voraussetzungen sei bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2021 vom Arbeitsgericht hingewiesen worden. Im Übrigen habe der Kläger erklärt, sich selbst vertreten zu wollen und sich während der Verhandlung zweimal telefonisch mit seinem Prozessbevollmächtigten beraten. Die Kammer habe im Ergebnis richtig festgestellt, dass im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es fehle bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, so dass schon gar kein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Bei der Übersendung des Schreibens vom 27. Mai 2021 nebst Vertragsexemplaren habe es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum gehandelt, nachdem die Arbeitsvertragsexemplare nicht unterzeichnet gewesen seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger beide Vertragsexemplare zurückgeschickt habe, wohingegen der Kläger ein Exemplar behalten hätte, wenn sie bereits unterzeichnet gewesen wären. Das Schreiben vom 27. Mai 2021 stehe dem nicht entgegen, nachdem lediglich eine befristete Einstellung zu einem „voraussichtlichen“ Enddatum in Aussicht gestellt worden sei, zu dessen Wirksamkeit es eines schriftlichen Vertragsschlusses bedurft hätte (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass sie vom gesetzlich normierten Schriftformerfordernis abweichen werde. Jedenfalls könne die Frage nach dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages dahinstehen, da durch den Nichteintritt der vereinbarten aufschiebenden Bedingung der Arbeitsvertrag endgültig unwirksam geworden sei, nachdem das Führungszeugnis „Nachteiliges“ enthalten habe. Es werde nochmals ausdrücklich bestritten, dass dem Kläger im Rahmen des Vorstellungsgesprächs auf Schilderung der Verurteilung von 2019 zugesichert worden sei, dass dies keine Auswirkungen auf die Einstellung habe. Auch dies könne dahingestellt bleiben, da auch dieser Geschehensablauf nichts daran ändern könne, dass sich aus dem Führungszeugnis „Nachteiliges“ ergebe. Sie habe das Arbeitsverhältnis auch von der Bedingung abhängig machen dürfen, da sie als öffentliche Arbeitgeberin ein anzuerkennendes Interesse daran habe, beim Betrieb von Schleusen nur solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die ein einwandfreies Führungszeugnis aufwiesen. Auf die vom Kläger zuletzt bezweifelte Vertretungsmacht des Unterzeichners der Kündigung komme es nicht an, da eine derartige Rüge habe unverzüglich erfolgen müssen (§ 174 BGB). Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.