Urteil
3 Ga 24/24
ArbG Erfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERF:2024:1125.3GA24.24.00
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Leitsätze
1. Zur Prüfung im Einzelfall, ob im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, aus dem sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben würde (hier: verneint).(Rn.45)
2. Hinsichtlich der Frage der Eignung eines Bewerbers steht dem Gericht angesichts des der Behörde vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung zustehenden Beurteilungsspielraumes nur eine eingeschränkte Prüfung zu.(Rn.52)
3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (hier Mitgliedschaft in einem Landesverband der AfD einschließlich eines Mandats im Kreistag) und der aktive Einsatz für diese Partei sind geeignet, zunächst vernünftige Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen. Die Behörde darf sich jedoch nicht auf die Prüfung formaler Merkmale wie Mitgliedschaft und Aktivitäten in Vereinigungen oder politischen Parteien beschränken, sondern hat auch die Persönlichkeit des Bewerbers, seine Einstellung und sein Verhalten zu berücksichtigen.(Rn.53)
4. Es ist auch Aufgabe der Behörde, den Bewerber im Bewerbungsverfahren mit bestehenden Zweifeln an der Eignung aufgrund formaler Kriterien zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, um Zweifel ggf. zu erschüttern oder auszuräumen.(Rn.53)
5. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 SaGa 11/24.
Tenor
1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in im ... am Dienstort ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Verfügungskläger zu besetzen.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, letztere zu vollziehen an dem ..., angedroht.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 2/5 und der Verfügungsbeklagte 3/5 zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 8.341,46 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prüfung im Einzelfall, ob im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, aus dem sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben würde (hier: verneint).(Rn.45) 2. Hinsichtlich der Frage der Eignung eines Bewerbers steht dem Gericht angesichts des der Behörde vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung zustehenden Beurteilungsspielraumes nur eine eingeschränkte Prüfung zu.(Rn.52) 3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (hier Mitgliedschaft in einem Landesverband der AfD einschließlich eines Mandats im Kreistag) und der aktive Einsatz für diese Partei sind geeignet, zunächst vernünftige Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen. Die Behörde darf sich jedoch nicht auf die Prüfung formaler Merkmale wie Mitgliedschaft und Aktivitäten in Vereinigungen oder politischen Parteien beschränken, sondern hat auch die Persönlichkeit des Bewerbers, seine Einstellung und sein Verhalten zu berücksichtigen.(Rn.53) 4. Es ist auch Aufgabe der Behörde, den Bewerber im Bewerbungsverfahren mit bestehenden Zweifeln an der Eignung aufgrund formaler Kriterien zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, um Zweifel ggf. zu erschüttern oder auszuräumen.(Rn.53) 5. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 SaGa 11/24. 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in im ... am Dienstort ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Verfügungskläger zu besetzen. 2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, letztere zu vollziehen an dem ..., angedroht. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 2/5 und der Verfügungsbeklagte 3/5 zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 8.341,46 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässigen Anträge sind zum Teil begründet. I. Die Anträge sind, auch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 3 als mit den Sachanträgen verbundene Androhung von Ordnungsmitteln, insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht Erfurt ist als Gericht der Hauptsache gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 937 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich zuständig. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet. 1. Der auf zu den im Antrag zu Ziff. 1 benannten Konditionen geltend gemachte Beschäftigungsantrag ist unbegründet, da bereits kein Verfügungsanspruch besteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, da ein Arbeitsverhältnis, aus dem die Beschäftigung als vertragliche Nebenpflicht des Beklagten folgen würde, zwischen den Parteien nicht begründet wurde. a) Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer bereits kein Angebot des Klägers durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2024 (dazu nachfolgend b)) hätte annehmen können. Ob ein Angebot vorliegt, ist nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Konkretes tatsächliches Verhalten des Klägers, dem nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Erklärungswert eines rechtsverbindlichen Angebots beizumessen wäre, gerichtet auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den vom Kläger im Antrag benannten Bedingungen, liegt nicht vor. Die vom Kläger dargelegten Handlungen sind sämtlich solche, die dem Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren immanent sind. Dabei ist den Beteiligten bewusst, dass diese dem eigentlichen Vertragsschluss vorangehen, der regelmäßig am Ende des Verfahrens steht und ebenso regelmäßig mit Vertragsunterzeichnung endet – selbst wenn die Schriftform nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags ist. b) Denkbar war ferner zwar die Abgabe eines Angebots durch den Beklagten mit Schreiben des Beklagten vom 02.09.2024. Dieses enthält die wesentlichen Vertragsbedingungen und erscheint auch im Hinblick auf die gewählte Überschrift (s.o.) als mögliche Willenserklärung. Indes kommt unabhängig von einer abschließenden Bewertung, ob es sich bei dem Schreiben bereits um ein Vertragsangebot handelt (in ähnlicher Konstellation hierzu ablehnend: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.11.20222 – 6 Sa 61/22: „Mit der Vorlage einer noch nicht unterzeichneten Vertragsurkunde gibt der Arbeitgeber keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Erklärung ab, sondern fordert den Arbeitnehmer lediglich zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf (sog. invitatio ad offerendum)“) ein Vertragsschluss erst mit Annahme des Angebots zustande. Das, wie vorliegend, einem Abwesenden gegenüber unterbreitete Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB. Unstreitig hat der Kläger im hiesigen Verfahren die ihm mit Schreiben vom 02.09.2024 übersandten Vertragsausfertigungen (entgegen der Aufforderung im Schreiben) nicht unterschrieben an den Beklagten zurückgeschickt. c) Ob im Schreiben vom 02.09.2024, im Schreiben vom 25.07.2024 oder der E-Mail vom 02.08.2024 des Beklagten eine rechtsverbindliche Einstellungszusage, mit dem Erklärungsinhalt, sich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags des in Rede stehenden Inhalts zu verpflichten, zu sehen ist, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, da aus dem Vorliegen einer Einstellungszusage nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten zur Beschäftigung des Klägers folgen würde. 2. Der Antrag gem. Ziff. 2, gerichtet auf vorläufigen Besetzungsstopp der benannten Stelle als Sachbearbeiter im Referat ... im ... ist begründet, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben sind. a) Der Verfügungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Demnach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt Auswahlverfahrens (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes (BAG, Urt. vom 25.7.2024 – 8 AZR 24/24). Bewerbern steht deshalb bei der Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BVerfG 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – Rn. 18). Öffentliche Ämter i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.11.2016 – 1 BvR 2317/15 – Rn. 8; BAG, Urt. v. 29.2.2024 – 8 AZR 187/23). aa) Vorliegend folgt der Anspruch auf den begehrten befristeten Besetzungsstopp jedenfalls aus einer Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahrens. Der Beklagte hätte dem Kläger, nachdem er annahm, dass begründete Zweifel an dessen Eignung im Hinblick auf seine Verfassungstreue bestehen, ihm die Möglichkeit geben müssen, sich zu den Zweifeln zu äußern und diese auszuräumen. Hinsichtlich der Frage der Eignung eines Bewerbers steht dem Gericht angesichts des der Behörde vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung zustehenden Beurteilungsspielraumes nur eine eingeschränkte Prüfung zu, und zwar dahingehend, ob die Einstellungsbehörde das Maß der zu fordernden politischen Treupflicht richtig erkannt, sie damit den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes zutreffend angenommen hat, ob sie diesen Rahmen eingehalten hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG, Urt. vom 14.03.1990 - 7 AZR 345/88 m.w.N.). Auch wenn man der vom Beklagten vertretenen Ansicht folgt, dass allein durch die Mitgliedschaft des Klägers im Thüringer Landesverband der AfD in Verbindung mit der aktiven Ausübung eines Mandats, hier: Mitglied des Kreistags im ..., bei der Beklagten begründete Zweifel an der Eignung des Klägers im Hinblick auf dessen Verfassungstreue geweckt werden konnten, so kann damit die Prüfung der Eignung des Bewerbers freilich nicht abgeschlossen sein. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei und der aktive Einsatz für diese Partei sind geeignet, zunächst vernünftige Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen (BAG, Urt. v. 05.03.1980 - 5 AZR 604/78). Da aber Gegenstand der Beurteilung nur die Eignung des Bewerbers ist, ob er also mit seiner Persönlichkeit die sich jeweils aus dem Amt ergebenden Anforderungen erfüllt, darf sich die Behörde nicht die Prüfung formaler Merkmale wie Mitgliedschaft und Aktivitäten in Vereinigungen oder politischen Parteien beschränken. Die Persönlichkeit des Bewerbers, seine Einstellung und sein Verhalten, müssen im Vordergrund stehen. Formale Kriterien können nur Rückschlüsse auf die Einstellung und das zu erwartende Verhalten, und damit auf die Eignung des Bewerbers zulassen (ebd.: „Gerade weil die Mitgliedschaft in der (...) nur den Charakter eines Indizes hat, ist nicht über die Verfassungswidrigkeit dieser Partei, sondern nur über das Verfassungsverständnis des Bewerbers zu urteilen.“). Zwar ist es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Sache des Bewerbers, etwaige Zweifel an seiner Eignung für das erstrebte Amt auszuräumen. Spiegelbildlich hierzu ist es allerdings Aufgabe der Behörde, ihm im Bewerbungsverfahren mit bestehenden Zweifeln an der Eignung aufgrund formaler Kriterien zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, um Zweifel ggf. zu erschüttern oder auszuräumen (vgl. BAG, Urt. v. 02.07.1980 – 5 AZR 1241/79). Dazu hätte der Kläger zu seinem Verfassungsverständnis gehört und sich dabei ein Eindruck gebildet werden müssen von seiner Persönlichkeit, der Glaubwürdigkeit und der Bereitschaft, den Anforderungen an die – zutreffend zu bestimmende – politische Treuepflicht zu genügen. Diesen Anforderungen an das Bewerbungsverfahren genügt der Beklagte vorliegend nicht. Nachdem das ... seine Auswahlentscheidung bereits im Juli 2024 in Kenntnis der Parteimitgliedschaft des Klägers in der AfD getroffen und diese dem Kläger mitgeteilt hatte, durfte dieser davon ausgehen, dass Zweifel an seiner Eignung nicht bestehen. Erst im Gespräch am 05.09.2024 wurde dem Kläger eröffnet, dass seine Parteimitgliedschaft dazu führe, eine weitere Prüfung zu veranlassen. Nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger vom Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Indizien (Mitgliedschaft und Mandat für den Landesverband der AfD Thüringen) Stellung zu nehmen, die Zweifel an der Eignung begründeten, insbesondere nicht in dem Termin am 28.10.2024, im Zuge dessen dem Kläger zum ersten Mal die Gründe eröffnet wurden, aus denen seine Einstellung final nicht möglich wäre. bb) Dahinstehen konnte insofern, ob ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auch deshalb besteht, weil sich der klägerische Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichtet hat, zu dessen Sicherung wiederum der vorläufige Besetzungsstopp anzuordnen wäre. Grundsätzlich kann ein Bewerber nur verlangen, dass die Behörde seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung prüft und insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert (BAG, Urt. vom 14.03.1990 - 7 AZR 345/88 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Anspruch auf Einstellung in ein öffentliches Amt ausnahmsweise jedoch dann unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls jede andere Entscheidung als die der Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt (BAG, Urt. v. 16.12.1982 - 2 AZR 144/81 m.w.N.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – BAG 9 AZR 277/08). Bereits mit Schreiben vom 25.07.24 wurde dem Kläger durch den Beklagten mitgeteilt, dass er nach Durchführung und Abschluss des Auswahlverfahrens zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Stelle vorgesehen sei und der Personalrat der Einstellung bereits zugestimmt habe. Zwar stand die Einstellung zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Vorbehalt eines vermerkfreien Führungszeugnisses. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger indes unstreitig. Mit E-Mail vom 02.08.2024 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass der Beklagte sich an seine Auswahlentscheidung gebunden fühle, weshalb der Kläger am 21.08.2024 in Erwartung auf die Einstellung mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2024 schloss. Nicht zu entscheiden war daher, ob der Beklagte dem Kläger insofern eine verbindliche Einstellungszusage erteilt hat, ferner, ob der Beklagte sich durch Abgabe einer solchen selbst an seine zumindest vorläufig durchgeführte Auswahlentscheidung gebunden hat dahingehend, dass sein Ermessen hinsichtlich der Stellenbesetzung auf null reduziert ist oder ob eine nachträgliche Änderung der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Eignung – unter bestimmten Voraussetzungen - noch zulässig war. b) Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Dieser folgt unmittelbar aus dem Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG), da im Falle der endgültigen Besetzung der Stelle das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Sofern eine besetzungsfähige und haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle nicht mehr vorhanden ist, hat sich auch der Bewerbungsverfahrensanspruch erledigt und das Rechtsschutzziel ist nicht mehr zu erreichen (BAG, Urt. v. 2.12.1997 - 9 AZR 445/96). III. Die Androhung von Ordnungsmitteln in der tenorierten Form für den Fall der Zuwiderhandlung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens mit den Anträgen entsprechend nachfolgend bezifferter Streitwerte. V. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff ZPO unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit v. 01.02.2024. Die Höhe des Streitwertes wurde für den Antrag auf Beschäftigung (Ziff. 1) mit einer Bruttomonatsvergütung des Klägers auf der streitgegenständlichen Stelle unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 9b TV-L Stufe 1, mithin 3.336,59 €, bewertet. Der Wert des Antrags auf vorläufigen Besetzungsstopp (Ziff. 2) wurde zunächst mit einem Bruttoquartalsverdienst angesetzt und sodann ein hälftiger Abzug für den vorläufigen Charakter der Regelung vorgenommen (vgl. Ziff. I. 16.1 SWKArbG), mithin 5.004,87 €. Dem Antrag zu Ziff. 3 ist ein eigenständiger Streitwert nicht beizumessen. VI. Gründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG, die Berufung gesondert zuzulassen, lagen nicht vor. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über Beschäftigung und Besetzungsstopp in einem Stellenbesetzungsverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Verfügungskläger (i.F. „Kläger“) ist examinierter Krankenpfleger und übte diesen Beruf seit 1998 bis zum 30.09.2024, zuletzt bei dem ..., aus. Seit Januar 2024 ist der Kläger Mitglied in der Partei Alternative für Deutschland (i.F. „AfD“) und für diese seit Mai 2024 Mitglied des Kreistages im .... Das Führungszeugnis des Klägers weist keine Eintragungen auf. Strafverfahren gegen ihn sind nicht anhängig. Unter der Kennziffer ... schrieb der Verfügungsbeklagte (i.F. „Beklagter“) in Gestalt des ... im Mai 2024 die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in im ...“ am Dienstort ... aus. Der Kläger, der die für die Stelle erforderlichen Anforderungen erfüllte, bewarb sich unter Einreichung der vom Beklagten geforderten Bewerbungsunterlagen auf die Stelle. Der Beklagte lud den Kläger für den 28.06.2024 zu einem Vorstellungsgespräch in die Diensträume des ... nach ... ein. Für den Beklagten nahmen an dem Gespräch unter anderem Teil die Referatsleiterin des ..., deren Stellvertreterin ... sowie die Referatsleiterin des ... und die Sachbearbeiterin aus dem Referat Personal .... Inhalt des Gesprächs waren der berufliche Werdegang des Klägers sowie seine Motivation für die ausgeschriebene Stelle. Zum Ende des Gesprächs verwies der Kläger auf seine Mitgliedschaft in der Partei AfD, woraufhin ihm von Seiten der anwesenden Vertreter des Beklagten mitgeteilt wurde, dass dies kein Ausschlusskriterium für die Stellenbesetzung sei. Das Mandat des Klägers als Mitglied des Kreistags im ... kam nicht zur Sprache. Mit Schreiben vom 25.07.2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger nach Ablauf der zweiwöchigen Wartefrist für die Einstellung als Sachbearbeiter im ...“ am Dienstort ... zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass der örtliche Personalrat in seiner Sitzung am 24.07.2024 der Einstellung des Klägers zugestimmt. Beabsichtigt sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L. Die Einstellung stehe unter den Vorbehalt eines eintragungsfreien Führungszeugnisses gem. § 30 Abs. 5 BZR. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Unter dem 01.08.2024 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass sämtliche mit Schreiben vom 25.07.2024 angeforderten Unterlagen übersandt worden seien und er die erforderlichen Schritte erledigt habe. Ein genaues Datum für die Tätigkeitsaufnahme könne er dem Beklagten noch nicht nennen, da er sich noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zum ... befände. Hierauf teilte die Sachbearbeiterin Referat ... dem Kläger mit E-Mail vom 02.08.2024 mit, dass sich der Beklagte an seine Auswahlentscheidung gebunden fühle und man warte, bis der Kläger verfügbar sei. Der Kläger solle schnellstmöglich das Team des Referats ... verstärken. Auf den Inhalt der E-Mails wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 10 f. d. A.). Der Kläger, im Vertrauen auf eine Einstellung durch den Beklagten auf der benannten Stelle, und das ... schlossen am 21.08.2024 einen Aufhebungsvertrag, mit welchem das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2024 beendet wurde. Der Kläger informierte den Beklagten über diesen Umstand. Mit Schreiben datierend auf den 02.09.2024, überschrieben mit „Ihre Einstellung als Sachbearbeiter im Ref. ... – ... – am Dienstort ... zum 01. Oktober 2024“, unterzeichnet von der Leiterin des Referats ..., teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass man ihn als neuen Mitarbeiter des ... begrüße und ihn zu einem Termin am 30.09.2024, 9:00 Uhr, zur Erledigung der Einstellungsformalien einlade. Dem Schreiben waren als Anlage beigefügt als Anlage u.a. eine Belehrung zur Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und der Runderlass über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst vom 06.12.2016 aus dem Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2016. Beigefügt waren dem Schreiben ebenfalls drei Ausfertigungen eines unterschriftsreifen, noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages. Auf das Arbeitsverhältnis sollten kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des TV-L Anwendung finden. Im Schreiben wurde, für den Fall, dass der Kläger mit den dort festgelegten Bedingungen einverstanden wäre, um Übersendung der drei Ausfertigungen in unterschriebener Form gebeten. Die Unterschrift für den Beklagten solle sodann durch ... erfolgen und ein Exemplar dem Kläger am 30.09.2024 übergeben werden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 02.09.2024 wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 15 d. A.). Das Schreiben vom 02.09.2024 wurde erst am 03.09.2024 in den Postlauf gegeben, wobei die Post im ... regelmäßig erst ab 16:00 Uhr abgeholt wird. Der Kläger geht davon aus, dass das Schreiben frühestens am 05.09.2024, ab 12:00 Uhr, in seinen Briefkasten gelangt sein könne. Eine Rücksendung der ihm übermittelten Arbeitsvertragsausfertigungen an den Beklagten erfolgte nicht. In der Zwischenzeit wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Gespräch im ... am 05.09.2024 eingeladen, welches am Vormittag dieses Tages stattfand. Dort informierte ... den Kläger darüber, dass es wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei AfD zu Problemen hinsichtlich einer Beschäftigung im Landesdienst kommen könnte. Der Kläger unterzeichnete ein ihm vorgelegtes vorbereitetes Schreiben, wonach er seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (i.F. „TMIK“) bzw. dem Verfassungschutzamt erklärte, wobei dem Kläger nicht mitgeteilt wurde ob und in welchem Umfang Überprüfungen seiner Person durchgeführt wurden. Der Kläger erkundigte sich mehrfach, zuletzt am 27.09.2024 telefonisch bei der Sachbearbeiterin Referat ..., ob ein Überprüfungsergebnis vorliege. Dies wurde verneint und der für den 30.09.2024 vereinbarte Termin durch den Beklagten abgesagt. Am 07.10.2024 teilte das TMIK dem ... schriftlich mit, dass – bezugnehmend auf ein Schreiben des ... vom 06.09.2024 – um erneute Prüfung in eigener Zuständigkeit gebeten werde, ob begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle bestünden unter Berücksichtigung der vom TMIK im folgenden mitgeteilten Rechtsauffassung. Auf den Inhalt des Schreibens vom 07.10.2024 wird insgesamt Bezug genommen (Bl. 34 bis 39 d. A.). Das ... führte nachfolgend eine erneute Prüfung, inwieweit begründete Zweifel an der Eignung des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Landesverband Thüringen der AfD bestehen, durch. Unter dem 14.10.2024 teilte das ... dem TMIK mit, dass auch nach durchgeführter erneuter Prüfung an der Einstellung des Klägers festgehalten werde. Auf Anfrage des Klägers am 24.10.2024 zum Stand des Überprüfungsverfahrens wurde diesem von der Sachbearbeiterin Referat ... mitgeteilt, dass der Präsident des ... festgelegt habe, dass der Kläger nicht eingestellt werden könne. Es wurde ein persönlicher Termin für den 29.10.2024 vereinbart. Mit Schreiben vom 25.10.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 41 bis 44 d. A.), teilte das TMIK dem ... mit, dass dem Kläger als Mitglied der AfD und Mandatsträger im Kreistag die persönliche Eignung fehle. Aus dieser Kombination sei abzuleiten, dass der Kläger sich bewusst für eine als extremistisch eingestufte Organisation einsetze und deren Ziele aktiv vertrete. Dem ... wurde damit verwehrt, die Einstellung des Klägers vorzunehmen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 29.10.2024, bei welchem der Kläger, ... anwesend waren, wurde dem Kläger ein Schreiben des TMIK vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass eine Einstellung nicht erfolgen könne. Eine Ausfertigung des Schreibens erhielt der Kläger – auch im Nachgang zum Gespräch – nicht. Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei bereits ein Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.10.2024 geschlossen worden. Der Kläger habe ein Angebot durch schlüssiges Verhalten abgegeben, welches der Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2024 uneingeschränkt angenommen habe. Unbeachtlich sei insofern, dass das Schreiben vom Beklagten noch nicht unterschrieben war, da die Regelung des § 2 Abs. 1 TV-L kein konstitutives Schriftformgebot enthalte. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes zum Beschäftigungsantrag bedürfe es keiner weiteren Darlegungen, da der endgültige Rechtsverlust drohe. Der Beklagte sei aufgrund der Regelung des § 945 ZPO auch nicht rechtlos gestellt. Ein Anspruch des Klägers auf einstweiligen Besetzungsstopp ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, dem Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Eilbedürftigkeit bereits aus dem Justizgewährungsanspruch, Art. 19 Abs. 4 GG folge, da durch eine anderweitige Besetzung der Stelle vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Kläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu den Bedingungen eines Sachbearbeiters im ... „... am Dienstort ... im Vollzeitanstellungsverhältnis in der Entgeltgruppe 9b TV-L zu beschäftigen. 2. Dem Antragsgegner wird untersagt, die unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in im ... „..." am Dienstort ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Antragsteller zu besetzen. 3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, letztere zu vollziehen an dem Präsidenten des ..., angedroht. Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, hinsichtlich des Antrags auf Beschäftigung bestehe bereits kein Verfügungsgrund, da der Kläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse nicht dargelegt habe. Nicht ausreichend sei insofern jedenfalls, dass durch Zeitablauf die Beschäftigung für den begehrten Zeitraum unmöglich würde. Der Kläger sei ferner persönlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle im öffentlichen Dienst – unabhängig von der Frage, ob für die Stelle von erhöhten Anforderungen an die vom Bewerber zu verlangende Treuepflicht oder nur von einer einfachen Treuepflicht auszugehen sei. In jedem Fall bringe der Kläger durch seine Mitgliedschaft des Klägers im Landesverband Thüringen der AfD vor dem Hintergrund dessen Einstufung durch das Landesamt für Verfassungsschutz als erwiesen extremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Verbindung mit seiner aktiven Betätigung als Mandatsträger zum Ausdruck, dass er die programmatischen Festlegungen des Landesverbandes der AfD sowie die Äußerungen von Funktionären bzw. Repräsentanten zum Prinzip der Menschenwürde, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Demokratieprinzip teile und unterstütze. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 11.11.2024 und vom 20.11.2024 nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2024 verwiesen.