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Beschluss

6 TaBVGa 2/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0516.6TABVGA2.22.00
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Leitsätze
1. Die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 WO (juris: BetrVGDV1WO) soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs 2 S 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten.(Rn.40) 2. Das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt im Hinblick auf das nach § 14 Abs 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis nicht uneingeschränkt für die Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.(Rn.41) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist.(Rn.43)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - vom 01. September 2022 - Az.: 1 BVGa 4/22 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 WO (juris: BetrVGDV1WO) soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs 2 S 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten.(Rn.40) 2. Das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt im Hinblick auf das nach § 14 Abs 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis nicht uneingeschränkt für die Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.(Rn.41) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist.(Rn.43) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - vom 01. September 2022 - Az.: 1 BVGa 4/22 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Anträge werden zurückgewiesen. A Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 4) beteiligte Betriebsrat verpflichtet ist, den antragstellenden, zu 1) bis 3) beteiligten Arbeitnehmern Einsicht in die Wahlakten einer Betriebsratswahl zu gewähren. Die Beteiligte zu 5) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Stoßdämpfer und Federungssysteme produzierendes Unternehmen, welches ua. ein Werk in Z.-Stadt unterhält. Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die zum Zeitpunkt der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsratswahl sowohl zum Betriebsrat im Werk Z.-Stadt wahlberechtigt als auch wählbar waren. Anlässlich der für den 15. März 2022 im Betrieb Z.-Stadt der Arbeitgeberin angesetzten Betriebsratswahl teilte die Wahlvorstandvorsitzende Y. dem Beteiligten zu 3) als Listenvertreter per E-Mail vom 27. Januar 2022 (Bl. 29 d. A.) mit, seine Wahlvorschlagsliste, auf der auch die Beteiligten zu 1) und 2) kandidierten, werde aufgrund eines Kandidaten auf Richtigkeit überprüft. Eine vom Wahlvorstand eingeschaltete externe Juristin erstellte in der Folge ein Sachverständigengutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Vorschlagsliste unheilbar ungültig iSd. § 8 Abs. 1 WO sei, da sie den nicht wählbaren Kandidaten X. W. enthalte, der dem Standort V.-Stadt zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 04. Februar 2022 teilte die Wahlvorstandsvorsitzende dem Beteiligten zu 3) das Ergebnis der juristischen Prüfung mit und erklärte, die Vorschlagsliste könne nicht bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden und es sei aufgrund Ablaufs der Einreichungsfrist auch nicht möglich, eine neue Liste einzureichen. Am 15. März 2022 wurde sodann - ohne Beteiligung der Wahlvorschlagsliste der Antragsteller - der zu 4) beteiligte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) mit dreizehn Betriebsratsmitgliedern gewählt. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde mit Aushang am 21. März 2022 bekanntgegeben. Die Wahlunterlagen zur Betriebsratswahl wurden dem Betriebsrat zur Aufbewahrung übergeben. Die Antragsteller haben die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht Trier mit Schriftsatz vom 01. April 2022 angefochten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (Bl. 30 f. d. A.) beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) bei der den Betriebsrat im Wahlanfechtungsverfahren vertretenden nunmehrig auch vorliegend Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vollständige Einsichtnahme in die Wahlunterlagen der Betriebsratswahl unter Angabe mehrerer möglicher Terminvorschläge und der Bitte um Mitteilung von Alternativterminen im Verhinderungsfall. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgt war, wurde der Antrag mit Schreiben vom 29. Juli 2022 erfolglos wiederholt. Die Antragsteller haben am 17. August 2022 beim Arbeitsgericht Trier einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung unbeschränkter Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl am 15. März 2022 durch den Betriebsrat eingereicht und hilfsweise Einsicht begehrt, soweit diese keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulässt. Dem Antrag waren Eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller beigefügt, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 34 ff. d. A. verwiesen wird. Die Antragsteller haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien auf die Einsicht in die Wahlunterlagen angewiesen, um den Anhörungstermin im Wahlanfechtungsverfahren vorbereiten und ihrer Darlegungslast im Wahlanfechtungsverfahren nachkommen zu können. Sie müssten die Ordnungsgemäßheit der Wahl nachprüfen können und welche Umstände, durch wen, wann und wie die Prüfung der angeblich fehlenden Wählbarkeit eines Kandidaten auf der Liste, auf der die Antragsteller kandidiert haben, veranlasst hätten. Es sei auch festzustellen, ob es weitere Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin gebe, denen im Laufe der Amtszeit des Wahlvorstandes bis zum Wahltag am 15. März 2022 die Wahlberechtigung und/oder die Wählbarkeit entzogen worden sei. Es könne aufgrund des Wahlanfechtungsverfahrens zu Neuwahlen kommen, weshalb es erforderlich sei, zu wissen, welche Mitarbeiter wahlberechtigt oder wählbar seien. Die von ihnen bereits vorgetragenen Verstöße legten weitere Verstöße nahe, die insgesamt aufzuklären seien. Nachdem der Betriebsrat volle Einsicht in die von ihm aufbewahrten Unterlagen habe, gebiete dies die Einsicht auch aus Gründen der Parität. Die Einsichtnahme müsse durch ihre Verfahrensbevollmächtigte erfolgen, da juristischen Laien die rechtliche Zuordnung und Bedeutung des Erkenntnisgewinns aus den Wahlunterlagen nicht möglich sei, wobei sich der besondere Schwierigkeitsgrad auch aus dem extern in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am 01. September 2022 haben die Antragsteller erklärt, auch sie wollten die Wahlunterlagen einsehen. Die Antragsteller haben beantragt, 1. dem Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, den Antragstellern vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 15. März 2022, die der Betriebsrat gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrt, zu gewähren, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), dem Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, den Antragstellern Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Betriebsrats am 15. März 2022 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulässt. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er halte den Antrag schon für problematisch, weil laut Schriftsatz die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller selbst ein Einsichtsrecht wolle, nicht jedoch die Antragsgegner. Im Übrigen sei ein Verfahren auf Einsicht in die Wahlunterlagen in der Hauptsache noch nicht eingeleitet worden. Für den begehrten Eilrechtsschutz müsse das Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussicht haben. Die Antragsteller hätten sich hinsichtlich der Dringlichkeit selbst widerlegt, da das Wahlanfechtungsverfahren bereits mit Antrag vom 01. April 2022 eingeleitet worden sei und das erste Anschreiben sie, als nichtzutreffende Bevollmächtigte des Betriebsrats, erst am 18. Juli 2022 erreicht habe. Außergerichtlich sei der Betriebsrat selbst nicht aufgefordert worden, den Antragstellern Einsicht in die Wahlunterlagen zu gewähren, nur die nicht mandatierte nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte. Aufgrund der DSGVO könne mangels gesetzlicher Grundlage eine Einsichtnahme in die Wahlunterlagen nicht rechtmäßig erfolgen, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seien aus der Zeit vor der Einführung der DSGVO und könnten demnach nicht herangezogen werden. Das Arbeitsgericht hat dem Betriebsrat mit Beschluss vom 01. September 2022 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen aufgegeben, den Antragstellern Einsicht in die Wahlakten zur Wahl des Betriebsrats am 15. März 2022 zu gewähren, soweit diese keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulässt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Anträge seien zulässig, jedoch nur der Hilfsantrag begründet. Dem Hauptantrag sei nicht stattzugeben gewesen, da es hinsichtlich des unbeschränkten Einsichtsbegehrens bereits am erforderlichen Verfügungsanspruch fehle. Zwar ergebe sich aus der in § 19 WO normierten Aufbewahrungspflicht des Betriebsrats hinsichtlich der Wahlakten grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme für diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt seien, die Betriebsratswahl anzufechten. Im Hinblick auf das nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis, gelte das Einsichtsrecht jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur, soweit dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sei. Wieso für das Ziel herauszufinden, welche Umstände zur fehlenden Wählbarkeit führten oder ob anderen Arbeitnehmern die Wählbarkeit oder Wahlberechtigung entzogen worden sei, Einsichtnahme in alle - auch das Wahlgeheimnis berührende - Wahlunterlagen erforderlich sei, sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden. Der bloße Hinweis auf bereits festgestellte Verstöße gegen das Wahlverfahren bzw. Unregelmäßigkeiten bei deren Durchführung ersetze den Sachvortrag nicht. Hinsichtlich des Hilfsantrags bestehe jedoch ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Die Antragsteller hätten einen allein für sie gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten unter Wahrung des Wahlgeheimnisses. Bedenken hinsichtlich der DSGVO stünden nicht entgegen. Die Antragsteller müssten sich auch nicht auf das Hauptsacheverfahren und die Möglichkeit verweisen lassen, dass das Gericht im Rahmen des schwebenden Wahlanfechtungsverfahrens die Herausgabe der Unterlagen anordne. Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund geringer seien, wenn der Verfügungsanspruch wie vorliegend offensichtlich bestehe. Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache sei angesichts des schwebenden Wahlanfechtungsverfahrens gerechtfertigt. Ergäben sich keine Fehler, komme dies dem Wahlanfechtungsverfahren zugute. Eigene Interessen des Betriebsrats würden nicht tangiert. Dass das Hauptsacheverfahren noch nicht eingeleitet sei, stehe der Dringlichkeit nicht entgegen. Ebenso wenig seien die Antragsteller gehalten gewesen, unmittelbar nach der Betriebsratswahl von ihrem unabhängig bestehenden Einsichtsrecht Gebrauch zu machen. Einer außergerichtlichen Geltendmachung habe es nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf S. 4 ff. des Beschlusses (= Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen. Der erstinstanzliche Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats von Amts wegen am 21. September 2022 zugestellt worden. Eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb erfolgte - von den Antragstellern im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 16. Mai 2023 eingeräumt - nicht. Der Betriebsrat hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit am 07. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. November 2022 begründet. Die Beschwerdebegründung ist den Antragstellern am 22. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag Anschlussbeschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 19. November 2022 und ihrer Schriftsätze vom 09. Februar 2023 (Bl. 215 ff. d. A.) und vom 25. April 2022 (Bl. 222 d. A.), hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, der Hilfsantrag sei zu unbestimmt, als dass er zulässig wäre. Gerade in den Räumlichkeiten oder auf Speichermedien des Betriebsrats gebe es auch sensible Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowie Daten des Unternehmens, die der Geheimhaltung bedürften und bei denen sichergestellt werde, dass diese Daten nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eines ungenauen Titels Nichtberechtigten zur ungeregelten Einsicht vorgelegt würden. Im erst zwei Monate nach der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Hauptsacheverfahren hätten die Antragsteller die begehrten Unterlagen auch aufgelistet, so dass sich für den Hilfsantrag im Wege der Negativabgrenzung zumindest bestimmen lasse, für welche Unterlagen Einsicht nicht beantragt werde. Die Einschränkung im Hilfsantrag sei zu unbestimmt, da die Dokumente, die nicht erfasst sein sollten, präzise bezeichnet ausgenommen werden könnten. Auch der Stimmabgabevermerk unterfalle dem Wahlgeheimnis und müsse ausgenommen werden. Haupt- und Hilfsantrag seien als uneingeschränkte Globalanträge unbegründet. Für den Betriebsrat sei nicht erkennbar, welche Unterlagen er in welcher Form herauszugeben habe. Es müsse aus dem Titel heraus klar sein, welche Informationen er herauszugeben habe und welche zum Schutz des Wahlgeheimnisses oder schützenswerter Daten nicht. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Akteneinsicht durch alle Anfechtungsberechtigten sei abzulehnen, da eine solche Auslegung des § 19 WO die Ermächtigungsgrundlage des § 126 Nr. 7 BetrVG zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung über die Aufbewahrung der Wahlakten überschreite, zumal die Auslegung bei entsprechender Darlegung zu Eingriffen in die Wahlgeheimheit führe, was nur durch kollidierendes Recht desselben Ranges möglich sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schütze das Wahlgeheimnis nicht absolut und damit nicht ausreichend. Das Arbeitsgericht habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Datenschutzrecht zwischenzeitlich erheblich verschärft worden sei. Da § 425 ZPO anwendbar sei, bestehe auch kein weiteres überwiegendes berechtigtes Interesse der Anfechtungsberechtigten an einer Akteneinsicht. Das Arbeitsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Wahlakte auch Unterlagen mit sensiblen Daten iSd. Art 9 DSGVO enthalte, wie zB die Ethnie oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, deren Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt sei. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Betriebs könnten sich nicht auf Art. 9 Abs. 2 f) DSGVO berufen, da es beim Recht auf Akteneinsicht nicht um eine Gewährleistung des Art. 103 GG, sondern darum gehe, jemanden erst in die Lage zu versetzen, gemäß Art. 103 GG etwas vorzutragen. Angesichts dieser erheblichen verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedenken sei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Stattgabe des Antrags nicht anzuerkennen. Zudem sei das erforderliche Hauptsacheverfahren erst zwei Monate später eingeleitet worden. Das Arbeitsgericht verneine zu Unrecht einen Schaden des Betriebsrats, da dieser die Pflicht zum Schutz des Wahlgeheimnisses und zum datenschutzkonformen Umgang mit den Daten habe. Zudem habe das Arbeitsgericht den Einwand der Selbstwiderlegung bei der Dringlichkeit nicht berücksichtigt, da die Antragsteller erst drei Monate nach der Betriebsratswahl Akteneinsicht begehrt hätten. Die Anschlussbeschwerde sei unzulässig, da bereits nicht vorgetragen sei, warum gerade Einsicht in die über den Hilfsantrag hinausgehenden Wahlunterlagen benötigt werde, zumal vorgetragen werde, Teile der einzusehenden Unterlagen könnten zur Wahrung des Wahlgeheimnisses abgedeckt werden. Der Betriebsrat hat am 25. April 2023 beim Arbeitsgericht Trier die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung - 1 BVGa 4/22 - vom 01. September 2022 beantragt, da eine Zustellung im Parteibetrieb bislang nicht erfolgt und die Vollziehung daher gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft sei, weil seit der Verkündung bzw. Zustellung an die Antragsteller mehr als ein Monat verstrichen sei. Im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat erklärt, er berufe sich auch im vorliegenden Verfahren auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zum Hilfsantrag infolge mangelnder Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 01. September 2022 wird abgeändert und auch der Hilfsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller beantragen, 1. die Beschwerde wird zurückgewiesen, 2. auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - 1 BVGa 4/22 - vom 01. September 2022 wird abgeändert. Dem Betriebsrat wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, den Antragstellern, sowie deren Verfahrensbevollmächtigter vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 15. März 2022, die der Betriebsrat gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrt, zu gewähren. Der Betriebsrat beantragt, die Anschlussbeschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Antragsteller verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung zum Hilfsantrag und begründen ihre Anschlussbeschwerde zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerdebegründung vom 11. Januar 2023 (Bl. 171 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt, sie benötigten vollständige Einsicht in die Wahlunterlagen, da bereits ohne Einsicht zahlreiche und schwerwiegende Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren offensichtlich geworden und im Wahlanfechtungsverfahren vorgetragen worden seien (zB fehlende ergänzende postalische oder elektronische Übermittlung des Wahlausschreibens, kein ordnungsgemäßer Aushang des Wahlausschreibens, fehlende Identität der Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge. Unzulässig verkürzte Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen am 26. Januar 2022, keine ordnungsgemäß ausgelegte Wählerliste wegen stark begrenzter Einsichtnahme. Es sei zum Beispiel zu klären, warum ein im Zeitpunkt der Einreichung eines Wahlvorschlages auf der Wählerliste als wahlberechtigter und wählbar ausgewiesener Arbeitnehmer im Nachgang diese Eigenschaften aberkannt worden seien, um eine formwirksame Vorschlagsliste unwirksam zu machen. Der Antrag sei bestimmt genug, da der Gerichtsvollzieher idR auf den vom Wahlvorstand dem Betriebsrat übergebenen Wahlordner zugreifen könne. Im Übrigen seien den Antragstellern weitere Einzelheiten nicht bekannt, wie beispielsweise die erstmals im Rechtsstreit bekannt gewordene Tatsache, dass es digitale Wahlakten gebe. Die Antragsteller und ihre Verfahrensbevollmächtigte machten ein ihnen zustehendes Recht nach § 19 WO geltend. Die Einsicht in die Wählerliste sei erforderlich, um zu erkennen, welchen Arbeitnehmern die Eigenschaft von Wählbarkeit und Wahlberechtigung aberkennt worden seien. Der Stimmabgabevermerk könne hierbei abgedeckt werden, ebenso wie die Kategorie (Rücksendung von Briefwahlunterlagen“ bei den Briefwahlunterlagen. Die Eilbedürftigkeit sei gegeben. Das Aufstellen einer 2. Vorschlagsliste neben der von der Wahlvorstandsvorsitzenden im Auftrag der IG Metall geführten Liste habe sich als schwierig erwiesen. Bei fehlender IG-Metall-Mitgliedschaft sei auf der ersten Liste keine Kandidatur möglich gewesen. Am 24. Januar 2022 sei im Betrieb ein Flyer (Bl. 180 d. A.) verbreitet worden, in dem eine 2. Liste als schädlich und Tabubruch nach 65 Jahren bezeichnet worden sei. Am 25. Januar 2022 habe der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende U. sich mit einer Videobotschaft an die Belegschaft gewendet, den Flyer im Hintergrund und ebenfalls die Listenwahl und eine zweite Liste als schädlich dargestellt. Letztlich sei die vom Beteiligten zu 3) form- und fristgerecht eingereichte Liste wegen der angeblich fehlenden Wählbarkeit eines Kandidaten für ungültig erklärt. Im Zusammenhang mit der Einholung des externen Gutachtens „zur Prüfung der offenen Themen der Wählerlisten“ habe sich das Mitglied des Wahlvorstands U. für dieses Amt „größtenteils“ für befangen erklärt, ohne dass die näheren Abläufe hierzu den Antragstellern bekannt seien. Von Interesse seien auch die Protokolle des Wahlvorstands zu Herrn T., der am 26. Januar 2022 um 14.45 Uhr Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt habe, da ihm der auf der 2. Liste geführte Arbeitnehmer X. W. nicht als Mitarbeiter des Standorts Z.-Stadt bekannt sei. Die aufgezeigten Sachverhalte seien gleich einem Mosaik nach und nach zu Tage getreten, was sich aus den Eidesstattlichen Versicherungen ersehen lasse. Die Eilbedürftigkeit bestehe nach wie vor, da der Einblick in die Wahlunterlagen dazu beitragen könne, die zahlreichen Vorgänge im Wahlanfechtungsverfahren zu klären. Im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 16. Mai 2023 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten klargestellt, dass der Antragsteller zu 3) zwischenzeitlich nicht mehr im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt ist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2023 Bezug genommen. B Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit von Beschwerde und Anschlussbeschwerde. 1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und der Betriebsrat hat sie nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 21. September 2022 mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Oktober 2022 frist- und formgerecht eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist am gleichen Tag ordnungsgemäß begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist zulässig. Die Anschließung wurde fristgemäß erklärt. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig (BAG 22. September 2021 - 7 ABR 22/20 - Rn. 16, zitiert nach juris). Den Antragstellern wurde eine Frist zur Beschwerdeerwiderung binnen einer Frist von einem Monat nach deren Zustellung gesetzt, die am 22. Dezember 2022 erfolgt ist. Die Anschließung der Antragsteller am 11. Januar 2023 ist innerhalb dieser Frist erfolgt. Die Anschließung ist auch sonst wirksam. Gemäß § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschließung in der Anschlussschrift zu begründen. Dem genügte der Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Januar 2023. Die Anschlussbeschwerdebegründung genügt auch den Anforderungen an ihre Begründung iSd. § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 520 Abs. 3 ZPO. Die Antragsteller haben sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zurückweisung des uneingeschränkten Hauptantrags auseinandergesetzt. Darauf, ob die Ausführungen in sich stimmig und rechtlich zutreffend sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine schlüssige Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. zur Berufungsbegründung: BAG 19. Februar 2013 - 543/11 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz 16. Februar 2022 - 7 Sa 307/21 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris). II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat deren Hauptantrag zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Hauptantrag der Antragsteller, dem Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, den Antragstellern, sowie deren Verfahrensbevollmächtigter vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 15. März 2022, die der Betriebsrat gemäß § 19 WO aufbewahrt, zu gewähren, ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag erstreckt sich auf die Einsichtnahme in sämtliche beim Betriebsrat vorhandenen, vom Wahlvorstand zu den Wahlakten genommenen Unterlagen über die am 15. März 2022 durchgeführte Betriebsratswahl. Im Fall der Stattgabe des Antrags ist auch für den in Anspruch genommenen Betriebsrat zweifelsfrei erkennbar, welche Unterlagen der Arbeitgeberin zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollen, nämlich diejenigen, die dem Betriebsrat vom Wahlvorstand für diese Betriebsratswahl übergeben wurden. Worum es sich hierbei handelt, ist dem Betriebsrat bekannt (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 18, LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2011 -7 TaBVGa 1213/21 - Rn. 21; jeweils zitiert nach juris). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass möglicherweise elektronische Dokumente im Rahmen der Betriebsratswahl verwendet worden sind. Auch hier hat der Betriebsrat Kenntnis, welche Unterlagen ihm zur Aufbewahrung überlassen worden sind. Schließlich unterstellt die Beschwerdekammer zugunsten der Antragsteller, dass das Rechtschutzinteresse für den Antrag nicht deshalb entfallen ist, weil der das Verfahren weiter betreibende Beteiligte zu 3) - wie im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer mitgeteilt - zwischenzeitlich aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden ist (vgl. insoweit zu den formellen Voraussetzungen des Wahlanfechtungsverfahrens: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 17; 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 20; 04. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - Rn. 23 ff., zitiert nach juris) 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 2.1. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ergibt sich aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 20; Fitting BetrVG 30. Aufl. 2020 § 19 WO 2001 Rn 2; GK-BetrVG - Jacobs 11. Aufl. 2018 § 19 WO Rn. 3). Die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 WO soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 23, aaO; 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn 21, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2021 - 7 TaBV 1213/21 - Rn. 23, aaO). Das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt im Hinblick auf das nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis nicht uneingeschränkt für die Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 25, zitiert nach juris). Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Dies gilt z.B. für die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstandes versehenen Wählerlisten, für von Briefwähler zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder für persönliche Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand (BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 24, zitiert nach juris). Die Stimmabgabevermerke des Wahlvorstandes bzw. die zurückgesandten Umschläge bei der Briefwahl lassen Rückschlüsse darauf zu, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Dies aber ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil auch in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann. Die Einsichtnahme in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist, was der Antragsteller darzulegen hat (vgl. für den Arbeitgeber: BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - Rn. 25, aaO; LAG Berlin-Brandenburg 09. November 2021 - 7 TaBVGa 1213/21 - Rn. 24, aaO). 2.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Antragsteller auf Einsicht in die vollständigen Wahlakten nicht bejaht werden. Die Beschwerdekammer geht zwar zugunsten der Antragsteller noch davon aus, dass das zwischenzeitliche Ausscheiden des Antragstellers zu 3) aus dem Betrieb und der damit verbundene Wegfall seiner Wahlberechtigung diesem nicht die Befugnis genommen hat, Einsichtnahme zu verlangen (vgl. insoweit zur Wahlanfechtung: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn. 17; 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 20., mwN, aaO). Dennoch bleibt der von den Antragstellern im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgte Hauptantrag als Globalantrag in der Sache ohne Erfolg, da es ihnen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anschlussbeschwerde nicht gelungen ist, darzulegen, aus welchen Gründen eine uneingeschränkte Einsichtnahme erforderlich ist. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung, ob - wie der Betriebsrat meint - datenschutzrechtliche Bedenken dem aus § 19 WO abgeleiteten Auskunftsanspruch entgegenstehen oder ob - wofür einiges spricht - für die Verarbeitung von Daten iSd. Art. 9 Abs. 1 DSGVO der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 f DSGVO greift, da die Auskunft zur Sicherung des Rechts auf Ordnungsgemäßheit der Betriebsratswahl verlangt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragsteller, auch ihrer Verfahrensbevollmächtigten Einsicht zu gewähren, erfolgreich sein könnte. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG 22. September 2021 - 7 ABR 23/20 - Rn. 27; 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 20; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 35 jeweils mwN, zitiert nach juris). Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG 22. September 2021 – 7 ABR 23/20 - Rn. 27; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 35, aaO). b) Danach liegt ein als unbegründet zurückzuweisender Globalantrag vor. Die Antragsteller verfolgen mit dem Hauptantrag untrennbar auch Fallgestaltungen, in denen ihnen wegen möglicher Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht nicht zusteht, da sie ausreichende Gründe für eine unbeschränkte Einsichtnahme nicht dargetan haben. Soweit die Anschlussbeschwerde die im Wahlanfechtungsverfahren bereits geltend gemachten Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren als Grund für ihr unbeschränktes Begehren anführt, sind diese bereits ohne Einsichtnahme offenbar gewordenen Sachverhalte ersichtlich nicht geeignet, eine uneingeschränkte Einsichtnahme in die Wahlunterlagen zu rechtfertigen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, warum eine Einsichtnahme in auch das Wahlgeheimnis berührende Unterlagen erforderlich ist, um herauszufinden, welche Umstände zur fehlenden Wählbarkeit führten oder ob anderen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand auch die Wählbarkeit oder Wahlberechtigung entzogen worden ist. Wenn die Antragsteller hierzu vortragen, der Stimmabgabevermerk könne bei der Einsichtnahme in die Wählerliste ebenso wie die Kategorie „Rücksendung von Briefwahlunterlagen“ abgedeckt werden, kann diese eingeschränkte Einsichtnahmemöglichkeit eine schrankenlose Einsicht gerade nicht begründen. Wenn die Antragsteller im Übrigen einzelne Unterlagen anführen, an deren Einsichtnahme ein Interesse bestehe, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Einzelnennungen eine unbeschränkte Einsichtnahme auch in Unterlagen rechtfertigen können sollen, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer bezogen werden können. Der damit auch Fallgestaltungen umfassende Antrag, in denen er sich als unbegründet erweist, ist als Globalantrag als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Beschwerde des Betriebsrats ist in der Sache erfolgreich. Die erstinstanzlich stattgebende Entscheidung zum Hilfsantrag war bereits deshalb abzuändern und der Hilfsantrag ebenfalls zurückzuweisen, weil die Antragsteller die Vollziehungsfrist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. § 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO versäumt haben und die Vollziehung der erlangten einstweiligen Verfügung damit unstatthaft ist. 1. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. § 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. 1.1. Unter „Vollziehung“ im Sinne dieser Norm ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Arrest oder aus der einstweiligen Verfügung zu verstehen (BGH 02. November 1995 - IX ZR 141/94 - Rn. 9; BAG 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 32, LAG Berlin-Brandenburg 13. Mai 2020 - 15 TaBVGa 2087/19 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Zwangsvollstreckung erfolgt nie von Amts wegen, sondern setzt immer eine Initiative des Gläubigers voraus, deshalb muss der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht (BAG 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 32, aaO). Eine innerhalb der Monatsfrist vorgenommene Amtszustellung erfüllt die Anforderungen einer Vollziehung iSv. § 929 Abs. 2 ZPO nicht, da ihr - weil sie vom Gericht veranlasst wird - das “spezifisch vollstreckungsrechtliche Element” fehlt, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel zwangsweise Gebrauch zu machen (BAG 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 37, aaO). Der nach § 929 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vollziehung wird bereits genügt, wenn innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt wird (vgl. LAG Nürnberg 31. Juli 2001 - 6 Sa 408/01 - Rn. 31; Hessisches LAG 18. Juli 2000 - 5 TaBVGa 120/00 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris); hierin liegt bereits ein Gebrauchmachen (vgl. insgesamt BAG 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 40, aaO; BGH 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - Rn. 26, zitiert nach juris). Auch im Beschlussverfahren ist für eine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist erforderlich; eine Zustellung von Amts wegen reicht nicht aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 13. Mai 2020 - 15 TaBVGa 2087/19 - Rn. 20, aaO; 24. Februar 2011 - 7 Ta 2696/10 - Rn. 7; LAG Hamm 02. Januar 2017 - 7 Ta 585/16 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). 1.2. Will sich der Schuldner einer einstweiligen Verfügung auf die nachträgliche Veränderung maßgeblicher Umstände berufen, so kann er dies im Grundsatz sowohl im Aufhebungsverfahren nach §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO als auch im Widerspruchs- oder im Rechtsmittelverfahren gegen die einstweilige Verfügung einwenden. Solange noch keines dieser Verfahren anhängig ist, hat der Schuldner insoweit ein Wahlrecht, mit welchem Rechtsbehelf er die veränderten Umstände geltend macht (vgl. LG Hamburg 18. September 2017 - 324 O 401/17 - Rn. 18, zitiert nach juris; Musielak/Voit ZPO 20. Auflage 2023 § 927 Rn. 2). Beide Rechtsbehelfe können jedoch nicht nebeneinander geführt werden (vgl. LG Hamburg 18. September 2017 - 324 O 401/17 - Rn. 18, aaO Musielak/Voit ZPO 20. Auflage 2023 § 927 Rn. 2). Für das gemäß § 927 ZPO betriebene Verfahren entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald Widerspruch bzw. Berufung erhoben wird, da der Prüfungsumfang dort neben der ursprünglichen Rechtmäßigkeit auch die Veränderung der Umstände umfasst und damit weiter reicht (vgl. Musielak/Voit ZPO 20. Auflage 2023 § 927 Rn. 2). Sind umgekehrt die veränderten Umstände bereits in einem anderen auf Beseitigung der einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren geltend gemacht, steht dem Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPP anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (vgl. Zöller - Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 927 Rn. 2) oder es fehlt dem Antrag - nach anderer Auffassung - das Rechtschutzinteresse (vgl. OLG Koblenz 30. Januar 1989 - 6 W 20/89 GRUR 89, 373 f.; Münchner Kommentar - Drescher ZPO 6. Aufl. 2020 § 927 Rn. 3). 2. Ausgehend hiervon haben die Antragsteller die Vollziehungsfrist nach § 85 Abs. 2 ArbGG iVm. § 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten, da sie versäumt haben, innerhalb der mit der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung am 01. September 2022 beginnenden Monatsfrist durch Zustellung im Parteibetrieb Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer ausdrücklich eingeräumt, da sich der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren auf geänderte Umstände berufen hat. Die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses von Amts wegen durch das Arbeitsgericht genügte nicht. Bereits vor diesem Hintergrund war die erstinstanzliche Entscheidung zum Hilfsantrag abzuändern und der Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Antragsteller haben den Hilfsantrag zu Recht nicht im Wege ihrer Anschlussbeschwerde erneut verfolgt. Eine Anschlussbeschwerde mit dem Ziel, die einstweilige Verfügung neu zu erlassen, wäre unzulässig gewesen (vgl. OLG Düsseldorf 24. Mai 2005 - 9 U 4/04, 9 U 4/04 - Rn. 9 f., zitiert nach juris mwN; OLG Frankfurt 4. November 1982 - 6 U 99/82, JurBüro 1983, 784; OLG Koblenz 29. Juli 1980 - 6 U 591/80, LS, zitiert nach juris; Zöller - Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 929 Rn. 26). III. Eine Kostenentscheidung war nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 85 Abs. 2 ArbGG.