Urteil
7 Sa 307/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0216.7SA307.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Schreibtischs.(Rn.37)
2. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 bis Nr 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Juni 2021, Az. 3 Ca 174/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Herausgabeanspruch hinsichtlich eines Schreibtischs.(Rn.37) 2. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 bis Nr 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.(Rn.39) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Juni 2021, Az. 3 Ca 174/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist sie auch fristgerecht begründet worden. Insoweit erweist sie sich auch sonst als zulässig. Hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ist die Berufung bereits unzulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.). Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 471,46 € brutto zuzüglich Zinsen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Berechnung des Urlaubs gegenüber dem Gericht nie substantiiert dargelegt, indem er etwa einen bestimmten Anspruch behaupte, wieviel Urlaubstage er erhalten habe und wie viele übertragen worden seien. Die Beklagte dagegen habe in ihrer Klageerwiderung detailliert, ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen, nach den Vorgaben des § 33 TV AL II ihre Berechnung der Urlaubstage dargelegt. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei ein Betrag ausgezahlt worden, bei dem die Beklagtenseite von 14 Urlaubstagen ausgehe. Der Kläger habe sich dazu, trotz Nachfrage seitens des Gerichts, nur ausweichend eingelassen. Der Kläger sei aber auch nie der Aussage, dass 14 Urlaubstage abgegolten worden seien, schriftsätzlich entgegengetreten. Wenn es also 14 Urlaubstage gewesen seien, die abgegolten worden seien, hätte der Kläger eine Berechnung durchführen müssen, aus der sich ergebe, dass ihm Ende September 2020 noch mehr als 14 Urlaubstage zugestanden hätten. Das habe er nicht getan. Die konkrete Berechnung im Sinn von - ausgehend von so viel Urlaubstagen aus dem Vorjahr, wurden so viel Urlaubstage genommen und übertragen - habe der Kläger nicht vorgenommen. Hierzu hat der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich wörtlich ausgeführt: "Entgegen der Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch sehr wohl seinen Anspruch auf restliche Urlaubsvergütung dargelegt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 01.06.2021 schlüssig dargelegt, wie sich die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage errechnet. Gleichzeitig hat er auch dargelegt, dass die Berechnung der Urlaubstage, die die Beklagte ihrer Zahlung zugrunde gelegt hat, falsch ist, was der zuständige Mitarbeiter der Beklagten im Übrigen auch nachweislich bestätigt hat. Zu vergüten sind noch 3 Tage. Die Berechnung der Vergütung ist dann mit Schriftsatz vom 21.06.2021 erfolgt". Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht. Sie erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik des erstinstanzlichen Urteils und einer Verweisung auf das erstinstanzliche Vorbringen in den klägerischen Schriftsätzen vom 1. Juni 2021 und 11. Juni 2021. Aber auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags in den Schriftsätzen vom 1. Juni 2021 und 11. Juni 2021 ergibt sich nichts Anderes. So heißt es im Schriftsatz vom 1. Juni 2021 lediglich: "Die Beklagte hat - wie vor etlicher Zeit während des Arbeitsverhältnisses - wieder falsch berechnet: Dem Kläger stand nach § 33 Ziff. 1 lit a) S. 3, Ziff. 2 lit. c) TV AL II für 2016 nicht 22, sondern 23 Tage zu, für 2017, 2018 und 2019 jeweils 19 Tage statt 18 Tage Jahresurlaub zu, und für neun Monate in 2020 noch 15 Tage statt nur 14. In Paragraph (e) der Klageerwiderung ist dieses fehlerhafte Vorgehen ersichtlich in dem die Berechnungsart 'Monate durch 12 zu teilen' schriftlich belegt ist. Dagegen ist in § 33 Ziff. 2 lit c) TV AL II das richtige Vorgehen beschrieben (Tage durch 250 teilen). (d. h. tatsächliche Anzahl Arbeitstage/250 * 30.). Herr R., Mitarbeiter der Beklagten, hat am 4. Februar 2020 schriftlich bestätigt, dass die Berechnungen mit dem höheren Ergebnis stimmten und dieses Ergebnis wurden dann auch für 2019 und 2020 übernommen. Die Richtigkeit der Berechnung des Klägers (!) wurde diesem von einem Mitarbeiter der Beklagten bestätigt." Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juni 2021 wird zur Begründung lediglich ausgeführt: "Es ergibt sich somit folgende Berechnung: 3.405,00 € x 3 = 10.215,00 € : 65 x 3 = 471,46 €". Die beiden in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätze enthalten damit gerade nicht die vom Arbeitsgericht geforderten Angaben. Die Berufungsbegründung macht auch nicht geltend, dass diese Angaben nicht erforderlich seien. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers, soweit er einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entsorgung des höhenverstellbaren Schreibtischs verfolgt, keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums des Klägers am höhenverstellbaren Schreibtisch durch dessen Entsorgung. 1. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er Eigentümer des höhenverstellbaren Schreibtischs war. Er hat sich darauf beschränkt auszuführen, er habe den Schreibtisch angeschafft und die Bezahlung über seine gesetzliche Rentenversicherung organisiert. Er habe den Schreibtisch damals in der Nähe von F. ausgesucht und die Firma habe das dann mit der Krankenversicherung abgewickelt. Er habe den Schreibtisch zunächst an den Lieferanten bezahlt, anschließend sei ihm der Betrag von der BfA erstattet worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, sein Rentenversicherer habe den Schreibtisch bezahlt. Aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er Eigentümer des Schreibtischs geworden und geblieben ist. a) Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Vor der Entsorgung des höhenverstellbaren Schreibtischs waren - jedenfalls nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis - die US Stationierungsstreitkräfte, in deren Räumlichkeiten sich der Schreibtisch befand, Besitzer des Schreibtischs. Hieraus resultiert die Vermutung ihres Eigentums an dieser Sache. b) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger früherer Besitzer des Schreibtischs gewesen wäre, § 1006 Abs. 2 BGB. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben, § 854 Abs. 1 BGB. Dabei genügt die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, § 854 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat nicht behauptet, dass ihm der Schreibtisch zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich übergeben wurde. Dieser befand sich, nachdem der Kläger ihn ausgesucht hatte, in den Räumlichkeiten der US Stationierungsstreitkräfte. In der Regel ist der Arbeitgeber Besitzer der Büroeinrichtung, die sich im Betrieb befindet, der Arbeitnehmer hingegen nur Besitzdiener, vgl. § 855 BGB. Ob die tatsächliche Gewalt über die Büroeinrichtung in Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, ist objektiv zu bestimmen, der entgegenstehende Wille des Besitzdieners ist unerheblich, solange er nicht nach außen erkennbar wird. Auch daraus, dass der Kläger den Schreibtisch ausgesucht hat, ergibt sich nicht, dass der Hersteller diesen ihm persönlich übereignet hat, ebenso wenig daraus, dass er den Kaufpreis "vorgelegt" hat. Unstreitig hat der Kläger den Kaufpreis letztlich nicht getragen, wobei der Kläger insoweit widersprüchlich vorträgt, indem er einerseits behauptet hat, die Firma habe das über die Krankenversicherung abgewickelt, andererseits sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich behauptet, der Rentenversicherer habe den Schreibtisch bezahlt. Hierzu hat er einen Kontoauszug vorgelegt, der eine Zahlung der "BFA" mit dem Vermerk "Kostenerstattung f. Arbeitsplatzhilfen gem. Bescheid vom 07.02.02" ausweist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt daraus, dass der höhenverstellbare Schreibtisch als Arbeitsplatzhilfe "für ihn" angeschafft wurde, auch nicht, dass es sich um eine Leistung des Rentenversicherers "an ihn" handelte und der Schreibtisch aus diesem Grund an ihn persönlich übereignet wurde. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Arbeitgeber erbracht werden (vgl. § 16 Satz 1 SGB VI idF. gültig vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2017 iVm. § 34 SGB IX idF. vom 19. Juni 2001, nunmehr § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX; vgl. auch für Leistungen der Integrationsämter §§ 15, 26 Abs. 1 SchwbAV). Nach dem - streitigen - Vortrag des Klägers bleibt offen, auf welcher rechtlichen Grundlage im vorliegenden Fall die Kostenerstattung für Arbeitsplatzhilfen erfolgte. 2. Der Kläger hat darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihm - sein Eigentum am Schreibtisch unterstellt - durch dessen Entsorgung seitens der US Stationierungsstreitkräfte entstanden ist. Da der Kläger keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, ist dem Gericht auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO verwehrt. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19; BGH 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 - Rn. 55, jeweils mwN.). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (st. Rspr., BAG 26. September 2021 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19 mwN.; BGH 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - Rn. 9 mwN., jeweils juris). Sie muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - Rn. 17 mwN., juris). Im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung eines Schadens des Klägers infolge der Entsorgung des elektronisch höhenverstellbaren Schreibtischs vor. Der Kläger hat lediglich angegeben, es habe sich um einen elektronisch höhenverstellbaren Schreibtisch „Thales“ gehandelt, der im April 2002 hergestellt worden sein soll, eine gerundete Tischplatte (Decor Ahorn, Gestell weiss/aluminium) gehabt und im Jahr 2002 neu 2.736,44 € gekostet haben soll. Weitere Einzelheiten, etwa zur Größe des Schreibtischs, hat der Kläger nicht angegeben. Die Beklagte hat sowohl bestritten, dass sich die vom Kläger vorgelegte Überweisung auf den Schreibtisch bezogen hat, als auch dass der Schreibtisch zuletzt noch funktioniert habe. Der Kläger hat weder für den Neupreis des Schreibtischs noch für seinen letzten Zustand Beweis angetreten. Aus dem Überweisungsbeleg ergibt sich nicht, dass es sich um die Erstattung des Kaufpreises des Schreibtischs gehandelt hat. Auf dieser Tatsachengrundlage ist eine Schadensschätzung, die nicht völlig in der Luft hinge, nicht möglich. II. Mangels Darlegung und Beweisantritt zu seinem Eigentum am höhenverstellbaren Schreibtisch ist auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 303 BGB sowie aus §§ 989 ff. BGB nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Schadensersatz sowie Urlaubsabgeltung. Der Kläger war vom 21. September 1981 bis zum 30. September 2020 als Zivilbeschäftigter bei den US Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Inventory Management Specialist, seit 2016 an drei Tagen in der Woche bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.405,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Im Jahr 2002 wurde für den Kläger ein höhenverstellbarer Schreibtisch angeschafft. Der Kläger verlangte diesen im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses heraus, eine Herausgabe erfolgte nicht. Der Schreibtisch wurde von den US Stationierungsstreitkräften im Oktober 2020 entsorgt. Mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat September 2020 wurde "Url.Abgelt.Grundverg." in Höhe von 3.526,14 € brutto abgerechnet. Seinen Anspruch auf Herausgabe eines elektronisch höhenverstellbaren Schreibtischs der Marke Thales, Abrechnung und Auszahlung der Vergütung für drei restliche Urlaubstage sowie Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses (in deutscher Sprache) verfolgte der Kläger mit seiner am 26. Februar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 8. März 2021 zugestellten Klage. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Schreibtisch angeschafft und die Bezahlung über seine gesetzliche Rentenversicherung organisiert. Er war der Ansicht, der Schreibtisch sei damals in sein Eigentum übergegangen. Er habe den Tisch damals in der Nähe von F. ausgesucht und die Firma habe das dann mit der Krankenversicherung abgewickelt. Das Datum von April 2002 sei das Herstellungsdatum und nicht das Lieferdatum gewesen. Er habe den Schreibtisch ausweislich des Kontoauszuges Blatt 59R der Akte in Höhe von 2.736,44 € zunächst an den Lieferanten bezahlt, anschließend sei ihm der Betrag von der BfA erstattet worden. Es sei zu bestreiten, dass der Schreibtisch defekt gewesen sei. Jedenfalls habe er an seinem letzten Arbeitstag noch funktioniert. Der Schreibtisch habe sicherlich einen Zeitwert noch von circa 1.200,00 € gehabt. Aus dem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis stünden ihm noch drei bisher nicht vergütete Resturlaubstage aus 2016, 2017 und 2018 zu. Die Anzahl der jährlichen Urlaubstage für die betreffenden Jahre sei um jeweils einen Tag zu gering bemessen. Er habe seine jeweiligen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Bezeichnenderweise habe die Beklagte die Urlaubsberechnung für die Jahre 2019 und 2020 zutreffend vorgenommen und den fraglichen Tag gewährt. Ihm hätten nach § 33 Ziff. 1 lit. 1 S. 3, Ziff. 2 lit. c TV AL II für 2016 nicht 22, sondern 23 Tage zugestanden, für 2017, 2018 und 2019 jeweils 19 Urlaubstage jährlich und für 2020 15 statt 14 Urlaubstage. Richtigerweise sei gemäß § 33 Ziff. 2 lit. c TV AL II die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage durch 250 zu teilen und mit 30 zu multiplizieren. Diese Berechnung habe Herr R. von den Streitkräften in der E-Mail am 4. Februar 2020 (Blatt 58 der Akte) auch schriftlich bestätigt. Die Beklagte habe zwar ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellt, dieses sei jedoch in englischer Sprache verfasst. Außerdem entspreche der Inhalt nicht einem "wohlwollenden" Charakter. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen elektronischen höhenverstellbaren Schreibtisch der Marke Thales mit gerundeter Tischplatte (Decor Ahorn, Gestell weiss/aluminium) herauszugeben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 1. Juni 2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 471,46 € brutto nebst 5 Prozentpunkten hieraus seit 21. Juni 2021 zu zahlen. Der Kläger hat den zunächst ebenfalls gestellten Antrag hinsichtlich der Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses in deutscher Sprache in erster Instanz für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie hat im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei der höhenverstellbare Schreibtisch von den US Stationierungsstreitkräften zu Verfügung gestellt worden. Es werde bestritten, dass der Kläger diesen selbst erworben habe und dieser in das Eigentum des Klägers übergegangen sei. Die US Stationierungsstreitkräfte hätten zu dem bereits mehr als 19 Jahre zurückliegenden Vorgang keine Unterlagen mehr. Soweit der Kläger einen Überweisungsträger von Juni 2002 vorlege, werde bestritten, dass es sich bei der entsprechend ausgewiesenen Überweisung um eine vom Kläger zum Erwerb des von ihm bei den US Stationierungsstreitkräften genutzten Schreibtischs im April 2002 gehandelt habe. Der Schreibtisch sei von den US Stationierungsstreitkräften bereits im Oktober 2020 entsorgt worden, da dieser defekt und wertlos gewesen sei. Dem Kläger habe nach § 33 Ziff. 1 lit. a S. 3, Ziff. 2 lit. c TV AL II unter Berücksichtigung von drei Arbeitstagen pro Woche einen Anspruch auf 18 Tage - bzw. im Jahr der erstmaligen Arbeitszeitreduzierung 2016 insgesamt 22 Tage - Urlaub im Jahr zugestanden. Für 2016 habe der Kläger noch Resturlaub von 15 Urlaubstagen aus 2015 gehabt. Von den insgesamt 37 Tagen habe der Kläger 26 Tage im Jahr 2016 genommen, so dass 11 Tage ins nächste Jahr übertragen worden seien. Im Jahr 2017 habe der Kläger dementsprechend noch 11 Urlaubstage aus 2016 gehabt sowie weitere 18 Urlaubstage aus 2017, errechnet aufgrund seiner konkreten Anwesenheitstage (Blatt 42 der Akte). Von den insgesamt 29 Urlaubstagen habe der Kläger 20 genommen, so dass 9 Urlaubstage in das nächste Jahr 2018 übertragen worden seien. Im Jahr 2018 habe der Kläger die 9 Urlaubstage aus 2017 gehabt und weitere 18 Urlaubstage für das Jahr 2018, basierend auf der tatsächlichen Anwesenheit. Der Kläger habe hiervon 17 Urlaubstage genommen, so dass 10 Urlaubstage in das Jahr 2019 übertragen worden seien. Im Jahr 2019 hätten dem Kläger 18 Urlaubstage für das Jahr 2019 und 10 Urlaubstage aus 2018 zugestanden. Von den insgesamt 28 Urlaubstagen habe der Kläger 22 Tage genommen, so dass 6 Urlaubstage zu übertragen gewesen seien. Im Jahr 2020 seien zu den 6 übertragenen Urlaubstagen noch weitere 14 Tage hinzugekommen. Der Jahresurlaub im Jahr 2020 sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20. September 2020 um 3/12 entsprechend § 33 Ziff. 4 lit. a TV AL II auf 14 Tage zu kürzen gewesen. Der Kläger habe damit insgesamt Anspruch auf 20 Urlaubstage für 2020 gehabt. Hiervon habe er 12 Tage genommen, so dass 8 Urlaubstage verblieben seien. Die Urlaubsabgeltung, die der Kläger (unstreitig) erhalten habe, sei versehentlich in Höhe von 14 Urlaubstagen, mithin sechs zu viel, geleistet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 2021 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich des Herausgabeantrags sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Entsorgung des Schreibtisches noch auf Zahlung von weiterer Urlaubsabgeltung. Der Schreibtisch habe - selbst wenn er nicht defekt gewesen sein sollte - keinen materiellen Wert mehr gehabt. Höherwertige Büroausstattung, um die es sich bei dem hochfahrbaren Schreibtisch zweifellos handele, sei steuerlich nach § 7 EStG nach 15 Jahren mit einem Wert von 0 anzusetzen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine andere Wertschätzung. Es lasse sich außerdem durch einfache kurze Internetrecherche bereits feststellen, dass es eine Vielzahl von Angeboten höhenverstellbarer Tische gebe, die neu heute deutlich unter 1.000,00 € kosteten. Es lasse sich - unabhängig davon, ob der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehe oder nicht - nicht feststellen, dass dem Kläger, der dazu noch die Anschaffung von der Versicherung bezahlt bekommen habe, ein Schaden entstanden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 471,46 € brutto zuzüglich Zinsen Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Ausgangspunkt sei die Berechnung nach § 33 TV AL II auf Basis von 250 Arbeitstagen jährlich in der Relation zu den tatsächlich erbrachten Arbeitstagen. Der Kläger habe seine Berechnung des Urlaubs gegenüber dem Gericht nie substantiiert dargelegt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 87 ff. der Akte) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 14. Juli 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am Montag, 16. August 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 27. September 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 14. September 2021 bis einschließlich 28. September 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 15. Februar 2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 114 ff., 144 der Akte), zusammengefasst geltend, der Schreibtisch habe in seinem Eigentum gestanden. Er habe nachgewiesen, dass er - respektive sein Rentenversicherer - den Schreibtisch bezahlt habe. Die Beklagte habe sein Eigentum nicht herausgegeben und - mutwillig - zerstört. Der bis zu seiner mutwilligen Entsorgung im Übrigen voll funktionsfähige Schreibtisch habe einen nicht unrelevanten Verkehrswert gehabt, was im Wege der richterlichen Schätzung festzulegen sei. Ihm sei ein Schaden entstanden, der auf 1.200,00 €, sicherlich jedoch deutlich über "0" anzusetzen sei. Er habe seinen Anspruch auf restliche Urlaubsvergütung dargelegt. Gleichzeitig habe er auch dargelegt, dass die Berechnung der Urlaubstage, die die Beklagte ihrer Zahlung zugrunde gelegt habe, falsch sei, was der zuständige Mitarbeiter der Beklagten auch nachweislich bestätigt habe. Zu vergüten seien noch drei Tage. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Juni 2021 die Beklagte zu verurteilen, - an ihn 1.200,00 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 1. Juni 2021 zu zahlen; - an ihn 471,46 € brutto nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 21. Juni 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28. November 2021 sowie des Schriftsatzes vom 14. Februar 2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 131 ff., 138 der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Es bestünden - zumindest im Hinblick auf den seitens des Klägers begehrten Urlaubsabgeltungsanspruch - bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung. Dem Kläger sei sämtlich ihm zugestandener Urlaub - mit Ausnahme von acht Urlaubstagen - gewährt worden. Der entsprechende Anspruch sei insoweit erfüllt worden. Die verbliebenen acht Urlaubstage seien entsprechend § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 33 Ziff. 7 lit. c TV AL II ordnungsgemäß abgegolten worden. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Die US Stationierungsstreitkräfte seien zuletzt im Besitz des Schreibtischs gewesen, nicht jedoch der Kläger. Ungeachtet dessen sei dem Schreibtisch kein Wert mehr zugekommen. Der Kläger gebe mit Ausnahme der bloßen Nennung des Neuwertes keine weiteren Anhaltspunkte für eine Wertermittlung, so dass das Arbeitsgericht berechtigt gewesen sei, auf § 7 EStG zurückzugreifen. Dass möglicherweise auch ein wertloser Gegenstand auf dem Gebrauchtmarkt vereinzelt noch einen geringen Preis erzielen könne, beeinflusse die Wertermittlung nicht. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2022 (Blatt 150 ff. der Akte) Bezug genommen.