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Urteil

6 Sa 58/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0709.6SA58.23.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art 1 und Art 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer ist nach § 106 S 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt.(Rn.52) 2. Hat sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehalten, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.60) 3. Eine Versetzungsklausel benachteiligt unangemessen und ist daher unwirksam, wenn sich weder aus dem Inhalt der Klausel noch aus dem Gesamtzusammenhang deutlich ergibt, dass sich der Arbeitgeber nicht die Zuweisung geringer wertigerer Tätigkeiten vorbehält.(Rn.61) 4. Behält sich der Arbeitgeber in Anknüpfung an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers die Zuweisung anderweitiger als die vereinbarter Aufgaben vor liegt eine solche benachteiligende Versetzungsklausel vor. Das gilt insbesondere, wenn betreffend die Wertigkeit der durch Versetzung zuweisbaren Aufgaben auf eine bloße "Zumutbarkeit" Bezug genommen wird und es an einer Darstellung, dass nur gleichwertige Arbeitsaufgaben als versetzungstauglich in Betracht kommen dürfen, fehlt.(Rn.61)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 195/22 - vom 23. November 2022 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger im Werk C-Stadt als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 195/22 - vom 23. November 2022 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger im Werk C-Stadt als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist auch der Sache erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Februar 2023 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. März 2023 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht jedenfalls nach der Zuweisung des Arbeitsplatzes im Bereich "Ausgangscheck" ab 04. Juli 2023 gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 611a, 613 BGB iVm. § 242 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG auf Beschäftigung als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu. Auf die Berufung des Klägers unterlag das erstinstanzliche Urteil - ausdrücklich: - teilweise der Abänderung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Die auf Beschäftigung gerichtete Klage ist als Leistungsklage zulässig. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR- 78/19 - Rn. 10, mwN, zitiert nach juris). Der Klageantrag, den Kläger als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen, erfüllt diese Anforderungen, auch wenn in ihm unterschiedliche Tätigkeiten genannt sind. Der Kläger will ersichtlich auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages - wie zuletzt vor dem 04. Oktober 2021 - mit Fahrtätigkeiten beschäftigt werden, überlässt jedoch der Beklagten aufgrund des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechts die Bestimmung des konkreten Einsatzes. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, auf dem von ihm vor dem 04. Oktober 2021 als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller inne gehabten Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, nachdem die Beklagte durch die zuletzt ab 04. Juli 2023 erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten im Bereich Ausgangscheck nicht wirksam von ihrem Weisungsrecht gemäß § 106 GewO Gebrauch gemacht hat. 2.1. Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten können. Korrespondierend mit dem Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitgeber zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 43, mwN, zitiert nach juris). Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen deren Berechtigung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Zum anderen hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts als Vorfrage zu beurteilen (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 12, zitiert nach juris). Im Falle einer unwirksamen Weisung des Arbeitgebers richtet sich der Beschäftigungsanspruch auf die zuletzt zugewiesene Tätigkeit. Dies gilt auch im Fall einer (nur) unbilligen Weisung. Der Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris). 2.2. Die dem Kläger von der Beklagten zuletzt am 04. Juli 2023 zugewiesene Tätigkeit im Bereich Ausgangscheck entspricht bereits nicht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Da die insoweit erfolgte Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte nicht wirksam gewesen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf die ihm zuletzt wirksam zugewiesene Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um seine vor dem 04. Oktober 2021 verrichtete Beschäftigung als Fahrer/ Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller, nachdem sämtliche vom Kläger danach verrichtete Tätigkeiten ihm unstreitig lediglich im Rahmen von Arbeitsversuchen angetragen worden waren und sein Leistungsvermögen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen für diese Arbeiten nicht mehr ausreicht. a) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Wirksamkeit der Zuweisung der Tätigkeit im Ausgangscheck nicht bereits daran, dass die Beklagte arbeitsvertraglich verpflichtet wäre, ihm ausschließlich eine Beschäftigung als Fahrer zuzuweisen. Die Parteien haben nach der Wiedergenesung des Klägers im Jahr 1999, spätestens jedoch zum 01. Juli 2007 ausgehend von seiner bisherigen Tätigkeit als Montagearbeiter den Arbeitsvertragsinhalt zur Hauptleistungspflicht in § 1 Abs. 1 AV - ungeachtet der Versetzungsklausel in § 1 Abs. 2 AV - gemäß § 1 Abs. 1 AV im Wege der Individualabrede um eine Tätigkeit des Klägers auch als Fahrer erweitert. Hiervon ist bereits das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zutreffend ausgegangen. Es hat insoweit zu Recht angenommen, dass der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass er nach der Vereinbarung der Parteien aufgrund der Beeinträchtigungen durch seinen Unfall vom 29. Dezember 1996 künftig ausschließlich als Fahrer beschäftigt werden sollte und die Beklagte auf ihr Direktionsrecht hinsichtlich einer möglichen Beschäftigung des Klägers als Montagearbeiter verzichtet hat. Gleiches gilt für die arbeitsgerichtliche Annahme, dass eine Konkretisierung des Vertragsinhalts auf eine ausschließliche Tätigkeit des Klägers als Fahrer auch in den - nach Auffassung des Klägers über 20 - folgenden Jahren nicht eingetreten ist. Die Berufungskammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A I 1 b) und A I 1 c) der Entscheidungsgründe (S. 9 bis 11 des Urteils = Bl. 136 ff. d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Betrachtung. Soweit der Kläger erneut Bezug genommen hat auf sein erstinstanzliches Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Dr. J. zur Vereinbarung, dass er fortan ausschließlich - ohne Montagetätigkeit - ausschließlich mit Fahrertätigkeiten betraut werden sollte, kam die vom Kläger beantragte Beweiserhebung nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass schon kein konkreter Zeitpunkt ersichtlich ist, zu dem eine derartige Vereinbarung von den Parteien getroffen worden sein sollt, behauptet der Kläger selbst nicht, dass der Zeuge ihm 1999 - als der Kläger unstreitig aus gesundheitlichen Gründen zu keinerlei Montagetätigkeiten in der Lage war - zugesagt hat, dass er künftig - ungeachtet jeglicher tatsächlichen Entwicklungen seines Gesundheitszustandes oder der Produktionsumstände - in keinem Fall mehr in der Montage eingesetzt werden würde. Vielmehr wurde noch in der Versetzungsmitteilung vom 18. Juli 2007 ausdrücklich auf die im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen und damit auch auf die Versetzungsklausel in § 1 Abs. 2 AV Bezug genommen. Damit liegt nahe, dass es den Parteien bei der einvernehmlichen Entscheidung, den Kläger künftig als Fahrer einzusetzen, lediglich um dessen leidensgerechte Beschäftigung (vgl. seit 01. Januar 2018: § 164 Abs. 4 SGB IX, zuvor § 81 SGB IX aF, § 14 SchwbG) zum damaligen Zeitpunkt und die damit vorliegend verbundene Erweiterung des Arbeitsvertrags, nicht jedoch um den vom Kläger behaupteten Verzicht der Beklagten auf ihr weitergehendes Direktionsrecht gegangen ist. Ungeachtet dessen wäre eine derart weitreichende Vertragsänderung allein in Absprache mit dem Abteilungsleiter Montage (Innenausbau) und nicht unter Hinzuziehung der Personalabteilung allein auf mündlicher Basis in einem großen Unternehmen wie dem der Beklagten zumindest ungewöhnlich. Dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Nachhinein betrachtet nicht verbessert, sondern verschlechtert haben mag, ändert an der zutreffenden Auslegung des Arbeitsgerichts nichts. Soweit der Kläger meint, in seinem jahrelangen alternativlosen Einsatz als Fahrer liege das ohnehin nicht erforderliche Umstandsmoment hinsichtlich einer zumindest erfolgten Konkretisierung seiner Arbeitstätigkeit, entspricht diese Rechtsauffassung nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Konkretisierung von Arbeitsvertragsbedingungen (vgl. hierzu: BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 27, mwN, zitiert nach juris), der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt. b) Im Rahmen des zukunftsgerichteten Weiterbeschäftigungsantrags war die von der Berufungskammer allein auf ihre Wirksamkeit zu überprüfende Tätigkeitszuweisung an den Kläger die letzte Zuweisung der Beschäftigung im Bereich der Ausgangschecks ab 04. Juli 2023. Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht nach § 106 GewO insoweit nicht wirksam ausgeübt, da sie bereits arbeitsvertraglich nicht berechtigt war, dem Kläger diese Tätigkeit zuzuweisen. Die dem Kläger aufgegebene Beschäftigung im Bereich der Ausgangscheck ist weder eine Tätigkeit als Fahrer, noch eine Tätigkeit als Montagearbeiter. Zur Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist die Beklagte infolge Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel in § 1 Abs. 2 AV nicht berechtigt. Ob die Beklagte bei der Ausübung ihres Direktionsrechts billiges Ermessen gewahrt hat, bedurfte keiner Entscheidung. aa) Bei der vom Kläger seit 04. Juli 2023 verrichteten Tätigkeit im Ausgangscheck handelt es sich nicht um eine vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldete Fahrtätigkeit, zu der die Beklagte ihn nach § 1 Abs. 1 AV iVm. § 106 GewO hätte auffordern dürfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger die Wahrnehmung jeglicher Tätigkeiten, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Betriebsgelände zusammenhängt, (auch) während seiner Beschäftigung ab 04. Juli 2023 untersagt hat. Es kann dahinstehen, ob die übliche Tätigkeit eines Mitarbeiters im Ausgangscheck angesichts ihres Anteils an mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen Aufgaben grundsätzlich als Fahrtätigkeit iSv. § 1 Abs. 1 AV zu betrachten wäre oder ob die Beklagte dem Kläger diese übliche Tätigkeit - gegebenenfalls auch ohne Fahrtätigkeiten zur Personenbeförderung - zumindest als leidensgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX anbieten konnte. Der Kläger, der zu Fahrtätigkeiten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich in der Lage wäre, ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf dem Arbeitsplatz im Ausgangscheck in der ihm ab dem 04. Juli 2023 zugewiesenen Ausgestaltung ohne jegliche Fahrtätigkeit tätig zu werden. bb) Die Tätigkeit des Klägers im Ausgangscheck ab 04. Juli 2023 stellt nach Auffassung der Berufungskammer auch keine Montagearbeitertätigkeit iSd. § 1 Abs. 1 AV dar, die die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 GewO hätte zuweisen können. Die VDI-Richtlinie 2860, der zwar lediglich der Charakter einer Empfehlung zukommt, die jedoch Orientierung bieten kann, definiert den Begriff Montieren wie folgt: "Die Gesamtheit aller Vorgänge, die dem Zusammenbau von geometrisch bestimmten Körpern dienen. Dabei kann zusätzlich formloser Stoff (z.B. Gleit- und Schmierstoffe, Kleber usw.) zur Anwendung kommen". Der Kläger vergleicht unstreitig im Ausgangscheck unter Abarbeitung einer entsprechenden Liste auf einem Tablet die P-Nummer des Fahrzeugs, prüft auf Beschädigungen und Kratzer, die Befestigung von Ersatzrad und Halterung, sowie den Überführungskotflügel und die Rückleuchten. Eine Montagetätigkeit im Sinne von Tätigkeiten, die dem Zusammenbau des zu diesem Zeitpunkt bereits fertig montierten Fahrzeugs dienen, verrichtet der Kläger nicht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, denn sofern der Kläger feststellt, dass bei einzelnen Punkten nicht korrekt gearbeitet wurde oder - aufgrund langer Standzeiten - nachträglich Schäden entstanden sind, wird das entsprechende Fahrzeug - nicht vom Kläger, sondern von dem ihn begleitenden Kollegen - über das Betriebsgelände zur Nachbearbeitung in die Montage gefahren. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger vereinzelt bei Bedarf Schrauben anzieht und der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt hat, "im Prinzip sei die gesamte Produktion der Beklagten als Montagetätigkeit geführt". Selbst wenn die Beklagte - wie die Syndikusrechtsanwältin der Beklagten Balz im gleichen Termin erklärt hat - im Ausgangscheck (einvernehmlich) Montagearbeiter einsetzt, die in der "eigentlichen Montage" aufgrund verschiedener Einschränkungen nicht mehr beschäftigt werden können, liegt der Schwerpunkt der konkreten Tätigkeit des Klägers dennoch nicht in Montagetätigkeiten im Sinne des Zusammenbaus der von der Beklagten in der Montage gefertigten Produkte. cc) Die Beklagte konnte dem Kläger die Tätigkeit im Ausgangscheck im streitgegenständlichen Zuschnitt nicht unter Rückgriff auf die Versetzungsklausel des § 1 Abs. 2 AV zuweisen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass mit dieser Klausel deren Direktionsrecht über § 106 GewO hinaus erweitert werden sollte und damit nicht lediglich Montagearbeiter- oder Fahrtätigkeiten vom Direktionsrecht nach § 106 GewO umfasst waren, erweist sich die Klausel als unwirksam. (1) Bei § 1 Abs. 2 AV handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne einer von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Gegen dieses Verständnis haben die Parteien Einwendungen nicht erhoben. Der im Jahr 1996 geschlossene Arbeitsvertrag ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu unterziehen. (2) Hat sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehalten, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringer wertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 26 ff., mwN.; LAG Rheinland-Pfalz 10. Juni 2020 - 2 Sa 373/19 - Rn. 31 f., jeweils zitiert nach juris). Führt die Angemessenheitskontrolle zur Unwirksamkeit eines Versetzungsvorbehalts, so richtet sich der Inhalt des Vertrags gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das angemessene Maß findet nicht statt. Maßgeblich ist in diesem Fall § 106 GewO. Diese Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht aber nur insoweit, als nicht durch den Arbeitsvertrag der Leistungsinhalt festgelegt ist. Ergibt die Auslegung des Vertrags, dass ein bestimmter Leistungsinhalt vereinbart wurde, so ist der Arbeitgeber an diesen gebunden, wenn ein zusätzlich vereinbarter Versetzungsvorbehalt der Angemessenheitskontrolle nicht standhält (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 30, aaO). (3) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Versetzungsklausel in § 1 Abs. 2 AV als unwirksam, da sie den Kläger nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Beklagte hat sich in § 1 Abs. 2 AV vorbehalten, dem Kläger auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. Damit hat sie dem Kläger gerade keine Regelung angetragen, die lediglich § 106 GewO entsprechen würde, sondern sich ausdrücklich in Anknüpfung an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers die Zuweisung anderweitiger als die in § 1 Abs. 2 AV vereinbarter Aufgaben vorbehalten. Betreffend die Wertigkeit der durch Versetzung zuweisbaren Aufgaben wird auf eine bloße „Zumutbarkeit“ Bezug genommen, es fehlt an einer Darstellung, dass nur gleichwertige Arbeitsaufgaben als versetzungstauglich in Betracht kommen dürfen. Es ergibt sich weder aus dem Inhalt der Klausel noch aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass sich die Beklagte nicht die Zuweisung geringer wertigerer Tätigkeiten vorbehält. Demnach ist die Klausel unangemessen benachteiligend und unwirksam (vgl. LAG Baden-Württemberg 19. Juni 2024 - 4 Sa 26/23 - Rn. 68, zitiert nach juris; vgl. auch: LAG Rheinland-Pfalz 10. Juni 2020 - 2 Sa 373/19 - Rn. 37, aaO). d) Nachdem die Beklagte nach alledem nicht berechtigt war, dem Kläger die Tätigkeit im Ausgangscheck ab 04. Juli 2023 zuzuweisen, hat der Kläger - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte - einen Anspruch auf die ihm zuletzt wirksam zugewiesene Beschäftigung als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch des Klägers auf vertragsgemäße Beschäftigung. Der 1963 geborene Kläger ist seit dem 31. Januar 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 03. Januar 1995/ 26. Januar 1995 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 259 ff. d. A.), der zu Beginn und Tätigkeit des Klägers folgende Bestimmungen enthält: "1. Beginn und Art der Tätigkeit Sie werden mit Wirkung vom 01.02.95 bis längstens 30.04.96 als Montagearbeiter beschäftigt. Sie erklären sich grundsätzlich bereit, Schichtarbeit zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Ihnen auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen." Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 1995/ 09. Januar 1996 (Bl. 61 ff. d. A., im Folgenden: AV) regelten die Parteien Beginn und Art der Tätigkeit wie folgt: "1. Beginn und Art der Tätigkeit Sie werden ab 01.01.96 als Montagearbeiter weiterbeschäftigt. Sie erklären sich grundsätzlich bereit, Schichtarbeit (ggf. auch Dauernachtschicht) zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Ihnen auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen." Wegen der weiteren Formulierungen der Arbeitsverträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Am 29. Dezember 1996 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem er sich einen doppelten Spiralbruch am linken Unterschenkel zuzog. Er war etwas mehr als 16 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Seit 09. November 1998 ist dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger - wie er behauptet - danach wegen seines unfallbedingten Leidens nicht mehr für die Montagetätigkeit geeignet war und deshalb nach seiner Wiedergenesung von der Beklagten ab 1999 bei der Werksfeuerwehr als Fahrer eingesetzt wurde, bis diese Stelle in 2007 entfiel. Seit Juli 2007 wurde der Kläger als Busfahrer/ Fahrzeugbereitsteller beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (Bl. 66 d. A.) teilte die Beklagte ihm insoweit unter dem Betreff "Ihre Versetzung" auszugsweise Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr A., wie mit Ihnen besprochen, werden Sie mit Wirkung vom 01.07.2007 versetzt. In diesem Zusammenhang ändern sich für Sie folgende Tätigkeitsdaten: Änderung Alt Neu Organisationseinheit TGE/OPC-1 TGE/SOC Kostenstelle 060-1896 060-6416 Vorgesetzter Z. Y. X. W. Fertigungsgruppe 412 150 Belastungsprofilbezeichnung Montierer-Fahrzeug A Logistik-Transport A Funktionsprofil Montierer1 Fahrer 1 Tätigkeitsbezeichnung Montierer Fahrer Die genaue Zusammensetzung ihres Entgelts können Sie im Mitarbeiter Self Service in ePeople einsehen. Die übrigen Vertragsbedingungen gelten weiterhin. Wir wünschen Ihnen in Ihrem neuen Aufgabengebiet viel Erfolg." Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich bei einer Eingruppierung in EG 5 zuletzt auf EUR 4.749,81. Während der Tätigkeit des Klägers als Fahrer kam es zuletzt zu Unfällen am 07. Mai 2019 und am 09. Juni 2021. In einer Übersicht der Beklagten zu Unfällen während der Tätigkeit des Klägers als Fahrer (Bl. 72 ff. d. A.) heißt es u.a.: "Jahr 2019 07. Mai 2019 Zusammengefasst: - 1 Unfall mit Personenschaden aufgrund zu hoher Geschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich. - A. fuhr mit Sprinter-Bus auf l-Park-Gelände obwohl diese Wegstrecke nicht zu unseren vorgesehenen Straßen im Arbeitsprozess gehört. Er wollte über eine verkehrsberuhigte Straße (max. 10 km/h) im I-Park abkürzen und beförderte dabei 7 Personen. Seine Geschwindigkeit war vermutlich höher als 10 km/h (eigene Einschätzung und die des Werkschutzes). Er musste einem Stapler ausweichen und bremste abrupt, so dass ein Mitfahrer, der nicht angeschnallt war, aus der hinteren Sitzreihe nach vorne durch die Luft flog und sich den dritten und vierten Halswirbel gebrochen hatte. - A. war auch nicht angeschnallt als Fahrer und bekam gegen den Verstoß eine Abmahnung, die in der eAkte bei HR dokumentiert ist. … Jahr 2021 09. Juni 2021 Zusammengefasst: - 1 Unfall mit hohem Sachschaden und Personenschaden aufgrund Missachtung geltender Sicherheitsanweisungen (kein Bedienen am Display während der Fahrt) und ignorieren vorhandener Sicherheitseinrichtungen (erneut nicht angeschnallt). - Reparaturkosten ca. 34.000,- € und stationärer KH-Aufenthalt der verletzten Person. - Herr A. bediente während der Fahrt mit 3 Personen im Fahrgastraum ein Display-Terminal und hatte keine Acht auf die Verkehrssituation. Er rammte ungebremst das Flurförder-Fzg mit voller Fahrt. - Es existieren Filmaufnahmen vom Unfall die uns der Werkschutz zeigte. Ein Fußgänger wäre nach Werkschutzangaben sicherlich Tod. - Ein beauftragter Gutachter, der den Schaden bewertete, hatte auch nachgewiesen, dass A. als Fahrzeugführer während des Unfalls nicht angeschnallt war (Gutachten besteht hierzu). - A. zeigte in der Vergangenheit wenig Einsicht bei Unfällen oder anderen Verstößen in die er involviert war bei den Aufklärungsgesprächen, die ich mit ihm führte. So war es auch bei dem ersten Personalgespräch vom letzten Unfall, dass mein Chef V. U. und T. S. mit ihm führte. Er hatte auch kein eigenes Interesse sich nach dem Gesundheitszustand der verunfallten Person zu erkundigen geschweige denn sich zu entschuldigen." Die Umstände der Unfälle sind zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten. Der Kläger war vom 19. Juli 2021 bis 13. August 2021 urlaubsabwesend und vom 23. August 2021 bis 01. Oktober 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Vor dem Hintergrund der erfolgten Unfälle teilte der Vorgesetzte des Klägers V. U. dem Kläger am 04. Oktober 2021 mit, dass er die Tätigkeit als Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller nicht mehr ausüben dürfe. Am 15. Oktober 2021 wurde für den Kläger ein Fähigkeitsprofil durch die Werksärztin Dr. R. erstellt. Im Rahmen des sog. „Matchings" wurde durch den Integrationsmanager Krumm sodann nach Arbeitsplätzen für den Kläger gesucht. Dem Kläger wurde ein Arbeitsplatz in der Ventilmontage im Arbeitsversuch ab 10. Januar 2022 angeboten. Der Kläger erkrankte ab diesem Tag arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (Bl. 9 f. d. A.) wurde die Beklagte vom nunmehrigen Klägervertreter unter Fristsetzung zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers sowie zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses aufgefordert. Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2022 (Bl. 14 d. A.) verwies die Beklagte u.a. darauf, dass der Kläger die werksärztlich durchgeführte G25-Untersuchung in Bezug auf seine Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeit nicht bestanden habe. Der Kläger hat am 06. April 2022 Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - erhoben, mit der er seine Beschäftigung als Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller im Werk C-Stadt und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangt hat.Mit der Klage reichte er eine ärztliche Bescheinigung vom 11. März 2022 über eine erneute G25-Untersuchung durch das Arbeitsmedizinische Zentrum Q-Stadt (Bl. 18 d. A.) zur Akte, nach der ihm eine bedingte Eignung zuerkannt wurde und unter Bemerkungen angegeben ist, dass der Kläger eine Sehhilfe tragen muss. Vom 27. Juni 2022 bis 29. Juni 2022 hat der Kläger einen Arbeitsversuch in der Ventilvormontage durchgeführt. Ab dem 30. Juni 2022 war er arbeitsunfähig gemeldet. Am 08. August 2022 hat der Kläger einen Arbeitsversuch in Bereich "Oberfläche Finish" begonnen. Am 24. August 2022 knickte der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Verlassen der Linie um und war bis zum 11. November 2022 arbeitsunfähig. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei seit 04. Oktober 2021 nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt worden. Ende 1998/Anfang 1999 sei eine Arbeitsplatzanalyse durchgeführt worden, bei der sein Leistungsbild festgestellt worden sei. Es habe sich herausstellt, dass er aufgrund seines Leidens am linken Bein für die Tätigkeit im Montagebereich nicht mehr geeignet gewesen sei. Beteiligt gewesen sei der seinerzeitige Abteilungsleiter Dr. P.. Dieser sei auch beteiligt am arbeitgeberseitigen Beschluss, wonach er, der Kläger, aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Montage beschäftigt werden dürfe. Es sei vereinbart worden, dass er fortan ausschließlich mit Fahrertätigkeiten betraut werden solle. Von 1999 bis einschließlich 2007 sei er dann bei der Werksfeuerwehr als Fahrer für Krankenfahrten, Schließdienste, Botenfahrten und ähnliches tätig gewesen. Im Jahr 2006 sei ihm wegen Wegfalls seiner Stelle bei der Werksfeuerwehr eine Fahrertätigkeit als Fahrzeugbereitsteller angeboten worden, wobei er zunächst „leihweise“ ein halbes Jahr in der entsprechenden Abteilung tätig gewesen sei, um ab 2007 sodann dauerhaft als Busfahrer und Fahrzeugbereitsteller übernommen zu werden. Es sei eine Vertragsänderung in Richtung Fahrertätigkeit durchgeführt worden. Eine Montiertätigkeit gehöre nicht mehr zu den von ihm vertraglich geschuldeten Aufgaben. Seine vertragsgemäße Tätigkeit habe sich ungeachtet dessen auch zum Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller konkretisiert. Das Zeitmoment liege aufgrund der über 20-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Fahrer auf der Hand. Das Umstandsmoment liege darin, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Montage habe eingesetzt werden können, was schon 1999 festgestanden habe. Er habe, was den Unfall vom 07. Mai 2019 betreffe, die zulässige Geschwindigkeit sehr wohl eingehalten und einen Bremsvorgang vollzogen, um eine Kollision mit einem zwischen Gitterboxen herausfahrenden Gabelstapler zu vermeiden. Es könne keine Rede davon sein, dass er ein starkes Bremsmanöver durchgeführt habe. Der verletzte Zeuge N., der auf der hinteren Bank gesessen habe, sei nachweislich nicht angeschnallt gewesen. Wäre er dies gewesen, wäre es nicht zu der Verletzung gekommen. Gleichermaßen nicht angeschnallt gewesen sei der Mitarbeiter M.. Ihm sei nicht bekannt, dass dieser bei dem Bremsmanöver überhaupt Verletzungen davongetragen habe. In Bezug auf den Unfall vom 09. Juni 2021 bestreite er mit Nichtwissen, dass hierbei eine Person verletzt worden sei. Ihm sei lediglich bekannt, dass diese Person zur Beobachtung ins Krankenhaus verbracht worden und in kürzester Zeit jedoch wieder arbeitsfähig gewesen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass an dem Transporter ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei. Er bestreite angesichts fehlender Nachvollziehbarkeit auch vorsorglich die Behauptung der Beklagten, dass er "einige Zeit vor dem 09. Juni 2021" gegen ein Tor gefahren sei. Im Übrigen könne die Beklagte sich auf die Unfälle ohnehin nicht berufen, da er erst Monate nach dem Vorfall von seiner Tätigkeit suspendiert worden sei. Den Arbeitsversuch in der Ventilvormontage habe er wegen starker Schmerzen in der Schulter aufgrund einer diagnostizierten ausgeprägt deformierenden Omarthrose (vgl. Ärztliches Attest Bl. 93 d. A.) abbrechen müssen. Auch aufgrund seiner Schwerbehinderung habe er nach § 164 Abs. 4 SGB IX Anspruch auf einen Einsatz als Fahrer. Er sei nach der ärztlichen Bescheinigung vom 11. März 2022 zu einer Fahr- Steuer und Überwachungstätigkeit in der Lage, da er zwischenzeitlich über eine Sehhilfe verfüge. Die Tätigkeit sei ihm gerade aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft und den damit verbundenen gesundheitlichen Leiden zugewiesen worden. Er rüge die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats an der Versetzung. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Werk C-Stadt als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es habe 1999 nicht festgestanden, wie der Kläger für die weiteren Jahre seines Berufslebens bei der Beklagten konkret eingesetzt werden würde. Vielmehr sei eine stetige Überprüfung dergestalt notwendig, wie einsatzeingeschränkte Mitarbeiter an welchen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten. Ausweislich des Versetzungsschreibens vom 18. Juli 2007 sei der Kläger erst zum 01. Juli 2007 als Fahrer in die Abteilung Logistik-Transport A versetzt worden. Neben den beiden Unfällen vom 07. Mai 2019 und 09. Juni 2021 sei der Kläger einige Zeit vor dem 09. Juni 2021 gegen ein Tor gefahren und habe dieses beschädigt. Auch davor habe der Kläger wiederholt Unfälle im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrer im Zeitraum von 2016 bis 2021 verursacht. Nach den beiden Unfällen vom 07. Mai 2019 und 09. Juni 2021 sowie dem vorausgehen den Unfall (Torbeschädigung) habe sie entschieden, dass der Kläger nicht mehr als Fahrer im Werk eingesetzt werde, da er für ungeeignet erachtet worden sei bzw. durch seine fahrlässigen Verhaltensweisen ein zu großes Gefahrenpotential für sich aber auch andere Mitarbeiter der Beklagten darstelle. Eine Versetzung sei bislang nicht durchgeführt worden, da zunächst ein Arbeitsversuch erfolgen solle, wobei das sog. Matching nur Arbeitsplätze ergeben habe, die nicht zu 100 % passen würden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. November 2022 verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller. Die Weisung der Beklagten vom 04. Oktober 2021, den Kläger nicht als Fahrer einzusetzen und über Arbeitsversuche eine andere Tätigkeit für den Kläger zu ermitteln, sei wirksam. Die Zuweisung von Tätigkeiten außerhalb einer Tätigkeit als Fahrer sei vom Arbeitsvertrag umfasst. Auch bei Zugrundlegung des Vortrags des Klägers ergebe die Vertragsauslegung, dass es nicht zu einer Vertragsänderung dahingehend gekommen sei, dass nur noch eine Fahrertätigkeit geschuldet sei. Der Einsatz des Fahrers sei - 1999 oder 2007 - vom ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht umfasst gewesen und nur erfolgt, um den Kläger leidensgerecht weiterbeschäftigen zu können. Die Vereinbarung dieser Vertragserweiterung sei daher primär im Interesse des Klägers erfolgt. Selbst wenn geäußert worden sein solle, dass der Kläger fortan nicht mehr in der Montage beschäftigt werden dürfe und er ausschließlich mit Fahrertätigkeiten betraut werde, habe der Kläger diese situationsbedingte, auf den Gesundheitszustand des Klägers bezogene Erklärung nicht dahingehend verstehen dürfen, dass die Beklagte die ursprünglich ausdrücklich vereinbarte Tätigkeit in der Montage ihm nie wieder zuweisen dürfe. Es habe ersichtlich kein Interesse der Beklagten an einer Festlegung auf eine unveränderliche Tätigkeit als Fahrer bestanden. Das Interesse der Beklagten an der Möglichkeit, flexibel auf Veränderungen reagieren zu können, ergebe sich klar aus der Versetzungsklausel. Eine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs sei auch nicht zwangsläufig im Interesse des Klägers gewesen, da dieser etwa im Falle betriebsbedingter Kündigungen ein Interesse daran habe, nach wie vor in den Bereich Montage versetzbar zu sein. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich seine Tätigkeit nicht aufgrund seiner nach seinen Angaben mehr als 20 Jahre geleisteten Tätigkeit als Fahrer/Fahrzeugbereitsteller hierauf konkretisiert. Die bloße Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schaffe keinen entsprechenden Vertrauens-/ Erklärungstatbestand, ohne dass besondere Umstände hinzuträten, die dies erkennen ließen. Vorliegend habe es außer den Äußerungen im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzanalyse solche Umstände nicht gegeben; vielmehr sei die Versetzungsklausel ausdrücklich aufrechterhalten worden. Die Herausnahme des Klägers aus der Fahrtätigkeit und Suche nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz habe die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. Vorliegend sei das Interesse des Klägers, an der von ihm als leidensgerecht und gut mit seiner Schwerbehinderung betrachteten Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz als Fahrer gegen das Interesse der Beklagten abzuwägen, einem von ihr festgestellten Gefahrenpotential entgegenzuwirken. Hierbei werde dem Arbeitgeber zugestanden zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren wolle. Vorliegend habe es im Abstand von zwei Jahren zwei schwere Unfälle unter Beteiligung des Klägers gegeben, ein Mitfahrer habe sich am 07. Mai 2019 zwei Halswirbel gebrochen und mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser am 09. Juni 2021 Sicherheitsvorkehrungen durch Bedienen eines Displays während der Fahr missachtet habe und ein Flurförderfahrzeug in voller Fahrt gerammt worden sei, wobei ein Mitfahrer stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Die Beklagte habe mit einer Reaktion auch nicht zu lange gewartet, da der Kläger ab dem 19. Juli 2021 zunächst urlaubsabwesend und danach vom 23. August bis 01. Oktober 2021 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Insgesamt stehe daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte derzeit ihr Direktionsrecht dahingehend ausüben könne, für den Kläger einen anderweitigen Arbeitsplatz zu suchen, ohne dass bereits eine Versetzung stattgefunden habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die verlangte Beschäftigung aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 164 Abs. 4 SGB IX, da dem Kläger hieraus kein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz nach seinen Wünschen erwachse. Der Anspruch auf ein Zeugnis ergebe sich aus § 109 GewO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S, 8 ff. des Urteils (z BI, 135 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger wurde von der Beklagten ab 14. November 2022 im Rahmen eines Arbeitsversuchs als sog. "Packer Großteile" in der Meisterei Ersatzteilvorverpackung tätig. Vom 22. Dezember bis 10. Februar 2023 hatte der Kläger Urlaub. Im Anschluss war der Kläger eine Woche in seiner Stammabteilung eingesetzt und wurde danach ab 20. Februar 2023 im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Projekt "Fahrerhaus Algerien" beschäftigt, wo vier Autos am Tag auch mit Überkopfarbeit montiert wurden. Das Projekt ist zwischenzeitlich beendet. Der Kläger hat gegen das am 16. Februar 2023 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. März 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 begründet. Seit dem 04. Juli 2023 wird der Kläger von der Beklagten im Bereich "Ausgangscheck" in der Meisterei L.K. im Bereich TE/ONO eingesetzt. Hierbei handelt es sich - da eine solche in der Montagehalle nicht stattfindet - um eine Art "Endkontrolle" vor Auslieferung der fertigen Fahrzeuge an die Kunden, wobei die Fahrzeuge teilweise auch mehrere Wochen auf dem Betriebsgelände stehen.Die Kernaufgabe des Arbeitsplatzes „Ausgangscheck“, der üblicherweise insgesamt von einem Mitarbeiter ausgeübt wird, stellt die Abarbeitung der nachfolgenden Checkliste auf einer Art Tablet dar: 1. P-Nummer vergleichen, 2. Auf Beschädigungen/ Kratzer prüfen, 3. Befestigung Ersatzrad + Halterung prüfen, 4. Befestigung Überführungskotflügel/ Rückleuchten prüfen, 5. Prüfen, ob Fahrzeug startet/ Fehlermeldungen im Display? Wenn der Kläger sich zur Vornahme des Ausgangschecks vor Ort an die jeweiligen Abstellflächen auf dem Werksgelände begeben muss, greift er auf einen ihm zur Seite gestellten Kollegen zurück, da die Beklagte den Kläger nicht mehr als Fahrer im Werk einsetzt und es ihm daher auf dem Betriebsgelände nicht erlaubt ist, ein Fahrzeug zu führen. Aus den gleichen Gründen darf der Kläger die Prüfung, ob das Fahrzeug startet, nicht selbst durchführen, sondern hat dies dem ihn begleitenden Kollegen zu überlassen, da die Beklagte im Umdrehen des Zündschlüssels die Einleitung des Fahrvorganges sieht. Die Schäden, die der Kläger feststellt, gehen - bis auf einzelne Schrauben, die der Kläger selbst nachzieht - zur Nachbearbeitung in die Montage. Soweit die bearbeiteten LKW - gegebenenfalls nach entsprechender Überbrückung und Ausstattung mit Benzin aus einem Kanister - hierzu aus dem betreffenden Arbeitsbereich über das Betriebsgelände zur Nachbearbeitung gefahren werden müssen, ist dem Kläger diese Fahrtätigkeit von der Beklagten untersagt, so dass auch hierzu der Einsatz eines Kollegen erforderlich wird.Die neben den genannten Haupttätigkeiten im Bereich des Ausgangschecks weiter anfallenden Tätigkeiten, wie beispielsweise das Reinigen von Regalen und Flächen, sowie das Sortieren und Archivieren von Unterlagen wie bspw. Frachtbriefen, führt der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht aus. Der Kläger wird - wie zuvor als Busfahrer - nach EG 5 vergütet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 17. Mai 2023 und seines Schriftsatzes vom 28. Juni 2024, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf BI. 164 ff. d. A. und Bl. 270 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er keinen Anspruch auf Beschäftigung als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller habe, weshalb die Weisung der Beklagten unwirksam gewesen sei. Er habe erstinstanzlich Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dr. J. angeboten, dass er fortan ausschließlich mit Fahrertätigkeiten betraut werde, ohne Versetzungsvorbehalt, insbesondere nicht auf eine Montagetätigkeit. Gerade, dass die Vereinbarung aufgrund des krankheitsbedingten Unvermögens des Klägers vorgenommen worden sei, schließe die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung aus. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ein Einsatz als Fahrer (ab 1999 oder 2007) vom ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht umfasst gewesen sei und lediglich deshalb erfolgt sei, um den Kläger leidensgerecht weiterbeschäftigen zu können. Die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung, er könne nunmehr in den Montagebereich versetzt werden, stehe dem entgegen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei der in seinem Interesse liegenden Vereinbarung nicht um eine Erweiterung, sondern um eine ausschließliche Zuweisung von Fahrertätigkeiten. Sein Zustand, auf den sich die Vereinbarung bezogen habe, habe sich nicht verbessert, eher verschlechtert. Ohne nähere Begründung nehme das Arbeitsgericht an, die Beklagte habe kein Interesse an der Einschränkung ihres Direktionsrechts gehabt, obwohl sie dies aber getan habe. Aufgrund der seit 1999 gelebten Praxis und der Vereinbarung mit Dr. P. habe er sehr wohl darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der geschuldeten Tätigkeit ausschließlich um eine Fahrertätigkeit handele. Ohne Anhaltspunkte für betriebsbedingte Kündigungen spekuliere das Arbeitsgericht, dass eine vertragliche Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht in seinem Interesse gelegen habe, obwohl dies gerade der Fall sei. Auch wäre im Übrigen zwischenzeitlich eine Konkretisierung des Tätigkeitsinhalts als Fahrer eingetreten. Im Jahr 2007 sei er bereits acht Jahre als Fahrer tätig gewesen, so dass die nach Auffassung des Arbeitsgerichts im rein administrativen Schreiben vom 18. Juli 2007 aufrecht erhaltene Versetzungsklausel irrelevant sei. Das ohnehin nicht erforderliche Umstandsmoment sei sein alternativloser Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz gewesen. Selbst bei unterstelltem Versetzungsrecht sei die Versetzung nicht ermessensgemäß gewesen, da sein Weiterbeschäftigungsinteresse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes weit mehr wiege als das Versetzungsinteresse der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe die von ihm nicht verschuldeten Unfälle nicht zu dessen Begründung heranziehen dürfen, zumal er beim Unfall vom 09. Juni 2021 bestritten habe, dass aufgrund Missachtung geltender Sicherheitsanweisungen (Bedienen des Displays während der Fahrt) ungebremst ein Flurförderfahrzeug gerammt worden sei. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sei die nicht vertragsgemäße Abberufung des Klägers von seiner Fahrtätigkeit bereits über ein Jahr her gewesen, dennoch sei das Arbeitsgericht nicht von einer Versetzung ausgegangen und gestehe der Beklagten eine "einjährige Arbeitsplatzsuche" zu, was seinen Beschäftigungsanspruch konterkariere. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ihm nach § 106 GewO mit einer anderen als der Fahrertätigkeit zu befassen, da das Direktionsrecht insoweit eingeschränkt gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 16. Januar 2024 hat der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - erklärt, sowohl der Meister in der Abteilung Oberfläche Finish, als auch der Meister der Abteilung Ersatzteilvorverpackung hätten gesagt, dass er sich Mühe gebe, aber sie sähen auch, dass er sich quäle bzw. es nicht gehe. Auch der Arbeitsversuch im sogenannten Algerien-Projekt, sei für ihn gesundheitlich schwierig gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass die dem Kläger gegenwärtig zugewiesenen Tätigkeiten (Sichtkontrolle des Lkw auf Schäden, Nachziehen von Kotflügeln) gleichwertig zu den Tätigkeiten eines Montagearbeiters bzw. eines Busfahrers/Fahrzeugbereitstellers seien. Das ihm untersagte Anlassen des Motors sei für die Tätigkeit im Ausgangcheck unabdingbar, da er schließlich auch Einsicht in das Display haben müsse, was ihm auf diese Weise jedoch nicht möglich sei; auch könne er damit überhaupt nicht gewährleisten, dass das Fahrzeug überhaupt fahrtüchtig sei bzw. über genügend Treibstoff verfüge und ob die Batterie intakt sei. Für all dies stehe ein zweiter Kollege bereit, obwohl die Tätigkeit für einen Mitarbeiter angelegt sei. Seine Aufgabe erschöpfe sich damit in der Überprüfung äußerlicher Lackschäden und er stehe mehr oder weniger nur noch herum. Auch müsse er zum Suchen der zu überprüfenden Fahrzeuge mit seinem Kollegen mit dem Bus das Gelände absuchen. Die Situation des Klägers stelle sich bereits so dar, dass Mitarbeiter und Kollegen sich über ihn lustig machen würden, weil es sich bei der ihm zugewiesenen Arbeit um keine werthaltige Tätigkeit handele. Er sei weiterhin geeignet, eine Fahrtätigkeit zu verrichten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte im Hinblick auf die Zuweisung der gegenwärtigen Aufgabe des Klägers ermessensfehlerfrei vorgegangen sei. Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte auch nicht auf eine wirksame Versetzungsklausel berufen. Es könne keine Rede davon sein, dass die ihm nunmehr zugewiesene Tätigkeit gleichwertig zu seiner Fahrertätigkeit sei. Rein vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Tätigkeiten von Mitarbeitern in den Entgeltgruppen 4 und 5 ausgeübt würden. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23. Januar 2023 - 6 Ca 195/22 - wird die Beklagte verurteilt, den Kläger im Werk C-Stadt als Fahrer/Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24. Juli 2023 (Bl. 196 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 07. Februar 2024 (Bl. 223 ff. d. A.) und vom 23. Mai 2024 (Bl. 247 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter teilweiser Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Zuweisung der Fahrertätigkeit ab 2007 oder aber auch ab 1999 ausschließlich das Ziel verfolgt habe, den Kläger leidensgerecht weiterzubeschäftigen, ohne dass dies vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht abgedeckt gewesen wäre. Entgegen der klägerischen Ansicht habe sie jedoch weder im Rahmen einer schriftlichen Anordnung, noch im Zuge einer etwaigen Auslegung der zugewiesenen Fahrertätigkeit ihr Direktionsrecht aufgegeben. Insoweit habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die persönliche Eignung für einen Arbeitsplatz ebenso wie der Arbeitsplatz selbst nicht statisch, sondern naturgemäß Entwicklungen unterworfen sei und das Interesse der Beklagten auch nach Zuweisung der Fahrertätigkeit, auf Veränderungen flexibel reagieren zu können und damit auch andere, vom Direktionsrecht abgedeckte Tätigkeiten zuzuweisen, weiterhin bestanden habe. Weiter sei, wie vom Arbeitsgericht richtig erkannt, keine dauerhafte Vereinbarung dahingehend abgeschlossen worden, dass der Kläger nie wieder in dem Bereich einzusetzen sei, für den er eingestellt worden sei. Hierbei sei nochmals hervorzuheben, dass es bezüglich der entgegenstehenden klägerischen Ansicht sowohl an einer ausdrücklichen Vereinbarung, als auch an einer Konkretisierung der Fahrertätigkeit fehle. Für eine dauerhafte Vereinbarung habe ggf. ausdrücklich geregelt werden müssen, dass der Kläger zukünftig nur noch als Fahrer eingesetzt werde und die Beklagte ausdrücklich darauf verzichte bzw. in einer Vereinbarung damit einverstanden sei, dass sie dem Kläger keine anderen Tätigkeiten mehr kraft arbeitsvertraglichem Direktionsrecht zuweisen könne. Abgesehen davon, dass eine derartige Situation in der betrieblichen Praxis abwegig sei, habe der Kläger konkret keinerlei detaillierten Umstände dargestellt, die für seine Rechtsauffassung sprechen könnten. Im Weiteren habe das Arbeitsgericht auch zutreffend ausgeführt, dass selbst bei unterstellter Tätigkeit des Klägers als Fahrer seit 1999 auch keine konkludente Vereinbarung im Sinne einer Konkretisierung der Tätigkeit als Fahrer anzunehmen sei, da die bloße Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum nicht zu einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand für den Arbeitnehmer führe, der Arbeitgeber wolle von dem vertraglich bzw. gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen. Soweit die Gegenseite der rechtsirrigen Auffassung sei, es bedürfe entgegen der über Jahre wiederholten Rechtsprechung des BAG allenfalls nur eines Zeitmoments und nicht eines Umstandsmoments, könne dies in keiner Weise überzeugen. Nach wie vor schulde die Gegenseite neben dem Zeitmoment konkrete Gründe für das Vorliegen des weiterhin notwendigen Umstandsmoments. Hierbei sei nochmals auf die darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Sinne eines Vertrauenstatbestandes substantiierten Vortrag dafür leisten müsse, dass sie auf Grund bestimmter Verhaltensweisen auf ihr Direktionsrecht verzichtet habe mit der Folge, dass dem Kläger keine andere Tätigkeit als die des Fahrers mehr habe zugewiesen werden können. Auch in der Berufungsinstanz gelinge dies dem Kläger gerade nicht. Das Versetzungsschreiben vom 18. Juli 2007 sei als typisches Versetzungsschreiben zu werten, gerade im Hinblick auf die Formulierung, dass im Übrigen die bisherigen Vertragsbedingungen weiterhin gelten. Weiter habe das Arbeitsgericht mit rechtlich und tatsächlich zutreffender und vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffener Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung - insbesondere - der beiden letzten unter Beteiligung des Klägers eingetretenen schweren Unfälle die Beklagte ermessensfehlerfrei von ihrer Zuweisungsmöglichkeit einer anderen Tätigkeit Gebrauch gemacht hat. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass es ebenso wie bei etwaigen Konfliktlagen nicht darauf ankomme, Schuldfragen abschließend zu klären. Selbst wenn dem Kläger zugestanden werden solle, dass die Verschuldensfrage insbesondere bei den zwei letzten maßgeblichen, schweren Unfällen das Gericht eine genauere Aufklärung der Unfallhergänge hätte anstrengen müssen, fehle es sowohl erstinstanzlich als auch in der vorliegenden Berufungsinstanz an dem notwendigen substantiierten Vortrag der Gegenseite mit entsprechenden Beweisangeboten, sodass der diesseitige Vortrag bezüglich der für die Entscheidung der Beklagten zu Grunde gelegten Umstände für die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als zugestanden gelte. Sie sei auch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, auch im Interesse der Sicherheit ihrer Mitarbeiter und zum Schutz auch vor materiellen Schäden den Kläger von der Fahrertätigkeit zu entbinden und ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Das Interesse des Klägers an der Erhaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes überwiege das Versetzungsinteresse der Beklagten auch nicht aufgrund der bestehenden Schwerbehinderung des Klägers und der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflicht, schwerbehinderte Mitarbeiter so einzusetzen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können. Insgesamt bleibe daher festzuhalten, dass das Arbeitsgericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zutreffend von dem der Beklagten nach wie vor zustehenden Direktionsrecht ausgegangen sei, das sie unter Berücksichtigung der Anforderungen an das billige Ermessen nach § 315 BGB wirksam umgesetzt habe und das mangels Konkretisierung der Fahrtätigkeit des Klägers wegen fehlenden Umstandsmoments nicht entfallen sei bzw. die Beklagte auf dieses auch nicht verzichtet habe. Da der Kläger nach der ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Tätigkeit als Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller ab dem 04. Oktober 2021 lediglich noch Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsversuchen verrichtet habe, für die sein Restleistungsvermögen nicht ausgereicht habe, erübrigten sich diesbezügliche Ausführungen. Hervorzuheben sei, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zum fähigkeitsgerechten Einsatz von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern überaus ernst nehme und hier unter ständiger Einbindung verschiedenster Akteure wie dem Integrationsmanager und dem Betriebsarzt bestrebt sei, alle potentiellen Einsatzmöglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Bei den vom Kläger absolvierten Arbeitsversuchen in der Ventilvormontage, der Hohlraumkonservierung oder der Ersatzteil-Vorverpackung handele es sich um diejenigen Arbeitsplätze im gesamten Werk, die - mit Abstand - von den Mitarbeitern mit den höchsten gesundheitsbedingten Einsatzeinschränkungen ausgeführt werden. Insbesondere würden dort hauptsächlich Mitarbeiter höheren Alters, Mitarbeiter mit starken gesundheitlichen Einsatzeinschränkungen sowie schwangere Mitarbeiterinnen beschäftigt. Aufgrund der gesundheitsbedingten Einsatzeinschränkungen des Klägers sei es dem Integrationsmanager Krumm bereits im Januar 2023, jedoch erst recht nach dem kurzfristig möglichen Einsatz im Projekt "Fahrerhaus Algerien" nicht möglich gewesen, im Zeitpunkt Juli 2023 einen leidensgerechten, vakanten Arbeitsplatz für den Kläger zu finden. Auch auf Drängen des Betriebsrates, I. H., sei der Kläger sodann in seinem „Heimatbereich“, eingesetzt worden, da nur hier eine leidensgerechte Beschäftigung - unter leichter Modifikation - möglich gewesen sei. Die arbeitsvertragliche Versetzungsregelung sei nicht unwirksam, sondern beinhalte lediglich das Recht der Beklagten, dem Kläger auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen bzw. ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. Zumindest im Rahmen der Auslegung sei davon auszugehen, dass dem Kläger nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden könnten. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit im Bereich Ausgangscheck stelle eine solche gleichwertige Tätigkeit im Vergleich zu der vormals durch diesen ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugbereitsteller („Fahrer“) dar. Beide Arbeitsplätze seien in der gleichen Abteilung und darüber hinaus ebenfalls in der gleichen Meisterei angesiedelt und würden von Mitarbeitern in den Entgeltgruppen 4 und 5, abhängig von der jeweiligen Erfahrung, der Betriebszugehörigkeit sowie den individuellen Kenntnissen des Einzelnen, ausgeführt. Es handele sich gerade nicht um eine geringer wertige Tätigkeit. Es sei von einer Erweiterung des Direktionsrechts auszugehen. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei als angemessen iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.Aufgrund der Aussetzung des Algerienprojekts habe es im ganzen Werk keinen freien, leidensgerechten Arbeitsplatz mehr für den Kläger gegeben mit der Folge, dass auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch die zuvor beschriebenen Tätigkeiten im Ausgangscheck infrage kämen. Bei der Tätigkeit im Einsatzbereich des Ausgangschecks handele es sich um eine Tätigkeit, welche der eigentlichen Montagetätigkeit innerhalb der Produktion nachgelagert sei und damit um Montagearbeiten im weiteren Sinne. Denn die Montage des Fahrzeugs im engeren Sinne erfolge naturgemäß in der Produktion selbst. Im Ausgangscheck würden die fertig montierten Fahrzeuge sodann nochmals final durch die dort eingesetzten Mitarbeiter geprüft, bevor sie dem Versand bereitgestellt werden und schließlich an den Kunden übergeben werden könnten.Soweit die Fahrzeuge nach Abschluss der Tätigkeiten im Ausgangscheck (Sichtkontrolle von LKW, Nachziehen von Kotflügeln, Messen und Wiegen) aus der betreffenden Halle gefahren werden müssten, um Platz für den nächsten LKW zu schaffen, handele es sich bei dieser Fahrtätigkeit um eine untergeordnete Arbeit, die sozusagen nur Mittel zum Zweck sei.Allerdings sei die Beklagte auch insoweit - auch unter Berücksichtigung der ermessensfehlerfreien Entscheidung und Zuweisung der Tätigkeit ohne Fahrberechtigung - berechtigt, dem Kläger diese Fahrtätigkeit nicht zu erlauben auf Grund der streitgegenständlich bereits wiederholt dargestellten Unfälle, die der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer/Fahrzeugbereitsteller schuldhaft (mit)verursacht habe.Selbst wenn der Kläger bei dem Führen der Fahrzeuge im Rahmen der Tätigkeit im Ausgangscheck nicht mit der Personenförderung betraut werde, stelle er ein zu großes Gefahrenpotential für sich und andere Mitarbeiter dar, die sich im Rahmen der Fahrtätigkeiten auf dem Betriebsgelände befänden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 2024 hat die Beklagte ausgeführt, dass im Prinzip die gesamte Produktion als Montagetätigkeit geführt werde. Im Ausgangscheck würden Montagemitarbeiter eingesetzt, die aus verschiedenen Gründen Einschränkungen hätten und daher in der eigentlichen Montage nicht mehr beschäftigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.