Urteil
7 Sa 503/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0606.7Sa503.17.00
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Leitsätze
1. Zu der Frage, ob eine Verwaltungsangestellte aufgrund der Vorschriften zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD überzuleiten war(Rn.51)
sowie dazu, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD (Vergütungsgruppe Vb BAT) bzw. Entgeltgruppe 9a TVöD erfüllt sind.(Rn.68)
2. Beruft sich ein Arbeitnehmer zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Höhergruppierung (hier in Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. Entgeltgruppe 9a TVöD) auf einen Verstoß des Arbeitgebers gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so trifft den Arbeitnehmer die dahingehende Darlegungs- und Beweislast.(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juli 2017, Az.: 9 Ca 1487/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, ob eine Verwaltungsangestellte aufgrund der Vorschriften zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD überzuleiten war(Rn.51) sowie dazu, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD (Vergütungsgruppe Vb BAT) bzw. Entgeltgruppe 9a TVöD erfüllt sind.(Rn.68) 2. Beruft sich ein Arbeitnehmer zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Höhergruppierung (hier in Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. Entgeltgruppe 9a TVöD) auf einen Verstoß des Arbeitgebers gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so trifft den Arbeitnehmer die dahingehende Darlegungs- und Beweislast.(Rn.74) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juli 2017, Az.: 9 Ca 1487/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 916/13 – NZA-RR 2016, 366, 367 Rz. 11; vom 18. November 2015 - 4 AZR 605/13 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 335 Rz. 6; vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 443) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan, dass sie aufgrund der Vorschriften zur Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD überzuleiten war und daher ab dem 1. Dezember 2014 nach dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist. Noch hat sie dargetan, dass sie jedenfalls seit dem 1. Dezember 2014 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD (Vergütungsgruppe Vb BAT) bzw. ab dem 1. Januar 2017 der Entgeltgruppe 9a TVöD erfüllt, daher in diese eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT sowie ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD sowie diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. 1. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA wurde für die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD ihre Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Seit dem 1. Juni 2005 vergütete die Beklagte die Klägerin nach Vergütungsgruppe VIb BAT. Diese Vergütungsgruppe war zum 30. September 2005/1. Oktober 2005 der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet. Dementsprechend hat die Beklagte die Klägerin zum 1. Oktober 2005 entsprechend der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Einen Bewährungsaufstieg gibt es seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr, wobei § 8 TVÜ-VKA unberührt bleibt, § 17 Abs. 5 S. 1 TVÜ-VKA a. F. 2. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund der Besitzstandsregelung in § 8 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA sind aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Die Klägerin hat jedoch am 1. Oktober 2005 noch nicht seit 1,5 Jahren Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc BAT ausgeübt, wobei ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Klägerin sich in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 29. Juni 2004 noch in der Ausbildung befand. 3. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund der Besitzstandsregelung in § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA gilt § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt war. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass ihr am 1. Oktober 2005 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT übertragen waren und sie daher in diese Vergütungsgruppe eingruppiert war, so dass nach dreijähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c hätte erfolgen können. Für die seinerzeit maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze bestimmt § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. nur BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – BeckRS 2009, 68651 Rz. 30). . Die danach für die begehrte Eingruppierung der Klägerin vor dem 1. Oktober 2005 in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT lauten: „Vergütungsgruppe Vb 1a. (...) b) (...) c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) (...) Vergütungsgruppe Vc 1 a. (...) 1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (...)“ Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass die Klägerin vor dem 1. Oktober 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatte, wobei mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT entsprochen haben muss, also gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderte. Dabei ist von dem vom vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der vierte Senat (vgl. nur Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – BeckRS 2009, 68651 Rz. 16) verstanden „als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten.“ Die Klägerin hat für die Zeit vor dem 1. Oktober 2005 keine Tatsachen vorgetragen, die dem Gericht die Bestimmung der ihr übertragenen Arbeitsvorgänge sowie deren Bewertung ermöglichen würden. Die stichwortartige Umschreibung ihrer Tätigkeiten in der Klageschrift lässt nicht erkennen, auf welchen Zeitpunkt die Klägerin sich insoweit bezieht. Zeitanteile sind nicht angegeben. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin ist insgesamt nicht erkennbar. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Auflistung ihrer Tätigkeiten im Schreiben Amtsleiter Z. vom 3. Februar 2006 (Bl. 41 d. A.) und die dort schlagwortartig umschriebenen Aufgaben der Klägerin geben die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sowie die Gesamt- und Teiltätigkeiten nicht ausreichend wieder. Es erschließt sich insbesondere nicht, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang angefallen sein sollen. Auch aus der zusammenfassenden Beurteilung durch den Amtsleiter in diesem Schreiben: "Diese Tätigkeit ist nach BAT Vc mit Bewährungsaufstieg nach BAT Vc (neu: 8 TVöD) bewertet. Wir befürworten, dass Frau X. ab dem 01.02.2006 der entsprechende Unterschiedsbetrag gewährt wird.") lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin vor dem 1. Oktober 2005 entsprechende Aufgaben übertragen waren. Die Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung im Sinn der Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Vergütungsgruppe, keine konstitutiv wirkende Maßnahme. Außerdem hat der Amtsleiter in seinem Schreiben vom 3. Februar 2006 zum einen nur eine Empfehlung ausgesprochen („wir befürworten“), zum anderen betrifft diese erst den Zeitraum ab dem 1. Februar 2006. Anhaltspunkte für einen anderen, weitergehenden Erklärungsinhalt, namentlich dahingehend, die Beklagte habe zugleich den Inhalt der wesentlichen Arbeitsbedingungen der Klägerin anerkennen wollen, können diesem Schreiben nicht entnommen werden. Ein schützenswertes Vertrauen bei der Klägerin, ihre Tätigkeit habe bereits vor dem 1. Oktober 2005 den Vergütungsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT entsprochen, hat die Beklagte damit ebenfalls nicht geschaffen. Nichts anderes folgt aus dem internen Schreiben des Amtsleiters Z. vom 30. Mai 2007 (Bl. 62 d. A.: "(...) hat sich in ihrer Tätigkeit bewährt. Die beabsichtigte Höhergruppierung wird befürwortet. Auf unser Schreiben vom 03.02.2006, bezüglich Höhergruppierung und damit verbundenem Unterschiedsbetrag ab dem 01.02.2006 für Frau X. sowie ein Telefonat mit Herrn V. möchte ich verweisen.") mit handschriftlichen Vermerken vom 13. Juni 2007 ("Klärung: AL Z. ist der Meinung, dass eine Höhergruppierung bereits zum 1. Februar 2006 durchgeführt werden musste. Er bittet, dies zu prüfen.") sowie vom 11. Juni 2007 ("Frau X. erfüllt die Voraussetzungen ab dem 1.2.2006. Sie kann daher ab diesem Zeitpunkt höhergruppiert werden. Das Schreiben v. 03.05.07 ist dahingehend zu berichtigen."). Auch insoweit wird lediglich die Einschätzung des Amtsleiters wiedergegeben. Die Höhergruppierung der Klägerin wird lediglich „befürwortet“, es wird gebeten, „dies zu prüfen“. Auch dieses interne Schreiben trifft im Übrigen keine Aussage zum Zeitpunkt 30. September/1. Oktober 2005, sondern zum 1. Februar 2006. Die dienstliche Beurteilung vom 29. Mai 2007 (Bl. 63 d. A.) enthält keine detaillierten Aussagen zu den der Klägerin übertragenen Arbeitsvorgängen, sondern beschreibt die Verwendung der Klägerin lediglich als „Sachbearbeiterin in der Abt. Ausländerangelegenheiten“ und gibt an, dass sie „sich mit Erfolg in die umfangreiche Materie des Ausländerrechtes eingearbeitet“ hat, den „Publikumsverkehr und die hierdurch entstehenden Nachfolgearbeiten ohne Beanstandungen“ bewältigt und „sich in der Abteilung Ausländerangelegenheiten bewährt“ hat. Soweit sich die Klägerin auf die Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 0799 „Funktionsbeschreibung Sachbearbeiter“ der Beklagten aus dem Jahr 2016 (Bl. 43 ff. d. A.) bezogen und vorgetragen hat, diese Beschreibungen und der darin dargelegte Umfang träfen exakt auf die Tätigkeiten zu, die ihr bereits seit dem 1. Juni 2005 übertragen gewesen seien, hat die Beklagte dies unter Hinweis auf die jeweiligen Geschäftsverteilungspläne des Bürgeramtes bestritten. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung selbst, dass es sich um eine „Stellenneubewertung“ handelt, die „eine logische Folge der permanent qualitativ steigenden Aufgaben im Ausländerrecht“ ist, wobei „neben dem rechtlichen Schwierigkeitsgrad (...) auch andere Anforderungen an die Sachbearbeitung in den letzten Jahren erheblich gestiegen“ seien. „Allein die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union zum 01.09.2011“ bedeute „eine massive Veränderung für die Ausländerbehörde und für die Bediensteten in einem bisher kaum dagewesenen Umfang“. Schließlich ist die Tätigkeit nach der Stellenneuwertung aus dem Jahr 2016 in dieser mit der Entgeltgruppe 8 TVöD bewertet worden. Die Klägerin begehrt jedoch die Feststellung, dass sie nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD zu vergüten ist. II. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie jedenfalls seit dem 1. Dezember 2014 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD (Vergütungsgruppe Vb BAT) bzw. ab dem 1. Januar 2017 der Entgeltgruppe 9a TVöD erfüllt, daher in diese eingruppiert und entsprechend zu vergüten ist. Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) galten die §§ 22, 23, 25 BAT über den 30. September 2005 gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA a. F. fort. Nach § 17 Abs. 7 S. 1 TVÜ-VKA wurden für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Ab dem 1. Januar 2017 richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVöD nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Ab diesem Zeitpunkt ist die Tätigkeit der Klägerin nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) zu bewerten. 1. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2016 keine Tatsachen vorgetragen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen würden, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa, Vb mit Aufstieg nach IVb oder Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) BAT (Entgeltgruppe 9 TVöD) erfüllen. Da sich die Klägerin in diesem Zeitraum in Elternzeit befand, hatte die Klägerin in dieser Zeit keine Tätigkeiten auszuüben, Arbeitsvorgänge sind nicht angefallen. 2. In der Zeit ab dem 1. Januar 2017 richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte enthält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist, § 12 Abs. 1 TVöD (VKA). Dabei ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein, § 12 Abs. 2 TVöD (VKA). Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu Abs. 2 TVöD (VKA) „Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 hatte die Klägerin ebenfalls aufgrund der ihr bewilligten Elternzeit keine Arbeitsleistungen zu erbringen, Arbeitsvorgänge sind nicht angefallen. Mangels auszuübender Tätigkeit kann diese während der Dauer der Elternzeit nicht bewertet werden. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. ab dem 1. Januar 2017 Entgeltgruppe 9a TVöD. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber freiwillig nach einer abstrakten selbstgesetzten Regel und einem erkennbar generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil vom 27. April 2016 – 5 AZR 311/15 – BeckRS 2016, 73335 Rz. 35 m. w. N.). Im bloßen Normenvollzug durch den Arbeitgeber liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinn des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 1 AZR 65/07 – NZA 2008, 888, 889 Rz. 18 m. w. N.). Stellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, findet der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls keine Anwendung. Erfolgt eine Begünstigung daher unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. Danach kann sich die Klägerin für ihre Vergütungsforderung nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet ist. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Eingruppierung ihrer Angestellten von den tariflichen Vorschriften des BAT bzw. des TVöD und der Überleitungsvorschriften abweichen wollte und eine Gruppe ihrer Beschäftigten im Hinblick auf deren Vergütung besserstellen wollte. Der Fall der Klägerin ist dem ihrer Kollegin W. weiter insoweit nicht vergleichbar als diese Mitarbeiterin bereits vor dem 1. Oktober 2005 tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT erhalten hat und damit jedenfalls unter die Bestimmung des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA fiel. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei der von ihr behaupteten Besserstellung insbesondere ihrer Kollegin W. nicht lediglich um eine solche in diesem Einzelfall gehandelt hätte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1984 geborene Klägerin absolvierte ab dem 1. August 2001 bei der Beklagten eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, die sie erfolgreich mit der Abschlussprüfung „Verwaltungsangestellte/r“ als so genannte „Erste Prüfung“ abschloss. Daran anschließend wurde die Klägerin ab dem 30. Juni 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2004 zunächst befristet und ab dem 30. Dezember 2004 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 9. Dezember 2004 unbefristet als Verwaltungsangestellte, zunächst im Verkehrsüberwachungsamt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT, ab dem 1. Oktober 2005 finden der TVöD sowie diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. Am 9. Februar 2005 wurde der Klägerin eine Stelle in der Ausländerabteilung beim Bürgeramt (EU-Schalter) übertragen. Zum 1. Juni 2005 wurde sie von der Vergütungsgruppe VII in die Vergütungsgruppe VIb BAT höhergruppiert. Nach Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 beantragte die Klägerin ihre rückwirkende Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD zum 1. Juni 2005 (Kopie Bl. 40 d. A.). Mit einem an das Amt für Steuerung und Personal gerichteten Schreiben des Amtsleiters des Bürgeramtes Z. vom 3. Februar 2006 (Bl. 41 d. A.) bestätigte dieser, dass die Klägerin "seit 01.06.2005 in der Abteilung Ausländerangelegenheiten als Sachbearbeiterin mit folgenden Tätigkeiten eingesetzt ist: - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz - Erteilung und Verlängerung von Arbeitserlaubnissen - Bearbeitung von Visa-Anträgen - Verpflichtungen zum Integrationskurs - Schriftverkehr mit Anwälten und anderen Behörden - Anhörungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz - Pflege der Daten im Ausländerzentralregister - Anmeldungen von ausländischen Staatsangehörigen aus dem Ausland Diese Tätigkeit ist nach BAT Vc mit Bewährungsaufstieg nach BAT Vc (neu: 8 TVöD) bewertet. Wir befürworten, dass Frau X. ab dem 01.02.2006 der entsprechende Unterschiedsbetrag gewährt wird." Ab dem 1. Februar 2006 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 TVöD höhergruppiert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2007, Bl. 42 d. A.). Mit Schreiben vom 14. November 2014 (Bl. 5 d. A.) beantragte die Klägerin ihre rückwirkende Höhergruppierung bzw. die Feststellung eines neuen Vergleichsentgelts. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung der Klägerin ab. Der Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2014, zuletzt aufgrund ihres Antrags im Schreiben vom 9. März 2018 bis 14. Januar 2019 Elternzeit bewilligt. Mit am 4. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift vom 28. September 2016 verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Höhergruppierung weiter. Die Klägerin hat vorgetragen, sie beanspruche eine Höhergruppierung in die heutige Entgeltgruppe 9 TVöD im Rahmen der Tarifeinigung aus dem Jahr 2013 mit Bezug auf den bestandsgeschützten Bewährungsaufstieg, der bei Fortbestehen des BAT von Vergütungsgruppe Vc BAT in Vergütungsgruppe Vb BAT im Jahr 2008 erfolgt wäre. Hätte die Beklagte die damals durch sie beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD rückwirkend zum 1. Juni 2005 vorgenommen, hätte sie auch in ihrem Antrag im Jahr 2014 keine Voraussetzungen dartun und beweisen müssen, dass ihre Tätigkeiten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 TVöD erfüllten. Auch seien ihr bereits vor dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 Tätigkeiten zugewiesen gewesen, die der Vergütungsgruppe Vc mit dreijährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT entsprochen hätten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Amtsleiters Z. vom 3. Februar 2006, in dem festgestellt sei, dass ihre Tätigkeit nach BAT Vc mit Bewährungsaufstieg nach Vb BAT zu bewerten gewesen sei. Ihre Aufgaben seien die Bearbeitung und überwiegend eigenverantwortliche Entscheidung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen nach dem Aufenthaltsgesetz, die Beratung der Antragsteller/-innen in ausländischen Angelegenheiten hinsichtlich Gesetzen und Verwaltungsvorschriften im Sinne einer gelebten Willkommenskultur, Verpflichtungen zum Integrationskurs, die Pflege der Daten in den elektronischen Programmen ADVIS und AZR, die Organisation von Terminvereinbarungen z. B. mittels Anschreiben, per E-Mail und zukünftig im Online-Verfahren, die Bearbeitung von Visa-Angelegenheiten, Anhörungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die schriftliche Korrespondenz zum Beispiel mit Anwälten, deutschen Auslandsvertretungen, Polizeibehörden und sonstigen Institutionen. Sie verweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Zeugin W. habe die gleiche Arbeit verrichtet und sei vor dem 1. Oktober 2005 in die Vergütungsgruppe Vc eingestuft gewesen und sodann nach der Entgeltgruppe 9 TVöD behandelt worden. Im Übrigen habe die Beklagte aktuell die Sachbearbeiterstellen im Ausländeramt auf Antrag von mehreren Beschäftigten neu bewertet. Deren Ergebnis sei nach ihrer Kenntnis, dass die Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit nach der neuen Entgelt-ordnung (gültig seit dem 1. Januar 2017) sogar der Entgeltgruppe 9c TVöD entsprächen. Die für die Neubewertung angefertigten Arbeitsplatzbeschreibungen aus dem Jahr 2016 (Bl. 43 ff. d. A.) beinhalteten detaillierte Beschreibungen der Tätigkeiten. Diese und der darin dargelegte Umfang träfen exakt auf die Tätigkeiten zu, die ihr bereits seit dem 1. Juni 2005 übertragen gewesen seien. Zumindest seien die beschriebenen Kernaufgaben sämtlich weiterhin vorhanden und von ihr zu bewältigen. Der Einwand der Verwirkung der Ansprüche gehe ins Leere, da es Sache des Dienstherren sei, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Fragen der tariflichen Eingruppierung seiner Mitarbeiter ständig im Auge zu behalten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 nach der Vergütungsgruppe EG 9 Stufe 4 des TVöD in der für die Stadt D. geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD müssten, jedenfalls zum 1. Dezember 2014, nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllt sein. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 zu bewerten. Nach dessen Tätigkeitsmerkmalen für den "allgemeinen Verwaltungsdienst" wäre zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TVöD der Nachweis zu erbringen, dass Aufgaben übertragen seien, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im tariflichen Sinn erforderten. Hierbei sei jeweils ein Zeitanteil von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Einen solchen Nachweis erbringe die Klägerin nicht. Gehe die Klägerin davon aus, dass ihr bereits vor Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 Tätigkeiten zugewiesen gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc BAT mit dreijährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb entsprochen hätten, sei nicht erkennbar und von der Klägerin nachgewiesen, dass ihr zum Zeitpunkt der Überleitung bereits mindestens eineinhalb Jahre Tätigkeiten übertragen gewesen seien, die der Wertigkeit der Vergütungsgruppe Vc in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprächen (§ 8 Abs. 1 TVÜ-VKA). Die Klägerin habe auch nicht schlüssig nachgewiesen, dass ihr vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 bereits Tätigkeiten übertragen gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT entsprächen (§ 8 Abs. 3 TVÜ-VKA). Entsprechende Tätigkeiten seien der Klägerin zu keinem Zeitpunkt übertragen gewesen. Nicht zutreffend sei, dass der Klägerin seit 2005 gleichwertige Aufgaben übertragen gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT entsprächen. Bereits aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan des Bürgeramtes ergäben sich durchaus unterschiedliche Aufgabenzuweisungen. Der Hinweis auf die Eingruppierung anderer Mitarbeiter sei im Eingruppierungsprozess ohne Belang. Anhand des Schreibens des Amtsleiters vom 3. Februar 2006 könne die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung begründen. Auch aus dem Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 19. Januar 2006 könnten keinerlei weitere Ansprüche abgeleitet werden. Die Klägerin habe diesen seit 2006 nicht weiter verfolgt und erst am 14. November 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD gestellt. Insofern sei davon auszugehen, dass gemäß § 242 BGB Verwirkung eingetreten sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, die Klägerin könne keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD verlangen. Eine originäre Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 TVöD scheide aus. Diese setze die Erfüllung der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT voraus. Entsprechendes lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die von der Klägerin angeführte Arbeitnehmerin, die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD erhalten solle, führe nicht weiter, da es möglich sei, dass diese Angestellte übertariflich bezahlt werde. Die Klägerin könne auch nicht nach den maßgeblichen Besitzstandsregelungen des § 8 TVÜ-VKA Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD verlangen. Sie habe die maßgeblichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und ihrem eigenen Antrag vom 19. Januar 2006 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2015 schon mindestens 1,5 Jahre Tätigkeiten aufgrund einer Übertragung durch die Beklagte ausgeübt habe, die der Wertigkeit der Vergütungsgruppe Vc mit Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe Vb entsprächen, und sie damit nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD hätte eingruppiert werden müssen. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA lägen nicht vor. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihr vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 bereits Tätigkeiten übertragen worden gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT entsprochen hätten. Insoweit könne die Klägerin auch nicht geltend machen, die tarifliche Einordnung ihrer Tätigkeit sei seinerzeit vom Amtsleiter festgestellt worden. Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung einer solchen Feststellung zukäme, gebe es diese gerade nicht. In sämtlichen Schreiben, die die Klägerin in Zusammenhang mit ihrem Höhergruppierungsbegehren aus dem Jahr 2005 zur Akte gereicht habe, werde die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc erst ab dem 1. Februar 2006 bestätigt. Für den vor-liegenden Zusammenhang führe auch die von der Klägerin zur Akte gereichte dienstliche Beurteilung nicht weiter. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 6. November 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 6. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 22. Dezember 2017 bis zum 19. Februar 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch am 19. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. Mai 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff., 176 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, ab Oktober 2004 bis heute sei sie im Ausländeramt tätig. Zunächst sei sie bei einer Sachbearbeiterin des Ausländeramtes eingearbeitet worden und habe anschließend eine Sachbearbeiterin (Frau W.) unterstützt bzw. ihr zugearbeitet. Seit Juni 2005 habe sie eine neu zugewiesene Sachbearbeiterstelle mit den Buchstaben I., J, O, R erhalten. Alle Sachbearbeiter hätten ausnahmslos dieselben Tätigkeiten ausgeführt, unterschieden nur durch die Buchstabenzuteilung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre ihre Vergütung aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe Vc mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT vorzunehmen gewesen. Die Stelle beim Bürgeramt am EU-Schalter sei ihr aus Mangel an Alternativen rein stellenplanmäßig zugewiesen worden, so dass es auf die dort theoretisch verlangten Tätigkeiten überhaupt nicht ankomme. Es sei davon auszugehen, dass es in dem an das Amt für Steuerung und Personal gerichteten Schreiben des Amtsleiters des Bürgeramtes Z. vom 3. Februar 2006 (Bl. 41 d. A.) vor der Klammer Vb heißen müsse. Bis zum 29. Februar 2016 sei die Bewährungszeit von drei Jahren für den Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb auf jeden Fall erfüllt gewesen, so dass mit Stellung des Antrags auf Höhergruppierung vom 14. November 2014 die korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 habe erfolgen müssen. Sie habe bereits seit dem 1. Juli 2004 zu mindestens einem Fünftel selbständige Leistungen erbracht. Seit Dezember 2004 habe sie unter anderem auch Fälle, wie den des Ehegattennachzugs, selbständig zu entscheiden gehabt. Spätestens seit ihrem Einsatz in der Ausländerabteilung, mithin seit Oktober 2004 hätte sie, da sie seither auch entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe, bereits nach der Vergütungsgruppe Vc BAT (entsprechend der EG 8 des TVöD) entlohnt werden müssen. Die für diese Vergütung (entsprechend der EG 5 bzw. EG 6 des TVöD) beschriebenen Anforderungen (gründliche, aber nicht vielseitige Fachkenntnisse) gälten gerade nicht für solche Beschäftigen, welche ihre „erste Prüfung“ im Sinn des jeweiligen Bezirkstarifvertrags abgelegt hätten. Der Wegfall eines ursprünglich für sie möglichen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstiegs sei durch eine rückwirkende Höhergruppierung dahingehend zu korrigieren, dass sie nun so zu stellen sei, als wenn sie nach Ableistung der ursprünglich erforderlichen Bewährungszeit aus der Vergütungsgruppe Vb ordnungsgemäß in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden wäre. Die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 43 ff. d. A.) entspreche ihren im Jahr 2005 ausgeübten Tätigkeiten. Diese hätten im Jahr 2005 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD erfüllt. Die Ausgangsgruppe Entgeltgruppe 5 TVöD sei erfüllt, da sie am 31. Juli 2004 erfolgreich ihre dreijährige Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte abgeschlossen habe und eine entsprechende Tätigkeit nachweisen könne. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 TVöD lägen ebenfalls vor, da ihre Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Sie müsse zur Bearbeitung der Aufenthaltsgenehmigungen die einschlägigen Gesetze kennen und, da sie weitreichende Entscheidungen bezüglich unter anderem Aufenthaltsgenehmigungen treffe, tiefergehende Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse, die von ihr abverlangt würden, seien qualitativ hochwertiger Natur, da ansonsten solch weitreichende Entscheidungen nicht getroffen werden könnten. Die Entgeltgruppe 7 sei auch erfüllt, da ihre Tätigkeit zumindest zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordere. Sie müsse eigenständig über die Genehmigung von Aufenthaltstiteln entscheiden und erbringe somit dem Fachwissen auf dem Gebiet des Ausländer- und Verwaltungsrechts entsprechende selbstständige Leistungen. Ihre Tätigkeit erfordere mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 seien mithin gegeben. Richtiggehend habe die Beklagte sie nicht erst zum 1. Februar 2006, sondern bereits zum 1. Juni 2005 in die Entgeltgruppe 8 eingruppieren müssen (damals noch Vergütungsgruppe Vc BAT mit Bewährungsaufstieg nach Vb BAT). Die Entgeltgruppe 8 TVöD passe jedoch nicht mehr zu ihren tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, da sich das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum erheblich erweitert habe. Ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a. Sie erfordere vollständig selbstständige Leistungen. Sie treffe ihre Entscheidungen stets eigenständig. Dies sei bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung Nummer 0799 ersichtlich, die zwischenzeitlich zu Recht von der Beklagten in die Entgeltgruppe 9 eingestuft worden sei. Demnach übe sie zu mindestens 55 % eine Arbeitsleistung aus, die selbstständige Leistungen erfordere (vgl. 4.1.1 der Stellenbeschreibung). Die weiteren, unter 4.1.2 bis 4.1.7 aufgeführten Tätigkeiten dürften als Annex zu dieser selbstständig zu erbringenden Leistung, die relevanten Verfahren eigenverantwortlich durchzuführen, zu werten sein. Sie sei eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund von Fähigkeiten, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig seien, und die ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe, die Voraussetzungen der ersten Gruppe der Entgeltgruppe 9 erfülle. Ihre Tätigkeiten entsprächen denen, die einem Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften entsprächen. Ihre Tätigkeit erfordere zudem gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen, weshalb sie auch die Voraussetzungen der zweiten Gruppe der Entgeltgruppe 9b erfülle. Am Tätigkeitsbeispiel des Familiennachzugs mit Scheineheverdacht werde deutlich, wie tiefgreifend ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländerrechts und weiterer ein breites Spektrum umfassender Rechtsgebiete sein müssten, die in 4.3 der Stellenbeschreibung (sicher nicht abschließend) aufgezählt seien. Seit dem 1. Januar 2017, also mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) ent-spreche ihre vertragsgemäße Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c und sei seither entsprechend zu entlohnen. Sämtliche Kollegen, welche vergleichbare Tätigkeiten bei der Beklagten ausübten, würden nach der Entgeltgruppe 9a bis c vergütet. Wegen ihrer Elternzeit habe sie keine Möglichkeit, auf die intern geänderte Tätigkeitsbeschreibung zuzugreifen. Der Beklagten sei daher aufzugeben, die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung für ihr Arbeitsverhältnis vorzulegen. Für sie müsse eine Beweiserleichterung greifen, da sie wegen der Elternzeit ihre aktuellen Tätigkeiten nicht fortlaufend dokumentieren könne. Ihr Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD bestehe auch gemäß den Besitzstandsregelungen des § 8 TVÜ-VKA. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA lägen vor. Vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 seien ihr bereits Tätigkeiten übertragen gewesen, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT entsprächen. Es gäbe eine dezidierte Arbeitsplatzbeschreibung, unter die ihre Tätigkeiten subsumiert werden könnten. Aus dem Schreiben des Amtsleiters vom 3. Februar 2006 ergebe sich auch, dass die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD bereits seit dem 1. Juni 2005 bestanden hätten. Durch die in der dienstlichen Beurteilung nachgewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen der Klägerin werde deutlich, dass ihre ausgeübten Tätigkeiten über die Entgeltgruppe 8 hinausgingen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juli 2017, Az. 9 Ca 1487/16 abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2016 nach der Entgeltgruppe 9 und seit 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9a des TVöD in der für die Stadt D. geltenden Fassung zu vergüten. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. März 2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Klägerin habe keinen tariflichen Anspruch auf eine über die derzeitige Eingruppierung hinausgehende Entgeltgruppe. Der Klägerin seien weder mit den notwendigen prozentualen Zeitanteilen entsprechend herausgehobene Tätigkeiten übertragen, noch erfülle sie die subjektiven Voraussetzungen zur Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe. § 2 des Bezirkstarifvertrags vom 28. Oktober 1998 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. November 2001) bzw. vom 10. November 2008 sei zu entnehmen, dass zur Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb BAT bzw. für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9 bis 12 TVöD eine zweite Prüfung abzulegen sei. Über diese Prüfung oder einen vergleichbaren Ausbildungsabschluss verfüge die Klägerin nicht. Die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 0799 (Bl. 134 ff. d. A.) bilde nicht den Zeitraum bis Dezember 2014 ab, sondern beschreibe Tätigkeiten aus dem Jahr 2016, die nicht den der Klägerin übertragenen Aufgaben entsprächen. Der Vorgang „Familiennachzug mit Scheineheverdacht“ sei ein Einzelfall und beschreibe letztlich nur einen sehr geringen Teil der Tätigkeiten, die auf dieser Stelle durchzuführen gewesen seien. In diesem Vorgang werde die Entscheidung überdies teilweise durch Vorgesetzte überprüft. Die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA seien ebenso wenig gegeben wie diejenigen des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA. Der Klägerin seien zum 1. Oktober 2005 keine Tätigkeiten übertragen gewesen, die mit entsprechenden Zeitanteilen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn erfordert hätten. Hierzu sei von der Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen worden, eine Arbeitsplatzbeschreibung, die durch entsprechende Arbeitsvorgänge und prozentuale Zeitanteile bestätigen könnte, dass bereits vor dem 1. Oktober 2005 entsprechend herausgehobene Tätigkeiten wahrzunehmen gewesen seien, liege nicht vor. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.