Urteil
4 AZR 605/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eingruppierungsklage sind die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die einen wertenden Vergleich mit der Normaltätigkeit ermöglichen.
• Bei Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen (z. B. "besondere Schwierigkeit und Bedeutung") genügt eine bloße Tätigkeitsbeschreibung nicht; es ist darzulegen, wodurch sich die Tätigkeit gegenüber der Normaltätigkeit hervorhebt.
• Die Vorschriften des TVÜ‑VKA in Verbindung mit den Vergütungsgruppen des BAT sind maßgeblich für die Eingruppierung; eine Zusammenfassung mehrerer Arbeitsvorgänge setzt dennoch einen vorherigen wertenden Vergleich voraus.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung: Vortragspflicht für Heraushebungsmerkmale bei Überleitung in Entgeltgruppe 14 • Zur Eingruppierungsklage sind die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die einen wertenden Vergleich mit der Normaltätigkeit ermöglichen. • Bei Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen (z. B. "besondere Schwierigkeit und Bedeutung") genügt eine bloße Tätigkeitsbeschreibung nicht; es ist darzulegen, wodurch sich die Tätigkeit gegenüber der Normaltätigkeit hervorhebt. • Die Vorschriften des TVÜ‑VKA in Verbindung mit den Vergütungsgruppen des BAT sind maßgeblich für die Eingruppierung; eine Zusammenfassung mehrerer Arbeitsvorgänge setzt dennoch einen vorherigen wertenden Vergleich voraus. Die Klägerin, seit 1994 als Sachbearbeiterin im Denkmalschutz beschäftigt und promovierte Kunsthistorikerin, wurde 2005 in Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA übergeleitet. Ab Mai 2009 begehrte sie Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA und behauptete, ihre Tätigkeit erfülle die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib bzw. II (besondere Schwierigkeit/hochwertige Leistungen). Sie legte Arbeitsplatzbeschreibungen und ein Privatgutachten vor, die Parteien konnten sich über deren Inhalt nicht einigen. Die Beklagte bestritt, dass sich ihre Tätigkeit gegenüber der Normaltätigkeit einer Hochschulabsolventin der Vergütungsgruppe II derart heraushebt, dass ein Anspruch auf Gruppe 14 besteht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision blieb erfolglos. • Anwendbare Tarifnormen: TVöD/VKA, TVÜ‑VKA sowie Anlage 1a zum BAT (§22 Abs.2 BAT maßgeblich) mit den Vergütungsgruppen Ib und II und der Protokollerklärung Nr.2 zur Hochschulausbildung. • Eingruppierungsklage erfordert schlüssigen Vortrag über die Erfüllung tariflicher Tätigkeitsmerkmale einschließlich der erforderlichen Qualifikationen im zeitlichen Umfang (§256 ZPO i.V.m. st. Rspr.). • Bei Geltendmachung von Heraushebungsmerkmalen (z. B. "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" oder "hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben") genügt eine rein beschreibende Darstellung der Tätigkeit nicht; erforderlich ist ein wertender Vergleich mit der Normaltätigkeit der jeweiligen Ausgangsfallgruppe, damit erkennbar wird, wodurch und in welchem Umfang die Tätigkeit herausragt. • Die Klägerin hat zwar Vortrag zu ihren Aufgaben und erforderlichen Fachkenntnissen erbracht und es kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der VergGr. II Fallgruppe 1a BAT erfüllt; sie hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, welche Kenntnisse und Leistungen typischerweise durch das Hochschulstudium vermittelt werden und wodurch ihre Tätigkeit die Normaltätigkeit übersteigt. • Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten und die Arbeitsplatzbeschreibungen genügen nicht, da sie nicht die für den wertenden Vergleich notwendige Darstellung der Normaltätigkeit liefern; auch die von der Universität stammenden Unterlagen enthalten nur Hinweise, ersetzen aber keinen konkreten Vergleichsvortrag. • Die Möglichkeit, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammenzufassen (§22 Abs.2 BAT i.V.m. §17 TVÜ‑VKA), setzt ebenfalls voraus, dass für die einzelnen Arbeitsvorgänge eine tarifliche Bewertung durch einen wertenden Vergleich möglich ist; fehlt der Vortrag zur Normaltätigkeit, führt auch Zusammenfassung nicht zum Erfolg. • Folgerung: Mangels schlüssigem, vergleichendem Vortrag fehlt die Grundlage für eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14; die Revision ist unbegründet und die Klägerin trägt die Kosten der Revision (§97 ZPO). Die Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, inwiefern sich ihre Tätigkeit gegenüber der Normaltätigkeit einer Angestellten der Vergütungsgruppe II durch die beanspruchten Heraushebungsmerkmale so wesentlich abhebt, dass eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA gerechtfertigt wäre. Insbesondere fehlt ein wertender Vergleich, der die Inhalte und Leistungen einer Normaltätigkeit gegenüberstellt und konkret aufzeigt, wodurch und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerintätigkeit höherwertig oder besonders schwierig ist. Auch die von ihr vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen und ein Privatgutachten genügen dafür nicht. Daher bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung; die Klägerin trägt die Kosten der Revision.