Urteil
7 Sa 75/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1104.7Sa75.20.00
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Leitsätze
1. Aus der Berufungsbegründung muss insbesondere ersichtlich sein, aus welchen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen, neue Tatsachen, Beweismittel und -einreden) das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen konkret erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das Urteil für unrichtig hält. Eine substantielle Urteilskritik liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger lediglich die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen rügt oder nur seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt oder sogar lediglich pauschal Bezug nehmend auf ihn verweist, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen.(Rn.91)
2. Stützt das Gericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.92)
3. Einzelfall zu einer nicht ausreichend begründeten Berufungsbegründung, welche weder den Anforderungen an eine Rüge der Rechtsverletzung (§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO) noch einer Rüge unrichtiger oder unvollständiger Tatsachfeststellungen im angefochtenen Urteil (§ 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO) genügt, da sie sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt.(Rn.93)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020, Az.: 8 Ca 1175/19, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Berufungsbegründung muss insbesondere ersichtlich sein, aus welchen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen, neue Tatsachen, Beweismittel und -einreden) das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen konkret erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das Urteil für unrichtig hält. Eine substantielle Urteilskritik liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger lediglich die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen rügt oder nur seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt oder sogar lediglich pauschal Bezug nehmend auf ihn verweist, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen.(Rn.91) 2. Stützt das Gericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.92) 3. Einzelfall zu einer nicht ausreichend begründeten Berufungsbegründung, welche weder den Anforderungen an eine Rüge der Rechtsverletzung (§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO) noch einer Rüge unrichtiger oder unvollständiger Tatsachfeststellungen im angefochtenen Urteil (§ 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO) genügt, da sie sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt.(Rn.93) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020, Az.: 8 Ca 1175/19, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der klagenden Partei ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind jedoch nicht gewahrt. Die Berufung ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend begründet. Die Berufung ist unter anderem dann unzulässig, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) eingereichte Berufungsbegründung inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Aus der Berufungsbegründung muss insbesondere ersichtlich sein, aus welchen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen, neue Tatsachen, Beweismittel und -einreden) das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen konkret erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das Urteil für unrichtig hält. Eine substantielle Urteilskritik liegt nicht vor, wenn der Berufungskläger lediglich die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen rügt oder nur seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt oder sogar lediglich pauschal Bezug nehmend auf ihn verweist, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. nur BGH 25. August 2020 - VI ZB 67/19 - Rn. 7; 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 - Rn. 7; 3. März 2020 - IX ZB 62/18 - Rn. 11; 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 - Rn. 5; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; BGH 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 - Rn. 10; BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7, jeweils mwN.). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (vgl. nur BGH 30. Juli 2020 - III ZB 48/19 - Rn. 10). Stützt das Gericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH 25. August 2020 - VI ZB 67/19 - Rn. 7; 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19 - Rn. 10; 3. März 2020 - IX ZB 62/18 - Rn. 12; 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 - Rn. 6; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14; BGH 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 - Rn. 11; BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8, jeweils mwN.). Die Begründung muss deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darlegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH 25. August 2020 - VI ZB 67/19 - Rn. 7 mwN.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der klagenden Partei auch unter Berücksichtigung des im Interesse der Verfahrensgrundrechte des Berufungsklägers gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH 30. Juli 2020 - III ZB 48/19 - Rn. 10) nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Sie genügt weder den Anforderungen an eine Rüge der Rechtsverletzung (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) noch einer Rüge unrichtiger oder unvollständiger Tatsachfeststellungen im angefochtenen Urteil (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO). Denn sie setzt sich jedenfalls nicht mit den konkreten Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander. Die Berufungsbegründung übernimmt lediglich den Text der Berufungsbegründung aus anderen Berufungsverfahren, die gegen - in der Begründung abweichende - Urteile einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein gerichtet sind. Dies ist nicht ausreichend (vgl. BGH 21. Juli 2020 - VI 68/19 - Rn. 11). Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn inhaltsgleiche Entscheidungen aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam behandelt werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Ausführungen der Berufungsbegründung beziehen sich allein auf die Urteile der 4. Kammer, die nicht inhaltsgleich mit denjenigen der 8. Kammer sind. Zwar verneinen beide Kammern im Ergebnis Ansprüche aus der von der klagenden Partei behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb des Schichtsystems Nachtarbeit leisten. Ebenfalls beziehen sich beide Kammern im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 und vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17. Im Übrigen folgen die Entscheidungen der 4. bzw. 8. Kammer des Arbeitsgerichts aber einem anderen Begründungsstrang. Bereits in der Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils unter II. der Berufungsbegründung wird deutlich, dass sich die klagende Partei nicht mit dem angegriffenen Urteil der 8. Kammer, sondern mit Urteilen der 4. Kammer in gleichgelagerten Verfahren auseinandersetzt. So nennt die Berufungsbegründung ausdrücklich auf S. 6 die 4. Kammer. Sie gibt weiter auf ihren Seiten 7 f. den Inhalt der Urteile der 4. Kammer nahezu wortwörtlich wieder. So führt es unter anderem aus, dass das Gericht der Auffassung sei, dass im Geltungsbereich des BMTV der Süßwarenindustrie es sich um die Weiterverarbeitung verderblicher Rohstoffe/Lebensmittel handele, bei der Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit als solche nicht vollständig vermeidbar sei. Eine derartige Erwägung findet sich in dem mit der vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil nicht. Im letzten Absatz auf S. 7 der Berufungsbegründung referiert diese Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Art. 51 GRC und der RL 2003/88/EG. Erwägungen zu diesen Vorschriften und europarechtlichen Fragestellungen finden sich in der Urteilsbegründung des angegriffenen Urteils der 8. Kammer nicht. Schließlich referiert die Berufungsbegründung auf ihrer S. 8 erster Absatz die Aussage der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, dass auf weitere aufgeworfene Rechtsfragen nicht mehr einzugehen sei. Dieser Satz findet sich im Urteil der 4. Kammer in Parallelverfahren, nicht jedoch in dem angegriffenen Urteil. Dieses macht gerade Ausführungen zur - nach Ansicht der 8. Kammer verwehrten - Ausfüllung der durch eine - insoweit unterstellte - Unwirksamkeit der Regelung in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b BMTV entstehenden Lücke und stützt auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls die Klageabweisung. Entsprechend der Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils setzt sich die Berufungsbegründung in seinen weiteren Ausführungen nicht mit den von den Gründen der 4. Kammer abweichenden Gründen der vorliegend angegriffenen Entscheidung der 8. Kammer des Arbeitsgerichts auseinander. Anders als die 4. Kammer des Arbeitsgerichts, die entscheidend davon ausgeht, dass für die vorgenommene Differenzierung der Höhe der Nachtzuschläge ein sachlicher Grund vorliegt, geht die 8. Kammer des Arbeitsgerichts im Streitfall davon aus, dass innerhalb des BMTV (bereits) keine Regelung zu erkennen ist, die in gewichtiger Weise die Gruppe der Schichtarbeiter, die Nachtarbeit leistet, gegenüber der Gruppe der sonstigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leistet, benachteiligt. Hierbei geht das erstinstanzliche Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei der Arbeit, die nachts außerhalb des Schichtsystems geleistet wird, regelmäßig um Mehrarbeit handelt. Zu diesem Ergebnis gelangt die 8. Kammer des Arbeitsgerichts aufgrund einer Auslegung des Tarifvertrags, insbesondere unter Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Tarifwerks. Zwar referiert die Berufungsbegründung unter III., S. 8 letzter Abs. eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg zur historischen Betrachtung der Tarifvertragsentwicklung. Ausgehend vom Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, aber eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 14). Die Berufungsbegründung fügt außerdem in einem Klammerzusatz hinzu: "die insoweit das Arbeitsgericht Ludwigshafen auch nicht überzeugte und von diesem nicht übernommen wurde". Dagegen führt das vorliegend angegriffene Urteil unter II.2.a) (2) gerade im Einzelnen aus, dass die Entstehungsgeschichte des Tarifwerks eindeutig sei. Mit diesen - zentralen - Ausführungen der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie referiert die Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg und gibt lediglich ohne Bezug auf das angegriffene Urteil an, dass dem "in sich schlüssigen Urteil" des Arbeitsgerichts Arnsberg im Ergebnis zu folgen sei. Weiter führt die Berufungsbegründung unter IV.1 zur Seite 10 des erstinstanzlichen Urteils unter II.3.a) aa) aus. Eine solche Untergliederung weist das vorliegend angegriffene Urteil nicht auf. Auch inhaltlich sind die Erwägungen zur Vermeidbarkeit der Nacharbeit nicht im hier angegriffenen Urteil enthalten. Auch die unter IV.1.b der Berufungsbegründung genannte Untergliederung des erstinstanzlichen Urteils existiert nicht. Unter IV.1, 2. Abs. der S. 15 sowie 2. Abs. auf S. 16 und S. 17 der Berufungsbegründung setzt sich die Berufungsbegründung erneut mit Erwägungen der 4. Kammer auseinander, die sich nicht im angegriffenen Urteil der 8. Kammer finden. Weiter tritt die Berufungsbegründung auf S. 10 den „Ausführungen im Urteil auf Seite 11 unter II.3.1) cc)“ entgegen. Dagegen findet keine Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit den - entscheidenden - Gründen des angefochtenen Urteils statt. Soweit die Berufungsbegründung unter V. allgemeine Ausführungen zur Zuschlagshöhe macht, nimmt sie insoweit keinen Bezug auf die Gründe des Urteils unter III. Dies liegt bereits darin begründet, dass die Berufungsbegründung davon ausgeht, die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen sei auf diese Rechtsfragen nicht mehr eingegangen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung unter II.). Die Auseinandersetzung der klagenden Partei mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im Schriftsatz vom 26. August 2020 ist verspätet und kann nicht mehr zur Zulässigkeit der Berufung führen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum März 2019 bis November 2019. Die 1958 geborene Klägerin ist bei der beklagten Partei seit 1. Juni 1998 als Packerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden im Betrieb in F. beschäftigt. Die beklagte Partei ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Süßwarenindustrie. Am Betriebsstandort werden circa 150 Arbeitnehmer beschäftigt, die Kartoffelchips produzieren. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit das Tarifvertragswerk der Süßwarenindustrie (Rheinland-Pfalz), so unter anderem derzeit der Bundesmanteltarifvertrag vom 14. Mai 2007. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die beklagte Partei ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ernährung, Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. Der Bundesmanteltarifvertrag vom 14. Mai 2007, gültig ab dem 1. Februar 2007 (im Folgenden: BMTV), enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen 1. Schichtarbeit ist eine regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage. Wechselschicht liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. 2. Mehrarbeit ist die über die jeweilige betrieblich festgelegte regelmäßig tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, soweit es sich nicht um einen zulässigen Ausgleich für ausgefallene Arbeitszeit an einzelnen Werktagen handelt. (...) Mehrarbeit ist, soweit es nur irgendwie angängig ist, zum Beispiel durch zusätzliche Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Einlegung von Schichten nach Maßgabe der betrieblichen und betriebstechnischen Möglichkeiten zu vermeiden. Ist aber Mehrarbeit unvermeidlich, so kann sie über die festgelegte Arbeitszeit hinaus mit dem Betriebsrat vereinbart werden. In dringenden unvorhergesehenen Fällen, in denen der Betriebsrat vorher nicht erreichbar ist, ist er nachträglich zu verständigen. Mehrarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. 4. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. 5. Bei Schichtarbeit kann eine Verschiebung der Zeiträume der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten im Einverständnis mit dem Betriebsrat betrieblich festgelegt werden. 6. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ebenso wie Mehrarbeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie ist - außer bei üblicher Schichtarbeit - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend in Fällen einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Betriebsrat zulässig. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgelegte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist zu leisten, soweit ihr nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit, die in die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde täglich 40 v.H. b) für Nachtarbeit Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 15 v.H. die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 20 v.H. sonstige Nachtarbeit 60 v.H. c) für Arbeiten an Sonntagen 60 v.H. d) für übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen 25 v.H. (...) 2. Die Zuschläge werden von dem effektiven Entgelt bzw. Leistungslohn berechnet. Für die Errechnung von Zuschlägen je Arbeitsstunde ist der Teilungsfaktor 1/165 zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar jeweils der höchste, zu zahlen. 3. (...) III. Wechselschichtarbeit 1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei Arbeit... Freischicht ab ... Schichten von ... Arbeitstagen in zweischichtigem Wechsel (Früh- und Nachmittagsschicht) 40 ½ 80 1 120 1 ½ 160 2 200 2 ½ in dreischichtigen Wechsel (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht) 40 1 80 2 120 3 160 4 200 5 Wechselschicht liegt vor, wenn die Spätschicht über 18:00 Uhr hinausgeht. Als Schicht im Sinne dieser Bestimmung gilt jeweils die geleistete tägliche Schicht. 2. Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden: für Wechselschichtarbeit von 18-22 Uhr (Nachmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22 bis 6 Uhr Zuschlag von 5,0 %. Die Zuschlagsregelung von Schicht- und Wechselschichtarbeit gem. II. 1. b bleibt von dieser Regelung unberührt. (...)". Bei der beklagten Partei besteht für den Betrieb C-Straße eine von den Betriebsparteien am 30. August 2006 abgeschlossene „Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit“. Die klagende Partei gehört zu den Arbeitnehmern, die in dem rollierenden Schichtsystem eingesetzt werden. Im Zeitraum März 2019 bis November 2019 leistete die klagende Partei Schichtarbeit in der tariflichen Nachtzeit und erhielt hierfür eine "Nachtzulage" von 20% des jeweiligen Grund-Stundenlohns (12,12 €) und zwar: im März 2019 für insgesamt 22,75 Stunden 55,15 €, im Mai 2019 für insgesamt 37,75 Stunden insgesamt 91,51 €, im Juni 2019 für insgesamt 31,25 Stunden insgesamt 75,75 €, im Juli 2019 für 38,13 Stunden 92,43 €, im August 2019 für 38,25 Stunden 95,47 € bei einem Grund-Stundenlohn in Höhe von nunmehr 12,48 €, im September 2019 für 38 Stunden 94,85 €, im Oktober 2019 für 38 Stunden 94,85 € und im November 2019 für 39,5 Stunden 98,59 €. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Bl. 13 f. d. A.) machte die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die Differenzen zwischen den gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit und den für „sonstige Nachtarbeit“ im BMTV geregelten Zuschlägen in Höhe von 60% für den Monat März 2019 geltend und klagte diese mit am 16. August 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der beklagten Partei am 2. September 2019 zugestelltem Schriftsatz ein. Die entsprechenden Differenzen in den Zuschlägen der Monate Mai bis November 2019 machte die klagende Partei mit weiteren Schreiben geltend und erweiterte die Klage mit am 22. August 2019, am 8. Oktober 2019, am 10. Oktober 2019 (korrigiert durch Schriftsatz vom 13. November 2019), am 12. November 2019 und am 13. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen. Die klagende Partei war der Ansicht, ihr stehe die Nachvergütung von Nachtarbeitszuschlägen gemäß § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b ("sonstige Nachtarbeit") in Höhe von fehlenden 40 % des jeweiligen Grundstundenlohns zu. Dieser Anspruch gehe zurück auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Es sei grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zwischen "Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr" und "sonstiger Nachtarbeit" gegeben, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die bloße Behauptung der beklagten Partei, unterschiedliche Nachtzuschläge für Arbeitnehmer seien, je nachdem, ob sie Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisteten oder nicht, bereits durch die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, sei falsch, da diese Einschätzung sich nicht aus dem Wortlaut und dem Wortsinn des Tarifvertrags ergebe. Entsprechende Protokollnotizen seien nicht vorhanden. Auch aus dem Protokoll der Tarifverhandlungen vom 10. Mai 1983 und der Mitteilung des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. ergebe sich lediglich die Sichtweise des Verhandlungsführers des Arbeitgeberverbandes, ein Ergebnis und seine Konsequenzen - insbesondere der sozialabgabenrechtlichen, die für die Verbandsmitglieder vorteilhaft seien - aufgrund des Wegfalls von Mehrarbeitszuschlägen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Argumentation der Beklagten lasse die Regelungen über die Arbeitszeit einschließlich Arbeitszeitkonten und Belastungsausgleich außer Betracht. Die von der beklagten Partei behauptete Vermischung von steuer- und sozialabgabenpflichtiger Mehrarbeitszuschlägen einerseits, andererseits von steuer- und sozialabgabenfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sei möglicherweise historisch gewachsen, aber rechtlich kritisch. Nicht nur Arbeitnehmer im dreischichtigen Wechsel, sondern auch solche im Zwei-Schichtsystem (Früh- und Nachmittagsschicht) erhielten Freischichten. Eine tatsächliche Kompensation für die erheblich unterschiedlichen Nachtarbeitsvergütungen sei hier in keiner Weise zu sehen. Im Hinblick darauf, dass auch in Fällen von hohem Arbeitsanfall und einer Zusatzschicht in der Woche Mehrarbeitszuschläge nur in geringem Umfang anfielen, gehe die Annahme fehl, dass generell die sonstige Nachtarbeit zwingend gleichzeitig zuschlagspflichtige Mehrarbeit entsprechend § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. a BMTV sei. Auch ergebe sich aus § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV in keiner Weise der von der Beklagten verwendete Begriff der "ungeplanten" Nachtarbeit. Weiter gäben die Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG und die Europäische Grund-rechtecharta (GRC) den Tarifvertragsparteien den Rahmen vor, den sie bei der Er-stellung von Regelungen beachten müssten. Dem Gleichheitssatz könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die im Streitzeitraum im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie die "sonstige Nachtarbeit" mit einem Zuschlag von 60 % vergütet werde. Die klagende Partei hat erstinstanzlich beantragt, 1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 110,30 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. April 2019 zu zahlen; 2. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 183,02 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Juni 2019 zu zahlen; 3. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 151,51 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Juli 2019 zu zahlen; 4. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 184,86 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. August 2019 zu zahlen; 5. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 190,95 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. September 2019 zu zahlen; 6. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 189,69 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Oktober 2019 zu zahlen; 7. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 189,69 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. November 2019 zu zahlen; 8. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 197,19 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. Dezember 2019 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, sie habe den tariflich festgelegten Zuschlag im Rahmen der Schichtarbeit ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Der BMTV sowie die in Streit stehenden Klauseln seien wirksam und verstießen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die klagende Partei lasse offen, welche ihrer Mitarbeiter konkret bezogen auf eine vermeintliche Gruppenbildung gemeint sein sollten und weshalb der grundrechtlich geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifparteien überschritten sein solle. Es gebe bei ihr keine Mitarbeiter, die nur Nachtarbeit außerhalb der Schichten leisteten und auch der Tarifvertrag gehe nicht von Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit als Standardarbeit aus. Daher gebe es schon keine zwei vergleichbaren Gruppen. Es könne lediglich in seltenen Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Mitarbeiter in der Nacht ungeplant Arbeitsleistung erbringen müsse. Dies könne ein Schichtmitarbeiter sein oder ein Mitarbeiter, der nicht in Schicht arbeite. Die „ungeplante“ sonstige Nachtarbeit sei nach dem Willen der Tarifparteien die von Fall zu Fall geleistete Arbeit, die nur in Ausnahmefällen vorkomme und von den Tarifparteien auch nur für besondere Fälle vorgesehen sei. Dies sei nur der Fall, wenn außerplanmäßige Wartungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige unvorhergesehene Ausnahmefälle Arbeitseinsätze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit notwendig machen würden. Die Beklagte hat vorgetragen, tatsächlich seien bei ihr im Jahr 2018 im Verhältnis Schichtzuschläge zu Nachtarbeitszuschlägen 0,36 % Nachtarbeitszuschläge gezahlt worden. Im Jahr 2019 seien es sogar nur 0,17 % gewesen. Sie war der Ansicht, Nachtarbeit in Gestalt der unregelmäßig, als ungeplant geleisteten Arbeit sei immer mit Mehrarbeit verbunden. Die „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit sei, könne nur nach der üblichen Arbeit anfallen und sei, da sie immer über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehe (§ 4 Abs. I Ziff. 2 BMTV), damit automatisch Mehrarbeit. Mit dem höheren Nachtzuschlag für „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit sei infolgedessen nicht nur die Nachtarbeit, sondern auch immer die damit einhergehende Mehrarbeit zusätzlich vergütet. Dies sei aus der Historie des Tarifvertrages eindeutig zu belegen. Der Grund für die Differenzierung der Zuschläge für „sonstige“ Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit sei eindeutig. Schichtarbeit (auch unter Einbeziehung der Nachtzeit) sei in der Ernährungsindustrie eine Arbeitszeitgestaltung, die in fast allen Betrieben stattfinde. Bei der Schichtarbeit unter Einschluss der Nachtschichtarbeit könnten sich die Arbeitnehmer auf diese Arbeitszeiten einstellen, weil die Schichtregelungen im Regelfall mit den Betriebsräten langfristig ausgehandelt worden seien. Es gebe feste Schichtpläne, die zusätzlich auch schichtfreie Zeiten enthielten, die zur Erholung der Arbeitnehmer notwendig seien. Das soziale Leben könne auf diese Schichtzeiten abgestellt werden. Die Tarifparteien hätten sich mit der "Lästigkeit der Nachtarbeit" und der sozialen Desynchronisation auseinandergesetzt. Dies sei ein sachlicher Grund. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass die Tarifparteien in einem Tarifvertrag ein Gesamtkonzept erstellten. Dieser sehe die verschiedensten Regelungen vor, um Belastungen auszugleichen. Darunter fielen auch Belastungsausgleiche für zusätzliche Stunden, vgl. § 3 Ziff. 4. Für Arbeitnehmer im Schichtbetrieb seien im Tarifvertrag auch zusätzlich noch Kurzpausen in Form von mindestens 8 Minuten innerhalb von 2 Stunden geregelt (§ 7 Ziff. 15 Abs. 2 BMTV). Auch diese Regelung stehe im Gesamtkonzept des Ausgleichs von Belastungen aus der Arbeit. Die geringe effektive Differenz zwischen den Schichtzuschlägen und dem Zuschlag für sonstige Nachtarbeit unter Abzug des enthaltenen Mehrarbeitszuschlags werde darüber hinaus weiterhin durch zusätzliche Freizeiten für Arbeitnehmer, die in Wechselschichtarbeit arbeiteten, kompensiert. Der typische Arbeitnehmer, der im dreischichtigen Wechsel arbeite, also regelmäßiger Nachtschichtarbeiter, erhalte pro Jahr bis zu 5 bezahlte zusätzliche freie Tage. Dies ergebe rechnerisch einen Freizeitzuschlag von weiteren 5 %. Allerdings wiege eine bloße Umrechnung in Geld nicht den zusätzlichen Mehraufwand für den Arbeitgeber auf. Dies ergebe sich schon daraus, dass durch vermehrte Freizeiten die Personalreserve erhöht werden müsse. Umgekehrt sei der Anspruch auf bezahlte freie Tage für den Arbeitnehmer wesentlich erstrebenswerter als zusätzliche finanzielle Zuschläge. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass sie der klagenden Partei, wie diese selber vortrage, für die geleistete Schichtarbeit während der Nachtzeit aktuell durchgängig einen Zuschlag von 20 % zahle. Nachtschichtarbeitnehmer erhielten bei ihr somit rechnerisch unter Berücksichtigung weiterer 5 % zusätzlich durch die Schichtfreizeiten insgesamt 25 %. Demgegenüber stünden Zuschläge für „sonstige“ ungeplante Nachtarbeit (ohne Mehrarbeit) in Höhe von 35 % (60 % abzüglich 25 % für Mehrarbeit). Die klagende Partei vermenge mit dem Hinweis auf die Flexibilisierungsregelung in § 3 BMTV Arbeitszeit, Wochenarbeitszeit und tägliche Arbeitszeit. Mehrarbeit sei nach § 4 Abs. I Ziff. 2 BMTV die über die jeweils betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Dies sei nach § 4 Abs. I BMTV die Schichtarbeit. Im Rahmen der Produktion sei die Schichtarbeit betrieblich festgelegt. Wenn also außerhalb des Schichtsystems Arbeitsleistung erbracht werde, müsse es sich dabei um Mehrarbeit handeln. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (10 AZR 34/17) sei auf den vorliegenden Sachverhalt und auf den BMTV nicht übertragbar. Es wäre ein unzulässiger Eingriff durch die Gerichtsbarkeit in den tariflichen Gesamtzusammenhang, wenn einzelne Komponenten, wie hier die Nachtschichtzuschläge, herausgebrochen und anders festgelegt würden. Damit würde das Gesamtkonstrukt Manteltarifvertrag nachhaltig beschädigt und das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien so verändert, dass es einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte der Tarifvertragsparteien darstellen würde. Sollte dennoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Ungleichbehandlung vorliegen, bestehe kein Anspruch des in der Nacht arbeitenden Arbeitnehmers auf den höheren Zuschlag. Der Tarifvertrag wäre an dieser Stelle lückenhaft. Die Lücke müsse von den Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Es könne nicht entgegen dem von den Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebrachten Willen eine Anpassung nur nach oben erfolgen. Hinzukomme, dass von den „sonstigen“ ungeplanten Nachtarbeitszuschlägen vorliegend lediglich eine verschwindend geringe Anzahl aller beschäftigten Arbeitnehmer bei ihr betroffen gewesen sei. Wenn man deshalb eine (unbewusste) Tariflücke annehmen sollte, gebe es weder aus dem Zweck noch aus der Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien diese Lücke durch eine Anwendung der deutlich höheren und nur eine extreme Minderheit betreffenden Zuschlagsregelung auf jede einzelne Nachtarbeitsstunde, auch von Nachtschichtarbeitern, angewandt hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar 2020 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die klagende Partei habe keinen tarifvertraglichen Anspruch auf höhere Nachtarbeitszuschläge nach § 4 Abs. II BMTV. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus der von der klagenden Partei behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten. Die Bildung der Fallgruppen in § 4 Abs. II BMTV zur Höhe der Nachtarbeitszuschläge beinhalte keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Innerhalb des BMTV sei keine Regelung zu erkennen, die in gewichtiger Weise die Gruppe der Schichtarbeiter, die Nachtarbeit leiste, gegenüber der Gruppe der sonstigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leiste, benachteilige. Hierbei gehe die Kammer zunächst davon aus, dass es sich bei der Arbeit, die nachts außerhalb des Schichtsystems geleistet werde, regelmäßig um Mehrarbeit handele. Denn ungeplante Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit sei, könne im Grunde nur nach der Schicht anfallen, gehe demzufolge über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus und führe folglich zu Mehrarbeit. Der Zuschlag für außerhalb des Schichtsystems erbrachte Arbeitsleistung während der Nacht solle damit zugleich auch für die geleistete Mehrarbeit in der Nacht entschädigen. Zu diesem Ergebnis gelange die Kammer durch Auslegung der tariflichen Regelungen. Auch wenn Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelung hier unterschiedliche Auslegungsvarianten zulassen würden, so sei die Entstehungsgeschichte des Tarifwerks eindeutig. Der Vorgängertarifvertrag habe noch eine Regelung enthalten, wonach Mehrarbeit in der Nacht mit einem Zuschlag von 60 % zu vergüten gewesen sei. Die aktuelle Fassung des BMTV sehe hingegen einen Mehrarbeitszuschlag nur für die während der Tageszeit geleistete Mehrarbeit von 6.00 bis 22.00 Uhr vor. Für die nachts geleistete Mehrarbeit gebe es keine Regelung. Dies sei nur damit zu erklären, dass der für außerhalb der Schicht geleistete Nachtzuschlag auch für die damit einhergehende Nachtarbeit entschädigen solle. Preise man diesen Mehrarbeitszuschlag mit ein, werde deutlich, dass die tatsächliche Differenz zwischen sonstiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit zuschlagsmäßig nicht so weit auseinanderliege, wie es auf den ersten Blick erscheine. Für die verbleibende Differenzierung in der Zuschlagshöhe für die Nachtschichtarbeiter und die Arbeitnehmer, die „sonstige Nachtarbeit“ verrichteten, könne ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht festgestellt werden. Dabei könne für die Prüfung, ob eine offensichtliche Benachteiligung der Nachtschichtarbeitnehmer vorliege, nicht isoliert auf die Regelung in § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV abgestellt werden. Vielmehr sei der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags in Betracht zu nehmen. Aus § 4 Abs. III Ziff. 1 Fallgruppe 2 BMTV lasse sich entnehmen, dass vollschichtig beschäftigte Arbeitnehmer fünf Freischichten je Jahr erhielten. Dies entspreche fünf Arbeitstagen und in der tariflich geregelten Fünf-Tage-Woche einer Woche bezahlter Freistellung. Die Schichtarbeiter erhielten damit neben den monetären Nachtarbeitszuschlägen eine weitere Kompensation in Form zusätzlicher Freizeit. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Selbst wenn die Regelung in § 4 Abs. II Ziff. 1 lit. b BMTV unwirksam wäre, so wäre es dem Gericht verwehrt, die durch die Unwirksamkeit entstehende Lücke dadurch auszufüllen, dass der klagenden Partei ein Anspruch auf einen Zuschlag von 60 % zugesprochen würde. Bei bewussten Regelungslücken sei eine ergänzende richterliche Auslegung ausgeschlossen. Bei unbewussten Regelungslücken oder nachträglich lückenhaft gewordenen Regelungen sei die ergänzende richterliche Auslegung nur zulässig, wenn ausreichend Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestünden. Da die Tarifvertragsparteien hier zwei verschiedene Wege beschritten hätten, um die Nachtarbeit mit zusätzlichen Leistungen zu bedenken - Nachtarbeitszuschläge bzw. Gewährung zusätzlicher Freizeit - komme eine ergänzende Auslegung im Sinn der klagenden Partei auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 341 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der klagenden Partei am 3. Februar 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 25. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die klagende Partei hat die Berufung mit am 19. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2020 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die klagende Partei nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23. Juni 2020 und 28. September 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 374 ff., 454 ff., 632 d. A.), zusammengefasst geltend, die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Höhe der Nachtzuschläge sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht gerechtfertigt und verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das Urteil erscheine auch widersprüchlich. Außerdem fehle eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 ArbZG und der RL 2003/88/EG. Die Rechtsprechung über die Höhe der Nachtzuschläge des BRTV des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein in der angegriffenen Entscheidung sei in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs unbestritten. So lege beispielsweise das Arbeitsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19 - überzeugend unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, dass aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den in Schicht Beschäftigten ein Nachtzuschlag in Höhe von 60 % zustehe. Hierbei gehe die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Arnsberg davon aus, dass im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Grundrechte nicht unmittelbar gölten, jedoch die Tarifvertragsparteien verpflichtet seien, Gruppenbildungen zu vermeiden, die mit dem allgemein gültigen Gerechtigkeitsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und verweise auf die eindeutige Rechtsprechung des 6. Senats (29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16) sowie des 10. Senats (21. März 2018 - 10 AZR 34/17) des Bundesarbeitsgerichts. Die weitgehende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien werde dabei berücksichtigt und der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG, jedoch orientiere sich das Urteil an der grundrechtlichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, welches mit Gesetzesrang bestimmt habe, dass zu der Frage, ob normative Bestimmungen wie die eines Tarifvertrags gegen den Gleichheitssatz verstießen, durch die Prüfung sich bestimme, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Tarifvertragsparteien hätten zwar bei der Frage, was vergleichbar sei und was nicht, eine zu respektierende Einschätzungsprärogative. Sobald jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz objektiv verletzt sei, gelte kein anderer Prüfungsmaßstab als für die staatlichen Organe unmittelbarer Grundrechtsbindung. Bei der historischen Betrachtung der Tarifvertragsentwicklung innerhalb der Süßwarenindustrie komme die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Arnsberg zu der Auffassung, dass die Argumentation der Beklagten (die insoweit das Arbeitsgericht Ludwigshafen auch nicht überzeugt habe und von diesem nicht übernommen worden sei), dass in der Nachtzulage in Höhe von 60 % auch ein Mehrarbeitszuschlag läge, sich nicht aus der historischen Entwicklung herleiten ließe. Zudem würde die sonstige Systematik des Tarifvertrages dem entgegenstehen, da alle anderen Zuschläge beim Zusammentreffen mehrerer Belastungsfaktoren neben dem dominierenden und am höchsten bewerteten Zuschlag nicht zu berücksichtigen seien. Da hier Gruppen ohne ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ungleich behandelt würden, fehle es an der Rechtfertigung. Die niedrigeren Zuschläge seien daher unwirksam. Die Tarifvertragsparteien hätten selbst entschieden, dass die übrigen („sonstigen“) Nachtzuschläge zwingend 60 % der zu berücksichtigenden Vergütung betrügen. Grundsätzlich sei diesem in sich schlüssigen Urteil im Ergebnis zu folgen. Sowohl im tatsächlichen, wie auch den rechtlichen Ausführungen könne hingegen der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen nicht gefolgt werden. Nicht richtig sei die Aussage des Arbeitsgerichts, dass im Geltungsbereich des BMTV aufgrund der zu verarbeitenden Produkte organisatorisch zwingend Nachtarbeit bzw. eine kontinuierliche Schicht rund um die Uhr durchzuführen wäre. Die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite stellten in ihren Betrieben Bonbons und Zuckerwaren, Feinbackwaren (Kekse), Kakao- und Schokoladenwaren, Kaugummi, Knabberartikel (Chips, Käse-, Laugen- und Salzgebäck, gewürzte und/oder gesalzene oder anderweitig behandelte Erd- und Edelnüsse sowie gegebenenfalls auch andere Ölsaaten, Extruderprodukte (zum Beispiel Erdnussflips), Markeneis sowie Rohmassen und Speiserohstoffe zur industriellen oder handwerklichen Weiterverarbeitung her. Die hierfür benötigten Ausgangsprodukte hätten eine erhebliche Lagerfähigkeit wie auch die Endprodukte aufgrund natürlicher oder künstlicher Konservierungsstoffe nicht unbedingt sofort verzehrt werden müssten. Oftmals gebe es ohne entsprechende Konservierungsstoffe identische oder ähnliche handwerkliche Produkte, bei deren Produktion man auf Nachtarbeit völlig verzichten könne. Dies gelte auch für die von der beklagten Partei im C-Straße produzierten Kartoffelchips. Der Betrieb der beklagten Partei wäre technisch und organisatorisch ohne weiteres allein in einer Tagschicht möglich. Der im Regelfall von Montag bis Freitag durchgeführte rollierende 3-Schicht-Betrieb erfolge allein aus der möglichst wirtschaftlichen (kostensparenden) Nutzung der Produktionsmaschinen und sonstigen Produktionsmittel. Nicht richtig sei, dass im BMTV (der Süßwarenindustrie) neben der unterschiedlichen Höhe der Nachtarbeitszuschläge keine weitere Benachteiligung der Nachtschichtarbeiter zu erkennen sei und vielmehr die Tarifvertragsparteien grundsätzlich für Schichtarbeiter sogar eine Kompensation in Form zusätzlicher Freizeit vorgesehen hätten. Der Ausgleich durch einen Freistellungsanspruch von bis zu 2,5 % der Arbeitszeit oder Schichtzuschlag in Höhe von 5 % habe nichts mit der Nachtarbeit und der damit einhergehenden besonderen Belastung der betroffenen Arbeitnehmer zu tun, sondern stelle einen Ausgleich für die Wechselschichtarbeit und deren Belastungen dar. Wäre dies ein Ausgleich für die Belastung der Nachtarbeit, würde der Schichtzuschlag steuerlich und sozialabgabenrechtlich anders behandelt. Eine weitergehende Ungleichbehandlung der in der Produktion eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer erfolge durch die eigenständige Definition der Begriffe von „Schichtarbeit“ und „Wechselschicht“ in § 4 Abs. I Ziff. 1 BMTV. Da ausweislich § 2 Ziff. 1 BV alle in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer dem Grundarbeitszeitmodell eines rollierenden 3-Schicht-Betriebs unterlägen, gemäß § 4 S. 1 BV für alle übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Gleitzeitregelung gelte, befänden sich die außerhalb der Produktion eingesetzten kaufmännischen und technischen Angestellten des Betriebes innerhalb des Gleitzeitmodells nicht in einer täglich festgelegten Arbeitszeit und fielen nicht unter den tariflichen Schichtbegriff. Die ganz überwiegende Zahl der gewerblich Beschäftigten sei daher im Grundarbeitsmodell eines rollierenden Drei-Schicht-Betriebs zu finden, wohingegen die überwiegende Anzahl der in dem Anwendungsbereich der BV beschäftigten Arbeitnehmer, für die die Gleitzeitregelung zur Anwendung komme, kaufmännische und technische Angestellte seien. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten sei in diese Regelung bislang nicht eingeflossen. Der Begriff der „Schichtarbeit“ sei zudem zwischenzeitlich in Art. 2 Ziff. 5 RL 2003/88/EG normativ gefasst. Eine hiervon abweichende Definition der Tarifvertragsparteien könne jedenfalls nicht dazu führen, betroffene Arbeitnehmer, statt sie in den Schutzbereich der Richtlinie einzubeziehen, aufgrund der Differenzierung des Bundesarbeitsgerichts zwischen Arbeitern und Angestellten trotz der Sonderbelastung von Schichtarbeit im Sinne der Richtlinie gegenüber den übrigen Arbeitnehmern schlechter zu stellen. Bei dem in § 6 Abs. 5 ArbZG geregelten Belastungsausgleich handele es sich gerade nicht um eine originäre Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, sondern um eine aufgrund der Sachnähe der Tarifvertragsparteien durch die Öffnungsklausel verliehene Regelungsbefugnis, die sich somit auch an den in § 6 Abs. 1 ArbZG niedergelegten Anknüpfungspunkten orientieren müsse, wobei lediglich ein Gestaltungsspielraum verbleibe. Dabei dürften auch die Tarifvertragsparteien nicht negieren, dass der gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisstand in Bezug auf die Belastungen und Belastungsfolgen der Nachtarbeit sich seit den Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 29. April 1939 und des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. November 1957 - 1 AZR 610/56 -, auf der die bestehende tarifliche Regelung fuße, erheblich gewandelt hätten. Die Absenkung des Nachtzuschlags von 60 % für die Gruppe der in „Schichtarbeit“ oder „Wechselschichtarbeit“ beschäftigten Arbeitnehmer auf 15 % bzw. 20 % verstoße gegen Art. 20 GRC sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Die klagende Partei habe auch einen Anspruch auf den höheren Zuschlag von 60 %. Aus der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zuletzt in seiner Entscheidung mit Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/18 - folge aus der Unwirksamkeit der geringeren Zuschläge für Nachtarbeit, dass die Schichtarbeit in der Nachtzeit wie auch die sonstige Nachtarbeit zu vergüten sei. Hierfür spreche auch, dass der von den Tarifvertragsparteien geregelte Nachtzuschlag in Höhe von 60 % an keinerlei weitere Anforderungen geknüpft sei. Es sei die allgemeine Regelung. Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH bestätigten bei Gleichheitsverstößen im Rahmen des Rechtsinstituts des „effet utile“ (optimale Wirkungskraft) aufgrund anderer Argumente dieses Ergebnis. Nach Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung trägt die klagende Partei nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2020 (Bl. 713 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, weiter vor, aus prozessökonomischen Gründen seien jeweils die inhaltsgleichen Urteile der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020 und der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Dezember 2019 gemeinsam behandelt worden. Die Entscheidungen gäben als wesentliche tragende Gründe an, dass sich die Ansprüche nicht aus der von der klagenden Partei behaupteten gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb des Schichtsystems Nachtarbeit leisteten, ergeben würden. Beide Kammern bezögen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 und 6 AZR 790/16 - Rn. 23. Die angegriffene Entscheidung begründe die Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge von Wechselschicht- und Schichtarbeit einerseits gegenüber "sonstiger Nachtarbeit" mit der Behauptung, dass nachts außerhalb des Schichtsystems geleistete Arbeit regelmäßig Mehrarbeit sei. Eine tatsächliche Feststellung hierzu fehle. Zwar werde erwähnt, dass bei der Auslegung über den reinen Wortlaut des Normtextes hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen sei, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden habe. Hierbei handele es sich mangels Darstellung im Sachverhalt bezüglich der angeblichen Tarifgeschichte einerseits, andererseits mangels tatsächlicher Feststellung zu der unterstellten Tatsache, dass bei nächtlicher Wechselschicht- und Schichtarbeit keine Mehrarbeit anfalle, "sonstige Nachtarbeit" aber regelmäßig auch Mehrarbeit sei, lediglich um ein von der Beklagten aufgestelltes Postulat. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Urteils könne nur bei einer argumentativen Begründung erfolgen. Dieses Postulat könne jedoch dahinstehen, da innerhalb des Belastungsausgleichs für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG nicht und schon gar nicht überwiegend auch andere Zwecke verfolgt werden könnten und dürften. Sie habe ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die begrenzte steuer- und abgabenrechtliche Privilegierung für Nachtarbeit aufzeige, dass es sich um einen solchen Belastungsausgleich handele oder nicht. Ferner verweise sie auf die Bezugnahme auf die Argumentation des Arbeitsgerichts Arnsberg in seiner Entscheidung mit Urteil vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19. Damit werde die zitierte Argumentation übernommen. Die angegriffene Entscheidung begründe die Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge von Wechselschicht- und Schichtarbeit andererseits gegenüber "sonstiger Nachtarbeit" mit der Behauptung, dass gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 1, Alt. 2 BMTV die Arbeitnehmer in Wechselschicht bei Vollzeitbeschäftigung jährlich fünf Freischichten erhielten. Hierauf werde in der Berufungsbegründung eingegangen. Im Übrigen sei auf die Argumentation des Arbeitsgerichts Arnsberg in seiner Entscheidung vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19 - zu verweisen, die zitiert und als Begründung übernommen worden sei. Schließlich mache die 8. Kammer des Arbeitsgerichts eine Hilfserwägung, wonach die (teilweise) Unwirksamkeit der tariflichen Regelung des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b BMTV zu keinem anderen Ergebnis führen würde, da eine Schließung der Tariflücke in ergänzender richterlicher Auslegung nur zulässig wäre, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen würden. Diese Argumentation falle bereits zusammen, da die Gewährung weiterer Freizeit (oder deren ersatzweise Vergütung) gerade nicht ein Belastungsausgleich für geleistete Nachtarbeit, sondern eine Schicht- bzw. Wechselschichtzulage sei. Zudem entstehe durch die Unwirksamkeit der die Wechselschichtarbeitnehmer betreffenden Sonderreglung der niedrigeren Nachtschichtzulage in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b, Alt. 1 BMTV keine Regelungslücke, da die von den Tarifvertragsparteien geregelte Ausgleichsregelung (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b, Alt. 2 - "sonstiger Nachtarbeit" BMTV) nunmehr für alle Arbeitnehmer anzuwenden sei, die im Nachtzeitraum ihrer Tätigkeit nachgingen. Die klagende Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020 - 8 Ca 1175/19 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.397,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. April 2019 aus 110,30 €, seit dem 1. Juni 2019 aus weiteren 183,02 €, seit dem 1. Juli 2019 aus weiteren 151,51 €, seit dem 1. August 2019 aus weiteren 184,86 €, seit dem 1. September 2019 aus weiteren 190,95 €, seit dem 1. Oktober 2019 aus weiteren 189,69 €, seit dem 1. November 2019 aus weiteren 189,69 € und seit dem 1. Dezember 2019 aus weiteren 197,19 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Mai 2020 sowie der Schriftsätze vom 23. September 2020, 28. September 2020 und 21. Oktober 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 399 ff., 465 ff., 632, 695 d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig. Sie setze sich nicht mit dem Urteil der 8. Kammer des Arbeitsgerichts auseinander, sondern beziehe sich auf ein Urteil der 4. Kammer in einem Parallelfall. Die klagende Partei werde der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast in keinem Fall gerecht. Weder habe sie dargelegt, dass es keinen einzigen sachlichen Grund gebe, aus dem die Tarifvertragsparteien die differenzierenden Regelungen über die Vergütung vorgenommen hätten, noch sei dargelegt worden, dass das Fehlen eines solchen sachlichen Grundes zur Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG führe. Die klagende Partei verkenne den Umfang des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG. Auch bedeute eine am „Gerechtigkeitsgedanken orientierte“ Betrachtungsweise keine Gleichschaltung aller tarifvertraglichen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt von „Lohngerechtigkeit“. Die beiden Gruppen derjenigen Arbeitnehmer, die im Wechselschichtsystem auch nachts arbeiteten, und derjenigen Arbeitnehmer, die nur ansatzweise oder zumindest außerhalb des Schichtsystems nachts arbeiten müssten, seien nicht vergleichbar. Sowohl die Zuschläge für Nachtarbeit als auch für Nachtschichtarbeit würden zum Ausgleich von verschiedenen Auswirkungen und Nachteilen gewährt, welche Arbeitnehmer hierdurch erleiden könnten. Tatsächlich würden diese nicht nur zum Ausgleich gesundheitlicher Einschränkungen, sondern auch für die Dispositionsfreiheit über die Freizeit, die auch Teilhabe am sozialen Leben beinhalte, und zur Verteuerung der unregelmäßigen Nachtarbeit gewährt. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 4. November 2020 (Bl. 721 ff. d. A.) Bezug genommen.