Urteil
7 Sa 50/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1125.7SA50.20.00
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Leitsätze
1. Der Kläger, der sich mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage oder einer Leistungsklage gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Eingruppierung wendet, trägt - ebenso wie bei einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage - grundsätzlich die volle Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen.(Rn.130)
2. Im Fall von sogenannten Aufbaufallgruppen, die sich dadurch auszeichnen, dass sich das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine ausdrückliche, zusätzlich formulierte Anforderung "heraushebt", indem die tariflichen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, ist es auch Sache des Beschäftigten, dezidiert Tatsachen vorzutragen, aus denen das Gericht erkennen kann, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt, erlaubt.(Rn.131)
3. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.(Rn.135)
4. Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Es müssen Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestehen.(Rn.150)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 293/21)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu vergüten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kläger, der sich mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage oder einer Leistungsklage gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Eingruppierung wendet, trägt - ebenso wie bei einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage - grundsätzlich die volle Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen.(Rn.130) 2. Im Fall von sogenannten Aufbaufallgruppen, die sich dadurch auszeichnen, dass sich das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine ausdrückliche, zusätzlich formulierte Anforderung "heraushebt", indem die tariflichen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, ist es auch Sache des Beschäftigten, dezidiert Tatsachen vorzutragen, aus denen das Gericht erkennen kann, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt, erlaubt.(Rn.131) 3. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.(Rn.135) 4. Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Es müssen Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestehen.(Rn.150) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 293/21) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 16. Januar 2020, Az.: 5 Ca 874/18, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Auch die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sowie auch im Übrigen zulässig. B. I. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. 12 mwN.). Sie ist im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten auch begründet. Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA und in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2016 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu zahlen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung verweist der TVöD/VKA iVm. dem TVÜ-VKA u. a. auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dabei entspricht nach der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT. b) Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1. Januar 2017 galten hinsichtlich der Eingruppierung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die §§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung über den 30. September 2005 hinaus fort. Es war auf der Grundlage der geltenden Tätigkeitsmerkmale die Eingruppierung festzustellen und sodann eine vorläufige Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD vorzunehmen (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3). c) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert, wenn bei seiner gesamten auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers, der zeitlich überwiegend als Leiter der Vollstreckungsstelle sowie daneben als stellvertretender Kassenleiter tätig war, nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen und Leiter von Kassen zu beurteilen. Für die Eingruppierung bis zum 31. Dezember 2016 kam nicht der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) vom 25. Juni 1969 zur Anwendung. Nach diesen speziellen Tätigkeitsmerkmalen für die Angestellten im Kassen- und Rechnungswesen waren unter anderem in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert: „Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IVb oder IVa eingereiht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautete: „Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“ Das bedeutet, dass diese speziellen Tätigkeitsmerkmale nur dann Anwendung finden, wenn die Kassen- und Zahlstellen der Gemeinden noch nach der KuRVO betrieben werden, das heißt nach dem vormals gültigen kameralistischen System der Buchführung in öffentlichen Ämtern und Gemeinden nach der vormaligen entsprechenden Kassen- und RechnungswesenVO (LAG Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2009 - 6 Sa 645/08 - Rn. 40, juris). Vorliegend liegen jedoch kaufmännische Buchführungstätigkeiten und keine kameralistischen, an der Reichskassenordnung oder der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden überwiegend orientierten Arbeitsvorgänge bei dem Kläger vor. Das kameralistische System der Buchführung in öffentlichen Ämtern und Gemeinden nach der vormaligen Kassen- und RechnungswesenVO ist bei der Beklagten abgeschafft. Sie arbeitet nach dem Doppik-System in kaufmännischer Art, einem Drei-Komponenten-System, in dem die Vermögensrechnung nach Bilanzgrundsätzen erstellt wird, es einen Ergebnisplan bzw. eine Ergebnisrechnung sowie einen Finanzplan und eine Finanzrechnung gibt. Dies entspricht Art. 8 Abs. 1 KomDoppikLG RhPf vom 2. März 2006, nach dem die Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen haben. Der erste Gesamtabschluss nach § 109 GemO RhPf war spätestens zum 31. Dezember 2015 aufzustellen, Art. 8 § 15 Abs. 1 KomDoppikLG RhPf. e) Die für die begehrte Eingruppierung des Klägers vielmehr in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauteten: "Vergütungsgruppe Vb 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und Breite nach). b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. (…) c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.). Vergütungsgruppe Vc 1. a) (…) b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)." f) Der Kläger war in Anwendung dieser tarifrechtlichen Regelungen aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc in die Entgeltgruppe 9 überzuleiten. Die Tätigkeit des Klägers im sonstigen Innen- und im Außendienst erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Nach dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT ist er in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c aufgestiegen. Der Kläger, der sich mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage oder einer Leistungsklage gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Eingruppierung wendet, trägt – ebenso wie bei einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage - grundsätzlich die volle Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen (vgl. nur BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN.). Er hat entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Grundregel, nach der - soweit nicht das Gesetz etwas anderes anordnet oder aus praktischen Gründen spezielle Regeln greifen - jeder die für ihn günstigen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, im Eingruppierungsprozess alle für eine (höhere) Eingruppierung relevanten Tatsachen und Umstände dazulegen, aus denen die Gerichte für Arbeitssachen im Einzelfall den rechtlichen Schluss ziehen können, dass sämtlich Anforderungen des/der tariflichen Tätigkeitsmerkmal(s/e) der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe einschließlich der Qualifikationsmerkmale erfüllt sind. Das heißt, er muss einen Sachvortrag liefern, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel genannten Tätigkeit zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem Sachvortrag zur – gegebenenfalls überwiegenden und nicht nur vorübergehenden – auszuübenden (geschuldeten) Tätigkeit, damit die Gerichte für Arbeitssachen die nach dem jeweiligen Entgeltschema für die Bewertung maßgebenden Arbeitsvorgänge bestimmen können. Zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs muss der Kläger nicht nur detailliert die auszuübende(n) Tätigkeit(en) und gegebenenfalls deren Anteil an der Gesamttätigkeit darlegen, sondern auch, welche Arbeitsergebnisse im Rahmen welcher Arbeitsorganisation er zu erarbeiten hat. Darüber hinaus hat er Angaben zu machen über die für die einzelnen Aufgaben benötigte Zeit, aber auch Ausführungen über die Zusammenhangstätigkeiten, die Verwaltungsübung, das heißt insbesondere über die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten und Behörden bzw. die entsprechende Aufgabenverteilung, über die jeweiligen Arbeitsergebnisse, die tatsächliche Abgrenzbarkeit der Aufgaben und deren jeweils selbstständige tarifrechtliche Bewertbarkeit (st. Rspr., vgl. nur BAG 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - Rn. 25, juris). Im Fall von sogenannten Aufbaufallgruppen, die sich dadurch auszeichnen, dass sich das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine ausdrückliche, zusätzlich formulierte Anforderung „heraushebt“, indem die tariflichen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, ist es auch Sache des Beschäftigten, dezidiert Tatsachen vorzutragen, aus denen das Gericht erkennen kann, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt, erlaubt (BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 33 mwN., juris). bb) Maßgeblicher Arbeitsvorgang für die Eingruppierung des Klägers iSv. § 22 Abs. 2 ist nach Auffassung der Kammer die „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“, die den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet. (1) Unter einem Arbeitsvorgang ist eine – unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung – nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit zu verstehen. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, ist anhand einer natürlichen Betrachtungsweise die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 mwN.). Weiter sind die Art der Zuweisung von Tätigkeiten (zB. einheitlich oder getrennt), aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen zu berücksichtigen (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 29 mwN.). Die gesamte Tätigkeit eines Angestellten kann einen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 30 mwN.), solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 20 mwN.). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (st. Rspr., z. B. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten(st. Rspr., z. B. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25 mwN.). Zwar stößt die deutliche Tendenz der Rechtsprechung zum „großen“ Arbeitsvorgang auf Kritik seitens der öffentlichen Arbeitgeber. Diese verweisen darauf, dass dies letztlich zur Konsequenz habe, dass zum Beispiel die in den Entgeltgruppen 7, 8 und 9a von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung des Zeitanteils selbstständiger Leistung mit dem Ergebnis einer jeweils unterschiedlichen Eingruppierung praktisch kaum noch zur Anwendung kommen könnte. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch trotz der von ihnen erkennbaren Rechtsprechungsentwicklung keine tarifvertragliche Klarstellung vorgenommen (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 56). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis der Vorgang „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“. Er kann nicht in einzelne Tätigkeiten aufgespalten werden. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist die Kammer von den prozessual in Bezug genommenen Stellenbeschreibungen vom 27. November 2012 sowie vom 30. Dezember 2016 sowie dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausgegangen. Dabei sind zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht die konkreten Arbeitsinhalte der Tätigkeit des Klägers streitig, sondern vielmehr die Frage ihrer Zusammenfassung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“. Der Beklagten war es prozessual nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Berufungsbegründung eine von den Stellenbeschreibungen abweichende Auffassung zur Bildung der Arbeitsvorgänge zu vertreten und vorzutragen, der Kläger benötige für die als separaten Arbeitsvorgang anzusehenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teamleitung circa 30 % seiner Gesamtarbeitszeit. Dieser Auffassung der Beklagten zur Bildung der Arbeitsvorgänge vermochte die Kammer jedoch nicht zu folgen. Der Bereich der Teamleitung kann nicht von dem weiteren Bereich der Durchführung der Aufgaben im Mahnwesen und in der Vollstreckungsstelle getrennt werden. (3) Die gesamte Tätigkeit des Klägers dient dem Arbeitsergebnis „Vorbereitung und Durchführung der Beitreibung und Durchsetzung von Forderungen“ im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung unter Einsatz der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie seiner eigenen Arbeitskraft. Dieses Ziel kann auf verschiedenste Weise und unter Einsatz der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter erreicht werden. Dem Kläger obliegt bei seiner Tätigkeit im Innendienst die Aufgabe, über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung unter Einsatz der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie seiner eigenen Arbeitskraft zu entscheiden, die Aufgabenausführung zu überwachen mit dem Ziel öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen zugunsten der Beklagten beizutreiben und zu vollstrecken. Die von ihm ausgeübte Teamleitung dient nach Auffassung der Kammer keinem gesonderten Arbeitsergebnis und kann daher nicht als gesonderter Arbeitsvorgang angesehen werden. Der Kläger entscheidet darüber, welche Tätigkeiten er im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis selbst ausführt und welche er auf seine Mitarbeiter überträgt. Er macht ihnen Vorgaben zur Ausführung der Tätigkeiten und überwacht die Ausführung. Die Leitungsaufgaben in Form der Fachaufsicht sind von ihm zu jeder Zeit wahrzunehmen. Nimmt ein/e Leiter/in einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahr, die innerhalb des von ihm/ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 31 mwN. zu einer Stationsleitung). Die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 genannten Tätigkeiten Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, Ausfertigung der Vollstreckungsklausel bzw. der Vollstreckbarkeitsbescheinigung, Veranlassen und Delegieren der Vollstreckungsmaßnahmen, Bearbeiten und Delegieren von besonderen Vollstreckungsmaßnahmen wie zB. Insolvenzverfahren, Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen wie die Beantragung von Zwangsversteigerungsverfahren, Beitritt zu den selbigen, Beantragung und Ausbringung von Forderungspfändungen im Bereich Zwangsverwaltung, Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken als Interessenvertreter des Vollstreckungsgläubigers, Verhandlungen mit Vollstreckungsschuldnern, deren Interessenvertretern sowie den involvierten Behörden, Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Weiterleitung an zuständige Gerichtsvollzieher und Überwachung des Forderungseinzugs, Widerspruchsbearbeitung, Erstellen von Haftungs- und Duldungsbescheiden im Bereich Realsteuern, Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 25 LVwVG ff. mit allen anfallenden Korrespondenzen sowie der Eintragungsanordnung bzw. Eintragung im Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht, Auslandsvollstreckung über BzST lassen sich unmittelbar der Erreichung dieses zu erzielenden Arbeitsergebnisses zuordnen. Die dazu notwendigen Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen wie Kontenabrufverfahren gemäß §§ 93 Abs. 7 iVm. § 93b AO, Soll/Ist Vergleich auswerten, Fehlbuchungen berichtigen lassen, Erstellen von Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsaufträgen sowie Amtshilfeersuchen, Überzahlungs- und Restelisten prüfen, Buchungs- und Zahlungsdifferenzen klären sowie Erstattungen und Umbuchen durch Buchhaltung veranlassen, Sollstellungen, Stundungen und Niederschlagungen prüfen sowie Personenkonten bereinigen, Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Mahngebühren, Säumniszuschlägen sowie der Vollstreckungskosten und die Überwachung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Bereich Vollstreckung lassen sich von der anschließenden bzw. vorangehenden Durchführung logisch nicht abtrennen, ohne dass das Arbeitsergebnis entfiele. Die weiteren Arbeiten wie die Information und Aufbereitung gesetzlicher und fachlicher Neuerungen bzw. Änderungen sowie die Beratung der Mitarbeiter, die Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung von Verfahrensregeln im Bereich Forderungsmanagement für die gesamte Verwaltung und die Verbandsgemeindewerke sowie die Behebung von Softwareproblemen und Programmfehlern im buchungs- und systemtechnischen Bereich im HKR-Programm Modul Vollstreckung sowie Koordination zwischen Zahlungsverkehr und Vollstreckungsstelle sind – soweit sie nicht bereits unmittelbar dem Arbeitsvorgang zugeordnet werden können – dem Kläger jedenfalls als Zusammenhangsarbeiten zugewiesen. Im Hinblick auf das einheitliche Arbeitsergebnis können die verschiedenen Aufgaben des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufgeteilt werden (vgl. zur Eingruppierung eines Streifenführers im Außendienst des Ordnungs- und Servicedienstes BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 18, juris; zur Eingruppierung eines kommunalen Angestellten im Aufgabenfeld des städtischen „Vollziehungsbeamten“ LAG Hamm 7. Juli 2016 - 8 Sa 306/16 - Rn. 36, juris). Damit stellt sich die Tätigkeit des Klägers im Bereich „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“ als ein großer Arbeitsvorgang dar. Auf die einzelnen Zeitanteile der Aufgaben des Klägers in diesem Bereich kommt es daher nicht an. Dementsprechend hat auch die Beklagte in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 die „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“ als einheitlichen Arbeitsvorgang (mit 90 % des Tätigkeitsumfangs des Klägers), in der Stellenbeschreibung vom 27. November 2012 einen Arbeitsvorgang Mahnwesen (10 %) sowie einen solchen Vollstreckungswesen (80 %) gesehen. cc) Diese Tätigkeit des Klägers erfordert - zwischen den Parteien unstreitig - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zu den Fachkenntnissen sind all diejenigen Kenntnisse zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Nach der tariflichen Regelung bedeuten "gründliche" Fachkenntnisse einen Grad der Vertiefung, der in der Vergütungsgruppe VII BAT als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises" umschrieben ist. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 34; 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23 jeweils mwN., juris). Dies gilt ebenso für die auf Vergütungsgruppe VII BAT aufbauenden Vergütungsgruppen VIb und Vc BAT, bei denen das Merkmal "gründlich" im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal "vielseitig" wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23 mwN., juris). Diese qualifizierten Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Verwaltung (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 84 mwN., juris) oder besonders weite Aufgabenbereiche beziehen. Das Heraushebungsmerkmal kann vielmehr auch bei der Arbeit in einem speziellen abgrenzbaren Sachgebiet verwirklicht sein, wenn mit der dortigen Tätigkeit eine entsprechende Breite an Wissen abgefragt wird (LAG Hamm 7. Juli 2016 - 8 Sa 306/16 - Rn. 57 mwN., juris). Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 84 mwN., juris). Für seine Tätigkeit als „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“ benötigt der Kläger gründliche Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Vollstreckung durch die Gemeinde, beispielsweise insbesondere der AO, des ZVG, der InsO, der VermVV, der ZPO, des LVwVG, der LVwVGKostO, LVwVGpFVO, VwVfGm VwGO und VwZG. Es handelt sich nicht nur um ein eng abgegrenztes Teilgebiet. Die Bearbeitung erfolgt nicht nur routinemäßig, sondern ebenfalls auf spezielle Fälle zugeschnitten unter Berücksichtigung von deren tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten. Das wird beispielsweise deutlich bei der Bearbeitung von Widersprüchen. dd) Der Kläger erbringt auch selbstständige Leistungen im Sinne der tariflichen Regelungen. (1) Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (LAG Hamm 7. Juli 2016 – 8 Sa 306/16 – Rn. 61; 1. August 2001 – 18 Sa 1700/99 – Rn. 72 mwN., juris). Es müssen Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestehen. (2) Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne kann - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Von dem Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 19; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27; LAG Niedersachsen 4. November 2019 - 1 Sa 394/19 E - Rn. 30, jeweils mwN., juris). Handelt der Angestellte nach eng ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben sowie nach Maßgabe von Dienstanweisungen, ist eine eigene Beurteilung bzw. eine eigene Entschließung nahezu ausgeschlossen (vgl. LAG Hamm 1. August 2001 - 18 Sa 1700/99 - Rn. 73 mwN., juris). Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27, juris). (3) Der Kläger erhält inhaltlich keine Weisungen von seinen Vorgesetzten. Er hat einen eigenen Beurteilungsspielraum und Entschließungsermessen. Seine Entscheidungen sind nicht im Einzelnen durch Rechtsvorschriften oder Dienstanweisungen der Beklagten vorgegeben. So ist zB. hinsichtlich der Ermittlung der Vermögensverhältnisse, § 25 LVwVG RhPf, Ermessen auszuüben („kann“). Ermessen ist ebenfalls auszuüben bei der Entscheidung darüber, ob eine Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 2 ZPO angeordnet wird (§ 25f LVwVG RhPf und § 284 Abs. 9 AO, vgl. VG Schwerin 7. Februar 2018 – 6 A 3831/16 – Rn. 26, juris). Diese Entscheidung unterliegt hinsichtlich der Ermessensausübung dem Begründungszwang, § 25f Abs. 2 LVwVG RhPf bzw. § 284 Abs. 9 Satz 2 AO. Daran ändert sich nichts durch die Dienstanweisung für den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeinde, Bl. 214 ff. d. A. Diese Dienstanweisung regelt nach ihrem § 1 Ziff. 1 lediglich die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen kommunaler Forderungen sowie Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Wege der Amtshilfe eingezogen werden, sowie die Zustellung von Schriftstücken nach dem LVwZG. Zum anderen enthält sie lediglich Regelungen für die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsauftrages, mithin nur einen Teilbereich der Aufgaben der vom Kläger geleiteten Vollstreckungsstelle. Außerdem lässt die Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte an verschiedenen Stellen Ermessensspielräume selbst für die dem Kläger als Leiter der Vollstreckungsstelle unterstellten Vollstreckungsbeamten, beispielsweise hinsichtlich der in § 19 der Dienstanweisung geregelten Einziehung von Teilzahlungen, bei Gefahr im Verzug (§ 22 der Dienstanweisung) und der Auswahl der Pfandgegenstände („Der Vollstreckungsbeamte wählt die zu pfändenden Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen aus, sofern …“, § 30 Abs. 1 der Dienstanweisung). Die „Arbeitsanweisung 12: Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Insolvenzverfahren“ (Bl. 234 ff. d. A) betrifft im Regelfall nicht die Tätigkeit des Klägers als Teamleiter Mahnung und Vollstreckung. Der Antrag auf Stundung muss im Regelfall vor der Fälligkeit gestellt sein, da die Stundung das Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs ist. Die Tätigkeit im Bereich Mahnung und Vollstreckung kann jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnen. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger zu 1/3 selbstständige Leistungen erbringt. Da die Tätigkeit des Klägers jedoch zu 90 % aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, bedeutet die Erbringung von selbstständigen Leistungen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs, die in rechtlich erheblichem Umfang anfallen, dass insgesamt – auch nach dem Vortrag der Beklagten – selbstständige Leistungen des Klägers anzunehmen sind. 2. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu zahlen. Für diese Zeit richtet sich die Eingruppierung des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - EntgeltO (VKA). Er ist zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet, § 29c TVÜ-VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht statt. II. Die Berufung des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet ist, die an den Kläger nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltgruppe 91 Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen. Die Berufung des Klägers hatte im Übrigen keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger seit dem 1. Januar 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c, hilfsweise der Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu zahlen. Die auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht zulässige Klage (st. Rspr., BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. 12 mwN., juris) ist nur in diesem Umfang begründet. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. a) Der Kläger, der davon ausgeht, dass sich für seine Tätigkeit eine nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 9a ergibt (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ–VKA), hat in der bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 TVÜ-VKA mit Schreiben vom 17. November 2017 einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c gestellt. Nach § 29b Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 TVÜ-VKA wirkt dieser Antrag auf den 1. Januar 2017 zurück. b) Die Eingruppierung des Klägers nach § 12 TVöD/VKA richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ist nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) und nicht nach denjenigen des Besonderen Teils, dort denjenigen für "Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen" der Entgeltordnung, zu beurteilen. Zwar gehen grundsätzlich die speziellen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Das ergibt sich aus Ziffer 1 Satz 1 "Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale" der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 - EntgeltO (VKA). Danach gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmals erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (Ziffer 1 Satz 5 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 - EntgeltO [VKA]). Nach der Vorbemerkung des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen sind „Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten“. Die spezielle Tätigkeitsmerkmale des Besonderen Teils sind daher nur einschlägig, wenn die Kassen- und Zahlstellen der Gemeinden noch nach der alten Verordnung KuRVO betrieben werden. Das ist im Streitfall – wie oben unter B.I.1.d dargelegt – nicht der Fall. Darüber hinaus liegt der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers nicht in der Stellvertretung der Kassenleitung, sondern in der Teamleitung Mahnung und Vollstreckung. Unstreitig macht die Stellvertretung der Kassenleitung nur 10 % der Tätigkeit des Klägers aus. Sie wird nur bei Urlaub oder Krankheit der Kassenleitung ausgeübt. Die Tätigkeit im Bereich Kasse ist mithin nicht prägend, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Anwendung der Vorschriften des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen nicht in Betracht kommt. Für die Frage einer Anwendung der Vorschriften des Besonderen Teils in Abgrenzung zu denjenigen des Allgemeinen Teils kann es weiter nicht darauf ankommen, dass die Beklagte den Vollstreckungsdienst in neueren Organisationsanweisungen zur Kasse zuordnet. Nach Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. Entscheidend ist damit allein die ausgeübte Tätigkeit, nicht hingegen die formale Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers. Dem steht auch nicht entgegen, dass die KuRVO aus dem Jahr 1950 stammt, also aus der Zeit deutlich vor Einführung der doppischen Buchführung. Vielmehr spricht dies dafür, dass im Teil B der Begriff „Kasse“ - entsprechend der seinerzeit üblichen Kassenführung - im Sinn der KuRVO verwendet wurde. Die Vorbemerkung wurde von den Tarifvertragsparteien bei der Entgeltordnung 2017 nicht geändert, so dass weiter davon ausgegangenen werden kann, dass diese für die Anwendbarkeit dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin von dem Vorliegen einer kameralistischen Buchhaltung ausgegangen sind. Für ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien liegen keine Anhaltspunkte vor. Ohne rechtliche Bedeutung für die Eingruppierung des Klägers ist, welche Auffassung die verschiedenen kommunalen Arbeitgeberverbände zum Anwendungsbereichs der Vorschriften des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen vertreten und welcher Beschluss hierzu auf einer Geschäftsführerkonferenz der VKA am 23. Februar 2018 getroffen worden sein soll. Einem solchen Beschluss kann allenfalls die Qualität einer Handlungsempfehlung für die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände zukommen. Im Übrigen empfiehlt auch der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, wie aus seinem RS 11/19 vom 8. März 2019 (Bl. 205 f. d. A) hervorgeht, mittlerweile, in Fällen der kaufmännischen Buchführung bzw. bei Anwendung des doppischen Haushaltsrechts die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gemäß Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) einzugruppieren. Auch die Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 25. November 2019 angegeben, dass zwischenzeitlich davon ausgegangen werden könne, dass sich zur Eingruppierung der Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen die Anwendung der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als herrschende Meinung etabliert habe. c) Da der Kläger weder über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und eine entsprechende Tätigkeit ausübt noch mit handwerklichen Tätigkeiten beschäftigt ist und die vom Kläger auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder-–institutionen hat, gelten vorliegend die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Vorbemerkungen Ziffer 1 Satz 2 Anlage 1- EntgeltO [VKA]). Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise: "Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.“ In den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur EntgeltO VKA ist auszugsweise geregelt: „7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen. (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. (…) (5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, b) (…), c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, d) (…). (6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind. (7) (…)." Die ergänzend zur EntgeltO (§ 7 Ziffer 1 der Vorbemerkungen) im kommunalen Bereich in Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommenden Regelungen des BezTV lauten auszugsweise: „Zwischen (…) sowie (…) wird gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD Folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz, deren Eingruppierung sich nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) oder Teil B Abschnitt XIII (Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) richtet. (2) (…) § 2 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (1) Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Für nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppierte Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. (2) Die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als nachgewiesen. Die nach den in Satz 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen. § 3 Ausnahmen (1) Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (§ 2) entfällt nach einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erfasst ist, oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Dies gilt nicht, wenn den Beschäftigten vor Ablauf der zwanzigjährigen Berufserfahrung ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und die Beschäftigten von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, keinen Gebrauch gemacht haben. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2: Unter Beachtung des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 1. September 1994 (7 Sa 535/94) ist den Beschäftigten dann ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden, wenn sie über die Möglichkeit an der Teilnahme eines Lehrgangs informiert wurden. Eine persönliche Aufforderung ist hierzu nicht erforderlich. Fassung des § 3 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2017: Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (§ 2) entfällt mit der Vollendung des 40. Lebensjahres. Dies gilt nicht, wenn den Beschäftigten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und die Beschäftigten von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, keinen Gebrauch gemacht haben. (2) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2017 nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2017 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. (3) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (§ 2) sind ferner Beschäftigte befreit, die a) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, b) Tätigkeiten auszuüben haben, für die in den Tätigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachausbildung vorausgesetzt wird, c) außerhalb des kommunalen Bereichs eine oder mehrere Prüfungen abgelegt haben, die den Prüfungen nach § 2 gleichwertig sind.“ d) Unter Anwendung dieser tariflichen Bestimmungen ist der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert. In die Entgeltgruppe 9c sind Beschäftigte eingruppiert, „deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.“ Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b wiederum setzt voraus, dass die „Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert“. Dabei bedeuten „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ nach dem Klammerzusatz „gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.“ Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD müssen die Heraushebungsmerkmale zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. Gemäß Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vormerkung zur EntgeltO VKA) sowie gemäß § 2 Abs. 1 BezTV erfordert eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9c die Ablegung der 2. Angestelltenprüfung. aa) Wie oben unter B.I.1.f.dd dargelegt, erbringt der Kläger selbstständige Leistungen. bb) Er benötigt für seine Tätigkeit jedoch keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse, also keine solchen, die gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Tiefe und Breite nach gesteigert sind. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur dann, wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23 mwN., juris). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 24 mwN., juris). Umfassende Fachkenntnisse werden dann nicht für einen Aufgabenbereich benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 90; 16. Oktober 1963 - 4 AZR 426/62 - Rn. 12; LAG Rheinland-Pfalz 18. September 2008 - 2 Sa 237/08 - Rn. 49, jeweils juris; Groeger/Natter, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 23.156, jeweils mwN.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite also nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ vorliegen soll. Insoweit bedarf es eines vergleichenden Vortrags (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. September 2008 - 2 Sa 237/08 - Rn. 50, juris). Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass die Kassen- und Vollstreckungstätigkeit im Rahmen des Haushalts einer Gemeinde von Bedeutung ist und die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber dem säumigen Bürger in einem geordneten Verfahren zur Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips geboten ist. Richtig ist weiter, dass eine Gemeinde zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung verpflichtet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für diese Tätigkeit „umfassende“ Fachkenntnisse benötigt würden. Auch wenn der Bereich der Vollstreckung von vielen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt ist und verschiedene ineinandergreifende Rechtsvorschriften und Dienstanweisungen zu beachten sind, müssen diese Kenntnisse für die Tätigkeit als „Leiter der Vollstreckungsstelle“ nur auf sein konkretes Fachgebiet zugeschnitten sein und sich nicht auch auf die weiteren Fachgebiete der Beklagten (zB. Bürgerdienste, Kindertagesstätten, Schulen und Sport, Bauen und Umwelt, Werke) beziehen. Die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren (zB. Überprüfung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung) vor einem Verwaltungsgericht erfolgt nur im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Klägers, der Vollstreckung von Forderungen. Die Abnahme einer Vermögensauskunft gehört ebenfalls zu diesem Bereich. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger sich darauf beruft, Titel aus verschiedenen Rechtsgebieten zu vollstrecken. Seine Prüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die titulierte Forderung zutreffend als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich deklariert ist, also die Forderungsart richtig ist. Nicht zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten gehört die Prüfung des Ausgangsbescheides als solchem. So können Verwaltungsakte nur dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind, der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 2 LVwVG RhPf). Auch daraus, dass zum Tätigkeitsbereich des Klägers Pfändungen bei Sozialhilfeempfängern und Gewerbetreibenden gehören, ergibt sich nicht, dass die vom Kläger benötigten Kenntnisse umfassend sein müssen. Auch insoweit muss der Kläger nicht das komplette Sozialhilferecht bzw. das vollständige Handels- und Gesellschaftsrecht kennen, sondern nur die einzelnen Vorschriften, die sich auf seinen Tätigkeitsbereich der Vollstreckung beziehen. Nichts anderes folgt daraus, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 wörtlich angegeben ist: „Voraussetzung zur Wahrnehmung der oben genannten selbständig und eigenverantwortlich ausgeführten Tätigkeiten sind gründliche und umfassende Kenntnisse im Umgang und Anwendung der hier nicht abschließend aufgezählten Rechtsvorschriften mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften: GemO, GemHVO, Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, BauGB, AO, KAG, ZVG, GBO, InsO, VermVV, SchFV, SchVabdrV, SGB I, SGB X, RGBL., ZPO, BGB, StGB, LWvVG, LVwVGKostO, LVwVGpFVO, VwVfG, VwGO, VwZG, Dienstanweisungen. Die gleichen o. g. Kenntnisse sind erforderlich im Bereich EDV insbesondere dem HKR-Programm KIS sowie dem dazugehörigen Vollstreckungsmodul. Des Weiteren die Software zur Kommunikation mit dem ZVG sowie dem Programm zur Kommunikation mit dem BzSt zur Einleitung der Auslandsvollstreckung gem. Doppelbesteuerungsabkommen“. Zum einen ist die Frage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Subsumtion aus einer Arbeitsplatzbeschreibung ergibt. Zum anderen bezieht sich die Angabe zum Vorliegen gründlicher und umfassender Kenntnisse bereits nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung auf den Umgang und die Anwendung der „hier nicht abschließend aufgezählten Rechtsvorschriften mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften“. Letztlich ebenfalls nicht entscheidend für die Eingruppierung des Klägers ist, wie Vollstreckungsbeamte bei der Beklagten eingruppiert sind. Die hier maßgeblichen Entgeltgruppen stellen gerade nicht darauf ab, ob und wie viele Angestellte dem Einzugruppierenden unterstellt sind und nach welchen Entgeltgruppen diese vergütet werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist zudem die Frage, ob die Eingruppierung der Vollstreckungsbeamten zutreffend ist. cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 9b bis 12 vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen gelten, § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV. Der Kläger hat eine Zweite Prüfung nicht abgelegt. Über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügt er ebenfalls nicht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger von der Verpflichtung zur Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BezTV) nach § 3 BezTV in der älteren Fassung befreit war und ob ihm vor Vollendung des 40. Lebensjahrs ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und er von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 BezTV gelten gemäß § 3 Abs. 2 BezTV in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung für die Dauer des über den 31. Dezember 2017 hinaus zu demselben Arbeitgeber – im vorliegenden Fall zu der Beklagten – bestehenden Arbeitsverhältnisses weiter. Der Kläger ist bereits seit dem 1. April 2002 ununterbrochen bei der Beklagten tätig. Denn da der Kläger die Zweite Prüfung nicht abgelegt hat, findet die Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV keine Anwendung. Die Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV gilt nicht auch in dem Fall, dass der Angestellte von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht wegen der Vollendung des 40. Lebensjahres entfallen ist. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - Rn. 28 mwN., juris). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten die gründlichen, umfassenden Kenntnisse „durch die Zweite Prüfung“ als nachgewiesen. Einen Hinweis darauf, dass diese Kenntnisse auch dann als nachgewiesen gelten sollen, wenn die Zweite Prüfung nach dem BezTV nicht abgelegt werden muss, enthält der Tarifvertrag nicht. § 3 BezTV enthält Ausnahme von der „Ausbildungs- und Prüfungspflicht“, nicht hingegen von dem Nachweis oder dem Vorliegen der geforderten Fachkenntnisse. Sinn und Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Mit der zweiten Verwaltungsprüfung soll dem Angestellten ein Wissen vermittelt werden, dass ihn in einer Verwaltung effektiv und breit gefächert einsetzbar macht. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung dokumentiert er, dass er ein solche „gründlichen, umfassenden Kenntnisse“ besitzt. Zwar muss und kann der Kläger beim Eingreifen der Ausnahmeregelung Lehrgang und Zweite Angestelltenprüfung nicht mehr ablegen. Ihm steht es jedoch frei, auf andere Art nachzuweisen, dass seine Tätigkeit solche gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erfordert. Dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass ein solcher Nachweis auch ohne Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung möglich ist, ergibt sich daraus, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß Ziffer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung (VKA) nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein gilt. Im Bereich der übrigen Arbeitgeberverbände müssen die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse stets auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Der Verzicht des BezTV auf Ausbildung und Zweite Prüfung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs bedeutet auch nicht, dass den Beschäftigten unterstellt wird, dass sie nach dem Erreichen dieses Lebensalters die abverlangten Kenntnisse für die Durchführung der Tätigkeit und diejenige der verwaltungsinternen Abläufe erlangt haben. Dem steht entgegen, dass das Lebensalter allein keine Auskunft über erlangte Kenntnisse geben kann. Es ist vielmehr denkbar, dass die Tarifvertragsparteien über 40-jährige Beschäftigten lediglich nicht mehr den Belastungen durch die entsprechende Ausbildung und die Prüfung aussetzen wollten. Entgegen der Ansicht des Klägers war keine Tarifauskunft zur Frage der Auslegung des § 3 BezTV einzuholen. Zwar soll das Gericht nach § 293 ZPO Auskünfte der Tarifvertragsparteien einholen können. Die Auslegung einer Tarifnorm erfolgt jedoch als Rechtsanwendung durch den Richter, weshalb es nicht zulässig ist, im Rahmen einer Tarifauskunft nach der Auslegung einer Tarifnorm zu fragen (Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 201 Rn. 22 mwN.). Die Tarifauskunft darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; 14. September 2010 - 10 AZR 358/10 - Rn. 28, jeweils mwN., juris). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Außerdem kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22 mwN., juris). Nichts anderes gilt, soweit nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 1 BezTV die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst ist, oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Beklagte hat – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht durch seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD bereits am 7. Juli 2012 auf die Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung verzichtet. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD war aus Sicht der Beklagten gerade nicht die Ablegung dieser Prüfung erforderlich, da sie den Kläger nicht aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b, sondern aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet hat. Wie oben (unter B.I.1.f) dargelegt, setzte die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c keine gründlichen, umfassenden, sondern nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus, die der Kläger durch das Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung nachgewiesen hat. dd) Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers besonders verantwortungsvoll ist. 2. Die Beklagte hat den Kläger in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 auch nicht nach Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Wie oben unter B.II.1.d dargelegt erfordert die Tätigkeit des Klägers jedenfalls keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. 3. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die an den Kläger nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 TVöD-V/VKA. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, sich hieraus ergebende Differenzvergütungsansprüche und deren Verzinsung. Der 1969 geborene Kläger war nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 1. April 1990 bis zum 31. März 2002 Soldat auf Zeit für 12 Jahre bei der Bundeswehr, wo er die Laufbahn zum Unteroffizier und Oberfeldwebel absolvierte. Sein Einsatz als Feldjäger Unteroffizier betraf die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben und den Einsatz im militärischen Ordnungs- und Verkehrsdienst, welches Objektschutz, Sicherung von Geldtransporten, Absicherung von militärischen Veranstaltungen etc. abdeckte. Auch in seiner weiteren Laufbahn war er als Oberfeldwebel im unmittelbaren Personenschutz tätig. Hinsichtlich seiner damaligen Aufgaben wird auf das Dienstzeugnis vom 13. März 2002 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen. Seit dem 1. April 2002 ist der Kläger bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund des Arbeitsvertrags vom 18. Februar 2002 (Bl. 17 f. d. A.) der BAT und die an dessen Stelle tretenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 6 des Arbeitsvertrags wurde der Beginn der Beschäftigungszeit auf den 1. April 2002, der Beginn der Dienstzeit auf den 1. April 1990 festgesetzt. Der Kläger wurde zunächst im Vollstreckungsdienst eingesetzt und mit Wirkung zum 18. Oktober 2002 als Vollstreckungsbeamter der Beklagten bestellt. Seine Eingruppierung erfolgte zunächst in BAT VII. Am 24. Mai 2005 absolvierte der Kläger die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst mit der Gesamtnote "ausreichend". Er wurde daraufhin als Angestellter im Vollstreckungsdienst weiterbeschäftigt. Es wurde eine Stellenbeschreibung vom 5. Dezember 2005 angefertigt, wegen deren Inhalts auf Bl. 98 ff. d. A. Bezug genommen wird. Entsprechend des Änderungsvertrags vom 12. Dezember 2005 (Bl. 19 d. A.) wurde die Tätigkeit des Klägers ab dem 1. Januar 2006 nach Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet. Im Jahr 2012 wurde der Kläger zum Leiter der Vollstreckungsstelle ernannt. Ihm wurde die Weisungsbefugnis über zwei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 übertragen. Es wurde eine Stellenbeschreibung mit Datum vom 27. November 2012 erstellt, wegen deren Inhalts auf Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen wird. Diese ist gegliedert in die Arbeitsvorgänge - Mahnwesen 10 % - Vollstreckungswesen 80 % und - Stellvertretende Kassenleitung (Abwesenheitsvertretung), Allgemeine Kassentätigkeiten 10 %. Als "besondere Anforderungen des Arbeitsplatzes" werden "gründliche und vielseitige Fach- und Rechtskenntnisse; hohe Flexibilität; starke Belastbarkeit und Souveränität in schwierigen Schuldnergesprächen; Einfühlungsvermögen und Sozialkompetenz und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein" genannt. Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2013 (Bl. 24 d. A.) wurde der Kläger sodann in Entgeltgruppe 8 TVöD ab 1. Juli 2012 hochgruppiert. Mit Wirkung zum 1. Februar 2015 wurde der Kläger zudem gemäß § 106 Abs. 2 GemO zum stellvertretenden Kassenverwalter bzw. stellvertretenden Kassenleiter der Beklagten bestimmt und übernahm zusätzlich die Teamleitung Sachbearbeitung Mahnung und Vollstreckung. In der Kasse der Beklagten sind weniger als zwölf Kassenbeschäftigte tätig. Unter dem Datum vom 30. Dezember 2016 wurde für den Arbeitsplatz des Klägers eine neue Arbeitsplatzbeschreibung gefertigt, wegen deren Inhalts auf Bl. 26 ff. d. A. Bezug genommen wird. Diese nennt die Arbeitsvorgänge "1 Teamleitung Mahnung und Vollstreckung" sowie "2 Sonstige Arbeiten 2.1 Stellvertretung, Kassenleitung (Abwesenheitsvertretung) 2.2 Urlaubs- und Krankheitsvertretung für die Sachbearbeiter im Bereich Barkasse, Mahnung und Vollstreckung". In der Arbeitsplatzbeschreibung heißt es weiter: "Voraussetzung zur Wahrnehmung der oben genannten selbständig und eigenverantwortlich ausgeführten Tätigkeiten sind gründliche und umfassende Kenntnisse im Umgang und Anwendung der hier nicht abschließend aufgezählten Rechtsvorschriften mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften: GemO, GemHVO, Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, BauGB, AO, KAG, ZVG, GBO, InsO, VermVV, SchFV, SchVabdrV, SGB I, SGB X, RGBL., ZPO, BGB, StGB, LVwVG, LVwVGKostO, LVwVGpFVO, VwVfG, VwGO, VwZG, Dienstanweisungen Die gleichen o.g. Kenntnisse sind erforderlich im Bereich EDV insbesondere dem HKR-Programm KIS sowie dem dazugehörigen Vollstreckungsmodul. Des Weiteren die Software zur Kommunikation mit dem ZVG sowie dem Programm zur Kommunikation mit dem BzSt zur Einleitung der Auslandsvollstreckung gem. Doppelbesteuerungsabkommen." Die sonstigen Arbeiten des Klägers (Stellvertretung Kassenleitung [Abwesenheitsvertretung], Urlaubs- und Krankheitsvertretung für die Sachbearbeiter im Bereich Barkasse, Mahnung und Vollstreckung) machen dabei etwa 10 % seiner Tätigkeit aus. In der Arbeitsplatzbeschreibung ist angegeben, dass die Stelle im Stellenplan mit "EG 8" ausgewiesen ist. Für die Erledigung seiner Tätigkeiten benötigt der Kläger gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Am 23. (Bl. 31 d. A.) bzw. 30. Dezember 2016 (Bl. 32 d. A.) beantragte der Kläger die rückwirkende Höhergruppierung in der Funktion als Leiter der Vollstreckungsstelle in die Entgeltgruppe 9 TVöD und machte Differenzansprüche geltend. Der Kommunale Arbeitgeberverband führte sodann im Auftrag der Personalstelle eine Bewertung der Stelle durch. Dem Kläger wurde am 15. November 2017 mündlich eröffnet, dass die Tätigkeit des stellvertretenden Kassenleiters in einer Kasse der Größenordnung der Beklagten nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ergebe. Mit Schreiben vom 17. November 2017 (Bl. 33 f. d. A.) machte der Kläger erneut seine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23. November 2017 (Bl. 35 d. A.) ab. Derzeit wird der Kläger nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/VKA vergütet, was einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.137,78 € entspricht. Die vom Kläger angestrebte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c entspricht 3.888,65 € brutto. Eine erneute Geltendmachung durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2018 wies die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2018 zurück. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit seiner am 29. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe schon 2012 mit Übertragung der Leitung der Vollstreckungsstelle die falsche Eingruppierung vorgenommen. So hätte er eigentlich ab Übertragung dieser Tätigkeit ab 1. Juli 2012 nach Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA höhergruppiert werden müssen. Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten begehre er daher die rückwirkende Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 TVöD ab 1. Juni 2016. Er hätte bereits ab dem 1. Juli 2012 nicht nach Vergütungsgruppe Vc BAT, sondern nach Vergütungsgruppe Vb der Vergütungsmerkmale Allgemeiner Teil Gemeinden (dort Fallgruppe 1b) vergütet werden müssen. Er habe gemäß der Stellenbeschreibung vom 27. November 2012 eine Tätigkeit ausgeübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt habe, wie es in der Stellenbeschreibung selbst enthalten sei. Außerdem seien die verschiedenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Stellenbeschreibung genannt, die er habe beherrschen müssen. Es sei für einen Nichtjuristen ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet und gehe über das LVwVG RhPf bis zur InsO, VwGO etc. Mit der bestandenen Ersten Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst könne er die von ihm fachlich geforderten Kenntnisse nachweisen. Er habe auch seit 2002 im Vollstreckungsrecht entsprechende Spezialkenntnisse erworben, da er die Tätigkeit seither mit wachsender Verantwortung und Übernahme weiterer Aufgaben durchführe. Auch habe er seit 2002 sehr viele Weiterbildungen und Fortbildungen besucht und absolviert. Er halte sein rechtliches Wissen stets auf neuestem Stand. Auch dies könne entsprechend durch Vorlage von Zertifikaten und Fortbildungsbescheinigungen nachgewiesen werden. Eine Vertiefung der Fachkenntnisse im Sinne von umfassenden Kenntnissen sei angesichts der Tätigkeitsbeschreibung zu bejahen. Er sei gemäß dieser Stellenbeschreibung bereits eigenständig zuständig für das Vollstreckungswesen gewesen und habe dies eigenverantwortlich durchgeführt. Er habe auch die Vollstreckungsklauseln selbstständig erlassen. Er sei allerdings nicht nur selbstständig tätig, sondern als Leiter der Vollstreckungsstelle nunmehr verantwortlich für die Anleitung des Außendienstes, habe also auch Führungsaufgaben und weitreichende Entscheidungsspielräume. Es sei damit auch noch zusätzlich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Zutreffend wäre daher die Entgeltgruppe E 9 gewesen. Auf seine Tätigkeit als Leiter der Vollstreckungsstelle und stellvertretender Kassenleiter im Buchhaltungssystem des Doppik seien nicht die besonderen Verwaltungsmerkmale des Besonderen Teils, Teil XIII für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen anzuwenden. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 seien ihm mit Arbeitsvorgang 1 "Teamleitung Mahnung und Vollstreckung" zu 90 % selbstständige und allein verantwortlich auszuführende Tätigkeiten im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen übertragen. Er mache insoweit die Arbeitsplatzbeschreibung zum Gegenstand des Sachvortrags. Der Arbeitsvorgang sei einheitlich zu betrachten und dürfe nicht in einzelne Tätigkeiten aufgespalten werden. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei von der Beklagten in Person des Fachbereichsleiters geprüft und unterzeichnet worden. Sie habe sie vorprozessual zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Selbst wenn man seine Teamleitungsfunktion als gesonderten Arbeitsvorgang in die Arbeitsplatzbeschreibung aufnehmen würde, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Zutreffend wäre nämlich ein getrennter Arbeitsvorgang "Teamleitung über zwei ihm unterstellte Mitarbeiter" auch nach der EG 9c zu bewerten. Zum anderen würde die Teamleitung vom Zeitanteil her gemäß § 12 TVöD kaum mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers beanspruchen, würde die Tätigkeit also auch nicht prägen. Zum anderen würde der Grundsatz, dass Arbeitsvorgänge, die gleichwertig seien und die Einzelmerkmale einer Entgeltgruppe - wie das Merkmal der besonderen Verantwortung oder der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse - erfüllten, dazu führen, dass die Arbeitsvorgänge zusammenzurechnen seien. Dies folge bereits aus § 12 S. 3 TVöD. Seine Haupttätigkeit sei und bleibe die selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen. Dieser Arbeitsvorgang sei auch nicht inhaltlich zu trennen, das widerspräche dem Aufspaltungsverbot von Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang "Teamleitung/Mahnung/Vollstreckung" diene dem Arbeitsergebnis "Vorbereitung und Durchführung der Beitreibung und Durchsetzung von Forderungen" im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Diese könne je nach Lage des Einzelfalls und Reaktion des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch unterschiedlichste und somit individuelle Maßnahmen erfolgen, habe aber immer den Abschluss der jeweiligen Vollstreckungsakte durch Befriedigung der Schuld zum Ziel. Als Mitarbeiter im Innendienst obliege ihm die Aufgabe, über die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden, welche erfolgversprechend seien, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die Forderung für die Gemeinde erfüllt zu sehen. Dabei müsse er die unterschiedlichsten Vollstreckungsvorschriften zum Schuldnerschutz beachten und verhältnismäßig vorgehen. Es gebe immer einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessensentscheidungen. Gerade im Haftungsrecht, was Grundlage weitergehender Vollstreckungsmaßnahmen sei, wie zum Beispiel der Geschäftsführerhaftung müsse ermessensfehlerfrei im Sinn des Erschließungsermessens und Auswahlermessens entschieden werden, wobei die Grundsätze der Ermessensausübung auch im Haftungsbescheid auszuführen seien. Das heiße bei fehlender oder falscher Ermessensausübung drohe die Forderung für die Kommune auszufallen. Weitere Ermessensausübung finde sich im § 25f LVwVG Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Hier sei sorgfältig abzuwägen, da ein Eintrag weitreichende Folgen nach sich ziehe. Ihm obliege ein entsprechendes Entschließungsermessen, wie er vorgehe, welche Maßnahmen er für den individuellen Sachverhalt für angemessen erachte. Selbstständige Leistungen seien auch Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, die er unstreitig habe. Er verfüge über eine Vertiefung der Fachkenntnisse im Sinn von umfassenden Fachkenntnissen. Zu den notwendigen Fachkenntnissen gehörten auch die technischen Kenntnisse im besonderen Software-System der Beklagten und dem Vollstreckungsmodul HKR-Programm und im Programm KIS. Umfassend seien seine Fachkenntnisse deshalb, weil er die Rechtsgrundlagen für die Forderung auch kennen und beurteilen müsse. Er entscheide im Widerspruchsverfahren auch über die Anspruchsgrundlage der Gemeinde für die gestellte Forderung. Er habe also auch Kenntnisse im Verwaltungsrecht, Abgabenrecht etc. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe hervor, dass er selbstständig und alleinverantwortlich Vollstreckungsvoraussetzungen prüfe, Vollstreckungsklauseln und -bescheinigungen alleinverantwortlich ausfertige und die Verfahren bearbeite bis hinein in Zwangsversteigerungsverfahren, Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Durchsuchungsbeschlüssen etc. Er müsse auch selbstständig und eigenverantwortlich Widersprüche bearbeiten und der Widerspruchsbehörde vorlegen. Jede in der Arbeitsbeschreibung unter Arbeitsvorgang I genannte Tätigkeit sei von ihm selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Er sei auch in seinem Sachgebiet allein verantwortlich und führe ein Team von ihm fachlich unterstellten Mitarbeitern. Er gebe auch gemäß seiner Aufgabe als Teamleiter Mahnung und Vollstreckung Verfahrensregeln in den Sachbereichen Forderungsmanagement und Vollstreckung vor. Dementsprechend sei hier eindeutig auch selbstständige Leistung vorhanden. Seine Tätigkeit erfülle aber auch das Merkmal der besonderen Verantwortung gemäß Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA. Als Leiter der Vollstreckungsstelle habe er für alle Maßnahmen einzustehen und nehme mit diesen Entscheidungen auf die Rechtsverhältnisse der Gemeinde oder auch die Lebensverhältnisse Dritter Einfluss. Er entscheide über die entsprechende Einleitung von Maßnahmen, die sehr belastend für die Betroffenen sein könnten. Er übe Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung aus, das heiße durch seine Tätigkeit in der Vollstreckung könne es zur Einschränkung von Grundrechten kommen, zB. durch die Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft oder die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses als vorbereitender Maßnahme zur Sachpfändung. Er sei auch zuständig für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts. Er nehme direkt Einfluss auf den Gemeindehaushalt, wenn er ausstehende Forderungen beitreibe etc. Seine Tätigkeiten könnten aber auch im Hinblick auf entstehende Kosten für die Gemeinde von erheblicher Bedeutung sein. Besondere Verantwortung lasse sich auch aus § 55 LVwVG ableiten, dieser setze die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts, die dann über Beschränkung und Verbote der §§ 850 bis 852 ZPO sowie die Bestimmung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO entscheiden könne. Er habe auch die Aufgabe der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 25 LVwVG RhPf iVm. § 27 LVwVG RhPf. Als stellvertretender Kassenleiter sei er in Vertretungsfällen als Kassenleiter tätig. Andererseits sei der Kassenleiter ihm gegenüber nicht weisungsbefugt, da die beiden Bereiche Vollstreckung und Kasse getrennt geführt würden und getrennt geführt werden müssten. Auch in dieser (Vertretungs-)Tätigkeit übe er besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Zu benennen sei auch die Verantwortung über zwei ihm unterstellte Mitarbeiter nach EG 6, die er fachlich führen und anleiten müsse. Der ihm vorgesetzte Fachbereichsleiter und dessen Stellvertreter seien fachlich nicht in der Lage, die von ihm ausgeführte Tätigkeit im Bereich „Mahnung und Vollstreckung“ selbstständig auszuführen. Sie seien lediglich disziplinarische Vorgesetzte. Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestünden mehrere Ausnahmen, zum einen, wenn der Beschäftigte mindestens 20-jährige Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber aufweise, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst sei, oder bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Die von ihm bei der Bundeswehr im militärischen Ordnungs- und Verkehrsdienst und in Personenschutz erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien auch im Vollstreckungsdienst nutzbar zu machen. Letztlich gehe es auch hier um die Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche. Die Dienstzeit sei nach § 20 Abs. 6 BAT anzurechnen gewesen, was die Beklagte unstreitig auch getan habe. Die nach BAT anerkannten Dienstzeiten seien nach der Übergangsvorschrift des § 14 TVÜ-VKA auch als Beschäftigungszeit im Sinn des § 34 Abs. 3 TVöD anzuerkennen. Letztlich sei die Anerkennung auch nach § 8 und § 8a SVG geboten. Eine "einschlägige" Berufserfahrung werde nicht verlangt. Dies sei auch der Unterschied zur Anerkennung von Erfahrungszeit des § 16 Abs. 2 TVöD. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - passe daher nicht auf die vorliegende Fragestellung. Aber selbst wenn man einschlägige Berufserfahrung fordern wollte, wäre diese gegeben. Er habe einschlägige Erfahrungen mit "rechtsbrüchigen Bürgern" und der Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche und Rechte. Den Angestelltenlehrgang II benötige er auch nicht, da er schon seit 2002 für die Beklagte im Vollstreckungsdienst als Vollstreckungsbeamter arbeite und über die Dienstzeit entsprechende Berufserfahrung habe sammeln können. Er sei zudem auch zum Leiter der Vollstreckungsbehörde befördert worden, ohne dass die Beklagte weitere Fortbildungen oder Nachweise über Kenntnisse gefordert habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er das 40. Lebensjahr vollendet gehabt. Des Weiteren entfalle die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 idF. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 (im Folgenden: BezTV), da er das 40. Lebensjahr vollendet habe. Seine früheste Zulassung für den Lehrgang II wäre unter Berücksichtigung der Vorschriften des BezTV erst zum 24. Mai 2008 möglich gewesen. In der Zeit zwischen dem 25. Mai 2008 und 13. August 2008 sei ihm keinerlei Information seitens der Beklagten erinnerlich, dass es die Möglichkeit gäbe, den Angestellten-Lehrgang II zu besuchen. Seinerzeit sei noch mit dem Informationslauf durch Umlaufmappen gearbeitet worden, die in der Regel an den Abteilungsleiter geleitet worden seien. Eine Kontrolle der Gegenzeichnung des Umlaufs habe es nach seiner Erinnerung nicht gegeben. Nicht mehr erinnerlich sei ihm, ob die Umlaufmappe im Fall des Urlaubs oder der Krankheit eines Mitarbeiters aufgehoben worden sei. Dies sei ihm auch zu keinem Zeitpunkt durch seinen Dienstherrn nahegelegt worden. Per E-Mail habe er eine Information zur Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang II nicht erhalten. Er müsse angeblich allgemein weitergeleitete Informationen nicht als Aufforderung zur Ableistung der Fortbildung verstehen. In dem kurzen Zeitraum von Oktober 2008 (Anmeldung aufgrund der Sperr- und Wartezeit erst möglich) und der Vollendung seines 40. Lebensjahrs wäre ihm lediglich die Anmeldung, nicht aber die Ablegung der Prüfung II möglich gewesen. Da seine Mutter im Jahr 2010 nach langer schwerer Krankheit verstorben sei, wäre eine zusätzliche Belastung in diesem Zeitraum schon aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen. Er war der Ansicht, mit der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV müssten auch die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse als nachgewiesen gelten. Er habe keine Chance sie durch Ablegung der Zweiten Prüfung nachzuweisen. Ansonsten würde der BezTV zwar auf die Angestelltenprüfung II verzichten, der Beschäftigte würde aber nie die Chance erhalten, höhergruppiert zu werden. Dies könne tarifrechtlich nicht gewollt sein. Der Bereich Mahnung und Vollstreckung, in dem er arbeite, sei insgesamt für die Verwaltung nicht zu vernachlässigen. Er benötige auch für diesen Teilbereich der Verwaltung umfassende und tiefgreifende Fachkenntnisse, die sich nicht nur auf sein Fachgebiet der Vollstreckung bezögen, sondern auch auf darüberhinausgehende Bereiche, wie Prozessrecht, kaufmännisches Grundwissen, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Zu seinen Fachkenntnissen gehörten allein Dienstanweisungen mit über 40 Regelungen. Zu den notwendigen Fachkenntnissen gehörten auch die technischen Kenntnisse im besonderen Software-System der Beklagten, dem Vollstreckungsmodul im HKR-Programm und im Programm Kiss sowie die Software zur Kommunikation mit dem BzST und weitere Module. Zu seinen Kenntnissen gehörten auch solche der Rechtsprechung. Er müsse seine Widerspruchsbescheide selbst juristisch begründen, auch im Hinblick auf die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung, insbesondere da die Beklagte über kein eigenes Rechtsamt verfüge. Sei die Rechtsmaterie zu komplex, müsse er entscheiden, ob er die Rechtssache an einen freien Rechtsanwalt vergebe. Dies sei in seiner Dienstzeit jedoch noch nicht vorgekommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 1. Juli 2017 nach Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Differenzbeträge zwischen der bisherigen Vergütung und der angestrebten Vergütung gemäß Antrag Ziffer 1 und 2 mit 5 %-Punkten über dem Basiszins beginnend mit dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag Ziffer 2 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag Ziffer 4 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet, ihn seit 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war zunächst der Ansicht, bis zum 31. Dezember 2016 sei für die Eingruppierung der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) vom 25. Juni 1969 zur Anwendung gekommen. Nach der neuen EntgeltO sei die Tätigkeit nach Teil B Abschnitt XIII (Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) zu bewerten. Zuletzt war sie der Ansicht, zwischenzeitlich könne davon ausgegangen werden, dass sich zur Eingruppierung der Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen die Anwendung der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als herrschende Meinung etabliert habe. Bei Anwendung der "Allgemeinen" Tätigkeitsmerkmale wäre die auszuübende Tätigkeit des Klägers nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) zu bewerten. Der Kläger verfüge insoweit bereits nicht über die subjektiven Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9, da er keine Zweite Prüfung abgelegt habe. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO (VKA). Die nach § 3 BezTV möglichen Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht griffen im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger verfüge nicht über eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags. Insbesondere könne die zwölfjährige Bundeswehrzeit nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sei auch nicht mit Vollendung des 40. Lebensjahrs entfallen (§ 3 Abs. 1 BezTV in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Der Kläger habe Informationen darüber erhalten, den Angestelltenlehrgang II zu besuchen. Entsprechende Informationen des kommunalen Studieninstituts L. würden jährlich per E-Mail durch das Personalbüro der Beklagten an alle Beschäftigten weitergeleitet (in der Regel im November eines jeden Jahres). Den Ausschreibungsunterlagen hätten alle notwendigen Informationen entnommen werden können (Ort und Zeitraum der Lehrgänge, Stoffumfang, Anmeldeschluss, Anmeldevordruck etc.). Auch bis 2009 sei sie nicht anders vorgegangen. Insofern würden bereits die subjektiven Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b ff. nicht erfüllt. Eine Funktion "Teamleitung" sei dem Kläger nicht ausdrücklich durch sie übertragen worden. Er sei lediglich im Rahmen der Leitung der Vollstreckungsstelle gegenüber dort beschäftigten zwei Mitarbeitern (Entgeltgruppe 6) fachlich weisungsbefugt. Es sei äußerst fraglich, inwieweit die mit der Teamleitung von zwei Beschäftigten verbundenen Aufgaben (nach ihrer Einschätzung maximal 30 %) mit sachbearbeitenden Aufgaben im Zusammenhang mit Vollstreckungsangelegenheiten zusammengefasst werden könnten. Die hier gegebenenfalls anfallenden Leitungsaufgaben seien im Kontext mit der Funktion als stellvertretender Kassenleiter und der damit verbundenen hierarchischen Gliederung innerhalb der Kasse zu sehen. Auch die als Sachbearbeiter wahrzunehmenden Aufgaben seien von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit und könnten deshalb nicht zu einem großen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. So sei zum Beispiel die eigenständige und abschließende Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen (durchschnittlich ein Widerspruch im Monat) anders zu bewerten wie die routinemäßige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die keine Beurteilungsspielräume bzw. Ermessensentscheidungen erforderten. Die im Zusammenhang mit dem Sachgebiet Mahnungen und Vollstreckung wahrzunehmenden Aufgaben erforderten bereits zweifelsfrei keine gründlichen umfassenden Fachkenntnisse im tariflichen Sinn. Entscheidend seien die Fach- und Rechtskenntnisse, die der Kläger zur Wahrnehmung der zeitlich überwiegend auszuübenden Tätigkeit tatsächlich benötige. Dies betreffe schwerpunktmäßig das LVwVG, die AO, das kommunale Abgabengesetz sowie die ZPO und InsO. Ansonsten würden sicherlich einzelne Vorschriften des BauGB, des SGB oder privatrechtliche Vorschriften (BGB) in wenigen Einzelfällen herangezogen, aber nicht das gesamte Regelungswerk. Der Bereich Mahnung und Vollstreckung stelle nur einen relativ geringen Ausschnitt des Gesamtgebiets oder der Gebiete der beschäftigenden Verwaltung dar. Fachkenntnisse, die der Kläger zwar erworben habe, die aber zur Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets nicht erforderlich seien, spielten keine Rolle. Hinsichtlich der Auflistung von Softwaresystemen handele es sich bei den erwähnten Modulen um reine Auskunftsberechtigungen, die keine tiefergehenden Kenntnisse der Programmstrukturen erforderten. Erst recht sei eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im tariflichen Sinn nicht erkennbar. Eine "beträchtliche, gewichtige Heraushebung" durch das Maß der Verantwortung könne dem übertragenen Aufgabengebiet nicht entnommen werden. Im Fachbereich 2 - Finanzen sei sowohl ein Fachbereichsleiter als auch ein stellvertretender Fachbereichsleiter gegenüber dem Kläger weisungsbefugt. Nicht zuletzt sei auch im Hinblick auf das hierarchische Gefüge innerhalb des Fachbereichs und in der Kasse eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Kläger einer Kassenleiterin (Entgeltgruppe 9a) unterstellt. Auch wenn er gegenüber zwei Beschäftigten fachlich weisungsbefugt sei, könne hieraus eine besondere Verantwortung im tariflichen Sinn nicht abgeleitet werden. Dass der Kläger gesetzliche Neuerungen bzw. Änderungen im Blick behalten müsse, diese gegebenenfalls für die praktische Umsetzung aufbereite und zwei weitere Kollegen hierüber informiere, werde nicht bestritten. Dies betreffe letztlich alle Sachbearbeiter und Verwaltungsmitarbeiter. Die Verfahrensregelungen im Bereich der Vollstreckung seien in den einschlägigen Gesetzen (zB. LVwVG, ZPO) sowie ergänzend in einer 46 Paragrafen umfassenden Dienstanweisung (Bl. 214 ff. d. A.) ausführlich beschrieben. Weiterhin existiere im Rahmen der Dienstanweisung zur Organisation des Rechnungswesens eine eigene Arbeitsanweisung zu den sogenannten Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Insolvenzverfahren, Bl. 234 ff. d. A.). Beide Dienstanweisungen seien nicht vom Kläger erarbeitet worden. Allenfalls liege eine Beteiligung in Form einer Mitarbeit vor. Im Einzelfall werde der Kläger Hinweise und Weisungen fachlicher Art an die übrigen Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle geben. Es werde ebenfalls nicht bestritten, dass die Handlungen des Klägers im Einzelfall durchaus erhebliche Auswirkungen auf den Schuldner haben könnten. Dies müsse aber nicht immer in existenzbedrohender Weise sein. So seien Zwangsversteigerungen einer Immobilie sehr unregelmäßig und auf wenige Einzelfälle beschränkt. Bei Lohnpfändungen könne eher von einem Regelfall gesprochen werden. Der Mahnlauf, der teilweise bis zu 500 Mahnungen umfassen könne, könne nur überblicksmäßig hinsichtlich etwaiger Fehler in den Forderungsbegründungen geprüft werden. Eine rechtliche Überprüfung der den Mahnungen zugrundeliegenden Verwaltungsakte finde nicht statt und sei auch nicht notwendig. Nicht zutreffend sei, dass der Kläger bei einer Korrektur der Kassenanordnung die Rechtmäßigkeit der anordnenden Angestellten übernehmen solle. Etwaige Widersprüche könnten sich nur auf solche im Zusammenhang mit den getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen beziehen und nicht auf die Grundlagenbescheide. Widersprüche seien nach ihrer Kenntnis nur selten zu verzeichnen (circa ein Widerspruch im Monat). Die Höhe der über die Vollstreckung zurückfließenden Mittel sei nicht so entscheidend wie vom Kläger dargestellt. Bei einer Ertragsseite von 12 Mio. Euro im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde für das Jahr 2020 machten die durch Billigkeitsmaßnahmen zurückfließenden Mittel in Höhe von 356.000 € im Jahr lediglich knapp 3 Prozent der Ertragsseite aus. Der Kläger habe auch nicht schlüssig nachgewiesen, dass ihm mit mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten übertragen seien, die selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn erforderten. Ein substantiierter Vortrag dazu, dass zeitlich überwiegend Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestünden, liege nicht vor. Der Kläger sei vielmehr verpflichtet, die Zwangsvollstreckungsaufträge nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2019 Beweis erhoben über die Frage der Weiterleitung der Ausschreibungsunterlagen für die Angestelltenlehrgänge I und II per E-Mail und deren Inhalt durch Vernehmung des Zeugen N.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 12. Dezember 2019, Bl. 243 ff. d. A., Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch am 16. Januar 2020 verkündetes Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach Entgeltgruppe 9 zu vergüten. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, die Klage sei, soweit der Kläger eine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9 (alt) bzw. Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung TVöD/VKA verlange, abzuweisen. Eine höhere Eingruppierung scheitere schon daran, dass der Kläger die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aus § 2 BezTV über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 29. September 2017 nicht erfüllt habe. Gemäß § 2 Abs. 1 BezTV sei für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b bis 12 sei eine Zweite Prüfung abzulegen. Diese Zweite Prüfung habe der Kläger unstreitig nicht abgelegt. Er unterfalle auch nicht den Ausnahmen aus § 3 BezTV. Als Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12. Dezember 2019 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger von der Beklagten in dem Zeitraum vor Vollendung seines 40. Lebensjahres – also bis zum 14. August 2009 – über die Möglichkeit an der Teilnahme auch des Lehrganges II informiert worden sei. Allerdings könne der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (alt) bzw. 9a der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils B XIII Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen scheitere schon an der Vorbemerkung, da bei der Beklagten die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) unstreitig nicht zur Anwendung komme) verlangen. Der Kläger habe die von der Beklagten angefertigte Stellenbeschreibung einschließlich der Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT vom 30. Dezember 2016 zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht. Das Merkmal der selbstständigen Leistungen, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert sei, sei im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, da Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nähmen, selbstständige Leistungen enthielten. Es genüge, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Die Beklagte bestätige dem Kläger in der Stellenbeschreibung – und könne dies dann in der Folge auch nicht mehr zulässig in Streit stellen – dass dieser zu 90 % seiner Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen betraut sei, die in einem mehr als ausreichenden Maße selbstständige Leistungen im Tarifsinn beinhalteten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. Januar 2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Februar 2020 Berufung eingelegt und diese mit am 27. April 2020 (innerhalb der durch Beschluss vom 20. März 2020 bis einschließlich 28. April 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Beklagten ist das genannte Urteil am 30. Januar 2020 zugestellt worden. Sie hat mit am 27. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Februar 2020 Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. April 2020 (innerhalb der durch Beschluss vom 26. März 2002 bis einschließlich 30. April 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. April 2020 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung sowie der Schriftsätze vom 24. Juni 2020 und 9. November 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 294 ff., 346 ff., 407 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, er übe als Leiter der Vollstreckungsstelle mit dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Teamleitung Mahnung und Vollstreckung“ Aufgaben aus, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD-EntgO erfüllten, das heiße er verfügte über gründliche und umfassende Fachkenntnisse bei 50% besonders verantwortungsvoller Tätigkeit. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten über die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 BezTV vorgenommen, die anerkannte Beweiswürdigungskriterien außer Acht lasse. Er hätte im Zeitraum ab dem 24. Mai 2008 bis zur Vollendung seines 40. Lebensjahres am 14. August 2009 rein praktisch gar keine Möglichkeit und tariflich keine Verpflichtung gehabt, den Lehrgang abzuschließen und die Prüfung zu absolvieren. Die erste entscheidende Information an ihn, mit der ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme habe gegeben worden sein könne, wäre frühestens im Herbst 2008 für das Kalenderjahr 2009 erfolgt. Dann hätte er aufgrund der dreijährigen Wartezeit den nächsten Lehrgang II erst im März 2009 absolvieren können. Wenn die Lehrgangsdauer zwei Jahre betrage, hätte er mit einem Beginn frühestens ab März 2009 auch bis März 2011 gebraucht, den Lehrgang II zu absolvieren und die Zweite Prüfung abzulegen. Falle in diese Phase die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes der Vollendung des 40. Lebensjahres - hier am 14. August 2009 -, entfalle das Erfordernis der abzulegenden Prüfung II. Diesen Umstand habe er im tariflichen Sinn auch nicht zu vertreten. Sei der Mitarbeiter über 40 Jahre alt, würden die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse allein durch Lebens- und Berufserfahrung unterstellt. Der neue § 3 Abs. 1 BezTV in der Fassung ab 1. Januar 2018 gehe den Weg, dass die zwanzigjährige Berufungserfahrung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Rechts ausreichend sei, um die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse nachzuweisen. Diese Berufserfahrung müsse nicht einschlägig sein. Der BezTV unterstelle bei der Tätigkeit für einen Arbeitgeber des öffentlichen Rechts, dass die notwendige Verwaltungspraxis per se erworben worden sei und dies die geforderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse ersetzen könne. Zumal es in diesem Angestellten-Lehrgang II auch um allgemeine Verwaltungskenntnisse und nicht um die Fachkenntnisse gehe, die er für die geschuldete Tätigkeit im Vollstreckungs- und Vollzugsdienst bzw. heute als Leiter der Vollstreckungsstelle benötige. Diese Fachkenntnisse habe er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit im militärischen Ordnungsdienst mitgebracht. Nach dem Soldatengesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz dürfe er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitsoldat nicht benachteiligt werden. Der BezTV könne nicht so gelesen werden, dass es ausreiche, dass er irgendwann einmal darüber informiert worden sei, dass er auch die Angestellten-Prüfung II absolvieren könne. Er habe auch nicht von der Teilnahme „aus Gründen, die er zu vertreten habe“, keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, ob und wann sie zu welchem konkreten Zeitpunkt welche konkreten Informationen über die Möglichkeit der Lehrgangsteilnahme an den Kläger weitergegeben habe. Erstinstanzlich habe keine Veranlassung für eine Beweisaufnahme bestanden. Der Zeuge N. habe außerdem gerade keine ausreichende Auskunft darüber gegeben, ob und wann genau die Mail mit den angeblichen Information im Zeitraum ab 2005 bis Ende 2009 an ihn – den Kläger – versandt worden sei. Es liege ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, weil es im Urteil an der Darlegung der Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung fehle. Die Würdigung der Zeugenaussage sei zudem im erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft erfolgt. Vorsorglich werde bestritten, dass im Jahr 2009 ein Angestelltenlehrgang II überhaupt zustande gekommen sei. Dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Ausschreibungen – mit Ausnahme derjenigen aus dem Jahr 2008 - einen Eingangsstempel der Beklagten trügen sowie ein Adressfeld mit der Adresse der Beklagten, lege den Schluss nahe, dass diese per Brief übersandt worden seien. Dies widerspreche dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, die von einer Übersendung und Weiterleitung nur per E-Mail ausgegangen sei. Ein handschriftlicher Vermerk „alle Mitarbeiter per Mail informiert“ oder „alle Mitarbeiter Durchschrift erhalten“ sei kein Beweis dafür, dass dies tatsächlich erfolgt sei. In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 habe die Beklagte ausgeführt, dass „Voraussetzung zur Wahrnehmung der oben genannten selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführten Tätigkeiten gründliche und umfassende Kenntnisse“ seien. Die Beklagte könne an dieser Stelle nicht gegen die eigene Stellenbeschreibung argumentieren (venire contra factum proprium). Den von ihm wenige Monate nach der Einstellung besuchten Lehrgang "Bestellung des Vollstreckungsbeamten" müsse nach § 3 LVwVGDVO jeder Angestellte, auch der voll ausgebildete Verwaltungsfachangestellte, vor der Ernennung zum Vollstreckungsbeamten besuchen, da das spezielle Fachwissen weder in dem Angestelltenlehrgang I noch II an den Verwaltungsschulen vermittelt werde. Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten sei als kleine Vollstreckungsbehörde tagtäglich gezwungen, situationsbezogen Ermessen auszuüben und im Sinne der Einzelvollstreckung personen- und maßnahmenbezogen permanent Einzelfallentscheidungen zu treffen und zusätzlich vorausschauend die möglichen weitergehenden Konsequenzen ihres Handelns zu beurteilen. Dabei sei ständig spontan und situationsbezogen Entschließungs- und Auswahlermessen gegenüber den Schuldnern auszuüben. Bei jeder Entscheidung gegenüber Schuldnern müsse sich die Vollstreckungsbehörde/er selbst dabei zusätzlich auf den sogenannten "Empfängerhorizont" begeben, um die Notwendigkeit und die Tragweite ihrer Entscheidungen unmissverständlich zu vermitteln. Das Signifikante bei der Vollstreckung sei, dass jeder Einzelfall, abhängig von der Person des Schuldners, der zu vollstreckenden Forderungen und der vollstreckungsrechtlichen Ansatzpunkte auch eine eigenständige Beurteilung des Vorgehens inklusive dessen Auswirkungen erfordere. Dabei müssten im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Grundsätze der Zulässigkeit, der Erforderlichkeit, der Zweckmäßigkeit und auch der Wirtschaftlichkeit beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Schuldnern zu minimieren. Die Vollstreckung decke durch die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des (säumigen) Kunden und die Entwicklung der Forderungsbeitreibung vollständig die letzte Phase des Umsetzungsprozesses im Rahmen des Forderungsmanagements ab; das heißt eine Forderung sei letztlich in einen Bargeldeingang zu transformieren. Im Einzelnen übe er Ermessen aus bei der Erstellung von Haftungs- und Duldungsbescheiden (vgl. § 5 AO), Eintragungen von Schuldnern in das Schuldnerverzeichnis (Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 Abs. 9 AO), bei der Bearbeitung von Widersprüchen gegen diese Bescheide sowie bei der Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen und Anträgen auf Vollstreckungsschutz. Er handele alleinverantwortlich im Bereich Zwangsvollstreckung der Beklagten. Die Kassenleiterin sei ihm nicht weisungsbefugt. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, vom 16. Januar 2020, Az. 5 Ca 874/18 insoweit abzuändern als die Klage abgewiesen wurde; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Differenzbeträge zwischen der bisherigen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 und der angestrebten Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c, hilfsweise 9 b, hilfsweise 9a bzw. für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 9 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag Ziffer 2: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 1. Januar 2017 nach Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 16. Januar 2020 (5 Ca 874/18) die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 16. Januar 2020 zurückzuweisen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung sowie des Schriftsatzes vom 3. September 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 315 ff., 373 ff. d. A.), geltend, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfülle die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 BAT für den Zeitraum 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 bzw. der Entgeltgruppe 9a TVöD ab dem 1. Januar 2017 nicht. Im Hinblick auf die Bildung der Arbeitsvorgänge müsste der Bereich „Teamleitung“ und damit einhergehende Leitungsaufgaben von der bloßen Sachbearbeitung im Zusammenhang mit Mahn- und Vollstreckungsangelegenheiten getrennt werden. Nach ihrer Organisationsform sei Teamleiter eine Person, die ein Team führe und sicherstelle, dass die Ziele des Teams innerhalb der Vorgaben der Organisation erreicht würden. Dem Kläger seien in dieser Hinsicht drei Beschäftigte unterstellt. Allein im Hinblick auf das hierarchische Gefüge bei der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den wahrzunehmenden Leitungsaufgaben um einen großen, sämtliche Tätigkeitsbereiche umspannenden Arbeitsvorgang handele. Er habe keinesfalls während seiner gesamten Arbeitszeit ununterbrochen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit der Vollstreckung als Sachbearbeiter wahrzunehmenden Aufgaben die zeitlich weit überwiegend wahrzunehmende Tätigkeit des Klägers ausmache. Tätigkeiten im Bereich des Vollstreckungsdienstes (u. a. Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen, Mahnungen etc.) erforderten nach der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedenfalls keine selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Die Teamleitung beinhalte lediglich die fachliche Leitung. Regelmäßig durchzuführende Leistungsbewertungen (LOB), disziplinarische und personelle Entscheidungen würden durch Fachvorgesetzte bzw. die Personalstelle vorgenommen. Der Zeitanteil für Teamleitung sei von ihr mit maximal 30 % eingeschätzt worden. Dies sei durchaus großzügig angesetzt, da es im Team, neben dem Kläger, nur zwei weitere Kräfte (eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft) gebe. Die Zusammenfassung der fachlichen Teamleitung mit den übrigen Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang sei falsch und führe zu einem nicht mit dem Tarifrecht in Einklang zu bringendem Ergebnis. Der Kläger sei auch der Kassenleitung unterstellt, da der Bereich der Vollstreckung Bestandteil der Verbandsgemeindekasse sei. Der Hinweis des Klägers, er hätte Ermessensbefugnisse dahingehend, ob Forderungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen würden, beziehe sich lediglich auf entsprechende Sachverhalte im Rahmen der Vollstreckung. Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung oder Erlass) im Übrigen erfolgten durch die Kassenleitung nach Rücksprache mit den Fachbereichen bzw. den kommunalen Gremien. Die in der Vergangenheit vom Kläger als Soldat verrichteten Tätigkeiten entsprächen keineswegs dem, was die Tarifvertragsparteien unter gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen verstünden. Bei den vom Kläger wahrzunehmenden Vollstreckungsaufgaben handele es sich weder um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 9c noch seien im Hinblick auf das eng abgegrenzte Aufgabengebiet gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn erforderlich. Der Kläger übe zu einem Drittel selbstständige Tätigkeiten aus. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2020 sowie des Schriftsatzes vom 3. September 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 327 ff., 373 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Kläger erfülle nicht die zur Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b ff. notwendigen subjektiven Ausbildungsvoraussetzungen. Die Lehrgangsausschreibung für das Jahr 2009 sei von dem Kommunalen Studieninstitut am 14. November 2008 an die Verwaltungen versandt worden. Der Kurs habe nach Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin definitiv beim KSI stattgefunden. Lehrgangsbeginn sei der 31. März 2009 gewesen. Der Lehrgang sei mit 23 von 28 zugelassenen Bewerbern gestartet, so dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durchaus noch an dem Lehrgang hätte teilnehmen können. Die Ausschreibungen zu den Lehrgängen bis einschließlich Lehrgang 2010 seien in Papierform jeweils an die Dienstadressen der Verwaltungen geschickt worden. Es sei ohne Belang, dass der Lehrgang erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres geendet hätte. Allein aufgrund der Anmeldung des Klägers vom 10. Februar 2003 zum Lehrgang für die Angestelltenprüfung I sei davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass für eine bestimmte Eingruppierung eine weitere Prüfung erforderlich sei. Auf der Rückseite der Anmeldung sei auch ein Auszug des BezTV mit den Zulassungsrichtlinien für die Lehrgänge I und II abgedruckt. Auch hier dürfe unterstellt werden, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, wann er, ausgehend von seiner Prüfungsnote und unter Berücksichtigung der ihm unterstellten Wartezeiten, den Lehrgang II hätte besuchen können. Die von dem Kläger konstruierte Besserstellung von älteren Beschäftigten, die aufgrund eines mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsergebnisses gemäß § 7 lit. b BezTV eine längere Wartezeit bis zur Zulassung zur zweiten Prüfung in Kauf nehmen müssten – und dadurch gegebenenfalls das 40. Lebensjahr erreichten bzw. überschritten – gegenüber jüngeren Bewerbern mit guten bzw. sehr guten Prüfungen, die dadurch zur zweiten Prüfung verpflichtet wären, konterkariere erkennbar den Sinn und Zweck der Tarifregelung. Selbst wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls die Ausnahmeregelung des § 3 BezTV im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, ergebe sich hieraus immer noch kein Anspruch auf Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b ff. lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschäftigte das 40. Lebensjahr vollendet habe. Insofern sei auch nach der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BezTV nicht jedwede 20-jährige Berufserfahrung ausreichend, um die notwenigen Fachkenntnisse zu bestätigen. Es müsse sich nach dem Wortlaut zwar nicht um einschlägige aber zweifelsfrei um Berufserfahrung handeln, die zur Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe erkennbar erforderlich sei bzw. zumindest sein könnte. Die vom Kläger in seinen Bewerbungsunterlagen vorgelegten Nachweise und Zeugnisse ließen keineswegs den Schluss zu, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Vollstreckung verfüge. Die in der Bundeswehrzeit erworbenen Kenntnisse seien weder als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse noch als gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn anzusehen. Rechtskenntnisse, Kenntnisse über die Abläufe einer Kommunalverwaltung etc. habe der Kläger nicht erworben und auch nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die letztlich in weiten Teilen nicht verwertbaren beruflichen Kenntnisse habe der Kläger wenige Monate nach seiner Einstellung zunächst an einem Ausbildungslehrgang für Vollstreckungsbeamte teilnehmen müssen. Der Kläger erwidert, die Beklagte könne sich in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf berufen, dass seine Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 unzutreffend gebildete Arbeitsvorgänge enthalte. Darüber hinaus sei der Arbeitsvorgang angesichts seiner Tätigkeiten auch richtig gebildet. Dieser Arbeitsvorgang enthalte auch zu 90 % selbstständige Leistungen. Der Bereich der Teamleitung könne nicht von dem weiteren Bereich der Durchführung der Aufgaben im Mahnwesen und der Vollstreckungsstelle getrennt werden. Ein abstraktes Arbeitsergebnis „Führen von Mitarbeitern“ gebe es nicht. Sein letztendliches Arbeitsergebnis sei das Funktionieren der Vollstreckungsstelle. Er werde auch am Ergebnis der Vollstreckungsstelle insgesamt, also auch an den Arbeitsergebnissen der Mitarbeiter gemessen. Die Leitungsaufgaben in Form der Fachaufsicht seien zu jeder Zeit wahrzunehmen. Als Leiter der Vollstreckungsstelle sei er mit dem entsprechenden Entschließungsermessen, Auswahlermessen und Beurteilungsspielraum ausgestattet und führe bei der Sachbearbeitung in schwierigen und besonders gelagerten Fällen, aber auch bei der Führungsaufgabe solche selbstständigen Leistungen durch. Daran ändere auch die Dienstanweisung Vollstreckung nichts, da der dortige Regelungsgehalt an vielen Stellen Ermessensspielräume für den Leiter der Vollstreckungsstelle oder später den Vollstreckungsbeamten lasse. Er verfüge über gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Gerade der Bereich der Vollstreckung sei von vielen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt, insbesondere wenn es um Forderungsvollstreckung, Pfändungsrecht, Kontopfändungen, Pfändung von Arbeitslohn, Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit Zwangsversteigerung, etc. gehe. Hier seien viele verschiedene ineinandergreifende Rechtsvorschriften und Dienstanweisungen zu beachten. Diese resultierten aus dem verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsrecht, als auch aus BGB und ZPO etc. Zu diesen Fachkenntnissen gehörten allein Dienstanweisungen mit über vierzig Regelungen, die ein Vollstreckungsbeamter parat haben müsse. Für ihn komme noch seine Leitungsfunktion hinzu. Da er für die besonders schwierigen Fälle zuständig sei und weitreichende Entscheidungen über das Vorgehen in den einzelnen Vollstreckungsfällen treffen müsse, habe er seine rechtlichen Kenntnisse wesentlich vertieft und erweitert. Er sei für die Zusammenstellung der Informationen fachlicher Art an seine Mitarbeiter zuständig, halte damit das Fachwissen aller Mitarbeiter stets aktuell. Allein über die jahrelange Tätigkeit seien jetzt erhebliche Fachkenntnisse juristischer Art vorhanden. Zu den notwendigen Fachkenntnissen gehörten auch die technischen Kenntnisse im besonderen Software-System der Beklagten und dem gesamten Vollstreckungsmodul im HKR-Programm und im Programm KISS. Des Weiteren müsse er mit Software zur Kommunikation mit dem ZVG sowie mit dem Programm zur Kommunikation mit dem BzST zur Einleitung der Auslandsvollstreckung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen arbeiten und arbeiten können. Es seien auch noch zu nennen die Module S-Firm Sparkassensoftware (Kontoführung und Zahlungsabwicklung aller Konten der Beklagten), LUCOM (Kontenabrufverfahren), Module im Bereich der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (Solumweb [Elektronische Grundbuch in Rheinland-Pfalz], MESO und EWOIS [EMA-Auskünfte], KIS- ALB [Flurstücksauskunft], KIS-GEO [Katasterauskunft]), online Mahnantrag, NOVA (Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Ermittlung von Arbeitgebern), EGVP in Verbindung mit Governikus, Zugang KIS Abgabewesen im Sinn Gewerbesteuer, Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Fremdenverkehrsbeitrag, Hundesteuer, Elternbeitrag wegen der Forderungsbegründung der beizutreibenden Rückstände etc. Zu seinen Kenntnissen gehörten auch solche der Rechtsprechung. Er müsse nämlich auch mit Rechtsanwälten, Vollstreckungsgerichten etc. korrespondieren und seine Bescheide und Widerspruchsbescheide im Klageverfahren rechtfertigen. So müsse er seine Widerspruchsbescheide selbst juristisch begründen, auch im Hinblick auf die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung, das heißt er müsse auch über die Anspruchsgrundlagen in steuerrechtlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht Bescheid wissen. Hierbei bestehe die Besonderheit, dass es bei der Beklagten kein eigenes Rechtsamt gebe. Er habe auch besondere Verantwortung (EG 9c). Seine Entscheidung als Leiter der Vollstreckungsstelle greife schon in weitreichende Bürgerinteressen ein. Die Vollstreckungsstelle habe in folgendem Umfang zur Haushaltskonsolidierung beigetragen: 2013 474.774,70 € 2014 556.305,89 € 2015 307.876,91 € 2016 459.937,88 € 2017 358.838,69 € 2018 208.060,04 €. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25. November 2020 (Bl. 471 ff. d. A.) Bezug genommen.