Urteil
7 Sa 348/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1209.7Sa348.19.00
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Leitsätze
Erzieher/innen "für geschlossene Gruppen" im Sinn des Tätigkeitsmerkmals B 3 der Anlage 1 ÜTV IB sind solche Erzieher/innen, die im Betreuungsdienst einer geschlossenen Gruppe tätig sind, nicht hingegen solche, die im arbeits- oder beschäftigungstherapeutischen Bereich mit einzelnen oder zwei bis drei Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe arbeiten.(Rn.91)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. August 2019, Az.: 4 Ca 142/19, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erzieher/innen "für geschlossene Gruppen" im Sinn des Tätigkeitsmerkmals B 3 der Anlage 1 ÜTV IB sind solche Erzieher/innen, die im Betreuungsdienst einer geschlossenen Gruppe tätig sind, nicht hingegen solche, die im arbeits- oder beschäftigungstherapeutischen Bereich mit einzelnen oder zwei bis drei Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe arbeiten.(Rn.91) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. August 2019, Az.: 4 Ca 142/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht begründet. I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die von der Beklagten mit den Gewerkschaften ver.di und GEW, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossenen Haustarifverträge. II. Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise: § 3 ETV IB bestimmt: "1) Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn sie zeitlich mindestens zur Hälfte die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals entspricht." § 2 ÜTV IB „Überleitung in den ETV IB“ regelt die Überleitung vom TVTM in den ETV IB wie folgt: „1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, werden am 1. Januar 2018 gemäß nachfolgender Regelungen in den ETV IB übergeleitet: 1) Für die Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Dezember 2017 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 18. Mai 2001 über die Tätigkeitsmerkmale (TVTM) fallen, wird ihre bisherige Entgeltgruppe nach Anlage 1 den Entgeltgruppen des ETV IB zugeordnet. Entsprechendes gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis individualrechtlich der TVTM Anwendung findet. 2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die erstmals eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung Anwendung findet, gelten §§ 3 ff ETV IB und Anlage 1 ÜTV IB. 3) (...)“. In der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÜTV ist in S. 3 geregelt: "Die im Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale (TVTM) für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes (IB) e.V. vom 18. Mai 2001 vereinbarten Protokollnotizen, gelten auch für die neu zugeordneten Entgeltgruppen der Anlage 1 dieses Tarifvertrages." Nach der „Anlage Tätigkeitsmerkmale“ erfolgt die Überleitung von „B. Jugend-, Sozial- und Bildungstätigkeiten (pädagogische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)“ auszugsweise wie folgt: Nr. des Tätigkeitsmerkmals im TVTM IB Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe B 1 Kinderpfleger/in mit staatlicher Ausbildung 5 B 3 Erzieher/in für geschlossene Gruppen 9 B 4 Erzieher/in 8 B 5 Gruppenleiter/in 9 B 6 Gruppenleiter/in für geschlossene Gruppen 9 (...) C. Pflegerische und medizinische Tätigkeiten (...) C 6 Therapeutische Fachkraft, wie z.B. Heilpädagoge/in, Ergobeschäftigungstherapeut/in, Logopäde/in, Motopäde/in, Physiotherapeut/in, etc. 6 (...) Die Anlage 2 zum TVTM vom 18. Mai 2001 - Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen bestimmt in Abschnitt I - Allgemeine Regelungen, Abs. 4: "Eine geschlossene Gruppe liegt vor, wenn ausschließlich Kinder und Jugendliche aufgrund eines freiheitsentziehenden richterlichen Beschlusses betreut werden." Weiter heißt es in der Anlage 2 zum TVTM in „Abschnitt III - Bereich B: Pädagogische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Protokollnotiz Nr. 5 – geltend für die Tätigkeitsmerkmale B 2 (...) B 3 Erzieher/in für geschlossene Gruppen B 4 Erzieher/in“: „Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muß den folgenden Ausbildungs-/Berufsabschluß nachweisen: - Staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin“. III. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 2017 nach den Vorschriften des TVTM dem Tätigkeitsmerkmal B 4 zugeordnet. Die Überleitung in den ETV IB erfolgte nach den Vorschriften des ÜTV IB. Nach dessen § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 erfolgte die Überleitung dergestalt, dass die bisherige Entgeltgruppe nach der Anlage 1 zum ÜTV IB den Entgeltgruppen des ETV IB zugeordnet wurde. Aus dieser Anlage Tätigkeitsmerkmale, Bereich B ergibt sich eine Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals "B 4" "Erzieher/in" im TVTM zur Entgeltgruppe 8 des ETV IB. IV. Die Klägerin ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 ETV IB in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, weil die von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 entspräche. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entspricht nicht zeitlich mindestens zur Hälfte der Anforderung dieses Tätigkeitsmerkmals. Die Klägerin erfüllt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht die Anforderungen einer "Erzieherin für geschlossene Gruppen" (B 3). Zwar übt die Klägerin nach Auffassung der Kammer die Tätigkeit einer "Erzieherin" aus. Sie ist aber nicht zeitlich mindestens zur Hälfe "für geschlossene Gruppen" tätig. 1. Die Klägerin ist für die Beklagte als pädagogische Arbeitnehmerin mit Jugend-, Sozial- und Bildungstätigkeiten, genauer als Erzieherin tätig. a) Sie verfügt über den von der Protokollnotiz Nr. 5 des Abschnitts III der Anlage 2 zum TVTM geforderten Ausbildungs-/Berufsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin“. b) Der in der Anlage Tätigkeitsmerkmale verwendete Begriff des Erziehers/der Erzieherin ist im berufskundlichen Sinn zu verstehen. Danach beobachten Erzieher und Erzieherinnen das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen z B. Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z. B. das Sozialverhalten oder die individuellen Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Ferner dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, gegebenenfalls auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Schließlich halten sie zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite (BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44 zu dem in den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes im Anhang der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verwendeten Begriff des Erziehers unter Bezugnahme auf www.berufenet.Arbeitsagentur.de - Erzieher/in). Für eine vom berufskundlichen Sinn abweichende Begriffsverwendung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der berufskundliche Sinn orientiert sich an der landesrechtlich geregelten schulischen Aus- bzw. Weiterbildung an Fachschulen, Fachakademien und Berufskollegs. Auch andere in den Tätigkeitsmerkmalen verwendete Begriffe sind im berufskundlichen Sinn zu verstehen, so beispielsweise im Bereich B Lehrer, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Kinderpfleger/in oder im Bereich C Heilpädagoge/in, Ergotherapeut/in, Logopäde/in, Motopäde/in, Physiotherapeut/in. c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handelt es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um solche einer Erzieherin. Der Kern der Förderbereiche im Modul 1 der strukturierten Arbeits- und Beschäftigungstherapie im Vormittagsbereich ist der Aufbau positiver Bindungserfahrungen, der Aufbau sozialer Kompetenzen, das Erleben persönlicher Ressourcen und eine ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Konzeption mit Leistungsbeschreibungen, S. 31). Es geht um das Sozialverhalten allgemein, die Gruppenfähigkeit, Ausdauer, Konzentration, Denkfähigkeit, Kreativität, Zugang zur eigenen Person, Gesundheitsförderung sowie Lernmotivation sowie - mittelfristig und bei Bedarf - schulische Einzelförderung auf Basisniveau (vgl. Konzeption mit Leistungsbeschreibungen, S. 31). Es soll durch den Abbau von Ängsten und anderen emotionalen Widerständen, das Verarbeiten von Misserfolgserlebnissen und das Erleben positiver Verstärkung die Grundlage für Motivation und konstruktives Verhalten geschaffen werden. Bis zum Ende der Clearingphase sollte ein erster Überblick über die Stärken, Ressourcen und Entwicklungspotenziale des teilnehmenden Jugendlichen vorhanden sein. Es wird mit der Zwischenbilanz ein erster Verlaufsbericht erstellt und mit den pädagogischen Mitarbeitern der Wohngruppe des Jugendlichen besprochen. Der Verlaufsbericht bildet einen entscheidenden Teil der Hilfeplanung (vgl. Konzeption mit Leistungsbeschreibungen, S. 31). Diese Tätigkeiten entsprechen dem dargestellten Berufsbild einer Erzieherin. Insbesondere hat die Klägerin danach auch die Entwicklung der Jugendlichen im Verlaufsbericht zu beschreiben und zu erörtern. Dem steht nicht entgegen, dass zu den Aufgaben der Klägerin auch solche gehören, die etwa denen von Heilpädagogen und -pädagoginnen (Anlage Tätigkeitsmerkmale Nr. C 6) entsprechen. Diese erziehen, fördern und unterstützen nach ihrem Berufsbild (vgl. www.berufenet.Arbeitsagentur.de - Heilpädagoge/-pädagogin - Kurzbeschreibung - Die Tätigkeit im Überblick) Menschen jeden Alters, die unter erschwerten Bedingungen und mit Beeinträchtigungen leben, z. B. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger Behinderung, Sinnes- und Mehrfachbehinderung oder chronischen Erkrankungen sowie Kinder und Jugendliche mit emotionalen und mit Verhaltensstörungen. Durch den Einsatz entsprechender pädagogischer und therapeutischer Maßnahmen fördern sie vorhandene Fähigkeiten und beugen Behinderung und sozialer Ausgrenzung vor. Für die Tätigkeit der Klägerin ist der erzieherische und nicht der pflegerische Tätigkeitsanteil prägend. Im Vordergrund steht die Beobachtung des Verhaltens und Befindens der Jugendlichen, sie werden bei Gesellschaftsspielen wie Phase 10, Phase 10 Master, Asgard, Würfel- oder auch Gesellschaftsspielen beobachtet. Gegenstand der Beobachtung ist insoweit unter anderem die Feinmotorik, die Regelkenntnis und ihre Einhaltung, die Frustrationstoleranz, Konzentration, Ausdauer, Geschicklichkeit, die Beherrschung von Grundrechenarten, die Kommunikationsfähigkeit, Distanzverhalten und Konfliktfähigkeit. Auf der Grundlage dieser Beobachtungen werden die Jugendlichen für die kommenden vier Stunden am Vormittag eines jeden Arbeitstages aufgeteilt. Ferner dokumentiert die Klägerin den Ablauf täglich schriftlich im sogenannten Übergabebuch sowie nach circa sechs Wochen im Verlaufsbericht für den ersten Hilfeplan. In diesem werden die Ergebnisse und Vorschläge nach pädagogischen Gesichtspunkten für die weitere Entwicklung der Jugendlichen festgehalten. Verhalten und Entwicklungsstandes jedes Jugendlichen werden montäglich mit den beiden weiteren Mitarbeitern im Therapiebereich besprochen. Dem entspricht, dass auch die Beklagte unter Geltung des TVTM noch von einer Eingruppierung der Klägerin als Erzieherin mit dem Tätigkeitsmerkmal B 4 ausgegangen ist und sie nach wie vor als solche vergütet. 2. Die Klägerin ist jedoch nicht zeitlich mindestens zur Hälfte „für geschlossene Gruppen tätig. a) Eine formale Zuordnung der Klägerin im Stellenplan zur geschlossenen Gruppe I allein kann ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht begründen. Nach § 3 ETV IB ist für die Eingruppierung der Klägerin nicht ihre formale Zuordnung, sondern ihre gesamte auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Die tarifliche Bewertung von Tätigkeiten ist eine Rechtsfrage (BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 53 mwN.). Sie kann nicht vom Arbeitgeber einseitig durch die Zuordnung in einem Stellenplan beantwortet werden. b) Die Klägerin erbringt keine Tätigkeit für die geschlossene Gesamtgruppe I oder II in Form des Gruppendienstes. In ihrem Antrag auf Umgruppierung vom 13. Juni 2018 hat auch die Klägerin zwischen ihrer Tätigkeit „im therapeutischen Bereich“ und dem „Gruppendienst“ unterschieden. Sie arbeitet nicht mit der geschlossenen Gruppe I oder II insgesamt, sondern vielmehr - sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag - mit einzelnen Gruppenmitgliedern oder mit Kleinstgruppen mit zwei bis drei Mitgliedern. Dabei lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, welcher Anteil ihrer Tätigkeit auf die Arbeit mit einzelnen Gruppenmitgliedern entfällt. Diese Tätigkeit mit Einzelnen ist keine Tätigkeit für eine Gruppe, sondern für dieses einzelne Gruppenmitglied. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch auch nicht, dass sie insoweit für eine andere feste, etwa eine feste Kleingruppe tätig wird. c) Die Klägerin arbeitet auch nicht mittelbar durch ihre Arbeit mit einzelnen Gruppenmitgliedern oder mit Kleingruppen von zwei bis drei Jugendlichen „für“ eine „geschlossene“ Gruppe. aa) Eine geschlossene Gruppe liegt nach der hier maßgeblichen Definition in der Anlage 2 zum TVTM - Protokollnotizen, Abschnitt I, Abs. 4 vor, wenn ausschließlich Kinder und Jugendliche aufgrund eines freiheitsentziehenden Beschlusses betreut werden (so auch BAG 29. Januar 1992 - 4 AZR 217/91 - Rn. 25, juris für das Tätigkeitsmerkmal der „geschlossenen (gesicherten) Gruppe“ in VergGr. V b Fallgruppe 2 g, V c Fallgruppe 2 g BAT aF.). bb) Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals hat die Klägerin bereits im Hinblick auf das Merkmal „ausschließlich“ an Nachmittagen nicht substantiiert vorgetragen. Zu den Teilnehmern gehörte zumindest in der Vergangenheit - auch nach dem letzten Vortrag der Klägerin - zumindest ein Bewohner, der nicht mehr einer geschlossenen Gruppe angehörte, sondern in den offenen Bereich gewechselt war. Noch in erster Instanz hat die Klägerin vorgetragen, an den verschiedenen pädagogischen Angeboten nähmen die Bewohner aus beiden geschlossenen Gruppen durchmischt teil, sowie teils auch solche Bewohner, die nicht mehr einer geschlossenen Gruppe angehörten, sondern in den offenen Bereich gewechselt seien. Nach dem Vortrag der Beklagten steht das Nachmittagsangebot auch Bewohnern der offenen Gruppe offen. Genauere zeitliche Angaben dazu, zu welchen Zeiten an den Angeboten ausschließlich Bewohner aus einer oder beiden geschlossenen Gruppen teilnahmen, macht die Klägerin nicht. Auch an Vormittagen gehört in der Zeit ab dem 16. August 2020 ein Jugendlicher, der nicht aufgrund eines solchen Beschlusses eingewiesen worden ist, zu den Jugendlichen, denen die Klägerin Beschäftigungsangebote macht. Seit diesem Zeitpunkt arbeitet die Klägerin auch an Vormittagen nicht mehr mit einer „geschlossenen“ Gruppe. cc) Die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist aber jedenfalls auch nicht durch die Arbeit mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Gruppen I und II eine solche „für“ eine geschlossene Gruppe. Eine Auslegung der tariflichen Regelung ergibt, dass das Tätigkeitsmerkmal B 3 „Erzieher/in für geschlossene Gruppen“ Mitarbeiter im sogenannten „Gruppendienst“ einer geschlossenen Gruppe erfasst, nicht jedoch solche Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - einzelnen oder mehreren Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich Beschäftigungsangebote machen. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - BeckRS 2013, 73482, Rz. 13:Rn. 13 mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - BeckRS 2013, 73482, Rz. 13:Rn. 13 mwN.). (2) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass Erzieher/innen „für geschlossene Gruppen“ solche im Gruppendienst sind. (a) Der Wortlaut „für geschlossene Gruppen“ ist offen. Das Tätigkeitsmerkmal lässt nach seinem Wortlaut für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht eindeutig die Arbeit mit einzelnen Gruppenmitgliedern ausreichen, wie es etwa eine Formulierung „Erzieher/in für die Arbeit mit Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe“ oder „Erzieher/in, die mit gesicherten/nach § 1631 b BGB eingewiesenen Jugendlichen arbeiten“ tun würde. Dagegen lautet die Formulierung aber auch nicht „in“ geschlossenen Gruppen oder „im Gruppendienst geschlossener Gruppen“ und weist damit nicht deutlich auf die Arbeit im Gruppendienst hin. (b) Eine systematische Betrachtung der Tätigkeitsmerkmale deutet im Hinblick auf die weiteren Tätigkeitsmerkmale B 5 „Gruppenleiter/in“ sowie B 6 „Gruppenleiter/in für geschlossene Gruppen“ eher daraufhin, dass das Tätigkeitsmerkmal B 4 nur Erzieher/innen im Gruppendienst meint. Im Zusammenhang mit einer Gruppenleitung ist die Tätigkeit „für geschlossene Gruppen“ eine solche im Gruppendienst sein. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Begrifflichkeit in den aufeinanderfolgenden Tätigkeitsmerkmalen in der gleichen Bedeutung verwendet haben. (c) Nach Sinn und Zweck der Regelung, Erzieher/innen „für geschlossene Gruppen“ wegen höherer Erschwernisse im Vergleich zu den sonstigen Erzieher/innen höher zu vergüten, erfasst die höhere Entgeltgruppe wegen deren besonderer Belastungen (lediglich) Erzieher/innen im Gruppendienst. Die Tätigkeit im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich mit einzelnen Jugendlichen oder Kleingruppen von zwei bis drei Jugendlichen unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen der übrigen Erzieher/innen für geschlossene Gruppen. Anders als die Mitarbeiter im „Betreuungsdienst“ nehmen diejenigen im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich - wie die Klägerin - nicht am eigentlichen Gruppenleben teil. Während die Mitarbeiter im Betreuungsdienst im Drei- Schichtdienst rund um die Uhr mit der Betreuung, dem Leben mit den Jugendlichen, der Ermittlung sowie Klärung der Probleme der Jugendlichen und der Bewältigung von deren besonderer und schwieriger Lebenssituation beschäftigt sind, machen die Mitarbeiter im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich diesen Jugendlichen einzelne Beschäftigungsangebote. Sie leben und wohnen nicht mit den Jugendlichen, haben nicht die besondere Nähe zu diesen wie die Erzieher/innen im Gruppendienst. Ihre Tätigkeit dient auch nicht direkt, sondern nur indirekt dem Funktionieren der Gesamtgruppe. Dementsprechend arbeiten diese Mitarbeiter im Regelfall nicht in den Wohnräumen der geschlossenen Gruppe. Die Bewohner müssen für die Angebote im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich aus ihrem Wohnbereich unter Aufsicht in einen anderen Raum gebracht werden. Anders als das Leben und Wohnen in der geschlossenen Gruppe sind die Angebote im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich für die Jugendlichen zumindest in gewisser Hinsicht optional. Zwar handelt es sich nicht um rein freiwillige Angebote. Die Jugendlichen müssen grundsätzlich an beschäftigungstherapeutischen Angeboten teilnehmen, sie können aber aus vorgegebenen Angeboten unter Berücksichtigung des Themas, des Therapeuten und etwaiger weiterer Gruppenmitglieder in gewissem Umfang wählen. Hinsichtlich der strukturierten Arbeits- und Beschäftigungstherapie im Vormittagsbereich wird den Jugendlichen „ein vergleichsweise sehr hohes Maß an Partizipations- und Auswahlmöglichkeiten geboten“. Die Jugendlichen haben die Möglichkeit, die Vormittagsaktivitäten aktiv mit zu planen und zu gestalten sowie eigene Vorschläge einzubringen (vgl. Konzeption mit Leistungsbeschreibungen, S. 31). Bereits unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die mit den Angeboten verbundene Betreuung entscheidend von der Betreuung durch die Mitarbeiter im Betreuungsdienst. Sollte es trotz der Auswahl des Angebots durch den oder die Jugendliche/n selbst zu einer Eskalation kommen, endet die Arbeit im sozial- und beschäftigungstherapeutischen Bereich mit dem bzw. der Jugendlichen. In diesem Fall wird ein Mitarbeiter im Betreuungsdienst gerufen, der den bzw. die Jugendliche/n abholt, in den Wohnbereich zurückbringt und die Situation klärt, aufarbeitet und etwaige Konsequenzen ergreift. Dagegen gebietet die Tätigkeit in Räumlichkeiten mit gesicherten Türen und Fenstern allein nicht die Einordnung der Tätigkeit als Erzieher/in für geschlossene Gruppen. Zwar verweist die Klägerin zu Recht auf die potentiell erhöhte Gefahrenlage bei ihrer Arbeit mit den Jugendlichen, die in den geschlossenen Gruppen untergebracht sind. So ist nach § 1631 b Abs. 1 S. 1 BGB eine Unterbringung des Kindes (nur) zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die Gefahrenlage ist jedoch im Hinblick auf die (begrenzte) Auswahl ihres Angebots durch die Jugendlichen, die Arbeit lediglich mit Einzelnen oder einer Kleingruppe, das Bringen und Holen der Jugendlichen in einen für die Arbeit vorgesehenen Raum und die Möglichkeit, die Arbeit mit einem einzelnen oder mehreren Jugendlichen abzubrechen und diesen in die Wohnräume zurückbringen zu lassen und in die Betreuung durch die anderen Mitarbeiter zurückzugeben, deutlich reduziert. Zudem sind sowohl die besondere räumliche Unterbringung in gesicherten Räumen als auch die besondere Verantwortung und Gefährdungslage auch dann gegeben, wenn an den arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Maßnahmen neben einem gesichert untergebrachten Jugendlichen weitere aus der offenen Gruppe teilnehmen, es sich also nicht um eine „geschlossene“ Gruppe im Sinn der tariflichen Regelung handelt. Auch dann kann ein gesichert untergebrachter Jugendlicher versuchen zu fliehen, von diesem kann eine erhöhte Gefährdung für sich, andere Gruppenmitglieder oder den Betreuer ausgehen. Diese - von der Klägerin angeführten - Gesichtspunkte können daher nicht der entscheidende Grund für die Differenzierung zwischen den Tätigkeitsmerkmalen B 3 und B 4 sein. Die Überwachung der Verpflichtungen und Rechte der Jugendlichen in den verschiedenen Stufen sowie ihre Sicherung obliegt grundsätzlich den Mitarbeitern im Gruppendienst, nicht den Mitarbeitern des therapeutischen Teams. Entsprechend der anders gearteten Tätigkeit der Mitarbeiter im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich müssen diese sie auch nicht mit Sorgeberechtigten und Jugendämtern zusammenarbeiten. Zu ihren Aufgaben gehören weiter nicht die Sorge um Schulbesuch und Berufsalltag, die Gesundheitsvorsorge sowie die Planung und Durchführung des Hilfeplangesprächs. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Mitarbeiter im Betreuungsdienst für ihre Schichttätigkeit eine Zulage erhalten. Diese Zulage vergütet die Tätigkeit zu wechselnden Tageszeiten, trifft jedoch keine Aussage zur Wertigkeit der Tätigkeit als solcher. Dem entspricht, dass die Klägerin unstreitig ebenfalls eine Zulage erhält, wenn sie im Vertretungsfall in der offenen Gruppe Schichtdienst leistet. (d) Die Klägerin erfüllt aufgrund ihrer Tätigkeit im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich mit Einzelnen oder Kleingruppen von Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe damit nicht das Tätigkeitsmerkmal B 3 „Erzieher/in für geschlossene Gruppen“. Auf die Berufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind erfüllt. Die zugrundeliegenden Tarifverträge gelten für die Beklagte insgesamt mit ihren verschiedenen Einrichtungen sowie ebenso für weitere, in § 1 Abs. 1 ETV IB, § 1 Abs. 1 ÜTV IB einzeln aufgeführte zur Gruppe des IB gehörende Gesellschaften in anderen Regionen Deutschlands. Zur Frage der Anforderungen an die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "B 3 Erzieher/in für geschlossene Gruppen" liegt - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1957 geborene Klägerin ist seit dem 16. August 1999 bei der Beklagten als Erzieherin im Jugendheim M., X. Stadt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 16./30. August 1999 zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.186,15 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Sie verfügt über einen Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin. Die Klägerin hatte die Regelarbeitszeit montags bis mittwochs von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.45 bis 16.45 Uhr und freitags von 7.45 Uhr bis 15.00 Uhr. Nunmehr liegt ihre Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr. Die Stundenanzahl blieb gleich. Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe des Internationalen Bundes (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V.. Die Beklagte beschäftigt derzeit circa 2.300 Mitarbeiter an knapp 100 Standorten. Im Jugendheim M. sind circa 50 Mitarbeiter tätig. Bei der Beklagten gelten die mit den Gewerkschaften ver.di und GEW geschlossenen Haustarifverträge. Die Klägerin ist Mitglied der GEW. Gemäß § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages werden die für die Beklagte geltenden tariflichen Regelungen oder Haustarifverträge zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. § 32 Abs. 1 des Mantelvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes (im Folgenden: MTV IB, Auszug Bl. 153 ff. d. A.) enthält eine einstufige Ausschlussfrist. Nach dem bis 31. Dezember 2017 gültigen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TVTM, Bl. 80 ff. d. A.) wurde die Klägerin - mit Zustimmung des Betriebsrats - als Erzieherin eingruppiert in die Nr. B 4 Entgeltgruppe 4. Mit Wirkung ab 1. Januar 2018 gilt für das Arbeitsverhältnis ein neuer Entgelttarifvertrag (im Folgenden: ETV IB, Bl. 90 ff. d. A.) vom 21. Dezember 2017. Zudem wurde ein Überleitungstarifvertrag (im Folgenden: ÜTV IB, Bl. 99 ff. d. A.), gültig ebenfalls ab dem 1. Januar 2018 (§ 7 Abs. 1 ÜTV IB), vereinbart. Der ÜTV IB ersetzt gemäß dessen § 7 Abs. 2 den TVTM. Die Klägerin wurde nunmehr mit dem Tätigkeitsmerkmal B 4 als Erzieherin in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Bl. 33 d. A.) beantragte die Klägerin eine Eingruppierung „in die Entgeltgruppe 5, anstatt wie bisher in der Entgeltgruppe 4 [alt]". Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Bl. 34 f. d. A.) teilte die Beklagte die individuelle Überleitung mit. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Bl. 37 d. A.) beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 als Erzieherin für geschlossene Gruppen. Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 mit Schreiben vom 13. September 2018 (Bl. 36 d. A.) und vom 13. Februar 2019 (Bl. 38 d. A.) ab. Im Jugendheim M. werden circa 22 Jugendliche im Alter von 11 bis 17 Jahren in zwei geschlossenen und einer offenen Gruppe betreut. In den geschlossenen Gruppen sind Jugendliche, die durch familienrechtliche Beschlüsse nach § 1631 b BGB in das Jugendheim M. eingewiesen worden sind, verbunden mit freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die Jugendlichen der offenen Gruppe werden gemäß § 34 SGB VIII dem Jugendheim M. zugewiesen. Wegen der Konzeption des Jugendheims M. wird auf die "Konzeption mit Leistungsbeschreibungen", Bl. 106 ff. d. A., Bezug genommen. Die einer geschlossenen Gruppe zugeordneten Erzieherinnen und Erzieher stellen in Schichtarbeit die Betreuung der Jugendlichen außerhalb der Beschäftigungszeiten am Vor- und Nachmittag sicher. Diese Mitarbeiter wohnen und leben mit den Jugendlichen. Hierfür erhalten die im Drei-Schichtbetrieb eingesetzten Betreuer eine pauschale Schichtzulage sowie die üblichen prozentualen Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. An dieser Betreuung nimmt die Klägerin nicht teil. Sie ist regelmäßig im arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich des Jugendheims M. eingesetzt und arbeitet mit einzelnen Jugendlichen oder Kleingruppen im Bereich niedrigschwelliger Förderangebote, so macht sie Angebote im arbeitstherapeutischen und heilpädagogischen Bereich sowie ergotherapeutische und entspannungspädagogische Angebote (z. B. Basteln, Malen, sportliche Aktivitäten, Klangschalentherapie u. ä.). Art und Umfang der Angebote richteten sich nach den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Ressourcen der Jugendlichen. Die Angebote werden in der Regel in Gruppen von zwei bis drei Jugendlichen durchgeführt, entspannungstherapeutische Angebote in Einzelbetreuung. Vormittags arbeitet die Klägerin mit einem oder mehreren Bewohnern einer geschlossenen Gruppe. Seit dem 16. August 2020 gehört ein Jugendlicher, der nicht aufgrund eines Beschlusses nach § 1631 b BGB eingewiesen worden ist, zu den Jugendlichen, denen die Klägerin am Vormittag Beschäftigungsangebote macht. Hierfür werden die Bewohner morgens unter Aufsicht von ihrem Wohnbereich in einen Raum gebracht, in dem dann die eigentliche Arbeit der Klägerin stattfindet. Auch dieser ist verschlossen, die Fenster vergittert. Messer und ähnliche Gegenstände werden stets verschlossen aufbewahrt. Nachmittags bietet die Klägerin überwiegend verschiedene pädagogische Angebote an, zum Beispiel Entspannungsübungen. Diese finden gruppenübergreifend statt. Vertretungshalber arbeitet die Klägerin in zeitlichem Umfang von circa einem Monat im Jahr in der offenen Gruppe. In diesem Zeitraum leistet sie Schichtdienst und erhält eine Zulage. Die Klägerin verfolgt ihr Eingruppierungsbegehren mit ihrer am 15. März 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 29. März 2019 zugestellten Klage weiter. Sie hat vorgetragen, sie sei formal der geschlossenen Gruppe I zugeordnet. Sie arbeite auch nahezu ausschließlich, jedenfalls ganz überwiegend, mit Bewohnern der geschlossenen Gruppen. Sie habe, wie ebenfalls andere Erzieher, Sozialpädagogen und weitere Mitarbeiter, die Aufgabe, die Bewohner sinnvoll zu beschäftigen, ihnen abhängig von ihrem Alter teils grundlegende Fertigkeiten sowohl hinsichtlich ihres Verhaltens als auch in tatsächlicher Hinsicht zu vermitteln. Sie war der Ansicht, die Differenzierung im Tarifvertrag zwischen Erziehern und Erziehern für geschlossene Gruppen habe die besondere Situation, die besondere Verantwortung (auch Fluchtversuche kämen vor) und die potentiell leider erhöhte Gefährdungslage als Hintergrund. Es könne bei ihrer Tätigkeit nicht darauf ankommen, ob sie mit einer organisatorisch zusammengefassten Gruppe von acht Jugendlichen als Ganzes "unter Verschluss" arbeite oder mit einem Teil dieser Gruppe, also etwa drei Jugendlichen, oder aber auch mit einer Gruppe, die sich aus je vier Teilnehmern aus der einen geschlossenen und vier Teilnehmern aus der anderen geschlossenen Gruppe zusammensetze. Gemein sei allen Varianten, dass es sich um Tätigkeiten mit Jugendlichen unter Freiheitsentzug handele, die unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen wie verschlossenen Türen und vergitterten Fenstern lebten. Aus welcher organisatorischen Einheit diese stammten sie dabei unerheblich. Die einstufige Ausschlussfrist des § 32 MTV sei gewahrt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass sie seit dem 1. Januar 2018 in der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrags ETV IB vom 21. Dezember 2017 eingruppiert ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, auf der Grundlage des neuen Tarifvertrags (Anlage Tätigkeitsmerkmale) wäre aufgrund der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit lediglich eine Eingruppierung mit dem Tätigkeitsmerkmal C 6 und damit verbunden in die Entgeltgruppe 6 gerechtfertigt. Dass die Klägerin aber als Erzieherin mit dem Tätigkeitsmerkmal B 4 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei, beruhe darauf, dass sie (die Beklagte) das gesamte Personal des arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereichs bereits vor Jahren rechnerisch den Gruppen zugeordnet habe. Die Klägerin führe nicht die Tätigkeiten als Erzieherin in einer geschlossenen Wohngruppe aus. Die Tätigkeit der Klägerin stehe in keinem Verhältnis zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Erziehers/einer Erzieherin in den geschlossenen Wohngruppen. Da die Klägerin seit 2001 als Erzieherin eingruppiert gewesen sei und die höhere Eingruppierung als Erzieherin für geschlossene Gruppen erst mit Schreiben vom 30. Januar 2019 geltend gemacht worden sei, sei diese Geltendmachung einer angeblich unrichtigen Eingruppierung nach Jahrzehnten verspätet. Ansprüche seien verwirkt, soweit diese nicht bereits nach § 32 MTV verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 6. August 2019 festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2018 in der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages ETV IB vom 21. Dezember 2017 eingruppiert ist. Das Arbeitsgericht hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, dies ergebe sich aus der tatsächlichen Tätigkeit und einer Auslegung der Tarifverträge. Die Klägerin sei als Erzieherin tätig und zwar (zeitlich mindestens zur Hälfte) als solche für geschlossene Gruppen. Denn sie sei zumindest überwiegend für die Jugendlichen aus den geschlossenen Gruppen tätig. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nie für eine ganze geschlossene Gruppe tätig werde. Dem Tätigkeitsmerkmal der "Erzieher/in für geschlossene Gruppen" sei nicht zu entnehmen, dass eine Tätigkeit für die gesamte Gruppe erforderlich wäre. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine andere Tätigkeit ausübe als die ArbeitnehmerInnen, die die Beklagte ansonsten als "Erzieher/in für geschlossene Gruppen" in die Entgeltgruppe 9 einstufe. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Eingruppierung sei auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 32 MTV ausgeschlossen. Gleiches gelte für die Frage der Verwirkung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 28. August 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20. September 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. September 2019 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit einem - innerhalb der durch Beschluss vom 21. Oktober 2019 bis einschließlich 28. November 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 25. November 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 2019 begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 2. Juni 2020, 22. September 2020, 24. September 2020 und 4. Dezember 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 208 ff., 261 ff., 299 ff., 320, 326 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, aufgrund der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei lediglich eine Eingruppierung mit dem Tätigkeitsmerkmal C 6 in die Entgeltgruppe 6 gerechtfertigt. Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Erzieherin tätig sei. Die im Arbeitsvertrag verwandte Bezeichnung „Erzieherin“ sei nicht mit dem im Tarifvertrag verwandten Begriff gleichzusetzen. Der Tarifvertrag sei zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden. Unter dem Begriff der Erzieherin/des Erziehers im Sinn des Tarifvertrags würden solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit sozialpädagogisch und fürsorgerisch Kinder oder Jugendliche betreuten. Das Förderangebot, in dessen Rahmen die Klägerin tätig sei, werde auf niedrigschwelligem Niveau durchgeführt und biete den Jugendlichen ein vergleichsweise sehr hohes Maß an Partizipations- und Auswahlmöglichkeiten. Alle Angebote seien optional; die Jugendlichen hätten die Möglichkeit, die Vormittagsaktivitäten aktiv mit zu planen und zu gestalten sowie eigene Vorschläge einzubringen. Dies bedeute auch, dass die Jugendlichen, mit denen die Klägerin arbeite, freiwillig an den von ihr angebotenen Kursen teilnähmen, hier bereits eine andere Bereitschaft bestehe. Die Jugendlichen hätten zum anderen auch die Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, mit welchem anderen Jugendlichen und auch mit welchem Therapeuten sie ihre Zeit verbringen möchten. Dagegen bestehe auf die Einteilung der geschlossenen Gruppe an sich seitens der Jugendlichen überhaupt keine Einflussmöglichkeit. Die Klägerin betreue im Rahmen ihrer Maßnahme stets nur Teile der Gruppe/Gruppen (Kleinstgruppen und einzelne Jugendliche), die von ihr zu betreuende Anzahl der Jugendlichen sei damit auch geringer als die Teilnehmerzahl der geschlossenen Gruppen an sich. Sowohl die Anzahl der Teilnehmer als auch deren Zusammensetzung könne variieren. Die übrigen Erzieher, die den geschlossenen Gruppen zugeordnet seien, nähmen während des Aufenthalts der Jugendlichen in der Einrichtung eine elternähnliche Funktion wahr, sie würden den Jugendlichen auch als Bezugsbetreuer zugeordnet. Der Begriff der Gruppe könne auch keineswegs auf die an den therapeutischen Maßnahmen der Klägerin teilnehmenden Jugendlichen übertragen werden, da bereits in der Betreuung ein quantitativ und qualitativ anderer Maßstab angesetzt werde. Die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin erfülle außerdem nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Erzieherin für geschlossene Gruppen (Tätigkeitsmerkmal B 3). Eine geschlossene - im TVöD auch als gesicherte bezeichnete - Gruppe liege vor, wenn die Gruppe gegenüber Außeneinflüssen abgeschirmt sei und die einzelnen Gruppenmitglieder daran gehindert würden, den räumlich vorgegebenen Bereich zu verlassen und mit Außenstehenden unkontrolliert in Kontakt zu treten (BAG 29. Januar 1992 - 4 AZR 217/91). Es gebe keine „Vormittagsgruppe“ als geschlossene Gruppe im Sinne des Tarifvertrages, die von der Klägerin betreut werde. Die geschlossenen Gruppen arbeiteten mit einem fünfstufigen Plan, der die Basis der Hilfe und der pädagogischen Arbeit bilde und permanent von einem heiminternen QM-Ausschuss (Einrichtungsleitung, pädagogische Leitung, Psychologin, Gruppenleitung) nach Qualitätsstandards validiert und gegebenenfalls angepasst werde. Sowohl der fünfstufige Plan werde von bzw. mit Erzieherinnen/Erziehern der Entgeltgruppe 9 erstellt, die Einhaltung der verbindlichen Anteile werde ferner von diesen überwacht, außerdem werde aus dem Kreis dieser Erzieher jedem Jugendlichen ein Bezugserzieher zur Verfügung gestellt, der sich im besonderen Maße um Elternkontakte, Schule und Berufsalltag, Gesundheitsvorsorge, Verwaltungs- und Behördengänge sowie die Planung und Durchführung des Hilfeplangesprächs kümmere. All diese Aufgaben würden von der Klägerin nicht wahrgenommen. Die höhere Einstufung für das Tätigkeitsmerkmal B 3 durch die Tarifvertragsparteien beruhe auch auf der hohen Belastung, die durch Tätigkeiten in den geschlossenen Gruppen für die Mitarbeitenden entstünden, und zwar durch die Bewältigung der erzieherischen Aufgaben in einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Die vormittäglichen Maßnahmen der Klägerin erfolgten lediglich bis zu dem Punkt, an dem die Jugendlichen wieder zur Schule gingen, während die Mitarbeiter, die den „Erziehern für geschlossene Gruppen“ zugeordnet seien, die Jugendlichen während ihres gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung der Beklagten betreuten. Auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente unterscheide sich die Tätigkeit erheblich. Die Überwachung der Verpflichtungen und Rechte der verschiedenen Stufen, die die Jugendlichen erwerben würden, sowie die Sicherung obliege den Erziehern für geschlossene Gruppen und nicht der Klägerin und ihren Kolleginnen im therapeutischen Team. Sobald es zu Eskalationen eines Jugendlichen während der Therapie komme, würden die Kollegen und Kolleginnen aus den Wohngruppen eingeschaltet. Der Jugendliche werde in die Wohngruppen zurückgebracht und dort weiterbetreut, aber nicht mehr von der Klägerin. Die Klägerin arbeite noch mit zwei weiteren Mitarbeitenden im Therapiebereich, darunter ihre direkte Vorgesetzte, Frau L. Von den Therapeutinnen werde nicht der Verlauf der weiteren Tage geplant, sondern nur die Gestaltung der vier Stunden am Vormittag eines jeden Arbeitstages. Es werde eine Aufteilung der Jugendlichen vorgenommen, da sehr häufig eine Einzelbetreuung stattfinde. Aufwändige Planungen seien nicht notwendig, die Absprachen erfolgten vielmehr in dem dreiköpfigen Team des Therapiebereichs in den jeweiligen Teamsitzungen. Die drei Kolleginnen aus dem arbeits- und beschäftigungstherapeutischen Bereich hätten eine eigene Teamsitzung und nähmen nicht an den Teamsitzungen der Wohngruppen teil, hätten keine Kontakte zu den Sorgeberechtigten oder Jugendämtern. Sie begleiteten die Jugendlichen nachmittags nach einem in ihren eigenen Teamsitzungen besprochenen Plan. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. August 2019 - Auswärtige Kammern - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 6. Februar 2020 sowie der Schriftsätze vom 25. August 2020 und 25. November 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 242 ff. , 279 ff., 322 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Sie werde nach ihrem Arbeitsvertrag als Erzieherin beschäftigt. Auch die Beklagte habe sie erstinstanzlich durchgängig als Erzieherin bezeichnet, ebenso in der Berufungsbegründung. Die Tätigkeiten am Vormittag im Modul 1 beinhalteten das Analysieren, Betreuen und Fördern der Heimbewohner. Hierbei handele es sich um pädagogische Tätigkeiten einer Erzieherin. In der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr bestünden keinerlei Rückzugsmöglichkeiten für die Jugendlichen. Aus den hierbei gewonnenen Beobachtungen würden den Jugendlichen dann gezielte pädagogische Angebote gemacht, welche im Einzelfall variieren könnten. Aus ihren Schlussfolgerungen, Reflexionen und Dokumentationen werde dann gemeinsam der Verlauf der weiteren Tage geplant. Hierbei spielten Befindlichkeiten und Verhaltensweisen eine große Rolle. Es sei auch ihre Aufgabe, Stärken zu erkennen, zu fördern und so ersten Raum für positives Verhalten zu schaffen in Verbindung mit erlebten Erfolgserlebnissen und Selbstwertgefühl. Nach circa sechs Wochen werde von ihr ein Verlaufsbericht für den ersten Hilfeplan erstellt, in dem die Ergebnisse und Vorschläge nach pädagogischen Gesichtspunkten für die weitere Entwicklung der Jugendlichen festgehalten würden. An jedem Montag finde im Team eine intensive Besprechung des Verhaltens und Entwicklungsstandes jedes Jugendlichen statt, weiter würden Terminierungen in Verbindung mit den Gruppen I und II erstellt. Nach der Tätigkeit als Aufsicht gemeinsam mit dem diensthabenden Betreuer in der Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr und einer Pause starte von 13.00 bis 16.15 Uhr und freitags bis 15.00 Uhr das Nachmittagsprogramm. Sie sei Antigewalttrainerin, Coolnesstrainerin und Entspannungspädagogin. Ihre Teamleiterin sei gleichzeitig die Hauspsychologin. Im Team werde besprochen, welche Jugendliche für das Nachmittagsprogramm in Betracht kämen. Die Teilnahme an den Angeboten sei für die Jugendlichen verpflichtend. Sie würden immer öfter vom Jugendamt eingefordert. Teilnehmen dürften Jugendliche aus den Gruppen I und II in den Stufen 1 - 5 aus der Einrichtung. Die Dokumentation im Nachmittagsprogramm erfolge ausschließlich in mündlicher Form. Alle Angebote seien mit Reflexionen verbunden. Das Nachmittagsprogramm sei für Jugendliche der geschlossenen Gruppen gedacht. Vor längerer Zeit habe es hiervon eine Ausnahme gegeben. Es sei ihr nicht bekannt und sie habe auch nirgends nachlesen können, dass ihre Maßnahmen allen Jugendlichen der Einrichtung offen stünden. Lediglich in Absprache mit ihrer Teamleiterin sei es in sehr wenigen Einzelfällen auf Wunsch eines Jugendlichen möglich gewesen. Nach dem Tarifvertrag bzw. der Protokollnotiz sei für das Vorliegen einer geschlossenen Gruppe lediglich Voraussetzung, dass die Kinder und Jugendlichen aufgrund eines freiheitsentziehenden richterlichen Beschlusses betreut würden. Es handele es sich vorliegend keinesfalls um rein freiwillige Angebote, die Jugendlichen könnten lediglich im Rahmen der Therapie zwischen mehreren Angeboten auswählen. Auch ihre Arbeitszeit könne nicht gegen die korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 herangezogen werden. Nachtschichten etc. würden noch einmal besonders entschädigt. Kein Mitarbeiter müsse die zu betreuenden Jugendlichen 24 Stunden am Stück betreuen. Es gebe Gruppenbücher, welche auf den einzelnen Gruppen geführt würden. In diese habe sie keine Einsicht erhalten. Des Weiteren gebe es Übergabebücher, welche ihre Arbeit von 8.00 bis 12.00 Uhr dokumentierten. Eine Einsicht in diese Übergabebücher sei ihr nicht erlaubt. Des Weiteren gebe es sogenannte „Blaue Mappen“. Hier würden die Nachmittagsförderungen eingetragen. Diese seien im Archiv nicht einsehbar gewesen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 17. Juni 2020 und 9. Dezember 2020 (Bl. 265 ff., 331 ff. d. A.) Bezug genommen.