Urteil
7 Sa 360/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0216.7SA360.21.00
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Leitsätze
1. Die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht setzt für die Eignung als Kündigungsgrund in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung voraus. Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die Übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Nebenpflichtverletzung ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird.(Rn.62)
2. Zum Einzelfall eines durch einen Pförtner aufgebrochenen Spindes eines Kollegen als Grund für eine außerordentliche Kündigung (hier verneint).(Rn.63)
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, AZ - 3 Ca 5/21 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht setzt für die Eignung als Kündigungsgrund in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung voraus. Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die Übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Nebenpflichtverletzung ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird.(Rn.62) 2. Zum Einzelfall eines durch einen Pförtner aufgebrochenen Spindes eines Kollegen als Grund für eine außerordentliche Kündigung (hier verneint).(Rn.63) I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, AZ - 3 Ca 5/21 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 23. Dezember 2020 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. I. Der Kläger hat innerhalb der Frist der §§ 13, 4, 7 KSchG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 23. Dezember 2020 aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Korrektur des Passivrubrums vorgenommen. Ist der Arbeitgeber nur falsch bezeichnet, steht jedoch von vornherein fest, wer richtiger Beklagter sein soll, kann das Rubrum berichtet werden. Maßgeblich ist, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Ist der Klage - wie vorliegend - das Kündigungsschreiben beigefügt, aus dem sich der Arbeitgeber ergibt, kann die Klage entsprechend ausgelegt werden. Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (BAG 21. Februar 2002- 2 AZR 55/01 - Rn. 18, juris). Zwar war die Klage ausdrücklich gegen die " Universität M. " gerichtet, ihr war jedoch das Kündigungsschreiben vom 23. Dezember 2020 beigefügt. Bereits aus dem Betreff dieses Schreibens ergibt sich, das der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem "Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Universität M. " gekündigt werden sollte. In der Klageschrift setzt sich der Kläger im Einzelnen mit "dem Kündigungsschreiben" vom 23. Dezember 2020 auseinander. Dies kann nur die Kündigung des beklagten Landes betreffen, da der Kläger zu diesem in einem Arbeitsverhältnis stand. Dass der Kläger sich auf die Universität M. bezogen hat, beruhte für jeden Unbeteiligten, erst recht für das beklagte Land offensichtlich auf der Tatsache, dass der Kläger bei der Universität M. beschäftigt war und während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit deren Mitarbeitern zu tun hatte. So ist auch das Kündigungsschreiben auf dem Briefbogen der Universität erstellt. Bei objektiver Würdigung konnten keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage gegen das beklagte Land als Arbeitgeber richten sollte, und nicht gegen die Universität M., die für das beklagte Land die Personalangelegenheiten im Rahmen der Auftragsverwaltung wahrnahm. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wurde daher bereits durch die Einreichung der Klageschrift am 2. Januar 2021 die Frist der §§ 13, 4 Satz 1 KSchG gewahrt, da die Zustellung demnächst erfolgt ist. Abzustellen ist insoweit auf die Zustellung am 12. Januar 2021. Diese ist unter der Anschrift der Universität M. erfolgt und hat auch die richtige Partei, jedenfalls die Universität M. als Vertreterin des beklagten Landes erreicht. II. Ein wichtiger Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung ist nicht gegeben. Es liegen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es dem beklagten Land unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 6, jeweils mwN.). Vom Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber oder seinen Arbeitskollegen begangene Straftaten sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - Rn. 33 mwN., juris). Mit der Begehung einer Straftat verletzt der Arbeitnehmer zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26 mwN.). Auch die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht ist an sich als verhaltensbedingter Kündigungsgrund geeignet. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40 mwN.). Verhaltensbedingte Gründe bilden dabei in der Regel nur dann einen wichtigen Grund, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat, wobei allerdings auch Fahrlässigkeit ausreichen kann. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 5. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39, jeweils mwN.). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16 mwN.). Die schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht setzt für die Eignung als Kündigungsgrund in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung voraus. Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19). 2. Danach rechtfertigt das dem Kläger vorgeworfene Verhalten keine außerordentliche Kündigung. a) Der Kläger hat das seinem Arbeitskollegen K. gehörende Vorhängeschloss aufgebrochen und auf diese Weise zerstört. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Dem Kläger war auch bekannt, dass es sich jedenfalls nicht um sein eigenes Vorhängeschloss handelte. Daher kann dahinstehen, ob er sich daran erinnern konnte, dass der Spind durch den Zeugen K. von Herrn W. übernommen wurde. Das Einverständnis des Zeugen K. mit dem Aufbruch seines Vorhängeschlosses lag nicht vor. Dass er davon ausgegangen wäre, der Eigentümer des Schlosses habe den Besitz an diesem in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, aufgegeben, das Schloss mithin herrenlos gewesen wäre (§ 959 BGB), hat auch der Kläger nicht behauptet. Bei dem vom Kläger gehaltene Vortrag, er sei zum Zeitpunkt des Spindaufbruchs davon ausgegangen, dass der Spind von dem anwesenden Zeugen B. genutzt werde, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Insoweit ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger Anlass gehabt haben sollte, in Anwesenheit des Zeugen B. dessen Spind aufzubrechen. Den vom beklagten Land geschilderten Erklärungsversuch des zur Rede gestellten Klägers, der Zeuge B. habe seinen Schlüssel verloren gehabt, hat dieser im vorliegenden Rechtsstreit nicht wiederholt. Auch hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge B. dem Kläger gegenüber gesagt habe, dass es sich nicht um seinen Spind gehandelt habe. Der Zeuge B. hat insoweit ausgeführt: "Es war klar, dass es nicht mein Spind war. T. hat mich gefragt und ich habe gesagt, dass das nicht mein Spind ist. Das konnte er auch nicht falsch verstehen." Da das beklagte Land nicht Eigentümer des Schlosses war, konnte es - etwa durch die Anweisung zu überprüfen, ob Spinde vorhanden seien, in denen Arbeitsmaterialien und Werkzeuge für den täglichen Dienst gelagert werden könnten - nicht wirksam dessen Aufbruch gestatten. b) Nicht erwiesen ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, dass der Kläger das Vorhängeschloss aufgebrochen hätte, um den mit diesem verschlossenen Spind selbst nutzen zu können. Vielmehr ist nunmehr unstreitig, dass es den arbeitgeberseitigen Auftrag gab, zu überprüfen, ob Spinde vorhanden sind, in denen Arbeitsmaterialien und Werkzeuge für den täglichen Dienst gelagert werden. Die Pförtner hatten den Auftrag erhalten, solche Spinde samt Inhalt auf Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu bündeln. c) Ebenfalls spricht nichts dafür, dass der Kläger auch das Ziel verfolgt hätte, einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall wegen der vorhandenen besonderen Sicherung gegen Wegnahme zu Lasten des Spindnutzers (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu begehen. d) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten im Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) dadurch verletzt hätte, dass er das Eigentum des Kollegen K. an dem Spindinhalt durch dessen Entnahme und dessen ungesichertes Lagern auf dem Spind gefährdet hätte. Die durch das Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme war insoweit nicht ergiebig. Der Zeuge B. hat insoweit erklärt, die Sachen hätten sie in den Spind zurückgelegt und nicht entfernt. Sie hätten eine blaue Plastiktüte genommen, alles reingetan und - er glaube - es wieder verschlossen. Er habe sich überlegt, ob sie vielleicht was oben daraufgelegt hätten, und er habe versucht, das nochmal zu rekapitulieren, aber nach seiner Erinnerung hätten sie es hineingelegt und zugemacht. Der Zeuge mochte nicht ausschließen, dass die blaue Tüte mit dem Inhalt auf den Spind gelegt worden sei, und er konnte nicht dazu sagen und wusste nicht, ob diese Tüte später auf dem Spind lag. Der Zeuge K. hat lediglich ausgesagt, dass er die Sachen aus dem Spind in Anwesenheit von Herrn W. an der Pforte in Empfang nehmen konnte und dass diese aus einem Spind in einem blauen Müllsack herausgeholt wurden. Zu dem zwischenzeitlichen Verbleib der Gegenstände hat der Zeuge K. keine Angaben gemacht. Einer erneuten Vernehmung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen B. und K. ist nicht veranlasst. Die Tatsachenfeststellung in erster Instanz war rechtsfehlerfrei. Konkrete Anhaltspunkte, die zu Zweifeln Anlass gäben, ob die erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen richtig und vollständig sind, liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht hat auch die Zeugeneinvernahme ausführlich gewürdigt und insbesondere auch berücksichtigt, dass der Zeuge B. erklärtermaßen dem Kläger nicht habe schaden wollen und auffällig oft Blickkontakt mit dem Kläger gesucht habe. Es hat weiter bedacht, dass der Zeuge B. erst auf mehrmaliges Nachfragen und im Widerspruch zu seiner ursprünglich gegenteiligen Behauptung zuletzt bekundet hat, er habe dem Kläger gesagt, ich würde es besser lassen. Das Arbeitsgericht hat außerdem gewürdigt, dass der Zeuge B. eingangs gesagt habe, der Kläger fungiere als Vorarbeiter, er sei zwar nicht tatsächlich Vorarbeiter, kümmere sich aber um fast alles. Berücksichtigt hat das Arbeitsgericht auch die Reaktion des Klägers während der Verhandlung auf das wiederholte Handyklingeln aus dem Gepäck des Zeugen B., was der Kläger zum Anlass genommen habe, den Zeugen anzuweisen, das Handy auszuschalten. e) Vorliegend hätte nach Auffassung der Kammer eine Abmahnung oder zumindest eine ordentliche Kündigung ausgereicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses dahingehend positiv beeinflusst werden konnte, dass er nicht mehr einem durch einen Kollegen belegten Spind aufbricht. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Dabei ist für die Kammer von Bedeutung, dass dem Spindaufbruch der mündliche Auftrag der Dienstvorgesetzten B. und W. zugrundelag, die Spinde im Hinblick auf die Einstellung neuen Personals für die Pforte samt Inhalt auf Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu bündeln. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Pförtner auch Aktionen an Fahrrädern durchführen. Bei diesen Aktionen wird nach Schilderung des Zeugen B. geschaut, welche Fahrräder länger stehengeblieben seien und insofern niemand mehr zuzuordnen seien. Um diese zu räumen werde das Schloss mittels einer dafür bereit gehaltenen Zange geöffnet. Dementsprechend sind der Kläger und sein Kollege B. im Hinblick auf den Spind vorgegangen. Der Zeuge B. hat hierzu vor dem Arbeitsgericht bekundet, auch bei dem Spind habe man ja nicht gewusst, wem er gehört habe. Er selbst habe das so eingeordnet, dass es ähnlich gewesen sei, wie der Auftrag, die Fahrräder zu räumen. Hätte das beklagte Land beispielsweise durch eine Abmahnung klargestellt, dass belegte Spinde nicht aufgebrochen werden dürfen, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Kläger dementsprechend in Zukunft hiervon abgesehen und stattdessen seine Vorgesetzten informiert hätte. Auch hat der Kläger vor dem Aufbruch verschiedene Kollegen - wenn auch nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich den Zeugen K. - kontaktiert, um zu erfragen, ob der fragliche Spind von diesen genutzt wird. Auch dies hat der Zeuge B. in seiner erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme bestätigt, in dem er aussagte: "aber es war ja nun mal nicht festzustellen, wem der Spind gehörte. hatte mehrmals telefoniert, auch versucht, Herrn K. zu erreichen und alle anderen, die in Frage kamen." Zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen war auch, dass es nicht zu dem Spindaufbruch gekommen wäre, wenn die Zuordnung der Spinde zu den einzelnen Mitarbeitern seitens des beklagten Landes ordnungsgemäß dokumentiert wäre. Dann hätte problemlos festgestellt werden können, dass der Spind noch durch den Zeugen K. genutzt wurde und dieser hätte um dessen Räumung - wie später erfolgt - gebeten werden können. Auch war dem Auftrag der Vorgesetzten nicht zu entnehmen, wie bei der Suche nach freien Spinden mit verschlossenen Spinden verfahren werden sollte. Der Zeuge B. hat in seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage die Parallele zu den Aktionen für Fahrräder gezogen, bei denen geschaut werde, welche Fahrräder länger stehengeblieben und insofern niemand mehr zuzuordnen seien. Bei diesen werde, um diese zu räumen, das Schloss mit einer dafür bereitgehaltenen Zange geöffnet. Dieselbe Zange nutzte der Kläger auch für den Aufbruch des Spindes. Zu Lasten des Klägers war allerdings zu bedenken, dass er - und die übrigen Pförtner - nicht konsequent versucht hatten, alle - auch ehemaligen - Mitarbeiter der Pforte zu erreichen. Der Zeuge K. hat erstinstanzlich ausgesagt, dass der Kläger ihn weder telefonisch noch persönlich nach diesem Spind gefragt hatte, bevor es zum Aufbruch kam. Ob der Kläger sich sogar noch daran erinnern konnte, dass der Zeuge K. den Spind nach dem Ausscheiden des früheren, zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiters W. in Besitz genommen hatte, konnte durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Zeuge B. in der erstinstanzlichen Zeugenbefragung letztendlich ausgesagt hat, er habe dem Kläger erklärt, er würde es besser lassen. Über diese Bedenken hat der Kläger sich hinweggesetzt. Schließlich hat der Kläger zunächst nicht zu der Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, sondern wahrheitswidrig vorgegeben, der Aufbruch sei im Auftrag des Zeugen B. erfolgt, da dieser seinen Spindschlüssel verloren gehabt habe. Dennoch hätte nach Auffassung der Kammer bei Abwägung aller Gesichtspunkte der Ausspruch einer Abmahnung vorliegend ausgereicht, um angesichts des einmaligen Vorfalls den Kläger zu vertragsgerechtem Verhalten in der Zukunft zu veranlassen. Jedenfalls wäre aber bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung als milderes Mittel möglich gewesen. Zu Gunsten des Klägers ist insoweit sein Lebensalter von im Kündigungszeitpunkt 49 Jahren und seine Betriebszugehörigkeit von knapp 7,5 Jahren zu berücksichtigen. Eine offizielle Vorarbeiterposition hat der Kläger nicht bekleidet, er hat sich vielmehr nach erstinstanzlicher Aussage des Zeugen B. "um alles gekümmert". Durch den Aufbruch des Spindes ist es zu einem vergleichsweise geringen Schaden durch die Zerstörung des Vorhängeschlosses und gegebenenfalls den Verlust einer Dienstjacke des früheren Mitarbeiters W. gekommen. Demgegenüber besteht das Interesse des beklagten Landes, nur sorgfältig handelnde und das Eigentum der Kollegen pfleglich behandelnde Mitarbeiter zu beschäftigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte dem Kläger besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, da dieser als Pförtner Zugang zu den Schlüsseln für viele Bereiche hat. In einer Abwägung dieser wechselseitigen Interessen überwiegt nach Auffassung der Kammer das Interesse des Klägers, jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beschäftigt zu werden. Die Berufung des beklagten Landes hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 23. Dezember 2020. Der 1971 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 1. Juli 2013 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 € aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2013 (Blatt 20 f. der Akte) in Verbindung mit der ersten Änderung vom 11.Juni 2013/18. Juli 2013 (Blatt 56 der Akte) und der zweiten Änderung vom 10. Juni 2014 (Blatt 22 der Akte) bei der Universität M. als Pförtner tätig. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrags der TV-L, der TVÜ-Länder sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt, solange der Arbeitgeber daran gebunden ist. Die Universität M. nimmt für das Land Rheinland-Pfalz die Personalangelegenheiten im Rahmen der Auftragsverwaltung wahr. An der Pforte der Universität M., an der der Kläger eingesetzt war, gibt es Spinde, die den Mitarbeitern zur Nutzung überlassen werden. In diesen können Arbeitsmaterialen und Werkzeuge für den täglichen Dienst gelagert werden. Die Spinde werden von den Mitarbeitern mit Vorhänge- oder Zahlenschlössern verschlossen. Eine Auflistung der Spinde und deren Zuordnung zu den einzelnen Mitarbeitern existiert nicht. Teilweise nutzten Mitarbeiter gleichzeitig mehrere Spinde. Der Kollege des Klägers Herr K. wurde mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 von der Pforte in die Druckerei versetzt, jedoch mit der Maßgabe, dass er bei personellen Engpässen auch an der Pforte aushelfen solle. Er behielt seine Spinde an der Pforte. Ab dem 1. Dezember 2020 wurde neues Personal für die Pforte eingestellt. Sämtliche vier Pförtner wurden durch die dienstvorgesetzten Kollegen B. und W. beauftragt, die Spinde samt Inhalt auf Notwendigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu bündeln. Herr K. wurde gebeten, seine mit Vorhängeschlössern (Schlüssel) gesicherten Spinde an der Pforte zu räumen, damit diese von den neuen Mitarbeitern genutzt werden können. Als Herr K. am 25. November 2020 seine Spinde räumen wollte, stellte er fest, dass einer seiner Spinde plötzlich mit einem Zahlenschloss gesichert war. Der Kläger wurde angehört und gab mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 eine Stellungnahme ab, wegen deren Inhalt auf Blatt 29 ff. der Akte Bezug genommen wird. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Blatt 23 der Akte) zur beabsichtigten außerordentliche Kündigung angehört. Der Leiter der Abteilung Personal der Universität M., Herr D. G., kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land "i. A." mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 fristlos (Blatt 3 f. der Akte). Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2021 gegen die " Universität M. " gerichteten Kündigungsschutzklage, der das Kündigungsschreiben beigefügt war. Mit am 31. März 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Rubrumsberichtigung und erweiterte rein vorsorglich die Klage gegenüber dem beklagten Land. Das Arbeitsgericht hat das Passivrubrum korrigiert. Der Kläger war der Ansicht, es fehle an einem Kündigungsgrund. Er hat die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sowie die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten. Eine Vertretungsmacht des Herrn G. sei nicht ersichtlich. Er hat vorgetragen, tatsächlich habe er den Spind von Herrn K. aufgebrochen, da er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass der Spind von Herrn B. genutzt werde, der anwesend gewesen sei. Bevor der Spind geöffnet worden sei, habe er sich auch bei anderen Kollegen erkundigt, ob ihnen der Spind zugeordnet sei oder ob diese wüssten, wer den Spind nutze. Auch Herrn K. habe er hierzu gefragt. Niemand habe ihm jedoch diesbezüglich Auskunft geben können. Zwar habe Herr B. ihm erklärt, dass er meine, dass er den Spind einmal genutzt habe, dies habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt, offensichtlich liege in diesem Punkt auch ein Missverständnis zwischen ihm und dem Zeugen B. vor. Sowohl er als auch Herr B. seien beim Aufbruch des Vorhängeschlosses davon ausgegangen, dass der Spind früher von Herrn W. genutzt worden sei, der jedoch verstorben sei. Dass der Spind durch Herr K. genutzt worden sei, sei ihm und auch Herrn B. in diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Er habe den Inhalt des Spindes in eine Plastiktüte gesteckt, diese in den Spind gelegt und ein Zahlenschloss angebracht. Im Anschluss daran habe er seine Vorgesetzten, die Herren B. und W. darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr zwei Spinde frei zur Verfügung stünden, auch der streitgegenständliche Spind zähle hierzu. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit mit Eigentum von Kollegen oder Vorgesetzten in irgendeiner Weise unsachgemäß umgegangen. Sein Verhalten sei auch in diesem Zusammenhang stets einwandfrei gewesen. Der Kläger war der Ansicht, sollte das beklagte Land der Auffassung gewesen sein, dass die Gefahr bestanden habe, dass er ein ähnliches Verhalten zukünftig an den Tag legen werde, so hätte es diesem mit einer Abmahnung begegnen müssen, um im Wiederholungsfall als Ultima Ratio eine Kündigung auszusprechen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2020 nicht aufgelöst wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es war der Ansicht, die Kündigung sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Es werde bestritten, dass der Kläger sich bei anderen Kollegen erkundigt habe, ob ihnen der Spind zugeordnet worden sei. Der Kläger habe trotz Warnung durch seinen Arbeitskollegen, den Zeugen B., ohne Not und ganz offensichtlich aus Gründen der Bequemlichkeit den Aufbruch begangen. Er habe ebenso ohne Not die sich im Spind befindlichen Gegenstände, die ja gerade durch ein Schloss gesichert gewesen seien, aus dem Spind herausgenommen und diese ohne jede Absicherung auf dem Spind gelagert. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst überhaupt keine Anstalten gemacht habe, nachdem er entdeckt habe, dass der Spind besetzt gewesen sei, eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und herauszufinden, wem denn die Sachen im Spind gehörten. Er habe dabei gewusst haben müssen, dass es nicht die Sachen von Herrn B. seien, denn sonst hätte er sie diesem ja auch gleich übergeben können und nicht oben auf dem Spind lagern müssen. Der Kläger habe weder Herrn B. noch Herrn W. zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass nunmehr zwei Spinde frei zur Verfügung stünden. Als Herr K. nachgefragt habe, weil derjenige seiner Spinde, der neben einem Spind des Klägers lag und den er - wie der Kläger den danebenliegenden - von dem früheren Kollegen W. "geerbt" hatte, plötzlich mit einem Zahlenschloss gesichert gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass der jetzt mit dem Zahlenschloss gesicherte Spind nunmehr einer der Spinde des Klägers sei. Daraufhin zur Rede gestellt habe der Kläger angegeben, er habe gemeint, es handele sich um einen Spind des Mitarbeiters B. Dieser habe seinen Schlüssel verloren und er - der Kläger - habe ihn deshalb aufgebrochen. Diese Angabe sei falsch. Herr B. habe ausdrücklich bestätigt, dass er dem Kläger ebenso ausdrücklich mitgeteilt habe, dass es sich bei dem besagten Spind nicht um seinen Spind handele und darüber hinaus, dass er den Aufbruch besser lassen möge. Auch die Tatsache, dass der Kläger den Spind mit einem eigenen Schloss versehen habe, belege, dass der Kläger bequemerweise den neben seinem schon in Besitz befindlichen Spind liegenden weiteren Spind ebenfalls habe nutzen wollen. Dafür habe er trotz eindeutiger Warnung des Zeugen B., den Spind besser nicht zu öffnen, in Kauf genommen, dass fremdes Eigentum beschädigt werde und fremder Inhalt abhandenkomme, den der Kläger, statt ihn im Spind zu belassen und diesen vorsorglich zu schließen, oben für jedermann frei zugänglich auf dem Spind gelagert habe. Die Handlungsweise des Klägers könne nur so interpretiert werden, dass es ihm schlicht gleichgültig gewesen sei, was im Ergebnis passiere, Hauptsache er habe seinen Spind und könne diesen wieder mit seinem eigenen Vorhängeschloss verschließen. Dafür habe er sowohl die Beschädigung und auch den Verlust fremden Eigentums in Kauf genommen. Der Sachverhalt sei der Personalabteilung mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt worden. Als Leiter der Abteilung Personal sei Herr G. zur Kündigung berechtigt. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über den Vortrag des beklagten Landes, Herr B. habe dem Kläger vor Aufbruch des Spindes ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich nicht um seinen Spind handele und der Kläger den Aufbruch besser lassen möge, der Kläger habe den Spindinhalt für jedermann frei zugänglich auf dem Spind gelagert sowie zum Ausschluss des Verteidigungsvorbringens durch Vernehmung der Zeugen B. und K. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. August 2021 (Blatt 100 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24. August 2021 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2020 nicht aufgelöst worden ist. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung vom 23. Dezember 2020 Kündigungsschutzklage erhoben, §§ 4, 7, 13 KSchG. Zwar sei der Eingang am 2. Januar 2021 unter Benennung der Universität M. als beklagte Partei erfolgt, aus der Anlage zur Klageschrift sei jedoch deutlich geworden, dass hier das Vertragsverhältnis, welches zum Land begründet worden sei, durch die Personalabteilung der Universität lediglich vertretend im Rahmen der Auftragsverwaltung für das Land verwaltet worden sei. Die Kündigungsberechtigung des Abteilungsleiters Personal sei unstreitig geworden. Bedenken bestünden im vorliegenden Fall bereits hinsichtlich des Vorliegens objektiver Tatsachen, die an sich geeignet seien, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Jedenfalls sei der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zur Überzeugung der Kammer im Verhältnis zu dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend vorzuwerfenden Verhalten weder angemessen noch verhältnismäßig. Zunächst handele es sich um eine fehlerhafte Ausführung einer Arbeitsanweisung, die darin bestanden habe, die Spinde zu sichten und gegebenenfalls zu räumen. Mit dem Aufbrechen eines abgeschlossenen Spindes sei der Kläger zu weit gegangen. Demgegenüber sei ein Eigeninteresse des Klägers an seiner fehlerhaften Handlung nicht erkennbar. Auch die Gefährdung fremden Eigentums durch die Entnahme des Inhalts des Spindes K. und ein ungesichertes Lagern auf den Spinden sei durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden. Es verbleibe allerdings als Vorwurf die Schädigung fremden Eigentums an dem Vorhängeschloss. Weiterhin habe die Beklagte den Beweis führen können, dass die Einwilligung des mutmaßlichen Eigentümers weder vorgelegen habe noch vom Kläger habe angenommen werden können. Der Vortrag des Klägers sei an dieser Stelle als Schutzbehauptung widerlegt worden. Was die Person des Spindnutzers betreffe, halte es die Kammer nach der Aussage des Zeugen K. sogar für wahrscheinlicher - wenn auch nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit nach § 286 Abs. 1 ZPO - dass der Kläger in Kenntnis der Spindnutzung durch Herrn K. gehandelt habe. Insgesamt trage der Vorwurf des Aufbruchs des Schlosses in überschießender Ausführung des ihm seitens des Vorgesetzten erteilten Auftrages nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und die Unzumutbarkeit der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Bereits eine Abmahnung habe die Beklagte in Erwägung zu ziehen gehabt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 113 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 22. September 2021 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit einem am 5. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 22. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 142 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, nach allgemeiner Meinung könne die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein, wenn durch (strafbare) Handlungen eines Arbeitnehmers Rechte oder Rechtsgüter des Arbeitgebers und/oder von Arbeitskollegen verletzt würden. Da der Kläger unstreitig ein im Eigentum des Zeugen K. stehendes Vorhängeschloss ohne Berechtigung hierzu aufgebrochen und damit zerstört habe, sei der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der Kündigungsgrund liege damit an sich vor. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts würdigten die Zeugenaussagen und den Parteivortrag nicht vollumfänglich. Der Kläger habe positiv gewusst, dass es sich bei dem aufgebrochenen Spind um denjenigen gehandelt habe, der vom Zeugen K. genutzt worden sei. Der Kläger sei nämlich anwesend gewesen, als der Zeuge K. den Spind in Gebrauch genommen habe. Dem Kläger sei es ganz offensichtlich gleichgültig gewesen, ob der Spind von einer dritten Person genutzt worden sei. Ihm sei es darauf angekommen, den unmittelbar neben seinem Spind liegenden Spind des Zeugen K. selbst in Beschlag zu nehmen und zu nutzen. Der Kläger habe sich erst nach dreimaligem Insistieren durch die Kammer letztlich dazu durchringen können, zu bestätigen, dass er nicht ein einziges Wort mit dem Zeugen K. vor dem Aufbruch gesprochen habe. Sodann habe der Kläger die Vorgesetzten darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr zwei Spinde frei zur Verfügung stünden. Dies bedeute, dass die Spinde leer und verwertbar gewesen seien. Der Vortrag sei aber widersprüchlich, denn angeblich seien die Sachen des Zeugen K. dort wieder verschlossen gelagert gewesen. Sie seien aber nicht verschlossen gelagert gewesen. Vielmehr hätten sie auf dem Spind gelegen. Richtig sei, dass der Zeuge B. dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt habe. Wenn es nach dem Zeugen B. gehe, hätte dieser nichts bestätigt, denn es sei ihm ganz offensichtlich schwergefallen, die Tatsachen so darzulegen wie sie sich zugetragen hätten. Immerhin habe er mehrfach intensiv über den Ablauf befragt werden müssen, bevor er letztlich zugegeben habe, dass er dem Kläger sinngemäß mitgeteilt habe, er möge das Aufbrechen unterlassen. Der Zeuge B. habe letztlich auch nicht ausschließen können, dass die blaue Tüte mit dem Inhalt später auf dem Spind gelegen habe. Festzuhalten bleibe auch, dass, wie der Zeuge K. bestätigt habe, eine Vermögensgefährdung, ja sogar ein Vermögensschaden eingetreten sei, weil eine ihm von dem ursprünglichen Nutzer, Herrn W., überlassene Jacke gefehlt habe. Eines Hinweises durch eine Abmahnung, dass es verboten sei, das Eigentum von anderen Mitarbeitern vorsätzlich zu beschädigen, bedürfe es nicht. Dem Kläger sei bekannt, dass dies verboten sei. Was die Warnfunktion angehe, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie der Zeuge B. begründet habe, als Vorarbeiter tätig gewesen sei. Als solcher habe er eine Vorbildfunktion gegenüber anderen Mitarbeitern. Wenn in einer solchen Situation ein Vorarbeiter zu erkennen gebe, dass ihm die Eigentumsrechte anderer, insbesondere diejenigen seiner ihm unterstellten Mitarbeiter, gleichgültig seien, wiege die Handlung umso schwerer. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen gewesen, wie eine solche Vorgehensweise des Klägers auf andere Mitarbeiter wirke. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner bisherigen Funktion Zugriffsmöglichkeiten auf Schlüssel und damit verbunden ungehinderten Zugang zu nahezu allen Gebäuden und Räumlichkeiten an der Universität gehabt habe. Durch sein Verhalten sei das Vertrauensverhältnis derart gestört, dass eine Beschäftigungsalternative nicht mehr gegeben sei. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, Az. 3 Ca 5/21, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. August 2021, Az.: 3 Ca 5/21, zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 25. November 2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 155 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Das beklagte Land müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie ihren Arbeitnehmern an der Pforte ein weites Ermessen bei der Vorgehensweise der Sichtung und Räumung von Spinden übertragen habe. Dass dies dazu geführt habe, dass er in diesem einen Fall, wie sich im Nachgang herausgestellt habe, einen Spind geöffnet und geräumt habe, welcher noch durch einen "wechseltätigen" Mitarbeiter, Herrn K., partiell genutzt worden sei, was sich seiner - des Klägers - Kenntnis entzogen habe, sei sicherlich im Rahmen dieser Ermessensausübung hinzunehmen und ihm gegenüber nicht vorwerfbar, insbesondere stelle sein Ermessensgebrauch keine, eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigende, Pflichtverletzung dar. Auch bei der früheren Prüfung, ob Fahrräder "länger stehengeblieben seien", habe das beklagte Land den Mitarbeitern an der Pforte, mithin auch ihm, eine Ermessensausübung übertragen/delegiert, zu entscheiden, welche Fahrräder "ausreichend lang" nicht bewegt worden seien, so dass es gerechtfertigt erschienen sei, die Schlösser zu zerstören und die Fahrräder wegzuräumen. Für ihn sei im Zusammenhang mit dem Auftrag Spinde freizuräumen auch relevant gewesen, dass dieser Auftrag aufgrund der neuen Kollegen zeitkritisch gewesen sei. Dies sei ihm auch durch seinen Dienstvorgesetzten deutlich gemacht worden. Er habe den mit Zahlenschloss gesicherten Spind zu keinem Zeitpunkt für sich benutzt oder dessen Nutzung beabsichtigt. Er habe hieran überhaupt kein Interesse gehabt, da er ausreichend Stauraum in den ihm zugeordneten Spinden an der Pforte gehabt habe. Die durch die Beklagte gezogene Schlussfolgerung, dass die Jacke nicht gefehlt hätte, wenn der Spind ordnungsgemäß geschlossen geblieben wäre, sei nicht erwiesen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. Februar 2022 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen.