Urteil
7 Sa 64/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:1108.7SA64.23.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines als technischer Sachbearbeiter tätigen Diplom-Ingenieurs/Architekt (FH) nach der Anlage 1a Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT, welche in die Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA überzuleiten wäre (hier verneint).(Rn.114)
(Rn.154)
(Rn.169)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2023, Az.: 6 Ca 319/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines als technischer Sachbearbeiter tätigen Diplom-Ingenieurs/Architekt (FH) nach der Anlage 1a Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT, welche in die Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA überzuleiten wäre (hier verneint).(Rn.114) (Rn.154) (Rn.169) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2023, Az.: 6 Ca 319/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 12 mwN.; 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn.11 mwN.) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen zulässig (vgl. BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn.11 mwN.; 19.10.2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 11 mwN.). II. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab dem 01.03.2020 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA zu zahlen. 1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zu Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Bis zum 31.12.2016 ergab sich die - in § 4 seines Arbeitsvertrags angegebene - Eingruppierung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aus der Zuordnungstabelle in Anlage 1 dieses Tarifvertrags. Danach wurden die Arbeitnehmer der Vergütungsgruppen "III ohne Aufstieg nach II", "III nach Aufstieg aus IVa" und "IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III" BAT in die Entgeltgruppe 11 übergeleitet. 2. Der Kläger kann sich nicht auf eine höhere Entgeltgruppe nach der EntgeltO (VKA) gegenüber seiner bisherigen Eingruppierung berufen. a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten ua. für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten - wie den Kläger - ab dem 01.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 01.01.2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 15 mwN.; 19.10.2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 15 mwN.). Danach verbleibt es grundsätzlich nach dem 01.01.2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit der Einführung der Anlage 1 - EntgeltO (VKA) zum TVöD oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - EntgeltO (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - EntgeltO (VKA) eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 17 mwN.; 19.10.2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 16 mwN.). b) Der Kläger hat bis zum Ablauf der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA am 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung iSd. § 29b Abs. 1 iVm. § 29c Abs. 6 Satz 2 TVÜ-VKA gestellt. Ein solcher erfolgte erstmals mit Schreiben vom 12.07.2020. Der Kläger war auch an die Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gebunden. Die Beklagte traf keine Pflicht, Beschäftigte auf die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags hinzuweisen (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 39 mwN.). Nach der Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 39) war jeder Beschäftigte unabhängig von der durch den Arbeitgeber angenommenen Eingruppierung gehalten, seine Eingruppierung im Laufe der Frist selbstständig zu überprüfen und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Höhergruppierungsantrag möglich und sinnvoll war. Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT statt in die Entgeltgruppe 11 nach der Anlage 1 TVÜ-VKA nach der EntgeltO (VKA) in die Entgeltgruppe 12 überzuleiten gewesen wäre. c) Der - insoweit darlegungspflichtige - Kläger hat auch nicht dargelegt, dass nach dem 01.01.2017 eine Tätigkeitsänderung eingetreten ist, die eine Überprüfung der Eingruppierung veranlasst und durch die die Anwendung der Tarifautomatik wieder in Gang gesetzt wurde. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit nach dem 01.01.2017 iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA geändert hätte. Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs.1 Satz 1 TVÜ-VKA ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 - EntgeltO (VKA) zum TVöD/VKA gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 20 mwN.; 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 20 mwN.). Der Kläger hat seine Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter, zugewiesen dem Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Z. (ZEF) am 01.07.2011 aufgenommen. Diese Tätigkeit übt er nach wie vor aus. Die ihm - nach seinem Vortrag - übertragenen weiteren Tätigkeiten sind nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz "schleichend" hinzugekommen, einen Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben (erst) nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zum 01.01.2017 hat der Kläger nicht dargelegt. Auch bereits in seinem Antrag auf Höhergruppierung vom 12.07.2020 hat der Kläger ausgeführt, die Spezial- bzw. besondere Ingenieurtätigkeiten seien ihm ab circa 2014 zusätzlich übertragen worden. Unstreitig war zudem der Bewertungsausschuss bereits in der Arbeitsplatzbewertung vom 27.11.2000 zum Ergebnis gekommen, dass die Bewertung nach BAT IVa Fallgruppe 1a ("[…], deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Verg.-Gr. IV a, Fg. 1 heraushebt") erfolge. Die Erstellung einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung mit Bewertung der Stelle im Rahmen der umfassenden Organisationsuntersuchung durch die Firma S. & Z. im Jahr 2022 sowie die Prüfung dieser Stellenbewertung und das Zueigenmachen dieser durch den Bewertungsausschuss der Beklagten am 05.09.2022 änderten den Inhalt der Tätigkeit nicht und stellten daher keine "Zäsur" dar. 3. Die Überleitungsregelung nach § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA schließt eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung "aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung" und damit (nur) dann aus, wenn allein diese Überleitung Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung war. Überprüfungen aus einem anderen Grund wie etwa der Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Eingruppierungsrechts vor der Überleitung bleiben daher auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung oder später möglich (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 24 mwN.). Ergibt eine solche Überprüfung eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT, die zu einer Überleitung in eine andere Entgeltgruppe führt, ist eine solche Korrektur allein ein Akt der Rechtsanwendung (BAG 05.07.2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 24). Der Kläger ist jedoch auch nicht deshalb in Entgeltgruppe 12 eingruppiert, weil eine Überprüfung seiner Eingruppierung vor dem 01.01.2017 eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des BAT ergibt, die zu einer Überleitung in eine andere - höhere oder niedrigere - Entgeltgruppe geführt hätte. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass er vor dem 01.01.2017 in die Vergütungsgruppe "II nach Aufstieg aus III" BAT oder in die Vergütungsgruppe "III mit ausstehendem Aufstieg nach II" eingruppiert und damit nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 12 überzuleiten gewesen wäre. Er war nicht in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT eingruppiert, die zu einem Aufstieg in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b BAT (und damit zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12) hätte führen können. a) Die für die Bewertung maßgebenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT (VKA) Allgemeine Vergütungsordnung lauten: Nr. 2 der "Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen Gemeinden" bestimmt: "Unter 'Technische Ausbildung' im Sinne des bei den vorstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals 'Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen' ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV. 1942 S. 402)." Die vorliegend maßgeblichen Vergütungsgruppen für "VIII. Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte" lauten auszugsweise: Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b: "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1." Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1: "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt." Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1: "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)" Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1: "1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)" Die Protokollerklärungen lauten: "Nr. 8 Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Nr. 11 Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: 1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; 2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten." b) Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT (die in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA überzuleiten gewesen wäre) ist Voraussetzung, dass die auszuübende Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsmerkmal dieser begehrten Vergütungsgruppe erfüllt. aa) Gemäß § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Er ist gemäß § 22 Abs. 2 BAT in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 17 mwN.). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (BAG 19.10.2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 21). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT). Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 18 mwN.; 26.04.2023 - 4 AZR 275/20 - Rn. 20 mwN.). Im Grundsatz muss der Beschäftigte die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihm klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und beweisen (BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 24 mwN.; 27.04.2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 27 mwN.). Die Darlegungslast des Klägers im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst aber nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Er hat lediglich neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (st. Rspr., vgl. nur BAG 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 17 mwN.; 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - Rn. 35 mwN., juris; 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - Rn. 36 mwN., juris). Die Parteien können nicht damit unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Auch muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung der verschiedenen Tätigkeiten benötigt wird (Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl 2023, § 65 Rn. 6; vgl. BAG 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 Rn. 31 f. - juris). Das Vorbringen muss den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - werde im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Kommt es darauf an, zu welchen Zeitabschnitten die jeweilige Tätigkeit auszuüben ist, wenn dies Schwankungen in Bezug auf die Qualität und Quantität unterliegt, können längere Zeiträume zugrunde zu legen sein (vgl. BAG 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - Rn. 51 - juris: sechs Monate im Hinblick auf die Eingruppierung eines Rettungsassistenten ausreichend). Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, zum Beispiel qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. Ä. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden (BAG 18.05.1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 78 mwN., juris). Ist eine vollständige Aufklärung der Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit mit Schwierigkeiten verbunden, ist eine auf ausreichende Tatsachen gestützte Schätzung nach § 287 ZPO zulässig (vgl. BAG 02.04.1980 - 4 AZR 306/78 - Rn. 60 mwN., juris). Die Grundlagen für die Schätzung sind aber im Einzelnen anzugeben (BAG 14.02.1979 - 4 AZR 414/77 - Rn. 34 mwN., juris). bb) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als dem Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Z. zugewiesener technischer Sachbearbeiter besteht nach Auffassung der Kammer nicht - wie vom Kläger zuletzt angenommen - aus einem einheitlichen, sondern aus mehreren Arbeitsvorgängen. Jedenfalls der Bereich Planung, der Bereich Umsetzung der Planungen und der Bereich Entwicklung und Betreuung der Liegenschaften des ZEF sowie sonstige Tätigkeiten lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen trennen. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers im Bereich Planung ist die Erstellung von Bauleitplänen (Bebauungsplänen) sowie die Mitwirkung bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne der Beklagten und der Verbandsgemeinde Z.. Die Tätigkeit des Klägers in diesem Bereich mündet in die Beschlussfassung durch die kommunalen Gremien. Innerhalb des Aufgabengebiets "Umsetzung der Planungen" sind die Einzeltätigkeiten des Klägers von der Durchführung von und Mitwirkung bei Vergabeverfahren, der Einholung von Angeboten und freihändigen Vergaben, der Abstimmung von Planungsabweichungen mit den beauftragten Büros und der Koordinierung mit sonstigen Betroffenen, der Kostenkontrolle, der Prüfung von Rechnungen und der Dokumentation eng miteinander verwoben. Ihre Trennung stünde mit der gebotenen, natürlichen Betrachtungsweise nicht im Einklang (vgl. zum Arbeitsvorgang "Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik": BAG 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - Rn. 40, juris). Dem steht nicht entgegen, dass es verwaltungstechnisch möglich wäre, die vorgenannten Einzelaufgaben verschiedenen technischen Angestellten in einem Bauamt zuzuweisen. Maßgebend ist vielmehr der konkret zu bewertende Aufgabenbereich, wie ihn die Beklagte bzw. der ZEF gestaltet hat. Die Tätigkeiten des Klägers im Aufgabengebiet Entwicklung und Betreuung der Liegenschaften des ZEF haben eben diese zum Arbeitsergebnis. Dagegen ist die Abstimmung von Ansiedlern, Ansiedlungswilligen, Grundstücksnachbarn, Nachbargemeinden sowie ZEF-Mitgliedern nach Auffassung der Kammer kein eigenständiger Arbeitsvorgang. Entgegen der Auffassung des Klägers führen diese Tätigkeiten zu keinem selbstständigen Arbeitsergebnis, sondern beinhalten Zusammenhangstätigkeiten zu anderen Arbeitsvorgängen, so der Bauleitplanung. Der Kläger gibt insoweit an, dieser Aufgabenbereich sei auch mit bauplanerischen Themen besetzt, so müsse er bauplanerische Themen mit bauwilligen Anwohnern thematisieren. Auch soweit er vorträgt, er müsse Erschließungsprojekte rechtzeitig anzeigen, um Parallelplanungen zu vermeiden, handelt es sich um eine Zusammenhangstätigkeit. cc) Die Zeitanteile der Tätigkeiten des Klägers und damit der Arbeitsvorgänge, insbesondere derjenige des größten Bereichs Planung, lassen sich aufgrund des Vortrags des Klägers durch die Kammer nicht im erforderlichen Maß genau bestimmen. Der Kläger hat es versäumt, seine Tätigkeit im Einzelnen mit entsprechenden Zeitanteilen etwa in Form tagebuchartiger Aufzeichnungen darzustellen, um dem Gericht eine Bestimmung der Zeitanteile der einzelnen, von ihm gebildeten Arbeitsvorgänge zu ermöglichen. Die vom Kläger angenommenen Aufgabengebiete "Wahrnehmung der Aufgaben der Bauherrenvertretung", "Wahrnehmung der Aufgaben der Bauleitplanung und Bebauungsplanung für den ZEF", "Abstimmung mit Ansiedlern, Ansiedlungswilligen, Grundstücksnachbarn, Nachbargemeinden sowie ZEF-Mitgliedern" sowie "sonstige verwaltungsmäßige Sacharbeit" stimmen mit den von der Kammer gebildeten Arbeitsvorgängen nicht überein, ihre Zeitanteile eignen sich zur Bestimmung der Zeitanteile der vom Gericht gebildeten Arbeitsvorgänge nur begrenzt. In der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 sind ebenfalls Zeitanteile angegeben. Diese Stellenbeschreibung war aber bereits vor dem 01.01.2017 nach dem Vortrag des Klägers wegen der zwischenzeitlich hinzugekommenen Aufgaben nicht mehr aktuell. Außerdem war sie seinerzeit für eine Teilzeitstelle im Umfang von 29 Stunden pro Woche erstellt worden, die Prozentanteile waren auf die einer Vollzeitkraft umgerechnet worden. Der Kläger hat zudem die Zeitanteile der wesentlichen Tätigkeiten anders angenommen. Während die Angabe von 20 % für die "Wahrnehmung der Aufgaben der Bauherrenvertretung" übereinstimmt, hat er für die "Wahrnehmung der Aufgaben der Bauleitplanung und Bebauungsplanung für den ZEF" 50 % angenommen, während die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 für diese Tätigkeiten 40 % angibt. Nach dem Vortrag des Klägers umfasst die "Abstimmung mit Ansiedlern, Ansiedlungswilligen, Grundstücksnachbarn, Nachbargemeinden sowie ZEF-Mitgliedern lediglich 5 % der Gesamttätigkeit, während für diese in der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 20 % vorgesehen sind. Für die "sonstige verwaltungsmäßige Sachbearbeitung" gibt der Kläger 25 % der Gesamttätigkeit an, während dies nach der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 15 % sind. Zusätzlich enthält die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 5 % Zeitanteil für die "Unterhaltung der Ausgleichsflächen", die der Kläger nicht mehr (gesondert) aufführt. Die Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) von S. & Z. aus April 2022 sieht hingegen sechs Tätigkeiten mit größtenteils abweichenden Zeitanteilen vor, nämlich "Planungsaufgaben" im Umfang von 45 %, "Umsetzung der Planungen" mit 20 %, "Entwicklung und Betreuung der Liegenschaften des ZEF" mit 5 %, "Ansiedlung von Betrieben" mit 5 %, Ausgleichsflächen" mit 5 % und "sonstige Aufgaben" im Umfang von 20 %. Zwar handelt es sich bei der Bestimmung der Zeitanteile nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage, so dass die Parteien diese Frage im Prozess unstreitig stellen können. Hat der Arbeitnehmer dem Gericht lediglich geschätzte zeitliche Anteile vorgetragen und widerspricht der Arbeitgeber diesen Anteilen nicht, so gelten diese zeitlichen Anteile als zugestanden (Groeger/Pfeiffer, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rz. 23.308 mwN.). Vorliegend hat die Beklagte jedoch bestritten, dass die von dem Kläger beschriebenen Tätigkeiten in mehreren Arbeitsvorgängen vollständig zutreffen. Die Kammer geht zudem von anderen Arbeitsvorgängen aus als der Kläger, so dass die von diesem angegebenen Zeitanteile für die von ihm angenommenen Arbeitsvorgänge keinen ausreichenden Vortrag darstellen. dd) Überdies hat der Kläger auch unter Zugrundelegung der von ihm (hilfsweise) angenommenen Arbeitsvorgänge und der auf diese nach seinen Darlegungen entfallenden Zeitanteile keinen ausreichenden Vortrag zum Vorliegen der Heraushebungsmerkmale gehalten. Die genannten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IVb, IVa und III BAT/VKA bauen aufeinander auf (BAG 22.02.1989 - 4 AZR 550/88 - Rn. 21, juris). (1) Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Das Heraushebungsmerkmal muss in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT bestimmten Maße anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das "rechtlich erhebliche Ausmaß", abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 26.04.2023 - 4 AZR 275/20 - Rn. 41; 19.10.2022 - 4 AZR 500/21 - Rn. 51 mwN.). Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 37 mwN.; 16.05.2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14 mwN.) für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlaubt (st. Rspr., etwa BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 37 mwN.; 16.05.2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14 mwN.). (2) Voraussetzung für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, die auf den Vergütungsgruppen IVa Fallgruppe 1 und IVb Fallgruppe 1 aufbaut, ist damit zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe (hier: Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1) entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aus dieser und sodann der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe (hier: Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1) heraushebt. (a) Der Kläger übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT (überzuleiten in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA) erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Der Kläger ist als Dipl.-Ing./Architekt (FH) mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium technischer Angestellter mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und übt eine entsprechende Tätigkeit seit mehr als sechs Monaten aus. Für die tatsächliche Zuordnung ist dabei entscheidend, ob die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit des Klägers eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse eines Ingenieurs erfordert (BAG 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - Rn. 50, juris). Insoweit ist eine Beschränkung auf eine pauschale, summarische Überprüfung möglich, da die Parteien insoweit die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Parteien selbst für die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT (bzw. 10 TVöD-VKA) als erfüllt erachten (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 34 mwN.; 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 22 mwN.). Bereits in der Stellenausschreibung vom 19.04.2011 im Rundschreiben Nr. 00/2011 hat die Beklagte angeführt, dass von den Bewerber/innen unter anderem erwartet wird: "Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Raum- und Umweltplanung oder Architektur mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet des Baurechts (vor allem: BauGB, LBauO, VOB, HOAI)." (b) Aus einer Tätigkeit, die die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT erfüllt, hebt sich seine Tätigkeit durch "besondere Leistungen" heraus. Seine Tätigkeit erfüllt somit die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT. Dabei sind "besondere Leistungen" nach der Protokollnotiz Nr. 8 beispielsweise die "Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung". Die Tarifparteien fordern eine an diesen Beispieltätigkeiten orientierte, deutlich wahrnehmbare Qualität der Arbeit, die erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert (vgl. BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 43 und 83, juris). Für die Annahme "besonderer Leistungen" kann vorliegend ebenfalls ein pauschaler Prüfungsmaßstab angewendet werden. Bereits in der Stellenausschreibung vom 19.04.2011 ist angegeben, dass das zu begründende Beschäftigungsverhältnis sich "nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) mit einer Entgeltzahlung nach Entgeltgruppe 11" richtet. Auch in § 4 des Arbeitsvertrages vom 10.06.2011 ist angegeben, dass der Beschäftigte in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert ist. Die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2000 geht ebenso wie die Stellenbeschreibung von S. & Z. aus dem Jahr 2022 davon aus, dass der Kläger "besondere Leistungen" zu erbringen hat. Die Bewertung von S. & Z. nimmt einen Anteil von 65 % an besonderen Leistungen an, der in den Bereichen "Planungsaufgaben" (45 %) und "Umsetzung der Planungen" (20 %) vorliegt. Die Bewertung aus dem Jahr 2000 geht davon aus, dass sich die Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe BAT IVa, Fallgruppe 1 heraushebt, setzt also stillschweigend voraus, dass die für das Vorliegen der Vergütungsgruppe BAT IVa, Fallgruppe 1 notwendigen "besonderen Leistungen" gegeben sind. In den von dem Kläger angenommenen Arbeitsvorgängen 1 und 2 ("Bauherrenvertretung" sowie "Bauleitplanung und Bebauungsplanung") hat er Fachkenntnisse einzubringen, die über ingenieursmäßige Routinearbeiten hinausgehen. Er benötigt hierfür über die in einem Studium des Bauingenieurwesens oder der Architektur hinausgehende Kenntnisse auf dem Gebiet der Raum- und Umweltplanung. Diese Kenntnisse sind Gegenstand eines eigenständigen Studiengangs. (c) Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt. Er hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass seine Tätigkeit auch besonders schwierig und bedeutsam ist oder er im erforderlichen Umfang Spezialaufgaben verrichtet. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der "besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung" verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 24 mwN.). In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende "Normalschwierigkeit" bzw. "Normalbedeutung" zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 25 mwN.). Die tarifliche Anforderung der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich auf die - erhöhte - fachliche Qualifikation des Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung (BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 26; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN.). Das Merkmal verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 36 zur Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 TVöD/VKA mwN.; 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 zur VergGr. IVa Fallgr. 1a; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN., juris). Dies kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 37 mwN.; 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36). Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen zu einer schwierigen Tätigkeit muss beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 38 mwN.). Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit (BAG 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38 mwN.; 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 39 mwN.; 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN., juris). Das gilt für die Größe des Aufgabengebietes zumal dann, wenn der Angestellte Vorgesetztenfunktionen innehat (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 97, juris). Für die tarifliche Anforderung der gesteigerten "Bedeutung" genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen (vgl. BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 39; 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 27 mwN.; 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN.). Die Prüfung der Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus. Die entsprechende Bedeutung des Aufgabengebietes kann sich beispielsweise aus dessen Größe, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben, wobei jeweils eine gewichtige Heraushebung gefordert wird (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 43 mwN., juris). Für eine Spezialaufgabe ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG 26.11.2003 - 4 AZR 695/02 - Rn. 57 mwN., juris). Dabei kommt es auf einen einschlägig ausgebildeten Ingenieur an und nicht auf die konkrete Ausbildung des betreffenden Angestellten. Wenn der Angestellte seine technische Ausbildung gemäß Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen in einer bestimmten Fachrichtung absolviert hat, ist nicht jede Tätigkeit in einer anderen Fachrichtung eine Spezialaufgabe im tariflichen Sinn. Eine Spezialaufgabe ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zu ihrer Erfüllung lediglich die normale Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung erforderlich ist (BAG 26.11.2003 - 4 AZR 695/02 - Rn. 58, juris). Die Spezialaufgabe muss sich ihrem gesamten Inhalt nach aus den geringer dotierten Fallgruppen herausheben. Der wegen der Spezialaufgaben höhergruppierte Angestellte muss also besondere Kenntnisse besitzen, die ihn befähigen, auf einem schwierigen Sondergebiet Leistungen zu erbringen, die die Tätigkeit von technischen Angestellten der Vergütungsgruppe IVa in den allgemein üblichen Arbeitsgebieten übersteigen (BAG 26.11.2003 - 4 AZR 695/02 - Rn. 61 mwN., juris). Erst wenn den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne "unstreitige" Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 28 mwN.). Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat die Tätigkeit der Vergleichsgruppe konkret darzustellen. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche besonderen Leistungen sich die Tätigkeit der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Vergleichsgruppe aus der Ausgangsfallgruppe heraushebt. Das Arbeitsgericht hat (bezogen auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD) zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zwar dargelegt habe, dass er in vielfältigen Gebieten tätig sei, die sicherlich Kenntnisse erforderten, die über das in einem Ingenieurstudium vermittelte Fachwissen hinausgingen. Jedoch fehle eine Zuordnung und Gegenüberstellung der von dem Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten zu den Qualifikationen wie sie einem Ingenieur/einer Ingenieurin durch das absolvierte Studium vermittelt seien. Er habe nicht dargelegt, welche Tätigkeiten ein Ingenieur/eine Ingenieurin, die in die Entgeltgruppe 10 bzw. 11 eingruppiert seien und damit "normale Tätigkeiten" bzw. Tätigkeiten erbrächten, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushöben. Ebenso wenig habe er dargelegt, durch welche Tätigkeiten genau sich seine Tätigkeit aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 eines Ingenieurs/einer Ingenieurin heraushebe. Er habe vielmehr nur dargelegt, welche Tätigkeiten seiner Auffassung nach besondere Leistungen seien bzw. sich durch besondere Schwierigkeit auswiesen, wobei eine Heraushebung der Tätigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten von denen mit besonderer Leistung gerade nicht erfolgt sei und somit vom Gericht nicht festgestellt werden könne. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, welche Tätigkeiten ein Ingenieur/eine Ingenieurin erbringt, die in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 eingruppiert sind, mithin "besondere Leistungen" erbringen. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren die Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen der Beklagten mit den Ordnungszahlen 61.2, 61.3 und 61.4 angeführt, die alle in der Entgeltgruppe 11 vergütet werden. Die diesen obliegenden Aufgaben entsprechen - soweit aufgrund des klägerischen Vortrags nachvollziehbar - weitgehend denjenigen des Klägers in dem von ihm (hilfsweise) gebildeten Arbeitsvorgang 2 "Bauleitplanung und Bebauungsplanung", der nach seinem Vortrag 50 % seiner Tätigkeit umfasst. Wie die Tätigkeit der genannten Sachbearbeiter konkret ausgestaltet ist und welches konkrete Wissen und Können diese erfordert, hat der Kläger nicht dargestellt. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen darzulegen, inwieweit die von ihm innerhalb dieses Arbeitsvorgangs erbrachte Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, dass dasjenige der Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen der Beklagten mit den Ordnungszahlen 61.2, 61.3 und 61.4 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Soweit er sich auf von ihm zu beachtende Rechtsvorschriften berufen hat, hat die Beklagte vorgetragen, dass deren Beherrschung beim Kläger nicht vorausgesetzt werde. Zudem bleibt unklar, ob diese Vorschriften auch von den zum Vergleich benannten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der Beklagten zu beachten sind. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass - die Bereiche Naturschutz/Artenschutz, Boden- und Umweltschutz betreffend - die hierfür zuständigen Fachbehörden das erforderliche spezialisierte Wissen zur Verfügung stellten. Diese analysierten und entschieden in den genannten Bereichen. Aufgabe des Klägers sei es, die Ergebnisse dieser Analysen bzw. Entscheidungen der Fachbehörden in den Verfahrensablauf der Bauleitplanung zu integrieren. Der Kläger hat demgegenüber nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass er selbst spezialisiertes Wissen in den genannten Bereichen benötigt. Aus seinem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die vergleichsweise genannten Mitarbeiter der Beklagten mit den Ordnungszahlen 61.2, 61.3 und 61.4 keine bzw. nicht in gleichem Umfang Analysen bzw. Entscheidungen von Fachbehörden in den Verfahrensablauf der Bauleitplanung zu integrieren und etwa Aspekte des Natur- und Artenschutzes zu berücksichtigen hätten. Auch zur Größe und den (fehlenden) Besonderheiten des von den vergleichsweise genannten Mitarbeitern zu beplanenden Gebiets hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Beachtung von Rechtsvorschriften und die Berücksichtigung sowie Koordination von Interessenlagen lassen zudem für sich betrachtet noch keinen Schluss zu, welchen besonderen ingenieurfachlichen Schwierigkeitsgrad dies voraussetzt. Auch bei einfachen Ingenieurtätigkeiten, erst Recht bei gehobenen Ingenieurtätigkeiten gemäß der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT sind Rechtsvorschriften zu beachten und in der Regel Interessen abzuwägen (BAG 04.05.1994 - 4 AZR 447/93 - Rn. 57, juris). Hinsichtlich des von ihm angenommenen Arbeitsvorgangs 1 hat der Kläger den Mitarbeiter H. genannt, der bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt ist und nach der Entgeltgruppe 12 vergütet wird. Im Hinblick auf diese Eingruppierung kann der Tätigkeit des Abteilungsleiters H. nicht eine der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 entsprechende "Normalschwierigkeit" zugeordnet werden, der die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers gegenübergestellt werden könnte. Die beiden übrigen vom Kläger (hilfsweise) angenommenen Arbeitsvorgänge 3 und 4 (Abstimmung mit Dritten und sonstige verwaltungsmäßige Sachbearbeitung) erreichen auch zusammengenommen nicht die Hälfte der klägerischen Tätigkeit. Daher erfüllt der Kläger unter Zugrundelegung der von ihm (hilfsweise) angenommenen Arbeitsvorgänge und Zeitanteile auch dann nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1, wenn diese Arbeitsvorgänge die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe erfüllten. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er keinen Fachvorgesetzten hat, hängt dies damit zusammen, dass es im Bereich des ZEF nur eine einzige Stelle als technischer Sachbearbeiter gibt. Aus diesem Umstand, der mit dem Gesamtumfang der beim ZEF anfallenden, von einem technischen Sachbearbeiter zu erbringenden Aufgaben zusammenhängt, kann für sich genommen kein Rückschluss auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit entnommen werden (vgl. BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 41 mwN.). Soweit der Kläger auf die wirtschaftliche Tragweite seiner Tätigkeit für die Region abstellt, lässt er unberücksichtigt, dass er lediglich eine Anordnungsbefugnis bis 3.000,00 € und eine Vergabebefugnis bis 2.500,00 € hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (etwa 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 47 mwN.) Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können; sie sind "verbraucht". Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit eines Angestellten ausschließlich oder im Wesentlichen aus einer oder mehreren hochwertigen Tätigkeiten besteht, so dass für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen keine geringerwertigen Tätigkeiten herangezogen werden können. In diesem Fall kann für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen auf Teilaufgaben oder Teilfunktionen der auszuübenden hochwertigen Tätigkeit abgestellt werden, so dass die Tätigkeit nicht vollständig "verbraucht" ist, sondern mit ihren weiteren Teilaufgaben und -funktionen noch für andere Heraushebungsmerkmale herangezogen werden kann. Ist auch das nicht möglich, kann bei der Prüfung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ggfs. auf einen angenommenen geringeren Zuschnitt der Tätigkeit zB. im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht "verbraucht" sind (BAG 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 47 mwN.). Auch insoweit lässt der Vortrag des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht erkennen, dass eine zweifache Heraushebung hinsichtlich der Schwierigkeit seiner Tätigkeit ("besondere Leistung" und "besondere Schwierigkeit und Bedeutung") gegeben ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT stützen. Nach dieser Bestimmung können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammengefasst beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Die Anwendung dieser tariflichen Regelung setzt allerdings zunächst eine tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit in den einzelnen Arbeitsvorgängen anhand eines wertenden Vergleichs voraus (BAG 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 - Rn. 29). Da diese mangels klägerischen Vortrags zur Tätigkeit von Ingenieuren, die "besondere Leistungen" erbringen, vorliegend nicht möglich ist, kommt auch eine Zusammenfassung und Beurteilung von mehreren Arbeitsvorgängen nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der 1965 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur/Architekt (FH). Von 2007 bis 2009 war er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Z. beschäftigt. Seit dem 01.07.2011 ist der Kläger als vollzeitbeschäftigter technischer Sachbearbeiter dem Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Z. (im Folgenden: ZEF) zugewiesen. Seiner Einstellung ging eine Stellenausschreibung im Rundschreiben der Stadtverwaltung Z. Nr. 00/00 vom 19.04.2011, wegen deren Inhalts auf Bl. 23 f. d. A. Bezug genommen wird, voran. Der ZEF wurde im Jahr 1991 als Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, auf deren Gemarkung sich der ehemalige Flugplatz Z. befindet, gegründet mit dem Ziel der Zusammenarbeit bei der zivilen Umnutzung des ehemaligen NATO-Luftwaffenstützpunkts. Oberstes Organ des ZEF ist die Verbandsversammlung - vergleichbar dem Organ Stadtrat/Gemeinderat -, die alle das Verbandsgebiet betreffenden wesentlichen Entscheidungen trifft. Weiteres Organ des ZEF ist der Verbandsvorstand - vergleichbar mit dem Organ Oberbürgermeister/Bürgermeister -, der aus der Verbandsvorsteherin/dem Verbandvorsteher und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter besteht. Es folgt in der Hierarchieebene unmittelbar nachgeordnet die Stelle der Verwaltungsleitung des ZEF - vergleichbar einer Amtsleitung. Diese Stelle wird seit Gründung des ZEF von einer Volljuristin/einem Volljuristen besetzt, aktuell Frau Stadtoberverwaltungsrätin A.. Sie ist als Kommunalbeamtin in der Besoldungsgruppe A 14. Die Verwaltungsleiterin führt die laufenden Geschäfte des ZEF und arbeitet dem Verbandsvorstand zu. Ihr sind drei Mitarbeiterinnen (Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsgruppe A 10, Entgeltgruppe 8) sowie der Kläger ständig unterstellt. Dem Kläger selbst obliegt keine Personalverantwortung. Das Gebiet, für das der Kläger zuständig ist, umfasst circa 486 ha und befindet sich im Einzugsbereich der Beklagten (Gemarkung R.) sowie auf den Gemarkungen der Ortsgemeinden A., M. und C. (Verbandsgemeinde Z.) im Landkreis Südwest-Pfalz. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 10.06.2011 (Bl. 21 f. d. A.) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) Anwendung. § 4 des Arbeitsvertrags lautet: "Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert". Zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD-VKA am 01.01.2017 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 11 übergeleitet. Er stellte im Jahr 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA. Im Juli 2020 wurde dem Kläger die Arbeitsplatzbewertung vom 27.11.2000 ausgehändigt, wegen deren Inhalts auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen wird. Der Bewertungsausschuss kam seinerzeit zu dem Ergebnis, "dass sich die Tätigkeiten zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verg-Gr. BAT IV a, Fg. 1 herausheben. Die Bewertung erfolgt nach BAT IV a, Fg. 1a". Unter dem 12.07.2020 beantragte der Kläger schriftlich (Bl. 45 f. d. A.) seine "Höhergruppierung, rückwirkend im Rahmen der Ausschlussfrist von § 37 TVöD". Er führte in diesem Schreiben auszugsweise aus: "Den Anspruch zur Höhergruppierung leite ich zum einen aus der mir nun endlich komplett vorliegenden Stellenbewertung zu meinem Arbeitsplatz ab. […] Bereits zum Einstellungstermin im Juli 2011, spätestens jedoch zum Ablauf des möglichen Bewährungsaufstiegs vor genau drei Jahren hätte diese wichtige Information mir mitgeteilt werden müssen. Meine über die Jahre hinweg gehegten und auch geäußerten Zweifel darüber, ob die hier getroffene Tarifeinstufung auf Dauer die Doppelbelastung und die Breite des Aufgabengebiets (siehe hierzu die Anlage 1) ausreichend erfasst hat, haben sich nunmehr zu meinem Nachteil bestätigt. Seit 2017 hatten die verantwortlichen in Verbindung mit dieser Arbeitsplatzbewertung die Höhergruppierung überraschenderweise bereits vorgesehen. Sie hatten nämlich die herausgehobene Bedeutung auf diesem Arbeitsplatz mit ihrer Weitsicht erfasst und erkannt. Dieses Bewertungsergebnis wurde mir jedoch bis vorletzte Woche aus welchen Gründen auch immer vorenthalten, wie ich jetzt bitter in Erfahrung bringen musste. (Siehe dazu u.a. die komplette Arbeitsplatzbewertung). Den weiteren Anspruch zur Höhergruppierung leite ich aus der bereits benannten und von mir erstellten Anlage 1 (Spezial - bzw. besondere Ingenieurtätigkeiten - s. dazu die rechte Spalte) ab. Diese Tätigkeiten sind mir ab ca. 2014 zusätzlich übertragen worden." Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2020 ab. Im Rahmen einer umfassenden Organisationsuntersuchung durch die Firma S. & Z. im Jahr 2022 wurde eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle des Klägers erstellt und diese nach Entgeltgruppe 11 bewertet. Wegen des Inhalts dieser Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) wird auf Bl. 70 ff. d. A. Bezug genommen. Der Bewertungsausschuss der Beklagten hat sich am 05.09.2022 mit der extern durchgeführten Stellenbewertung auseinandergesetzt, diese geprüft und sich zu eigen gemacht. Mit seiner am 05.10.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.02.2020 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) Anlage 1 zu vergüten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe feststellen müssen, dass seit Beginn seiner Tätigkeit beim ZEF im Jahr 2011 seine Aufgabengebiete in der Breite angewachsen und mehrere Spezialaufgaben neu hinzugekommen seien. Die Gebietsfläche, für die er zuständig sei, sei im Zusammenhang mit der Privatisierung des Sonderlandeplatzes und der Kfz-Teststrecke durch die T. Wohngebäudegesellschaft (T.) erheblich angewachsen. Er sei in zwei unterschiedlich strukturierten Ingenieursbereichen tätig, nämlich in der Bauleitplanung und der Ingenieurbauüberwachung. Er bearbeite daher ein umfangreiches Aufgabengebiet und sei durch die Breite der Ingenieurstätigkeit (in den Bereichen Bauingenieurwesen sowie Raum- und Umweltplanung) mehrfach belastet. Das Gebiet, für das er zuständig sei, habe für die Region besondere Bedeutung. Er sei verantwortlich für die wirtschaftliche und bauliche Entwicklung des Gebiets des ehemaligen Flughafens in Z.. Er war der Ansicht, daher sei es vertretbar, dass er lediglich einen Arbeitsvorgang bei seiner Tätigkeit für die Beklagte erfülle, nämlich die Weiterentwicklung des ZEF. Zumindest aber seien seine vier Aufgabengebiete je für sich als Arbeitsvorgang zu bewerten: Er hat vorgetragen, seine Aufgabengebiete stellten sich wie folgt dar: Das erste Aufgabengebiet sei die Wahrnehmung der Aufgaben der Bauherrenvertretung, insbesondere auch die Führung von Verhandlungen mit Ingenieuren, die Prüfung von Rechnungen, die Dokumentation und Aktenführung aller Baumaßnahmen. Arbeitsergebnis sei der erfolgreiche Abschluss eines Bauprojekts. Es mache 20 % der Gesamttätigkeit aus. Das zweite Aufgabengebiet bestehe in der Wahrnehmung der Aufgaben der Bauleitplanung und Bebauungsplanung für den ZEF. Das Arbeitsergebnis bestehe in der Aufstellung von Bauleitplänen (Bebauungsplänen). Er sei verantwortlich für die aus der Planung resultierende Erschließung der Gebiete. Er übernehme die Aufgabe der Umsetzung der Planung einschließlich Planungs- und Bauüberwachung sowie Kostenkontrolle. Zu dieser Tätigkeit gehöre auch die Umsetzung der naturschutzfachlichen Beiträge einschließlich des Artenschutzes zu allen Bebauungsplanverfahren/Koordinierung der Ausgleichsflächen. Ferner wirke er bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne der Stadt Z. und der Verbandsgemeinde Z. mit. Er gebe Stellungnahmen zu Bebauungsplänen anderer Gebietskörperschaften ab. Zu diesem Aufgabengebiet gehöre auch die Weiterentwicklung der Konzepte. Er nehme dabei an zielgerichteten Gesprächen und Besprechungen mit Ministerien, LBM, ADD, SGD Investoren teil. Die Beklagte habe dieses Aufgabengebiet erweitert. Sie habe ihm Tätigkeiten im Vertragswesen im Zusammenhang mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan zugewiesen. Er wirke unter anderem mit bei der Aufstellung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeitsvereinbarungen, der Aufstellung und Abwicklung städtebaulicher Verträge (inklusive der Bestellung der Nutzungs- und Pflegevereinbarung) entsprechend dem Entwicklungsziel laut dem Fachbeitrag Naturschutz zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren. Er wirke auch mit bei der Umsetzung der Ausgleichsflächen gemäß den Umweltberichten und fungiere als Schnittstelle zur Unteren und Oberen Naturschutzbehörde. Ferner führe er auch das Kompensationsverzeichnis, überprüfe die Landschaftsbauarbeiten im Hinblick auf das Vertragswesen in Verbindung mit der Grundstücksbewirtschaftung von Ausgleichsflächen. Er wirke mit bei der Bedarfsermittlung nach DIN 18205 - Lph0. Außerdem bereitete er die Infrastrukturmaßnahmen vor für zum Beispiel Verkehrsanlagen, Kanalbaumaßnahmen und Erweiterungen der RRB. Er erstelle Vorentwürfe im Zusammenhang mit dem Bau der Verkehrsanlagen inklusive der KVA L - 700 und L - 480. Er sei eingebunden in die Wasserrechtsverfahren nach § 54 LWG und § 60 Abs. 4 WHG. Auch sei er im Leitungsrecht tätig und wirke bei der Aufstellung von Dienstbarkeits- und Gestattungsverträgen mit. Er sei verantwortlich für die Absicherung von Leitungsrechten entsprechend den Planungsaufgaben. Außerdem übernehme er Planungs- und Koordinierungsarbeiten in Verbindung mit dem Geoportal Rlp. Er sei zudem mit Baugesuchen, Voranfragen und Verzichtserklärungen betraut. Er arbeite die Einvernehmenserteilung zu Bauanträgen der Stadt und des Landkreises Südwest-Pfalz nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 BauGB auf dem Zweckverbandsgebiet aus. Außerdem nehme er eigenverantwortlich Stellung zu anstehenden notariellen Beurkundungen (Grundstücksgeschäften Dritter) im Zusammenhang mit dem der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB. Dieses Aufgabengebiet umfasse 50 % seiner Arbeitstätigkeit. Sein drittes Aufgabengebiet betreffe die Abstimmung mit Ansiedlern, Ansiedlungswilligen, Grundstückseigentümern, Nachbargemeinden und ZEF-Mitgliedern und mache 5 % der Gesamttätigkeit aus. Das Arbeitsergebnis liege insoweit in einer einvernehmlichen Lösungsfindung. Im Laufe der Zeit sei diese Tätigkeit erweitert worden und er müsse auch die Interessen der Wirtschaftsförderung der Stadt Z. und des Kreises Südwest-Pfalz beachten und sich mit diesen Institutionen auseinandersetzen und abstimmen. Außerdem müsse er sich abstimmen mit Behörden und Versorgungsunternehmen beim Ausbau von Infrastrukturmaßnahmen oder bei dem Bestandsausbau, zum Beispiel bei überschneidenden Sanierungsmaßnahmen des LBM (Kanalschächten und Borde/ZEF) an der L 700 und den dortigen KVA. Sein viertes Aufgabengebiet betreffe sonstige verwaltungsmäßige Sachbearbeitung und nehme 25 % der Gesamttätigkeit in Anspruch. Er sei mit der Verwaltung des Straßennetzes, der Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit, der Ausarbeitung von Drucksachen, der Mitwirkung bei der Finanzierung, den Jahresabschlüssen (nur die technische Seite betreffend) und Mittelanmeldung, der Angebotsausarbeitung und Prüfung sowie der Vertragsgestaltung beschäftigt. Im Laufe seiner Tätigkeit bei der Beklagten seien hinzugekommen: Unterhaltungsarbeiten, insbesondere die Unterhaltung der Verkehrsfläche. Er sei zuständig für die Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen, des Straßenbegleitgrüns und die Pflege der Regenrückhaltebecken. Hinzugekommen seien ferner Begehungen zur Feststellung von Baumängeln mit Hinblick auf den Gewährleistungszeitraum, Aufarbeitung von Sachschadensmeldungen des Infrastrukturvermögens, Mitwirkung und Begleitung von Sanierungsmaßnahmen im Straßen- und Kanalbau inklusive bei der L 700 mit dem LBM. Er sei in diesem Aufgabengebiet auch mit hoheitlichen Aufgaben und der Überprüfung von Verkehrssicherungspflichten betraut. Er betreue den ZEF als Straßenbaulastträger bei Genehmigungen, der Überwachung und Abnahme von Infrastrukturmaßnahmen Dritter, insbesondere in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz. Er überwache verkehrsbehördliche Anordnungen und sei für die Sicherstellung der Lichtraumprofile bei allen Straßen inklusive der L 700 zuständig. Er sei zuständig für die Begutachtung und Bewertung von Grundstücken im Hinblick auf das Infrastrukturvermögen. Hierzu gehöre auch die katastermäßige Erfassung des Infrastrukturvermögens mit einem speziellen EDV-Programm (Stadt-GIS/caigos). Er sei zuständig für die Werterfassung von bebauten und unbebauten Verkehrswegegrundstücken und sei involviert bei der unentgeltlichen Grundstücksübertragung an den ZEF wie zB. bei der Abwägung der Eignung. Er sei zuständig für die Zustandsbewertung und Fortschreibung der Restnutzungsdauer aller gemeindeeigenen Verkehrsflächen. Er erarbeite somit die Voraussetzungen für die direkte Übernahme solcher Wirtschaftsgüter in die Anlagenbuchhaltung (kaufmännische Seite - Geschäftsbuchhaltung) und wirke somit an entscheidender Stelle bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und Bilanzen mit. Ferner sei er mit Rechnungsprüfungen der eigenbetrieblichen Einrichtung betraut und der Aufarbeitung von unterschiedlichen Sachverhalten aus den Jahren 2005 bis 2010. Er sei von der Beklagten eingestellt worden, weil er als Ingenieur bereits Erfahrungen im Verwaltungsbereich habe nachweisen können. Damit er die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen könne, habe er sich ein besonderes fachliches Wissen und Können und Spezialkenntnisse angeeignet, die weit über das Standardwissen eines Routineingenieurs hinausgingen. Er habe zudem eine Vielzahl von Veranstaltungen und Fortbildungen besucht, insbesondere in den Bereichen Altlastensanierung und Boden- und Gewässerschutz, zur rechtssicheren Ausführung von Vergabeverfahren und -recht, im Bauvertragsrecht insbesondere bei der Prüfung von Angeboten und Leistungsbeschreibungen auch nach der VOB/B, Bebauungspläne, Koordinierungspflichten der Baubeteiligten, Rechte und Pflichten der VOB-Bauleitung, Architekten- und Ingenieurverträge, Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen nach der HOAI, wirksame und unwirksame Honorarkürzungen, Kenntnisse zum Kanalbau in offener Bauweise; Grundlagen, Neuerungen und ausgewählte Aspekte gütegesicherter Bauausführung, Kanalbau in offener Bauweise mit fachgerechter Bauausführung; Kanalsanierung und Altlasten. Er war der Ansicht, durch die Änderungen im TVöD, insbesondere aufgrund der sogenannten Drittel-Heraushebungen sei er richtigerweise nach der Überleitung in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Er erfülle ohnehin aufgrund seiner Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge komme man ohne Weiteres zum Ergebnis, dass er auch insbesondere aufgrund des Zuwachses an Aufgaben in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren sei. Seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraus, so dass er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 erfülle. Er erfülle die besonderen Leistungen der Entgeltgruppe 11 im Aufgabengebiet 1, weil er im Vergabewesen tätig sei. Auch im Bereich von Umweltmaßnahmen erbringe er besondere Leistungen bei der Betreuung von Grundstücken. Dabei würden von ihm zusätzliche Kenntnisse in der Abfallverwertung verlangt. Diese speziellen Kenntnisse würden üblicherweise nicht von einem Ingenieur in seiner Fachrichtung (Ausbildungszweig) an der Hochschule vermittelt. Die besondere Leistung ergebe sich im Aufgabengebiet 2 aus folgenden Gesichtspunkten: Er sei verfahrensbegleitend tätig im laufenden Prozess bis zum rechtskräftigen Satzungsbeschluss. Das Verfahren werde in der Regel zweistufig geführt. Seine Tätigkeit beginne bei der Verfahrensvorbereitung und Mitwirkung bei Beschlussvorlagen, er sei einbezogen in alle Planungs- und Verfahrensprozesse, er wirke mit bei der Definition der Planungsziele, der permanenten Überprüfung der textlichen Festsetzungen, Begründung mit dem Umweltbericht (Teil B) und des Planwerkes (zeichnerische Darstellungen) als solche. Er sei beteiligt bei der Vorbereitung und Umsetzung der Verfahrensdokumentation. Er überprüfe die erforderlichen Fachgutachten und nehme Abwägungen vor, zum Beispiel im Bereich Schallschutzgutachten, Bodengutachten; er wirke mit bei naturschutzfachlichen Stellungnahmen - Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 15 LNatSchG (geschützte Biotope). Er stimme sich mit der Denkmalbehörde ab, insbesondere beim Flächendenkmal W.. Er sei direkter Ansprechpartner im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und wirke mit bei Abwägungsprozessen bei den eingereichten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und Trägern der öffentlichen Belange. Außerdem sei er beteiligt bei der Ermittlung von Förderungsmöglichkeiten, Verfassen von Bekanntmachungstexten, Sitzung von politischen Gremien des ZEF und Ermittlung der Eigentumsverhältnisse. Bei dieser Tätigkeit müsse er eine Vielzahl von Gesetzen und Normen beachten: BauNVO, PlanZV, ROG, BImSchG, BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LWaldG, BBodSchG, BBodenSchV, UVPG, KrWG, WHG, GemO, LBauO, DSchG [Denkmalschutzgesetz RHPf], LKrWG, TA-Lärm. Die Tätigkeit erfordere daher besondere Leistungen. Er habe Kenntnisse im Umgang mit den erwähnten Gesetzen und verfüge daher über ein erhöhtes Wissen und Können und seine Arbeit verlange eine deutlich höhere Qualität als die eines "Normalingenieurs" seiner Fachrichtung (Architektur/Hochbau). Er erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 bereits deshalb, weil er in dem Aufgabengebiet 2 (Bebauungsplanaufstellung und zusätzlich mit der Objektplanung der Infrastrukturmaßnahmen) im Zusammenhang mit der Aufstellung von Entwürfen die Prüfung im Bereich Raum- und Umweltplanung und Ingenieurbau vornehme, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnis und besondere praktische Erfahrung voraussetze. Außerdem wirke er mit bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Bei den vorbereitenden Untersuchungen hinsichtlich der Objektplanung der Kanalbaumaßnahmen sei er mit der Kampfmittelproblematik konfrontiert. Damit er diese Arbeit ausführen könne, benötige er besondere Kenntnisse im Bereich der Kampfmittelproblematik (Untersuchung), bei den Baugrunduntersuchungen verfüge er über Kenntnisse der DIN 18121 Wassergehalt, DIN 18122 Konsistenzgrenzen, DIN 18123 Korngrößenverteilung, DIN 18126 Bestimmung der Dichte, DIN 18127 Proctorversuch, DIN 18134 Plattendruckversuch, DIN 18196 Bodenklassifikation. Zudem benötige er Kenntnisse über die technischen Regeln des Kanalbaus und somit Kenntnisse über die entsprechenden DIN-Normen, DWA-Regelwerke, Arbeitsblätter, DGUV Vorschriften und Regelwerke, Spezialkenntnisse bei Entwässerung der Straßen. Auch bezüglich der Grundlagenermittlung, der Vorplanung, der Ausführungsplanung, der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und der späteren Tätigkeit in der Bauleitung benötige er besondere Fachkenntnisse, die über die eines Standardingenieurs seiner Fachrichtung hinausgingen. Außerdem verfüge er über ein umfangreiches technisches Verständnis. Die besondere Leistung ergebe sich auch aus der umfangreichen Planung und weil er in das gesamte Verfahren eingebunden sei. Eine besondere Leistung im Sinne der Entgeltgruppe 11 erbringe er auch bei der Umsetzung der naturschutzfachlichen Beiträge einschließlich des Artenschutzes zu allen Bebauungsplanverfahren. Denn er sei auch im Vertragswesen tätig. Auch die Tätigkeit Vorbereitung von Infrastrukturmaßnahmen erfülle das Tatbestandsmerkmal der besonderen Leistung, ebenso wie das Mitwirken bei der Bedarfsermittlung nach der DIN 18205-LpH 0. Auch die Planungs- und Koordinierungsarbeiten in Verbindung mit dem Geoportal Rlp stellten eine besondere Leistung dar. Die Aufstellung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen stelle ebenfalls eine Tätigkeit mit besonderer Leistung dar, die vom normalen Ingenieur nicht erwartet werde. Auch im Aufgabengebiet 3 erfülle er besondere Leistungen im Sinn der Entgeltgruppe 11. Im Aufgabengebiet 4 sei er überwiegend mit Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Es obliege ihm, die Infrastruktur digital zu erfassen. Außerdem bereite er die Ausschreibungen vor und das Vergabeverfahren für die Umsetzung des maschinellen Winterdienstes. Er lege die erforderlichen Maßnahmen fest unter Berücksichtigung der Einsatzfahrzeuge. Dabei müsse er die Vorgaben aus der UVgO beachten. Dies setze auch zusätzliches Fachwissen außerhalb der normalen Ingenieurtätigkeit voraus. Auch müsse er zukünftige Baumaßnahmen erfassen und die zu erwartenden Baukosten abwägen. Er müsse die notwendigen Arbeitsleistungen definieren und Massenermittlungen vornehmen. Er sei mit Angebotsausarbeitungen und Prüfungen sowie mit der Vertragsgestaltung beschäftigt. Bei der Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage obliege es ihm, Energieeinsparung durch Leuchtpunktwechsel rechnerisch abzuschätzen bzw. zu ermitteln. Dabei müsse er die DIN-Normen berücksichtigen. Diese Tätigkeiten stellten besondere Leistungen dar. Auch die hinzugekommenen Tätigkeiten, wie Behebung und Feststellung von Baumängeln, Aufarbeitung von Sachschadensmeldungen, Mitwirkung und Begleitung von Sanierungsmaßnahmen im Straßen- und Kanalbau, wobei er auch mit der Bauüberwachung und Kostenkontrolle sowie Rechnungsprüfung beschäftigt sei, stellten ebenfalls besondere Leistungen dar. Die besondere Leistung lasse sich auch unter Heranziehung der HOAI begründen. Die besonderen Leistungen nach der HOAI seien auch besondere Leistungen nach der Entgeltgruppe 11, die er in allen Aufgabenbereichen erfülle. Er erfülle auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12. Er sei Beschäftigter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2, verfüge über langjährige praktische Erfahrung und seine Tätigkeit hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische und Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraus. Das gelte, wenn man seine Tätigkeit als einen einzigen Arbeitsvorgang bewerte, aber auch, wenn man seine gesamte Tätigkeit in vier Arbeitsvorgänge teile. Das Heraushebungsmerkmal „Bedeutung“ sei nicht nur aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite für die Region erfüllt, sondern liege auch deshalb vor, weil das Gebiet eine erhebliche Größe aufweise mit 468 ha. Die Arbeitsvorgänge, die er ausführe, erfüllten auch das Heraushebungsmerkmal „besonders schwierige Tätigkeiten“. Seine erhöhte Qualifikation ergebe sich aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens insbesondere in seinen Aufgabengebieten 2 und 4. Er müsse umfassende Kenntnisse sowohl im Bereich der Fachrichtung Bauingenieurswesen und Raum- und Umweltplanung vorweisen. Angesichts der sich überschneidenden Kenntnis in diesen Berufsfeldern liege bereits eine deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität seiner Arbeit vor. Die Aufstellung von Bebauungsplänen sei Aufgabe eines Raum- und Umweltplaners. Außerdem sei er mit einer Vielzahl von weiteren Verwaltungsaufgaben (Entwicklung und Betreuung der Liegenschaften, Vertragswesen in Verbindung mit der Grundstücksbewirtschaftung, Baugesuche, Voranfrage und Verzichtserklärungen, ZEF als Straßenbaulastträger, Abstimmungen mit Ansiedlungswilligen und Behörden) sowie weiteren technischen Aufgaben (Unterhaltung der Infrastruktur) beschäftigt. Ferner seien eine Vielzahl von Sonderaufgaben - spezielle Tätigkeiten hinzugekommen. So sei er im Aufgabengebiet 4 auch mit Gutachtertätigkeiten befasst. Er sei insbesondere mit der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Verkehrswegegrundstücken bei der unentgeltlichen Grundstücksübertragung an den ZEF im Zusammenhang mit seiner Erfassung für die Ausweisung in der Anlagebuchhaltung betraut und verantwortlich (Restwertermittlung zum Bilanzstichtag). Er erbringe im Aufgabenbereich 1 schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 insbesondere bei der hinzugekommenen Tätigkeit der Verfahrensbegleitung in Verbindung mit Umweltdelikten (zum Beispiel der PFC-Belastungen auf dem F.-areal). Er begleite Detail- und Sanierungsuntersuchungen in technischer Hinsicht nach vorangegangener Vergabe der Ingenieursleistungen. Er verfüge damit sowohl in der Breite als auch der Tiefe über zusätzliches fachliches Wissen und Können im Umweltschutz und Bodenschutz. Auch diese Tätigkeit diene der Entwicklung des gesamten Gebiets, für das er mitverantwortlich sei. Die besondere schwierige Tätigkeit mit Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 12 ergebe sich im Aufgabengebiet 2 (Wahrnehmung der Aufgaben der Bauleitplanung und Bebauungsplan für den ZEF) aus folgenden Gesichtspunkten: Die verfahrensbegleitenden Tätigkeiten im laufenden Prozess bis zum rechtskräftigen Satzungsbeschluss lägen im Fachbereich eines Ingenieurs im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala. Die Tätigkeit erfordere Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere im Planungs- und Verfahrensprozess der Bauplanung, die das im Regelfall erforderliche Maß weit überstiegen. Die besondere Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 12 ergebe sich wiederum aus der Größe des Gebiets und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Allgemeinheit. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits daraus, dass er im Aufgabengebiet 2 in unterschiedlichen Ingenieurbereichen tätig sei. Er sei vorplanerisch tätig und umfänglich prüfend tätig. Er bearbeite Aufgaben im Bauleitplanwesen und darüber hinaus im Ingenieurswesen. Die Raum- und Umweltplanung stelle einen besonderen Bereich des Ingenieurwesens dar. Er müsse Techniken und Methoden aus den unterschiedlichen Fachgebieten anwenden und beherrschen. Diese speziellen Kenntnisse habe er sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit erworben und durch die Vielzahl von Fortbildungen. Die Aufstellung von Bebauungsplänen sei Aufgabe eines Raum- und Umweltplaners. Er sei bei der Ausübung seiner Tätigkeit weitgehend auf sich selbst gestellt (kein Fachvorgesetzter stehe zur Beratung und Absprache zur Verfügung). Sein Arbeitsverhalten wirke sich direkt auf die Weiterentwicklung des vom ZEF verwalteten Geländes aus. Durch sein korrektes Auftreten, fundiertes Wissen und eine zügige und zielorientierte Bearbeitung trage er dazu bei, dass die Konversion in diesem Bereich erfolgreich voranschreite. Ein ganz wichtiger Teilaufgabenbereich des zweiten Aufgabengebiets sei die Ausstellung von Einvernehmenserteilungen zu Bauanträgen der Stadt und des Landkreises. Er müsse vom Stadtbauamt übergebene Baugesuche im Rahmen eines Genehmigungsvorgangs sichten, analysieren und auswerten und die Belange in Verbindung mit Ausnahmen und Befreiungen in einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Stadtbauamt erfassen und erarbeiten. Über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 BauGB werde zumeist in den Entscheidungsgremien, also der Sitzung der Verbandsversammlung, entschieden. Zusätzlich müsse er Beschlussvorlagen zu den Sitzungen anfertigen. Zur Bearbeitung dieses Aufgabenteilbereichs im Zusammenhang mit den Bauanträgen bedürfe es zweifelsfrei besonderer Kenntnisse im Bauplanungsrecht sowie Vorkenntnisse im Bereich der Beurteilung von Hochbaumaßnahmen. Diese Beurteilung und Abwägung stelle auch eine schwierige Tätigkeit dar, wo auch Spezialkenntnisse verlangt seien. Auch diese Tätigkeit sei für die Entwicklung des Gebiets von großer Bedeutung. Er sei im Aufgabenbereich 2 zusätzlich mit Kanalbau- und Verkehrsanlagenbau mit der Grundlagenerfassung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe beschäftigt. Außerdem wirkte er bei der Vergabe selbst mit. Er müsse dabei die Kampfmittelproblematik beachten sowie die Baugrunduntersuchungen und die technischen Regeln Kanalbau, zahlreiche DIN-Normen, Vorschriften und Regelwerke wie das DWA-Regelwerk und Arbeitsblätter. Er sei mit zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Prüfverfahren (unter Zuhilfenahme von Erfüllungsgehilfen) beschäftigt. Bei der Entwässerung der Straße führe er technische Prüfverfahren durch unter Beachtung der DIN-Normen. Dies gelte ebenfalls beim Straßenbau. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass er in den gesamten Vorgang Kanalbau und Verkehrsanlagenbau eingebunden sei. Ihm obliege die Koordinierung des Gesamtobjekts. Dabei prüfe er mit Erfüllungsgehilfen die Funktionsfähigkeit der Kanäle und ob Mängel vorlägen. Er sei auch mit der Prüfung von Angeboten beschäftigt und erstelle Fiktivkostenberechnungen. In gleicher Weise sei er im Straßenbau tätig. Er verfüge daher über besonderes Fachwissen und Kenntnisse im Bereich Kanal- und Verkehrsanlagen und Straßenbau, die im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala eines Ingenieurs lägen und die im besonderen Einzelfall Leistungen erforderten, über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten eines Architekten und Ingenieurs hinausgingen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich aus den erhöhten technischen Anforderungen, die er bewältigen müsse, insbesondere auch aus der besonderen Tiefe und Breite dieses Tätigkeitsfeld. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich wiederum aus der Größe des Gebiets und der wirtschaftlichen Bedeutung für die Allgemeinheit. Er trage auch allein die Verantwortung für Bauleistungen im Kanal- und Straßenbau. Diese Bauleistungen hätten allein einen Wert von circa 1 Mio. € jährlich, wobei in den letzten zehn Jahren auch die Wertmarke von über 3 Mio. € gerissen worden sei. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich daher auch aus der finanziellen Verantwortung, die er zu tragen habe. Die Umsetzung der naturschutzfachlichen Beiträge einschließlich des Artenschutzes zu allen Bauplanungsverfahren stelle ebenfalls eine Tätigkeit dar, die die Voraussetzung des Heraushebungsmerkmal „schwierige Tätigkeit und Bedeutung“ erfülle. Er sei im Vertragswesen im Zusammenhang mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan tätig. Er arbeitete bei der Vertragsgestaltung mit den Beteiligten zusammen, insbesondere bei der Übertragung und Formulierung der im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht ausgewiesenen verbindlich festgesetzten internen oder externen Ausgleichsmaßnahmen. Konkret wirke er mit bei der Aufstellung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeitsvereinbarungen und somit bei der Aufstellung und Abwicklung städtebaulicher Verträge mit Notaren und dem Grundbuchamt. Er sei für die Umsetzung der Ausgleichsflächen laut Umweltbericht zuständig und stelle die Schnittstelle zwischen Unterer und Oberer Naturschutzbehörde dar. Er sei verantwortlich für die Weiterreichung der Dienstbarkeiten und Gestattungen an das Grundbuchamt zur dinglichen Sicherung. Er übernehme teilweise auch die Ausschreibungsarbeiten sowie die Vorbereitung der Vergabe und Abrechnung und die in Zusammenhang stehende Bauleitung zu den naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen. Auch bei der Errichtung von Habitatflächen zum Beispiel für streng geschützte Vögel sei er tätig. Er könne sich auf Fachwissen und Kenntnisse im Bereich des Naturschutzes und Artenschutzes stützen, die für die Erbringung der Tätigkeit erforderlich seien. Hierbei handele es sich um Kenntnisse und Fachwissen, das im Regelfall nicht im Bereich eines Bauingenieurs angesiedelt sei. Dieser Tätigkeit komme auch besondere Bedeutung zu. Dies ergebe sich bereits aus dem Stellenwert des Naturschutzes und Artenschutzes. Bei der Abstimmung mit Ansiedlern, Ansiedlungswilligen, Grundstücksnachbarn, Nachbargemeinden sowie ZEF-Mitgliedern (dritter Aufgabenbereich) erfülle er auch besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne Entgeltgruppe 12. Er müsse dabei die Belange außergewöhnlich vieler Beteiligter beachten und ein besonderes Verhandlungsgeschick an den Tag legen. Besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 erfülle er auch im vierten Aufgabenbereich „Sonstige verwaltungsmäßige Sachbearbeitung“. Eine schwierige Tätigkeit mit Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 12 stellten insoweit die gutachterlichen Tätigkeiten dar, welche im Zusammenhang mit der Anlagenbuchhaltung und den Jahresabschlüssen zu sehen seien. Er begutachtete und bewerte Grundstücke des Infrastrukturvermögens. Ihm obliege die katastermäßige Erfassung von Infrastrukturvermögen mit dem georeferenzierten EDV-Programm (Stadt-GIS/caigos). Außerdem handele es sich bei der Umsetzung der technischen Seite der Doppik mit der Bewertung der Grundstücke um eine Spezialaufgabe. Es handele sich um eine Tätigkeit, die typischerweise keine Ingenieurtätigkeit im eigentlichen Sinne der Hochschulausbildung darstelle. Auch bei der Aufgabenwahrnehmung „ZEF als Straßenbaulastträger“ und der Genehmigung, Überwachung und Abnahme von Infrastrukturmaßnahmen Dritter insbesondere in Verbindung dem Telekommunikationsgesetz nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG und bei der Überwachung von verkehrsbehördlichen Anordnungen und der Sicherstellung von Lichtraumprofilen bei allen ZEF eigenen Gemeindestraßen inklusive der L 700 werde von ihm eine nochmalige beträchtliche Steigerung durch fachlich herausragende Anforderungen, die er sich aufgrund seiner langjährigen Berufsausübung erworben habe, verlangt. Der Kläger war der Ansicht, die Hierarchieebenen des ZEF ließen keinen Rückschluss auf die Eingruppierung zu. Dass er direkt unter der Verwaltungsleitung des ZEF angesiedelt sei, lasse jedoch die Bedeutung seiner Tätigkeit für den ZEF erkennen. Unerheblich sei, dass er selbst keine Personalverantwortung habe und dass die Verwaltungsleiterin Frau A. als Vorgesetzte für sein Arbeitsergebnis verantwortlich sei. Seine Arbeit könne aber nicht als Zuarbeit verstanden werden. Frau A. bekomme von ihm die Arbeitsergebnisse vorgelegt. Es gehe um die Bewertung von Ingenieurtätigkeiten. Da die Verwaltungsleiterin keinen Ingenieurberuf erlernt habe, könne sie seine Arbeitsergebnisse weder erbringen noch kontrollieren oder bewerten. Die Stellenbewertung der Firma S. & Z. sei unvollständig und könne nicht als Grundlage für die Eingruppierung herangezogen werden. Er hat weiter vorgetragen, er sei verfahrensbegleitend bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bauherrenvertretung in Verbindung mit Umweltdelikten tätig. Die Entscheidungen, die von der Verwaltungsleitung getroffen würden, beruhten auf seiner Arbeit und seiner Tätigkeit zusammen mit den Fachbüros und auf Anraten externer Behörden zum Beispiel der SGD. Er begleite die Detail- und Sanierungsuntersuchungen in technischer Hinsicht. Er wäge den Sachverhalt mithilfe von Spezialisten ab (zum Beispiel Bodengutachter) und müsse sich dabei im laufenden Prozess mit Fachwissen im Boden- und Umweltschutz permanent auseinandersetzen. Dies gelte insbesondere für die Auswirkungen von Chemikalien bei den Einzugsgebieten. Er nehme die Grundlagenermittlung zur Ausgangsbestimmung und weiterer notwendiger Untersuchungen vor, welche dann im Anschluss von Spezialisten erfolgten. Im Aufgabenbereich 2 bestehe seine Aufgabe nicht lediglich darin, die Unterlagen der externen Fachbüros zu sichten und der Verwaltungsleitung bei deren Prüfung zuzuarbeiten. Selbst aus der Stellenbeschreibung vom 27.11.2000 ergebe sich, dass er unter anderem in drei wichtigen Aufgabenteilbereichen tätig sei: Wahrnehmung aller Aufgaben der Planungsabteilung (mit Ausnahme des Flächennutzungsplans), Verantwortlichkeit für die aus der Planung resultierende Erschließung, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Planung einschließlich Planungs- und Bauüberwachung sowie Kostenkontrolle. Dies mache deutlich, dass die fachliche Kompetenz ihm zugesprochen worden sei. Bei der Prüfung der Ergebnisse der externen Planungsbüros und mindestens in der Plausibilitätsprüfung bei Fachbüros (zum Beispiel der Umweltbelange) übernehme er es auch, die gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Zum anderen seien im Bereich der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen öffentliche Sicherheitsaspekte im Bereich der SIGEKO Planung (Baustellenordnung) und der Vorgaben der DGUV-Vorschriften iVm. der Kampfmittelproblematik zu beachten und mit Experten auf den Weg zu bringen. Er nehme ferner sowohl im Zusammenhang mit der Bauleitplanung als auch bei der Umsetzung der Infrastruktur (zu den Planungsständen) in der Verbandsversammlung zu dort aufgeworfenen Sachverhalten auf Anfrage Stellung. Dass weitere Ingenieurbüros in den beiden unterschiedlichen Fachbereichen mitwirkten, sei unstreitig. Die interne Verfahrensbegleitung werde aber nicht durch externe Dritte erbracht. Die fachtechnische und permanente Prüfung und Begleitung der extern durch Ingenieurbüros geleisteten Arbeit bis hin zum Satzungsbeschluss sei seine Aufgabe. Alle Planungsschritte würden mit ihm fachlich abgestimmt. Die Amtsleiterin wirke im Rahmen rechtlicher Belange mit, jedoch nicht in fachtechnischer Hinsicht. Die Amtsleiterin sei seit geraumer Zeit in Teilzeit bei circa 20 Stunden/Woche beschäftigt und längere Zeit in Mutterschutz gewesen. Er sei zudem hauptsächlich für die anfallenden Ausschreibungsverfahren verantwortlich und führe diese mit der elektronischen Vergabeplattform auch selbstständig durch. Seine Ergebnisse mit von ihm angefertigten Beschlussvorlagen würden danach von der Verwaltungsleitung lediglich noch formal gesichtet und dann unterschrieben. Unerheblich sei, dass die Verbandsversammlung entscheide. Allein er sei in der Lage, die Pläne zu sichten, herauszulesen und zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Förderungsmöglichkeiten sei er eingebunden, indem er Kostenermittlungen auswerte und zur Verfügung stelle. Er sei für die Beurteilung der technisch bedingten Kostenansätze verantwortlich. Er greife auf die technischen Parameter zurück. Außerdem seien bereits Förderungsmittel im Nachgang durch ihn selbst abgerufen worden. Richtig sei, dass er die Bauherrenvertretung übernehme und als Schnittstelle und Bindeglied zwischen den externen Fachbüros unter Verwaltungsleitung fungiere. Er beurteile und bewerte die Arbeiten und Ausführung der externen Fachbüros. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe müsse er in verschiedenen Ingenieurbereichen Kenntnis und Wissen vorweisen. Er sei planerisch bei der Grundlagenermittlung in der ersten Leistungsphase aktiv beteiligt und in allen weiteren Leistungsphasen prüfend tätig. Insbesondere obliege ihm die „Königsdisziplin“ der Bauüberwachung und Planungsüberwachung. Alle Bau- und Planungsabläufe und Vorgänge würden vor Ort dokumentiert und bautechnisch begleitet. Darüber hinaus obliege ihm die komplette Koordination mit den weiteren Fachleuten an der Baustelle (Oberbauleitung). Die Vorgesetzte sei, wenn überhaupt nur am Rande, bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Bauablauf beteiligt. Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet hingegen würden an Fachanwälte übergeben. Er bereite die Einvernehmenserteilung vor und stelle den Sachverhalt mit Blick auf das bauliche Vorhaben dar. Es obliege ihm, die Bauanträge der Stadt und des Kreises zu den Belangen des ZEF - es handele sich ausschließlich um Hochbaumaßnahmen Ansiedlungswilliger - als Architekt und Diplom-Ingenieur auszuwerten, zu bearbeiten und abzuwägen. Die vorgesetzte Volljuristin könne die baulichen Planungsabsichten im Eingabeplan des Bauherrn und dann zu der definierten Bauleitplanung nicht koordiniert verifizieren, weil ihr die entsprechende Ausbildung fehle. Die Einordnung nach § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB beruhe immer und ausschließlich auf seiner Planungsbetrachtung und auf seinen Vorermittlungen. Nur aufgrund dieser seiner Tätigkeit könne die Amtsleitung überhaupt eine Abwägung vornehmen, wobei in der Regel seine Ergebnisse eins zu eins übernommen würden. Es erfolge auch keine nachgelagerte und separate Erarbeitung durch die Vorgesetzte. Er habe städtebauliche Verträge aufgestellt, hierfür die erforderlichen naturschutzfachlichen Vorgaben aus den unterschiedlichen Bebauungsplänen ermittelt und diese in den jeweiligen Vertrag eingearbeitet. Ohne die Tätigkeiten, die er im Aufgabenbereich 2 ausführe, wäre die Erschließung und Entwicklung des Gebietes nicht möglich. Daher sei seine Tätigkeit kausal für die Entwicklung des ZEF. Das Heraushebungsmerkmal „besonders schwierige Tätigkeit“ ergebe sich aus der Kumulation des Bauingenieurwesens und der Raum- und Umweltplanung. Da er auch in den Planungsprozess integriert sei, würden zusätzliche Berufszweige tangiert. Er führe projektleitende Tätigkeiten in zwei unterschiedlichen Ingenieursbereichen aus, wobei noch weitere Fachgutachten zu beachten sein. Hinzu komme, dass er Vorfeld die Vergabe der Ingenieurbüros und der Unternehmen koordinieren müsse. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Erfüllung der Umsetzung der Bauleitplanung (Ingenieurfeld 1) bis zum Satzungsbeschluss der Umsetzung der Infrastrukturmaßnahmen (Ingenieurfeld 2) koordiniert voranschreiten müsse und die Abstimmung mit Ansiedlungswilligen zusätzlich im Raum stehe. Er befasse sich mit der Prüfung zur Fachplanung auf Plausibilität und im Bereich der Bauleitplanung mit zum Beispiel Schallschutzgutachten, Verkehrsgutachten, Umsetzung der Naturschutzgesetze auch im Bereich des Artenschutzes, Führung des Kompensationsverzeichnisses; im Bereich der Bauplanung: Plausibilitätsprüfung im Bereich des Bodenschutzes, Baugrunduntersuchungen, Kampfmittelsondierungsmaßnahmen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SIGEKO) beauftragen. Er müsse, um diese Tätigkeiten ausüben zu können, über ein breites Wissen und Können verfügen. Er halte sowohl in der Breite als auch in der Tiefe Kenntnisse voraus, die über die Entgeltgruppe 11 in gewichtiger Weise hinausgingen. Ein normaler Sachbearbeiter, der der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen sei, sei lediglich in einem Aufgabenbereich tätig und seine Aufgaben beschränkten sich auf den Bereich zB. des Ingenieurwesens. Das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 "besondere Leistungen" erfülle er, weil er beide Aufgabenbereiche bearbeiten müsse. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinn der Entgeltgruppe 12 liege vor, weil er nicht nur in den beiden Aufgabenbereichen tätig sei, sondern auch weil er in den beiden Aufgabengebieten über ein breites und tiefes Wissen verfüge, jedenfalls erfülle er aber das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit deshalb, weil er noch zusätzliche Aufgaben wahrnehmen müsse, wie die Umsetzung der naturschutzfachlichen Beiträge einschließlich des Artenschutzes, wobei er auch im Vertragswesen im Zusammenhang mit dem landespflegerischen Begleitplan tätig sei sowie mit der Erschließung und nicht zuletzt sich mit den Ansiedlungswilligen beschäftigen müsse und deren Belange berücksichtigen und umsetzen müsse. Hinzukomme, dass er sich im Rahmen seiner Ingenieurtätigkeit zusätzlich mit Umweltbelangen auf dem Flugplatzareal auseinandersetzen müsse. Dieser Sachverhalt stelle ein weiteres Bearbeitungsfeld separat neben den eigentlichen Planungsprozessen für ihn da. Zusätzliches Grundwissen im Zusammenhang mit Bodenkontaminationen habe er sich aneignen müssen, um für den ZEF verfahrensbegleitende Vorgänge zu betreuen. Dies stelle durchaus auch Spezialwissen im Sinn der Entgeltgruppe 12 dar. Die besondere Bedeutung dieser Tätigkeit ergebe sich daraus, dass ohne diese eine Entwicklung des ZEF nicht möglich sei. Seine Tätigkeit sei kausal für die Schaffung von Arbeitsplätzen und spiele daher für die Allgemeinheit eine herausragende Rolle. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 01.02.2020 nach Vergütungsgruppe EG 12 des Tarifvertrags TVöD (VKA) Anlage 1 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.03.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure der neuen Entgeltordnung zum TVöD habe sich für den Kläger eine höhere Entgeltgruppe ergeben, nämlich die Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 TVöD. Sie war der Ansicht, der Kläger sei jedoch nicht in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, da er dies nicht innerhalb der am 01.01.2017 beginnenden einjährigen Ausschlussfrist beantragt habe, § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Ausschließlich die Verwaltungsleiterin Frau A. sei verantwortlich für die Arbeitsergebnisse der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und des Klägers. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung würden von ihr eigenverantwortlich entschieden. Die ihr unterstellten Mitarbeiter leisteten Zuarbeit. Letztendlich trage die Verwaltungsleiterin die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte gegenüber dem Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung. In dem vom Kläger definierten Aufgabenbereich 1 sei die zuständige Behörde für das Bodenschutz- und Altlastenrecht sowie die Koordination umweltrechtlicher Maßnahmen der Konversionsliegenschaften für den Bereich des ZEF die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd als Obere Wasser- und Abfallbehörde. Diese werte den jeweiligen Sachverhalt (zum Beispiel betreffend der genannten PFC-Belastung) aus. Die Aufgabe des Klägers in diesem Zusammenhang liege lediglich in der Bereitstellung von Unterlagen/Plänen an die SGD Süd sowie die Teilnahme an Besprechungen. Notwendige Untersuchungen sowie Detail- und Sanierungsuntersuchungen würden von externen Sachverständigen und Untersuchungsstellen durchgeführt, welche ebenfalls für die Auswertung der Ergebnisse zuständig seien. Wesentliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang mit Auswirkungen auf den ZEF würden - nach Vorbereitung durch die Verwaltungsleitung - durch den Verbandsvorstand und die Verbandsversammlung getroffen. Hinsichtlich des vom Kläger definierten Aufgabengebietes 2 würden sämtliche Bebauungspläne im ZEF-Gebiet durch externe Planungsbüros, die von der Verbandsversammlung beauftragt würden, erstellt. Die Verfahrensbegleitung erfolge durch diese externen Dritten, die mit der entsprechenden Expertise ausgestattet seien. Ebenso würden die zur Erstellung eines Bebauungsplans erforderlichen Fachgutachten (zum Beispiel städtebauliche Auswirkungsanalysen, naturschutzfachlicher Beitrag, Schallschutzgutachten etc.) durch externe, spezialisierte Dienstleister/Fachbüros erstellt. Aufgabe des Klägers sei es in diesem Zusammenhang, die von den externen Fachbüros eingehenden Unterlagen zu sichten und der Verwaltungsleitung bei deren Prüfung zuzuarbeiten. Die abschließende Entscheidung, vor Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand und die Verbandsversammlung eine Änderung und/oder Ergänzung an diesen Unterlagen vorzunehmen, treffe die Verwaltungsleitung. Die Definition der Planungsziele, die Festlegung der textlichen Festsetzungen sowie die Durchführung der Abwägung falle in den Kompetenzbereich der Verbandsversammlung, der die entsprechenden Beschlussvorlagen von der Verwaltungsleitung vorgelegt würden. Folgerichtig gehöre es auch zur Aufgabe der Verwaltungsleitung als Volljuristin die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben durch Überprüfung der von den externen Dienstleistern/Planungsbüros vorgelegten Bebauungsplanunterlagen sicherzustellen. Die Ermittlung von Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen der ZEF obliege nicht dem Kläger, sondern erfolge durch den Verbandsvorstand sowie durch die Wirtschaftsförderung. Im Zusammenhang mit dem Bau von Straßen und den übrigen Ingenieursbauwerken, wie Kanälen etc. würden externe Fachbüros mit der Planung und Bauleitung durch den ZEF beauftragt. Der Kläger sei hier unmittelbarer Ansprechpartner der externen Dienstleister/Fachbüros und trete vor Ort an den Baustellen neben dem bauleitenden externen Dritten als Bauherrenvertreter auf. Er fungiere somit als Schnittstelle und Bindeglied zwischen den externen Fachbüros und der Verwaltungsleitung. Bei der Frage, ob der ZEF als Träger der Bauleitplanung im Verbandsgebiet sein Einvernehmen zu baulichen Vorhaben, die von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 31 BauGB abwichen, erteile, handele es sich um eine rechtliche Fragestellung. Der Kläger bereitete die Einvernehmenserteilung vor und stelle den Sachverhalt mit Blick auf das bauliche Vorhaben dar. Die rechtliche Würdigung erfolge ausschließlich durch die Verwaltungsleitung als Volljuristin. Hinsichtlich der Erläuterung der Tätigkeit des Klägers hinsichtlich des Aufgabenbereiches Vertragsgestaltung sowie Aufstellung und Abwicklung städtebaulicher Verträge mit Notaren und dem Grundbuchamt erbringe der Kläger Leistungen in Form der Zuarbeit zur Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Die eigentliche Tätigkeit der Vertragsgestaltung sowie der Aufstellung und Abwicklung städtebaulicher Verträge gehöre zur Aufgabe der Verwaltungsleitung. Hinsichtlich der Mitwirkung bei der Grundstücksbewertung im Zusammenhang mit der Anlagenbuchhaltung treffe es grundsätzlich zu, dass der Kläger die Grundstücke des Infrastrukturvermögens des ZEF begutachtete und bewerte. Hierbei sei allerdings festzuhalten, dass die katastermäßige Erfassung des Infrastrukturvermögens des ZEF im Zusammenhang mit der Umstellung zur Doppik im Jahr 2009, also zeitlich vor der Berufstätigkeit des Klägers beim derzeitigen Arbeitgeber begonnen habe. Die katastermäßige Begutachtung und Erfassung der Erschließungsstraßen des ZEF erfolge hierbei durch eine Sachbearbeiterin, welche die jeweiligen Straßenbauarbeiten, Gully/Kanal, Gehweg, Schilder, Straßenbeleuchtung und Landschaftsbauarbeiten nach einem Vordruck monetär aufgeschlüsselt habe. Der Kläger habe hierzu partielle Angaben, etwa zum Bodenrichtwert, geliefert. Im Rahmen der Umstellung zur Doppik sei durch den Kläger sodann eine Werterfassung der Verkehrswege-Grundstücke des ZEF im Rahmen einer Restwertermittlung sowie die Wertermittlungen zur Anlagenbuchhaltung der neugebauten Erschließungsstraßen seit dem Jahr 2011 erfolgt. Der Kläger buche die Restwertermittlung nicht eigenständig in den Haushalt/die Anlagenbuchhaltung ein, sondern dies geschehe durch die Haushaltssachbearbeiterin des ZEF bzw. durch den Eigenbetrieb des ZEF, die Verbandsgemeindewerke Z., dem die Betriebsführung für Wasser und Abwasser übertragen sei. Seit der Umstellung zur Doppik werde die Anlagenbuchhaltung für den ZEF durch die Kämmerei der Stadt Z. erstellt. Die jeweiligen Abschreibewerte seien in der Anlagenbuchhaltung bereits enthalten und müssten nicht separat vom Kläger berechnet werden. Dem Kläger obliege es dabei - gemeinsam mit der Haushaltsstelle des ZEF - die jeweiligen Vermögenswerte (unter anderem Straßenbau, Ingenieurkosten, Straßenbeleuchtung) nach Bauvollendung mitzuteilen, welche im Anschluss durch die Kämmerei in die Anlagenbuchhaltung eingearbeitet würden. Die Vermögenswerte übernehme der Kläger aus der jeweiligen (Schluss-) Rechnung und schlüssele diese näher auf. Die Beklagte war der Ansicht, in der Kläger beschreibe lediglich die ihm aus seiner Sicht übertragenen Tätigkeiten in mehreren Arbeitsvorgängen. Die beschriebenen Tätigkeiten seien nicht vollständig zutreffend. Ausführungen, die die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 12 begründeten, seien dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend zu entnehmen. Bei dem vom Kläger angegebenen Wissen über die Auswirkungen von Chemikalien sei eine besondere Schwierigkeit nicht erkennbar. Die Aufgaben der Bauleitplanung stellten ebenfalls weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung dar. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.02.2023 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt, der für die Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe darlegungspflichtige Kläger habe mit den von ihm vorgetragenen Tatsachen nicht schlüssig begründet, dass die von ihm auszuübenden Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA erfüllten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebe, welche ihrerseits durch die Anforderung der Heraushebung aus der Entgeltgruppe 10 zu mindestens der Hälfte durch besondere Leistungen gekennzeichnet sei. Es fehle an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichten. Zwar habe der Kläger dargelegt, dass er in vielfältigen Gebieten tätig sei, die sicherlich Kenntnisse erforderten, die über das in einem Ingenieurstudium vermittelte Fachwissen hinausgingen. Jedoch fehle eine Zuordnung und Gegenüberstellung der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten zu den Qualifikationen, wie sie einem Ingenieur/einer Ingenieurin durch das absolvierte Studium vermittelt seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Tätigkeiten ein Ingenieur/eine Ingenieurin erbringe, die in die Entgeltgruppe 10 bzw. 11 eingruppiert seien und damit „normale Tätigkeiten“ bzw. Tätigkeiten erbrächten, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushöben. Ebenso wenig habe er dargelegt, durch welche Tätigkeiten genau sich seine Tätigkeit aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 eines Ingenieurs/einer Ingenieurin heraushebe. Er habe vielmehr nur dargelegt, welche Tätigkeiten seiner Auffassung nach besondere Leistungen seien bzw. sich durch besondere Schwierigkeit auswiesen, wobei eine Heraushebung der Tätigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten von denen mit besonderer Leistung gerade nicht erfolgt sei und somit vom Gericht auch nicht festgestellt werden könne. Allein der Vortrag, dass seine Tätigkeiten verfahrensbegleitend bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bauherrenvertretung seien und Entscheidungen, die von der Verwaltungsleitung getroffen würden, auf seiner Arbeit und seiner Tätigkeit zusammen mit den Fachbüros und externen Behörden beruhten, besage nichts über die besonderen Schwierigkeiten der Tätigkeit im Vergleich zu den besonderen Leistungen. Er nehme, nach seinem Vortrag, die Grundlagenermittlung zur Ausgangsbestimmung und weitere notwendige Untersuchungen vor, welche im Anschluss von Spezialisten erfolgten. Er trage mit seinem Basiswissen im Zusammenhang mit der bestehenden Infrastruktur dazu bei, die Ausgangssituation zu erfassen. Von Spezialisten, welche er zuvor in einem Vergabeverfahren bestimmt habe, würde notwendige Untersuchungen, Auswertungen und Bewertungen angefertigt. Worin hier die besondere Schwierigkeit gegenüber den besonderen Leistungen der Entgeltgruppe 11 läge, sei nicht ersichtlich. Auch bei den übrigen Arbeitsvorgängen fehle jeglicher Vortrag dahingehend, wodurch sich die Tätigkeit des Klägers aus der Tätigkeit eines Ingenieurs/einer Ingenieurin der Entgeltgruppe 11 heraushebe. Die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit werde nicht in einem wertenden Vergleich zur Feststellung des Vorliegens des tariflichen Heraushebungsmerkmals dargelegt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 251 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.02.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 20.03.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 24.04.2023 bis einschließlich 30.05.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - mit am 25.05.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 24.05.2023 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 284 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe nicht schlüssig begründet habe. Er habe sehr wohl vorgetragen, warum sich seine Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe 11 heraushöben und die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 erfüllt seien, insbesondere habe er vorgetragen, dass bei der Ausführung seiner Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal "besonders schwierige Tätigkeit" vorliege. Er habe auch einen wertenden Vergleich vorgenommen. Dabei sei er unstreitig der einzige Ingenieur bei der ZEF. Er habe daher keine direkte Vergleichsperson. Außerdem habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass sich bereits aus der Arbeitsplatzbewertung aus dem Jahr 2000 ergebe, dass sich seine Tätigkeit aufgrund der Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 11 heraushebe. Er habe auch ausreichend zum Vorliegen der besonderen Bedeutung im Sinn der Entgeltgruppe vorgetragen. Er sei mit einer Vielzahl von höchst unterschiedlichen Tätigkeiten betraut. Der Mitarbeiter H., der bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt werde und ebenfalls Ingenieur sei, werde nach der Entgeltgruppe 12 vergütet. Seine Tätigkeiten stellten sich wie folgt dar: Leitung der Abteilung Hochbau, Planung und Durchführung städtischer Hochbaumaßnahmen, Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben auch bei fremd vergebenen Planleistungen, Wertermittlung von Gebäuden und bebauten Grundstücken, Dienstaufsichtsüberwachung des Fachbereichs Gebäudeunterhaltung. Zwar sei er (der Kläger) kein Abteilungsleiter, jedoch spiele dies für die Einordnung in die Entgeltgruppe 12 keine Rolle. Voraussetzung des Heraushebungsmerkmals sei gerade nicht die Personalverantwortung. Die Sachbearbeiterin mit der Ordnungskennzahl 61.2 in der Abteilung Stadtplanung werde bei der Beklagten mit der Entgeltgruppe 11 vergütet. Dieser oblägen folgende Aufgaben ausschließlich im Bereich der Raum- und Umweltplanung: Entwurf und Ausarbeitung des Flächennutzungsplans, von Stadtbereichsplänen und Bebauungsplänen, Mitwirkung bei Bodenordnungsverfahren, Mitwirkung bei raumwirksamen Planungen, städtebauliche Beurteilung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, Überprüfung der Baugesuche in der Natur und Festlegen von Höhenknoten, Beratung von Grundstücks- und Bauinteressenten und planungsrechtliche Prüfung von Teilungsanträgen. Weitere Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen mit den Ordnungszahlen 61.3 und 61.4 und ähnlichen Aufgaben seien ebenfalls ausschließlich im Bereich der Raum- und Umweltplanung tätig und würden allesamt in der Entgeltgruppe 11 vergütet. Ein Vergleich dieser Mitarbeiter, die ebenfalls nach seiner Entgeltgruppe vergütet würden, mache deutlich, dass er mit erheblich mehr Ingenieursaufgaben betraut sei. Er sei ohne Weiteres aufgrund seiner Tätigkeiten mit dem Mitarbeiter H. vergleichbar. Er sei in der Objektplanung im Tiefbau tätig und in der Bauleitplanung bzw. Raum- und Umweltplanung. Der Mitarbeiter H. sei im Hochbau und den ausschließlich in diesem Zusammenhang stehenden oben ausgewiesenen Tätigkeiten beschäftigt. Zudem erfülle er (der Kläger) noch eine Vielzahl von Sonderaufgaben - er erbringe zB. die technische Umsetzung zum doppischen Haushalt (mit den Wertermittlungen und der notwendigen Neuaufstellung von bereits schlussgerechneten Baurechnungen) und übe auch die Funktion als Wegebaulastträger für den ZEF aus. Das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "besondere Schwierigkeit" ergebe sich bei wertendem Vergleich auch daraus, dass beim Stadtbauamt der Beklagten die Arbeitsplätze untergliedert seien in "Bauverwaltung/Tiefbauverwaltung Ingenieure Sachbearbeiter ausgelagert beim Umweltbetrieb Z.", "Stadtplanung/Raum- und Umweltplanung" und "Bauordnung/Hochbau". Jeder Mitarbeiter auf Ingenieurebene habe damit ein genau zugeteiltes abgegrenztes Themenfeld zu bearbeiten. Das Themenfeld entspreche der vorherigen Ausbildung zum Ingenieur. Er sei jedoch in zumindest zwei verschiedenen Ingenieursbereichen tätig und noch mit Zusatzaufgaben betraut. Er übernehme für den ZEF sämtliche Ingenieurstätigkeiten, die im Stadtbauamt unterschiedlichen Sachbearbeitern zugeordnet seien. Seine Tätigkeiten in den Tätigkeitsfeldern 1 bis 4 stellten einen Arbeitsvorgang nach § 12 TVöD dar. Er sei verantwortlich für die bauliche Entwicklung des Gebiets des ehemaligen Flughafens in Z.. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 01.02.2020 nach Vergütungsgruppe EG 12 des Tarifvertrags TVöD (VKA) Anlage 1 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.03.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.06.2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 381 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Kläger beschreibe die von ihm ausgeübten Tätigkeiten wiederkehrend mit den Vokabeln "wirkt mit", "ist eingebunden", "nimmt Stellung" etc. Als technischer Sachbearbeiter koordiniere er auf der technischen Ebene in Absprache mit der Leitung des ZEF die beauftragten Ingenieurbüros und stimme sich mit den bei der Entwicklung des ZEF-Gebiets beteiligten Behörden und Versorgungsunternehmen ab. Was die Bereiche Naturschutz/Artenschutz, Boden- und Umweltschutz anbelange, stellten die hierfür zuständigen Fachbehörden, mit denen der Stelleninhaber in ständiger Kommunikation stehe, das erforderliche spezialisierte Wissen zur Verfügung. Die Fachbehörden analysierten und entschieden in den genannten Bereichen; es sei Aufgabe des Klägers, die Ergebnisse dieser Analysen bzw. Entscheidungen der Fachbehörden in den Verfahrensablauf der Bauleitplanung zu integrieren. Nicht zutreffend sei, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit weitgehend auf sich allein gestellt sei. Vielmehr begleite er technische Untersuchungen nach vorangegangener Vergabe der Ingenieurleistungen in ständiger Kommunikation mit den betreffenden Fachbehörden. Ein "sowohl in der Breite als auch in der Tiefe" "zusätzliches fachliches Wissen und Können im Umweltschutz und Bodenschutz" werde dem Kläger (ungeachtet, ob dieses konkret vorliege oder nicht) nicht abverlangt. Die erforderlichen Untersuchungen und abschließenden Entscheidungen würden von den zuständigen Fachbehörden getroffen. Dafür stehe der Kläger (wie er selbst ausführe) zB. in ständigem Kontakt mit der SGD. Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner Einlassung, er bewege sich im Fachbereich eines Ingenieurs im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala und erledige besonders schwierige Tätigkeiten, auf eine Vielzahl von Gesetzen und Normen beziehe, handele es sich bei diesen nicht um technische ingenieurwissenschaftliche Vorschriften im engeren Sinn. Weder werde die Beherrschung dieser Vorschriften bei dem Kläger vorausgesetzt noch belege die Kenntnis dieser Vorschriften eine besondere Schwierigkeit der auf dem Arbeitsplatz des Stelleninhabers zu erledigenden Tätigkeiten und damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD. Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 4 (verwaltungsmäßige Sachbearbeitung) sei der Kläger bei den von ihm genannten Tätigkeiten (gutachterliche Tätigkeiten bezüglich der Werterfassung von bebauten und unbebauten Verkehrswegegrundstücken, katastermäßige Erfassung von Infrastrukturvermögen sowie Tätigkeiten, die sich auf die Anlagebuchhaltung und die Jahresabschlüsse auswirkten) lediglich mitwirkend bzw. eingebunden tätig. Die Ausarbeitung von Drucksachen sei eine Aufgabe, die jeden Sachbearbeiter betreffe. Was die Vertragsgestaltung angehe, sei der Kläger auch hier lediglich involviert; die Vertragstexte selbst würden von den Juristen des ZEF ausgearbeitet. Die Infrastruktur des ZEF-Gebietes sei nach Jahrzehnten der Entwicklungsarbeit weitgehend ausgestaltet. Für die Verwaltungstätigkeiten sei beim ZEF eine eigene Sachbearbeitung des dritten Einstiegsamtes angesiedelt. Was Fragen der Buchhaltung anlange, liege das Fachwissen bei dieser Stelle, mit der der Kläger bei Fragen der Anlagenbuchhaltung lediglich zusammenarbeite. Der Kläger wirke zwar bezüglich der Anlagenbuchhaltung/des Anlagevermögens in technischer Hinsicht mit, sei aber, was die Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen betreffe, nicht entscheidend tätig. Der Kläger werde den von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten und hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltgruppe 12 nicht gerecht. Er beschreibe lediglich die ihm aus seiner Sicht übertragenen Tätigkeiten in mehreren Arbeitsvorgängen. Die beschriebenen Tätigkeiten seien nicht vollständig zutreffend. Ausführungen, die die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 12 begründeten, seien der Klageschrift nicht hinreichend zu entnehmen. Bei dem vom Kläger angegebenen Wissen über die Auswirkungen von Chemikalien sei eine besondere Schwierigkeit nicht erkennbar. Der Kläger beschränke sich an dieser Stelle auf allgemeine Ausführungen, die keinen Bezug zu den bereits in der Entgeltgruppe 11 geforderten Tätigkeitsmerkmalen nähmen. Die Aufgaben der Bauleitplanung stellten ebenfalls weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung dar. Der Kläger begründe die besondere Schwierigkeit damit, dass er eine "Vielzahl von Gesetzen und Normen beachten" müsse, die "im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala" lägen. Zudem erfordere die Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere im Planungs- und Verfahrensprozess der Bauplanung, die das im Regelfall erforderliche Maß weit übersteige. Konkrete Angaben zum "Regelfall" lägen nicht vor. Auch sei unklar, was der Kläger damit konkret meine. Seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entgeltgruppe 12 werde er jedenfalls nicht gerecht. Die Formulierungen seien allgemein gehalten und floskelhaft. Dies gelte ebenso für die besondere Bedeutung. Es sei insbesondere auf die hierarchische Struktur und die Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsleitung hinzuweisen. Eine Alleinverantwortung des Klägers liege ausdrücklich nicht vor. Insofern sei bereits das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung zu verneinen. Die von der Klägerseite als Beweis angebotenen Sachverständigengutachten entbänden den Kläger im Eingruppierungsprozess nicht von der Darlegungs- und Beweislast. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023 (Bl. 396 ff. d. A.) Bezug genommen.