Urteil
7 Sa 214/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0410.7SA214.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Kraftfahrers bei der Bundeswehr auf Vergütung nach dem Tarifvertrag für Kraftfahrer des Bundes unter Berücksichtigung eines Pauschalentgelts.(Rn.57)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 369/24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023, Az.: 11 Ca 3125/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Kraftfahrers bei der Bundeswehr auf Vergütung nach dem Tarifvertrag für Kraftfahrer des Bundes unter Berücksichtigung eines Pauschalentgelts.(Rn.57) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 369/24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023, Az.: 11 Ca 3125/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen eine Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil. Obwohl der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt hat, 1. feststellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 01.01.2021 hinaus der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) Anwendung findet sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 01.01.2021 hinaus mit Bereitschaftsdiensten zu beauftragen, die zumindest die Voraussetzung der Pauschale II des KraftfahrerTV Bund erfüllen, liegt keine (unzulässige) Antragsänderung in der Berufungsinstanz vor. Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 25.07.2023 die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es hierzu unter A.I.3. ausgeführt, für den Zeitraum ab Juli 2021 bestehe kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem KraftfahrerTV Bund. Das Arbeitsgericht hat demnach - entsprechend dem Tenor zu 1 hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30.06.2021 - (nur) über einen Antrag entschieden, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts in der Gruppe II nach dem KraftfahrerTV Bund zu vergüten. Diesen Antrag hat es abgewiesen. Gegen die Abweisung dieses Antrags wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. III. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche rechtliche Interesse ist für den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem KraftfahrerTV Bund zu vergüten, gegeben. Die begehrte Feststellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten betrifft, soweit sie auf eine vertragliche Vereinbarung der Parteien bzw. eine betriebliche Übung gestützt wird, nicht lediglich Vorfragen oder bloße Elemente des Rechtsverhältnisses der Parteien. § 256 Abs. 1 ZPO lässt es zu, dass der Feststellungsantrag auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt wird. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wird die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers. Insbesondere ist zu erwarten, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rechtsträgerin sich bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 24 mwN.). Das Feststellungsinteresse des Klägers entfällt nicht deshalb, weil er für den zurückliegenden Zeitraum seinen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte. Er begehrt Vergütung nicht nur für zurückliegende Zeiträume, sondern auch für die Zukunft. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen der gesamte Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil beigelegt werden (vgl. BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 25 mwN.). Der Antrag ist insoweit auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dagegen kann die Frage des Bestehens von Annahmeverzugsvergütungsansprüchen für die Vergangenheit und Zukunft nicht im Wege der Feststellungsklage geklärt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15.02.2022 - 8 Sa 182/21 - Rn. 79 mwN., juris). Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage des Bestehens von Annahmeverzugsvergütungsansprüchen (§ 611a Abs. 2 iVm. § 615 Satz 1 BGB) nicht nur von der vertraglich vereinbarten oder aufgrund betrieblicher Übung zu zahlenden Vergütung und vereinbarten Arbeitsleistung abhängt, sondern beispielsweise auch von der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (§ 297 BGB) und dem Angebot der Arbeitsleistung durch ihn. Darüber hinaus muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Insbesondere auch mit Blick in die Zukunft können diese Voraussetzungen nicht durch ein Feststellungsurteil geklärt werden. Nicht absehbare künftige Ansprüche können nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 136/05 - Rn. 10, juris). B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 01.07.2021 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem KraftfahrerTV Bund. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung unter Berücksichtigung des pauschalen Entgelts der Gruppe II nach dem KraftfahrerTV Bund unmittelbar nach diesem Tarifvertrag, weil er dessen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt. Jedenfalls seit dem 01.07.2021 erbringt der Kläger seine Arbeitsleistung nur noch im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD von durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Damit gilt der KraftfahrerTV Bund nach seinen § 1 Nr. 2 iVm. § 8 Abs. 1 und 2 nicht (mehr) für den Kläger. II. Er hat auch keinen vertraglichen Anspruch darauf, unabhängig von seinem Einsatz nach der Gruppe II nach KraftfahrerTV Bund vergütet zu werden. 1. Die Parteien haben vertraglich keinen ausschließlichen Einsatz im Anwendungsbereich des KraftfahrerTV Bund bei einer monatlichen Arbeitszeit von über 196 bis 221 Stunden vereinbart. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der TVöD und das diesen ergänzende und ersetzende Tarifwerk Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich einer von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit und der Übertragung von Bereitschaftsdiensten haben die Parteien weder im Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt nicht, um eine Konkretisierung der Art und des Umfangs der vom Kläger zu leistenden Tätigkeit herbeizuführen (vgl. BAG 27.04.2021 - 9 AZR 343/20 - Rn. 71 mwN.; 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn.15 mwN.). Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn.15 mwN.). Besondere Umstände, durch die eine Konkretisierung der Art und des Umfangs der vom Kläger zu leistenden Tätigkeit herbeigeführt worden wäre, sind im Streitfall nicht vorgetragen. Die Beklagte hat bereits im Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 und im vorangehenden Arbeitsvertrag vom 17.03.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Arbeitsvertrag "kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet" wird. Im Arbeitsvertrag heißt es weiter: "Das Recht der personalbearbeitenden Dienststelle, dem Arbeiter eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine langwährende Verwendung des Arbeiters auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt." Auch aus den Regelungen des KraftfahrerTV Bund lässt sich entnehmen, dass auch nach einer langjährigen Tätigkeit, die mit einem Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund zu vergüten ist, keine Konkretisierung auf diese Tätigkeit eintreten soll. Das ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund über das Pauschalentgelt. Danach bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. Bereits aus der erforderlichen Überprüfung und gegebenenfalls Neubemessung des Pauschalentgelts nach sechs Monaten ergibt sich, dass ein bestimmtes dauerhaft zu gewährendes Pauschalentgelt gerade nicht geschuldet wird. Dies wird bestätigt durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KraftfahrerTV Bund, der vorsieht, dass sich bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle richtet. § 4 Abs. 2 Satz 2 KraftfahrerTV Bund geht somit zum einen davon aus, dass eine abweichende Monatsarbeitszeit möglich ist, zum anderen dass eine "Versetzung" zu einer anderen Dienststelle erfolgen kann, auch wenn dies mit einer Veränderung der Monatsarbeitszeit verbunden ist. Auch sieht § 7 Abs. 1 KraftfahrerTV bei Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung unter anderem nach diesem Tarifvertrag nur für den Fall eine persönliche Zulage vor, dass diese "infolge eines Unfalls, welcher […] in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen weiterbeschäftigt werden". In allen anderen Fällen erhalten auch langjährig Beschäftigte bei Veränderung der Tätigkeit keinen Ausgleich. In Satz 1 der Protokollerklärung zu § 2 KraftfahrerTV Bund haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Abs.1 TVöD unberührt bleibt. Mit der Beschäftigung ohne die Einteilung zu Bereitschaftsdiensten und Überstunden ist insbesondere auch keine Rückgruppierung des Klägers verbunden, da sich hierdurch nicht die Vergütungsgruppe ändert, in die der Kläger eingruppiert ist. Der KraftfahrerTV Bund beinhaltet keine eigenen Vergütungsgruppen, sondern lediglich ein Pauschalentgelt (vgl. Anlage 3 zum KraftfahrerTV Bund) unter Zugrundelegung der zutreffenden Vergütungsgruppe nach dem TVöD. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit mit dem KraftfahrerTV Bund ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 KraftfahrerTV Bund genannten Begrenzungen in der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitzuschlägen ermöglicht (vgl. BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 49 mwN. zum Pkw-Fahrer-TV-L). Nach § 4 Abs. 1 KraftfahrerTV Bund wird für die Kraftfahrer ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten ist. Dessen Höhe ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 KraftfahrerTV Bund nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe zu bemessen. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Gruppe II des Kraftfahrer TV Bund ergibt sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133,157 BGB) verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 - Rn. 15 mwN.). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer davon ausgehen durften, die Leistung werde vom Arbeitgeber über seine gesetzlichen, kollektivrechtlichen und vertraglichen Pflichten hinaus erbracht. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Je intensiver eine Regelung das Funktionieren eines Betriebs in seiner Gesamtheit betrifft, umso eher müssen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten nicht individualrechtlich binden will. Eine vertragliche Bindung kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 - Rn. 15 mwN.). Hinsichtlich des öffentlichen Dienstes sind insofern Einschränkungen zu machen, als dort regelmäßig Normenvollzug vorliegt. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird daher selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne weiteres annehmen dürfen, die Gewährung von Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden (vgl. BAG 25.02.1997 - 1 AZR 642/96 - Rn. 42 mwN., juris; 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 - Rn. 28 mwN., juris). Ein das Entstehen einer betrieblichen Übung begründendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsorganisation beibehält, die nur durch Überstunden und weitergehend sogar nur in einem bestimmten Umfang zu erledigen ist, besteht regelmäßig nicht (BAG 25.02.1997 - 1 AZR 642/96 - Rn. 42 mwN., juris). Die Betriebs- und Arbeitsorganisation kann nicht starr sein. Sie unterliegt vielfältigen und sich wandelnden Einflüssen und hängt in erheblichem Umfang auch von Kosten- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ab. Die Möglichkeit, auf entsprechende Entwicklungen durch Änderungen der Arbeitsorganisation zu reagieren, ist ein wesentliches Element der dem Arbeitgeber obliegenden Betriebsführung. Aus einer längerfristigen Gestaltung der Arbeitsorganisation in einer bestimmten Weise kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, der Arbeitgeber wolle sich gegenüber einzelnen Arbeitnehmern individualrechtlich binden mit der Folge, dass er sich insoweit seiner Organisationskompetenz begebe. In diesem Bereich kann eine betriebliche Übung - wenn überhaupt - allenfalls dann angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die es nahelegen, dass der Arbeitgeber sich gegenüber einzelnen Arbeitnehmern verpflichten wollte (BAG 25.02.1997 - 1 AZR 642/96 - Rn. 42 mwN., juris). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beklagte keine betriebliche Übung dergestalt begründet, dass der Kläger unabhängig vom Umfang seiner Arbeitsleistung Pauschalentgelt der Gruppe II KraftfahrerTV Bund erhält. Mit der Zahlung der Vergütung nach dieser Gruppe hat die Beklagte in der Vergangenheit gerade keine übertarifliche Leistung erbracht, sondern die tarifliche Gegenleistung für die von dem Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Der Kläger selbst hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er habe eine übertarifliche Leistung weder erhalten noch verlangt. Tatsächlich sei die Beklagte in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, die Pauschalentgelte zu zahlen, weil sie aufgrund des KraftfahrerTV Bund dazu verpflichtet gewesen sei. III. Den erstinstanzlich verfolgten Antrag (zu 2), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 01.01.2021 hinaus mit Bereitschaftsdiensten zu beauftragen, die zumindest die Voraussetzung der Pauschale II des KraftfahrerTV Bund erfüllen, hat der Kläger zweitinstanzlich nicht gestellt. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch darauf ausschließlich als Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen mit einer monatlichen Arbeitszeit von über 196 bis 221 Stunden beschäftigt zu werden. 1. Die Beklagte hat auch keine betriebliche Übung dergestalt begründet, dass der Kläger und seine Kollegen so in den Dienstplänen eingeteilt werden, dass sie monatlich über 196 bis 221 Stunden ableisten und damit einen Anspruch auf das Pauschalentgelt der Gruppe II des KraftfahrerTV Bund haben. Die Schichtplangestaltung betrifft die Organisation des Betriebs bzw. der Dienststelle. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgegebenen Wochenarbeitszeit zu planen und zu bestimmen. Der Personaleinsatz wird üblicherweise durch Ausübung des Direktionsrechts oder auf kollektiver Ebene geregelt und ist schwerpunktmäßig der Organisation des Betriebs zuzurechnen. Eine objektive und nachvollziehbare Regelung ist für das Funktionieren des Betriebs in seiner Gesamtheit unumgänglich (vgl. BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06 - Rn. 17, juris). Wegen der Auswirkungen der Personaleinsatzplanung auf das Funktionieren des gesamten Betriebs bzw. der Dienststelle konnten der Kläger und seine Kollegen ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht annehmen, die Beklagte wollte sich mit der Einsatzplanung bis zum 31.12.2020 individualrechtlich binden. Eine Regelung der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer kann sinnvollerweise nur betriebseinheitlich erfolgen und nicht vom Zustandekommen und Fortbestand einer Vielzahl einzelvertraglicher Absprachen abhängen (vgl. BAG 13.06.2007 – 5 AZR 849/06 – Rn.18, juris). Allein daraus, dass ein Arbeitgeber eine bestimmte Personaleinsatzplanung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehält, kann ein Arbeitnehmer nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Planung auch künftig unverändert beizubehalten und sich gegenüber den Arbeitnehmern insoweit individual vertraglich zu binden (vgl. BAG 13.06.2007 – 5 AZR 849/06 – Rn.18, juris). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.1986 - 6 AZR 567/83. In dieser Entscheidung (dort Rn. 29, juris) hat das Bundesarbeitsgericht gerade betont, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne Weiteres wird annehmen dürfen, die Gewährung von Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden. Im entschiedenen Fall hat es dann weiter ausgeführt, die Kläger hätten entsprechend der Handhabung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Überstunden. Es hat einen Anspruch lediglich darauf bejaht, dass die klagenden Schulmeister bei außerschulischen Veranstaltungen Bereitschaftsdienst gegen Zahlung der tariflichen Vergütung zu leisten haben, sofern die Schulen in dieser Zeit mit Zustimmung des Schulträgers belegt sind (BAG 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 - Rn. 29 mwN.). Der Sachverhalt des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falls unterscheidet sich grundlegend vom vorliegenden. Während in erstem eine über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgehende, zusätzlich anfallende (vgl. dortiges Schreiben der Beklagten vom 17.05.1974: "Daneben […]") und abgrenzbare Tätigkeit ("Arbeitsaufwand infolge der Bedienung der Heizungsanlage") im Hinblick auf die Nutzung der schulischen Einrichtung zu nichtschulischen Zwecken Gegenstand war, wurden die Bereitschaftsdienste vorliegend im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Fahrer der Tankwagen erbracht. Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erbrachte seine Arbeitsleistung inklusive der Überstunden entsprechend seiner Einteilung im Dienstplan und den tariflichen Regelungen. Es verblieb kein Raum für die Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten hinsichtlich deren Übertragung eine betriebliche Übung hätte entstehen können. 2. Bei der Einteilung des Klägers in den Schichtplan, durch die er eine monatliche Arbeitszeit über 196 und bis 221 Stunden nicht erreichte, hat die Beklagte die Grenzen billigen Ermessens gewahrt (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Kläger selbst ist der Ansicht, er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Überstunden. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Arbeitsvertragsinhalts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (st. Rspr., z.B. BAG - 24.10.2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 13 mwN.). Da die Ableistung von Bereitschaftsdiensten bzw. Überstunden nicht Inhalt des vertraglichen Beschäftigungsanspruchs des Klägers geworden ist, war die Beklagte nicht gehindert, diesem im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) eine Tätigkeit auch ohne Bereitschaftsdienste bzw. Überstunden zuzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich in der Weise selbst gebunden hat, dass der Kläger nur mit Bereitschaftsdiensten bzw. Überstunden zu beschäftigen gewesen wäre, sind nicht vorgetragen. Zwar kann sich ein öffentlicher Arbeitgeber in der Ausübung seines Ermessens selbst binden, vor allem durch entsprechende Verwaltungsvorschriften. Eine Selbstbindung ist dabei auch ohne entsprechende Verwaltungsvorschriften möglich, etwa durch mündliche Erklärungen (BAG 24.10.2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 20 mwN.). Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (st. Rspr., BAG 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn.31 mwN.). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66 mwN.; 24.10.2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 26 mwN.). Die Beschäftigung des Klägers ohne Bereitschaftsdienste und Überstunden wahrt die Grenzen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts. Für einen verständigen Arbeitnehmer ist erkennbar, dass sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der ihn als Kraftfahrer zu den Bedingungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes beschäftigt, sich nicht der Möglichkeit begeben will, ihn nach billigem Ermessen eine andere Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen der genannten Entgeltgruppe zuzuweisen (vgl. BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 51 zum Pkw-Fahrer-TV-L) bzw. ihn nur im vertraglich vereinbarten zeitlichen Umfang zu beschäftigen. Für ein abweichendes Verständnis müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte daher nicht annehmen, dass er nur im Rahmen eines Stundenumfangs von über 196 bis 221 Stunden beschäftigt werden würde Die Beklagte hat auch die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. Unverändert geblieben ist die eigentliche Arbeitsaufgabe des Klägers. Er wird nach wie vor als Fahrer eines Tankfahrzeugs eingesetzt. Die Änderung betrifft die Arbeitszeit bzw. Arbeitszeitdauer und damit verbunden die durch den Wegfall von Überstunden beeinflusste Höhe des Arbeitsentgelts. Die Arbeitszeit des Klägers wurde auf die tarifliche Arbeitszeit zurückgeführt. Diese wird ihm vergütet. Der Rechnungshof hat die bisherige Handhabung beanstandet. Die Beklagte spart durch den Wegfall von Überstunden der Zivilbeschäftigten die für diese Überstunden zu zahlende Vergütung nebst Zuschlägen ein. Selbst wenn die Beklagte - entsprechend dem Vortrag des Klägers - stattdessen Soldaten einsetzt, erbringen diese die Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen ihres Dienstes. Überstundenzuschläge fallen nicht an, ein Ausgleich ist vorrangig durch Dienstbefreiung zu gewähren (vgl. § 50 BBesG). Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Klägers kann nicht darin gesehen werden, dass an ihn, dadurch dass er nur noch im Umfang der tariflichen Arbeitszeit eingesetzt wird, nicht mehr das erhöhte Pauschalentgelt zu zahlen ist. Das erhöhte Pauschalentgelt gleicht allein eine erhöhte zeitliche Inanspruchnahme aus (vgl. auch BAG 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 68 mwN.; 27.04.2021- 9 AZR 343/20 - Rn. 71 mwN.). Der Kläger kann die über die tarifliche Arbeitszeit des § 6 TVöD hinausgehende Zeit anderweitig privat nutzen. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: KraftfahrerTV) zu vergüten. Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1986 bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 (Bl. 140 d. A.) zugrunde. Der Kläger wird danach auf der Grundlage des TVöD und des diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifwerks beschäftigt. Eingesetzt ist der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums M. als Kraftfahrer. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung vom 23.05.2019, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 32 f. Bezug genommen wird, gehört zu seinen Aufgaben nach Teil I, dort Ziffer 3, „der Einsatz in der Teileinheit als Kraftfahrer zum Transport von Kraftstoff“. Der Kläger als Dienstposteninhaber „führt, wartet und pflegt den Flugfeldtankwagen (FTW) und ist für die Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit an den FTW verantwortlich“. Die Vergütung des Klägers erfolgte in der Vergangenheit auf der Grundlage des KraftfahrerTV Bund. Er wurde bis zum 31. Dezember 2020 monatlich regelmäßig mit zwischen 196 und 221 Stunden beschäftigt bzw. leistete Bereitschaftsdienste. Dieser Beschäftigungsumfang führte zur Anwendbarkeit der sogenannten Pauschale II. Der KraftfahrerTV Bund regelt auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme 1. […] 2. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden. Protokollerklärung: 1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/Sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. […] § 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit (1) 1Die Arbeitszeit umfasst reinen Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). (2) 1Wenn der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG); sie darf 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. 2Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 3Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. (3) […] Protokollerklärung: 1Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Abs. 1 TVöD bleibt unberührt. 2Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Abs. 2 TVöD mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist. § 3 Monatsarbeitszeit […] § 4 Pauschalentgelt (1) Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind. (2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle. (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. (4) […] § 5 Pauschalgruppen (1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: - Pauschalgruppe I bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden, - Pauschalgruppe II bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden, - Pauschalgruppe III bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden, - Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden, - Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen […]. § 6 Anteiliges Pauschalentgelt […] § 7 Sicherung des Pauschalentgelts (1) Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit mindestens 5-jähriger ununterbrochener Beschäftigung nach diesem Tarifvertrag und/oder dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1969 und/oder dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991, die in Folge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen weiter beschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage. (2) […] § 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005/1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen. (2) 1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2[…] (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag. (4) […] Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4: Vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 30. September 2005 hinaus beim Bund beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991 gefallen sind.“ Bis zum 31.12.2020 wurde je Arbeitstag im 2-Schicht-System mit zwei Kraftfahrern pro zu besetzendem Dienstposten (Tankfahrzeug) der Tag abgedeckt. Es wurde eine Schichtübergabezeit von einer Stunde angesetzt, welche zur Übergabe des Kraftfahrzeugs und die Schichtübergabe genutzt wurde. Es wurde von einem Bedarf von 5:45 Uhr bis 1:15 Uhr ausgegangen, also von 20 Stunden 30 Minuten pro Tag pro Dienstposten. Aufgeteilt auf zwei Beschäftigte ergab sich eine Beschäftigungszeit von täglich 10 Stunden 15 Minuten von Montag bis Donnerstag und 7 Stunden 30 Minuten am Freitag, inklusive Pausen. Vor dem Hintergrund einer Beanstandung des Bundesrechnungshofes sowie eines Durchführungsrundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 25.09.2019, welches sich mit der Problematik des sogenannten „Mischarbeitsplatzes“ auseinandersetzt, wurde die Tätigkeit des Klägers unter anderem hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kraftfahrer TV Bund überprüft. Nach der seit dem 01.01.2021 gültigen Schichteinteilung gemäß Dienstvereinbarung vom 27.01.2021, wegen deren Inhalts auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen wird, liegen die Einsatzzeiten am Montag bis Donnerstag von 06:15 bis 15:15 Uhr (Frühschicht) bzw. 15:30 Uhr bis 00:30 Uhr (Spätschicht) und freitags von 06:15 Uhr bis 17:00 Uhr. Seither wird der Kläger im Umfang der Regelarbeitszeiten des TVöD beschäftigt. Die Beklagte stellte die Zahlung des Pauschalentgelts zum 01.01.2021 ein und gruppierte den Kläger in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 ein. Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht, er übe keine Mischtätigkeit aus, sondern insgesamt die eines Kraftfahrers im Sinne des KraftfahrerTV Bund. Entsprechend sei dieser Tarifvertrag auch weiterhin anwendbar. Die Verneinung der Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund diene im Weiteren der Argumentation, ihn nicht mehr mit Bereitschaftsdiensten über die Regelarbeitszeiten des TVöD hinaus zu beschäftigen. Die Aufgaben seien nicht weggefallen, die Beklagte sehe sich jedoch in der Lage, diese im Wege der Weisung an Dritte, vorliegend Soldaten, zu übertragen, insbesondere aber den Inhalt des Arbeitsvertrags mit ihm im Wege der Weisung zu ändern. Tatsächlich habe er einen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen der Bereitschaftsdienste. Dieser Anspruch folge aus der jahrelang praktizierten betrieblichen Übung, dahingehend, dass entsprechend der Handhabung in der Vergangenheit zwar kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Überstunden bestehe, wohl aber darauf, dass bei anfallendem Bedarf Bereitschaftsdienste gegen Zahlung der tariflichen Vergütung geleistet worden seien. Dabei sei seine Tätigkeit nicht an eine konkrete Erklärung der Beklagten ihm gegenüber geknüpft worden, sondern lediglich an die Tatsache, dass Bereitschaftsdienste anfielen. Diese einheitliche, gleichmäßige Handhabung der tarifvertraglichen Regelungen in einer bestimmten Art habe bei ihm den berechtigten Eindruck erwecken müssen, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes Verhalten handele. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte auch ohne weitere Anordnung erwartet habe, dass er seinerseits diesen Verpflichtungen nachkomme und die Planung seiner Freizeit auf Dauer darauf einstelle. Auch die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes führten insoweit zu keiner anderen Wertung. Die Beklagte habe keine Leistungen über die tarifvertraglich vorgesehenen hinaus erbracht, sondern sich im Rahmen der Tarifverträge gehalten und diese - auch im eigenen Interesse - genutzt. Unter diesen Voraussetzungen habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 das Entstehen einer betrieblichen Übung auch in einem zivilen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst anerkannt. Es sei anerkannt, dass als Vergünstigung ausschließlich die Möglichkeit zur Erzielung eines höheren Verdienstes durch die Ableistung von Bereitschaftsdiensten oder Überstunden gewährt worden sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er diese Dienste in dem entsprechenden Umfang so lang werde leisten können, als Bedarf an diesen Bereitschaftsdiensten bestehe. Von der Beklagten könne der damit entstandene vertragliche Anspruch nicht einseitig durch Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf Dritte beseitigt werden. Hierzu habe es vielmehr einer Kündigung, eines Widerrufs oder sonstiger vorbehaltener Rechte zur Vertragsänderung bedurft. Mit der massiven Einschränkung des Einsatzes der zivilen Kraftfahrer durch die Weisung des Ministeriums sei ein Dienstplan geschaffen worden, der in der Praxis schlecht anzuwenden gewesen sei und sich in der Hauptsache auf die angewiesene Einhaltung der Regelarbeitszeit konzentriert habe. Alles andere sei um dieses Ziel herum geplant worden. Dienstliche und militärische Notwendigkeiten seien ausgeblendet worden. Namentlich seien die Übergabezeiten sachwidrig verkürzt worden. Vorbereitungszeiten am Morgen und Nachbereitungszeiten am Abend stünden nicht zur Verfügung. An dem Bedarf der Gesamtzeit (5:45 Uhr bis 1:15 Uhr) ändere sich aus operativen Gründen nichts. Die den zivilen Kraftfahrern nicht mehr zugewiesenen Zeiten seien von Soldaten übernommen worden. Im Zuge der "Änderung" seien zu den bislang vorhandenen fünf militärischen Kraftfahrern weitere drei Soldaten (Dienstgrad Stabsunteroffizier, besoldet nach A 6) eingesetzt worden. Wenn Bedarf bestehe, würden zusätzlich die in der Einheit beschäftigten beiden Feldwebel (besoldet nach A 8) als Kraftfahrer eingesetzt. Seine monatliche Vergütung sei aufgrund des Beschäftigungsumfangs regelmäßig rund 500 € brutto höher gewesen als die Vergütung eines zivilen Kraftfahrers, der (lediglich) mit den Regelarbeitszeiten des TVöD beschäftigt werde. Der Kläger hat vorgetragen, er habe seine Arbeitskraft auch über die regelmäßige Arbeitszeit des TVöD hinausgehend angeboten. Diese sei von der Beklagten nicht mehr angenommen worden. Dadurch sei diese in Annahmeverzug geraten. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, die Vergütung nach der Pauschale II zumindest für das der Änderung der Dienste folgende Halbjahr zu gewähren. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 01.01.2021 hinaus der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) Anwendung findet, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 01.01.2021 hinaus mit Bereitschaftsdiensten zu beauftragen, die zumindest die Voraussetzung der Pauschale II des KraftfahrerTV Bund erfüllen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, bei der Überprüfung der Tätigkeit des Klägers sei festgestellt worden, dass seine Tätigkeit zu Unrecht unter den KraftfahrerTV Bund subsumiert worden sei. Den bei der Überprüfung erlangten Erkenntnissen zufolge sei die Beauftragung des Klägers (bzw. seiner Kollegen) mit Bereitschaftsdiensten nicht erforderlich, um den Betankungsbedarf der Luftfahrzeuge am Standort B. im ausreichenden Maße zu decken. Der vermeintliche Bedarf an Bereitschaftsdiensten habe bereits vor dem 01.01.2021 nicht bzw. nicht in einem Ausmaß bestanden, welches eine ausreichende Anzahl an Überstunden für die Anwendbarkeit des KraftfahrerTV Bund generiert hätte. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Flieger durch Verzögerungen im Flugbetrieb verspätet eintreffe, gleichzeitig aber am folgenden Tag frühmorgens wieder einsatzbereit sein müsse, bestehe ein Bedarf an Bereitschaftszeiten in sehr geringem Maße. Entsprechend würden auch nur in diesen Ausnahmefällen Bereitschaftsdienste auf Soldaten übertragen. Zudem werde der Kläger seit dem 01.01.2021 nicht über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 TVöD beschäftigt, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 1 KraftfahrerTV Bund nicht erfüllt sei. Ebenfalls bestehe kein Anspruch des Klägers auf die Beauftragung mit Bereitschaftsdiensten. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus betrieblicher Übung. Vorliegend fehle es sowohl am kollektiven Charakter als auch vor allem an einer von ihr zugesagten Leistung oder Vergünstigung. Eine höhere Vergütung gegen ein Mehr an Arbeit sei nach der vorzunehmenden objektiven Betrachtungsweise für den Arbeitnehmer nicht günstiger, da sie ihm nicht nur etwas einräume, sondern im Gegenzug auch etwas hierfür verlange. Zudem scheitere die betriebliche Übung daran, dass die Arbeitszeit des Klägers durch andere Rechtsgrundlagen klar definiert sei. Sie habe erkennbar nach der bestehenden tarifvertraglichen Regelung vergüten und keine abweichende Entlohnung statuieren wollen. Weder habe sich ein Vertrauen des Klägers auf eine übertarifliche Vergütung bilden können noch habe der Kläger eine dahingehende Leistungszusage ihrerseits annehmen können. In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.1986 - 6 AZR 567/83 - sei festgestellt worden, dass der dortige Kläger eben "keinen Anspruch darauf (hat), dass" die dortige Beklagte "[…] eine bestimmte Anzahl von Überstunden anordnet". Gegen einen anderweitig begründeten Vertrauensschutz des Klägers spreche das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.07.2004 - 8 AZR 203/03 (dort unter Punkt II. Ziff. 1 lit. c). Sie habe zudem tatsächlich keinen Bedarf an Mehrarbeit des Klägers. Die Erfüllung des "Auftrags" durch die Dienststelle des Klägers verlaufe seit über zweieinhalb Jahren reibungslos mit Bestandspersonal, ohne dass Mehrarbeit anfallen würde. Um die erforderlichen Bereitschaftszeiten zu reduzieren, seien diverse Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen worden, mit denen die Tätigkeiten der eingesetzten Kraftfahrer neu organisiert worden seien. Die Maßnahmen seien unter Berücksichtigung des Kernauftrags - der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes in technischer Hinsicht - entwickelt und umgesetzt worden. Beispielsweise sei die technische Sichtung der Flugfeldtankwagen umorganisiert worden. Auch sei das neue Schichtmodell dahingehend angepasst worden, dass die Frühschicht nunmehr auch für zivile Beschäftigte in Gleichklang mit den Soldaten um 06.15 Uhr (statt wie früher um 05:45 Uhr) beginne und die Spätschicht um 00:30 Uhr (statt wie früher um 01:15 Uhr) ende. Dies erlaube eine wesentlich bessere Reaktion bei Abwesenheitszeiten, z. B. bei krankheitsbedingten Ausfällen, die nunmehr leichter zu kompensieren seien. Schließlich sei die Bedarfsplanung mit der Einsatzsteuerung selbst verschlankt worden und richte sich jetzt an dem tatsächlich anstehenden Bedarf aus. Vermeidbare Arbeiten, wie z. B. die Vorbereitung von nicht benötigten Flugfeldtankwagen, seien identifiziert und abgestellt worden. Aus der Umsetzung dieser Maßnahmen folgten signifikant verkürzte Bereitschaftszeiten, welche zur Vermeidung von Mehrarbeit führten. Bei der getroffenen Opt-out-Regelung handele es sich tatsächlich (lediglich) um eine schriftliche Einwilligung des Klägers zur Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich, aus welcher dieser indes keine Rechte ableiten könne. Sie könne eine Monierung des Bundesrechnungshofs nicht einfach ignorieren. Sie sei an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) gebunden. Dies bedeute nicht, dass eine Monierung des Bundesrechnungshofs unkritisch übernommen werde. Vielmehr werde durchaus gründlich geprüft, inwieweit aufgezeigtes Einsparungspotenzial auch tatsächlich umsetzbar sei, ohne die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu gefährden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.07.2023 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum 30.06.2021 unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV) zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne verlangen, von der Beklagten bis zum 30.06.2021 mit dem Pauschalentgelt der Gruppe II des KraftfahrerTV Bund vergütet zu werden, da der Anwendungsbereich des Tarifvertrags bis zu diesem Zeitpunkt eröffnet gewesen sei. Der Kläger sei Kraftfahrer im Sinne des Tarifvertrags. Bis zum 30.06.2021 habe auch die zweite Voraussetzung zur Vergütung anhand der Pauschalentgeltgruppe des Tarifvertrags vorgelegen. Für den Zeitraum ab Juli 2021 bestehe kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dem KraftfahrerTV Bund. Ein Anspruch auf Vergütung aus einer betrieblichen Übung scheide schon deswegen aus, als dass die Beklagte die Pauschalentgelte erkennbar deswegen gezahlt habe, weil sie sich hierzu aufgrund des KraftfahrerTV Bund als verpflichtet angesehen habe. Eine übertarifliche Leistung habe sie nicht erbringen wollen. Dies gelte umso mehr, da gerade ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen nicht annehmen könne, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrundeliegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten. Der Einsatz in der Bereitschaftsschicht sei für sich betrachtet keine Vergünstigung. Der Umstand, dass der Kläger viele Jahre Bereitschaftsdienste geleistet habe, könnte auch nicht dazu führen, dass dies Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden wäre. Eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit trete noch nicht dadurch ein, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin Bereitschaftsdienste absolviert habe. Auch wenn ein bestimmtes Arbeitszeitmodell über Jahre oder Jahrzehnte hinweg praktiziert worden sei, könne dieses durch das Weisungsrecht jederzeit geändert werden. Zum reinen Zeitablauf müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergebe, dass dies auch künftig und verbindlich so fortgeführt werden solle. Solche Umstände habe der Kläger nicht benannt. Eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, dass die Bereitschaftsdienste dauerhaft durch den Kläger geleistet werden sollten, sei nicht getroffen worden. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass die Grenzen billigen Ermessens nicht gewahrt wären. Dem betrieblichen Interesse der Beklagten, keine Schichtart aufrechterhalten zu müssen, deren Ziel sie auch auf andere Weise günstiger und zu ihrer Zufriedenheit erreichen könne (auf die Einschätzung des Klägers zu dem Ergebnis komme es dabei nicht an), stehe auf Seiten des Klägers das Interesse gegenüber, weiterhin die mit der Bereitschaft verbundenen Pauschalentgelte zu verdienen. Dies sei nachvollziehbar. Andererseits stünden den Pauschalentgelten auch Erschwernisse gegenüber, die hierdurch ausgeglichen werden sollten. In der Bereitschaftszeit müsse der Kläger erreichbar und einsatzbereit sein. Seine Freizeitgestaltung sei eingeschränkt. Diese Erschwernisse entfielen mit dem Wegfall der Bereitschaftsdienste ebenfalls. Die Weisung sei somit nicht zu beanstanden. Folglich könne der Kläger nach dem 01.07.2021 nicht mehr verlangen, nach einer Pauschalentgeltgruppe des KraftfahrerTV vergütet zu werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29.08.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 30.10.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, die geltend gemachte betriebliche Übung beschränke sich darauf, dass anfallende Bereitschaftsdienste ihm übertragen würden. Er könne unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung verlangen, weiterhin, namentlich über den 01.01.2021 hinaus mit Einsätzen in der Bereitschaft betraut zu werden. Gegenstand einer betrieblichen Übung könne grundsätzlich jede Arbeitsvertragsbedingung sein. Dazu gehöre namentlich die Einräumung der Gelegenheit Bereitschaftsdienste gegen Zahlung der tariflichen Vergütung zu leisten (BAG 13.11.1986 - 6 AZR 567/83). Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er diese Mehrleistungen in dem entsprechenden Umfang so lange werde leisten können, als Bedarf an diesen Bereitschaftsdiensten bestehe. Dies ergebe sich aus dem jahrelangen Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit. Die Aufgaben seien tatsächlich unverändert geblieben. Der Bedarf an Warte- und Bereitschaftszeiten bestehe (unverändert) fort. Unrichtig sei die Behauptung, die Umstrukturierung der Dienste auf dem Fliegerhorst in B. habe dazu geführt, dass Bereitschaftszeiten oder Überstunden nicht abzuleisten wären. Tatsächlich beschränke sich die vorgenommene Änderung darauf, dass diese Zeiten, die in der Vergangenheit vom Kläger und seinen Kollegen abgedeckt worden seien, von Dritten wahrgenommen würden. Er habe sich zudem auf die mit der Übernahme von Bereitschaftsdiensten verbundenen Erschwernisse eingerichtet. Die mit der Übernahme der Dienste verbundenen zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten seien für ihn stets vorrangig gewesen. Andernfalls hätte er sich auf Dienstposten versetzen lassen können, auf denen Bereitschaftsdienste nicht anfielen. Demgegenüber könne die Beklagte keine schutzwürdigen Interessen geltend machen. Tatsächlich führe die Verschiebung der Bereitschaftsdienste von den tarifbeschäftigten Fahrern zu beamteten Mitarbeitern (Soldaten) zu einer spürbaren Ausgabenmehrung. Es sei von einem Vertragsverstoß auszugehen. Hilfsweise verpflichte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.1997 - 1 AZR 642/96 - bei der Ausübung eines der Beklagten etwa zustehenden Direktionsrechts, die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt würden. Auf der einen Seite ergäben sich massive Entgeltkürzungen der betroffenen Arbeitnehmer. Der von der Beklagten verfolgte Spareffekt werde ungeachtet dessen verfehlt. Die den zivilen Kraftfahrern nicht mehr zu vergütenden Stunden seien nunmehr den Soldaten zu vergüten. Diese würden regelmäßig höher dotiert. Die Erfüllung der bisherigen Aufgaben führe im Ergebnis zu einem höheren Kostenaufwand. Dies sei ein klassisches Beispiel für eine Zweckverfehlung der Maßnahme. Die vermehrte Inanspruchnahme militärischer Kraftfahrer werde zwischenzeitlich andernorts beanstandet. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.05.2023 (Bl. 111 ff. d. A.) werde verlangt, dass das Projekt zur Reduzierung von Fahrleistungen durch Zivilkraftfahrer zurückgenommen werde. Es bestehe Einigkeit mit der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass er keinen Anspruch auf Ableistung einer bestimmten Zahl an Überstunden habe. Sein Recht beschränke sich darauf, mit etwa anfallenden Diensten betraut zu werden. Die entstandene betriebliche Übung führe dazu, dass von der einvernehmlichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien auszugehen sei. Auch komme es auf die hilfsweise angemahnte Beachtung billigen Ermessens nicht an. Dies wäre bei einer grundsätzlich zulässigen Weisung zu prüfen. Da hier jedoch eine Änderung vertraglicher Ansprüche gegen seinen Willen durchgesetzt werden solle, hätte es zunächst einer Änderungskündigung bedurft. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023 (11 Ca 3125/22) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV) zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 07.12.2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 127 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe bezüglich der Anordnung der Bereitschaftsdienste eine betriebliche Übung zurecht abgelehnt. Die Einteilung zu den Bereitschaftsdiensten sei bis zum 31.12.2020 durch die Dienstplaneinteilung erfolgt, also abweichend vom Sachverhalt des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 13.11.1986 (6 AZR 567/83) nicht durch stillschweigende Inanspruchnahme von Tätigkeiten, gegebenenfalls sogar solcher, die gar nicht durch die Arbeitnehmer erbracht würden (im dortigen Sachverhalt hätten teilweise die Ehefrauen die Turnhallen zugeschlossen). Sie sei darin frei, gemäß § 106 GewO zu entscheiden, ob sie Bereitschaftsdienste anordne oder nicht. Sie sei auch frei darin zu entscheiden, ob sie solche Bereitschaftsdienste durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anordne oder ob sie sie durch Soldatinnen und Soldaten erbringen lasse. Solche Soldatinnen und Soldaten seien keine "Dritten", sondern ebenfalls in ihren Diensten stehende Menschen. Auch die Entscheidung, ob Aufgaben durch privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht würden oder durch Beamtinnen und Beamte oder Soldatinnen und Soldaten sei ihre freie unternehmerische Entscheidung. Das Rundschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.05.2023 betreffe eine Sondersituation, nämlich die Rückführung der in der B. F. GmbH beschäftigten Kraftfahrer zum 01.10.2022 in die Strukturen der Bundeswehr und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Der Tätigkeitsbereich des hiesigen Klägers sei hiervon nicht betroffen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2024 (Bl. 143 ff. d. A.) Bezug genommen.