Urteil
8 Sa 561/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0523.8SA561.23.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob die Arbeitgeberin bei der Neuzuweisung von Kunden bzw. Opportunities an den Kläger ihre Pflichten verletzt hat und dem Kläger Differenzlohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schuldet
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2023 – 1 Ca 1698/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob die Arbeitgeberin bei der Neuzuweisung von Kunden bzw. Opportunities an den Kläger ihre Pflichten verletzt hat und dem Kläger Differenzlohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schuldet 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2023 – 1 Ca 1698/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütungsdifferenzen als Schadensersatz wegen einer vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten bei der Zuweisung von Kunden an den Kläger. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.09.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich in den Jahren 2021 und 2022 erwirtschafteten Bruttojahresvergütung und der während seiner Beschäftigungszeit in den Jahren 2015 bis 2020 durchschnittlich erwirtschafteten Jahresvergütung zu. Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V. mit § 283 Satz 1 BGB fehle es an einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Änderung der Opportunity-Zuordnung des Klägers im Jahre 2020 könne nicht als sachwidrig, geschweige denn als willkürlich angesehen werden, da der Arbeitgeber in einem Arbeitsbereich, der sich – wie hier – mit der Betreuung von Kunden befasse, in seiner unternehmerischen Freiheit wählen dürfe, wem er die Betreuung seiner Kunden im Unternehmen zur Bearbeitung zuweise. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten unterstellen würde, hätte der Kläger im Einzelnen dartun müssen, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Kunden ihm die Beklagte – rechtmäßigerweise – hätte zuweisen müssen und aus welchen – ebenfalls im Einzelnen darzulegenden – Gründen er bei der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten Provisionen erzielt hätte, aus denen sich in den Jahren 2021 und 2022 für ihn eine Gesamtvergütung in Höhe von jeweils 203.000,00 Euro brutto ergeben hätte. Für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 BGB mangele es ebenfalls an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte durch den Kläger. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils vom 22.09.2023 Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 11.10.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.10.2023 Berufung eingelegt und diese am 10.12.2023 begründet. Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise angenommen, der Kläger sei vertragsgerecht beschäftigt worden und habe zu Unrecht eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch die Beklagte verneint. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Entzug des Kunden „Finanz Informatik“ und die Zuweisung des Klägers zum Kunden „Länder und Kommunen N“ eine erhebliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen. Mit dieser Zuweisung habe die Beklagte ihr unternehmerisches Risiko für die Bewertung des Umsatz- und Provisionspotentials zum 01.10.2020 vollständig und einseitig auf den Kläger übertragen, ohne dass dessen Interessen berücksichtigt worden seien. Hierdurch habe sie die Grenzen des Ermessen und des Direktionsrechts nah § 106 GewO überschritten. Das Direktionsrecht der Beklagten sei sowohl nach § 10.1.2 des Provisionsmodells Sales Solution Specialists, nach dem eine Zuordnung nur „im Rahmen des Zumutbaren“ geändert werden könne, als auch durch die die langjährige Vertragspraxis und hieraus erwachsende Vertrauensgesichtspunkte eingeschränkt, die die Beklagte gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die Beklagte habe den Kläger über mehr als ein Jahrzehnt so beschäftigt, dass dieser mit den ihm zugänglichen Kunden und Opportunities ein Bruttogehalt von mehr als 165.000 Euro, hiervon mindestens 2/3 variable Gehaltsbestandteile, habe verdienen können. Hierbei sei der Kläger ein verdienter und erfolgreicher Vertriebsmitarbeiter gewesen. Der Provisionshöhe komme auch deswegen ein besonderes Gewicht zu, weil das Gehaltsmodell der Beklagten darauf aufgebaut sei, dem Mitarbeiter nur ein geringes Grundgehalt zu zahlen und ihm die Möglichkeit zu geben, den wesentlichen Teil der Vergütung über Provisionen zu verdienen. Diese Gesichtspunkte, die den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses beträfen, seien von der Beklagten pflichtwidrig unberücksichtigt geblieben. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, dass sie hinsichtlich des neu zugeordneten Kunden die möglichen Umsatzerwartungen definiert und angemessen berücksichtigt habe. Auch der Betriebsrat sei nicht hinzugezogen worden, was eine Verletzung des § 87 BetrVG darstelle. Der Kläger behauptet weiter, nach der Einarbeitung und Sichtung der laufenden Kundengeschäfte sei habe er erkennen können, dass über die die Kundenbetreuung für den Bereich „Länder und Kommunen N“ nur geringe Kundenmargen zu erwirtschaften seien und die zu erzielenden Provisionen sehr gering ausfallen würden. Deswegen habe er ab Februar 2021 immer wieder um Gespräche über seine Vergütungsmöglichkeiten gebeten; alleine auf Grund seiner Initiative sei im März 2021, um seine Einbußen abzumildern, eine gesonderte Zielvereinbarung abgeschlossen worden, die aber auch lediglich dazu geführt habe, dass er für das Jahr 2021 ein maximales Bruttogehalt von 126.000,00 Euro habe erzielen können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2023 – 1 Ca 1698/23 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Differenz zwischen der tatsächlich in den Jahren 2021 und 2022 erwirtschafteten Bruttojahresvergütung und der während seiner Beschäftigungszeit in den Jahren 2015 — 2020 durchschnittlich erwirtschafteten Jahresvergütung i.H.v. 203.000,00 €, folglich den Betrag i.H.v. insgesamt 196.089,00 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht geltend, sie habe keine Pflichtverletzung begangen, sondern die Opportunity-Zuordnung im Jahr 2020 aus sachlichen Gründen geändert. Hintergrund sei, dass in den vergangenen drei Jahren ein negativer Trend des Finanz Informatik Datacenter (DC) Produktgeschäftes zu verzeichnen gewesen sei. Der Kläger habe mehrfach Opportunities nicht gewinnen können und zwei Verträge verloren. Zudem hätten sich Meinungsverschiedenheiten mit und Unzufriedenheiten bei dem Kunden Finanz Informatik gehäuft. Im Jahr 2020 habe der Kläger mit dem Kunden Finanz Informatik lediglich Opportunities mit einem Umsatz von 4.325.790 Euro gewinnen können und Opportunities mit einem Umsatzvolumen von 23.539.269 Euro verloren. Angesichts dieser Verluste sowie der zudem sowohl auf Kundenseite als auch intern in den Fachabteilungen abnehmenden Akzeptanz des Klägers habe die Beklagte entschieden, dem Kläger keine weiteren Opportunities aus dem Bereich Finanz Informatik Datacenter mehr zuzuweisen und für die Betreuung der Finanz Informatik neue Impulse zu setzen. Der Kläger selbst habe sich nach Vorabgesprächen auf die ausgeschriebene Position eines Datacenter Spezialisten für den Kunden „IT. N“ beworben; auch der Betriebsrat habe dem Wechsel zugestimmt. Aus Geschäften mit diesem Kunden erwirtschafte die Beklagte jährlich mehrere Millionen Euro. Dem Kläger sei es indes nicht gelungen, das Geschäftspotential im Bereich Länder und Kommunen N zu realisieren. So habe er im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2022 nur Umsätze in Höhe von 3,3 Millionen Euro gewonnen und Opportunities mit einem Vertragsvolumen von insgesamt 32,9 Millionen Euro verloren. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum Opportunities mit einem Umsatzvolumen von rund 36 Millionen Euro zur Bearbeitung zugewiesen habe zeige, dass sie ihm ausreichend Gelegenheit geboten habe, eine variable Vergütung zu erzielen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die für das Jahr 2021 geschlossenen Zielvereinbarung, die dem Kläger 50% der variablen Vergütung garantiert habe, sie abschließend und stehe weitergehenden Ansprüche des Klägers für das Jahr 2021 entgegen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb er in den Jahren 2021 und 2022 die ihm zugewiesenen Opportunities zum überwiegenden Teil verloren habe, er aber bei einer anders gestalteten Opportunity-Zuordnung eine Provision in Höhe der geltend gemachten Vergütungsdifferent erzielt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen in Höhe von 196.089 Euro für die Jahre 2021 und 2022 als Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1 BGB. 1. Dabei mag dahinstehen, ob der Geltendmachung von (weiteren) Ansprüchen für das Jahr 2021 bereits die zwischen den Parteien am 16.03.2021 geschlossenen Zielvereinbarung (Bl. 255 d.A.) entgegensteht. Denn es fehlt hinsichtlich des gesamten streitgegenständliche Zeitraums jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. Insbesondere hat die Beklagte bei der Neuzuordnung der Opportunities im Jahr 2020 nicht die Grenzen des Direktionsrechts überschritten bzw. ihre Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. a) Gem. § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Bestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 36, BAGE 151, 45). Erforderlich ist eine Abwägung nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (vgl. BAG, Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22 –, BAGE 178, 293-308, Rn. 44 m.w.N.). b) Die Beklagte war im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts – wie es auch in der Regelung unter Nr. 10.2.1 des Provisionsmodells Solution Sales Specialist seinen Ausdruck findet - grundsätzlich berechtigt, die Zuordnung der Opportunities im Rahmen des dem Arbeitnehmer Zumutbaren zu ändern. Das Direktionsrecht der Beklagten war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich die vom Kläger geschuldete Tätigkeit auf eine solche mit zugewiesenen Opportunities des Kunden Finanz Informatik konkretisiert hätte. Eine dementsprechende ausdrückliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen worden. Sie ergibt sich auch nicht konkludent aus langjährig gelebter Vertragspraxis. Zwar hat der Kläger über einen Zeitraum von zwölf Jahren jedenfalls unter anderem – den Kunden Finanz Informatik betreut bzw. waren ihm die Opportunities des Kunden Finanz Informatik zugewiesen. Allerdings genügt alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum nicht, um eine Konkretisierung der Art und des Umfangs der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit herbeizuführen (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 343/20 –, Rn.71 mw,N juris;.). Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., BAG, Urteil vom 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 – Rn.15 mwN, juris,; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – 7 Sa 214/23 –, Rn. 64, juris). Derartige besondere Umstände, die ein Vertrauen-Dürfen des Klägers auf eine fortgesetzte Zuordnung der Opportunities des Kunden Finanz Informatik hätte begründen können, sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger selbst hat über den Umstand des (mit einer bestimmten Vergütungserwartung verbundenen) Zeitmoments hinaus keine Tatsachen dargetan, die ihn auf eine einvernehmliche Beschränkung des Vertragsinhalts und Weisungsrechts auf eine dauerhaft fortgesetzte Zuweisung der Opportunities des Kunden Finanz Informatik hätte schließen lassen können. c) Die Beklagte hat bei der Ausübung des Weisungsrechts im September 2020 auch die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. aa) Bei der Prüfung dessen, ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 9 AZR 340/19 - Rn. 66 mwN., juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2024 – 7 Sa 214/23 –, Rn. 84, juris) bb) Die für die Einhaltung der Grenzen billigen Ermessens darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21 –, juris; Rn. 38; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 11 SaGa 14/22 – juris) hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für die Neuzuordnung der Opportunities des Kunden Finanz Informatik im September 2020 ihrerseits berechtigte Interessen vorlagen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen drei Jahren ein negativer Trend des Finanz Informatik Datacenter Produktgeschäfts zu verzeichnen war, der Kläger verschiedenen Opportunities nicht gewinnen konnte, zwei Aufträge verloren hatte, zunehmend Unzufriedenheiten beim Kunden hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Kläger auftraten und die Akzeptanz des Klägers sowohl beim Kunden als auch intern in den Fachabteilungen des Beklagten schwand. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er seinerseits vorgetragen hat, er sei bis Oktober 2020 ein sehr erfolgreicher und für seine Tätigkeit ausgezeichneter Vertriebsmitarbeiter gewesen, steht dieses den Darlegungen der Beklagten nicht entgegen. Denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat den letzten Jahren vor der von der Beklagten vorgenommenen Änderung der Opportunity-Zuordnung zwar eine hohe variable Vergütung erzielt, was eine entsprechend erfolgreiche Tätigkeit voraussetzt. Dennoch belegen auch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.03.2023 aufgeführten Zahlen, dass sein Jahresbruttogehalt seit dem Jahr 2017 (214.324,66 Euro) eine sinkende Tendenz verzeichnete bzw. die in den Jahre 2016 und 2017 erzielten Werte nicht mehr erreicht werden konnten. Erst Recht stehen die dennoch nach wie vor hohen Werte der variablen Vergütung auch in den Jahren 2018 bis 2020 nicht der Annahme entgegen, dass sich der Kunde Finanz Informatik mit der Zusammenarbeit mit dem Kläger unzufrieden zeigte und auch die Akzeptanz in den Fachabteilungen bei der Beklagten nicht mehr im vormaligen Ausmaß vorhanden war. Den vor diesem Hintergrund berechtigten Interesse der Beklagten daran, in der Zusammenarbeit mit dem Kunden Finanz Informatik durch die Neuzuordnung der Opportunities neue Impulse zu setzen, standen keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es für einen Vertriebsmitarbeiter wie den Kläger mit zusätzlichen Erschwernissen und Ungewissheiten verbunden ist, langjährige Kundenkontakte aufzugeben und neue Kundenbeziehungen aufzubauen, sowie sich in ein neues Team einzufinden und auch hinsichtlich der zu erzielenden variablen Vergütung noch auf keine konkreten Erfahrungswerte zurückgreifen zu können. Diese für den Kläger bestehenden Nachteile überwiegen indes nicht die berechtigten Interessen der Beklagten daran, in den Kundenbeziehungen zum Kunden Finanz Informatik einen personellen Wechsel vorzunehmen, um neue Impulse zu setzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Wechsel der zu betreuenden Kunden bei einer Vertriebstätigkeit um einen gewöhnlichen Vorgang handelt und der Arbeitnehmer auch bei der langjährigen Betreuung eines Kunden ohne das Hinzutreten besonderer, weiter Umstände nicht auf einen dauerhaften Fortbestand dieser Kundenbeziehungen vertrauen darf, was auch in den Regelungen unter 10.1.2 und 10.2.1 des Provisionsmodells seinen Ausdruck findet. Zudem hat der Kläger unstreitig in der Vergangenheit auch Opportunities anderer Kunden bearbeitet. Soweit der Kläger die von ihm angenommenen Unzumutbarkeit des Wechsels bei der Opportunity-Zuordnung mit finanziellen Aspekten bzw. der in der neuen Konstellation deutlich geringeren variablen Vergütung begründet, berührt dieser Aspekt nicht primär die „Wegnahme“ der Opportunities des Kunden Finanz Informatik; vielmehr sind für die Frage der erzielten bzw. zu erzielenden Vergütung die neu zugeordneten Opportunities von entscheidender Bedeutung. Im Ergebnis ist jedoch auch bei der Zuordnung der Opportunities aus dem Bereich Länder und Kommunen Land N an den Kläger keine Ermessensüberschreitung feststellbar. Zwar hat der Kläger mir den ihm neu zugewiesenen Opportunities aus dem Bereich Länder und Kommunen Land N in den Jahren 2021 (auch unter Berücksichtigung der nachträglich am 16.03.2021 geschlossenen Zielvereinbarung) und 2022 bei der variablen Vergütung, die nach eigenen Angaben in der Vergangenheit auf ca. 2/3 seiner Gesamtvergütung belaufen hatte und somit den wesentlichen Teil seiner Vergütung bildete, im Vergleich zu den Vorjahren deutliche Einbußen erlitten. Nach den klägerseitigen Berechnungen belaufen sich die Verluste für die Jahre 2021 und 2022 gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2020 auf insgesamt 196.089,00 Euro. Diese finanziellen Nachteile begründen alleine jedoch nicht die Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn zum einen ist gegenüber dem finanziellen Interesse des Klägers auf Seiten der Beklagten ihr Interesse, die vakante Position eines Data Center Spezialisten für den Kunden IT.N im Bereich Länder und Kommunen N mit einem erfahrenen Mitarbeiter zu besetzen und damit dem Wunsch des Kunden nach Verstärkung auf dieser Position zu entsprechen, zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die finanziellen Auswirkungen der neuen Zuweisung für die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. bei der Ermessensausübung abzusehen waren. Der Kläger hat vorgetragen, dass für ihn, der sich selbst nach Vorgesprächen auf die vakante Position gemeldet hatte, erst nach einer Einarbeitung und Sichtung der laufenden Kundengeschäfte erkennbar geworden sei, dass nur geringe Kundenmargen zu erwirtschaften und geringe Provisionen zu erzielen seien. Dafür, dass die Beklagte bereits im September 2020 davon ausgehen musste, dass der Kläger in den Folgejahren eine erheblich geringere Vergütung erzielen würde, die sich nicht mehr in Grenzen des Zumutbaren halten würde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beklagte hat – unbestritten- vorgetragen, dass es sich bei dem Kunden IT.N - wie auch beim Kunden Finanz Informatik .- um einen sog. Podiumskunden handele und sie aus Geschäften mit diesem Kunden jährlich mehrere Millionen Euro erwirtschafte. Zudem habe der Kläger Gelegenheit gehabt, weitere Opportunities anderer Kunden zu gewinnen (Kommunen: C, E, H, IT Verbund U, IT.N RV Kommunen NDS, KD NI, KDO NI, Landeshauptstadt H, Stadt W; Land N: Universitäten N, Webshop des Landes N). Allerdings sei es dem Kläger nicht gelungen, das diesbezügliche Geschäftspotential zu realisieren. So habe er im Zeitraum vom Januar 2021 bis September 2022 Opportunities mit einem Vertragsvolumen von insgesamt 32,9 Millionen Euro beim Kunden Land N verloren und im selben Zeitraum nur Umsätze in Höhe von 3,3, Millionen Euro gewinnen können. Dass es für die Beklagte im September 2020 absehbar und erwartbar gewesen wäre, dass der Kläger keine weiteren Opportunities würde gewinnen können, ist nicht feststellbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es in einem Tätigkeitsbereich, in dem die Hauptaufgabe in der Gewinnung neuer Verträge besteht es in der Natur der Sache liegt, dass bei der Zusammenarbeit mit einem neuen Kunden und insbesondere dann, wenn, wie hier, ein bestimmtes Geschäftsfeld ausgebaut werden soll, eine Anlaufphase benötigt wird, in deren Verlauf eine Vertrauensbeziehung auf-, und die Geschäftsbeziehungen ausgebaut werden können. Vor diesem Hintergrund kann es auch einem Arbeitnehmer, der ohne eine entsprechende vertragliche Regelung keinen Anspruch darauf hat, nur „abschlusssichere“ Kunden oder Opportunities zugewiesen zu bekommen (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Januar 2022 – 2 Sa 486/21 –, juris), grundsätzlich zugemutet werden, gerade während dieser Phasen geringere Provisionen hinzunehmen. Dass die Beklagte im September 2020 davon ausgehen musste, dass der beabsichtigte Ausbau der Kundenbeziehungen im Bereich Länder und Kommunen N auch nach einer Anlaufphase nicht in dem beabsichtigten Ausmaß gelingen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich ist es auch nicht als ermessensfehlerhaft zu betrachten, dass die Beklagte dem Kläger keine weiteren Opportunities anderer Kunden zugewiesen hat, mit denen der Kläger seine variable Vergütung ggf. hätte erhöhen können. Denn auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass er herfür noch über freie (zeitliche) Kapazitäten verfügt hätte. 2. Es mag auch dahinstehen, on die Beklagte bei den nach alledem ermessenfehlerfrei vorgenommenen Veränderungen des Tätigkeitsinhalts des Klägers den bei ihr bestehenden Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat. Denn selbst wenn die Beklagte ein bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt haben sollte, führt dieses alleine nicht zum Entstehen individualrechtlicher Ansprüche (BAG, Urteil vom 3. September 2014 – 5 AZR 109/13 –, BAGE 149, 78-83; Clemenz/Geißler in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, 2. § 87 BetrVG, Rn. 42 m.w.N.) III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben