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Urteil

7 SLa 41/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0717.7SLA41.24.00
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Leitsätze
1. Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 01.01.2002 geschlossenen Altvertrags, kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.89) 2. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieses Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden. Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.(Rn.90) 3. Die Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen jedoch vorsehen, dass die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband zum Anknüpfungspunkt gemacht wird, und so einen eigenständigen organisatorischen Geltungsbereich schaffen. Dieser wirkt konstitutiv nur dann, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers im tarifschließenden Verband zum eigenständigen und zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Tarifgeltungsanspruchs erhoben wird. Eine einzelvertragliche Verweisung bewirkt dann lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung festgeschriebene Verbandsmitgliedschaft.(Rn.96) 4. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Pflegezusatzversicherung Chemie zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Gewerkschaft IG Bergbau Chemie Energie vom 22.11.2019 sieht zugunsten des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor.(Rn.102) 5. Der Tarifvertrag greift nicht in die negative Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber ein.(Rn.106)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 152/23, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 01.01.2002 geschlossenen Altvertrags, kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.89) 2. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieses Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden. Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.(Rn.90) 3. Die Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen jedoch vorsehen, dass die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband zum Anknüpfungspunkt gemacht wird, und so einen eigenständigen organisatorischen Geltungsbereich schaffen. Dieser wirkt konstitutiv nur dann, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers im tarifschließenden Verband zum eigenständigen und zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Tarifgeltungsanspruchs erhoben wird. Eine einzelvertragliche Verweisung bewirkt dann lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung festgeschriebene Verbandsmitgliedschaft.(Rn.96) 4. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Pflegezusatzversicherung Chemie zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Gewerkschaft IG Bergbau Chemie Energie vom 22.11.2019 sieht zugunsten des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor.(Rn.102) 5. Der Tarifvertrag greift nicht in die negative Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber ein.(Rn.106) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 152/23, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht ausreichend begründet und damit unzulässig. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 15.12.2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5 mwN.). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN.; 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN.; 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38 mwN.). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN.). Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil es sie für sowohl unzulässig als auch unbegründet gehalten hat. Es hat den Antrag zu 1 als nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO angesehen, da er zum einen eine Unklarheit darüber enthalte, wen genau der Kläger unter dem Begriff der "Familienangehörigen" verstehe. Hiermit hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt, indem er vorgetragen hat, aus dem Tarifvertrag lasse sich entnehmen, welche Familienangehörigen von dem TV Pflegezusatzversicherung profitieren könnten. Zusätzlich hat der Kläger den Klageantrag präzisiert, indem er nun beantragt, für den Kläger und seine Familienangehörigen, "dies sind: Die Ehefrau, die Kinder, die Eltern, Schwiegereltern und Enkel" eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1 aber auch weiter mit der Begründung abgewiesen, "zudem würde eine weitere Ungewissheit darüber bestehen, welche Konditionen im Einzelnen der 'vereinbarte Tarif Care Flex Chemie' aktuell und zukünftig" umfasse. Dies müsste gegebenenfalls im Nachgang des Urteils ermittelt werden und es bliebe auch hier ein Risiko, dass über die Auslegung dieses Tenors weitere Streitigkeiten entstünden. Mit dieser selbstständig tragenden rechtlichen Erwägung setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander, auch eine Präzisierung des Antrags erfolgt nicht. Hinsichtlich des Antrags zu 2 nimmt die Urteilsbegründung bezüglich dessen Zulässigkeit Bezug auf seine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Antrags zu 1 und führt aus, ein Feststellungsantrag müsse ebenfalls hinreichend bestimmt sein im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit erfolgt eine Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit dem Argument des Arbeitsgerichts nur im Hinblick auf den Begriff der "Familienangehörigen". Weiter hat das Arbeitsgericht argumentiert, die Klage sei hinsichtlich ihres Antrags zu 1 auch unbegründet, da die Klausel nicht dazu führe, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, die dem Tarif "Care-Flex Chemie" und den hierin enthaltenen Konditionen entspreche, bestehe. Der Anspruch des Klägers gehe über das hinaus, was der Tarifvertrag regele. Der Tarifvertrag regele nur die Teilhabe an dem Vertrag, den die Tarifparteien mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen hätten. Es habe zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bereits festgestanden, wer von diesem Versicherungsvertrag profitieren dürfe und wer nicht. Unter den bereits feststehenden Voraussetzungen ergebe sich aus dem Tarifvertrag ein Anspruch. Darüberhinausgehende Verpflichtungen enthalte der Tarifvertrag - ausdrücklich - nicht, insbesondere nicht den Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrages. Dies sei auch aus dem Gesichtspunkt her erklärbar, dass es für einen Arbeitgeber deutlich teurer wäre, einen eigenen Vertrag abzuschließen, als sich an einen bestehenden großen Gruppenvertrag anzuhängen, was der Beklagten aber mangels Verbandsmitgliedschaft nicht offenstehe. Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufungsbegründung ebenfalls nicht auseinander. Sie beschäftigt sich gerade nicht mit der Auslegung des Tarifvertrags, sondern wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen zu den Rechtswirkungen einer großen dynamischen Bezugnahme insbesondere im Fall des Austritts des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Es wird nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen diese Argumentation des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden soll. Auch den Antrag zu 2 hat das Arbeitsgericht mit dem Argument als unbegründet erachtet, da die Beklagte "wie ausgeführt, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu Gunsten des Klägers verpflichtet war". Sie habe daher keine Pflicht verletzt, indem sie deren Abschluss unterlassen habe. Auch hiermit setzt sich die Berufung nicht argumentativ auseinander. B. Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" aus dem TV Pflegezusatzversicherung. 1. Der TV Pflegezusatzversicherung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich aufgrund der großen (zeit-)dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 des vom Kläger am 29.01.2007 mit der Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags Anwendung. Diese - in einem nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene - Klausel bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. a) Obgleich der Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 in seinem § 2 eine wortgleiche Bezugnahmeklausel wie bereits der Arbeitsvertrag vom 07.07.1992 in seinem § 2 enthält, liegt kein "Altvertrag" iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, die vertragliche Bezugnahmeregelung ist daher nicht im Sinn der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede auszulegen (vgl. zur Auslegung als sogenannte Gleichstellungsabrede: BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 24 f.). Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 01.01.2002 geschlossenen Altvertrags kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33 mwN.). Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33 mwN.). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33 mwN.). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines "Altvertrages" und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33 mwN.). Danach liegt mit dem anlässlich der Veränderung der Tätigkeit des Klägers zum "Fuhrparkleiter" mit Wirkung vom 01.02.2007 geschlossenen neuen Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 eine Neuvereinbarung auch von § 2 des Arbeitsvertrages vor. Der neue Arbeitsvertrag regelt - auch wenn er mit "-Umänderung-" überschrieben ist, die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vollständig neu. Die Vertragsparteien haben alle Regelungen zum Arbeitsverhältnis und damit auch die Bezugnahmeklausel erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. Dafür spricht auch, dass Vertragspartner des Klägers nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2004 nunmehr die Betriebsübernehmerin war. b) Da eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag bzw. das in Bezug genommene Tarifwerk in dem neuen Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, ist die einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Verbandaustritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht berührt wird. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieses Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, juris). Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber. In beiden Fällen unterliegt die in der Bezugnahmeklausel liegende Dynamik keiner auflösenden Bedingung (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, juris). Der Wortlaut der vorliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist eindeutig. Danach finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dass dies nur solange gelten soll, wie die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst an diese Tarifverträge gebunden ist, und dass dies daraus folgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt tarifgebunden war, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen könnten. c) Bei dem TV Pflegezusatzversicherung handelt es sich um einen für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifvertrag, er wurde abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der IG Bergbau, Chemie, Energie mit räumlicher Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sowie persönlich und fachlich für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich. 2. a) Durch die arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge (durch einen tarifungebundenen Arbeitgeber) soll die Gestaltung der Arbeitsverträge vereinfacht und eine Anpassung der Arbeitsbedingungen infolge Zeitablaufs entbehrlich werden, weil die jeweils aktuellen tariflichen Arbeitsbedingungen (einheitlich) in den Arbeitsverhältnissen zur Anwendung kommen. Auch findet jedenfalls bei einer vollständigen Bezugnahme des einschlägigen Tarifvertrags - anders als bei einseitig gestellten Allgemeinen Arbeitsbedingungen - eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB nicht statt (§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB). Schließlich kann durch die Bezugnahme von vom Gesetz abweichenden Regelungen in Tarifverträgen, die durch gesetzliche Zulassungsnormen gestattet sind, auch durch tarifungebundene Arbeitgeber - soweit gesetzlich gestattet - von diesen Gebrauch gemacht werden (Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 206 Rn. 3 f. mwN.). Bei rechtswirksamer Bezugnahme wird das Tarifrecht angewendet. Durch die Bezugnahme entsteht keine originäre Tarifbindung, sondern die tarifliche Regelung wird Inhalt des Arbeitsvertrages (ErfK/Franzen, 24. Aul. 2024, TVG § 3 Rn. 32 mwN.). b) Die Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen vorsehen, dass die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband zum Anknüpfungspunkt gemacht wird, und so einen eigenständigen organisatorischen Geltungsbereich schaffen (vgl. BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - Rn. 32 mwN., juris; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn.19, 22 mwN. und 05.09.2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 22, beide für eine Regelung, die eine durch Stichtage bestimmte Dauer der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft für eine höhere Sonderzahlung voraussetzt; 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31, juris zu einer sogenannten "einfachen Differenzierungsklausel"). Das ist ohne Regelungsfunktion, wenn damit die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3 TVG wiederholt werden. Insofern handelt es sich dann um einen deklaratorischen Hinweis auf tarifexterne Geltungsvoraussetzungen. Konstitutiv wirkt der organisatorische Geltungsbereich, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers im tarifschließenden Verband zum eigenständigen und zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Tarifgeltungsanspruchs erhoben werden sollen. Insofern wird die Mitgliedschaft zur "doppelten" Tarifgeltungsvoraussetzung. Sie legitimiert dann nicht nur die Tarifgeltung "von unten", sondern bestimmt auch den Tarifgeltungsanspruch "von oben". Wer nicht (mehr) Mitglied der Tarifpartei ist, für den kann der Tarifvertrag dann nicht (mehr) gelten (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 4 Rn. 301). Ist die Mitgliedschaft "doppelte" Tarifgeltungsvoraussetzung, wird diese nicht inhaltlich durch eine einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag bzw. das Tarifwerk ersetzt. Die einzelvertragliche Verweisung bewirkt dann lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung festgeschriebene Verbandsmitgliedschaft (vgl. BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 26, juris). Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Tarifparteien nach dem in der Tarifurkunde zum Ausdruck gekommenen Tarifwillen eine mitgliedschaftsbezogene Geltungsbereichsbestimmung wollten oder einen Verzicht auf einen eigenen fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich verbunden mit dem bloßen Hinweis, dass jeder tarifgebundene Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die Geltung in Betracht kommt (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 4 Rn. 306). c) Danach hat der Kläger nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen bei einer Versicherungsgesellschaft nach Wahl der Beklagten zu den jeweiligen Bedingungen wie sie der Tarif "Care-Flex Chemie" ihm und seinen Familienangehörigen bietet. Zum einen sieht der Tarifvertrag ausdrücklich keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber für einen einzelnen Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor, zum anderen macht der TV Pflegezusatzversicherung indirekt über den in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogenen Personenkreis die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband zum zusätzlichen Tatbestandsmerkmal. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.). bb) Der TV Pflegezusatzversicherung sieht zugunsten des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des TV Pflegezusatzversicherung "meldet [der Arbeitgeber] beginnend am 1. Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zum Gruppenversicherungsvertrag an". Die Prämien werden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des TV Pflegezusatzversicherung "vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger monatlich abgeführt". Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber sieht der Tarifvertrag nicht vor. Er bestimmt vielmehr in § 2 Abs. 1 Satz 5 ausdrücklich: "Weitere Ansprüche an den Arbeitgeber ergeben sich aus diesem Tarifvertrag nicht." Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelung ergibt sich darüber hinaus, dass nur bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein sollen: § 2 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung stellt klar, dass "die Tarifvertragsparteien […] für alle Anspruchsberechtigten einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen [haben], das den vereinbarten Tarif 'Care-Flex Chemie' anbietet". Ein Abschluss von einzelnen Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber ist daher nicht mehr erforderlich. Folglich sind auch nur solche Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung anspruchsberechtigt, die "den Versicherungsbedingungen des Gruppenvertrages entsprechen (versicherbarer Personenkreis)." Die tarifliche Regelung knüpft gerade nicht daran an, ob die Arbeitnehmer, "unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen" (so bspw. im dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2016 - 9 AZR 398/14 zugrundeliegenden Sachverhalt), sondern ob diese nach dem zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses bereits abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag versichert werden konnten. Zwar besagt die Bezugnahme auf den versicherbaren Personenkreis auch, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch gewährt werden soll. Versicherbar ist aber von vornherein nur ein Arbeitnehmer, der überhaupt zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden kann, der in den abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag einbezogen ist, also bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber der Chemischen Industrie beschäftigt ist. Soweit der Tarifvertrag die Aufnahme von außertariflichen und leitenden Angestellten in die tarifliche Pflegezusatzversicherung ermöglicht, haben ebenfalls die einzelnen Angestellten keinen Anspruch auf Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages gegen ihren Arbeitgeber. Es handelt sich vielmehr um eine kollektive Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag auf freiwilliger Basis. Hiervon geht auch die IG Bergbau Chemie Energie in ihren "Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Pflegezusatzversicherung" (Bl. 42 ff. d. A.) aus. Sie führt aus, es handle sich "um ein exklusives Modell für die in der Fläche Chemie gebundenen Unternehmen. Unternehmen, die einen Haustarifvertrag mit der IG BCE geschlossen haben, werden ebenfalls nicht in den Gruppenvertrag aufgenommen". cc) So ausgelegt greift der TV Pflegezusatzversicherung auch nicht in die negative Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 iVm. Art. 9 Abs. 3 GG) ein. Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. nur BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, juris; BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris) oder aus ihr auszutreten. Das Grundrecht schützt davor, dass Zwang oder sogenannter Druck ausgeübt wird, einer bestimmten Organisation beizutreten (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris). Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt (oder Verbleiben im Verband) erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. für das Grundrecht der Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG: BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 18, juris). Die Möglichkeit eines tarifgebundenen Unternehmens, den bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ebenfalls eine Pflegezusatzversicherung zu den Konditionen des Tarifs "Care-Flex Chemie" anbieten zu können, stellt nach Auffassung der Kammer allenfalls einen solchen Anreiz zum Beitritt dar, beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit des Arbeitgebers, dem Arbeitgeberverband fernzubleiben oder aus ihm auszutreten. Zudem steht es dem Arbeitgeber frei, mit seinen Arbeitnehmern ausdrücklich vergleichbare oder zusätzliche anders geartete Leistungen zu vereinbaren. dd) Schließlich enthält der TV Pflegezusatzversicherung keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für die Familienangehörigen des Klägers. Insoweit sieht § 5 Satz 1 TV Pflegezusatzversicherung bereits nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des Klägers auf Versicherung der Familienangehörigen durch den Arbeitgeber vor. Danach kann der Arbeitnehmer "seine Leistungen einzelvertraglich aufstocken bzw. seine Familienangehörigen entsprechend den Bedingungen des Gruppenvertrages mitversichern". Insoweit muss der Arbeitnehmer selbst und nicht der Arbeitgeber aktiv werden. Dementsprechend werden "diese Zusatzmodule […] direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsträger abgeschlossen". Die Zusatzmodule für Familienangehörige sind private Verträge. Die Beiträge der Zusatzmodule werden privat individuell finanziert. Auch aus Sinn und Zweck des § 5 und des gesamten Tarifvertrags ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber die Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu versichern hat. II. Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen hat, hat auch sein Hilfsantrag gerichtet auf Ersatz aller Schäden, die ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.07.2021 entstanden sind oder entstehen werden (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 1 BGB), keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem sie für den Kläger und seine Angehörigen keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für den Kläger und seine Familienangehörigen und hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz. Der Kläger war seit dem 01.07.1991 zunächst bei der T. mbH beschäftigt. Diese war bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und auch nachfolgend tarifgebunden an die Tarifverträge der Chemischen Industrie aufgrund ordentlicher Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 07.07.1992 (Bl. 5 ff. d. A.) zugrunde. Dieser lautete in seinem § 2: "Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung." Zum 01.01.2004 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Gesellschaft für T. GmbH (im Folgenden: G.) im Wege eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB über. Die G. ihrerseits war in diesem Zeitpunkt ebenfalls tarifgebunden aufgrund Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. Unter dem 29.01.2007 unterzeichneten der Kläger und die G. anlässlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 01.02.2007 als "Fuhrparkleiter" einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 10 ff. d. A.). Dieser lautet in seinem § 2 ebenfalls: "Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung." Die G. kündigte mit Schreiben vom 13.05.2016 ordentlich und fristgerecht ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. zum 31.12.2016 und schied mit diesem Datum aus dem Arbeitgeberverband aus. Die G. wurde sodann nachfolgend auf die heutige Beklagte verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Infolge der Verschmelzung ging das Arbeitsverhältnis des Klägers letztlich auf die heutige Beklagte über. Die Beklagte ist nicht und war nie Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. Nach Maßgabe des Abschnitts C des Verhandlungsergebnisses zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Gewerkschaft IG Bergbau Chemie Energie, welcher als Tarifvertrag unter dem 22.11.2019 vereinbart wurde, schlossen die Tarifvertragsparteien der Chemischen Industrie den "Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie" (im Folgenden: TV Pflegezusatzversicherung, Bl. 59 ff. d. A.). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen: "Präambel Die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie betreten mit dem Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie erneut tarifpolitisches Neuland. […] Mit der Pflegezusatzversicherung Chemie erhalten Arbeitnehmer eine zusätzliche Absicherung im Pflegefall. […] § 2 Grundsätze Die Tarifvertragsparteien haben für alle Anspruchsberechtigten einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen, das den vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" anbietet. Der Arbeitgeber meldet beginnend am 1. Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zum Gruppenversicherungsvertrag an. Die Umsetzung erfolgt über die Konsorten. Die Prämien werden vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger monatlich abgeführt. Weitere Ansprüche an den Arbeitgeber ergeben sich aus diesem Tarifvertrag nicht. […] § 3 Prämie und Leistungen Die Prämie beträgt für alle Anspruchsberechtigten inklusive Teilzeitbeschäftigten 33,65 Euro pro Monat. Im Versicherungsfall erhält der Versicherte für die ambulante und stationäre Pflege die im jeweils geltenden Gruppenvertrag der chemischen Industrie vereinbarte Leistung. Die Anfangsleistung, mit Versicherungsbeginn 1. Juli 2021, beträgt für die ambulante Pflege in den Pflegegraden 2 bis 4 jeweils 300 Euro pro Monat und für die stationäre Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 jeweils 1000 Euro pro Monat. Die Aufnahme erfolgt ohne Gesundheitsprüfung. Im Versicherungsfall sind die Versicherten von ihrem Beitrag befreit. § 4 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigte sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben sowie Arbeitnehmer während einer Freistellung aus einem Langzeitkonto, soweit sie den Versicherungsbedingungen des Gruppenvertrages entsprechen (versicherbarer Personenkreis). […]". § 5 Zusätzliche private Absicherung Unabhängig vom Gruppenvertrag kann der Arbeitnehmer seine Leistungen einzelvertraglich aufstocken bzw. seine Familienangehörigen entsprechend den Bedingungen des Gruppenvertrages mitversichern. Diese Zusatzmodule werden direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsträger abgeschlossen." Im Vorfeld des Zustandekommens des TV Pflegezusatzversicherung vom 22.11.2019 hatten die Tarifvertragsparteien der Chemischen Industrie Verhandlungen mit einem Versicherungskonsortium unter Führung der R. Krankenversicherung AG sowie auch unter Beteiligung der B. Krankenversicherung AG geführt und - als Vertragspartner - mit dem Versicherungskonsortium einen Gruppenversicherungstarifvertrag abgeschlossen. Dieser ist so ausgestaltet, dass er ausschließlich und ohne jede Ausnahme nur Arbeitgebern, die Mitglied in einem Landesarbeitgeberverband der Chemischen Industrie sind, überhaupt die Möglichkeit gewährt, Arbeitnehmer im Rahmen des von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Gruppenversicherungstarifvertrages zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" zur Versicherung anzumelden und zu versichern. Verhandlungen der Beklagten mit dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat mit dem Ziel, eine Gruppenversicherung für den Kläger und weitere betroffene Mitarbeiter zu erreichen, blieben ergebnislos. Mit seiner am 28.02.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 04.03.2023 zugestellten Klage verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu dem Tarif "Care-Flex Chemie" für sich und seine Familienangehörigen, zudem begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.01.2021 entstehen wird, hilfsweise den Ersatz der monatlichen Kosten einer Pflegezusatzversicherung. Der Kläger war der Ansicht, es liege eine dynamische Bezugnahme auf sämtliche Tarifverträge der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz vor. Nicht zutreffend sei, dass der versicherbare Personenkreis ausnahmslos daran anknüpfe, dass der Arbeitgeber des Arbeitnehmers ordentliches Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie sei. Die Frage, ob eine Person zum versicherbaren Personenkreis gehöre, müsse anhand des jeweiligen Versicherungsfalles einer konkreten Versicherung beurteilt werden. Zwar könne ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber mangels Aufnahmefähigkeit in die Gruppenversicherung nicht die exakt gleiche Pflegezusatzversicherung Chemie anbieten. Er sei jedoch nicht daran gehindert, eine entsprechende Pflegezusatzversicherung abzuschließen und anzubieten. Nicht überzeugend und hilfreich sei der Hinweis, dass in einem Tarifwerk nicht geregelt sei, dass nicht tarifgebundene Unternehmen eine Ausgleichszahlung leisten müssten. Eine solche Vereinbarung könne in einem Tarifvertrag nicht wirksam vereinbart werden. Verkannt werde an dieser Stelle, dass mittels individualvertraglicher Bezugnahme ein individualrechtlicher Anspruch entstehe. Werde dieser verletzt, entstehe nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, welche Regelung der in Bezug genommene Tarifvertrag enthalte. Die Tarifvertragsparteien selbst hätten die Anspruchsberechtigung an den Pflegegrad oder Grad der Behinderung einzelner Arbeitnehmer geknüpft. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber darstellen, wenn man durch Tarifvertrag eine Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag ausschließen könnte. Rechtlich zu trennen sei demnach die Möglichkeit tarifgebundener Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer zu dem mit dem Versicherungskonsortium vereinbarten Gruppenversicherungsvertrag zu dem Tarif "Care-Flex Chemie" anzumelden und die Möglichkeit, auf diesen Tarifvertrag zu verweisen, wenn man als Arbeitgeber eine gleichwertige und gleichartige Pflegezusatzversicherung gewähren wolle. Die Beklagte vermische diese beiden Möglichkeiten und unterliege insofern einem Trugschluss, als dass sie aus dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien herleiten wolle, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber nicht auch auf den Tarifvertrag verweisen könnten. Bisher habe die Beklagte aber die Unmöglichkeit der Versicherung nicht schlüssig dargetan. Versichere die Beklagte alle Mitarbeiter des Betriebes, das heiße auch diejenigen ohne Tarifbindung, mit, so sei auch der Abschluss der im Tarifvertrag vorgesehenen Versicherung möglich. Hinsichtlich des Begriffs der Familienangehörigen im Antrag zu 1 verweise sie auf Seite 27 der Informationsbroschüre. Weiter knüpfe der Begriff des Familienangehörigen daran an, dass diese in der deutschen Pflegeversicherung versichert sein müssten. Der Klageantrag zu 2 begründe sich darin, dass die Beklagte durch die dynamische Inbezugnahme einen individualvertraglichen Anspruch betreffend eine zusätzliche Absicherung im Pflegefall geschaffen habe. Verletze die Beklagte diese Pflicht durch Nichtabschluss einer entsprechenden Pflegezusatzversicherung, komme ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 1 BGB in Betracht. Das Verschulden der Beklagten werde hierbei vermutet. Der Schaden werde den über die gesetzliche Pflegeversicherung versicherten Zusatzleistungen entsprechen, welche ihm mangels Abschluss einer entsprechenden Pflegezusatzversicherung nicht zustünden. Der Schaden könne darin bestehen, dass er selbst eine entsprechende Pflegezusatzversicherung abschließen müsse. In diesem Fall wäre der Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für ihn und seine Familienangehörigen eine Pflegezusatzversicherung zu dem vereinbarten Tarif "CareFlex-Chemie" abzuschließen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.07.2021 entstanden sind oder entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, da der letzte Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen worden sei, könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen sein, dass in diesem Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 die vereinbarte Inbezugnahmeklausel eine dynamische Inbezugnahme der für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge auch für den Fall eines Austritts der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband enthalte. Zu berücksichtigen sei indes, dass der Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 geschlossen worden sei, da der Kläger im Betrieb eine andere Tätigkeit übernommen habe und nicht mehr als Kraftfahrer, sondern als Fuhrparkleiter habe weiterbeschäftigt werden sollen. Die im Vertrag vom 29.01.2007 enthaltene Bezugnahmeklausel sei wortlautidentisch und inhaltsgleich zu der bereits im Jahr 1991 vereinbarten Inbezugnahmeklausel gewesen. Sie habe im Ergebnis deklaratorisch nur das bestätigt, was von den Parteien hinsichtlich der Inbezugnahme von Tarifverträgen bereits seit 1991 vereinbart worden sei und habe dies - quasi im Sinne einer überflüssigen Förmelei - nochmals ohne einen besonderen Willen der Parteien zur Neubegründung der Inbezugnahmeklausel oder Neuregelung des Inhalts der 1991 vereinbarten Inbezugnahmeklausel wiederholt. Die Parteien hätten im Jahr 2007 im Hinblick auf die Inbezugnahmeklausel keinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Neubegründung oder inhaltlichen Neuregelung der Inbezugnahmeklausel gehabt. Es werde in die Entscheidung des erkennenden Gerichts gestellt, ob in diesem Fall die oben aufgeführte Vertrauensschutzrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anwendung finde. Sollte das erkennende Gericht eine dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz annehmen, sei Folgendes vorzutragen: Der TV Pflegezusatzversicherung gelte - auch nach Auffassung der IG BCE - ausschließlich für Unternehmen, die Mitglied in einem regionalen Chemie-Arbeitgeberverband und damit tarifgebunden seien. Die Frage, ob nicht tarifgebundene Unternehmen eine "Ausgleichszahlung" leisten müssten, stelle sich bereits nach Auffassung der tarifschließenden Gewerkschaft von vornherein nicht. Denn dies sei nach dem Wortlaut des TV Pflegezusatzversicherung auch ausgeschlossen, da der Tarifvertrag bereits in Unternehmen nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine Gültigkeit und Rechtswirkungen entfalte. Dies sei auch denklogisch, da nach dem von den Tarifvertragsparteien gewählten Konstrukt der Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherungskonsortium so verhandelt und vereinbart sei, dass ausschließlich tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nach den Versicherungsbedingungen die Möglichkeit hätten, bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer zu versichern. Demnach gehörten bereits von vornherein Arbeitnehmer nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht zu dem versicherbaren Personenkreis, der überhaupt zu dem mit dem Versicherungskonsortium im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" als versicherte Person angemeldet werden könnte. Dies komme auch in § 2 TV Pflegezusatzversicherung sehr deutlich zum Ausdruck, da in diesem geregelt sei, dass ein Arbeitgeber die anspruchsberechtigten Personen zum Gruppenversicherungsvertrag anzumelden habe. Sei der Arbeitgeber - wie vorliegend - nicht durch Mitgliedschaft in einem regionalen Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie tarifgebunden, seien dessen Arbeitnehmer - nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien - auch nicht in dem entsprechenden Gruppenversicherungsvertrag versicherbar. Sie gehörten damit bereits nicht zum versicherbaren Personenkreis und damit auch nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Klarstellend sei in § 2 TV Pflegezusatzversicherung von den Tarifvertragsparteien sodann zusätzlich noch aufgeführt worden, dass sich die arbeitgeberseitigen Verpflichtungen darin erschöpften, Anspruchsberechtigte im Sinne von versicherbaren Personen zur Gruppenversicherung anzumelden und bei versicherbaren Personen die Beiträge in Höhe von monatlich gut 33,00 € auch zu zahlen. Ausdrücklich sei ferner in § 2 Abs. 1 Satz 4 TV Pflegezusatzversicherung festgehalten, dass sich weitere Ansprüche an den Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag nicht ergäben. Der Klageantrag zu 1 unterliege der Abweisung, da es ihr schlicht nicht möglich sei, für den Kläger und namentlich von ihm nicht genannte Angehörige eine Pflegezusatzversicherung zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" abzuschließen. Der Kläger gehöre unabhängig davon auch nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, selbst wenn eine dynamische Inbezugnahmeklausel vereinbart worden sein sollte. Der Klageantrag zu 2 unterliege ebenfalls der Abweisung. Abgesehen davon, dass sich nach dem TV Pflegezusatzversicherung, dort § 2 Abs. 1 Satz 4, weitere Ansprüche an den Arbeitgeber aus dem Tarifvertrag nicht ergeben sollten, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sein solle. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers würde eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung durch sie voraussetzen, die nicht ersichtlich sei. Der Kläger werde kaum ihr Gebrauchmachen von ihrer negativen Koalitionsfreiheit durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31.12.2016 als ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits bezeichnen können oder wollen. Eine Vertragsverletzung durch sie sei nicht ersichtlich, da der Kläger aufgrund autonomer Entscheidung der Tarifvertragsparteien bereits nicht unter den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des TV Pflegezusatzversicherung falle. Aus gleichem Grund sei auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.12.2023 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Antrag zu 1 sei nicht hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 ZPO und deswegen nicht zulässig. Der Leistungsantrag enthalte eine Unklarheit darüber, wen genau der Kläger unter dem Begriff der "Familienangehörigen" verstehe. Zudem würde eine weitere Ungewissheit darüber bestehen, welche Konditionen im Einzelnen der vereinbarte Tarif "Care-Flex Chemie" aktuell und zukünftig umfasse. Dies müsste gegebenenfalls im Nachgang des Urteils ermittelt werden und es bliebe auch hier ein Risiko, dass über die Auslegung dieses Tenors weitere Streitigkeiten entstünden. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, dass sie für ihn eine Pflegezusatzversicherung abschließe, die dem Tarif "Care-Flex Chemie" und den hierin enthaltenen Konditionen entspreche. Die Tarifparteien hätten einen Vertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen. Unmittelbar an diesem Vertrag teilnehmen und den Kläger als versicherte Person einbringen könne die Beklagte unstreitig nicht. Der Pflegeversicherungsvertrag sei zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Hierzu gehöre die Beklagte nicht. Ihr stehe auch nicht die Möglichkeit offen, sich unter den von den Tarifparteien ausgehandelten Bedingungen an den Vertrag anzuschließen. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel dazu verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und ihren Arbeitnehmern einen gleichwertigen Schutz, wie ihn die Pflegezusatzversicherung zum Tarif Care Flex Chemie gewährleiste, anzubieten. Dies gelte unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu einer dynamisch wirkenden Verpflichtung der Beklagten führe. Im vorliegenden Fall habe die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen zwar nicht aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte geendet, da die vertragliche Bezugnahmeregelung nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (01.01.2002) vereinbart worden sei. Dennoch führe die Klausel nicht dazu, dass eine Verpflichtung der Beklagten bestehen würde. Denn der Anspruch des Klägers gehe über das hinaus, was der Tarifvertrag regele. Dieser stelle ausdrücklich fest, dass die Tarifparteien bereits einen Vertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen hätten. Es habe zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bereits festgestanden, wer von diesem Versicherungsvertrag profitieren dürfe und wer nicht. Unter den bereits feststehenden Voraussetzungen ergebe sich aus dem Tarifvertrag ein Anspruch. Darüberhinausgehende Verpflichtungen enthalte der Tarifvertrag - ausdrücklich - nicht. Der Tarifvertrag regele nur die Teilhabe an genau diesem Vertrag, nicht den Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrages. Dies sei auch aus dem Gesichtspunkt her erklärbar, dass es für einen Arbeitgeber deutlich teurer wäre, einen eigenen Vertrag abzuschließen, als sich an einen bestehenden großen Gruppenvertrag anzuhängen, was der Beklagten aber mangels Verbandsmitgliedschaft nicht offenstehe. Auch der Antrag zu 2 sei abzuweisen gewesen. Dieser Antrag sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Beklagte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu Gunsten des Klägers verpflichtet gewesen. Sie habe daher keine Pflicht verletzt, indem sie deren Abschluss unterlassen habe. Hinzukomme, dass sie sich unstreitig sogar darum bemüht habe, trotz fehlender Verbandsmitgliedschaft an dem abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag teilzunehmen, was ihr aber versagt geblieben sei. Selbst wenn man eine dahingehende Pflicht ihrerseits angenommen hätte, hätte sie diese somit nicht schuldhaft verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 10.01.2024 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 09.02.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit am 27.02.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.02.2024 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 182 ff. f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend, die Berufung sei zulässig, es handele sich um Rechtsfragen, zu denen bereits in erster Instanz ein Rechtsgutachten vorgelegt worden sei, und die das Gericht zu beantworten habe. Der Antrag sei in der ersten Instanz hinreichend bestimmt gewesen. Aus dem Tarifvertrag lasse sich entnehmen, welche Familienangehörigen vom Tarifvertrag Care Flex Chemie profitieren könnten. Die Klage hätte insoweit nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Aufgrund der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sei er so zu behandeln, als wäre die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband. Dann hätte er genau von diesem Tarifabschluss profitieren können. Grundsätzlich sei der Beklagten auch nicht verwehrt, ihm einen Ersatz zu bieten. Ob es der Beklagte gelinge, zu gleichlautenden Tarifen ihm eine Versicherung zu bieten, sei allein deren Problem. Gegebenenfalls müsse sie tiefer in die Tasche greifen, weil nur wenige Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge bieten könnten. Unabhängig davon mache sich die Beklagte schadensersatzpflichtig. Die Unmöglichkeit der Gewährung der tarifvertraglich vereinbarten Pflegezusatzversicherung sei allein von der Beklagten zu vertreten. Sie beruhe darauf, dass sie aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei, obwohl sie sich ihm gegenüber zur dauerhaften Gewährung aller Vorteile aus der Tarifbindung freiwillig individualrechtlich verpflichtet habe. Für die Folgen habe sie individualrechtlich ihm gegenüber einzustehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 152/23 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger und seine Familienangehörigen, dies sind: Die Ehefrau, die Kinder, die Eltern, Schwiegereltern und Enkel, Pflegezusatzversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ihrer Wahl zu den jeweiligen Bedingungen, wie sie der Tarif "Care-Flex Chemie" dem Kläger und seinen Familienangehörigen bietet, abzuschließen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm und seinen im Antrag zu 1 näher bezeichneten Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung gemäß den Bedingungen zu Ziffer 1 seit dem 01.07.2021 entstanden sind oder entstehen werden, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 25.03.2024 sowie des Schriftsatzes vom 10.07.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 195 ff., 228 f. d. A.) als rechtlich zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig. Sie enthalte weder eine inhaltlich ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch zeige sie hinsichtlich aller tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler auf. Wenn auch hinsichtlich der Frage, welche Familienmitglieder nach Auffassung des Klägers von dem TV Pflegezusatzversicherung profitieren könnten, eine Klarstellung vorgenommen worden sei, reiche dies nicht aus. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, Familienmitglieder des Klägers zu versichern. Nach Maßgabe des TV Pflegezusatzversicherung sei der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Anspruchsberechtigte, dies müssten versicherbare Personen sein, zum Gruppenversicherungsvertrag anzumelden. Damit erschöpfe sich eine arbeitgeberseitige Verpflichtung. Eine zusätzliche private Absicherung von Familienmitgliedern habe gemäß § 5 TV Pflegezusatzversicherung sodann unabhängig vom Gruppenversicherungsvertrag zu erfolgen und zwar nicht durch den Arbeitgeber. Mit dem - selbstständig tragenden - Entscheidungsgrund des Arbeitsgerichts, dass der Kläger nicht hinreichend klar bezeichnet gehabt habe, welche Konditionen im Einzelnen der von ihm benannte Tarif "Care-Flex Chemie" überhaupt haben solle, habe sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zu dynamischen Bezugnahmeklauseln greife der Kläger die Gründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bereits nicht hinreichend an. Unabhängig davon greife er auch nicht den selbstständig tragenden Grund der arbeitsgerichtlichen Entscheidung an, dass er mit seiner Klage im Ergebnis von der Beklagten nicht das verlange, was der Tarifvertrag regele, sondern vielmehr etwas Anderes - ein aliud -, was weit über den Inhalt des Tarifvertrages hinausgehe. Hinsichtlich des vom Kläger nunmehr angekündigten Hilfsantrages, welchen er bezüglich der Definition von Familienangehörigen konkretisiere, gelte das zuvor Gesagte entsprechend. Auch insoweit habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass dieser hinsichtlich der Konditionen des Tarifs "Care-Flex Chemie" nicht hinreichend bestimmt und unzulässig sei. Der Kläger habe hierzu keine Ausführungen gemacht. Auch zu dem selbstständig tragenden Grund, dass mangels Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zugunsten des Klägers von ihr keine Pflicht verletzt sei, indem sie es unterlassen habe, eine nichtbestehende Verpflichtung umzusetzen, enthalte die Berufungsbegründung keine hinreichenden, auf die Gründe des angefochtenen Urteils zugeschnittenen Ausführungen. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. In der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage, dem TV Pflegezusatzversicherung, seien Anspruchsvoraussetzungen normiert, die der Kläger nicht erfülle und mit welchen er sich auch nicht beschäftige. Mit seinem Begehren, sie möge irgendwo und nicht bei dem im Tarifvertrag erwähnten Versicherungskonsortium, eine Versicherung abschließen, verlange der Kläger von ihr etwas gänzlich Anderes, als im TV Pflegezusatzversicherung vorgesehen sei. Wenn der Kläger allerdings im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages, den die Tarifvertragsparteien in autonomer Rechtsgestaltung abgeschlossen hätten, bereits nach den Versicherungsbedingungen nicht versicherbar sei, dann erfülle er schlicht und ergreifend die Anspruchsvoraussetzungen, die der Tarifvertrag an einen Anspruch des Arbeitsnehmers oder hier des Klägers stelle, von vornherein nicht. Soweit dies der Fall sei, ergäben sich nach dem im Übrigen ansonsten eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages auch weitergehende Ansprüche des Klägers nicht, § 2 Abs. 1 Satz 4 des TV Pflegezusatzversicherung. Hinsichtlich des Abschlusses einer Pflegezusatzversicherung für eine Ehefrau des Klägers, Kinder des Klägers, seine Eltern, Schwiegereltern oder Enkel gehe der Antrag des Klägers weit über das hinaus, was bei einer Versicherbarkeit des Klägers in dem zwischen den Tarifvertragsparteien und einem Versicherungskonsortium geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag überhaupt vorgesehen sei. Denn dort hätte der Kläger dann auf eigene Rechnung (und mit Gesundheitsprüfung!) etwaige weitere Module selbst mit dem Versicherungskonsortium vereinbaren müssen, nicht indes der Arbeitgeber, § 5 TV Pflegezusatzversicherung. Den Tarifvertragsparteien sei es im Rahmen der ihnen zukommenden Tarifautonomie unbenommen, in den von ihnen abgeschlossenen Tarifverträgen die Voraussetzungen, unter welchen ein Anspruch eines Arbeitnehmers entstehen solle, selbstständig zu definieren. Wenn - wie vorliegend - die Tarifvertragsparteien im TV Pflegezusatzversicherung in § 2 definierten, dass ein Arbeitgeber Anspruchsberechtigte zum Gruppenversicherungsvertrag anzumelden habe und sich weitere Ansprüche an den Arbeitgeber aus dem Tarifvertrag nicht ergäben, gleichzeitig in § 4 des Tarifvertrages die Anspruchsberechtigung so definierten, dass ein Arbeitnehmer neben weiteren Voraussetzungen den Versicherungsbedingungen des Gruppenversicherungsvertrages zu entsprechen habe und demnach zum versicherbaren Personenkreis gehören müsse, sei diese Regelung eindeutig. Sei ein Arbeitnehmer im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages nicht versicherbar, wie dies beim Kläger der Fall sei, sei er auch nicht anspruchsberechtigt. Dass sie sich im Vorfeld bemüht habe, gegebenenfalls einen Versicherer zu finden, der ähnliche Leistungen anbieten könnte, sei nicht erheblich. Bereits dies sei von ihr nicht geschuldet gewesen. Allerdings stehe fest, dass sich kein Versicherer finde, der für eine sehr begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern überhaupt und ohne Gesundheitsprüfung einen Versicherungsvertrag anbieten könne. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 12.06.2024 und 17.07.2024 (Bl. 220 ff., 232 f. d. A.) Bezug genommen.