Urteil
7 SLa 16/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0716.7SLA16.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 183/23, wird (einschließlich der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 183/23, wird (einschließlich der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 sowie des Hilfsantrags zum Antrag zu 2 ist sie jedoch nicht ausreichend begründet und damit unzulässig. I. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 15.12.2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5 mwN.; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15 mwN.). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN.; 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn.27 mwN.; 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 38 mwN.). Jedoch kann vom Berufungskläger nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt aufgewendet worden ist (BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27 mwN.). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. zur Revisionsbegründung: BAG 26.05.2025 - 10 AZR 240/24 - Rn. 9 mwN.; 04.12.2024 - 10 AZR 242/23 - Rn. 16; 24.01.2024 - 4 AZR 363/22 - Rn. 12 mwN.). Sind mehrere Ansprüche Gegenstand des angefochtenen Urteils, müssen die Rechtsmittelgründe für jeden von ihnen dargelegt werden. Das ist - ausnahmsweise - nur dann nicht erforderlich, wenn das Bestehen eines Anspruchs unmittelbar von dem Bestehen eines anderen abhängt, der seinerseits mit dem Rechtsmittel in zulässiger Weise angegriffen wird (vgl. zur Revisionsbegründung: BAG 04.12.2024 - 10 AZR 242/23 - Rn. 16 mwN.; BGH 14.12.1994 - VIII ZR 46/94 - Rn. 7 mwN., juris). Diese Grundsätze gelten auch bei quantitativ abgrenzbaren Teilen eines einheitlichen Streitgegenstands (vgl. zur Revisionsbegründung: BAG 04.12.2024 - 10 AZR 242/23 - Rn. 16 mwN.). Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung hinsichtlich ihres Antrags zu 1 unzulässig. Die Beklagte setzt sich insoweit in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Das Arbeitsgericht hat zum erstinstanzlichen Antrag zu 1 wörtlich ausgeführt: "Der Antrag ist nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und deswegen nicht zulässig. […] Zudem würde eine weitere Ungewissheit darüber bestehen, welche Konditionen im Einzelnen der "vereinbarte Tarif Care Flex Chemie" aktuell und zukünftig umfasst. Dies müssten gegebenenfalls im Nachgang des Urteils ermittelt werden und es bliebe auch hier ein Risiko, dass über die Auslegung dieses Tenors weitere Streitigkeiten entstünden." In der Berufung hat der Kläger einen im Hinblick auf die Formulierung "vereinbarter Tarif Care Flex Chemie" unveränderten Antrag zu 1 gestellt. In der Berufungsbegründung setzt er sich nicht mit dieser - selbstständig tragenden - Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander. Die Bezugnahme "auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag" im Übrigen ersetzt stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar. II. Hinsichtlich des Antrags zu 2 einschließlich seines Hilfsantrags ist die Berufung des Klägers ebenfalls nicht ausreichend begründet. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt: "Bezüglich der Zulässigkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ein Feststellungsantrag muss ebenfalls hinreichend bestimmt sein im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Antrag enthält ebenfalls den nicht näher definierten Begriff der "Familienangehörigen"." Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger die "Familienangehörigen" durch deren namentliche Nennung nebst Angabe ihres Geburtsdatums im zweitinstanzlichen Antrag genau bezeichnet und insoweit auch ausgeführt, dass entsprechend dem Vertrag, der bei Parteien, die tarifgebunden seien, Anwendung finde, hier die Ehefrau und die Familienangehörigen 1. Grades in den Versicherungsvertrag einbezogen seien. Den Hilfsantrag zum Antrag zu 2 hat das Arbeitsgericht ausdrücklich für zulässig gehalten. 2. Der Kläger hat sich jedoch mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur zu verneinenden Begründetheit des Antrags zu 2 in der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte sei, "wie ausgeführt, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu Gunsten des Klägers verpflichtet" gewesen. Sie habe daher keine Pflicht verletzt, indem sie deren Abschluss unterlassen habe. Mittels Bezugnahme "wie ausgeführt" auf die Hilfsbegründung zum Antrag zu 1 begründet das Arbeitsgericht die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 2 auch damit, dass der Anspruch des Klägers über das hinausgehe, was der Tarifvertrag regele. Dieser stelle ausdrücklich fest, dass die Tarifparteien bereits einen Vertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen gehabt hätten. Es habe zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bereits festgestanden, wer von diesem Versicherungsvertrag profitieren dürfe und wer nicht. Unter den bereits feststehenden Voraussetzungen ergebe sich aus dem Tarifvertrag ein Anspruch. Darüberhinausgehende Verpflichtungen enthalte der Tarifvertrag - ausdrücklich - nicht. Der Tarifvertrag regele nur die Teilhabe an genau diesem Vertrag, nicht den Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrags. Dies sei auch aus dem Gesichtspunkt her erklärbar, dass es für einen Arbeitgeber deutlich teurer wäre, einen eigenen Vertrag abzuschließen, als sich an einen bestehenden großen Gruppenvertrag anzuhängen, was der Beklagten aber mangels Verbandsmitgliedschaft nicht offenstehe. Die Berufungsbegründung setzt sich nur insoweit mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, als sie anführt, der aufgrund dynamischer Verweisung Anwendung findende Tarifvertrag regele die Teilhabe an einem entsprechenden Versicherungsvertrag. Damit sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, den Kläger an diesem Versicherungsvertrag teilhaben zu lassen, sondern darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, wenn die Beklagte dies nicht machen könne. Allein die Tatsache, dass die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und damit nicht mehr tarifgebunden sei, könne nicht dazu führen, dass die weitere Geltung des Tarifvertrags damit ende. Die Beklagte müsse die finanziellen Folgen ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband tragen. Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht mit der arbeitsgerichtlichen Argumentation auseinander, der Tarifvertrag enthalte - ausdrücklich - keine weiteren Ansprüche. Er regele gerade nicht den Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrags. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zum Antrag zu 2 fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung der Berufungsbegründung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Das Arbeitsgericht hat insoweit angeführt, der Tarifvertrag enthalte keine Verpflichtung der Beklagten, einen Pflegeversicherungsvertrag zu finanzieren, den der Kläger selbst abschließe. Diese Rechtsfolge könne sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben. Der Tarifvertrag enthalte nur Regelungen zu einer bestimmten Gruppenversicherung und stelle ausdrücklich fest, dass darüberhinausgehende Verpflichtungen nicht begründet werde sollten. Insofern fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich des Hilfsantrags zum Antrag zu 2 hat der Kläger die Berufung nicht gesondert begründet. Auch insoweit setzt sich die Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, der Tarifvertrag enthalte keine weiteren Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrags. III. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 ist die Berufung ausreichend begründet. IV. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO. Diese ist jedenfalls sachdienlich (Nr. 1) und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Landesarbeitsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 Abs. 1 ZPO, § 67 Abs. 2 und 4 ArbGG zugrunde zu legen hat. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg. I. Hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 2 sowie des Hilfsantrags zum Antrag zu 2 ist die Berufung nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für ihn, seine Ehefrau und seine beiden Töchter zu dem vereinbarten Tarif Care Flex Chemie. a) aa) Der TV Pflegezusatzversicherung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich aufgrund der großen (zeit-)dynamischen Bezugnahmeklausel in § 3 des vom Kläger am 30.09.2003 mit der Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags Anwendung. Diese - in einem nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene - Klausel bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. bb) Da eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag bzw. das in Bezug genommene Tarifwerk in dem Arbeitsvertrag vom 30.09.2003 nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, ist die einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Verbandaustritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht berührt wird (vgl. LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 91, juris). Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieses Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, juris). Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber. In beiden Fällen unterliegt die in der Bezugnahmeklausel liegende Dynamik keiner auflösenden Bedingung (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, juris; LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 92, juris). Der Wortlaut der vorliegenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist eindeutig. Danach finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dass dies nur solange gelten soll, wie die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst an diese Tarifverträge gebunden ist, und dass dies daraus folgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt tarifgebunden war, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen könnten (vgl.LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 93, juris). Bei dem TV Pflegezusatzversicherung handelt es sich um einen für die Chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifvertrag, er wurde abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der IG Bergbau, Chemie, Energie mit räumlicher Geltung für die Bundesrepublik Deutschland sowie persönlich und fachlich für den jeweiligen manteltarifvertraglichen Geltungsbereich. b) aa) Durch die arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge (durch einen tarifungebundenen Arbeitgeber) soll die Gestaltung der Arbeitsverträge vereinfacht und eine Anpassung der Arbeitsbedingungen infolge Zeitablaufs entbehrlich werden, weil die jeweils aktuellen tariflichen Arbeitsbedingungen (einheitlich) in den Arbeitsverhältnissen zur Anwendung kommen. Auch findet jedenfalls bei einer vollständigen Bezugnahme des einschlägigen Tarifvertrags - anders als bei einseitig gestellten Allgemeinen Arbeitsbedingungen - eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB nicht statt (§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB). Schließlich kann durch die Bezugnahme von vom Gesetz abweichenden Regelungen in Tarifverträgen, die durch gesetzliche Zulassungsnormen gestattet sind, auch durch tarifungebundene Arbeitgeber - soweit gesetzlich gestattet - von diesen Gebrauch gemacht werden (Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 206 Rn. 3 f. mwN.). Bei rechtswirksamer Bezugnahme wird das Tarifrecht angewendet. Durch die Bezugnahme entsteht keine originäre Tarifbindung, sondern die tarifliche Regelung wird Inhalt des Arbeitsvertrages (ErfK/Franzen, 24. Aul. 2024, TVG § 3 Rn. 32 mwN.; LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 95, juris). bb) Die Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen vorsehen, dass die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband zum Anknüpfungspunkt gemacht wird, und so einen eigenständigen organisatorischen Geltungsbereich schaffen (vgl. BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - Rn. 32 mwN., juris; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn.19, 22 mwN. und 05.09.2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 22, beide für eine Regelung, die eine durch Stichtage bestimmte Dauer der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft für eine höhere Sonderzahlung voraussetzt; 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31, juris zu einer sogenannten "einfachen Differenzierungsklausel"; LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 96, juris). Das ist ohne Regelungsfunktion, wenn damit die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3 TVG wiederholt werden. Insofern handelt es sich dann um einen deklaratorischen Hinweis auf tarifexterne Geltungsvoraussetzungen (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 97, juris). Konstitutiv wirkt der organisatorische Geltungsbereich, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers im tarifschließenden Verband zum eigenständigen und zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Tarifgeltungsanspruchs erhoben werden sollen. Insofern wird die Mitgliedschaft zur "doppelten" Tarifgeltungsvoraussetzung. Sie legitimiert dann nicht nur die Tarifgeltung "von unten", sondern bestimmt auch den Tarifgeltungsanspruch "von oben". Wer nicht (mehr) Mitglied der Tarifpartei ist, für den kann der Tarifvertrag dann nicht (mehr) gelten (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 4 Rn. 301). Ist die Mitgliedschaft "doppelte" Tarifgeltungsvoraussetzung, wird diese nicht inhaltlich durch eine einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag bzw. das Tarifwerk ersetzt. Die einzelvertragliche Verweisung bewirkt dann lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung festgeschriebene Verbandsmitgliedschaft (vgl. BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 26, juris; LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 98, juris). Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Tarifparteien nach dem in der Tarifurkunde zum Ausdruck gekommenen Tarifwillen eine mitgliedschaftsbezogene Geltungsbereichsbestimmung wollten oder einen Verzicht auf einen eigenen fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich verbunden mit dem bloßen Hinweis, dass jeder tarifgebundene Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die Geltung in Betracht kommt (Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, TVG § 4 Rn. 306; LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 99, juris). cc) Danach hat der Kläger nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen bei einer Versicherungsgesellschaft nach Wahl der Beklagten zu den jeweiligen Bedingungen wie sie der Tarif "Care-Flex Chemie" ihm und seinen Familienangehörigen bietet. Zum einen sieht der Tarifvertrag ausdrücklich keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber für einen einzelnen Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor, zum anderen macht der TV Pflegezusatzversicherung indirekt über den in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogenen Personenkreis die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband zum zusätzlichen Tatbestandsmerkmal. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 100, juris). (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.¸ LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 101, juris). (2) Der TV Pflegezusatzversicherung sieht zugunsten des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des TV Pflegezusatzversicherung "meldet [der Arbeitgeber] beginnend am 1. Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zum Gruppenversicherungsvertrag an". Die Prämien werden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des TV Pflegezusatzversicherung "vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger monatlich abgeführt". Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber sieht der Tarifvertrag nicht vor. Er bestimmt vielmehr in § 2 Abs. 1 Satz 5 ausdrücklich: "Weitere Ansprüche an den Arbeitgeber ergeben sich aus diesem Tarifvertrag nicht." (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 102, juris). Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelung ergibt sich darüber hinaus, dass nur bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein sollen: § 2 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung stellt klar, dass "die Tarifvertragsparteien […] für alle Anspruchsberechtigten einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen [haben], das den vereinbarten Tarif 'Care-Flex Chemie' anbietet". Ein Abschluss von einzelnen Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber ist daher nicht mehr erforderlich. Folglich sind auch nur solche Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung anspruchsberechtigt, die "den Versicherungsbedingungen des Gruppenvertrages entsprechen (versicherbarer Personenkreis)." Die tarifliche Regelung knüpft gerade nicht daran an, ob die Arbeitnehmer "unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen" (so bspw. im dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2016 - 9 AZR 398/14 zugrundeliegenden Sachverhalt), sondern ob diese nach dem zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses bereits abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag versichert werden konnten. Zwar besagt die Bezugnahme auf den versicherbaren Personenkreis auch, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch gewährt werden soll. Versicherbar ist aber von vornherein nur ein Arbeitnehmer, der überhaupt zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden kann, der in den abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag einbezogen ist, also bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber der Chemischen Industrie beschäftigt ist (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 103, juris). Soweit der Tarifvertrag die Aufnahme von außertariflichen und leitenden Angestellten in die tarifliche Pflegezusatzversicherung ermöglicht, haben ebenfalls die einzelnen Angestellten keinen Anspruch auf Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages gegen ihren Arbeitgeber. Es handelt sich vielmehr um eine kollektive Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag auf freiwilliger Basis (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 104, juris). Hiervon geht auch die IG Bergbau Chemie Energie in ihren "Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Pflegezusatzversicherung" (Bl. 42 ff. d. A.) aus. Sie führt aus, es handle sich "um ein exklusives Modell für die in der Fläche Chemie gebundenen Unternehmen. Unternehmen, die einen Haustarifvertrag mit der IG BCE geschlossen haben, werden ebenfalls nicht in den Gruppenvertrag aufgenommen" (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 105, juris). (3) So ausgelegt greift der TV Pflegezusatzversicherung auch nicht in die negative Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 iVm. Art. 9 Abs. 3 GG) ein. Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. nur BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, juris; BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris) oder aus ihr auszutreten. Das Grundrecht schützt davor, dass Zwang oder Druck ausgeübt wird, einer bestimmten Organisation beizutreten (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris). Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt (oder Verbleiben im Verband) erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. für das Grundrecht der Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG: BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 18, juris). Die Möglichkeit eines tarifgebundenen Unternehmens, den bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ebenfalls eine Pflegezusatzversicherung zu den Konditionen des Tarifs "Care-Flex Chemie" anbieten zu können, stellt nach Auffassung der Kammer allenfalls einen solchen Anreiz zum Beitritt dar, beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit des Arbeitgebers, dem Arbeitgeberverband fernzubleiben oder aus ihm auszutreten. Zudem steht es dem Arbeitgeber frei, mit seinen Arbeitnehmern ausdrücklich vergleichbare oder zusätzliche anders geartete Leistungen zu vereinbaren (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 106, juris). (4) Schließlich enthält der TV Pflegezusatzversicherung keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für die Familienangehörigen des Klägers. Insoweit sieht § 5 Satz 1 TV Pflegezusatzversicherung bereits nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des Klägers auf Versicherung der Familienangehörigen durch den Arbeitgeber vor. Danach kann der Arbeitnehmer "seine Leistungen einzelvertraglich aufstocken bzw. seine Familienangehörigen entsprechend den Bedingungen des Gruppenvertrages mitversichern". Insoweit muss der Arbeitnehmer selbst und nicht der Arbeitgeber aktiv werden. Dementsprechend werden "diese Zusatzmodule […] direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsträger abgeschlossen". Die Zusatzmodule für Familienangehörige sind private Verträge. Die Beiträge der Zusatzmodule werden privat individuell finanziert. Auch aus Sinn und Zweck des § 5 und des gesamten Tarifvertrags ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber die Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu versichern hat (LAG RhPf 17.07.2024 - 7 SLa 41/24 - Rn. 91, juris). II. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2, gerichtet auf Ersatz des Schadens durch Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung ist die Klage bereits unzulässig. Der Antrag, "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die […] durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung […] entstanden sind oder entstehen werden", genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO; vgl. BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53 mwN., juris). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, juris). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 mwN., juris). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll. Dabei gilt es zu beachten, dass Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse, nicht dagegen Rechtsfragen sein können. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder von für Rechtsverhältnisse erheblichen Vorfragen läuft auf die Erstellung von Rechtsgutachten hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen. Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11.11.2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 mwN., juris). Hiervon ausgehend ist der Antrag zu 2 unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde. Der Kläger lässt in seinem Klageantrag zu 2 offen, was genau er unter einer "Pflegezusatzversicherung" versteht, insbesondere welche Leistungen diese unter welchen Umständen zu erbringen hat. Der Antrag ist auch nicht der Auslegung zugänglich. Zwar ist in der Zusammenschau mit dem Antrag zu 1 davon auszugehen, dass der Kläger der Auffassung ist, dass die Beklagte eine "Pflegezusatzversicherung" zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Familienangehörigen abzuschließen hat, die den Konditionen des Tarifs "Care Flex Chemie" entspricht. Zwischen den Parteien besteht jedoch auch keine Übereinstimmung darüber, welche Konditionen dies sein sollen. Insbesondere lässt sich aus dem Vortrag des Klägers betreffend die Versicherung seiner Familienangehörigen schließen, dass er auch den Abschluss von Zusatzmodulen nach § 5 TV Pflegezusatzversicherung beansprucht. Welchen Inhalt die abzuschließenden "Zusatzmodule", die nach § 5 TV Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden können, konkret haben sollen, lässt sich aber weder dem Antrag noch der Klagebegründung noch dem TV Pflegezusatzversicherung entnehmen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.01.2021 entstanden sind oder entstehen werden (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat, wie unter B.I.1 dargestellt, keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem sie für den Kläger und seine Angehörigen keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat. III. Ebenso wenig ist die Beklagte auf den Hilfsantrag zum Antrag zu 2 des Klägers zu verurteilen, ihm die monatlichen Kosten einer Pflegezusatzversicherung zu ersetzen. Auch insoweit ist die Klage bereits unzulässig, da der Antrag hinsichtlich der monatlichen "Kosten einer Pflegezusatzversicherung" nicht hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Außerdem ist die Klage auch insoweit unbegründet, da die Beklagte - wie unter B.I.1 dargestellt - keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. IV. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 3 zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung des ersten Teils des Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 € netto nebst Zinsen. 1. Der Bezirks-Entgelttarifvertrag für die chemische, kautschukverarbeitende, kunststoffverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (gültig ab 01.11.2022), durch den das Verhandlungsergebnis 2022 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der IGBCE für das Land Rheinland-Pfalz umgesetzt wird, findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 4 lit. a und b Bezirks-EntgeltTV hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung der ersten Rate eines tariflichen Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 € mit Fälligkeit am 31.01.2023, wenn er im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat. a) Der Kläger stand und steht bei der Beklagten zwar in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Er hatte im Dezember 2022 aber nicht an mindestens zwölf Arbeitstagen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, sondern befand sich durchgehend im Krankengeldbezug. b) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Zahlung des Inflationsgeldes, weil er Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat bezogen hätte (§ 4 lit. b Abs. 2 Satz 1 Bezirks-EntgeltTV). Der Krankengeldbezug des Klägers beruhte nicht auf einem Arbeitsunfall. aa) Der Bezug von Krankengeld, der nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls erfolgt, steht nach der Auslegung des § 4 lit b Abs. 2 Satz 1 des Bezirks-EntgeltTV nicht dem Anspruch auf Entgelt gleich. Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschrift. Dabei ist von den oben unter B.I.1.b.cc.(1) dargelegten Auslegungsgrundsätzen auszugehen. § 4 lit. b Abs. 2 Satz 1 Bezirks-EntgeltTV bestimmt, dass dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung "insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich" stehen. Nach dem Wortlaut des § 4 lit. b Abs. 2 Satz 1 des Bezirks-EntgeltTV sind die gebildeten Fallgruppen ("Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz") jeweils durch Kommata und die abschließende Fallgruppe ("Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen") mit der Konjunktion "und" verbunden. Diese Konjunktion bildet eine Zäsur und spricht für die Bildung einer einheitlichen Fallgruppe bezogen auf die Anspruchsvoraussetzungen "Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen". Daher sind die Alternativen Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld mit der Bedingung, dass diese aufgrund von Arbeitsunfällen entstanden sind, verknüpft (vgl. LAG Köln 01.03.2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 31, juris; ArbG Mönchengladbach 01.09.2023 - 5 Ca 663/23 - Rn. 34, juris). Hätten die Tarifvertragsparteien jeden Bezug von Krankengeld dem Anspruch auf Entgelt und Entgeltfortzahlung für mindestens zwölf Arbeitstage im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat gleichstellen wollen, hätten sie den Bezug von Krankengeld von den vorgenannten Fällen durch ein Komma abtrennen und die Konjunktion "und" erst nach dem "Krankengeld" einfügen können. Wenn der Bezug von Krankengeld unabhängig von der Krankheitsursache wie der Anspruch auf Entgelt hätte behandelt werden können, hätte zudem nahegelegen, den Krankengeldbezug bereits in § 4 lit. b Abs. 1 Bezirks-EntgeltTV im Anschluss an die Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aufzunehmen. Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung spricht für diese Auslegung. Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Dabei sind Versicherungsfälle gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Durch die Formulierung "Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen" haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung des Inflationsgeldes auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beschränkt und für Berufskrankheiten nicht vorgesehen. Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII unter anderem dann erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Auch insoweit knüpft der Gesetzgeber an den "Versicherungsfall" an, so dass die Beschränkung ebenfalls auf Verletztengeld "aufgrund von Arbeitsunfällen" Sinn macht. Dabei besteht ein Anspruch auf Verletztengeld nach § 46 Abs. 1 Alt. 1 SGB VII grundsätzlich ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit und ruht faktisch solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht (vgl. § 53 Nr. 1 SGB VII). Die Auszahlung des Verletztengeldes erfolgt für die Unfallversicherungsträger durch die Krankenkassen, vgl. § 189 SGB VII. In der Praxis kann Streit darüber entstehen, ob die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruhte oder nicht (vgl. zur Problematik die Kommentierungen zu § 8 SGB VII, bspw. BeckOGK/Ricke/Kellner, 15.05.2025, SGB VII § 8 Rn. 4 ff.; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Holtstraeter, 9. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 7). Insbesondere wirkt es sich zu Lasten des Arbeitsnehmers aus, wenn nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Tatsachen, die anspruchsbegründend vom Gesetz gefordert werden, nicht mit dem gebotenen Beweismaßstab festgestellt werden können (vgl. Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Holtstraeter, 9. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 7). Mit der Aufnahme auch des Krankengeldes "aufgrund Arbeitsunfalls" wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich auch Streitfälle erfassen. Es ist darum gegangen, sämtliche Unfallereignisse anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung zu erfassen und nicht allein auf die formale sozialversicherungsrechtliche Bewertung abzustellen. Dadurch verhindern die Tarifvertragsparteien auch, dass - sollte sich später herausstellen, dass doch kein Anspruch auf Verletztengeld, sondern lediglich auf Krankengeld besteht - die betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend mit der - ihnen bereits ausgezahlten - Rückzahlung des Inflationsgeldes belastet werden, zumal das Krankengeld in der Regel nur 70 % des Bruttoverdienstes beträgt und damit 10 % weniger als das Verletztengeld (vgl. LAG Köln 01.03.2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 36 mwN.). Wollte man dagegen § 4 lit. b Abs. 2 Bezirks-EntgeltTV - mit dem Kläger - so lesen, dass der Anspruch auf Krankengeld unabhängig von der Krankheitsursache dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt wäre, ließe sich nicht erklären, dass beim Bezug von Verletzten- oder Übergangsgeld nur im Fall eines Arbeitsunfalls eine Gleichstellung erfolgt, nicht jedoch beim Vorliegen einer Berufskrankheit, die sogar einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist. bb) Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen, wobei der Krankengeldbezug nicht auf einem Arbeitsunfall beruht, und den in § 4 lit. b Abs. 2 BezirksEntgeltTV genannten Personengruppen, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Koalitionsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den damit verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung zu achten haben. Diese Grenze der Tarifautonomie folgt unmittelbar aus der Verfassung. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Folgen gleichheitswidriger Tarifnormen bedarf es nicht (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 149, 152 f.; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 50). Daher können die Gerichte für Arbeitssachen unter Hinweis auf die Grenzen der Tarifautonomie wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig befundenen Tarifnormen die Geltung versagen und spezifische Rechtsfolgen zur Auflösung der Konfliktlage auch im Verhältnis der unmittelbar streitbeteiligten gleichgeordneten Grundrechtsträger - der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - anordnen (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 155; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 50). Die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur die gerichtliche Kontrolle anhand dieses Maßstabes, sondern auch die gerichtliche Entscheidung über die Folgen eines Verstoßes im Individualrechtsstreit (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 156). Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz hat aber den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen; dies begrenzt die richterliche Kontrolldichte für die vorliegende Regelung auf eine Willkürkontrolle (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 158). Den Tarifvertragsparteien stehen bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlich eröffneten Kompetenz zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Es bleibt grundsätzlich den Tarifvertragsparteien aufgrund dieser Sachnähe und ihrer tarifpolitischen Kennnisse überlassen, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch welche situationsbezogenen Kriterien diese ausgestaltet sind. Dabei dürfen sie auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Die Tarifvertragsparteien sind sogar befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 158, 160 mwN.; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 50 mwN.). Der Umfang der Gestaltungsspielräume ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Bei Tarifnomen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 161, 163; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 52). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 164 mwN.; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 52). Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind im Falle einer Willkürkontrolle alle objektiven Gründe heranzuziehen. Eine Offenlegung der Gründe oder der Zwecksetzung ist nicht erforderlich (BVerfG 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21 u. a. - Rn. 165, 167; BAG 26.02.2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 53). Das in § 4 lit. b Bezirks-EntgeltTV vorausgesetzte Vorliegen eines Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungs-, eines Elterngeldbezugs, des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, des Bezugs von Kurzarbeitergeld, von Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG oder von Krankengeld/Verletzengeld/Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen verletzt kein Diskriminierungsverbot. Es knüpft nicht an das Alter, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion oder politische Weltanschauung der Arbeitnehmer an. Der lediglich einer Willkürkontrolle zu unterziehende Kreis der Anspruchsberechtigten hält dieser stand. Er ist nicht willkürlich bestimmt. Der Zweck des Inflationsgeldes ist im Wege der Auslegung der tariflichen Vorschrift zu bestimmen. Im Wege der Auslegung ist ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden (vgl. BAG 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 40 mwN.). Der Zweck des Inflationsgeldes liegt vorliegend zum einen in der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Daneben können mit der Zahlung eines Inflationsgeldes ein oder mehrere andere Zwecke verfolgt werden. Es dürfen lediglich keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, da ansonsten eine Inflationsausgleichsprämie nicht steuerfrei ausgezahlt werden könnte (Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz, Stand: 24.05.2023, zu Frage 9). Ein solcher Zweck ist die Vergütung erbachter Arbeitsleistungen. Das ergibt sich vorliegend aus dem Erfordernis, dass der Arbeitnehmer für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungen hat (zum Ziel, geleistete Arbeit zu vergüten vgl. LAG Düsseldorf 14.08.2024 - 14 SLa 303/24 - Rn. 89 ff., juris). Die Rückausnahmen erfolgen hingegen aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten in Verbindung mit gesellschaftspolitischen Gründen bzw. einem besonderen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Es ist bei typisierender Betrachtung anzunehmen, dass Mitarbeiter, die Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V beziehen, weil sie ihr erkranktes Kind, das das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, beaufsichtigen, betreuen und pflegen, und deshalb nicht arbeiten können, aufgrund besonderer persönlicher Umstände einer besonderen finanziellen Belastung ausgesetzt sind. Sie erhalten zeitlich begrenzt Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des ausgefallen Nettoentgelts (vgl. LAG Köln 01.03.2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 40 mwN., juris; ArbG Mönchengladbach 01.09.2023 - 5 Ca 663/23 - Rn. 38, juris). Dies gilt auch für die Bezieher von Elterngeld. Diese beiden Gruppen leisten außerdem - von den Tarifvertragsparteien anerkannt - durch die Kindererziehungen einen besonderen nach Art. 6 GG schützenswerten gesellschaftspolitischen Beitrag. Kurzarbeitergeld und Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG haben einen besonderen Bezug zum Betrieb. Eine Entschädigung in Geld erhält nach § 56 Abs. 1 Satz 1 unter anderem derjenige, der auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Tätigkeitsverbot dient auch den Zwecken des Betriebs, da durch dieses die Ausbreitung besonderer Krankheiten auf andere Arbeitnehmer im Betrieb vermieden werden soll. Durch das Tätigkeitsverbot sind die betroffenen Mitarbeiter besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die einen gewöhnlichen Bezieher von Krankengeld nicht betreffen. Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der in § 4 lit. b Bezirks-EntgeltTV zum Ausdruck kommt, diese besonderen finanziellen Belastungen zumindest etwas ausgleichen. Auch Arbeitnehmern, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, und deshalb im maßgeblichen Monat vor Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie lediglich Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, soll wegen des Bezugs zum Arbeitsverhältnis und den besonderen finanziellen Belastungen, die mit einem Arbeitsunfall typischerweise verbunden sein können, ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Die Tarifvertragsparteien haben diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den sonstigen Langzeiterkrankten, die Krankengeld beziehen, als schutzwürdiger angesehen. Der Aspekt der "besonderen finanziellen" Belastung aufgrund besonderer "persönlicher Umstände" ist ein sachlich vertretbarer Grund, der im Normzweck des § 4 lit. b Bezirks-EntgeltTV angelegt ist. Dieser rechtfertigt es, Mitarbeiter wie den Kläger von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit weder den Gleichheitssatz verletzt noch gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. LAG Köln 01.03.2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 40 mwN., juris; ArbG Mönchengladbach 01.09.2023 - 5 Ca 663/23 - Rn. 38, juris). V. Der Kläger hat auch nicht - wie im Berufungsverfahren klageerweiternd mit dem Antrag zu 4 geltend gemacht - Anspruch auf den zweiten Teil des Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 € netto nebst Zinsen. Auch im Dezember 2023 (also dem Kalendermonat vor insoweit maßgeblichen Auszahlungsmonat Januar 2024) waren die Voraussetzungen des § 4 des Bezirks-EntgeltTV nicht gegeben. Der Kläger befand sich weiter in dem Krankengeldbezug, der nicht auf einem Arbeitsunfall beruhte. C. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten zum einen über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für den Kläger und seine Familienangehörigen sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz und zum anderen um einen tarifvertraglichen Inflationsgeldanspruch. Die Beklagte beschäftigt sich operativ mit der Durchführung von Tierkörperbeseitigungsmaßnahmen von ihrem Sitz in C-Stadt aus. Dort unterhält die Beklagte eine Tierkörperbeseitigungsanlage. Der Kläger war seit dem 07.10.2002 bei der T. Betriebsführungsgesellschaft mbH beschäftigt. Die T. Betriebsführungsgesellschaft mbH war bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und auch nachfolgend tarifgebunden an die Tarifverträge der Chemischen Industrie aufgrund ordentlicher Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein mit der T. Betriebsführungsgesellschaft mbH abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 30.09.2003 (Bl. 27 ff. der Akte) zugrunde. Dessen § 3 lautet: "Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge, in ihrer jeweils gültigen Fassung, Anwendung." Zum 01.01.2004 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Gesellschaft für T. GmbH im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB über. Die Gesellschaft für T. GmbH ihrerseits war im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ebenfalls tarifgebunden aufgrund Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. Sie kündigte mit Schreiben vom 13.05.2016 ordentlich und fristgerecht ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. zum 31.12.2016 und schied mit diesem Datum aus dem Arbeitgeberverband aus. Nachfolgend wurde die Gesellschaft für T. GmbH auf die heutige Beklagte verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Infolge der Verschmelzung ging das Arbeitsverhältnis des Klägers letztlich auf die heutige Beklagte über. Die Beklagte ist nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz e.V. und war es nie. Der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und die IG Bergbau, Chemie, Energie vereinbarten am 22.11.2019 unter C des Verhandlungsergebnisses 2019 den "Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie" (Bl. 41 ff. der Akte; im Folgenden: TV Pflegezusatzversicherung). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen: "§ 2 Grundsätze Die Tarifvertragsparteien haben für alle Anspruchsberechtigten einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen, das den vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" anbietet. Der Arbeitgeber meldet beginnend am 1. Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zum Gruppenversicherungsvertrag an. Die Umsetzung erfolgt über die Konsorten. Die Prämien werden vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger monatlich abgeführt. Weitere Ansprüche an den Arbeitgeber ergeben sich aus diesem Tarifvertrag nicht. […] § 4 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigte sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben sowie Arbeitnehmer während einer Freistellung aus einem Langzeitkonto, soweit sie den Versicherungsbedingungen des Gruppenvertrages entsprechen (versicherbarer Personenkreis). […]". § 5 Zusätzliche private Absicherung Unabhängig vom Gruppenvertrag kann der Arbeitnehmer seine Leistungen einzelvertraglich aufstocken bzw. seine Familienangehörigen entsprechend den Bedingungen des Gruppenvertrages mitversichern. Diese Zusatzmodule werden direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsträger abgeschlossen." D des Verhandlungsergebnisses lautet auszugsweise: "D Umsetzung der Regelungen im Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie in Betrieben mit Ausnahmeregelungen In Betrieben, in denen eine Betriebsvereinbarung zur Nutzung tariflicher Öffnungsklauseln die Weitergabe der in der Tarifrunde 2019 vereinbarten Entgelterhöhungen ausschließt oder beschränkt, dieser Tarifvertrag aber Anwendung finden würde, ist betrieblich zu regeln, ob die Pflegezusatzversicherung Chemie von dem Ausschluss erfasst wird. […] Auf firmenbezogene Verbandstarifverträge mit entsprechendem Regelungsgehalt sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden. In Betrieben, in denen ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag die Anwendung der Flächentarifverträge derart beschränkt, dass der Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie keine Anwendung finden würde, ist zu prüfen, ob die Einführung der Pflegezusatzversicherung Chemie dem ursprünglich mit dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag verfolgten Zweck widersprechen würde oder, ob die Pflegezusatzversicherung Chemie dort ebenfalls eingeführt werden kann. Der firmenbezogene Verbandstarifvertrag ist gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen." Im Vorfeld des Zustandekommens des Tarifvertrags Pflegezusatzversicherung vom 22.11.2019 hatten die Tarifvertragsparteien der Chemischen Industrie Verhandlungen mit einem Versicherungskonsortium unter Führung der X Krankenversicherung AG sowie auch unter Beteiligung der B. Krankenversicherung AG geführt und - als Vertragspartner - mit dem Versicherungskonsortium einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser ist so ausgestaltet, dass er ausschließlich und ohne jede Ausnahme nur Arbeitgebern, die Mitglied in einem Landesarbeitgeberverband der Chemischen Industrie sind, überhaupt die Möglichkeit gewährt, Arbeitnehmer im Rahmen des von den Tarifvertragsparteien geschlossenen Gruppenversicherungstarifvertrages zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" zur Versicherung anzumelden und zu versichern. Ausweislich des Verhandlungsergebnisses 2022 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IG BCE vom 08.10.2022 wurde unter dortiger Ziffer A 2 eine Vereinbarung über Inflationsausgleichs-/Sonderzahlungen (tarifliches Inflationsgeld) geschlossen, die durch § 4 des Bezirks-Entgelttarifvertrags für die chemische, kautschukverarbeitende, kunststoffverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz, gültig ab dem 01.11.2022 (im Folgenden: Bezirks-EntgeltTV), umgesetzt wurde. § 4 lautet (im Wesentlichen wortgleich wie A.2 des Verhandlungsergebnisses 2022) auszugsweise wie folgt: "§ 4 Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen (Tarifliches Inflationsgeld) a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit dieses Tarifvertrages zwei tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, Auszubildende jeweils 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die tariflichen Inflationsgeldzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer individuellen zur regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe von jeweils 500 Euro. Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten: 1. Zahlung: 31. Januar 2023 (Fälligkeit) 2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit) Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen sind als steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Unterstützung mit Blick auf die Belastungen der Inflation im Sinne von § 3 Nr. 11 c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten (z.B. firmenbezogener Verbandstarifvertrag) tarifliche Entgelterhöhungen sowie Einmalzahlungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, sollen mit Unterstützung der regionalen Tarifvertragsparteien mit Blick auf die besondere Zwecksetzung der tariflichen Inflationsgeldzahlungen und der Intention bei Nutzung des Flexibilisierungsinstruments jeweils betrieblich prüfen, in welcher Höhe die tariflichen Inflationsgeldzahlungen geleistet werden können. b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungen aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. Der Anspruch wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtregelung und durch eine betriebsbedingte Kündigung nicht berührt. Maßgebend sind die jeweils am Ende des Kalendermonats vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat bestehenden tariflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Arbeitsverhältnis, tarifliche regelmäßige oder vertragliche Arbeitszeit, Ausbildungsverhältnis). Nach dem jeweiligen Stichtag eintretende Veränderungen dieser Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. c) Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen nach § 4a) erfolgen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € netto, d. h., steuer- und sozialversicherungsfrei als Zuschuss nach § 3 Nummer 11 c EStG. Sofern betrieblich bereits steuerfreie Zahlungen vereinbart sind, unterliegt der über 3.000 Euro hinausgehende Teil des Gesamtbetrages der Einkommenssteuer- und Sozialversicherungspflicht und wird daher nach entsprechendem Abzug ausgezahlt." Das monatliche Gehalt des Klägers betrug zuletzt circa 3.500,00 € brutto. Seit dem 10.10.2022 ist der Kläger durchgehend erkrankt. Er bezog ausweislich der Bescheinigung der m. Betriebskrankenkasse vom 01.12.2022 (Bl. 86 der Akte) seit dem 21.11.2022 Krankengeld. Der Krankengeldbezug des Klägers beruht nicht auf einem Arbeitsunfall. Der Kläger hat mit am 09.03.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beklagten am 16.03.2023 zugestelltem Schriftsatz Klage erhoben. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte sei entsprechend der tarifvertraglichen Vereinbarung verpflichtet, die Pflegezusatzversicherung zur Verfügung zu stellen. Dass die Beklagte diesen Anspruch nicht erfüllen könne, werde bestritten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so wäre die Beklagte verpflichtet, ihn so zu stellen, dass er einen entsprechenden Versicherungsschutz habe, also entsprechend einen Tarif bei einer anderen Versicherung abzuschließen oder aber - hilfsweise - die Kosten einer Pflegezusatzversicherung zu erstatten. Dies wäre der monatliche Betrag von 33,00 €. Mache sie das nicht, so sei sie schadensersatzpflichtig, was mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemacht werde. Mit dem Klageantrag zu 3 verfolge er das in der letzten Tarifrunde zugesagte Lohnplus im Chemie- und Pharmabereich. Die Gewerkschaft IG BCE habe mit dem zuständigen Arbeitgeberverband ausgehandelt, dass die Beschäftigten Sonderzahlungen erhielten in Höhe von 3.000,00 € pro Kopf. Diese Einmalzahlungen sollten als Inflationsgeld steuer- und abgabenfrei gezahlt werden und zwar in zwei Schritten zu jeweils 1.500,00 €. Zwar sei zutreffend, dass er im Dezember 2022 nicht gearbeitet habe und auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe. In dem Verhandlungsergebnis sei aber auch geregelt, dass dem Anspruch auf Entgelt gleichstehe soweit Krankengeld oder Verletztengeld bezogen werde. Die Formulierung "aufgrund von Arbeitsunfällen" beziehe sich denkgesetzlich nur auf Verletztengeld oder Übergangsgeld. Denn wenn ein Arbeitsunfall vorliege, so werde dies über die Berufsgenossenschaft abgewickelt, die dann auch entsprechend Verletztengeld zahle. In diesen Fällen werde kein Krankengeld gezahlt. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien hier zwischen Krankengeld und Verletztengeld differenzierten, brächten sie zum Ausdruck, dass eine Verletztengeldzahlung aufgrund eines Arbeitsunfalls den Anspruch genauso erhalte wie die Zahlung von Krankengeld in jedem anderen Fall. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für ihn und seine Familienangehörigen eine Pflegezusatzversicherung zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" abzuschließen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.07.2021 entstanden sind oder entstehen werden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die monatlichen Kosten einer Pflegezusatzversicherung zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Inflationsgeld in Höhe von netto 1.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2023. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel sei eine klassische sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren und auch bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne jedoch davon auszugehen sein, dass in diesem Arbeitsvertrag vom 30.09.2003 die vereinbarte Inbezugnahmeklausel eine dynamische Inbezugnahme der für die chemische Industrie Rheinland-Pfalz geltenden Tarifverträge auch für den Fall des Austritts der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband enthalte. Der TV Pflegezusatzversicherung gelte - auch nach Auffassung der IG BCE - ausschließlich für Unternehmen, die Mitglied in einem regionalen Chemiearbeitgeberverband und damit tarifgebunden seien. Die Frage, ob nicht tarifgebundene Unternehmen eine "Ausgleichszahlung" leisten müssten, stelle sich bereits nach Auffassung der tarifschließenden Gewerkschaft von vornherein nicht. Denn dies sei nach dem Wortlaut des Tarifvertrags Pflegezusatzversicherung auch ausgeschlossen, da der Tarifvertrag bereits in Unternehmen nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine Gültigkeit und Rechtswirkungen entfalte. Dies sei auch denklogisch, da nach dem von den Tarifvertragsparteien gewählten Konstrukt der Gruppenversicherungsvertrag mit dem Versicherungskonsortium so verhandelt und vereinbart sei, dass ausschließlich tarifgebundene Arbeitnehmer überhaupt nach den Versicherungsbedingungen die Möglichkeit hätten, bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer zu versichern. Demnach gehörten bereits von vornherein Arbeitnehmer nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht zu dem versicherbaren Personenkreis, der überhaupt zu dem mit dem Versicherungskonsortium im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" als versicherte Person angemeldet werden könnte. Dies komme auch in § 2 des Tarifvertrags sehr deutlich zum Ausdruck, da in diesem geregelt sei, dass ein Arbeitgeber die anspruchsberechtigten Personen zum Gruppenversicherungsvertrag anzumelden habe. Sei der Arbeitgeber - wie vorliegend - nicht durch Mitgliedschaft in einem regionalen Arbeitgeberverband der Chemischen Industrie tarifgebunden, seien dessen Arbeitnehmer - nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien - auch nicht in dem entsprechenden Gruppenversicherungsvertrag versicherbar. Klarstellend sei in § 2 dieses Tarifvertrages von den Tarifvertragsparteien sodann zusätzlich noch aufgeführt worden, dass sich die arbeitgeberseitigen Verpflichtungen darin erschöpften, Anspruchsberechtigte im Sinne von versicherbaren Personen zur Gruppenversicherung anzumelden und bei versicherbaren Personen die Beiträge in Höhe von monatlich gut 33,00 € auch zu zahlen. Ausdrücklich sei ferner in § 2 Abs. 1 Satz 4 des Tarifvertrags festgehalten, dass sich weitere Ansprüche an den Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag nicht ergäben. Die arbeitgeberseitige Verpflichtung aus dem TV Pflegezusatzversicherung solle sich nach dem unzweifelhaften Willen der Tarifvertragsparteien darin erschöpfen, dass Anspruchsberechtigte im Sinn des Tarifvertrags zu dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Versicherungskonsortium abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag anzumelden seien, und bei einer entsprechenden Anmeldung vom Arbeitgeber dann monatliche Prämien in Höhe von gut 30 € zu zahlen. Allerdings seien gemäß § 4 des Tarifvertrags Pflegezusatzversicherung anspruchsberechtigt nur solche Arbeitnehmer, die neben der Erfüllung anderer Voraussetzungen den Versicherungsbedingungen des Gruppenversicherungsvertrags entsprächen, und deshalb zum versicherbaren Personenkreis gehörten. Der Kläger könne mangels Anspruchsberechtigung und Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 des genannten Tarifvertrags einen Anspruch bereits nicht geltend machen. Dem Kläger fehle insofern eine Anspruchsvoraussetzung. Der Klageantrag zu 2 unterliege bereits deshalb der Abweisung, da für eine vom Kläger angenommene Schadensersatzpflichtverpflichtung jegliche Grundlage fehle. Denn der Kläger habe bereits keinen Anspruch aus dem von ihm in Bezug genommenen TV Pflegezusatzversicherung. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ihrerseits sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Inflationsgeldes. Gemäß lit. A 2 b, 2. Absatz des Verhandlungsergebnisses 2022 solle dem Anspruch auf Entgelt lediglich gleichstehen der Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsausfällen. Dies sei auch denklogisch und nachvollziehbar, da die tarifliche Inflationsausgleichsregelung zunächst einen werktätigen Arbeitnehmer in dem der Auszahlung vorausgehenden Monat voraussetze oder aber zumindest einen Arbeitnehmer, bei welchem der Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung zu leisten habe. Hinsichtlich der Gleichstellung von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zumindest ein Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegen, weshalb sie ausdrücklich vereinbart hätten, dass der Bezug von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfällen zu erfolgen habe, um eine Gleichstellung mit einem Anspruch auf Entgelt überhaupt herbeizuführen. Der Kläger habe, sofern er Krankengeld bezogen haben sollte, dieses nicht aufgrund eines Arbeitsunfalles bezogen. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, Krankengeldzahlungen erfolgten nicht bei einem Arbeitsunfall. Bei einem Arbeitsunfall erfolgten Krankengeldzahlungen, wenn die zuständige Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls noch nicht festgestellt habe und deshalb (noch) kein Verletztengeld gezahlt werde. Auch aus den Veröffentlichungen der Gewerkschaft ergebe sich, dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles Grundvoraussetzung dafür sei, dass der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld einem Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch im Monat Dezember 2022 gleichgestellt werden solle. Hätten die Parteien die Zahlung eines Krankengeldes ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und also auch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ausreichen lassen wollen, wäre dies in lit. A Ziffer 2 b Abs. 1, nach welchem als Anspruchsvoraussetzung für den Monat vor der Auszahlung ein Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens zwölf Arbeitstage vorausgesetzt worden sei, zum Ausdruck gekommen. Dies sei indes nicht geschehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.12.2023 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der Antrag zu 1 sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und deswegen nicht zulässig. Der Leistungsantrag enthalte eine Unklarheit darüber, wen genau der Kläger unter dem Begriff der "Familienangehörigen" verstehe. Zudem würde eine weitere Ungewissheit darüber bestehen, welche Konditionen im Einzelnen der "vereinbarte Tarif Care-Flex Chemie" aktuell und zukünftig umfasse. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, dass sie für ihn eine Pflegezusatzversicherung abschließe, die dem Tarif Care-Flex Chemie und den hierin enthaltenen Konditionen entspreche. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel führe nicht dazu, dass eine Verpflichtung der Beklagten bestehen würde. Denn der Anspruch des Klägers gehe über das hinaus, was der Tarifvertrag regele. Dieser stelle ausdrücklich fest, dass die Tarifparteien bereits einen Vertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen hätten. Es habe zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bereits festgestanden, wer von diesem Versicherungsvertrag profitieren dürfe und wer nicht. Unter den bereits feststehenden Voraussetzungen ergebe sich aus dem Tarifvertrag ein Anspruch. Darüberhinausgehende Verpflichtungen enthalte der Tarifvertrag - ausdrücklich - nicht. Der Tarifvertrag regele nur die Teilhabe an genau diesem Vertrag, nicht den Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch gleichwertigen Vertrages. Dies sei auch aus dem Gesichtspunkt her erklärbar, dass es für einen Arbeitgeber deutlich teurer wäre, einen eigenen Vertrag abzuschließen, als sich an einen bestehenden großen Gruppenvertrag anzuhängen, was der Beklagten aber mangels Verbandsmitgliedschaft nicht offenstehe. Auch der Antrag zu 2 sei abzuweisen gewesen. Dieser Antrag sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Beklagte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zugunsten des Klägers verpflichtet gewesen. Sie habe daher keine Pflicht verletzt, indem sie deren Abschluss unterlassen habe. Hinzu komme, dass sie sich unstreitig sogar darum bemüht habe, trotz fehlender Verbandsmitgliedschaft an dem abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag teilzunehmen, was ihr aber versagt geblieben sei. Selbst wenn man eine dahingehende Pflicht ihrerseits angenommen hätte, hätte sie diese somit nicht schuldhaft verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor. Der Hilfsantrag zu 2 sei nicht begründet. Der Tarifvertrag enthalte keine Verpflichtung der Beklagten, einen Pflegeversicherungsvertrag zu finanzieren, den der Kläger selbst abschließe. Diese Rechtsfolge könne sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ergeben. Der Tarifvertrag enthalte nur Regelungen zu einer bestimmten Gruppenversicherung und stelle ausdrücklich fest, dass darüberhinausgehende Verpflichtungen nicht begründet werden sollten. Insofern fehle es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs. Der Antrag zu 3 habe in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des Tarifvertrags für eine Inflationsgeldzahlung lägen nicht vor. Dies ergebe eine Auslegung des Tarifvertrags. Der Tarifvertrag enthalte zu dem Fall des Klägers, der im Monat vor Fälligkeit Krankengeld bezogen habe und dies nicht auf einem Arbeitsunfall beruht habe, keine eindeutige Formulierung. Durch die sprachliche Formulierung werde einerseits die Fallgruppe "Elterngeld/Kinderkrankengeld/Kurzarbeitergeld/Infektionsschutzgesetzleistungen" sowie dann die weitere Fallgruppe "Krankengeld/Verletztengeld/Übergangsgeld" genannt. Es wäre bereits naheliegend gewesen, den Fall des Krankengeldes als wohl am häufigsten auftretende Konstellation zu Beginn und in der ersten Fallgruppe zu nennen, wenn die Tarifvertragsparteien tatsächlich dessen Bezug zum Entstehen eines Inflationsgeldesanspruchs hätten genügen lassen wollen. Aber auch inhaltlich enthalte die Aufzählung nach dem "und" eine eigene Gruppierung. An diese Gruppe werde die weitere Voraussetzung, dass der Anspruch wegen eines Arbeitsunfalls entstanden sein müsse, ergänzt. Übergangsgeld und Krankengeld würden grundsätzlich nicht nur bei Arbeitsunfällen gezahlt, sodass die Einschränkung am Ende des Satzes sprachlich sinnhaft sei. Sie sei auch in der Sache nachvollziehbar, da die Tarifvertragsparteien hierdurch eine häufig vorkommende Konstellation (Krankengeldbezug) aus dem Anwendungsbereich hätten herausnehmen wollen, dies aber für den Fall wiederum zugunsten des Arbeitnehmers hätten anders regeln wollen, dass die ausbleibende Vergütungszahlung auf einem betrieblichen Geschehen, nämlich einem Arbeitsunfall beruhe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 104 ff. der Akte) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.01.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16.01.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit einem am 04.03.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 12.04.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 131 ff., 165 der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend, entsprechend dem Vertrag, der bei Parteien, die tarifgebunden seien, Anwendung finde, seien als Familienangehörige die Ehefrau und die Familienangehörigen ersten Grades in den Versicherungsvertrag einbezogen. Das Arbeitsgericht gehe - wie im Übrigen auch beide Parteien - zutreffend davon aus, dass der einschlägige Tarifvertrag aufgrund dynamischer Verweisung Anwendung finde. Dieser Tarifvertrag regele die Teilhabe an einem entsprechenden Versicherungsvertrag. Damit sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, ihn an diesem Versicherungsvertrag teilhaben zu lassen, sondern darüber hinaus auch Schadensersatz zu leisten, wenn sie dies nicht machen könne. Wäre die Beklagte nach wie vor tarifgebunden, so käme er unstreitig in den Genuss dieser Pflegezusatzversicherung. Dies sei im Tarifvertrag ausdrücklich so geregelt. Dieser Tarifvertrag gelte nun aber weiter. Allein die Tatsache, dass die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und damit nicht mehr tarifgebunden sei, könne aber nicht dazu führen, dass die weitere Geltung des Tarifvertrags damit ende. Die Beklagte habe durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband und die insoweit weggefallene Tarifbindung verschiedene Vorteile, durchaus auch finanzieller Art. Diese Vorteile hätten sie dazu bewogen, diesen Schritt zu gehen, sodass entsprechende Beiträge dadurch gespart worden seien, dass für zukünftige Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag mit den sonstigen Leistungen nicht gelte und vieles mehr. Dann müsse die Beklagte aber auch die finanziellen Folgen tragen, die mit diesem Schritt im Hinblick auf die Weitergeltung des Tarifvertrags in Fällen wie in seinem verbunden seien. Auch die Inflationsgeldzahlung sei zu leisten. Bei Arbeitsunfällen werde Verletztengeld oder Übergangsgeld geleistet, hingegen kein Krankengeld. Es würden hier juristische Formulierungen gewählt, die in den Sozialgesetzbüchern verankert seien. Verletztengeld werde nach § 45 SGB VII gezahlt, wenn "infolge eines Versicherungsfalls", also eines Arbeitsunfalls, der unter die Vorschriften der Unfallversicherung falle, eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Das Übergangsgeld gemäß § 49 SGB VII werde erbracht, wenn infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistet würden. Krankengeld werde bei einem Arbeitsunfall nicht gezahlt. Der Fachbegriff des Krankengeldes sei in § 44 SGB V geregelt und von einem Arbeitsunfall völlig unabhängig. Wenn juristisch vorgebildete Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag diese Fachbegriffe verwendeten, so hätten sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Begriffe mit dem entsprechenden Hintergrund und dieser Bedeutung anwendeten. Hätte man nur Fälle mit Arbeitsunfällen im Blick gehabt, so hätte es ausgereicht, sich auf das Verletztengeld und das Übergangsgeld zu beziehen. Es sei in keinster Weise nötig gewesen, das Wort Krankengeld zu erwähnen, das bei Arbeitsunfällen nicht gezahlt werde. Insofern ergebe die Auslegung dieser Begriffe, dass die sonstige Formulierung und Aneinanderreihung der Begriffe mit "und" und "oder" lediglich unglücklich gewählt sei, dass aber auch der Bezieher von Krankengeld in den Genuss des Inflationsgeldes kommen solle. Letztendlich sei dies auch sachgerecht, da es reine Zufälligkeiten seien, ob ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsunfalles länger ausfalle oder aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlages. Der entsprechende Arbeitnehmer habe die verminderten Einkünfte von Krankengeld oder Verletztengeld, habe aber die gleichen Aufwendungen und leide gleichermaßen unter der Inflation. Mit der Klageerweiterung werde der zweite Teil der tariflichen Inflationsgeldzahlungen geltend gemacht. Dieser sei nach dem Tarifvertrag zum 01.02.2024 fällig und zu zahlen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2023, Az. 5 Ca 183/23, 1. die Beklagte zu verurteilen, für ihn und seine Ehefrau A., geb. F., geboren.1966 sowie seine Tochter D., geboren 1991 und seine Tochter C., geboren 1993 eine Pflegezusatzversicherung zu dem vereinbarten Tarif "CareFLEX-Chemie" abzuschließen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm und seinen vorgenannten Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.01.2021 entstanden sind oder entstehen werden; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die monatlichen Kosten einer Pflegezusatzversicherung zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Inflationsgeld in Höhe von netto 1.500,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2023; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, die Klage des Klägers auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 12.04.2024 in das Verfahren eingeführten weiteren Zahlungsantrages neben der Zurückweisung der Berufung abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 27.03.2024 sowie der Schriftsätze vom 19.04.2024 und 12.02.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 145 ff., 170 f., 196 ff. der Akte), als rechtlich zutreffend. Die Berufung sei im Wesentlichen bereits unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Form begründet worden sei. Sie enthalte weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch zeige sie hinsichtlich aller tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler auf. Wenn auch hinsichtlich der Frage, welche Familienmitglieder nach Auffassung des Klägers von dem TV Pflegezusatzversicherung profitieren könnten, vom Kläger eine Klarstellung vorgenommen worden sei, reiche dies nicht aus. Im Übrigen sei es nicht ihre Aufgabe, Familienmitglieder des Klägers zu versichern. Nach Maßgabe des TV Pflegezusatzversicherung sei der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Anspruchsberechtigte, dies müssten versicherbare Personen sein, zum Gruppenversicherungsvertrag anzumelden. Damit erschöpfe sich die arbeitgeberseitige Verpflichtung. Eine zusätzliche private Absicherung von Familienmitgliedern habe gemäß § 5 des TV Pflegezusatzversicherung sodann unabhängig vom Gruppenversicherungstarifvertrag zu erfolgen, und zwar nicht durch den Arbeitgeber. Mit dem selbstständig tragenden Grund für die Klageabweisung als unzulässig, dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht hinreichend klar bezeichnet gehabt habe, welche Konditionen im Einzelnen der von ihm benannte Tarif "Care Flex Chemie" überhaupt haben solle, beschäftige sich die Berufungsbegründung überhaupt nicht. Auch habe sich der Kläger nicht mit dem weiteren und selbstständig tragenden Grund der klageabweisenden Entscheidung auseinandergesetzt, dass - was unstreitig sei - die Tarifvertragsparteien aufgrund autonomer Entscheidung einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium geschlossen hätten. Zu diesem Gruppenversicherungsvertrag könnten allerdings nur solche Arbeitnehmer angemeldet werden, die bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt seien. Die arbeitgeberseitige Verpflichtung aus dem Tarifvertrag erschöpfe sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts in seinem angefochtenen Urteil darin, versicherbare Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigte zu dem Gruppenversicherungsvertrag anzumelden. Sie sei hierzu - unstreitig - nicht in der Lage, da der Kläger als Arbeitnehmer eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers nicht versicherbar sei. Das Arbeitsgericht habe in seinem angefochtenen Urteil sodann des Weiteren und zutreffend darauf abgestellt, dass sich nur unter den nach dem Versicherungsvertrag feststehenden Voraussetzungen überhaupt ein Anspruch auf Anmeldung eines Arbeitnehmers ergebe und der Tarifvertrag eine darüberhinausgehende Verpflichtung ausdrücklich nicht enthalte (vielmehr klarstelle, dass sich weitergehende Ansprüche aus dem Tarifvertrag nicht ergäben). Das Arbeitsgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung auch weiter zutreffend darauf abgestellt, dass der Tarifvertrag nur die Teilhabe an genau diesem Gruppenversicherungsvertrag regle, indes nicht einen Anspruch auf Abschluss eines anderen, wenn auch möglicherweise ähnlichen Vertrages bei einer anderen Versicherungsgesellschaft. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zu dynamischen Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, welche der Kläger in seiner Berufungsbegründung halte, habe er sich mit diesen tragenden Gründen der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht im Geringsten beschäftigt. Unabhängig davon greife er auch nicht den selbstständig tragenden Grund der arbeitsgerichtlichen Entscheidung an, dass der Kläger mit seiner Klage im Ergebnis von ihr nicht das verlange, was der Tarifvertrag regele, sondern vielmehr etwas anderes - ein Aliud -, was weit über den Inhalt des Tarifvertrags hinausgehe. Hinsichtlich des vom Kläger nunmehr angekündigten Antrags zu 2, welchen er bezüglich der Definition von Familienangehörigen konkretisiere, gelte das vorstehend Gesagte entsprechend. Das Arbeitsgericht habe im Übrigen seine Klageabweisung bezüglich des Feststellungsantrags darauf gestützt, dass mangels Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zugunsten des Klägers von ihr keine Pflicht verletzt sei, indem sie es unterlassen habe, eine nicht bestehende Verpflichtung umzusetzen. Auch hierzu und zu diesem selbstständig tragenden Grund der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts enthalte die Berufungsbegründung keine hinreichenden, auf die Gründe des angefochtenen Urteils zugeschnittenen Ausführungen. Jedenfalls sei die Berufung insgesamt unbegründet. In der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage, dem TV Pflegezusatzversicherung, seien Anspruchsvoraussetzungen normiert, die der Kläger nicht erfülle und mit welchen er sich auch nicht beschäftige. Die gesamte Argumentation des Klägers sei vor diesem Hintergrund zirkelschlüssig, denn im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nicht um die Auslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel, sondern darum, dass der Kläger etwas begehre, worauf er bereits nach den Regelungen des von ihm in Bezug genommenen Tarifvertrags keinen Anspruch habe. Mit dem Antrag auf ihre Verurteilung, für den Kläger und seine Familienangehörigen eine Pflegezusatzversicherung zu den jeweiligen Bedingungen, wie sie der Tarif "Care Flex Chemie" dem Kläger und seine Familienangehörigen biete, abzuschließen, entferne sich der Kläger weit von dem, was dieser Tarifvertrag vorsehe. In dem Tarifvertrag sei an keiner Stelle aufgeführt, dass ein Arbeitgeber bei Unmöglichkeit einer Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag verpflichtet sein solle, bei irgendwelchen anderen Unternehmen eine Versicherung zu Bedingungen, die ausschließlich und exklusiv im Gruppenversicherungsvertrag vereinbart worden seien, herbeizuführen. Dies auch unabhängig davon, dass der Kläger diese Bedingungen nicht einmal konkret benenne. Hinsichtlich des Abschlusses einer Pflegezusatzversicherung für eine Ehefrau und die Kinder gehe im Übrigen auch der Antrag des Klägers weit über das hinaus, was bei seiner Versicherbarkeit in dem zwischen den Tarifvertragsparteien und einem Versicherungskonsortium geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag überhaupt vorgesehen sei. Denn dort hätte der Kläger dann auf eigene Rechnung (und mit Gesundheitsprüfung!) etwaige weitere Module selbst mit dem Versicherungskonsortium vereinbaren müssen, nicht indes der Arbeitgeber, § 5 TV Pflegezusatzversicherung. Eine dynamische Bezugnahmeklausel könne grundsätzlich nicht dazu führen, einem Arbeitnehmer Ansprüche, die ihm nach dem Tarifvertrag gerade nicht zustehen sollten, entstehen zu lassen. Soweit der Kläger auf zu erwartenden Schaden für sich und seine Familienangehörigen hinweise, übersehe er, dass eine Schadensersatzverpflichtung bereits denknotwendig nicht in Betracht komme. Der Kläger übersehe im Übrigen bei seinem Antrag zu 2, dass selbst für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach dem in Rede stehenden Tarifvertrag eine Pflegezusatzversicherung erst mit Wirkung ab dem 01.07.2021 abzuschließen gewesen sei. Hinsichtlich des Hilfsantrags zum Antrag zu 2, hinsichtlich dessen ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht stattfinde, sei festzuhalten, dass dieser Antrag zunächst unzulässig sei, da überhaupt nicht konkretisiert sei, um welche monatlichen Kosten es überhaupt gehen solle. Zudem sei dieser Antrag auch unbegründet, weil keine Anspruchsgrundlage bestehe. Die Voraussetzungen für eine Zahlung des im Verhandlungsergebnis 2022 geregelten tariflichen Inflationsgeldes, die in Ziffer 2 b definiert seien, seien nicht erfüllt. Ein Verletztengeld werde gezahlt, wenn von der zuständigen Berufsgenossenschaft ein Arbeitsunfall in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sei und sich Verletzungen als kausale Folge des Arbeitsunfalls darstellten. Das Verwaltungsverfahren vor den zuständigen Berufsgenossenschaften nehme in aller Regel einige Zeit in Anspruch und einem durch einen Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmern werde, sofern zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls von der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht festgestellt sei, von der zuständigen Krankenkasse zunächst Krankengeld tatsächlich gezahlt. Durch die sprachliche Formulierung hätten die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Zahlung der genannten Lohnersatzleistungen auf eine betriebliche Ursache, ein betriebliches Geschehen, einen Arbeitsunfall zurückzuführen sein müsse. Es sei offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien damit nicht ein allgemeines Lebensrisiko oder Erkrankungsrisiko eines Arbeitnehmers hätten erfassen wollen, sondern nur ein solches Risiko, welches auf einem betrieblichen Geschehen beruhe. Die Auslegung der tariflichen Inflationsgeldregelungen dahingehend, dass die anspruchsersetzenden Alternativen Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld mit der Bedingung verknüpft seien, dass diese aufgrund von Arbeitsunfällen entstanden seien, sei ohne weiteres mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Regelungen verstießen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder höherrangiges Recht. Die Tarifvertragsparteien seien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden. Die tarifliche Normsetzung, die in Ausübung der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie erfolge, unterliege aus dem Schutzauftrag der Verfassung allenfalls insoweit einer Korrektur durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, als evident gleichheitswidrige Differenzierungen vorgenommen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern im Rahmen ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Den Tarifvertragsparteien komme insoweit auch eine Einschätzungsprärogative zu, sie dürften bei der Normsetzung durchaus generalisieren und typisieren und seien insofern keineswegs verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder aber gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge das Vorliegen sachlich vertretbarer Gründe. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen sei einer tariflichen Norm dann, allerdings auch nur dann, die Wirksamkeit zu versagen, wenn überhaupt kein sachlicher Grund für eine Differenzierung vorliege und ein evidenter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz offensichtlich sei. Die Vertragsparteien hätten für gewisse Arbeitnehmer eigentlich fehlende Voraussetzungen für einen Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld fingiert. Sie hätten Arbeitnehmern mit einem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung Bezieher von Elterngeld, Kinderkrankengeld, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach dem IfSG und Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleichgestellt. Es sei keinerlei Differenzierung ersichtlich, die an einem nach dem AGG verpönten Merkmal anknüpfen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Wesentlichen gleiche Gruppen ungleich behandelt werden sollten. Jedenfalls aber liege ersichtlich ein sachlicher Grund vor, soweit in der Tarifnorm Arbeitnehmer, die Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen beziehen, anders behandelt würden als Arbeitnehmer, die Krankengeld aufgrund einer dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnenden Krankheit bezögen. Denn die auf einem Arbeitsunfall beruhende Krankheit begründe eine zumindest gewisse Solidaritätspflicht des Arbeitgebers, der in einer besonderen Verantwortung bei betriebsbedingten Schäden stehe. Auch liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos erkrankten Arbeitnehmern mit Arbeitnehmern in Elternzeit und Beziehern von Elterngeld vor. Es handele sich bereits um nicht vergleichsfähige Personengruppen, da dem Elterngeldbezug eine besondere soziale Verantwortung gegenüber den als schützenswert zu bezeichnenden Eltern aus Art. 6 GG zugrunde liege. Das gleiche gelte für die Bezieher von Kinderkrankengeld, auch hier fehle es an einer tauglichen Vergleichsgruppe. Hinsichtlich der Bezieher von Kurzarbeitergeld fehle es ebenfalls an einer vergleichbaren Personengruppe. Kurzarbeit sei das Resultat betrieblicher oder wirtschaftlicher Umstände, die einen Arbeitsausfall bedingten, mithin auf einer betrieblichen Ursache beruhten. Hinsichtlich der Bezieher von Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG liege ebenfalls keine vergleichbare Gruppe vor. Denn Bezieher von Leistungen gemäß § 56 IfSG müssten bereits nicht zwingend erkrankt sein und eine entsprechende Quarantäne (als öffentlich-rechtlich verankertes Sonderopfer) entspreche auch dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, andere Arbeitnehmer im Betrieb vor einer Infektion zu schützen. Einer Klagerweiterung im Berufungsverfahren stimme sie nicht zu. Ob der Kläger im Dezember 2023 noch einen Krankengeldanspruch gehabt habe, sei unbekannt. Unstreitig habe der Kläger einen Arbeitsunfall nicht erlitten. Der Kläger habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass irgendein betriebliches Geschehen dazu geführt habe, dass er im Dezember 2023 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 12.06.2024 und 16.07.2025 (Bl. 174 ff., 212 ff. der Akte) Bezug genommen.