Beschluss
8 TaBV 6/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0612.8TABV6.18.00
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Leitsätze
1. Generell sind bei Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr sind nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen, weil nach § 100 Abs 1 S 2 ArbGG die Arbeitsgerichte die Bestellung nur ablehnen dürfen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Zugleich wird mit der Entscheidung über die Einsetzung einer Einigungsstelle keine abschließende Entscheidung über deren Zuständigkeit getroffen.(Rn.33)
2. In Verfahren nach § 100 ArbGG kann das Rechtsschutzinteresse fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht gemäß § 74 Abs 1 S 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln.(Rn.36)
3. Eine - etwaig - unvollständige Erfüllung des Informations- und Unterrichtungsanspruchs aus § 111 S 1 BetrVG hindert nicht die Einsetzung der Einigungsstelle. Dieser Anspruch kann neben der Durchführung der Einigungsstelle weiterhin geltend gemacht werden. Zudem können Informationsdefizite im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden.(Rn.38)
4. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.(Rn.41)
5. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der von den Arbeitnehmern gewählte örtliche Betriebsrat primär für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 50 Abs 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen.(Rn.44)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Generell sind bei Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr sind nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen, weil nach § 100 Abs 1 S 2 ArbGG die Arbeitsgerichte die Bestellung nur ablehnen dürfen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Zugleich wird mit der Entscheidung über die Einsetzung einer Einigungsstelle keine abschließende Entscheidung über deren Zuständigkeit getroffen.(Rn.33) 2. In Verfahren nach § 100 ArbGG kann das Rechtsschutzinteresse fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht gemäß § 74 Abs 1 S 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln.(Rn.36) 3. Eine - etwaig - unvollständige Erfüllung des Informations- und Unterrichtungsanspruchs aus § 111 S 1 BetrVG hindert nicht die Einsetzung der Einigungsstelle. Dieser Anspruch kann neben der Durchführung der Einigungsstelle weiterhin geltend gemacht werden. Zudem können Informationsdefizite im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden.(Rn.38) 4. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.(Rn.41) 5. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der von den Arbeitnehmern gewählte örtliche Betriebsrat primär für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 50 Abs 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen.(Rn.44) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle. Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. Sie beabsichtigt ihre Filiale in C., für die der zu 2. beteiligte, beschwerdeführende Betriebsrat gebildet ist, zum 31. Dezember 2018 zu schließen. Am 7. Dezember 2017, 23. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 26. Februar 2018 fanden Gespräche der Betriebsparteien statt, in denen die Arbeitgeberin den Betriebsrat zunächst über die Gründe ihrer Entscheidung, den avisierten Zeitplan für die Schließung und etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen informierte. Im zweiten Termin übergab die Arbeitgeberin einen Interessenausgleich und Sozialplan, der für eine andere Filialschließung vereinbart worden war und erklärte, dass man sich auf dieser Basis einigen könne. Im vierten Termin legte der Betriebsrat seinerseits den Entwurf eines Interessenausgleichs und Sozialplans vor. Mit E-Mail vom 1. März 2018 (Bl. 39 d.A.) erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert. Sie schlug vor, die Verhandlungen in einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000" unter dem Vorsitz von Herrn F. W. mit je drei Beisitzern fortzuführen. Der Betriebsrat beschloss am 12. März 2018, für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht zuständig zu sein. Für die Einigungsstelle nur zum Sozialplan seien je fünf Beisitzer einzusetzen. Mit ihrem am 14. März 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle. Da der zunächst als Vorsitzender der Einigungsstelle vorgeschlagene Herr W. - der das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt - nach eigener Aussage erst ab der 31. KW zur Verfügung steht, hat die Arbeitgeberin im Verlauf des Verfahrens ihren Antrag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der einzusetzenden Einigungsstelle geändert. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - (Bl. 156 - 159 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" den Präsidenten des LAG Brandenburg a.D. Dr. H. F. E. zu bestellen; 2. die Anzahl der Beisitzer auf jeweils 3 Personen pro Betriebspartei festzusetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. hilfsweise 1. Herr F. W. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf je Betriebspartei festgesetzt. Mit Beschluss vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - hat das Arbeitsgericht Trier den Anträgen der Arbeitgeberin überwiegend stattgegeben und den Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse liege vor, da die Betriebsparteien bereits das Verhandlungsstadium erreicht hätten. Eine - ggf. - unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats hindere die Einsetzung der Einigungsstelle nicht, da Informationsdefizite auch noch im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden könnten. Der Betriebsrat sei nicht offensichtlich unzuständig, da die Arbeitgeberin das Vorliegen eines unternehmenseinheitlichen Konzepts bestreite. Ob (ggf. auch) der Gesamtbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig sei, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe II. dieses Beschlusses (Bl. 159 - 163 d.A.) verwiesen. Gegen den ihm am 3. April 2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 17. April 2018 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes geltend: Es fehle für die Anträge der Arbeitgeberin bereits am Rechtsschutzinteresse, weil keine Verhandlungen iSd. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stattgefunden hätten. Diese seien nicht möglich gewesen, weil die Arbeitgeberin ihn über die geplante Betriebsänderung nur unvollständig unterrichtet habe. Zum einen habe sie ihm den Mietvertrag für die Filiale 000 nicht vorgelegt und ihn nicht über die Inhalte der Mietvertragsverhandlungen informiert, was zur Entwicklung alternativer Konzepte erforderlich sei. Zum anderen habe die Arbeitgeberin hinsichtlich der Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden sollen, widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe sie - trotz entsprechender Aufforderung - das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG noch nicht eingeleitet. Mit Blick auf die unzureichende Unterrichtung sei die Einigungsstelle darüber hinaus offensichtlich unzuständig. Seine, des örtlichen Betriebsrats, offensichtliche Unzuständigkeit für den Interessenausgleich ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass der Gesamtbetriebsrat hierfür offensichtlich zuständig sei. Wenn die Arbeitgeberin plane, Arbeitnehmer aus zu schließenden Standorten an andere Standorte zu versetzen, müsse der Gesamtbetriebsrat einbezogen werden. Ansonsten drohe eine doppelte Rechtsschutzlücke: Der örtliche Betriebsrat könne mangels Zuständigkeit nicht gegen die Interessen der Beschäftigten anderer Standorte über zumutbare Versetzungen im Rahmen des Interessenausgleichs verhandeln. Ebenso wenig könne er die von Kündigung bedrohten Beschäftigten vor unzumutbaren Versetzungen im Mitbestimmungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG schützen, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Restmandat gedeckt sei. Daher sei in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auszugehen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat über die Möglichkeiten von Initiativbewerbungen aus Schließungsfilialen verhandeln wolle. Darüber hinaus sei von einer unternehmenseinheitlichen Entscheidung und Vorgehensweise zur Schließung von Standorten und Umstrukturierung verbunden mit Personalabbau auszugehen. Die Arbeitgeberin plane allein in den Geschäftsjahren 2017 bis 2019 mindestens 22 Filialen zu schließen, wovon mindestens ca. 640 Mitarbeiter betroffen seien. Da die Mietverträge zentral verhandelt würden, bestehe eine starke Vermutung für eine unternehmensweite Planung, jedenfalls sei diese nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Gesamtbetriebsrat habe die Arbeitgeberin zu Verhandlungen aufgefordert und zwischenzeitlich seinerseits ein Verfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet. Schließlich handele es sich bei der Filiale 000 nicht um einen Betrieb iSd. KSchG. Daher sei eine filialübergreifende Sozialauswahl und Personalplanung erforderlich, die einer Regelung durch ihn, den örtlichen Betriebsrat, entgegenstehe. Hilfsweise sei eine Einigungsstelle lediglich für den Regelungsinhalt "Sozialplan" unter dem Vorsitz von Frau Dr. M. einzusetzen. Herr Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. genieße nicht sein Vertrauen. Dies folge aus den Auskünften anderer Betriebsräte des Unternehmens, bei denen er, der Betriebsrat, Erkundigungen eingeholt habe. Da Herr C. im Betrieb noch keine Einigungsstelle geleitet habe, werde seine Einsetzung auch nicht dem Interesse an Beschleunigung, auf das das Arbeitsgericht abstelle, gerecht. Frau Dr. M. genieße hingegen das Vertrauen beider Beteiligten und sei mit den Besonderheiten des Unternehmens auf Grund bereits durchgeführter Einigungsstellen vertraut. Schließlich sei - soweit eine Einigungsstelle einzusetzen sei - die Bestellung von fünf Beisitzern je Betriebspartei erforderlich. Er müsse wegen der Zahl von 56 betroffenen Mitarbeitern einen weiteren Sachverständigen zusätzlich zu seinem juristischen Beisitzer hinzuziehen. Da die Gewerkschaft ver.di die Arbeitgeberin aufgefordert habe, wegen der beabsichtigten Filialschließung einen Tarifsozialplan abzuschließen, müsse ein gewerkschaftlicher Vertreter als Beisitzer benannt werden. Wegen der langen Anreise mit schlechten Umsteigeverbindungen zum voraussichtlichen Tagungsort der Einigungsstelle in F. a.M. sei es den zu Beisitzern zu bestimmenden Betriebsratsmitgliedern unzumutbar, die Hin- und Rückreise allein zu unternehmen. Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - aufzuheben und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen. hilfsweise, 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - abzuändern und zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" Frau Dr. M. zu bestellen; 3. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf je Betriebspartei festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie führt aus, der Betriebsrat habe sich aus den erteilten Informationen ein umfassendes Bild der geplanten Maßnahme und ihrer Auswirkungen machen können. Wenn die betroffenen Mitarbeiter das Unternehmen durch Eigenkündigung verließen oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestünde, seien betriebsbedingte Kündigungen ggf. nicht erforderlich. Nur darauf habe sie abgestellt. Zudem sei es gerade das Ziel der Verhandlungen über den Interessenausgleich, über Möglichkeiten der Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen zu sprechen. Der örtliche Betriebsrat sei auch nicht offensichtlich unzuständig. Eine offensichtliche (Un-)Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats habe damit nichts zu tun, so dass die vom Betriebsrat herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Darüber hinaus werde die Schließung der Filiale 000 in C. weder auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt, noch seien mehrere Betriebe von derselben, einheitlichen unternehmerischen Entscheidung betroffen. Es gehe gerade nicht um einen unternehmensweiten einheitlichen Stellenabbau durch Schließung von Standorten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der etwaigen Weiterbeschäftigung von betroffenen Mitarbeitern in anderen Filialen. Diese folge vielmehr - ggf. - aus den Regelungen des KSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe darüber hinaus auch für eine betriebsübergreifende Versetzung nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Der Umgang mit Initiativbewerbungen sei für die Zuständigkeitsabgrenzung irrelevant. Auf die Frage, ob die Filiale 000 ein Betrieb iSd. KSchG sei, komme es ebenfalls nicht an. Die Bestimmung des Vorsitzenden sei im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu prüfen, welche nicht vorlägen. Die Besetzung der Einigungsstelle mit je drei Beisitzern für jede Seite sei ausreichend. Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 87 Abs. 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. 2. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat war im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist - neben dem Antragsteller - Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 11). Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen. Vorliegend ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesamtbetriebsrat nicht zu beteiligen war. Generell sind bei Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr sind nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen, weil nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Arbeitsgerichte die Bestellung nur ablehnen dürfen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Zugleich wird mit der Entscheidung über die Einsetzung einer Einigungsstelle keine abschließende Entscheidung über deren Zuständigkeit getroffen (GK-ArbGG/Schleusener 15. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 14; LAG Düsseldorf 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54). 3. Die Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan bezüglich der beabsichtigten Filialschließung unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. mit je drei Beisitzern pro Betriebspartei eingesetzt. a) Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge der Arbeitgeberin zulässig sind. Insbesondere liegt das nach § 100 ArbGG erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. In Verfahren nach § 100 ArbGG kann das Rechtsschutzinteresse fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln (BAG 18. März 2015 -7 ABR 4/13 - Rn. 17). Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 100 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28. Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rn. 30). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier nicht am Rechtsschutzinteresse für die Anträge der Arbeitgeberin. Mit Blick auf die durchgeführten vier Verhandlungstermine und den Austausch von wechselseitigen Entwürfen eines Interessenausgleichs und Sozialplans ist davon auszugehen, dass die Beteiligten das Verhandlungsstadium bereits erreicht hatten. Dem steht - anders als der Betriebsrat meint - auch nicht eine etwa unzureichende Information des Betriebsrats entgegen. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass eine - etwaig - unvollständige Erfüllung des Informations- und Unterrichtungsanspruchs aus § 111 Satz 1 BetrVG (vorliegend insbesondere hinsichtlich der streitigen Vorlage des Mietvertrags) die Einsetzung der Einigungsstelle nicht hindert. Dieser Anspruch kann neben der Durchführung der Einigungsstelle weiterhin geltend gemacht werden. Zudem können Informationsdefizite im Einigungs- stellenverfahren ausgeglichen werden (LAG Schleswig-Holstein 25. April 2013 - 4 TaBV 14/13 - Rn. 79ff.). Soweit der Betriebsrat der Arbeitgeberin vorwirft, sie habe sich hinsichtlich auszusprechender Kündigungen noch nicht endgültig festgelegt und das Verfahren nach § 17 KSchG noch nicht eingeleitet, verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass die Beratung über ob, wie und wann der geplanten Betriebsänderung gerade Gegenstand des Interessenausgleichs ist, der wirtschaftliche Nachteile (wie betriebsbedingte Kündigungen) abmildern bzw. vermeiden soll und die Möglichkeit besteht, das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich in der Einigungsstelle zu verbinden. Darüber hinaus könnte sich die Arbeitgeberin - würde sie die Umsetzung der Betriebsänderung vollständig vorgeben, was für eine vollständige Information, wie sie sich der Betriebsrat offenbar vorstellt, wohl notwendig wäre - dem Vorwurf aussetzen, sie habe über die Betriebsänderung schon vor dem ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs abschließend entschieden und diese bereits begonnen. b) Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch - überwiegend - begründet. Lediglich hinsichtlich der Person des einzusetzenden Vorsitzenden war, wie geschehen, von ihnen abzuweichen. aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Einigungsstelle mit dem von der Arbeitgeberin beantragten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig ist. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (LAG Rheinland-Pfalz 20. Juli 2017 - 5 TaBV 18/17 - Rn. 45 mwN). Gemessen an diesem Maßstab ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Betriebsrat für den Interessenausgleich (und Sozialplan) wegen der geplanten Schließung der Filiale 000 in C. nicht offensichtlich unzuständig ist. Dass es sich hierbei um eine unter § 111 BetrVG fallende Betriebsänderung handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist (nur), ob für den Interessenausgleich der Betriebsrat oder - so die Auffassung des Betriebsrats - der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Der Maßstab der Offensichtlichkeit gilt im Verfahren nach § 100 ArbGG für alle Vorfragen, auch hinsichtlich der etwaigen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (LAG Berlin-Brandenburg 22. Januar 2010 - 10 TaBV 2829/09 - Rn. 43). Somit ist es denkbar, dass sowohl der Betriebsrat als auch der Gesamtbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 ArbGG sind. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der von den Arbeitnehmern gewählte örtliche Betriebsrat primär für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 60). Nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Satz 1 BetrVG ist eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat zu beraten, wenn sich die geplante Maßnahme auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Das kann der Fall sein bei der Stilllegung aller oder mehrerer Betriebe oder der Zusammenlegung von Betrieben. Der betriebsübergreifende Regelungsbedarf bestimmt sich jedoch nicht nach dem Inhalt des erst auszuhandelnden Interessenausgleichs, sondern nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme. Liegt ihr ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 b der Gründe mwN, BAGE 100, 60). Hiernach ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der örtliche Betriebsrat der Filiale 000 in C. nicht offensichtlich unzuständig ist für die Verhandlung von Interessenausgleich (und Sozialplan) wegen der beabsichtigten Schließung der Filiale. Die Arbeitgeberin streitet das Vorliegen eines unternehmenseinheitlichen Konzepts ab und begründet ihren Entschluss zur Schließung der Filiale 000 mit dem Auslaufen des Mietvertrags. Ausgehend hiervon stellt sich die Frage nicht, in welchem Umfang und in welcher Weise wegen dieser Maßnahme einzelne Betriebe in Anspruch zu nehmen sind (vgl. Fitting 29. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 59 "Verteilungsproblem"), die für ein unternehmenseinheitliches Konzept einer mehrere Betriebe betreffenden Betriebsänderung typisch ist. Die bloße Möglichkeit der nach den gesetzlichen Bestimmungen ggf. filialübergreifend vorzunehmenden Sozialauswahl genügt hierfür nicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in Unternehmen mit mehreren Betrieben die Schließung eines Betriebs wegen der Möglichkeit von betriebsübergreifenden Versetzungen immer eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats erfordern würde, ohne dass es auf die - vom Bundesarbeitsgericht explizit aufgestellte - weitere Voraussetzung eines unternehmenseinheitlichen Konzepts ankäme (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 b der Gründe mwN, BAGE 100, 60; 19. Juli 2012 – 2 AZR 386/11 – Rn. 22). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Restmandat des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebs nicht auf Versetzungen erstreckt (vgl. BAG 8. Dezember 2009 – 1 ABR 41/09 – Rn. 17, BAGE 132, 324). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der örtliche Betriebsrat nicht die Anforderungen, unter denen die Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit zulässig ist, in einem Interessenausgleich abstrakt oder einzelfallbezogen regeln könnte. Im Übrigen ließe sich nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im zitierten Beschluss die vermeintliche Rechtsschutzlücke hinsichtlich einer Beteiligung des Betriebsrats der abgebenden, stillgelegten Betriebs nicht vermeiden, weil das auf die Fortsetzung der Beschäftigung im bisherigen Arbeitsbereich gerichtete Regelungsziel der §§ 99, 101 BetrVG durch eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei einem stillgelegten Betrieb nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BAG 8. Dezember 2009 – 1 ABR 41/09 – Rn. 26, BAGE 132, 324). Dass die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat ggf. über die Behandlung von Initiativbewerbungen von Beschäftigten aus "Schließungsstores" verhandeln möchte, steht mit der vorliegend zu beratenden Betriebsänderung nicht im Zusammenhang. bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Arbeitsgericht Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zu Vorsitzenden der eingesetzten Einigungsstelle bestimmt hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Landesarbeitsgericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zu treffen. Die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung, nicht deren Ersetzung. Nur wenn das Arbeitsgericht sein Ermessen unzutreffend ausgeübt hat, kommt eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts in Betracht (ErfK/Koch 18. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 7; LAG Rheinland-Pfalz 12. Juni 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 23). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Der so bestimmte Vorsitzende ist unparteiisch, sehr erfahren und fachlich geeignet. Dass er im Betrieb noch keine Einigungsstelle geleitet hat, steht seiner Bestellung nicht entgegen. Eine ggf. erforderliche Einarbeitung in betriebliche Besonderheiten kann im Rahmen der Vorbereitung der Einigungsstelle erfolgen. Ermessensfehler folgen auch nicht daraus, dass der Betriebsrat mit der Vorsitzendenbestellung, die auf einem Vorschlag des Arbeitsgerichts beruht, nicht einverstanden ist. Nachdem sich die Beteiligten nicht auf einen zeitnah zur Verfügung stehenden Vorsitzenden einigen konnten, hat das Arbeitsgericht weitere Personen als Vorsitzende vorgeschlagen, die sich vorab auf Nachfrage zur Übernahme bereit erklärt hatten. Hinsichtlich Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. hat die Arbeitgeberin erklärt, dass keine Bedenken bestehen. Der Betriebsrat hat keine Stellungnahme hierzu abgegeben, den vorgeschlagenen Vorsitzenden also auch nicht abgelehnt und (folgerichtig) keine Ablehnungsgründe vorgebracht. Mit Blick hierauf sind keine Ermessensfehler des Arbeitsgerichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren erfolgten weiteren Vortrag. In der Beschwerdebegründung hat der Betriebsrat lediglich ausgeführt, Herr C. genieße nicht das Vertrauen des Betriebsrats, (wohl) weil er noch keiner Einigungsstelle im Betrieb vorgesessen habe. Erst im Schriftsatz vom 28. Mai 2018 erfolgte eine - schlagwortartige - Begründung der Ablehnung. Dies genügt - abgesehen von dem nach obigen Ausführungen eingeschränkten Prüfungsmaßstab - nicht. Sähe man dies als ausreichend an, könnte jeder Beteiligte jedweden Vorschlag eines anderen Beteiligten und auch des Gerichts ohne nähere inhaltliche Begründung erfolgreich ablehnen und dadurch die Errichtung der Einigungsstelle verzögern, was der in § 100 Abs. 1, 2 ArbGG vorgesehenen Verfahrensbeschleunigung entgegenstehen würde (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 12. Juni 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25). cc) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Die erforderliche Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich nach der Komplexität des Regelungsgegenstandes und den sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls. Im Regelfall sind zwei Beisitzer für jede Seite ausreichend (LAG Rheinland-Pfalz 12. Juni 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 27 mwN). Eine größere Zahl von Beisitzern kommt dann in Betracht, wenn besonders komplexe Regelungsfragen zu entscheiden und deshalb besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten für die sachgerechte Behandlung in der Einigungsstelle erforderlich sind. Umstände, die vorliegend eine (weitere) Erhöhung der vom Arbeitsgericht festgesetzten Anzahl von drei Beisitzern erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Interessenausgleich und Sozialplan betreffen die nach Angaben des Betriebsrats 56 in der Filiale 000 in C. beschäftigten Arbeitnehmer. Mit Blick hierauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einigungsstelle einen besonders umfangreichen Sozialplan aufstellen muss. Eine überdurchschnittliche Komplexität des zu regelnden Sachverhalts ist ebenfalls nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats begründet die Aufforderung einer Gewerkschaft, einen Tarifsozialplan zu verhandeln nicht die - zwingende - Notwendigkeit für den Betriebsrat, einen Gewerkschaftsvertreter als Beisitzer zu bestimmen. Ebenso wenig können ungünstige Bahnverbindungen und längere Umsteigezeiten, die je nach Sitzungsort in Betracht kommen, die Bestellung einer größeren Zahl von Beisitzern rechtfertigen. c) Nach den obenstehenden Ausführungen war die Beschwerde auch hinsichtlich der Hilfswideranträge zurückzuweisen. III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.