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Beschluss

8 TaBV 2/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2018:1023.8TaBV2.18.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat ist im Rahmen seiner Verpflichtung, die Kosten von Seminaren im Einzelnen nachzuweisen und diese abzurechnen, auch verpflichtet, die von der Arbeitgeberin hierfür vorgesehene Prozesskette anzuwenden.(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 - 2 BV 24/17 - abgeändert. II. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat ist im Rahmen seiner Verpflichtung, die Kosten von Seminaren im Einzelnen nachzuweisen und diese abzurechnen, auch verpflichtet, die von der Arbeitgeberin hierfür vorgesehene Prozesskette anzuwenden.(Rn.24) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 - 2 BV 24/17 - abgeändert. II. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Betriebsrats, die bei der Arbeitgeberin geltenden Regelungen zur Meldung von Fortbildungen bei gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Seminaren einzuhalten. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beschäftigt in ihrem Betrieb in R. ca. 112 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat). Ende 2016 beschloss der Betriebsrat, seinen Vorsitzenden auf das Seminar "Psychische Belastungen angehen - Zwischenbilanz und neue Impulse" vom 26. bis 28. April 2017 zu entsenden. Dass dieses Seminar erforderlich war und betriebliche Belange ausreichend berücksichtigt waren, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Arbeitgeberin verlangte vom Betriebsrat u.a. mit E-Mail vom 22. März 2017 (Bl. 6 d.A.) die Einhaltung der "C.-internen Prozesskette" zur Anmeldung von Seminaren. Dies nimmt fünf bis sechs Minuten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Meldebogen bzw. die Checkliste für die Beauftragung eines Individualtrainings (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum Ende des Vorgangs ist die Rechnung des externen Dienstleisters im System der Arbeitgeberin zu erfassen; sie wird dann über die Buchhaltung bzw. das Kassenwesen ausgeglichen. Dem Betriebsrat steht in seinem Büro ein PC zur Verfügung, den er für die von der Arbeitgeberin geforderte Anmeldung/Rechnungslegung nutzen könnte. Hierzu war der Betriebsrat nicht bereit. Da bis zum 18. April 2017 keine Kostenübernahmeerklärung der Arbeitgeberin vorlag, nahm der Betriebsratsvorsitzende an dem Seminar nicht teil. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er zur Einhaltung der C.-internen Prozesskette nicht verpflichtet sei. Er müsse der Arbeitgeberin lediglich die entsprechende Beschlusslage anzeigen und die Rechnung vorlegen. Nach § 40 BetrVG treffe die Arbeitgeberin die Kostentragungspflicht und damit auch die gesamte Durchführung des Bezahlvorgangs. Aufgrund der Handhabung der Arbeitgeberin sei die Teilnahme seiner Mitglieder an Seminaren auch in Zukunft gefährdet. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt: Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat nicht verpflichtet ist, "C.-interne" Prozessketten anzustoßen, um die Bezahlung erforderlicher Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG durch die Arbeitgeberin auszulösen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das Feststellungsinteresse, da derzeit keine Seminarrechnungen offen stünden. Weiter sei der Betriebsrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, berechtigte Rechnungslegungen innerhalb der bestehenden C.-internen Prozessketten anzustoßen, um eine Bezahlung auszulösen. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die tatbestandliche Darstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 - 2 BV 24/17 - (Bl. 66 - 67 d. A.) Bezug genommen und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit seinem Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat sei zwar entsprechend dem Rechtsgedanken des § 666 BGB verpflichtet, im Einzelnen die Kosten von Seminaren nachzuweisen und abzurechnen, dies umfasse aber nicht die Verpflichtung zur Rechnungslegung in der (hier) von der Arbeitgeberin gewünschten Weise. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 2 BetrVG. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe II. dieses Beschlusses (Bl. 68 - 71 d.A.) verwiesen. Gegen den ihr am 20. Februar 2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin am 1. März 2018 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 20. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich bereits aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) iVm. dem Rechtsgedanken des § 666 BGB die Verpflichtung des Betriebsrats ergebe, wie jeder andere Mitarbeiter das betriebsinterne Abrechnungssystem zu beachten und anzuwenden. Dass die ansonsten reibungslosen Abläufe durch eine Person - den Betriebsratsvorsitzenden - konterkariert würden, widerspreche der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Jedenfalls stelle das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Der Betriebsrat sei hinsichtlich der Abrechnungsweise von Schulungskosten so zu stellen, wie alle anderen Mitarbeiter auch. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018 - 2 BV 24/17 -abzuändern und den Antrag des Betriebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss als zutreffend. Er sei nicht verpflichtet, Tätigkeiten auszuführen, die der Arbeitgeberin oblägen. Seine Rechte und Pflichten ergäben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die Arbeitgeberin könne ihm nicht zusätzliche weitere Tätigkeiten übertragen. Es gehöre zwar zur unternehmerischen Freiheit, zu entscheiden, welche Arbeitnehmer welche Tätigkeiten auszuüben hätten. Insofern sei ein Arbeitgeber auch berechtigt, administrative Tätigkeiten in die einzelnen operativen Abteilungen zu verlagern. Dies gelte aber nicht ohne weiteres für ihn, den Betriebsrat. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebiete es nicht, dass er Einsparmaßnahmen der Arbeitgeberin "auffange". Es stelle auch keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar, wenn er, der Betriebsrat, keine Aufgaben zu erfüllen habe, die ihm gesetzlich nicht oblägen. Vergleichbar sei die Situation mit dem Abmeldeverfahren zwecks Ausübung von Betriebsratstätigkeit. Auch hier sei der Arbeitgeber nicht befugt, dem einzelnen Betriebsratsmitglied zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, die über die gesetzlichen (Abmeldung beim Vorgesetzten und Anzeige der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung) hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, verwiesen. Weiterhin wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2018. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 78 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die Arbeitgeberin greift die Zulässigkeit des Antrags in ihrer Beschwerde auch nicht mehr an. 2. Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet. Er ist im Rahmen seiner Verpflichtung, die Kosten von Seminaren im Einzelnen nachzuweisen und diese abzurechnen, auch verpflichtet, die von der Arbeitgeberin hierfür vorgesehene Prozesskette anzuwenden. Nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, wobei der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat. Der Antrag des Betriebsrats bezieht sich lediglich auf erforderliche Schulungen iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG, bei denen auch die Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten nicht im Streit steht. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Antrags, wie auch aus der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung und des hierzu angeführten betrieblichen Anlassfalls (vgl. zur Antragsauslegung BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 15, 18). In diesen Fällen steht eine weitere Prüfung durch die Arbeitgeberin nicht in Rede. Abgesehen davon hätte der Betriebsrat insofern nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG die Erforderlichkeitsprüfung selbst vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, den er auch wahrnehmen muss (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 21 f.). Soweit der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 BetrVG die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen hat, ist der Betriebsrat (oder der einzelne Schulungsteilnehmer) verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Schulungskosten im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen. Diese materiell-rechtliche Nachweispflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Rechtsgedanken des § 666 BGB (vgl. BAG 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu II 1 und 2 der Gründe). Die betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ihre Mitglieder nehmen fremde Interessen wahr. Aufwendungen, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 BetrVG zu ersetzen hat, sind im Interesse seines Betriebs erbracht worden. Die vom Betriebsrat entsandten Schulungsteilnehmer dürfen ähnlich wie ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen. Ebenso wie ein Beauftragter haben sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Belege über die zu ersetzenden Aufwendungen vorzulegen. Der Arbeitgeber muss in die Lage versetzt werden, die von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und etwaige, nicht erstattungsfähige Kosten auszuscheiden. Diese Verpflichtung zum Nachweis und zur Abrechnung umfasst - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - auch die Verpflichtung, ein von Arbeitgeber vorgegebenes Abrechnungssystem zu verwenden. Wie das Bundesarbeitsgericht - hinsichtlich der vom Betriebsrat angeführten An- und Abmeldung der Betriebsratsmitglieder für Betriebsratstätigkeiten - ausführt, haben die Betriebsratsmitglieder nicht nur kollektivrechtliche Obliegenheiten aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten, sondern auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten, die alle Arbeitnehmer treffen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 20). Die Pflicht zum Nachweis und zur Abrechnung von (erforderlichen) Fortbildungsveranstaltungen, deren Kosten die Arbeitgeberin trägt, trifft bei der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Es handelt sich also um eine kollektivrechtliche Obliegenheit und auch um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, bei der - in zumutbarem Rahmen - auf das Interesse des Auftraggebers (Arbeitgebers) an einer vereinheitlichten Rechnungslegung Rücksicht zu nehmen ist. Dieses Interesse kann sich in der Vorgabe von Formularen oder Eingabemasken äußern. Vorliegend äußert es sich in der Aufforderung, die C.-interne Prozesskette zu verwenden, mithin im Zuge der Digitalisierung eine "elektronischen Rechnungslegung" über EDV vorzunehmen. Die Beachtung dieser Vorgaben ist - solange sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren hält - Bestandteil der vom Bundesarbeitsgericht aus § 666 BGB abgeleiteten Verpflichtung zum Nachweis und zur Abrechnung der Schulungskosten. Vorliegend ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass die Anwendung der C.-internen Prozesskette lediglich fünf bis sechs Minuten in Anspruch nimmt. Weiter steht dem Betriebsrat in seinem Büro ein PC zur Verfügung, den er hierfür verwenden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt sich die Beachtung der "C.-internen" Prozessketten im vorliegenden Fall lediglich als Teil der ordnungsgemäßen Abrechnung dar. Diese ermöglicht dann die Auszahlung der Kosten durch die Buchhaltung bzw. das Kassenwesen. Da demnach vorliegend die Nutzung der c.-internen Prozesskette Bestandteil der vom Bundesarbeitsgericht aus § 666 BGB abgeleiteten Verpflichtung zum Nachweis und zur Abrechnung der Schulungskosten ist, werden dem Betriebsrat auch keine über das Gesetz hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde iSd. § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.