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Beschluss

7 ABR 41/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag muss so bestimmt sein, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. • Reine Vorfragen rechtlicher Zulässigkeit von Sanktionen sind nicht feststellungsfähig nach § 256 Abs. 1 ZPO. • Ein Feststellungsantrag, der nur nicht ehrverletzende oder nicht strafrechtlich relevante Äußerungen erfasst, ist in seiner Reichweite oft unbestimmt und damit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Feststellungsantrag zur Sanktionierung von Einigungsstellenbeisitzern ist unzulässig • Ein Feststellungsantrag muss so bestimmt sein, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. • Reine Vorfragen rechtlicher Zulässigkeit von Sanktionen sind nicht feststellungsfähig nach § 256 Abs. 1 ZPO. • Ein Feststellungsantrag, der nur nicht ehrverletzende oder nicht strafrechtlich relevante Äußerungen erfasst, ist in seiner Reichweite oft unbestimmt und damit unzulässig. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen; in einer Filiale bildete sich ein Betriebsrat. Die Betriebsparteien richteten eine Einigungsstelle zur Arbeitszeit ein; der Betriebsrat benannte u. a. den bei der Arbeitgeberin beschäftigten Herrn Q als Beisitzer. Die Arbeitgeberin hatte zuvor eine von Herrn Q angezeigte Nebentätigkeit als Betriebsratsberater untersagt und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht. Herr Q beteiligte sich dennoch an mehreren Einigungsstellensitzungen; die Arbeitgeberin versuchte mehrfach, seine außerordentliche Kündigung durchzusetzen und berief sich dabei u. a. auf seine Vorschläge zu Inhalten der Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass die Arbeitgeberin es zu unterlassen habe, Beisitzer wegen Äußerungen zu möglichen Inhalten der Betriebsvereinbarung mit Abmahnung, Kündigung oder Zustimmungsersetzungsanträgen zu bedrohen; ehrverletzende und strafrechtlich relevante Äußerungen sollten nach Angabe des Betriebsrats nicht erfasst sein. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab, das Landesarbeitsgericht gab ihm statt. Die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein. • Der Antrag ist als Unterlassungsfeststellung auszulegen; er zielt darauf ab, der Arbeitgeberin zu untersagen, Sanktionen wegen im Rahmen der Einigungsstelle getätigter Äußerungen gegen betriebsfremde, bei der Arbeitgeberin beschäftigte Beisitzer zu stützen. • Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss ein konkretes rechtliches Verhältnis zum Gegenstand haben; abstrakte Vorfragen oder bloße Rechtsgutachten sind unzulässig. • Die Frage, ob Arbeitgeber kündigungsrechtlich gegen Beisitzer vorgehen darf, ist eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses und kann nicht abstrakt festgestellt werden. • Der Betriebsrat hat seinen Antrag so gefasst, dass er nur Äußerungen erfassen will, die weder ehrverletzend noch strafrechtlich relevant sind; dadurch fehlt es an hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten Äußerungen ausgeschlossen sind. • Eine Auslegung zugunsten eines umfassenderen, bestimmteren Antrags kommt nicht in Betracht, weil der Betriebsrat ausdrücklich die Ausklammerung ehrverletzender und strafbarer Äußerungen verlangt hat und ein weitergehender Globalantrag seinem Interesse widerspräche. • Wegen der Unbestimmtheit musste der Antrag als unzulässig abgewiesen werden; ein Hinweiserfordernis nach § 139 Abs. 1 ZPO war entbehrlich, weil auch eine in bestimmterer Form gestellte Klage keinen Erfolg gehabt hätte, soweit sie ehrverletzende oder strafbare Äußerungen erfasst hätte. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen, weil der Feststellungsantrag in seiner ausgelegten Fassung nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig ist. Es wurde nicht in der Sache darüber entschieden, ob und inwieweit die Arbeitgeberin einzelne ehrverletzende oder strafbare Äußerungen als Anlass für arbeitsrechtliche Maßnahmen nehmen darf; solche Fragen bleiben im konkreten Einzelfall zu prüfen. Der Betriebsrat hat somit keinen Anspruch auf eine generelle Feststellung, dass die Arbeitgeberin Sanktionen wegen nicht-ehrverletzender und nicht-strafbarer Äußerungen in Einigungsstellen unzulässig sind.