Urteil
8 Sa 346/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1119.8SA346.18.00
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Leitsätze
1. Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einem Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen und der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs 1 und Abs 2 BetrAVG ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber - dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist - sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Verpflichtungen übertragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungsprüfung nunmehr ankommt.(Rn.58)
2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt.(Rn.77)
3. Ein solcher Berechnungsdurchgriff kommt unter anderem in Betracht, wenn das andere Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner.(Rn.78)
4. Einzelfall zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage eines Arbeitgebers, welche einer Anpassung der Betriebsrente im Ergebnis nicht entgegenstand.(Rn.89)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein vom 05.09.2018 - 4 Ca 376/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einem Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen und der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs 1 und Abs 2 BetrAVG ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber - dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist - sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Verpflichtungen übertragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungsprüfung nunmehr ankommt.(Rn.58) 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt.(Rn.77) 3. Ein solcher Berechnungsdurchgriff kommt unter anderem in Betracht, wenn das andere Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner.(Rn.78) 4. Einzelfall zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage eines Arbeitgebers, welche einer Anpassung der Betriebsrente im Ergebnis nicht entgegenstand.(Rn.89) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein vom 05.09.2018 - 4 Ca 376/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 rückständige Erhöhungsbeträge in Höhe von 106,37 EUR monatlich und für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 in Höhe weiterer 35,64 EUR monatlich zu zahlen. Die darüberhinausgehenden Klageanträge hat das Arbeitsgericht mit dem Urteil vom 5. September 2018 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 19. September 2018 abgewiesen, wogegen der Kläger keine Berufung eingelegt hat. Die Klage ist zulässig. Insbesondere können bei wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13, Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz 26. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Rn. 48, juris). Die Klage ist in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat - und der hier allein zu prüfen ist - auch begründet. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, sowohl zum 1. Mai 2013 als auch zum 1. Mai 2016 zu prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers an einen Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre diese Anpassung zu prüfen. Der Kläger bezieht die Betriebsrente seit dem 1. Mai 1998, so dass die Prüfung zu den o.g. Stichtagen vorzunehmen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Verpflichtung nicht entgegen, dass der Kläger nie bei ihr, sondern bei der R. GmbH angestellt war. Aufgrund der Übertragung der Verbindlichkeiten der R. GmbH gegenüber dem Kläger aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Beklagte, ist die Beklagte Rechtsnachfolgerin der R. GmbH und daher als Arbeitgeberin im Sinne des § 16 BetrAVG anzusehen. Das Bestreiten der Arbeitgebereigenschaft der Beklagten steht im Widerspruch zur tatsächlichen Zahlung der Betriebsrente sowie zu den von der Beklagten vorgelegten Informationsschreiben über ihre Anpassungsentscheidungen an den Kläger vom 27. Oktober 2010, 11. November 2016 und dem Schreiben vom 4. Juni 2014 (dessen Zugang streitig ist). Darüber hinaus beruft sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren darauf, dass maßgeblich für die Anpassungsentscheidung ihre eigene wirtschaftliche Lage und nicht die der R. GmbH sei. Hiervon abgesehen hat die Beklagte in dem gemeinsamen Schreiben mit der R. GmbH aus Januar 2009 (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.) gegenüber dem Kläger erklärt, dass die Pensionsansprüche sich nunmehr gegen die Beklagte richten und keine weiteren Änderungen erfolgen. Sie, die C., sei aufgrund der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten nunmehr ausschließlicher Schuldner und künftiger Ansprechpartner in allen Angelegenheiten rund um die betriebliche Altersversorgung und werde diese zukünftig zahlen. Aufgrund der Übernahme der Verbindlichkeiten ist die Beklagte daher Schuldner der Betriebsrentenansprüche des Klägers. Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einem Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen und der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber - dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist - sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Verpflichtungen übertragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungsprüfung nunmehr ankommt. Da das ausgliedernde Unternehmen den Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte bestimmt, besteht typischerweise die Gefahr, dass die umwandlungsrechtliche Ausgliederung dazu genutzt wird, die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 29; zum Schadensersatz wegen unzureichender Ausstattung der Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB vgl. Rn. 25 bzw. 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 35, 56, juris) 2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers auf (nachträgliche) Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Mai 2013 nicht erloschen ist. Im Einzelnen hat es unter Ziffer I.2.a) der Entscheidungsgründe (Seite 8 bis 9 des Urteils, Bl. 264 bis 265 d. A.) Folgendes ausgeführt: a) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. insgesamt BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 27 mwN). b) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar - soweit ersichtlich - die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Mai 2013 nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag am 1. Mai 2016 verlangt. Die Beklagte hat aber jedenfalls dem Kläger gegenüber keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen. Das Schreiben vom 4. Juni 2014 (vgl. das Muster Bl. 110 d. A.), mit dem die Beklagte den Kläger über die Nichtanpassung seiner Betriebsrente zum 1. Mai 2013 hat informieren wollen, ist dem Kläger nach seinem Bekunden nicht zugegangen. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens auch nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat entgegen ihrer Auffassung den Zugang des Schreibens vom 4. Juni 2014 auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 1999 - O W OO/OO - beruft, ist der vorliegende mit dem dort entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Kläger hat nach seinem Bekunden im vorliegenden Fall lediglich ein einziges - soweit ersichtlich - als "Infobrief" versandtes Schreiben und nicht vier mit der deutschen Post versandte Schreiben nicht erhalten. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass die Gefahr des Verlustes einer gewöhnlichen Briefsendung nur als gering einzuschätzen ist, heute noch zutreffend ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt die Berufungskammer sich voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe die Darlegung des automatisierten und standardisierten Verfahrens zur Erstellung des Informationsschreibens, welches den Tag seines Versanddatums 4. Juni 2014 enthalten habe, nicht ordnungsgemäß bewertet und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben, ist dem entgegen zu halten, dass die Darlegung der Erstellung und des Versands des Serienbriefes und die hierzu angebotenen Beweise, den Zugang des Schreibens beim Kläger weder darlegen noch nachweisen konnten. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, inwiefern der vorliegende Sachverhalt sich von dem Fall, der dem Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 1999 - O W OO/OO - zugrunde lag, unterscheidet. Die Beklagte verkennt die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie annimmt, der Kläger müsse darlegen, weshalb gerade das an ihn versandte Schreiben nicht zuging. Der Kläger verweist demgegenüber auch darauf, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er gerade den Zugang des Schreibens vom 4. Juni 2014 bestreiten sollte, während er die formlosen Schreiben vom 11. November 2016 und 27. Oktober 2010 selbst vorgelegt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt ist darauf hinzuweisen, dass dieses in dem Urteil ausdrücklich offenlässt, welche Anforderungen an den Vortrag zu stellen sind, wenn nur ein Schreiben versandt wurde. Im Übrigen wäre die Anpassungsentscheidung am 4. Juni 2014 verspätet gewesen, da die Prüfung zum 1. Mai 2013 zu erfolgen hatte. Die Anpassungsprüfung darf sich - auch im Falle einer an sich zulässigen Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitli-chen Jahrestermin - allenfalls um 6 Monate verzögern, um Nachteile für die Versorgungsempfänger, etwa durch Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu verhindern (LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 Rn. 92; BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13- Rn. 13, juris). 3. Darüber hinaus entsprechen die Entscheidungen der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2013 bzw. zum 1. Mai 2016 nicht anzupassen, nicht billigem Ermessen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG erfolgt - zu jedem Anpassungsstichtag erneut und nach billigem Ermessen - zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob die Betriebsrente in ihrem Wert noch der ursprünglich zugesagten Versorgung entspricht. Die Höhe des Anpassungsbedarfs ist vom Versorgungsempfänger zu beweisen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm im Anschluss daran zu treffende Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 - Rn. 80 f., 85 f., juris). Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht um eine starre Prüfungsreihenfolge, da - auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - je nach Fall der Anpassungsbedarf gar nicht mehr geprüft wird, wenn bereits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einer Anpassung entgegensteht. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten, welche als reine Rentnergesellschaft ohne operatives Geschäft keinerlei Rendite erwirtschaftet, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers sowohl zum 1. Mai 2013 als auch zum 1. Mai 2016 entgegensteht. Jedoch muss die Beklagte sich hier ausnahmsweise die wirtschaftliche Lage der R. GmbH zurechnen lassen, welche einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegensteht. Das Arbeitsgericht hat hierzu in Ziffer I.3.a) (Seite 10 bis 12 des Urteils, Bl. 266 bis 268 d. A.) ausgeführt: (1) Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 m. w. N.). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32). Ein solcher Berechnungsdurchgriff kommt unter anderem in Betracht, wenn das andere Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77 mwN). Ein solcher Berechnungsdurchgriff setzt allerdings einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Der Versorgungsschuldner muss also, wird er auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32; BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 47). (2) Die vorgenannten Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der R. GmbH liegen hier vor. Die R. GmbH hat im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten für die Anpassung der Betriebsrente zu haften. Die R. GmbH hat in § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.1 zugunsten der Beklagten ein Schuldversprechen i. S. d. § 780 BGB abgegeben, wonach diese der Beklagten sämtliche Geldbeträge zur Verfügung stellt, die zur rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller aus und im Zusammenhang mit der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangenen oder entstehenden Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Verpflichtung umfasst nach § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.2 unter anderem alle Beträge, die für die Zahlungen der Beklagten an die Versorgungsberechtigten erforderlich sind, einschließlich zukünftiger Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG. Die R. GmbH hat auch Erklärungen abgegeben bzw. Verhaltensweisen gezeigt, die ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf begründen, sie werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. Eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Kläger lässt sich, was § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.9, wonach das unter 3.1 gegebene Schuldversprechen keinen Vertrag zugunsten Dritter begründen soll, deutlich macht, nicht allein aus dem unter 3.1 des § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 gegebenen Schuldversprechen entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang, allerdings zu einem Schuldbeitritt BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 73 ff.). Eine solche Erklärung ist aber in dem Schuldversprechen des § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 angelegt, weshalb der Kläger aufgrund der Erklärung im Schreiben aus dem Januar 2009 (vgl. Blatt 7 f. d. A.), in dem die R. GmbH gemeinsam mit der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt hat, dass sich weitere Änderungen als die Änderung des Versorgungsschuldners aus der Abspaltung nicht ergeben, darauf vertrauen konnte, die R. GmbH werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. Dies dürfte die R. GmbH im Übrigen auch so gewollt haben. Schließlich hat sie der Beklagten ihre Zahlen zum Zwecke der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten regelmäßig zur Verfügung gestellt. Von einem Berechnungsdurchgriff ist im Übrigen offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen. Schließlich hat sie die zum Zwecke der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten von der R. GmbH zur Verfügung gestellten Zahlen ihrer Anpassungsentscheidung zugrunde gelegt. Dementsprechend führt auch die Beklagte im Hinblick auf die Hinweise und die Auflagen des Gerichts vom 19. Mai 2017 in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2017 (vgl. Blatt 106 d. A.) entgegen ihren ursprünglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 23. März 2017 (vgl. Blatt 28 d. A.) aus, dass die wirtschaftliche Lage der R. GmbH entscheidend sei. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Berufungskammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nie die Auffassung aufgegeben habe, dass der Berechnungsdurchgriff unstatthaft sei und allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten, nicht hingegen der R. GmbH, maßgeblich sei. Zudem sei dem Schreiben vom Januar 2009 keine Aussage zu einer Einstandspflicht der R. GmbH zu entnehmen und da es bei der R. GmbH keine Betriebsrentner mehr gebe, scheide eine Gleichstellung mit diesen aus. Darüber hinaus habe die Abspaltung gerade die Bilanzen der R. GmbH entlasten sollen. Dem hält der Kläger jedoch zu Recht entgegen, dass durch die Abspaltung kein Vermögen auf die Beklagte übertragen worden sei, sondern von der R. GmbH ein Schuldversprechen zu Gunsten der Beklagten abgegeben und entsprechend die Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen bei der R. GmbH bilanziert worden seien. Darüber hinaus ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 3 Ziffer 3.1 i.V.m. 3.2 des Abspaltungsvertrages von 2008, dass sich die Verpflichtung der R. GmbH gegenüber der Beklagten, dieser sämtliche Geldbeträge zu Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung aller mit der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, ausdrücklich auch auf alle Beträge erstreckt, die für die Zahlung der Beklagten an die Versorgungsberechtigten erforderlich sind einschließlich zukünftiger Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG. Aus dieser ausdrücklichen Erklärung im Hinblick auf die Anpassungspflicht in Verbindung mit dem gemeinsamen Schreiben an den Kläger aus dem Januar 2009 der Beklagten und der R. GmbH ergibt sich die Einstandspflicht der R. GmbH gegenüber dem Kläger. Im Übrigen wäre nach der oben bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die R. GmbH andernfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Übernahme der Verbindlichkeiten verpflichtet (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25, juris, zum Schadensersatz wegen unzureichender Ausstattung der Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB) Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft - auf die Versorgungsverbindlichkeiten durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung übertragen werden - führt nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn.17, 35, 29, 56, juris) b) Die wirtschaftliche Lage der R. GmbH stand weder einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 noch zum 1. Mai 2016 entgegen. Den nachfolgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter Ziffer I.3.a) bb) der Urteilsgründe (Seite 13 bis 17 des Urteils, Bl. 269 bis 273 d. A.) schließt sich die Berufungskammer vollinhaltlich an, was hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG festgestellt wird. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24 mwN). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27 mwN). Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29 mwN). Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30 mwN). Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33 mwN). Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34 mwN). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entsprachen die Entscheidungen der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2013 und zum 1. Mai 2016 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die hier maßgebliche wirtschaftliche Lage der R. GmbH stand einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 nicht entgegen. Ausweislich der von der Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen der R. GmbH erzielte diese im Jahr 2010 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 646 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.853 Teuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 3,1%, im Jahr 2011 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 8.874 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 25.619 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 34,6% und im Jahr 2012 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 3.641 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 30.364 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 12,0%. Im Jahr 2010 lag die Eigenkapitalrendite mit 3,1% unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 4,5%. In den Jahren 2011 und 2012 lag sie dagegen mit 34,6% und 12,0% deutlich über den für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Werten von jeweils 4,6%. Weder der Umstand, dass die Eigenkapitalrendite im Jahr 2010 mit 3,1% unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 4,5% lag, noch der Rückgang der Eigenkapitalrendite im Jahr 2012 gegenüber der Eigenkapitalrendite im Jahr 2011 stehen einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 entgegen. Zum einen stellte sich die wirtschaftliche Lage der R. GmbH nach dem Vortrag der Beklagten immer sehr volatil dar. Zum anderen ergibt sich im Durchschnitt der drei herangezogenen Jahre immer noch eine Eigenkapitalrendite von 16,57% bei einer durchschnittlichen angemessenen Eigenkapitalrendite von 4,57%. Gegen eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 spricht auch nicht ein etwaiger Investitionsstau bei der R. GmbH. Zwar ist ein am Anpassungsstichtag zur Substanzerhaltung erforderlicher Investitionsbedarf bei der Anpassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - Rn. 37 mwN; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 46). Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, in welcher Höhe ein solcher in den folgenden Geschäftsjahren aufgrund welcher Tatsachen bestehen soll. Zu den - nicht in der Berufungsbegründung, sondern erst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 erfolgten - weiteren Ausführungen der Beklagten zu einem etwaigen Investitionsstau in der Berufungsinstanz ist Folgendes zu ergänzen: Der Kläger hat zu Recht gerügt, dass es sich um neuen Sachvortrag handelt, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in der Berufungsbegründung vorzubringen ist. Soweit der Beklagtenvertreter auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der "mühsam irgendwie zusammen getragenen Zahlen", die nicht früher vorgelegen hätten, verwiesen hat, ist dem entgegen zu halten, dass es Sache der Beklagten ist, die zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht notwendigen Informationen von ihren Beschäftigten zu erlangen. Die Frage der Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) kann jedoch dahinstehen, da auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 einen bei der wirtschaftlichen Lage der R. GmbH zu berücksichtigenden Investitionsstau nicht darzulegen vermögen. Zunächst ist festzustellen, dass die als Anlage BB 4 vorgelegte Liste der Projekte, die "bereits jahrelang nicht umgesetzt worden sind" vom 30. August 2019 datiert und in den Bemerkungen lediglich pauschal darauf verwiesen wird, dass die Erforderlichkeit der Investition darauf beruhe, dass die entsprechenden Systeme nicht mehr Stand der Technik und die Investition daher überfällig sei. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten (BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 55, juris). Entscheidend ist daher der am Anpassungsstichtag "absehbare Investitionsbedarf" (Höfer in Betriebsrentenrecht Bd. I Arbeitsrecht, Stand 24. EL März 2019 Rn. 199, beck-online). Ein Investitionsstau kann nur berücksichtigt werden bei substantiierter Darlegung, in welcher Höhe ein solcher zur Substanzerhaltung erforderlicher Investitionsbedarf für die auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahre bestand (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 46, juris). Bei der von der Beklagten vorgelegten Liste der Projekte handelt es sich um eine rückschauende Betrachtung, nicht hingegen um die am Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 (oder auch 1. Mai 2016) absehbar erforderlichen Investitionen. Zudem ist der lediglich schlagwortartige, pauschale Vortrag der Beklagten unzureichend zur Darlegung des konkreten Investitionsbedarfs. Eine Konkretisierung erfolgt lediglich im Hinblick auf die Projekte "PLS M. Steuerung" in der Aufstellung in der Liste Anlage BB 5 sowie im Hinblick auf das Projekt "Roboterbau". Hinsichtlich des Projekts "PLS M.Steuerung" ergibt sich aus der vorgelegten Schätzung aus "2010/2015" eine Gesamtsumme von 1,5 Millionen €, verteilt über einen Investitionszeitraum von 3 Jahren. Soweit die aktuelle Kostenschätzung auf eine Gesamtsumme von 1,81 Millionen € kommt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass lediglich der am Anpassungsstichtag absehbare Investitionsbedarf zu berücksichtigen ist. Verteilt man den Investitionsbedarf von 1,8 Millionen auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 600 TEuro, so ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite mit 14,18 % immer noch wesentlich höher als die durchschnittliche angemessene Eigenkapitalrendite von 4,57 %. Konkret ergibt sich für das Jahr 2010 bei Abzug des Betrages von 600 TEuro von dem Ergebnis vor Ertragssteuern von 646 TEuro bei Berücksichtigung eines Eigenkapitals von 20.853 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 0,22 % statt 3,1 %, so dass der Betrag der angemessenen Eigenkapitalrendite von 4,5 % unterschritten ist. Jedoch hatte die R. GmbH im Jahr 2011 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 8.874 TEuro zu verzeichnen, so dass bei einer Reduktion um 600 TEuro immer noch ein Betrag von 8.274 TEuro verbleibt, der ins Verhältnis gesetzt zu dem Eigenkapital von 25.619 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 32,3 % (statt 34,6 % ohne Berücksichtigung der Investition) ergibt. Auch im Jahr 2012 hatte die R. GmbH ein hohes Ergebnis vor Ertragssteuern in Höhe von 3.641 TEuro, so dass sich bei Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 600 TEuro ein Betrag von 3.041 TEuro errechnet und sich im Verhältnis zu dem Eigenkapital in Höhe von 30.364 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 10,02 % (statt 12,0 %) ergibt. Das Projekt "Roboterbau" spielte im Anpassungszeitpunkt 01. Mai 2013 noch keine Rolle. Daher ändert die Berücksichtigung des neuen Vortrags im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 nichts an dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage der R. GmbH zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 einer Anpassung der Betriebsrente nicht im Wege stand. Darüber hinaus hat der Kläger zu Recht eingewandt, dass es auf Seiten der Beklagten nie eine Berechnung gegeben habe, was eine Rentenanpassung (hinsichtlich aller 423 Rentner) während des gesamten Zeitraumes kosten würde, so dass letztlich nicht offengelegt ist, wie hart die Anpassung die R. GmbH getroffen hätte. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die R. GmbH Rückstellungen für Investitionen gebildet hätte. Das einem US-amerikanischen Konzern angehörige Unternehmen, welches nach Aussage des Beklagtenvertreters über ein veraltetes Werk verfügt, ist demnach über Jahre hinweg so geführt worden, dass etwaige notwendige Investitionen weder geplant noch durchgeführt wurden, um stattdessen einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen. Diese Art der Unternehmensführung kann jedoch nicht zu Lasten der Betriebsrentner gehen, indem man die teilweise sehr hohen erzielten Erträge um die Kosten der möglicherweise erforderlichen, jedoch tatsächlich weder geplanten noch durchgeführten Investitionen vermindert. Dabei ist zu beachten, dass maßgeblich die tatsächliche wirtschaftliche Lage ist und nicht die fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 - Rn. 76, juris). Hier hat die Unternehmensleitung sich offensichtlich gegen Investitionen entschieden, obwohl die teilweise sehr hohen - wenn auch stark schwankenden - Erträge diese zugelassen hätten. Darüber hinaus stellt die Nichtanpassung den Ausnahmefall dar (LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 - Rn. 77; BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07 – Rn. 14; 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 –, Rn. 23, juris). Die hier maßgebliche wirtschaftliche Lage der R. GmbH sprach auch nicht gegen eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2016. Die Berufungskammer schließt sich den nachfolgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der R. GmbH in den Jahren 2013 bis 2016 unter Ziffer I.3. a) bb) (2) (b) der Urteilsgründe (Seite 17 bis 18 des Urteils, Bl. 273 bis 274 d. A.) ausdrücklich an und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ausweislich der von der Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen der R. GmbH erzielte diese im Jahr 2013 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 2.578 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 32.551 TEuro und damit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 7,9%,im Jahr 2014 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von -6.231 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 30.551 TEuro und damit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von -20,4%, im Jahr 2015 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 3.120 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 28.467 TEuro und damit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 11,0% und war für das Jahr 2016 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 7.509 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 31.966 TEuro und damit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 23,5% zu erwarten. Nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen hatte die R. GmbH im Jahr 2014 keine Eigenkapitalrendite vor Steuern von -20,4%, sondern allenfalls eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von -4,1%. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind jedenfalls die außerordentlichen Aufwendungen der R. GmbH im Jahr 2014 von -4.960 TEuro aus dem Ergebnis vor Ertragssteuern herauszurechnen, so dass dieses lediglich -1.271 TEuro betrug. Entgegen der Einwendung der Beklagten hat das Arbeitsgericht die außerordentlichen Aufwendungen in 2014 in Höhe von 4.960 TEuro nicht ohne Gründe herausgerechnet, sondern dies zutreffend damit begründet, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorlägen. Zuvor hatte es dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts außerordentliche Erträge ebenso wie außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrundeliegenden früheren Jahresabschlüssen in der Regel herauszurechnen sind. Sie sind lediglich ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sie auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen, also auch Entwicklungen oder Umständen beruhen, die fortwirken und repräsentativ für die weitere Ertragslage sind (BAG 07. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 49; 21. April 2015 – 3 AZR 102/14 –Rn. 33, juris). In der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 der R. GmbH ist der Betrag von -4.960 TEuro als außerordentliche Aufwendung ausgewiesen. Der Verlust beruht unstreitig auf dem Verkauf der R. USA, die zuvor Bestandteil der Bilanzen der R. GmbH gewesen war. Auf Seite 5 der Anlage 4 des Testatsexemplars zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 der R. GmbH (Anlage B 8, Blatt 140 Rs. d.A.) wird ausgeführt, dass der Jahresfehlbetrag von 5.826 TEuro im Jahr 2014 im Wesentlichen durch 4 negative Sondereffekte gekennzeichnet sei, insbesondere den konzerninternen Verkauf der Gesellschaft R. USA mit 4.811 TEuro. Auf Seite 11 der Anlage 3 (Bl. 136 Rs. d.A.) wird erklärt, dass die außerordentlichen Aufwendungen mit 4.811 TEuro im Wesentlichen die Beträge aus dem PMC konzerninternen Verkauf (Buchverlust) der R. USA Beteiligung von der R. GmbH an PLIC beinhalten. Demnach handelt es sich hier um einen reinen Buchverlust durch eine Verschiebung der Firma R. USA innerhalb des US-amerikanischen Konzerns. Wenn dieser reine Buchverlust Auswirkungen auf die Ertragslage der darauffolgenden Geschäftsjahre der R. GmbH gehabt hätte, dann hätte die Beklagte dies - spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil - konkret darlegen müssen, damit die außerordentliche Aufwendung ausnahmsweise nicht außer Betracht bleibt. Da sie dies nicht getan hat, gilt der Regelfall, dass die außerordentliche Aufwendung - hier in Form eines Buchverlustes - nicht repräsentativ und daher bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berücksichtigen ist. Ob entsprechend der Auffassung des Klägers aus dem Ergebnis vor Ertragssteuern im Jahr 2014 insgesamt sogar ein Betrag von -10.094 TEuro herauszurechnen ist, kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen dahinstehen. Im Jahr 2014 lag die Eigenkapitalrendite mit -4,1% unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 3,0%. In den Jahren 2013 und 2015 lag sie dagegen mit 7,9% und 11,0% deutlich über den für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Werten von 3,4% im Jahr 2013 und 2,3% im Jahr 2015. Weder der Umstand, dass die Eigenkapitalrendite im Jahr 2014 mit -4,1% erheblich unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 3,0% lag noch der Rückgang der Eigenkapitalrendite im Jahr 2014 gegenüber der Eigenkapitalrendite im Jahr 2013 stehen einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2016 entgegen. Zum einen stellte sich die wirtschaftliche Lage der R. GmbH nach dem eigenen Vortrag der Beklagten immer sehr volatil dar. Zum anderen zeigt gerade das Jahr 2015 mit einer Eigenkapitalrendite von 11,0% eine deutlich positive Entwicklung, die durch die zu erwartende Eigenkapitalrendite vor Steuern von 23,5% bei einer angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,2% im Jahr 2016 bestätigt wird, und ergibt sich im Durchschnitt der herangezogenen Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Berücksichtigung der gebotenen Korrekturen immer noch eine Eigenkapitalrendite von 4,9% bei einer durchschnittlichen angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,9%. Gegen eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2016 spricht - hier gelten die Ausführungen zur Anpassungsentscheidung zum 1. Mai 2013 entsprechend - auch nicht ein etwaiger Investitionsstau bei der R. GmbH. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz gibt Anlass zu folgenden Ausführungen: Die Beklagte hat als Anlage BB 6 zu dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 eine Angebotsaufstellung der Firma H. und B. aus dem Jahr 2015 zu der Akte gereicht und als Anlage BB 7 eine interne, aktuelle Kostenplanung vom 29. Juli 2019, die sich jedoch lediglich aus Stichpunkten zusammensetzt. Während das Angebot vom 4. November 2015 betreffend das Projekt "Roboterbau" sich auf 700 TEuro beläuft, weist die Kostenschätzung vom 29. Juli 2019 eine Gesamtsumme von 1,3 Millionen aus. Da im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung zum 1. Mai 2016 ausschließlich das Angebot vom 4. November 2015 vorlag, kann hier lediglich der dort ausgewiesene Betrag vom 700 TEuro berücksichtigt werden. Die R. GmbH verfügte im Jahr 2015 über eine Eigenkapitalrendite von 11 % und erwartete für das Jahr 2016 eine hohe Eigenkapitalrendite von 23,5 %, so dass die Berücksichtigung zu erwartender Investitionskosten in Höhe von 700 TEuro nicht dazu führt, dass die wirtschaftliche Lage der R. GmbH einer Anpassung entgegenstand. Konkret ergibt sich für das Jahr 2015 bei Abzug des Betrages von 700 TEuro von dem Ergebnis vor Ertragssteuern von 3.120 TEuro bei Berücksichtigung eines Ei-genkapitals von 28.467 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 8,50 % statt 11,0 %, so dass der Betrag der angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,3 % nicht unterschritten ist. Bringt man die 700 TEuro stattdessen von dem für 2016 erwarteten Ergebnis vor Ertragssteuern von 7.509 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 31.966 TEuro in Abzug, ergibt sich eine erwartete Eigenkapitalrendite vor Steuern von 21,3 % statt 23,5 % bei einer angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,2 %. c) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet hat, rechtfertigen die Belange des Klägers unter Berücksichtigung der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG zum 1. Mai 2013 eine gegenüber der unstreitig zu zahlenden Betriebsrente von 1.659,05 € um 106,37 € höhere Betriebsrente von 1.756,42 € und zum 1. Mai 2016 eine gegenüber der unstreitigen Betriebsrente von 1.659,05 € um 142,01 € bzw. gegenüber der zum 1. Mai 2013 angepassten Betriebsrente von 1.656,42 € um weitere 35,64 € höhere Betriebsrente von 1.801,06 €. Das Arbeitsgericht hat dies unter Ziffer I.3. b) der Urteilsgründe (Seite 19 bis 24, Bl. 275 bis 280 d. A.) wie folgt begründet: aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (vgl. insgesamt BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 16 ff. mwN). bb) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf unter Berücksichtigung der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG zum 1. Mai 2013 auf 6,41116706% und zum 1. Mai 2016 auf 8,5598212%. (1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 23 mwN). (2) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn am 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2013 auf 25,45752976% und bis zum 1. Mai 2016 auf 27,6061839%. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) betrug im Dezember 2002 89,1. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) in einem Verhältnis von 1: 0,807065217. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,807065217 zu multiplizieren, was einen Wert von 83,77336952 ergibt. Der Wert von 83,77336952 ist zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs zum 1. Mai 2013 ins Verhältnis zu setzen zu dem für April 2013 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) von 105,1. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 ein Kaufkraftverlust von 25,45752976% ([105,1: 83,77336952 - 1] * 100). Der Wert von 83,77336952 ist zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs zum 1. Mai 2016 ins Verhältnis zu setzen zu dem für April 2016 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) von 106,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2016 ein Kaufkraftverlust von 27,6061839% ([106,9: 83,77336952 - 1] * 100). (3) Von dem Kaufkraftverlust zum 1. Mai 2013 von 25,45752976% und zum 1. Mai 2016 von 27,6061839% ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 1. Mai 2010 von 19,0463627% abzuziehen, sodass sich jeweils bezogen auf den Rentenbeginn ein Anpassungsbedarf zum 1. Mai 2013 von 6,41116706% und zum 1. Mai 2016 von 8,5598212% ergibt. (a) Die Anpassung zu dem Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 ist zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieben. Sowohl die wirtschaftliche Lage der Beklagten - diese erwirtschaftete, soweit ersichtlich, auch damals schon keinerlei Rendite - als auch die wirtschaftliche Lage der R. GmbH standen unter Zugrundelegung der oben bereits dargestellten Maßstäbe einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2010 entgegen. Ausweislich der von der Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen der R. GmbH erzielte diese im Jahr 2007 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 1.612 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 22.732 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 7,1%, im Jahr 2008 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 146 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 23.496 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 0,6% und im Jahr 2009 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von -3.906 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 21.560 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von -18,1% . Im Jahr 2007 lag die Eigenkapitalrendite mit 7,1% damit über dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 6,3%. In den Jahren 2008 und 2009 lag sie dagegen mit 0,6% und -18,1% deutlich unter den für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Werten von 6,2% im Jahr 2008 und 5% im Jahr 2009. Die Eigenkapitalrendite lag damit im Durchschnitt der drei herangezogenen Jahre mit -3,5% deutlich unter der durchschnittlichen angemessenen Eigenkapitalrendite von 5,8%. Zudem reduzierte sich die Eigenkapitalrendite im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 deutlich und setzte sich diese Tendenz im Jahr 2009 noch fort. Dies änderte sich - wie oben dargelegt - erst wieder im Jahr 2011. Dass diese positive Entwicklung bereits bei der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente im Jahr 2010 abzusehen war, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob auch die vorherigen Anpassungsentscheidungen zu Recht i. S. d. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG negativ ausgefallen sind. (b) Mit Blick auf die zum 1. Mai 2010 zu Recht unterbliebene Anpassung der Betriebsrente ist bei den Anpassungsprüfungen zum 1. Mai 2013 und zum 1. Mai 2016 der vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Mai 1998 bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 aufgelaufene Kaufkraftverlust abzuziehen. Dieser beläuft sich auf 19,0463627%. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 - der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) wurde erstmals am 20. Februar 2013 veröffentlicht) betrug im Dezember 2002 95,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1: 0,873188405. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,873188405 zu multiplizieren, was einen Wert von 90,63695652 ergibt. Der Wert von 90,63695652 ist zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs zum 1. Mai 2010 ins Verhältnis zu setzen zu dem für April 2010 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 ein Kaufkraftverlust von 19,0463627% ([107,9: 90,63695652 - 1] * 100). cc) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers bis zu den Anpassungsstichtagen 1. Mai 2013 bzw. 1. Mai 2016 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 6,41116706% bzw. 8,5598212% gestiegen sind. Diesen, mit der Berufung nicht angegriffenen, zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Berechnung der vorzunehmenden Anpassung schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da das Arbeitsgericht die Beklagte somit sowohl im Ergebnis als auch der Begründung nach zutreffend zur Zahlung der Erhöhungsbeträge von 106,37 € ab dem 1. Mai 2013 sowie weiterer 35,64 € ab dem 1. Mai 2016 verurteilt hat, ist die Berufung zurückzuweisen. B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Stichtagen 1. Mai 2013 und 1. Mai 2016 und über die Zahlung der Erhöhungsbeträge für die Vergangenheit und die Zukunft. Der am 00. April 1935 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 1998 eine bisher nicht angepasste betriebliche Altersversorgung in Höhe von 3.244,81 DM (vgl. Berechnung der R. AG vom 20. Juni 1996, Bl. 31 ff. d. A.) bzw. seit der Währungsumstellung in Höhe von 1.659,05 EUR von der Firma R. GmbH, bei der er bis zum 30. April 1998 beschäftigt war. Nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 (vgl. Bl. 146 ff. d. A.) sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen hat die Beklagte Teile des Vermögens der R. GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen (vgl. Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein, HRB XXXXX). In Folge dieser Abspaltung sind die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der R. GmbH gegenüber dem Kläger aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Beklagte übertragen worden. Der Vertrag beinhaltet insbesondere die nachfolgenden Regelungen (vgl. Bl. 148 ff. d. A.): … § 3 Schuldversprechen 3.1 Die R. GmbH gibt hiermit zugunsten der R. Pensionen, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung, ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB ab, der R. Pensionen mit der unten geregelten Fälligkeit sämtliche Geldbeträge zur Verfügung zu stellen, die zur rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller aus und im Zusammenhang mit der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten auf die R. Pensionen übergegangenen oder entstehenden Verpflichtungen erforderlich sind. 3.2 Die Verpflichtung gemäß 3.1 umfasst alle Beträge, die für die Zahlungen der R. Pensionen an die Versorgungsberechtigten erforderlich sind, einschließlich zukünftiger Anpassungen gemäß § 16 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung in der jeweils gültigen Fassung. 3.3 Daneben umfasst die Verpflichtung alle Beträge für sonstige Aufwendungen für die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der R. Pensionen, einschließlich Beiträgen an den Pensionssicherungsverein, Jahresabschlusskosten und sonstige Verwaltungskosten sowie alle sonstigen Aufwendungen, die die übertragende Rechtsträgerin nach der Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 2008, 3 AZR 358/06, der übernehmenden Rechtsträgerin zur Verfügung zu stellen hat (gemeinsam: Die „Verwaltungskosten“). 3.4 … 3.5 … 3.6 Die Parteien können vereinbaren, dass die R. GmbH die Pensionen unmittelbar für und auf Rechnung der R. Pensionen an die Pensionsberechtigten zahlt und die Pensionsverbindlichkeiten für die R. Pensionen verwaltet. 3.7 … 3.8 Die R. GmbH kann die Zahlungsverpflichtungen unter diesem Schuldversprechen jederzeit vorzeitig vollständig oder in Teilen vor Fälligkeit der Einzelforderungen erfüllen. Im Fall vollständiger Erfüllung zahlt die R. GmbH selbst oder ein Dritter auf Rechnung der R. GmbH den Betrag an die R. Pensionen, der nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist, um die übernommenen Pensionsverbindlichkeiten vollständig zu erfüllen und die Verwaltungskosten zu decken. Ein Rechtsanspruch der R. Pensionen auf vorzeitige Zahlung besteht nicht. 3.9 Weitere Verpflichtungen werden nicht begründet. Dieses Schuldversprechen begründet keinen Darlehensvertrag und keinen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. … Mit gemeinsamem Schreiben aus dem Januar 2009 (vgl. Blatt 7 f. d. A.) informierten die R. GmbH und die Beklagte den Kläger über die Übertragung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der R. GmbH aus der betrieblichen Altersversorgung auf die Beklagte. In dem vorgenannten Schreiben heißt es abschließend: ... Damit betrifft die Abspaltung auch Ihre Pensionsansprüche, welche sich nunmehr ausschließlich gegen die C. richten. Ihr künftiger Ansprechpartner rund um Ihre betriebliche Altersversorgung ist daher die C. unter der Ihnen bereits von der R. GmbH bekannten Adresse. Soweit Sie bisher eine Betriebsrente von der R. GmbH bezogen haben, erhalten Sie diese künftig von der C.. Weitere Änderungen ergeben sich aus der Abspaltung nicht. ... In der Folgezeit zahlte die R. GmbH die Betriebsrente in Vertretung für die Beklagte, die über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt, unter anderem an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 nicht anpasse (vgl. Bl. 83 d. A.). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 entschied die Beklagte, die Betriebsrente des Klägers auch zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 nicht anzupassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger das entsprechende Informationsschreiben vom 4. Juni 2014 (vgl. das Muster Bl. 110 d. A.) erhalten hat. Die Beklagte hat mittels des damals eingesetzten EDV-Systems "Paisy" (Personal-Abrechnungs-und-Informationssystem) den Kreis der von der Anpassungsentscheidung betroffenen Betriebsrentner ("Datenquelle R9", vgl. Auszug Anlage BB 2, Bl. 315 d. A.) ermittelt, aus diesen Systeminformationen ein Schreiben in Form eines automatischen Serienbriefs gefertigt und unter Einsatz der Deutschen Post an die betroffenen Betriebsrentner versandt. Sodann hat sie den automatischen Serienbrief mit dem Versanddatum 4. Juni 2014 als Muster zusammen mit der Liste der betroffenen Mitarbeiter ("Datenquelle R9") archiviert. Mit Schreiben vom 11. November 2016 (vgl. Bl. 82 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2016 nicht erhöhe. Bei den vorgenannten Anpassungsentscheidungen legte die Beklagte nicht ihre eigene wirtschaftliche Lage, sondern die wirtschaftliche Lage der R. GmbH zugrunde. Diese stellte sich - soweit hier von Interesse - ausweislich der zur Akte gereichten Aufstellungen (vgl. die Aufstellung Blatt 11 bzw. Blatt 113 bzw. Blatt 184 bis 186 d. A.) wie folgt dar: 2006 Ergebnis vor Ertragssteuern: 1.079 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 21.019 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 5,1% 2007 Ergebnis vor Ertragssteuern: 1.612 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 22.732 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 7,1% 2008 Ergebnis vor Ertragssteuern: 146 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 23.496 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 0,6% 2009 Ergebnis vor Ertragssteuern: -3.906 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 21.560 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: -18,1% 2010 Ergebnis vor Ertragssteuern: 646 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 20.853 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 3,1% 2011 Ergebnis vor Ertragssteuern: 8.874 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 25.619 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 34,6% 2012 Ergebnis vor Ertragssteuern: 3.641 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 30.364 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 12,0% 2013 Ergebnis vor Ertragssteuern: 2.578 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 32.551 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 7,9% 2014 Ergebnis vor Ertragssteuern: -6.231 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 30.551 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: -20,4% 2015 Ergebnis vor Ertragssteuern: 3.120 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 28.467 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 11,0% FC 2016 Ergebnis vor Ertragssteuern: 7.509 TEuro Durchschnittliches Eigenkapital: 31.966 TEuro Eigenkapitalrendite vor Steuern: 23,5% Entsprechend dieser Praxis übersandte die Beklagte dem Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (vgl. Blatt 9 f. d. A.) unter anderem die auf die wirtschaftliche Lage der R. GmbH abstellende Tabelle mit der Überschrift "Anpassungsprüfung der Betriebsrenten der R. GmbH gem. § 16 BetrAVG - Stand Oktober 2016" (vgl. Blatt 11. d. A.). Mit seiner am 3. März 2017 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage hat der Kläger die Erhöhung seiner Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. Mai 2013 und 1. Mai 2016 geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Anpassung. Der Anpassungsbedarf habe für den Zeitraum Mai 1998 bis Mai 2013 25,6 % und für den Zeitraum Mai 1998 bis Mai 2016 27,6 % betragen. Hierbei sei auf die wirtschaftliche Lage der R. GmbH abzustellen gewesen, die einer Anpassung der Betriebsrente nicht entgegengestanden habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente in Höhe von derzeit 1.659,05 Euro ab dem 1. Mai 2013 um 424,72 Euro zu erhöhen und ab dem 1. Mai 2013 bis 30. April 2016 eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.083,77 Euro abzurechnen und auszuzahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente in Höhe von derzeit 1.659,05 Euro ab dem 1. Mai 2016 um 457,89 Euro zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.116,94 Euro abzurechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Anpassung habe die maßgebliche wirtschaftliche Lage der R. GmbH entgegengestanden. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine Korrektur ihrer Anpassungsentscheidung zum Stichtag 1. Mai 2013 sei mit dem Anpassungsstichtag 1. Mai 2016 erloschen. Sie habe den Kläger über diese Anpassungsentscheidung mit dem Schreiben vom 4. Juni 2014, das auch für den Kläger als Serienbrief aus den damals vorhandenen Systeminformationen gefertigt und an diesen versandt worden sei, informiert. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Urteil vom 5. September 2018 - 4 Ca 376/17 - (Bl. 257-282 d. A.) hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Beklagte zur Erhöhung der monatlichen Betriebsrente des Klägers in Höhe von derzeit 1.659,05 EUR ab dem 1. Mai 2013 um 106,37 EUR auf 1.765,42 EUR und ab dem 1. Mai 2016 um weitere 35,64 EUR auf 1.801,06 EUR sowie zur Zahlung der entsprechenden Rente ab dem jeweiligen Datum jeweils monatlich an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Ziffer I. der Entscheidungsgründe seines Urteils, Seite 8 bis 25 des Urteils, Blatt 264 bis 281 d. A., verwiesen. Gegen das ihr am 26. September 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. September 2018 hat die Beklagte am 23. Oktober 2018 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Dezember 2018 - mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018, der am 13. Dezember 2018 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt an bedeutsamen Stellen verkannt bzw. fehlerhaft interpretiert und wesentliche betriebsrentenrechtliche und arbeitsrechtliche Grundsätze verkannt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte sei dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG nach nicht verpflichtet, die Anpassung zu prüfen, da der Kläger nie bei ihr, sondern bei der R. GmbH angestellt gewesen sei. Zugleich stellt die Beklagte klar, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihre Auffassung aufgegeben habe, dass ein Berechnungsdurchgriff nicht statthaft sei und es maßgeblich auf ihre eigene wirtschaftliche Lage ankomme. Diese Auffassung habe sie auch nicht im Schreiben vom 28.07.2018 (gemeint wohl Schriftsatz vom 28.07.2017) revidiert. Die Ausführungen zu den zugrunde gelegten Zahlen hätten sich lediglich auf die Einstandspflicht im Rahmen des Schuldversprechens, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Gesamten bezogen. Die gesamtwirtschaftliche Lage sei letztlich maßgeblich im Ermessensspielraum der Anpassungsentscheidung der Beklagten berücksichtigt worden. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers, dass die R. GmbH die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner, sei nicht entstanden. Die vollzogene Abspaltung habe gerade die Bilanzen der R. GmbH entlasten sollen. Es widerspreche der gesamten vertraglichen Konzipierung und der anschließenden gelebten Praxis, wenn man von einer vollwertigen Einstandspflicht ausgehe, die aus einem Berechnungsdurchgriff einen unbeschränkten Konzernhaftungsdurchgriff machen würde. In dem Schreiben vom Januar 2009 sei keinerlei Aussage zu einer Einstandspflicht der R. GmbH getroffen worden. Da es durch die Überführung der Betriebsrentner auf die Beklagte keine Betriebsrentner mehr bei der R. GmbH gebe, scheide auch die vom Arbeitsgericht angenommene Gleichstellung aus. Die Beklagte macht geltend, der Anspruch des Klägers auf Anpassung zum 1. Mai 2013 sei jedenfalls am 1. Mai 2016 erloschen, da der Kläger die unterbliebene Anpassung frühestens mit außergerichtlichem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29. November 2016 gerügt habe, obwohl ihm mit Schreiben vom 6. April 2014 die Anpassungsentscheidung mitgeteilt worden sei. Das Arbeitsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag zur Erstellung und Versand des Informationsschreibens nicht ordnungsgemäß bewertet und die Beweisangebote zu Unrecht nicht herangezogen. Es habe nicht erklärt, wieso in einem automatisierten und standardisierten Verfahren gerade gegenüber dem Kläger keine Anpassungsentscheidung getroffen worden sein soll und weshalb diese Entscheidung alle andere Versorgungsempfänger erreicht habe sollte, aber gerade den Kläger nicht. Dabei habe das Arbeitsgericht das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 1999 - O W OO/OO - nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt, in dem ausdrücklich der Nachweis des Zugangs der Schreiben dadurch als erbracht angesehen wurde, dass mehrere Schreiben mit der Deutschen Post an den Empfänger versandt wurden. Die Beklagte erklärt, die Entscheidungen, die Rente des Klägers zum 1. Mai 2013 und 1. Mai 2016 nicht anzupassen, hätten billigem Ermessen entsprochen. Das Arbeitsgericht habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum sowie das vorausgehende Erfordernis eines Anpassungsbedarfs bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, sondern sich lediglich mit den Kriterien der Durchbrechung der Bewertungsgrundsätze befasst. Höchst hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass auch die wirtschaftliche Lage der R. GmbH einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegenstehe. Diese sei in den fraglichen Zeiträumen durchgehend angespannt gewesen. Die R. GmbH habe in dieser Zeit einen erheblichen Investitionsstau zu verzeichnen, da Investitionen, selbst zu Reparaturen und Erhaltungsinvestitionen, hätten zurückgestellt werden müssen. Die R. GmbH verzeichne in der Vergangenheit jährlich eine Verminderung der Vermögenssubstanz und habe von der vorhandenen Substanz gelebt. Eine Anpassung der Betriebsrenten hätte aus der Unternehmenssubstanz folgen müssen und hätte diese weiter verringert. Insoweit erübrige sich auch eine Bezifferung der Investitionen, da diese per se nicht vorgenommen hätten werden können mangels dazu notwendiger Mittel. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, hat die Beklagte konkrete Projekte benannt, aus denen sich der vorgetragene Investitionsstau ergebe und hierzu eine Übersicht mit kurzer Begründung der Erforderlichkeit der jeweiligen Investition und einer Kostenschätzung zu der Akte gereicht (vgl. Anlage BB4, Bl. 344 d. A.). Sie hat darauf hingewiesen, dass der Nachweis über die Notwendigkeit und insbesondere die tatsächlich anfallenden Kosten nur in einem planerischen Zustand darstellbar sei, zumal teilweise noch keine Kostenschätzungen durch die Herbeiziehung externer Dienstleister erfolgt seien und die Projekte teilweise nur durch interne Kapazitäten hätten erledigt werden können, die dennoch erhebliche Kosten nach sich zögen. Eine konkrete Kostenaufstellung auf Basis der Auskunft des zu beauftragenden externen Unternehmens (hier: S.) ergebe sich im Falle der "PLS M. Steuerung" (vgl. hierzu Anlage BB5, Bl. 345-351 d. A.). Eine weitere konkrete Kostenaufstellung sei für das Projekt "Roboterbau" darlegbar, wobei sich aus der Angebotsaufstellung der Firma H. & B. aus dem Jahr 2015 eine zu investierende Summe in Höhe von rund 700.000,00 € (Anlage BB6, Bl. 352-374 d. A.) errechne, während die insgesamt zu projektierende Summe sich nach interner Planung aufgrund der Einpreisung zahlreicher kundenseitiger Aufgaben auf insgesamt 1,3 Millionen Euro (vgl. Anlage BB7, Bl. 375 d. A.) belaufe. Die Beklagte bestreitet, dass sich die wirtschaftliche Lage der R. GmbH immer als sehr volatil dargestellt habe. So sei insbesondere bei der Eigenkapitalrendite des Jahres 2015 zu berücksichtigen, dass die R. GmbH auf Kosten der Substanz gewirtschaftet habe, so dass der zur Substanzerhaltung erforderliche Investitionsbedarf dazu führe, dass keine Betriebsrentenanpassung vorzunehmen gewesen sei. Die Beklagte rügt die Herausrechnung der außerordentlichen Aufwendungen der R. GmbH im Jahr 2014 durch das Arbeitsgericht, zumal selbst ohne diese Herausrechnung eine negative Eigenkapitalrendite zu verzeichnen gewesen sei. Da bei der Beklagten zurzeit mehr als 423 Rentner Betriebsrenten bezögen, hätten selbst geringfügige Rentenanpassungen erhebliche Auswirkungen auf das insgesamt aufzubringende Finanzvolumen. Mangels Angabe von Gründen sei völlig unklar, auf welcher Basis das Arbeitsgericht die außerordentlichen Aufwendungen in 2014 in Höhe von fast 5 Millionen Euro herausgerechnet habe. Insbesondere handele es sich nicht um eine Folge der Umstellung der Bilanz auf das BilmoG (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 -). Die außerordentliche Aufwendung beruhe auf dem Verkauf der R. USA, die zuvor kontinuierlicher Teil der Bilanzen gewesen sei und sich damit auch auf die vorherigen Entscheidungen zur Betriebsrentenanpassung ausgewirkt habe und deren Verkauf daher zu berücksichtigen sei. Da die Klägerseite die zugrundeliegenden Zahlen nicht bestritten habe, habe das Arbeitsgericht diese auch nicht zu Lasten der Beklagten modifizieren dürfen, da dies zu einer Verkehrung der bestehenden Darlegungs- und Beweislast führe. Die Beklagte erklärt, dieser Vortrag sei nicht verspätet, da sie in der ersten Instanz nicht aufgefordert worden sei, zu der Frage des Investitionsstaus weitergehend vorzutragen. Bei dem jetzigen Vortrag handele es sich um "mühsam irgendwie zusammengetragene" Zahlen, die nicht früher vorgelegen hätten. Es handele sich bei dem Betrieb um ein altes Werk. Bei den Kosten sei zu berücksichtigen, dass nicht nur Kosten extern durch Auftragsvergabe an andere Unternehmen anfielen, sondern auch intern Kosten durch Investitionsaufwendungen entstünden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. September 2018 - 4 Ca 376/17 - insoweit abzuändern, als der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Sachverhalt des von der Beklagten zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt nicht vergleichbar sei. Er habe den automatischen Serienbrief, der den Tag seines Versanddatums 4. Juni 2014 enthalten solle, nicht erhalten. Der Kläger erklärt, die Beklagte müsse sich die wirtschaftliche Lage der R. GmbH zurechnen lassen, da die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff vorlägen. Denn die R. GmbH habe in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag zugunsten der Beklagten ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB abgegeben. Durch die Abspaltung seien die Bilanzen für die R. GmbH nicht entlastet worden, weil diese bei der Abspaltung kein Vermögen an die Beklagte übertragen habe, mit der die Beklagte die übertragenden Versorgungsverpflichtungen hätte erfüllen können, sondern stattdessen ein Schuldversprechen abgegeben habe. Daher würden auch die Rückstellungen für die auf die Beklagte übertragenen Pensionsverpflichtungen, wie die Beklagte durchgehend vorgetragen habe, bei der R. GmbH bilanziert. Den neuen Sachvortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 zum Vorliegen eines Investitionsrückstaus hat der Kläger als verspätet gerügt. Darüber hinaus sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beklagte bzw. die R. GmbH von ihrer Substanz gelebt habe. Rückstellungen für Investitionen seien aus der Bilanz nicht ersichtlich. Es sei problematisch, dass es auf der Beklagtenseite nie eine Berechnung gegeben habe, was eine Rentenanpassung während des gesamten Zeitraumes kosten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.