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Urteil

8 Sa 264/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0114.8Sa264.19.00
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Leitsätze
1. Für die Eingruppierung ist nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich.(Rn.64) 2. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.(Rn.66) 3. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt.(Rn.74) Übt ein Arbeitnehmer mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Tätigkeiten mit den qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.(Rn.75) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 325/20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Mai 2019 - 3 Ca 143/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Eingruppierung ist nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich.(Rn.64) 2. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.(Rn.66) 3. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt.(Rn.74) Übt ein Arbeitnehmer mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Tätigkeiten mit den qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.(Rn.75) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 325/20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Mai 2019 - 3 Ca 143/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. II. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für den Arbeitgeber der Zivilbeschäftigten bei den Streitkräften vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Er hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche und als zulässig erachtete Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 36). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder ab dem 1. Juli 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 6 des § 56 TV AL II. a. Die Lohngruppen 5 und 6 sind in § 56 TV AL II wie folgt definiert: Lohngruppe 5 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. … Lohngruppe 6 (1) Arbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1). … § 51 TV AL II lautet wie folgt: § 51 Eingruppierung 1. Der Arbeitnehmer wird - entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit - der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Somit ist der Kläger in diejenige Lohngruppe einzugruppieren, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird, wobei die überwiegende Tätigkeit maßgeblich ist. Hierbei ist für die Eingruppierung nicht auf "Arbeitsvorgänge" abzustellen, sondern auf die tatsächlich geschuldeten und verrichteten Einzeltätigkeiten. Allerdings ist dabei eine Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich bewerteten Gesamttätigkeit oder mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für die jeweils einheitliche tarifliche Bewertung möglich (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 40, BAG 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - Rn. 24, juris). Da die Merkmale der Lohngruppe 6 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen und alsdann die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale. Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppe ausgehen (BAG 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 46, juris). Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (LAG Rheinland-Pfalz 18. Dezember 2013 – 8 Sa 307/13 – Rn. 27; BAG 26. Januar 2005 – 4 AZR 6/04 – Rn. 54, juris). Dabei hat er vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale (Heraushebungsmerkmale) unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen in dem geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 515/13 Rn. 47, juris). b. Der Kläger erfüllt unstreitig die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) des § 56 TV AL II, da er eine Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten - als Maler und Lackierer - abgeschlossen hat und (überwiegend) mit Tätigkeiten beschäftigt ist, die diese abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entspricht. aa. Insbesondere findet kein automatischer Aufstieg von der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) in die Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) statt, nachdem der Arbeitnehmer die Beschäftigungszeit von zwei Jahren in der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) zurückgelegt hat. Stattdessen muss der Arbeitnehmer über zwei Jahre nicht nur die Tätigkeit nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TV AL II ausüben, sondern darüber hinaus auch selbständig arbeiten (BAG 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 50, juris). Daher genügt es nicht, dass der Kläger seit dem 19. Juni 2012 Tätigkeiten der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TV AL II ausgeübt hat. bb. Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass seine überwiegende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) entspricht, insbesondere selbständig von ihm ausgeübt wird. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt hat. Dabei erfordert die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TV AL II) erfüllt ist, zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt (LAG Rheinland-Pfalz 22. Juni 2014 - 7 AZR 515/13 - Rn. 51, juris). Übt ein Arbeitnehmer mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Tätigkeiten mit den qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen (BAG 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - Rn. 27; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 19/86 - Rn. 20; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 51, juris). Der Kläger übt unstreitig Maler- und Lackiererarbeiten sowohl im sog. Hochbau, gemeint ist im Innenbereich, aus als auch im Tiefbau, das heißt im Außenbereich, insbesondere Fahrbahnmarkierungen auf dem Flugfeld. Hierbei handelt es sich um voneinander trennbare Arbeiten, wobei nicht ersichtlich ist, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger Arbeiten im Hochbau bzw. im Tiefbau ausgeübt hat. Er hat noch nicht einmal vorgetragen, ob er überwiegend im Hochbau oder im Tiefbau tätig war. Zudem kann zwischen Tätigkeiten unterschieden werden, bei denen der Kläger allein auf der Baustelle tätig geworden ist, und solchen, bei denen er im Team eingesetzt war. Insoweit fehlen ebenfalls jegliche Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten. Darüber hinaus hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Tätigkeiten selbständig ausgeübt hat. Selbstständig wird die Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TV AL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird. Damit werden höhere Anforderungen als in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TV AL II gestellt, weil der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt und dabei keiner Aufsicht unterliegt, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Andererseits wird mit dem Merkmal "selbstständig" nicht zum Ausdruck gebracht, dass an die Selbstständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder eine besonders qualifizierte Tätigkeit gefordert wird, die erst Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TV AL II ist. Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelweisungen zur Ausführung der Arbeit gibt. Der Arbeitnehmer muss darlegen, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbstständig erbringt und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbstständig vornimmt. Daraus, dass die Vorarbeiter nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass der Arbeitnehmer in welchem Umfang ohne anwesenden Vorarbeiter und ohne höhergruppierte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung selbstständig erbringt (vgl. BAG 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz Urteil 7 Sa 515/13 Rn. 52, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers genügt nicht die Darlegung lediglich "negativer" Tätigkeitsmerkmale in Form dessen "Fehlens von Einzelanweisungen und einer Aufsicht". Insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27. Januar 1988 (4 AZR 499/87, Rn. 17, juris) zwar ausführt, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird, jedoch zugleich fordert, dass der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmt. Hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil vom 22. Juli 2014 (7 Sa 515/13 Rn. 52, juris) aus. Durch die Darlegung des Selbstbestimmens bzw. Selbstentscheidens wird erst der wertende Vergleich mit der Tätigkeit nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TV AL II ermöglicht. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der o.g. Entscheidung zu Recht fordert, muss der Arbeitnehmer darlegen, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbständig vorgenommen hat. Dies ergibt sich jedoch aus dem klägerischen Vortrag nicht. Für das Erfordernis des Selbstbestimmens spricht im Übrigen auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" iSd. BAT vom 18. Februar 1998 (4 AZR 581/96), in der es zum ausführt, dass dieses nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden dürfe. Unter selbständiger Leistung sei vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entscheidung erfordere. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne könnten vielmehr ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (BAG 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – Rn. 52, juris). Unabhängig davon, ob man unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung das von dem Arbeitsgericht Kaiserslautern herangezogene Beispiel des den Hof kehrenden Lehrlings - der alleine aber nicht selbstständig arbeite - als passend ansieht und ob man fordert, dass in der überwiegenden Zeit selbständige Entscheidungen getroffen werden, die Ausführung dieser jedoch nicht mehr als Teil der selbständigen Entscheidung berücksichtigt, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers die Art und Weise der im Einzelfall selbstbestimmten Arbeitsausübung jedenfalls nicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss (BAG 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - Rn. 27, juris), hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass er in zeitlich überwiegendem Umfang Tätigkeiten mit erhöhten fachlichen Anforderungen ausübt. Insbesondere ist die Behauptung des Klägers, dass alle Arbeitnehmer im Team identische Arbeiten verrichten, nur allgemeinen Vorgaben unterliegen und es keine Hierarchie gebe, völlig pauschal, so dass die Vernehmung der benannten Zeugen ein Ausforschungsbeweis darstellen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Zeugen Angaben zu den vom Kläger allein ausgeübten Tätigkeiten machen könnten. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Team hat der Kläger nicht dargelegt, wer welche Tätigkeiten, die in welchem zeitlichen Umfang anfallen, bezeugen kann und inwieweit diese Tätigkeiten das Kriterium der Selbständigkeit erfüllen. Soweit der Kläger auf die Stellenbeschreibung verweist, beschreibt diese die in Betracht kommenden Tätigkeiten lediglich allgemein, unterscheidet nicht nach verschiedenen Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau sowie nach qualifizierter Tätigkeit und Helfertätigkeit und sagt nichts über die Zeitanteile der ausgeübten Tätigkeiten aus. Darüber hinaus verweist die Beklagte zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht erfüllt. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt die Stellenbeschreibung allenfalls in Betracht, wenn sie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30, juris). Wie bereits dargelegt, ergeben sich aus der vorliegenden Stellenbeschreibung jedoch weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. Daher kommt es nicht darauf an, ob die übrigen, nach Lohngruppe 6 eingruppierten Kollegen des Klägers, ebenfalls auf Grundlage dieser Stellenbeschreibung beschäftigt werden, was die Beklagte bestritten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet die Stellenbeschreibung auch nicht ausschließlich Hinweise auf eine selbständige Tätigkeit, da sie unter anderem beinhaltet, dass der Arbeitnehmer andere zugewiesene Aufgaben ausführt, Arbeitsanweisungen erhält, die Arbeitsaufträge während des Arbeitsfortschritts stichprobenartig kontrolliert und nach Fertigstellung geprüft werden und der Stelleninhaber falls erforderlich auch zu weniger als dem vollen Berufsbild oder als Helfer für andere Objekte eingesetzt werden kann. Daher hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) nicht erfüllt. c. Darüber hinaus steht ihm auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 6 zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 –, Rn. 40; 06. Juni 2007 – 4 AZR 382/06 – Rn. 32; 02. August 2006 – 10 AZR 572/05 – Rn. 32 f.; LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2014 - 7 Sa 515/13 - Rn. 56, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass die Streitkräfte bei den Malern, die nach Lohngruppe 6 vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt zahlt. Zum einen spricht die Anwendung des TV AL II und auch dessen Inbezugnahme in den Arbeitsverträgen der beschäftigten Arbeitnehmer durch die Stationierungsstreitkräfte dafür, dass diese die tarifliche Vergütungsordnung anwenden und es sich daher um einen reinen Normvollzug handelt. Der Kläger begründet seine Behauptung, die Streitkräfte wollten den übrigen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag eine höhere Eingruppierung gewähren, allein damit, dass alle Mitarbeiter in seiner Gruppe bzw. in seinem Team die gleichen Tätigkeiten verrichteten und es keinerlei Hierarchie gebe, jedoch alle anderen bis auf ihn und die Kollegin Z nach der Lohngruppe 6 vergütet würden. Es ist nicht ersichtlich, nach welchem erkennbar generalisierenden Prinzip die Streitkräfte aufgrund einer abstrakten Regelung den übrigen Mitarbeitern eine bessere Vergütung abweichend von dem tarifvertraglichen Vergütungssystem gewähren sollten. Selbst wenn der völlig pauschale Vortrag des Klägers zu der Ausübung gleicher Tätigkeiten und zu dem Fehlen einer Hierarchie zutreffend sein sollte, ist daher mangels Gestaltungsakts des Arbeitgebers von einem bloßen - wenn auch nach Auffassung des Klägers vermeintlichen - Normenvollzugs auszugehen und auf das Prinzip zu verweisen, dass es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" gibt. d. Da ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Lohngruppe 6 des § 56 TV AL II weder für die Vergangenheit noch hinsichtlich der derzeit ausgeübten Tätigkeit gegeben ist, kommt es auf die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 49 TV AL II nicht an. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 3. August 2009 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, wobei er zunächst eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte und seit dem 19. Juni 2012 als Maler und Lackierer tätig ist. Am 16. Juni 2018 legte er Teil IV der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk (Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse) ab (vgl. Teil-Zeugnis vom 19. Juli 2018, Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 9 dA.). Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme als auch kraft Organisationszugehörigkeit (Kläger) bzw. als Tarifvertragspartei (Stationierungsstreitkräfte) der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Die Stationierungsstreitkräfte vergüten den Kläger nach der Lohngruppe 5 (§ 56 TV AL II) mit einem Bruttomonatslohn von derzeit 2.686,99 EUR. Der Kläger wird entsprechend der Stellenbeschreibung für Maler und Lackierer mit der PD-Nr. S1009 (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 17. April 2019, Bl. 37 dA.) beschäftigt. Er arbeitet in einer Gruppe von Malern und Lackierern, wobei es zumindest einen Vorarbeiter und einen Vorgesetzten gibt. Der Kläger und seine Kollegin Z sind als einzige Maler/innen der Gruppe nicht in die Lohngruppe 6 "eingruppiert", sondern lediglich in die Lohngruppe 5. Der Kläger wird morgens eingeteilt und arbeitet dann entweder im Team mit einem Kollegen oder allein auf der Baustelle. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den als Hochbau bezeichneten Arbeiten im Innenbereich und den als Tiefbau bezeichneten Arbeiten im Außenbereich, insbesondere Fahrbahnmarkierungen auf dem Flugfeld. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 10 dA.) beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Lohngruppe 4/6 und verwies auf seine zweijährige Gesellentätigkeit. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 11-13 dA.) machte er noch einmal vergeblich die Höhergruppierung geltend. Bei Vergütung nach der Lohngruppe 6 wäre sein monatliches Bruttoentgelt ca. 250,00 EUR höher. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er sei nach Lohngruppe 6 zu vergüten, da alle in dem aus 13 Malerinnen und Malern (zuzüglich zwei Vorarbeitern und Vorgesetztem) bestehenden Team die gleiche Arbeit erbrachten, ohne dass es eine Hierarchie gebe. Er habe schon im Jahr 2014 zwei Jahre in der Lohngruppe 5 gearbeitet. Seine überwiegende Tätigkeit sei selbständig. Vor einem Einsatz erhalte das Team eine allgemeine Anweisung zum Einsatzort und zur Arbeit. Er müsse dann das Material entsprechend der Job-Order allein oder mit Kollegen, eventuell auf Empfehlung des Vorarbeiters, aussuchen. Die Vorgesetzten seien auf der Baustelle nicht anwesend. Der Vorarbeiter käme nur, um sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen. Man sei ganztägig oder sogar mehrere Tage nur auf die allgemeine Anweisung hin tätig. Die Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit müssten nicht besonders hoch sein, da hohe Anforderungen zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 7 führten. Er oder das Team entscheide selbst über die Art und Menge des Materials sowie die Art und Weise der Ausführung der Arbeit vor Ort. Der Inhalt der Stellenbeschreibung zeige, dass er selbständige Arbeiten ausführe, da es darin heiße, dass der Stelleninhaber Materialien, Werkzeuge, Methoden und die Beschichtungsmethode bestimme. Da die Stellenbeschreibung eine Tätigkeit in der Lohngruppe 6 beschreibe, sei er in diese einzugruppieren. Falls die Stellenbeschreibung Tätigkeiten der Lohngruppe 5 darstelle, seien die Mitarbeiter allgemein nach einem generalisierenden Prinzip überwiegend in Lohngruppe 6 vergütet, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, wenn er und seine Kollegin Z nicht in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert würden. Die Ausschlussfrist sei gewahrt, da zu ihrer Einhaltung der Anspruch nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich spezifiziert sein müsse. Dies sei bereits bei dem ersten Geltendmachungsschreiben von 2014 der Fall gewesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass er seit dem 1. Juli 2014 nach Lohngruppe 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) zu vergüten ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es erfolge keine automatische Höhergruppierung nach zwei Jahren in der Lohngruppe 5, sondern es müsse eine selbständige Tätigkeit mindestens zwei Jahre überwiegend ausgeübt worden sein. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Es fehle an der Selbständigkeit, da die Mängel an der Arbeit des Klägers jederzeit vom Vorarbeiter beanstandet würden. Das Team, in dem der Kläger arbeite, bestehe aus ihm, vier Malern und einem Vorarbeiter. Vor Arbeitsbeginn werde der Arbeitsplatz von dem Vorgesetzten begutachtet, der sich einen Überblick über die Aufgaben und den Materialbedarf verschaffe. Die Verteilung der Arbeit geschehe dann durch den Vorarbeiter, der auch über das Material entscheide. Der Kläger erhalte eine allgemeine Anweisung - sog. Work-Order - lade das Material auf ein Fahrzeug und sei auf der Baustelle nach den Anweisungen tätig. Der Kläger werde bei der Ausführung der Arbeit von dem Vorarbeiter kontrolliert, was auch erforderlich sei. Seine Arbeitsleistung sei so, dass sie oft von Arbeitnehmern der Lohngruppe 6 fertiggestellt oder korrigiert werden müsse. Er habe Probleme mit der Ausführung von Arbeiten, der Koordinierung und dem Materialaufbau und habe häufig Rückfragen. Der Kläger sei sehr selten allein auf der Baustelle tätig und das nur bei Arbeiten mit geringem Aufwand (etwa Zubringer- und Helfertätigkeiten). In diesen Fällen erhalte er vorher genaue Anweisungen. Im Übrigen seien die meisten Ansprüche auf Zahlung wegen der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II verfristet, da der Kläger im Jahr 2014 nur die Höhergruppierung unter Hinweis auf die zweijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 5, nicht hingegen die Frage der Selbständigkeit angesprochen habe. Somit sei jedenfalls vor August 2018 keine Vergütung geschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 - 3 Ca 143/19 - (Bl. 52-63 dA.) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - zusammengefasst - ausgeführt: Es liege kein Automatismus vor, dass nach zwei Jahren in der Lohngruppe V ein Arbeitnehmer in die Lohngruppe 6 "aufsteige". Der Kläger müsste also über zwei Jahre nicht nur die Tätigkeiten ausüben, die eine 30-monatige abgeschlossene Berufsausbildung erforderten, sondern darüber hinaus auch noch selbständig gearbeitet haben. Die Selbständigkeit müsse über das hinausgehen, was von einem "normalen" Gesellen mit abgeschlossener Berufsausbildung erwartet werden dürfe. Selbständigkeit bedeute nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Durchführung der Arbeit ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht. Der Arbeitnehmer müsse die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmen und dabei keiner Aufsicht unterliegen, durch die Mängel jederzeit beanstandet werden könnten. Diese Definition bedürfe noch einer weiteren Präzisierung, da ansonsten der Lehrling, der alleine den Hof kehre und hierbei nicht kontrolliert werde, auch selbständig arbeiten würde. Daher müsse sich die Selbständigkeit in Entscheidungen widerspiegeln, etwa in der Wahl des Materials und der Art des Vorgehens vor Ort. Dies habe der Kläger nur allgemein behauptet und dabei nicht einmal beispielhaft dargelegt, welche Entscheidungen er tatsächlich alleine und selbständig treffe. Daneben sei der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit, soweit man sie ansatzweise als ausreichend dargelegt ansehe, nicht erkennbar. Eine selbständige Tätigkeit könne sich, nachdem Entscheidungen selbständig getroffen wurden, dann nicht auf die ganze übrige Zeit erstrecken, in der das Ergebnis der Entscheidungen nur noch abgearbeitet werde. Die zeitliche Aufteilung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten sei nach dem Sachvortrag des Klägers vollkommen unklar. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn aufgrund der Tarifverträge sei hier davon auszugehen, dass die Streitkräfte als generalisierendes Prinzip die tarifvertragliche Eingruppierung anwenden wollten. Im Übrigen bedeute die Stellenbeschreibung auch nicht, dass jeder, der hierunter falle, auch alle Teile der Stellenbeschreibung erfülle. Daher sei nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber bei den übrigen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag eine höhere Eingruppierung gewähren wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 57-61 dA.) Bezug genommen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 28. Juni 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 2019 begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht Kaiserslautern habe die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze bei Höhergruppierungsstreitigkeiten, insbesondere die Anforderungen an die Darlegungslast, missachtet sowie die gebotene Beweisaufnahme zu den vorgetragenen Tätigkeiten vor Ort nicht durchgeführt. Es habe die entscheidende Frage, ob und in wie weit der Kläger ohne Vorgesetzte und Vorarbeiter vor Ort tätig werde, ignoriert. Nach der Definition des Begriffes der Selbständigkeit liege diese bereits vor, wenn nicht ein Vorgesetzter Einzelanweisungen zur Ausführung der Arbeit gebe. Maßgeblich sei daher nicht die Kontrolle der Arbeit im Einzelfall durch den Vorgesetzten, sondern ob der Vorgesetzte Einzelanweisungen gebe. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern habe ohne nähere Begründung den Grundsatz aufgestellt, dass sich die Selbständigkeit auch in Entscheidungen widerspiegeln müsse, obwohl weder das Bundesarbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Treffen von Entscheidungen vor Ort" forderten. Verlangt würden lediglich "negative" Tätigkeitsmerkmale, nämlich das "Fehlen" von Einzelanweisungen sowie eine Aufsicht. Daher müssten die im Rahmen einer qualifizierten Tätigkeit ständig zu treffenden Einzelentscheidungen nicht dargelegt werden, sondern lediglich, dass der Mitarbeiter überwiegend vor Ort keine Einzelanweisungen erhalte und keiner Aufsicht unterliege. Er habe detailliert dargelegt, dass er morgens nach der Job-Order alleine oder zusammen mit einem Kollegen das notwendige Material aus den Lagerräumen hole und auf die Baustelle fahre, wo die Vorarbeiter oder Vorgesetzter die einzelnen Arbeitsschritte weder beaufsichtigten noch Einzelanweisungen erteilten. Hingegen sei unmöglich und könne nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer auf die Sekunde genau berechne und darlege, wie viele und welche Entscheidungen er während seiner gesamten Arbeitszeit trifft. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht Kaiserslautern habe den wechselseitigen Sachvortrag zu der Stellenbeschreibung missverstanden. Da die Beklagte vorgetragen habe, dass er entsprechend der Stellenbeschreibung eingesetzt werde und diese selbständiges Arbeiten enthalte, sei bewiesen, dass er selbständig im Sinne der Entgeltgruppe 6 arbeite. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege das generalisierende Prinzip entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern nicht in der tarifvertraglichen Eingruppierung. Da alle Maler und Malerinnen exakt die gleiche Tätigkeit wie der Kläger verrichteten, die Dienststelle diese jedoch dennoch nicht alle nach Lohngruppe 5 vergüte, zahle sie den anderen Malern und Malerinnen bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Mai 2019, Az.: 3 Ca 143/10, wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2014 nach Lohngruppe 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) zu vergüten ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger werde zwar entsprechend der Stellenbeschreibung für Maler und Lackierer mit der PD-Nr. S1009 eingesetzt, dies besage jedoch nicht, welche Tätigkeiten er tatsächlich ausübe, sondern lediglich, mit welchen Tätigkeiten er betraut werden könne. Sie verweist auf die Angabe in der Stellenbeschreibung "führt andere zugewiesene Aufgaben aus" sowie "falls erforderlich, kann der/die Stelleninhaber/in zu weniger als dem vollen Berufsbild oder als Helfer/in für andere Objekte und/oder Arbeitsgerätewartung eingesetzt werden". Im Übrigen ersetze die Stellenbeschreibung nicht die Darstellung der Tätigkeit, welche der Kläger im Wesentlichen versäumt habe. Die in die Lohngruppe 6 eingruppierten Maler und Malerinnen seines Teams seien im Gegensatz zum Kläger ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht tätig und übten eine Tätigkeit nach der Stellenbeschreibung mit der PD-Nr. S1010 aus. Sie seien darüber hinaus berechtigt, niedriger eingruppierten Mitarbeitern fachliche Weisungen zu erteilen. Der Vorgesetzte teile den Kläger zu der jeweiligen Baustelle ein und erteile dem jeweiligen Vorarbeiter die allgemein gehaltene Arbeitsanweisung, welche Arbeiten auf bestimmten Baustellen zu erbringen seien (sog. Work-Order). Die konkrete Arbeitseinteilung und Zuweisung der durchzuführenden Arbeiten vor Ort erfolge durch den Vorarbeiter, der das benötigte Material an den Kläger herausgebe. Die Einzeltätigkeiten des Klägers würden durch den Vorarbeiter kontrolliert, wobei die Überprüfung stichprobenartig während des Arbeitsfortschritts, mithin nicht allein nach abgeschlossener Arbeit, durch den Vorarbeiter erfolge. Bei Feststellung von Fehlern würden dem Kläger durch den aufsichtführenden Vorarbeiter konkrete fachliche Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Nacharbeiten erteilt. Darüber hinaus erfolge stets eine Endabnahme durch den jeweiligen Vorarbeiter. Das Arbeitsgericht verweise zutreffend auf die Darlegungslast des Arbeitnehmers in Eingruppierungsstreitigkeiten, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass die Lohngruppen des TV AL II aufeinander aufbauten, so dass ein wertender Vergleich erforderlich sei. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen sei der Kläger auch in der Berufungsbegründungsschrift nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die Selbständigkeit sich in Entscheidungen widerspiegeln müsse auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27. Januar 1988 (4 AZR 499/87), wonach der Arbeitnehmer die Art und Weise der Arbeitsausführung im Einzelfall selbst bestimmen müsse. "Bestimmen" in diesem Sinne meine "verbindlich entscheiden". Keinesfalls werde lediglich das Vorliegen "negative Tätigkeitsmerkmale", nämlich das Fehlen von Einzelanweisungen, gefordert. Daher sei das pauschale Vorbringen des Klägers unzureichend, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits am 22. Juli 2014 (7 Sa 515/13) im Fall eines Kollegen des Klägers in der gleichen Abteilung entschieden habe. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verlange darin auch die Darlegung, inwiefern der Arbeitnehmer seine Arbeitsfertigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbständig erbracht und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbständig vorgenommen habe. Zutreffend weise das Arbeitsgericht ferner daraufhin, dass aus dem Vortrag des Klägers auch der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit nicht erkennbar sei. Daher sei die erforderliche überwiegende Tätigkeit nicht dargelegt, zumal der Kläger voneinander trennbare Arbeiten sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau erbringe und selbst wiederholt schriftsätzlich aufzeige, dass er eine Vielzahl von Arbeiten nicht allein, sondern entweder im Team oder mit einem Kollegen zusammen erbracht habe. Zudem liege keine Lohnungleichbehandlung vor, da die US-Stationierungsstreitkräfte lediglich in Anwendung der tarifvertraglichen Vorschriften entsprechende Eingruppierungen vorgenommen hätten, worin kein Gestaltungsakt liege. Darüber hinaus sei selbst bei derzeitiger, selbständiger Ausübung der Tätigkeit die Ausschlussfrist nicht gewahrt, da der Kläger gerade im Jahr 2014 nicht selbständig tätig gewesen sei. So habe der Kläger im Jahr 2014 lediglich auf die zwei Gesellenjahre und nicht auf eine vermeintliche Selbständigkeit seiner Tätigkeit abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.