Urteil
8 Sa 504/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0609.8Sa504.19.00
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Leitsätze
1. Das nach § 256 Abs 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer - positiven wie negativen - Elementenfeststellungsklage nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.(Rn.79)
2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Erforderlich ist deshalb idR. zumindest die Angabe seiner Bezeichnung, der tarifschließenden Parteien und das Datum seiner Vereinbarung.(Rn.85)
3. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.(Rn.88)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. Oktober 2019 - 4 Ca 223/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das nach § 256 Abs 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer - positiven wie negativen - Elementenfeststellungsklage nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.(Rn.79) 2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Erforderlich ist deshalb idR. zumindest die Angabe seiner Bezeichnung, der tarifschließenden Parteien und das Datum seiner Vereinbarung.(Rn.85) 3. Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.(Rn.88) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. Oktober 2019 - 4 Ca 223/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. I. Die Klage in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2019 vor dem Arbeitsgericht ist bereits unzulässig. Ob der ursprüngliche Klageantrag zulässig gewesen wäre, kann hier letztlich offenbleiben, weil der Kläger diesen auch nicht wenigstens hilfsweise weiter aufrechterhalten hatte. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Der Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich - als sog. Elementenfeststellungsklage - auch auf Teilrechtsverhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Sonstige Elemente oder bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 54/19 - Rn. 12; BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16; BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 mwN, BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11). Auch negative Feststellungsklagen sind idR. § 256 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind gerichtet auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und setzen zudem voraus, dass sich die Gegenseite des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses ausdrücklich oder konkludent berühmt hat (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 256 Rn. 14a). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht bei einer - positiven wie negativen - Elementenfeststellungsklage jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17 f.) Das setzt zB bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (LAG Rheinland-Pfalz 3. Februar 2016 - 4 Sa 176/15 - zu II 1 der Gründe [Wechselschichtzulage] BeckRS 2016, 68964). Demgegenüber fehlt das Feststellungsinteresse einer Elementenfeststellungsklage nicht schon dann, wenn mit einem Feststellungsurteil nicht abschließend geklärt wird, welcher der beiden letztlich zu vergleichenden Tarifverträge im Rahmen des im Einzelfall vorzunehmenden Sachgruppenvergleichs günstiger wäre und es deshalb nachfolgend zu weiteren Rechtsstreitigkeiten darüber kommen kann, ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den fraglichen Tarifverträgen als günstigere einzelvertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die Regelung des Haustarifvertrags verdrängt werden (BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 11), weil es dann immer noch prozessökonomischer ist, zumindest die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags ein für allemal klären zu lassen (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 23). 2. Gemessen hieran erweist sich der im Berufungsverfahren angefallene Feststellungsantrag in der Fassung der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als unzulässig, weil er nicht zu einer abschließenden Klärung hinsichtlich der anzuwendenden Tarifnormen führt. a) Eine solche abschließende Klärung der Streitfrage wäre nur dann denkbar, wenn nach dem Ausschlussprinzip mit der negativen Feststellung keine weiteren Alternativen anwendbarer tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen verblieben wären. Hierzu hatte die Beklagte jedoch im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass mit dem Ausschluss des FTV 2019 immer noch Streit bzw. Unklarheit darüber bestehe, ob und welcher Tarifvertrag der chemischen Industrie nun im Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung komme oder ob es gar mangels wirksamer Bezugnahme auf die Tarifverträge der chemischen Industrie insgesamt bei den statischen Regelungen des Arbeitsvertrags vom 25. Januar 1988 verbliebe. Auch nachdem die Kammer im Berufungstermin darauf hingewiesen hatte, dass es die schriftsätzlich geäußerten Zulässigkeitsbedenken der Beklagten für erheblich hält, hat der Kläger ausdrücklich an der letzten Fassung seines Feststellungsbegehrens festgehalten und dieses zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt. Für dieses negative Feststellungsbegehren besteht jedoch kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse, weil damit der Streit über die anwendbaren Tarifnormen bzw. anwendbaren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht abschließend geklärt wird. b) Damit wurde die mangelnde Bestimmtheit, an der bereits der ursprüngliche Klageantrag im Schriftsatz vom 21. Mai 2019 litt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und trotz gerichtlicher Hinweise nicht beseitigt. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Erforderlich ist deshalb idR. zumindest die Angabe seiner Bezeichnung, der tarifschließenden Parteien und das Datum seiner Vereinbarung (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 18 mwN, Rn. 57). Der ursprüngliche Klageantrag ließ hier jedoch im Dunkeln, welche konkreten Tarifverträge der Kläger für sein Arbeitsverhältnis überhaupt für anwendbar hält. Die Bezeichnung „Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung“ lässt die notwendigen Mindestangaben hinsichtlich jedes einzelnen Tarifvertrags nicht erkennen. Auf einer solchen Grundlage hätte das Arbeitsgericht keine der materiellen Rechtskraft fähige Feststellung treffen können. II. Wenngleich auf der Grundlage eines unzulässigen Klageantrags keine Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts besteht, soll doch zumindest kursorisch zur Erfolgsaussicht in der Sache Stellung genommen werden. Diese wäre nicht gegeben gewesen, weil der FTV 2019 wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genommen wurde und in diesem Rahmen die Anwendung der übrigen Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz ausgeschlossen worden war, wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hatte. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 1988 ergibt, dass auch der FTV 2019 in Bezug genommen wurde. 1. Nachdem der Kläger nicht tarifgebunden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), kann sich die umstrittene Anwendbarkeit des FTV 2019 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ergeben. 2. Bei dem formularmäßigen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Januar 1988 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. a) Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Aus der äußeren Gestaltung eines Vertragsformulars kann ein vom Verwender zu widerlegender Anschein für das Vorliegen der Absicht zur Mehrfachverwendung entstehen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 25). b) Das war hier der Fall. Der Arbeitsvertrag ist nicht etwa handschriftlich verfasst oder ergänzt worden, sondern insgesamt mit einer einheitlichen Schriftart drucktechnisch erstellt und maschinenschriftlich vervollständigt worden. Im übrigen sind die §§ 305c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Eine solche Einflussnahmemöglichkeit des Klägers, der als strukturell unterlegener Arbeitnehmer auch Verbraucher iSd. Norm ist, hat die Beklagte nicht behauptet. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st.Rspr.: BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15; BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 821/12 - Rn. 20; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 16; BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 13). Hiervon ausgehend hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass mit der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sichergestellt werden sollte, dass die für den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten in B-Stadt einschlägigen Verbandstarifverträge der chemischen Industrie zur Anwendung kommen sollten. Aus der beispielhaften Aufzählung der verschiedenen Verbandstarifverträge in der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 1988 ergibt sich, dass die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis den Tarifbestimmungen der betreffenden Verbände unterstellen wollten (vgl. dazu auch BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 147/08 - Rn. 16, juris; BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 17 [arbeitsvertragliche Bezugnahme auf firmenbezogenen Verbandstarifvertrag]; ferner BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 370/17 - Rn. 17). Irrelevant ist deshalb, ob und inwieweit diese Tarifverträge auch in anderen Bundesländern gelten. Das von der Beklagten angeführte Beispiel des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 17. Oktober 2013 (Bl. 104 ff d.A) illustriert das sehr anschaulich, denn dieser gilt neben Rheinland-Pfalz in zahlreichen Bundesländern (§ 1 Abs. 1 MTV). Dennoch will der Kläger diesen gern auf sein Arbeitsverhältnis angewendet sehen - anders als den FTV 2019, der ebenfalls in anderen Bundesländern gilt, was der Kläger hier aber für ein Ausschlusskriterium hält. 4. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel enthält insoweit auch keine Unklarheiten iSd. § 305c Abs. 2 BGB. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten würden solche Unklarheiten - anders als eine Intransparenz iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - allerdings nicht etwa zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel führen. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung der einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt, von denen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 17). b) Nach den obigen Ausführungen zur Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag der chemischen Industrie verbleiben hier nicht zwei vertretbare Ergebnisse der Auslegung. Der Kläger argumentiert vielmehr widersprüchlich, wenn er einerseits die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den FTV 2019 als Verbandstarifvertrag der chemischen Industrie ablehnt und andererseits die Anwendung des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie auf derselben arbeitsvertraglichen Grundlage fordert. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel geht deshalb allein dahin, dass die fachlich und räumlich einschlägigen Verbandstarifverträge in Bezug genommen wurden, weshalb der in Bezug genommene Manteltarifvertrag der chemischen Industrie von dem ebenfalls in Bezug genommenen FTV 2019 ausdrücklich verdrängt wird, § 2 Abs. 2 Satz 2 FTV 2019. Damit stellt sich die Frage nach einem Günstigkeitsvergleich iSd. § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht mehr. Zutreffend hatte auch bereits das Arbeitsgericht festgehalten, dass aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel mit der Wendung „usw.“ ersichtlich keine abschließende Aufzählung der Verbandstarifverträge erfolgt war, sondern alle einschlägigen Verbandstarifverträge „in der jeweils gültigen Fassung“ in Bezug genommen sein sollten, wie das zum Zwecke der völligen Gleichstellung der tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern bei Gleichstellungsklauseln üblich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Gebrüder K. Kunststoffwerke GmbH mit Sitz in B-Stadt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. August 1988 seit dem 1. August 1980 als Werkzeugmacher beschäftigt. Im Einstellungsschreiben vom 18. Juni 1980, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger gerichtet hatte, heißt es auszugsweise (Bl. 4 d.A): „Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Chemischen Industrie. Entsprechend diesem Manteltarifvertrag ist auch Ihre Arbeitszeit, die je nach Abteilung unterschiedlich sein kann, jedoch die tarifliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten darf.“ Im formularmäßigen Arbeitsvertrag vom 25. Januar 1988 vereinbarten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schließlich (Bl. 6 d.A): „Die Einstellung erfolgt in die Tarifgruppe T 2. [...] Das Gehalt ist für eine 40-stündige Arbeitszeit bei monatlicher Zahlung festgesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz (Manteltarifvertrag, Bezirksrahmentarifvertrag, Bezirkstarif, Vermögensbildung, Jahresleistung usw.) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“ Zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt und auf nicht näher vorgetragene Weise wurde die Beklagte auf dieser Grundlage Arbeitgeberin des Klägers (vgl. Bl. 78 d.A). Die Beklagte ist ein Unternehmen des weltweit tätigen H. Konzerns (Bl. 77 d.A) und verfügt selbst über Standorte in B-Stadt (Rheinland-Pfalz), T. (Nordrhein-Westfalen) und B. (vgl. Bl. 41 d.A). Die Beklagte ist Mitglied im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und in den entsprechenden Landesverbänden der chemischen Industrie (Bl. 78 d.A). Der Kläger hingegen war ausweislich seiner Erklärung im Berufungstermin schon vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht mehr Mitglied einer Gewerkschaft (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2020, Bl. 221 ff. d.A). Im Jahr 2012 befand sich der H. Konzern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zur Sicherstellung der Finanzierung durch die Hausbank wurden Investitionen an den deutschen Standorten beschlossen und gleichzeitig tarifvertraglich eine Entgeltabsenkung im Vergleich zum Flächentarif vereinbart. Die zuständigen Tarifvertragsparteien schlossen hierzu erstmals am 15. Juni 2012 einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (FTV 2012, Textfassung nebst Entgelttabellen: Bl. 145 ff. d.A) ab. Seitdem werden auf dieser tariflichen Grundlage und den nachfolgenden firmenbezogenen Verbandstarifverträgen vom 14. Januar 2014 und vom 6. Januar 2015 auch bei der Beklagten Vergütungen auf einem Niveau unterhalb des Flächentarifvertrags gezahlt (Bl. 79 d.A). Unter dem 17. Januar 2019 schlossen für die Arbeitgeberseite einerseits - der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. - BAVC (W.), - der Landesausschuss der Arbeitgeberverbände Chemie NRW (D.), - der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz (L.), - der Arbeitgeberverband Nordostchemie (B.) und für die Arbeitnehmerseite andererseits - die Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie erneut einen „firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die deutschen Gesellschaften des H. Konzerns mit den zugehörigen Gesellschaften H. GmbH, B. und C. GmbH, T. [die Beklagte], mit den Standorten B-Stadt, B. und T., (im folgenden ‚H. Konzern‘)“ ab, der rückwirkend zum 1. Oktober 2018 in Kraft trat (künftig auch: FTV 2019). In dem Tarifvertrag heißt es weiter, soweit hier von Bedeutung (Bl. 40 ff. d.A): „Präambel Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und der Standortsicherung des H. Konzerns sowie im Hinblick auf das Verhandlungsergebnis 2018 zwischen der IG BCE und dem BAVC vom 20.09.2018 (im folgenden auch ‚Tarifabschluss Chemie 2018‘) vereinbaren die Parteien den folgenden firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (‚Tarifvertrag‘): § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des H. Konzerns, die dem persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24.06.1992 in dessen jeweils gültiger Fassung (‚Manteltarifvertrag‘) unterfallen. (2) Der räumliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung. § 2 Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband / Verhältnis zu anderen Tarifverträgen (1) [...] (2) Dieser Tarifvertrag gilt im H. Konzern ergänzend zu den Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweils gültigen Fassung (wobei die Regelung in § 4.3 dieses Tarifvertrags zu berücksichtigen ist). Soweit dieser Tarifvertrag von den jeweils gültigen Tarifverträgen der chemischen Industrie abweicht, kommt diesem Tarifvertrag der Vorrang zu. (3) [Ablösung vorangegangener firmenbezogener Verbandstarifverträge] § 3 Arbeitszeit Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. § 4 Tarifentgelte [...] § 4.3 Regelungen zum Tarifabschluss in der Tarifrunde Chemie 2019 Für die Laufzeit dieses Tarifvertrags kommen monetäre Änderungen, die zwischen der IG BCE und dem BAVC bzw. den Landesarbeitgeberverbänden der chemischen Industrie nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags bis zum Ende seiner Laufzeit vereinbart werden, im H. Konzern nicht zur Anwendung. [...]“ Mit Schreiben vom 28. März 2019 (Bl. 7 d.A) forderte der Kläger von der Beklagten eine Anpassung seiner aktuellen Vergütung an die Entgeltgruppe E 12 Endstufe laut der aktuellen Entgelttabelle der Industriegewerkschaft IG BCE Rheinland-Pfalz zuzüglich des Lohnausgleichs ausgehend von einer 40-Stunden-Woche zur 37,5-Stunden-Woche mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 auf der Grundlage der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen „Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung“. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9. April 2019 (Bl. 9 d.A) ab und verwies hierzu auf den firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die Unternehmen des H. Konzerns vom 17. Januar 2019, der mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 gemäß seines § 2 Abs. 2 vorrangig gelte. Der Kläger hat vorgetragen: Wenngleich seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 12 an sich richtig sei, so sei vorliegend doch zu klären, nach welchem Tarifvertrag - FTV 2019 oder Flächentarif der chemischen Industrie - dies der Fall sei. Von der Beantwortung dieser Frage hänge auch ab, wie viele Stunden zu dem entsprechenden Monatsgehalt zu leisten wären - 37,5 oder 40 Stunden pro Woche (Bl. 61 d.A). In wirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich hieraus für ihn ein finanzieller Unterschied von etwa 1.600,- Euro monatlich (Bl. 158 d.A). Der firmenbezogene Verbandstarifvertrag für die Unternehmen des H. Konzerns vom 17. Januar 2019 gelte für ihn nicht, denn er sei arbeitsvertraglich nicht in Bezug genommen worden. Im Arbeitsvertrag heiße es insoweit lediglich, dass die Tarifverträge der chemischen Industrie „in Rheinland-Pfalz“ Anwendung fänden. Der firmenbezogene Verbandstarifvertrag gelte jedoch auch außerhalb von Rheinland-Pfalz und werde deshalb von der Bezugnahme nicht erfasst (Bl. 72 f. d.A). Der Kläger hatte erstinstanzlich schriftsätzlich zunächst folgenden Antrag angekündigt (Bl. 2 d.A): „Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge der chemischen Industrie Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden und das Gehalt des Klägers an die Entgeltgruppe E 12 Endstufe laut der aktuellen Entgelttabelle der Industriegewerkschaft IG BCE Rainer-Pfalz zuzüglich dem Lohnausgleich zur 37,5 Stundenwoche ab dem 01.01.2019 anzupassen ist.“ Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts betreffend die Bestimmtheit des Antrags „aufgrund der weiteren Äußerungen der Beklagtenseite“ hat der Kläger schließlich in mündlicher Verhandlung erster Instanz beantragt (Bl. 158 d.A): Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht der firmenbezogene Verbandstarifvertrag für den H. Konzern vom 01.10.2018 Anwendung findet. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Für den Betrieb der Beklagten gelte - insoweit unstreitig - seit dem 1. Oktober 2018 der firmenbezogene Verbandstarifvertrag vom 17. Januar 2019 (FTV 2019). Ausweislich § 1 FTV 2019 gelte er für alle Arbeitnehmer des H. Konzerns, die dem persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in dessen jeweils gültiger Fassung (Textfassung Bl. 104 ff. d.A) unterfielen und damit auch für den Kläger. § 2 Abs. 2 FTV 2019 regele zudem den Vorrang vor den übrigen Tarifverträgen der chemischen Industrie (Bl. 34 d.A). Auf das Günstigkeitsprinzip könne sich der Kläger nicht berufen, da sein Arbeitsvertrag keine günstigere Regelung enthalte. Zu diesem Aspekt sei die Klage auch unschlüssig, weil der Kläger keinen Sachgruppenvergleich anstelle (Bl. 35 d.A). Da der FTV 2019 aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes Vorrang vor dem Flächentarifvertrag genieße, sei ein Günstigkeits- bzw. Sachgruppenvergleich iSd. § 4 Abs. 3 TVG nicht vorzunehmen (Bl. 85 f. d.A). Der FTV 2019 ergänze die Flächentarifverträge der chemischen Industrie, wie sich aus seinem § 2 Abs. 2 ergebe. Zu beachten sei hier, dass es sich nicht etwa um einen Haustarifvertrag zwischen der Beklagten selbst und einer zuständigen Gewerkschaft handele, sondern um einen Verbandstarifvertrag, der lediglich auf die Beklagte zugeschnitten sei. Damit sei eine Identität der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Flächentarifverträge und des firmenbezogenen Verbandstarifvertrags gegeben (Bl. 80, 83 d.A). Der Feststellungsantrag des Klägers aus der Klageschrift vom 21. Mai 2019 sei unzulässig, weil er keine feststellungsfähigen Tatsachen enthalte. Der Antrag wiederhole lediglich den Wortlaut des Arbeitsvertrags. Der Wortlaut sei zwischen den Parteien jedoch unstreitig. Man streite vielmehr um die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Der Vermerk im Protokoll des Gütetermins, dass bezüglich des Klageantrags Klarheit herrsche, sei eine fehlerhafte Rechtseinschätzung, von der die Beklagte hiermit ausdrücklich abrücke (Bl. 81 d.A). Zudem sei der Antrag aber unbegründet, weil der FTV 2019 in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezogen worden sei. Der persönliche, räumliche und fachliche Anwendungsbereich des FTV 2019 sei eröffnet (Bl. 82 d.A). Der FTV 2019 gehe den Regelungen des Flächentarifvertrags vor, was sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 2 und aus § 3 FTV 2019 ergebe. Ohnehin sei der FTV 2019 spezieller als der Flächentarifvertrag und gelte deshalb vorrangig (Bl. 85 d.A). Jedenfalls werde der FTV 2019 von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel umfasst (Bl. 83 d.A). Bereits die Wendung „usw.“ in der arbeitsvertraglichen Bezugnahme Klausel lasse erkennen, dass die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge der chemischen Industrie nicht abschließend sei. Damit sei auch auf den vorrangigen FTV 2019 Bezug genommen worden (Bl. 84 d.A). Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 - 4 Ca 223/19 - (Bl. 164 ff. d.A) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Der Antrag sei in seiner letzten Fassung hinreichend bestimmt, die Klage sei als Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, weil der „firmenbezogene Verbandstarifvertrag für den H. Konzern vom 1. Oktober 2018“ auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Dieser Tarifvertrag werde von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 1988 erfasst, weil eine Bezugnahme auf „die Tarifverträge“ für eine Branche in einem Bundesland grundsätzlich auch die firmenbezogenen Tarifverträge erfasse. Nur Haustarifverträge würden von einer solchen Bezugnahmeklausel grundsätzlich nicht erfasst. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweise zwar auf die Tarifverträge gerade „in Rheinland-Pfalz“. Das könne aber nur dahin verstanden werden, dass sie alle Tarifverträge erfasse, die jedenfalls auch in Rheinland-Pfalz gälten. Diesem Ergebnis stehe weder das Einstellungsschreiben vom 18. Juni 1980 noch die Frage, ob der Kläger Gewerkschaftsmitglied sei, entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 164 ff. d.A). Gegen das ihm am 20. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich und ausschließlich auf die Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz Bezug nehme. Der Arbeitsvertrag gliedere in seiner Bezugnahme in der Klammer diese Tarifverträge nochmals auf, abgestuft in ihrer Wertigkeit und Umfang und nur bezogen auf Rheinland-Pfalz. Eindeutig sei der firmenbezogene Verbandstarifvertrag in der arbeitsvertraglichen Regelung nicht enthalten. Es sei dem Arbeitgeber ein Leichtes gewesen, auf die „Tarifverträge der chemischen Industrie“ Bezug zu nehmen. Das sei jedoch nicht gewollt gewesen, da ausdrücklich auf die „Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz“ Bezug genommen worden sei und diese sogar noch aufgegliedert worden seien (Bl. 199 d.A). Bei der Bezugnahmeklausel handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass Zweifel an der Verwendung oder Unklarheiten zulasten des Verwenders gingen (Bl. 200 d.A). Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nur dahingehend habe verstanden werden können, dass sie nur die Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz erfasse. Dies ergebe sich eindeutig bereits aus ihrer Formulierung (Bl. 200 d.A). Schließlich sei auch § 4 Abs. 3 TVG anzuwenden. Mithin seien die Ansprüche des Klägers aus dem Günstigkeitsprinzip gesichert. Im Berufungstermin hat die Kammer darauf hingewiesen, dass es die Bedenken der Beklagten zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags teilt, weil mit der negativen Elementenfeststellungsklage keine abschließende Klarheit über die tatsächlich anzuwendenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geschaffen würde (Bl. 222 d.A). Der Kläger beantragt gleichwohl unverändert: Unter Abänderung des am 29.10.2019 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, AZ 4 Ca 223/19 wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht der firmenbezogene Verbandstarifvertrag für den H. Konzern vom 01.10.2018 Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pirmasens vom 29. Oktober 2019, Az.: 4 Ca 223/19, wird zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der zuletzt gestellte Feststellungsantrag des Klägers sei allerdings bereits unzulässig. Es fehle das Feststellungsinteresse, weil mit der Elementenfeststellungsklage zwar auch Einzelfragen geklärt werden könnten, wenn dies zu einer abschließenden Beantwortung aller Streitfragen der Parteien führe. Das sei mit dem Antrag des Klägers jedoch nicht gegeben, weil auch nach Entscheidung über die begehrte negative Feststellung weiterhin offenbleibe, welche Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden (Bl. 214 d.A). Bei wörtlichem Verständnis der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dürfte - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch der in mehreren Bundesländern geltende Manteltarifvertrag der chemischen Industrie gerade nicht anwendbar sein. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil arbeitsvertraglich auf den FTV 2019 Bezug genommen worden sei. Die dahingehende Auslegung der Bezugnahmeklausel durch das Arbeitsgericht sei zutreffend. Für die Einbeziehung ausreichend sei, wenn der einschlägige Tarifvertrag zumindest auch in Rheinland-Pfalz gelte. Schließlich umfasse auch der räumliche Geltungsbereich des in Bezug genommenen Manteltarifvertrags der chemischen Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 17. Oktober 2013 (Bl. 104 ff. d.A) nicht allein das Bundesland Rheinland-Pfalz, sondern daneben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein sowie Westberlin (Bl. 216 d.A). Wenn aber ein derartiger Manteltarifvertrag in Bezug genommen worden sei, so gelte das erst recht für den spezielleren firmenbezogenen Verbandstarifvertrag vom 17. Januar 2019. Folgte man hingegen der Rechtsauffassung des Klägers, so würden vorliegend keinerlei Tarifverträge im Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug genommen worden sein. Es wäre dann noch immer die arbeitsvertragliche Regelung vom 25. Januar 1988 für die Höhe der Vergütung mit 3.147,00 DM brutto maßgeblich. Zum selben Ergebnis käme man, wenn die Bezugnahmeklausel nach der Unklarheitenregel unwirksam wäre. Demgegenüber habe die Beklagte jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - erkennbar die einschlägigen für sie geltenden Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten anwenden wollen. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Zusatz „usw.“ in der Bezugnahmeklausel, der eine Bezugnahme auf alle Tarifverträge der chemischen Industrie in Rheinland-Pfalz erkennen lasse. (Bl. 216 ff. d.A). Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.