Beschluss
8 TaBV 1/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0914.8TABV1.21.00
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Durch die Betriebsratstätigkeit bedingt sind auch die Kosten, die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch dann, wenn die Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat als Gremium betrifft (Binnenstreitigkeit).(Rn.47)
2. Falls die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist, hat der Arbeitgeber deshalb auch die Kosten zu tragen, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch seine Beteiligung an derartigen Rechtsstreitigkeiten entstehen.(Rn.47)
3. Zur Abgrenzung von § 40 Abs 1 und § 80 Abs 3 BetrVG.(Rn.48)
4. Einzelfall zur Frage nach der Erforderlichkeit der Kosten einer konkreten Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung im Sinne von § 40 Abs 1 BetrVG.(Rn.54)
5. Der grundsätzliche Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung von Unterlagen wird für den Bereich der Entgeltlisten durch das Gesetz eingeschränkt. Das Einblicksrecht nach § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG erweist sich als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 BetrVG für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt.(Rn.61)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.12.2020, Az. 5 BV 27/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Betriebsratstätigkeit bedingt sind auch die Kosten, die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch dann, wenn die Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat als Gremium betrifft (Binnenstreitigkeit).(Rn.47) 2. Falls die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist, hat der Arbeitgeber deshalb auch die Kosten zu tragen, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch seine Beteiligung an derartigen Rechtsstreitigkeiten entstehen.(Rn.47) 3. Zur Abgrenzung von § 40 Abs 1 und § 80 Abs 3 BetrVG.(Rn.48) 4. Einzelfall zur Frage nach der Erforderlichkeit der Kosten einer konkreten Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung im Sinne von § 40 Abs 1 BetrVG.(Rn.54) 5. Der grundsätzliche Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung von Unterlagen wird für den Bereich der Entgeltlisten durch das Gesetz eingeschränkt. Das Einblicksrecht nach § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG erweist sich als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des § 80 Abs 2 S 2 Halbs 1 BetrVG für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt.(Rn.61) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 03.12.2020, Az. 5 BV 27/19, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um Zahlungs- und Freistellungsansprüche der Beteiligten zu 1) aus abgetretenem Recht. Die Beteiligte zu 1) ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Landau. Sie wurde von einem Mitglied des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrats, Herrn D., zu dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Arbeitgeberin und auch gegenüber dem Betriebsrat als Gremium beauftragt. Hintergrund der Mandatierung waren Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrats. Herr D. stellte im Rahmen der Betriebsratssitzung vom 17.04.2019 verschiedene Anträge, die der Betriebsrat ablehnte. Soweit für dieses Verfahren relevant, handelte es sich hierbei um folgende Anträge: Herr D. beantragte gegenüber dem Betriebsrat erstens, sämtliche Korrespondenz zwischen dem geschäftsführenden Betriebsrat (erster und zweiter Vorsitzender) und der Unternehmensleitung offen zu legen. Der Betriebsratsvorsitzende, Herr E., wies laut Sitzungsprotokoll darauf hin, dass der Zugriff aller Betriebsratsmitglieder auf die Unterlagen dieser Korrespondenz bereits bestehe und unter dem Ordner "public" im "O-Laufwerk" zu finden sei. Der Antrag des Herrn D. wurde daraufhin abgelehnt. Zudem beantragte Herr D. unter dem Betreff "Systemfreischaltungen", eine einheitliche Systemfreischaltung für alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder in dem Sinne herzustellen, dass alle genannten Personen die gleichen Zugriffsrechte auf die von der Beteiligten zu 2) verwendeten elektronischen Personaldatenbanken haben. Auch zu diesem Punkt wies der Betriebsratsvorsitzende in der Sitzung vom 17.04.2019 darauf hin, dass die Systemfreischaltungen seitens des Unternehmens für alle Mitglieder bereits erfolgt seien und spezielle Freischaltungen beim Unternehmen beantragt werden müssten. Der Antrag wurde daraufhin durch den Betriebsrat abgelehnt. Schließlich und drittens stellte Herr D. den Antrag, "Zugriff auf alle Bruttoentgeltlisten und Zugriff auf alle Lohn- und Gehaltsentwicklungen" zu erhalten. Auch diesen Antrag lehnte das Gremium ab. Herr D. suchte daraufhin zu einer Rechtsberatung die Kanzlei der Beteiligten zu 1) auf und schloss dort eine Honorarvereinbarung ab, die einen Stundenlohn von 250,- EUR vorsah. Die Kanzlei informierte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 18.06.2019 über die anwaltliche Vertretung von Herrn D., teilte die Gegenstände der Mandatierung mit (Fahrzeugnutzung des Betriebsratsvorsitzenden, Einsicht in die Lohn- und Gehaltsentwicklung, in die Korrespondenz zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat, die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen von Betriebsratskollegen während der Arbeitszeit, Datenfälschung durch den im Betriebsrat ernannten Datenschutzbeauftragten sowie Freischaltung der Personalsoftware e-people) und bat um Erklärung hinsichtlich der Kostenübernahme. Am 08.07.2019 teilte die Arbeitgeberin mit, sie sehe keinen Anlass, die Kosten zu übernehmen. Mit Datum vom 08.08.2019 vereinbarten die Beteiligte zu 1) und Herr D. eine Abtretung der Kostenerstattungsansprüche des Herrn D. gegen die Beteiligte zu 2) an die Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 1) erstellte am 09.08.2019 eine Rechnung gegenüber der Beteiligten zu 2) über einen Gesamtbetrag von 3.101,93 EUR. Herr D. leitete unter Vertretung durch die Beteiligte zu 1) ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 BV 21/19, ein und kündigte mit seiner Antragsschrift vom 09.08.2019 die Anträge an, 1. den (dortigen) Beteiligten zu 2) (dort Betriebsrat) zu verpflichten, ihm Einsicht in die dem Betriebsrat vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, 2. den (dortigen) Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen der Unternehmens- und Werkleitung und dem Betriebsrat zu gewähren, 3. den (dortigen) Beteiligten zu 2) zu verpflichten, ihm in vollem Umfang Zugriff auf sämtliche, ihm zur Verfügung stehenden Personalsysteme und interne Datenbanken, insbesondere e-people, zu verschaffen. Als Anträge 4 bis 6 kündigte Herr D. Zahlungsansprüche der Kanzlei gegenüber der Arbeitgeberin für eine Erstberatung von 190,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Antrag 4) und in Höhe von 2.416,66 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Antrag 5) sowie einen Freistellungsanspruch der Kanzlei gegenüber der Arbeitgeberin bezüglich sämtlicher Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Herrn D., bezogen auf die in den Anträgen 1-3 genannten Streitgegenstände, an. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen trennte die Anträge 4-6 durch Beschluss vom 07.11.2019 ab, die damit Gegenstand dieses Beschlussverfahrens (erstinstanzliches Aktenzeichen 5 BV 27/19) wurden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wurde ab diesem Zeitpunkt unter dem Rubrum geführt, nach dem Beteiligte zu 1) die Kanzlei ist und Beteiligte zu 2) die Arbeitgeberin, ohne dass es weitere Beteiligte gäbe. Zur Begründung ihrer Zahlungs- und Freistellungsanträge hat die Beteiligte zu 1) erstinstanzlich ausgeführt, die Beratung und die Initiierung gerichtlicher Schritte des Herrn D. gegen den Betriebsrat sei erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen. Herrn D. stünden als Betriebsratsmitglied Einsichts- und Zugriffsrechte nach § 34 Abs. 3 BetrVG zu, die nicht gewahrt seien. Auch Lohn- und Gehaltslisten seien hiervon erfasst. Herr D. habe anwaltliche Beratung benötigt, da der zu Grunde liegende § 34 BetrVG vom Wortlaut her nicht ohne weiteres auf den Sachverhalt anwendbar gewesen sei. Die Freischaltungen der Ordnerstruktur und das Einsichtsrecht in das Personalsystem seien nicht in der notwendigen Tiefe gegeben. Auf endlose Gespräche mit dem Gremium könne Herr D. nicht verweisen werden. Die Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt: 1. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 4) für die durch den Beteiligten zu 1) in Anspruch genommene Erstberatung 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. 2. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 4) 2.416,66 EUR zzgl. Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für das anwaltliche Tätigwerden im Leistungszeitraum bis 07.08.2019 zu zahlen. 3. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 4) von sämtlichen durch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Beteiligten zu 1) anfallenden Kosten bzgl. der Streitgegenstände: dauerhafte Einsicht in die Lohn- und Gehaltsabwicklung aller Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen, dauerhafte Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen Unternehmerleitung/Werkleitung und Betriebsrat, vollständiger Zugriff auf sämtliche, dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Personalsysteme und interne Datenbanken, insbesondere ePeople, freizustellen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beauftragung der Antragstellerin durch Herrn D. sei nicht erforderlich gewesen. Es habe im September 2018 bis Mai 2019 ein intensiver Austausch zwischen Herrn D. und anderen Betriebsratsmitgliedern stattgefunden, der zur Behebung zuvor bestehender Defizite bei Einsichtsmöglichkeiten geführt habe. Daher sei Herrn D. klar gewesen, dass keine weiteren Zugriffs- und Einsichtsrechte bestünden. Insbesondere gelte dies für die Einsicht in die Listen über Bruttolöhne und Gehälter. Die Aufgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG seien (insoweit unstreitig) der gemäß § 7 Entgeltrahmentarifvertrag gebildeten örtlichen Paritätischen Kommission übertragen. Das Einsichtsrecht in die genannten Listen stehe Herrn D. nicht zu, da er -ebenfalls unstreitig- nicht Mitglied dieser Kommission ist. Auch der Höhe nach bestünden die Ansprüche nicht. Der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder dürften die Vereinbarung eins Stundenhonorars, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für erforderlich halten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 03.12.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Anträge seien teilweise unzulässig und vollumfänglich unbegründet. Die Begründetheit der Kostenerstattungsansprüche richte sich nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG, sondern nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Die Kanzlei sei durch Herrn D. als Sachverständige beauftragt worden. Dies ergebe sich aus der Vergütungsvereinbarung, die eine umfassende Beratung zu einem äußerst umfangreichen Themenkatalog regele (Fahrzeugnutzung durch den Betriebsratsvorsitzenden, Einsicht in die Lohn- und Gehaltsentwicklung, Einsicht in die Korrespondenz des Betriebsrats mit dem Unternehmen, Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Gewerkschaftsveranstaltungen während der Arbeitszeit. Datenfälschung durch den Datenschutzbeauftragten des Betriebsrats, Vollständige Freischaltung von Personalsystemen, Kostenerstattung bezüglich Rechtsanwaltskosten). Hierbei handele es sich nicht um eine Beratung zur Durchsetzung von bestimmten Rechten des Betriebsratsmitglieds in einem konkreten Fall, sondern um die Beauftragung der Antragstellerin im Rahmen einer von Herrn D. verfolgten "Gesamtabrechnung" mit dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Datenschutzbeauftragten, weiteren Betriebsratsmitgliedern und Gewerkschaftsangehörigen und der Werksleitung. Der Antrag zu 3) sei zu weit gefasst und damit unzulässig. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird im Übrigen auf den Beschluss vom 03.12.2020 Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 04.01.2021 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.01.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 06.04.2021, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss vom 22.01.2021 bis zum 06.04.2021, begründet. Zudem hat die Beteiligte zu 1) mit Einreichung der Beschwerdebegründung auch ihre Anträge erweitert. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht § 80 Abs. 3 BetrVG als Anspruchsgrundlage angenommen. Tatsächlich richte sich ihr Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bestehe. Die Beratung von Herrn D. sei notwendig und zielführend gewesen, um die im (abgetrennten) Parallelverfahren geltend gemachten Ansprüche zu eruieren und gerichtlich zu verfolgen. Es sei auch zwischen Herrn D. und dem Gremium im Vorfeld der Beratung und des Gerichtsverfahrens keine Einigung gefunden worden. Zudem bestehe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein Abwägungsspielraum. Die Ansprüche des Herrn D. seien auch begründet gewesen. Schließlich sei sie ihrer Pflicht zur Kostenschonung ausreichend nachgekommen, da die Honorarvereinbarung nur geringfügig von den Gebühren nach dem RVG abweiche, wenn man den Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG jeweils für die drei Streitgegenstände ansetze. Zweitinstanzlich hat die Beteiligte zu 1) beantragt: 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 226,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. Kostenrechnung der Kanzlei F. vom 13.03.2020 freizustellen. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.875,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. Kostenrechnung der Kanzlei F. vom 13.03.2020 für den Leistungszeitraum bis 07.08.2019 freizustellen. 3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 7.095,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. Kostenrechnung der Kanzlei F. vom 06.04.2021 für den Leistungszeitraum 08.08.2019 bis 06.04.2021 freizustellen. hilfsweise: 4. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 10.196,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. weiter hilfsweise: 5. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) von sämtlichen durch die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Betriebsratsmitglieds D. (Adresse) noch anfallenden Kosten bzgl. der Streitgegenstände: dauerhafte Einsicht in die Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen, dauerhafte Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen Unternehmensleitung/Werkleitung und Betriebsrat, vollständiger Zugriff auf sämtliche, dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Personalsysteme und interne Datenbanken, insbesondere ePeople, freizustellen. Die Antragsgegnerin hat zweitinstanzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Verteidigung des Beschlusses trägt sie vor, selbst wenn man anstelle von § 80 Abs. 3 BetrVG § 40 Abs. 1 BetrVG als Anspruchsgrundlage heranziehen würde, lägen keine erforderlichen Kosten vor. Herr D. habe die Mandatierung der Antragstellerin inmitten eines gemeinsamen Austauschs beauftragt und damit das Interesse der Antragsgegnerin an der Kostenbegrenzung missachtet. Es habe kein Informationsdefizit des Herrn D. mehr bestanden. Zwar verbleibe es bei verschieden ausgestalteten Einsichts- und Zugriffsrechten bei den Lohn- und Gehaltslisten, jedoch nur aufgrund des Umstands, dass bestimmte Betriebsratsmitglieder in ihrer Funktion, insbesondere nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 28 BetrVG, besondere Einsichtsrechte haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG) eingelegte und begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Auch in ihrer zweitinstanzlich geänderten bzw. erweiterten Fassung waren die Anträge als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Änderung der Anträge war nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 Satz 1 zulässig. Die Anträge sind nunmehr zulässig, insbesondere genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Auch war keine Auslegung der Anträge hinsichtlich der Bezeichnung der Beteiligten mehr erforderlich, da erstinstanzlich in den Antragsformulierungen die (nur ursprünglich) weiteren Beteiligten zu 3) und zu 4) integriert waren, was nunmehr durch Änderung der Bezeichnungen der Beteiligten korrigiert ist. 3. Die Anträge sind jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht begründet. Die Beteiligte zu 1) kann aus keine rechtlichen Gesichtspunkt heraus eine Zahlung oder eine Freistellung von den streitgegenständlichen Kosten von der Antragsgegnerin verlangen. Dies ergibt sich vorliegend unabhängig davon, ob man § 40 Abs. 1 BetrVG oder § 80 Abs. 3 BetrVG als Anspruchsgrundlage heranzieht, wobei nach Auffassung der Berufungskammer im Streitfall § 40 Abs. 1 BetrVG Anwendung finden dürfte. a. Ginge man mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass der Anspruch des Betriebsratsmitglieds nach den Grundsätzen des § 80 Abs. 3 BetrVG zu beurteilen sei, dann würde, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, der Anspruch daran scheitern, dass Herr D. keine Vereinbarung zur Kostenerstattung mit der Arbeitgeberin getroffen hat. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, da es Herrn D. als Betriebsratsmitglied gerade nicht gelungen ist, die von ihm angestrebte Vereinbarung mit der Arbeitgeberin zu treffen. b. Die Voraussetzungen des Anspruchs richten sich nach Auffassung der Berufungskammer jedoch nach § 40 Abs. 1 BetrVG, der eine solche Vereinbarung nicht verlangt. Nach dieser Vorschrift trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten der Arbeitgeber. aa. Der Anwendung dieser Norm steht zunächst nicht entgegen, dass Herr D. als einzelnes Betriebsratsmitglied im Sinne einer "Binnenstreitigkeit" mit dem Betriebsrat in Konflikt stand, es sich also nicht um Kosten des Betriebsrats als Gesamtgremium handelt. Durch die Betriebsratstätigkeit bedingt sind auch die Kosten, die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen, und zwar auch dann, wenn die Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Verhältnis des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat als Gremium betrifft. Falls die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist, hat der Arbeitgeber deshalb auch die Kosten zu tragen, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch seine Beteiligung an derartigen Rechtsstreitigkeiten entstehen (Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 60; Hessisches LAG, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17; zitiert nach juris, ebenso im Folgenden). bb. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zu § 80 Abs. 3 BetrVG findet § 40 Abs. 1 BetrVG Anwendung. Die Mandatierung der Beteiligten zu 1) erfolgte nicht im Sinne einer Sachverständigen-Beauftragung. (1) § 40 Abs. 1 BetrVG findet dann Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte in Beschluss- und Einigungsstellenverfahren und in deren Vorfeld geht; außerhalb des Bereichs der Rechtsdurchsetzung gelten § 80 Abs. 3 BetrVG und (der vorliegend nicht einschlägige) § 111 S. 2 BetrVG (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 – 7 ABR 24/00 –, Rn. 24 - 25; Benecke, NZA 2018, 1361). Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun. Die Aufgabe eines Sachverständigen i.S.d. § 80 Abs. 3 BetrVG ist es hingegen, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 24/00) oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs hinzugezogen wird. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen noch Aufgabe eines Beraters, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. § 80 Abs. 3 BetrVG kommt dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch ihn selbst erforderlichen Kenntnisse geht (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 –, Rn. 10 - 15). (2) Herr D. wollte sich nicht nur beraten lassen, um auf Basis des gleichen Wissensstands mit dem Betriebsrat verhandeln zu können, sondern er suchte die Kanzlei wegen eines konkreten Konflikts auf. Nachdem der Betriebsrat seine Anträge abgelehnt hatte, wollte er weitere Schritte erwägen. Ausdrücklich heißt es in der Vergütungsvereinbarung vom 05.08.2020, dass Gegenstand der Vereinbarung eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten und in der Funktion als Mitglied als Betriebsratsmitglied des Betriebsrates der Firma G. sein soll. Zu jeder rechtlichen Beratung gehört es auch, rechtliche Sachkunde bzw. Fachkunde des Ratsuchenden einzusetzen. Diese Sachkunde sollte Herrn D. aber vermittelt werden, damit er selbst besser verhandeln kann, sondern die Beteiligte zu 1) sollte gerade für Herrn D. in die Verhandlungen miteintreten, ihn also vertreten. Ausschließliche Aufgabe der Beteiligten zu 1) war es nicht, Rechtskenntnisse zu vermitteln. Damit lag keine Sachverständigentätigkeit, sondern eine Rechtsberatung und eine Vorbereitung einer Rechtsvertretung vor, später sogar eine tatsächliche prozessuale Vertretung. Der dahingehende Kostenanspruch richtet sich nach § 40 Abs. 1 BetrVG. c. Es fehlt an einer Erforderlichkeit der Kosten im Sinne dieser Norm. aa. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut ausgesprochen ist, nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich waren. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 –, Rn. 17 - 18; Beschluss vom 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 11; Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16). bb. Diese Voraussetzungen sind bezüglich aller drei Punkte, die Herr D. zum Gegenstand der Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung gemacht hat, nicht erfüllt. (1) Hinsichtlich der Einsichts- und Zugriffsrechte auf die Korrespondenz des Betriebsrats mit der Geschäftsführung und auch auf/ in die Ordnerstrukturen bzw. das Personalsystem ePeople haben weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin die grundsätzlich bestehenden Rechte des Herrn D. in Abrede gestellt. Die Arbeitgeberin hat ein zunächst vorliegendes Defizit bei den Zugriffsrechten ausgeräumt. Soweit sich die Ansprüche gegen den Betriebsrat richten und Inhalt der Anträge des Herrn D. in der Sitzung vom 17.04.2019 waren, so hat der Betriebsrat den Ansprüchen nicht entgegengehalten, dass diese nicht bestünden, sondern dass sie bereits erfüllt seien. Dies bedeutet zum einen, dass Herr D. hätte darlegen müssen, inwiefern dies nicht richtig sei und seine Einsichtsrechte entgegen der Auffassung noch Lücken enthielten. Insbesondere handelt es sich hierbei aber nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatsachenfrage. Wenn Herr D. der Ansicht gewesen sein sollte, die Aussage des Betriebsrats, dass die Einsichtsrechte bereits bestünden, sei unzutreffend, hätte man dies durch Recherchen bei der Softwareanwendung aufklären können. Dazu bedarf es keiner Rechtsberatung. Erst wenn es eine Auseinandersetzung über die rechtliche Grundlage oder die Reichweite der Ansprüche gegeben hätte, wäre die Einschaltung der Kanzlei erforderlich geworden. (2) Anders verhält es sich hinsichtlich des Einsichtsrechts in die Bruttolohnlisten, wobei es auch hier an einer Erforderlichkeit der entstandenen Kosten im Ergebnis fehlt. Bezogen auf diesen Antrag des Herrn D. hat der Betriebsrat nicht eingewandt, der Anspruch sei bereits erfüllt und die Einsichtsrechte gegeben, sondern er hat sie tatsächlich dem Grunde nach abgelehnt. Insofern ist ein Konflikt über eine Rechtsfrage zwischen Herrn D. und dem Betriebsrat entstanden. Dieser Anspruch besteht jedoch offensichtlich nicht. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG sieht ein Recht des Betriebsausschusses oder des nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses zur Einblicknahme in die Bruttoentgeltlisten vor. Herr D. gehört unstreitig zu keinem von § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG erfassten Ausschuss. Nach dem Gesetzeswortlaut war daher für Herrn D. erkennbar, dass ihm persönlich dieses Einsichtsrecht nicht zusteht. Das Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht mittelbar daraus, dass dem Betriebsrat Unterlagen über die Bruttolohnlisten zur Verfügung gestellt werden müssten, in die wiederum Herr D. Einblick nehmen dürfte. Der Wortlaut des § 80 Abs. 2 BetrVG regelt dies nicht. Der grundsätzliche Anspruch des Betriebsrats auf Zur-Verfügung-Stellung von Unterlagen wird für den Bereich der Entgeltlisten durch das Gesetz eingeschränkt (s. hierzu auch BAG, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 7/20 –, Rn. 22 - 27). Die Einschränkung der Einsichtsberechtigung auf einen kleineren Personenkreis rührt daher, dass eine möglichst geringe Zahl von Personen mit den relativ sensiblen Entgeltdaten in Kontakt kommen soll. Demzufolge erweist das Einblicksrecht nach Halbsatz 2 als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des Halbsatzes 1 für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt (BAG, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 ABR 54/07; LAG München, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 6 TaBV 33/19 –, Rn. 65). Insofern ist auch ein Anspruch des Herrn D. aus § 34 Abs. 3 BetrVG offensichtlich ausgeschlossen. Hinsichtlich der genannten Lohnlisten besteht nur ein Einsichtsrecht des Ausschusses, der Ausschuss oder der Betriebsrat erhalten nach dem eindeutigen Wortlaut keine Unterlagen hierüber. Demzufolge liegen weder dem Ausschuss, erst recht aber nicht dem Betriebsrat als Gremium die Bruttolohn- und Gehaltslisten als Unterlagen vor, auf die ein Einsichtsrecht des Herrn D. bestehen könnte. Die kostenverursachende Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) war daher für keines der drei Begehren des Herrn D. erforderlich. Auf die Höhe der entstandenen Kosten und darauf, ob eine Honorarvereinbarung getroffen werden durfte, kommt es somit nicht mehr an. Es besteht daher folglich weder ein Anspruch der Beteiligten zu 1) aus § 40 Abs. 1 BetrVG noch aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Durch ein Formulierungsversehen fehlt im Tenor ein Ausspruch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dies sollte nicht zugelassen werden. Innerhalb der Frist des entsprechend anwendbaren § 64 Abs. 3a S. 2 ArbGG wurde keine Ergänzung der Entscheidung beantragt. Das Urteil kann nach Ablauf dieser Frist auch nicht von Amts wegen ergänzt werden (GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 72 Rn. 36).