Beschluss
16 TaBV 215/17
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:0326.16TABV215.17.00
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Leitsätze
Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist (unter anderem) offensichtlich aussichtslos, wenn es bereits an der Antragsbefugnis fehlt.
Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen.
Hinsichtlich der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Die Vorschrift des § 25 Absatz 2 BetrVG begründet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitgllieds über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enthält formelles Recht über die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlüssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht eingeräumt wäre.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 - 20 BV 398/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist (unter anderem) offensichtlich aussichtslos, wenn es bereits an der Antragsbefugnis fehlt. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Hinsichtlich der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Die Vorschrift des § 25 Absatz 2 BetrVG begründet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitgllieds über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enthält formelles Recht über die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlüssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht eingeräumt wäre. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 - 20 BV 398/16 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von einer Kostenrechnung der von ihm beauftragten Rechtsanwältin sowie von einer Vorschusskostenrechnung für das laufende Verfahren. Der Antragsteller ist Mitglied des beim Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3). Anlässlich der Betriebsratssitzung vom 30. Juli 2015 kam es zwischen dem Antragsteller und dem Betriebsratsvorsitzenden zu einem Disput über die Ladung von Ersatzmitgliedern. Am 3. August 2015 suchte der Antragsteller im Hinblick auf die Frage der ordnungsgemäßen Ladung zu dieser Betriebsratssitzung eine Rechtsanwältin auf, die mit Schreiben vom 3. August 2015 (Bl. 4 der Akten) den Betriebsratsvorsitzenden aufforderte, zukünftig bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen Ersatzmitglieder einzuladen, soweit ordentliche Betriebsratsmitglieder aufgrund ihres Dienstplans verhindert sind. Hierfür stellte sie dem Antragsteller eine Kostenrechnung über 413,90 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 492,54 € (Bl. 9 der Akten). Der Antragsteller begehrt gegenüber dem Arbeitgeber die Freistellung von dieser Rechnung sowie von einer unter dem 15. Juni 2016 (Bl. 19 der Akten) erstellten Vorschusskostenrechnung betreffend die Durchführung des vorliegenden Verfahrens i.H.v. 132,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 157,68 €. Der Arbeitgeber hat eine Kostenerstattung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 96-99 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Der Antragsteller habe die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin nicht für erforderlich halten dürfen, bevor er im Betriebsratsgremium die Frage der ordnungsgemäßen Ladung zur Sitzung vom 30. Juli 2017 erörtert hatte. Die Einschaltung einer Rechtsanwältin komme erst dann in Betracht, wenn feststehe dass eine interne Lösung nicht möglich sei. Eine solche habe der Antragsteller nicht versucht. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. September 2017 zugestellt. Sie hat dagegen am 5. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 6. November 2017 (Montag) begründet. Der Antragsteller rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt dass der Betriebsratsvorsitzende für die ordnungsgemäße Ladung zu den Betriebsratssitzungen verantwortlich sei. Daher sei es zutreffend gewesen, dass der Antragsteller die Thematik mit dem Betriebsratsvorsitzenden erörtert habe. Selbst wenn zumindest der Versuch einer Erörterung im Gremium notwendig gewesen wäre, hätte die Kommunikation während der Sitzung vom 30. Juli 2015 genügt. Der Antragsteller sei durch das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden auch in seinen Rechten beeinträchtigt. Gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG habe eine Liste ein Recht darauf, sowohl beim Nachrücken von Betriebsratsmitgliedern als auch bei der Ladung von Ersatzmitgliedern entsprechend berücksichtigt zu werden. Der Antragsteller sei Listenvertreter. Materiell ergebe sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG; entgegen der Meinung des Arbeitgebers sei § 80 Abs. 3 BetrVG hier nicht einschlägig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine Erörterung der Angelegenheit im Gremium nicht hätte erzwingen können. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2017 -20 BV 398/16- abzuändern und die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, den Beteiligten zu 1 von der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 492,54 € gemäß Kostenrechnung der Kanzlei A, Rechnungsnummer 2015-0580 vom 14. September 2015, sowie den auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Juni 2016 freizustellen; die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1 von der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 157,68 € gemäß Vorschusskostenrechnung der Kanzlei A, Rechnungsnummer 2016-0333 vom 15. Juni 2016 freizustellen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Anspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil der Antragsteller, ohne im Vorfeld ein Gespräch mit dem Betriebsratsgremium zu suchen, die Sitzung verlassen habe. Der Antragsteller und der Betriebsratsvorsitzende seien ersichtlich unterschiedlicher Auffassung über die Erforderlichkeit der Ladung von Ersatzmitgliedern gewesen. Dies hätten sie im Gremium, gegebenenfalls auch in einer Folgesitzung, erörtern müssen. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung habe am 30. Juli 2015 gerade keine Erörterung stattgefunden. Auch später habe der Antragsteller dies nicht versucht. Im Übrigen sei Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch stets der Eingriff in die Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehle die Antragsbefugnis einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn deren betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition nicht betroffen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen liege kein Fall des § 40 BetrVG vor. Vielmehr sei die Rechtsanwältin als Sachverständige im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig geworden, ohne dass im Vorfeld eine Vereinbarung hierüber mit dem Arbeitgeber geschlossen worden wäre. Schließlich fehle es an der Antragsbefugnis. Aus § 25 Abs. 2 BetrVG ergebe sich keine eigene Rechtsposition des Antragstellers, in die der Betriebsratsvorsitzende eingegriffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste (Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 -7 ABR 23/11- Rn. 37). Danach durfte der Antragsteller die Beauftragung der Rechtsanwältin nicht für erforderlich halten. Zwar ging es um eine Rechtsverfolgung und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme nach § 80 Abs. 3 BetrVG, denn der Antragsteller wollte seine Rechtsauffassung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden hinsichtlich der Frage der Ladung von Ersatzmitgliedern durchsetzen. Insoweit mag die Beauftragung zumindest auch der Vorbereitung eines Beschlussverfahrens im Sinne einer so genannten Binnenstreitigkeit gedient haben und nicht allein der Vermittlung von Rechtskenntnissen (zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber § 80 Abs. 3 BetrVG siehe: Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 -7 ABR 8/15- Randnummern 10-15; Bram, in Festschrift-Etzel, 2011, Seite 77 ff., 84, 85). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war jedoch offensichtlich aussichtslos. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Ein solches kann nur derjenige einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19). Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Im Rahmen einer sog. Binnenstreitigkeit zwischen dem Betriebsrat und einzelnen seiner Mitglieder streiten die Beteiligten nicht über Individualrechte, sondern über Kompetenzen und Rechte, die dem Betriebsrat als Gremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kraft Gesetzes zugewiesen sind. Ebenso wie das BetrVG oder das ArbGG dem einzelnen Betriebsratsmitglied kein abstraktes inhaltliches Normenkontrollrecht für vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen einräumt (BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 18, BAGE 151, 286), kann es nicht ohne Betroffenheit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition in der Sache die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsrats verlangen. Das gilt auch für die Beschlussfassung des Betriebsrats. Daher ist ein einzelnes Mitglied daran gehindert, die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung des Betriebsrats zu fordern, sofern es sich nicht auf die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann (Bundesarbeitsgericht 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 14-16). Danach war der Antragsteller hinsichtlich der Frage der Ladung von Ersatzmitgliedern zur Betriebsratssitzung vom 30. Juli 2015 nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen und wäre daher für ein von ihm einzuleitendes Beschlussverfahren nicht antragsbefugt gewesen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG begründet kein eigenes Recht eines Betriebsratsmitglieds über die Heranziehung von Ersatzmitgliedern, sondern enthält formelles Recht über die Zusammensetzung des Betriebsrats, dessen Verletzung Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Beschlüssen des Gremiums haben kann, ohne dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein gerichtlich durchsetzbares Kontrollrecht eingeräumt wäre. Dies ergibt sich aus dem Normzweck des § 25 Abs. 2 BetrVG. Das Nachrücken des Ersatzmitglieds während der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds soll im Interesse einer möglichst wirksamen Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse eine stets vollzählige und dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Betriebsrats sicherstellen. Es soll nicht nur die Möglichkeit einer wirksamen Beschlussfassung nach § 33 Abs. 2 BetrVG gewährleisten. Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (Bundesarbeitsgericht 8. September 2011 -2 AZR 388/10- Rn. 37). Dementsprechend dient die Vorschrift dem Zweck, die Tätigkeit des Betriebsrats und seine Beschlussfähigkeit zu sichern (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 25 Rn. 1). Die Vorschrift soll die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats und seine Beschlussfähigkeit dadurch gewährleisten, dass bei Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern Ersatzmitglieder endgültig oder vorübergehend nachrücken (GK-Oetker, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 25 Rn. 7). Normzweck ist die Sicherung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit, der Beschlussfassung durch den Betriebsrat nach § 33 BetrVG und darüber hinaus die Gewährleistung einer möglichst vollständigen und stetigen Besetzung des Betriebsrats (Erfurter Kommentar-Koch, 18. Aufl., § 25 BetrVG Rn. 1). Die Vorschrift dient der Wahrung der Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats und seiner Beschlussfähigkeit (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Buschmann, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 25 Rn. 1). Hieraus folgt, dass § 25 BetrVG die Tätigkeit des Betriebsrats und seine Beschlussfähigkeit als Gremium sichern will, nicht jedoch die Interessen einzelner Betriebsratsmitglieder. § 25 Abs. 2 BetrVG hat keine individualschützende Wirkung zu Gunsten einzelner Betriebsratsmitglieder. Dies gilt selbst dann, wenn der Streit ausschließlich die Frage betrifft, ob eine Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern vorliegt und welche Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie Listenvertreter sind. Schutzzweck der Norm ist nicht das Interesse der Beteiligung einer bestimmten Liste durch seine Ersatzmitglieder an einer bestimmten Sitzung, sondern die Funktionsfähigkeit des Gremiums insgesamt. Durfte der Antragsteller damit im Kosteninteresse des Arbeitgebers die Rechtsanwältin nicht damit beauftragen, gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden die ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern im Falle der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern geltend zu machen , steht ihm auch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens kein Anspruch auf Freistellung von der der Vorschusskostenrechnung zu. Auch insoweit war die Rechtsverfolgung offensichtlich ohne jede Ansicht auf Erfolg. Hierbei bleibt die Frage, ob prozessual die Freistellung hinsichtlich der Vorschusskostenrechnung für das laufende Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren verbunden werden kann, unentschieden (zur Frage der Zulässigkeit eines negativen Widerantrag des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung siehe: einerseits LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 -5 TaBV 32/09; andererseits: LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2016 -17 TaBV 6/15). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.