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Urteil

8 Sa 184/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0215.8SA184.21.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.02.2022, 8 Sa 182/21, das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 154/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2021, Az. 7 Ca 1799/20, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert und in Ziffern 2) und 3) des Tenors wie folgt gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum 30.06.2020 unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) zu vergüten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Antrag zu 2) für den Zeitraum ab dem 01.07.2020 als unzulässig. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.02.2022, 8 Sa 182/21, das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 154/22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2021, Az. 7 Ca 1799/20, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert und in Ziffern 2) und 3) des Tenors wie folgt gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum 30.06.2020 unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) zu vergüten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Antrag zu 2) für den Zeitraum ab dem 01.07.2020 als unzulässig. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, jedoch hat nur die Berufung der Beklagten auch in der Sache Erfolg, dies auch nur teilweise. I. Beide Berufungen sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Ansprüche des Klägers auf eine weitere Vergütung nach Maßgabe des TV Kraftfahrer bestanden ab Juli 2020 nicht mehr. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag der sich auf die Monate Januar bis April 2020 bezieht, zu Recht stattgegeben. Der Feststellungsantrag war, soweit er den Zeitraum ab dem zweiten Kalenderhalbjahr 2020 betrifft, abzuweisen. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach einer Pauschalentgeltgruppe des TV Kraftfahrer besteht für die Zeit bis 30.06.2020, da der Anwendungsbereich des Tarifvertrages bis zu diesem Zeitpunkt eröffnet war. Der Zahlungsantrag des Klägers, der sich vollständig auf einen vor dem 30.06.2020 liegenden Zeitraum bezieht, ist zulässig und in dem Umfang, in dem ihm das Arbeitsgericht stattgegeben hat, begründet. Im ersten Halbjahr 2020 fand der TV Kraftfahrer (noch) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte musste den Kläger nach dem Pauschalentgeltgruppensystem dieses Tarifvertrags vergüten. Der Anwendungsbereich des Tarifvertrages verlangt zwei Aspekte. Zum einen ist erforderlich, dass der Kläger dem tarifvertraglichen Kraftfahrerbegriff unterfällt. Zudem ist erforderlich, dass keine Ausnahme des Anwendungsbereichs im Hinblick auf § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages (Stundenumfang) gegeben ist. a. Die erstgenannte Voraussetzung ist erfüllt. Der Kläger ist Kraftfahrer im Sinne des Tarifvertrags. Hiermit erfasst die Norm ausdrücklich die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Kraftfahrer ist und unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fällt. Die Berufungskammer folgt an dieser Stelle den ausführlichen Darlegungen der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt zu keiner anderen Bewertung. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, führt der Kläger Lastkraftwagen. Auf die Zweckrichtung des Fahrzeugeinsatzes stellt der Tarifvertrag nicht ab. Insofern spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug - auch- als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, zumal dies bei Lastkraftwagen regelmäßig der Fall ist. Auch hierbei können durchaus Wartezeiten anfallen. Dass Bereitschaftszeiten anfallen können, hat die langjährige Einsatzpraxis bewiesen. Da der Tarifvertrag sich ausdrücklich auf den Begriff des TVöD bezieht, bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung an dieser Stelle. Auch Sinn und Zweck des Tarifvertrags gebieten dies nicht. Wie die Beklagte selbst zutreffend vorträgt, soll der Tarifvertrag zu einer Vereinfachung der Vergütungsberechnung führen, wenn die Tätigkeit verursacht, dass Überstunden und Wartezeiten regelmäßig anfallen. Dass letzteres der Fall sein muss, wird bereits durch § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrags aufgegriffen und zur Anwendungsvoraussetzung gemacht. Es bedarf keiner doppelten Einschränkung. Der zeitliche Aspekt der Tätigkeit, die "Überstunden- und Wartezeitengeneigtheit" der Leistung, muss nicht zusätzlich zur Ziffer 2 bereits bei der Bestimmung des Kraftfahrerbegriffs einschränkend berücksichtigt werden. Führt ein Kraftfahrer eine Arbeit aus, bei der keine regelmäßigen Wartezeiten und Überstunden vorkommen, fällt er schon aufgrund von Satz 2 Ziffer 1 aus dem Anwendungsbereich heraus. Wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Kläger somit als Kraftfahrer im Sinne des Tarifvertrages anzusehen. b. Bis zum 01.07.2020 lag auch die zweite Voraussetzung zur Vergütung anhand der Pauschalentgeltgruppen des Tarifvertrages vor. Der Kläger wurde "nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt". aa. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger bis zum 31.12.2019 mit monatlich mehr als 240 Stunden eingesetzt wurde. Damit erfüllte er auch im streitgegenständlichen Zeitraum des Zahlungsantrags das nach § 1 KraftfahrerTV (Protokollerklärung) geltende Erfordernis von mindestens 15 Überstunden in einem Kalendermonat des vorausgegangenen Kalenderhalbjahres. bb. Trotz der Tatsache, dass er aufgrund einer Weisung der Beklagten ab dem 01.01.2020 diese Überstunden nicht mehr leistete, fiel der Kläger im ersten Halbjahr 2020 noch in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags. Die Protokollerklärung zu § 1 Nr. 2 des TV Kraftfahrer stellt auf eine zurückblickende Betrachtung ab. An dem Wortlaut der Protokollerklärung ist festzuhalten, auch wenn der Kläger - wie hier- im laufenden Vergütungszeitraum das erforderliche Maß an Überstunden nicht (mehr) erfüllt. (1) Dem Wortlaut des Satz 1 der Protokollnotiz nach kommt es nicht auf die Nichtleistung der Überstunden im ersten Halbjahr 2020 an. An anderer Stelle lässt der Tarifvertrag jedoch ein Abweichen von der Vorgehensweise nach Satz 1 der Protokollnotiz zu, etwa bei einem Wechsel der Dienststelle oder bei einer krankheitsbedingten - ggf. auch dauerhaften- Verhinderung des Arbeitnehmers an der Leistung von Überstunden oder generell von Fahrdiensten. Sinn und Zweck des Tarifvertrags und der Wortlaut von § 1 Nr. 1 ("beschäftigt werden") könnten für ein Verständnis sprechen, nach dem die Pauschalvergütung dann nicht beansprucht werden kann, wenn für die Arbeitsvertragsparteien feststeht, dass im laufenden Vergütungseitraum keine Überstunden anfallen und nur noch eine Arbeitsleistung im Umfang der regulären Arbeitszeit erfolgt. Aus dem Tarifvertrag ergibt sich somit nicht eindeutig, ob in dieser Konstellation (Weisung, aufgrund derer nur noch im Umfang der regulären Arbeitszeit des TVöD Arbeitsleistungen erbracht werden) die Feststellung einer "nicht nur gelegentlichen Beschäftigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus" dennoch allein auf einem Rückblick auf das vorausgegangene Kalenderhalbjahr basieren soll. (2) Eine dahingehend einschränkende Auslegung des Tarifvertrags ist jedoch nicht geboten. (2.1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 –, Rn. 20, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; Urteil vom 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35). (2.2) Durch den TV Kraftfahrer soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden (BAG, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 AZR 301/20 –, Rn. 21). Der Sinn und Zweck des Tarifvertrages liegt in einer vereinfachten Lohnberechnung und gleichbleibenden Bezügen (BAG, a.a.O. Rn.22). Dieser Zweck kann nur verwirklicht werden, wenn aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird (BAG, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 03. Oktober 1969, 3 AZR 57/69, Rn. 17 ff.). Für eine einschränkende Auslegung könnte sprechen, dass die Protokollnotiz einer Prognoseerleichterung dienen soll. Die Protokollnotiz beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass sich das zeitliche Arbeitspensum eines Kraftfahrers, das dieser während eines halben Jahres zu erbringen hatte, innerhalb des nächsten halben Jahres in der Regel nicht wesentlich ändern wird und dass sich momentane Schwankungen in der Dauer der Arbeitszeit während des relativ langen Zeitraums von einem halben Jahr im Wesentlichen ausgleichen werden (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 6 AZR 250/97 –, Rn. 26 - 27, juris). Eine Prognoseerleichterung wird entbehrlich, wenn aufgrund besonderer Umstände bereits feststeht, dass im laufenden Vergütungszeitraum keine Überstunden anfallen werden, es also keine schwierig zu ermittelnde exakte Überstundenanzahl geben wird. Aus diesem Gesichtspunkt haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 des TV geregelt, dass bei einem Dienststellenwechsel keine rückblickende Betrachtung vorgenommen wird. Bezugnehmend auf diese Regelung hat das BAG in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei einem Dienststellenwechsel der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung als Fahrer in einer anderen Dienststelle die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der bisherigen Dienststelle geleistete durchschnittliche monatliche Arbeitszeit nicht repräsentativ ist (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 6 AZR 250/97 –, Rn. 27, juris). Eine Parallele hierzu kann in der vorliegenden Konstellation durchaus erwogen werden, denn zwar ändert sich nicht die Dienststelle, sondern die Arbeitsorganisation und die Bereitschaftsdienstverteilung. Es gibt daher in beiden Fällen einen Umbruch im bisherigen Arbeitssystem, aufgrund dessen ausnahmsweise der Rückblick weniger gut geneeignet ist, eine brauchbare Prognose zu liefern. Auf der anderen Seite aber haben die Tarifparteien in der Protokollnotiz eine klare Abgrenzung für die Anwendung des Tarifvertrags getroffen, die eine abweichende Auslegung nicht zulässt: Wer in dem vorgenannten Umfange Überstunden erbracht hat, für den gilt der Tarifvertrag weitere sechs Monate, wenn er in diesem Zeitraum weiter als Kraftfahrer beschäftigt ist (BAG, Urteil vom 03. Oktober 1969 – 3 AZR 57/69 –, Rn.15). Diese Regelung ermöglicht eine klare Handhabung des Tarifvertrages, während eine abweichende Handhabung immer wieder zu Änderungen der Lohnberechnung führen müsste, wenn der Kraftfahrer - entgegen der ursprünglichen Annahme- doch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Für die Fälle, in denen die Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalenderhalbjahres eintritt, wäre die Rechtslage, wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt würde, völlig unklar (BAG, a.a.O. Rn. 17, wobei sich die Entscheidung auf einen Sachverhalt bezieht, in dem der bisherige Dienstposten wegfiel und der insofern vergleichbar ist). Die Protokollnotiz zu § 1 bietet auch eine eigenständige Definition, nicht nur eine Auslegungshilfe des Begriffs "gelegentlich". Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb es dann, wenn noch gelegentliche Überstunden zu erwarten sind, auf das abgelaufene Kalenderhalbjahr ankommen soll, während für die Nichtleistung die künftige Entwicklung maßgebend sein würde (so ausdrücklich BAG, a.a.O. Rn. 18). Für die Maßgeblichkeit der rückblickenden Betrachtung spricht schließlich auch die oben bereits herangezogene Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages. Die Tarifparteien haben in dieser Norm den Fall geregelt, dass ein Fahrer zu einer anderen Dienststelle versetzt wird. Hierfür haben sie keinen Rückblick, sondern das laufende Kalenderhalbjahr als maßgeblich angesehen. Dies zeigt, dass die Tarifparteien Änderungen der Arbeitssituation im Blick hatten und nur den Dienststellenwechsel geregelt haben. Auch die Besitzstandsregelungen in § 7 deuten darauf, dass Situationen, in denen ein Wegfall der Überstunden entsteht, keinesfalls übersehen wurden. Hierzu erscheint es stimmig, dass die Ausübung des Direktionsrechts gerade nicht als Fall betrachtet wurde, in dem es entgegen der Protokollnotiz auf den laufenden Monat ankommen soll, denn eine Weisung könnte sich kurzfristig ändern, so dass Überstunden wieder anfallen würden. Genau dies, die stark wechselnde Vergütung, will der Tarifvertrag aber vermeiden. Deswegen war der Tarifvertrag so zu verstehen, dass die Berechnung anhand der Protokollnotiz auch dann zu erfolgen hat, wenn sich die Weisung und die Dienstplaneinteilung ändern. Da das zurückliegende Kalenderhalbjahr somit maßgeblich blieb und die Monate Januar bis April 2020, die Gegenstand des Zahlungsantrags waren, innerhalb des durch das zweite Halbjahr 2019 bestimmten Zeitraums lagen, war dem Zahlungsantrag stattzugeben. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden. Die Berufung der Beklagten war deswegen, soweit sie den Zahlungsantrag betrifft, zurückzuweisen. 2. Die Berufung der Beklagten war jedoch teilweise erfolgreich, soweit sie den Zeitraum nach dem 01.07.2020 betrifft, der Teil des Gegenstands des Feststellungsantrags ist. Der Kläger kann nicht die Feststellung begehren, dass er nach diesem Stichtag weiterhin nach der Pauschalentgeltgruppe III des TV Kraftfahrer vergütet werden muss. a. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig, nämlich soweit, wie er den Zeitraum bis zum 30.06.2020 erfasst. Für den Zeitraum nach dem 01.07.2020 ist der Feststellungsantrag nicht mehr geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Parteien beizulegen. aa. Bezüglich der Monate Mai und Juni 2020, die abgrenzbarer Teil des Antrags sind, ist der Antrag zulässig. (1) Der Antrag ist bestimmt genug. Bei einem Leistungsantrag hätte es an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO gefehlt, da es in einem potentiellen Vollstreckungsverfahren hätte streitig werden können, wie die begehrte Vergütung "unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III des Tarifvertrags" zu beziffern wäre. Da die Parteien aber nicht darüber streiten, wie sich die Höhe einer bestimmten Entgeltgruppe bemisst, und auch sonstige Faktoren nicht im Streit stehen, die bei der Auszahlung des der Pauschalentgeltgruppe III entsprechenden Betrags Berücksichtigung finden könnten, können die Parteien bei einer Stattgabe des Feststellungsantrags Klarheit darüber erlangen, zu welcher Leistung die Beklagte im Falle einer stattgebenden Entscheidung verpflichtet wäre. Die Berechnung eines aus der Anwendbarkeit des TV Kraftfahrer inklusive der begehrten Pauschalentgeltgruppe III im zweiten Schritt ergebenden Zahlungsanspruchs steht nicht im Streit. Der Zeitraum, für den der Antrag gelten soll, ist aus der Klagebegründung erkennbar. (2) Ein Gebot zur vorrangigen Erhebung der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 –, Rn. 44; Urteil vom 27. November 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 18; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014 – 6 Sa 555/13 –, Rn. 32). Dies gilt etwa, wenn zu erwarten ist, dass die Beklagte sich auch einem Feststellungsurteil beugen wird. Da die Beklagte öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie das Feststellungsurteil respektieren und dementsprechend vergüten wird, ohne dass es eines vollstreckbaren Leistungstitels bedürfte (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 340/19 –, Rn. 24; Urteil vom 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24; Hamacher, Antragslexikon ArbR, A. I. Systematische Einleitung Rn. 64). cc. Soweit die Feststellung sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, wird der im Sinne des § 256 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses dadurch hergestellt, dass der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG, Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 292/20 –, Rn. 20; Urteil vom 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014 – 6 Sa 555/13 –, Rn. 32). dd. Erforderlich für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist zudem, dass der Streit zwischen den Parteien durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17; Urteil vom 03. Dezember 2019 – 9 AZR 54/19 –, Rn. 12). Für die Monate Mai und Juni 2020 kann der Rechtsstreit durch ein Feststellungsurteil abschließend geklärt werden. Streitgegenstand ist für diese Monate die weiterhin gegebene Eröffnung des Tarifvertrags aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen, wie sie in § 1 des Tarifvertrags und in der Protokollnotiz definiert sind. Werden die Kraftfahrereigenschaft und die rückblickende Betrachtung hinsichtlich der Stunden festgestellt, liegen keine anderen von der Beklagten vorgebrachten Gründe mehr vor, aus denen heraus ein Streit noch bestehen würde. ee. Für den Zeitraum ab Juli 2020 verhält sich dies anders. Hier umfasst der Streit der Parteien weitergehende Punkte. Ab diesem Zeitpunkt begründet der Kläger die Vergütungspflicht der Beklagten nicht mehr aufgrund einer unmittelbaren Anwendbarkeit des TV Kraftfahrer. Er beruft sich auf eine Zusage durch die Schreiben des BMI sowie auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Hierzu trägt er vor, die Weisung der Beklagten sei unrechtmäßig gewesen, was zu Annahmeverzugsansprüchen in Höhe der Differenz zur Vergütung nach der Pauschalentgeltgruppe III führen würde. Ein Feststellungsurteil könnte diesen Streit nicht abschließend klären. Würde man den Anspruch nicht mit dem Schreiben des BMI begründen, so hinge der weiter zu prüfende Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung von verschiedenen Voraussetzungen ab, die im Rahmen eines Feststellungsurteils nicht abschließend geklärt werden können (BAG, Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 136/05 –, Rn. 11) . Zum Beispiel hinge die Vergütungspflicht auch von einem arbeitnehmerseitigen Angebot ab oder davon, ob der Kläger zur Erbringung der Leistung im Stande ist (§ 297 BGB), oder auch davon, ob weitere Weisungen der Beklagten erfolgen. Sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hierfür ließen sich im Rahmen einer Feststellungsklage nicht abschließend bestimmen (BAG, Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 136/05 –, Rn. 12). Deswegen war der Feststellungsantrag für die Zeit nach dem 01.07.2020 als unzulässig abzuweisen. Dennoch war die Umstellung auf den Feststellungsantrag sachdienlich (wobei auch eine Auslegung möglich gewesen wäre), da der Kläger, anders als mit dem unbestimmten Leistungsantrag, jedenfalls für einen anteiligen Zeitraum obsiegen konnte. b. Der Feststellungsantrag ist insoweit begründet, wie er sich auf den Zeitraum bis einschließlich Juni 2020 bezieht. Denn bis zu diesem Zeitpunkt folgt die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, wie dargestellt, aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 und seiner Protokollnotiz. Es kommt damit nach der Auffassung der Kammer, die hinsichtlich der Zeit Juli 2020 bereits von einer Unzulässigkeit des Klageantrags ausgeht, nicht mehr darauf an, ob nach diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung nach einer Pauschalentgeltgruppe des Tarifvertrags besteht. Sollte man die Zulässigkeit anders beurteilen und bejahen, so könnte jedoch eine Feststellung der Vergütungspflicht nicht getroffen werden kann, der Antrag wäre insoweit auch unbegründet. aa. Aus dem Schreiben des BMI an die Beklagte ließe sich kein Anspruch auf Zahlung eines tarifvertraglichen Pauschalentgelts herleiten. Die Schreiben beziehen sich auf einen Arbeitsausfall aufgrund der Pandemie. Vorliegend erfolgte der Wegfall der Überstunden unabhängig von der Pandemie aufgrund einer Änderung der Beklagten bezüglich der Bereitschaftsdienste und einer Abweichung in der Ausübung des Direktionsrechts aus Gründen, die nicht mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehen. Das Schreiben kann, unabhängig davon, dass es sich als interne Mitteilung an die Beklagte richtet, nicht über die Kompensation pandemiebedingter Ausfälle Anwendung finden und Ansprüche begründen. Nachdem die Beklagte zweitinstanzlich unter Bezugnahme auf das Anschreiben dargelegt hat, dass ihre Direktionsrechtsausübung nicht mit der Pandemie in Zusammenhang stand, hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen. Daher wäre nicht anzunehmen, dass sich ein Aufrechterhalten der Pauschalvergütung trotz Überstundenwegfalls ausnahmsweise, nämlich wegen der Corona-Pandemie und dem auf diese bezogenen Schreiben, begründen ließe. bb. Differenzlohnansprüche wären nicht gemäß §§ 615 S. 1, 611a Abs. 1 BGB für den Zeitraum ab Juli 2020 gegeben, so dass eine entsprechende Vergütungsverpflichtung, wäre der Antrag zulässig, auch nicht festgestellt werden könnte. Es könnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hätte, den Kläger weiterhin mit Bereitschaftsdiensten zu betrauen. (1) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611a Abs. 2 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Er kommt gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss gemäß § 294 BGB die zu bewirkende Arbeitsleistung betreffen. Diese Arbeitsleistung ist identisch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag konkret bestimmt ist. Ist dagegen die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die im Sinne von § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 10). (1.1) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des erhöhten Pauschalentgelts wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB käme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte am 01.01.2020 berechtigt war, dem Kläger nach billigem Ermessen eine Tätigkeit zuzuweisen, die die Fahrleistung ohne Bereitschaftszeiten vorsieht (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Arbeitsvertrag schreibt die Leistung von Bereitschaftsdiensten nicht vor. Auch ist weder aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung noch aufgrund einer Konkretisierung des Arbeitsvertragsinhalts ein Anspruch des Klägers auf die Fortführung dieser Dienste entstanden. (1.2) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine betriebliche Übung schon deswegen ausscheiden würde, als dass die Beklagte die Pauschalentgelte erkennbar deswegen zahlte, weil sie sich hierzu aufgrund des Tarifvertrags als verpflichtet ansah. Eine übertarifliche Leistung wollte sie nicht erbringen. Dies gilt umso mehr, da gerade ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen nicht annehmen kann, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrundeliegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (Schaub/Koch ArbR A-Z, Betriebliche Übung, 20201, m.w.N.). Der Einsatz in der Bereitschaftsschicht ist für sich betrachtet keine Vergünstigung. (1.3) Der Umstand, dass der Kläger viele Jahre Bereitschaftsdienste leistete, könnte, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht dazu führen, dass dies Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden wäre. Eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit auf einen unveränderbaren Vertragsinhalt tritt noch nicht dadurch ein, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin Bereitschaftsdienste absolviert hat. Auch wenn ein bestimmtes Arbeitszeitmodell über Jahre oder Jahrzehnte hinweg praktiziert wurde, kann dieses durch das Weisungsrecht jederzeit geändert werden (Peters, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, 2021, Rn. 403 und 137ff.). Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass dies auch künftig und verbindlich so fortgeführt werden soll (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 343/20 –, Rn. 71; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2009 – 11 Sa 661/08). Solche Umstände hat der Kläger nicht benannt. Dass der Dienstplan gemeinsam mit der Personalvertretung abgestimmt wird, lässt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Rückschluss auf eine Dauerhaftigkeit der bisherigen Einsatzplanung zu. Eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, dass die Bereitschaftsdienste dauerhaft durch den Kläger geleistet werden sollen, wurde nicht getroffen. (1.4) Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass die Grenzen billigen Ermessens nicht gewahrt wären. Dem betrieblichen Interesse der Beklagten, keine Schichtart aufrechterhalten zu müssen, deren Ziel sie auch auf andere Weise günstiger und zu ihrer Zufriedenheit erreichen kann (auf die Einschätzung des Klägers zu dem Ergebnis kommt es dabei nicht an), steht auf Seiten des Klägers das Interesse gegenüber, weiterhin die mit der Bereitschaft verbundenen Pauschalentgelte zu verdienen. Dies ist nachvollziehbar. Andererseits stehen den Pauschalentgelten auch Erschwernisse gegenüber, die hierdurch ausgeglichen werden sollen. In der Bereitschaftszeit muss der Kläger erreichbar und einsatzbereit sein. Seine Freizeitgestaltung ist eingeschränkt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 343/20 –, Rn. 77, zur Fortzahlung von Schichtzulagen siehe Urteil vom 10. Dezember 2014 – 10 AZR 63/14 –, Rn. 32). Dieser Erschwernisse entfallen mit dem Wegfall der Bereitschaftsdienste ebenfalls. Die Weisung ist somit nicht zu beanstanden. Folglich könnte der Kläger nach dem 01.07.2020 nicht mehr verlangen, nach einer Pauschalentgeltgruppe des TV Kraftfahrer vergütet zu werden, der Antrag wäre ab diesem Zeitpunkt auch unbegründet. 3. Die Berufung des Klägers konnte nicht zu einem höheren Zahlungsanspruch führen. Er hat hierzu geltend gemacht, das Rundschreiben des BMI vom 23.04.2020 garantiere eine Weiterzahlung der Pauschalentgelte in der bisherigen Höhe. Wie oben dargestellt, kann das behördeninterne Schreiben bereits deswegen keinen Anspruch des Klägers vermitteln, weil es bei ihm nicht aufgrund der Corona-Pandemie zu einem Einsatzausfall kam. Dass er mehr Stunden geleistet hätte, als es der Pauschalentgeltgruppe III entsprach, hat er nicht vorgetragen. Auch die vom Kläger mit seinem weiteren Antrag angestrebte Feststellung, dass die Beklagte zu einer Vergütung nach der Pauschalentgeltgruppe III über einen über den 31.12.2021 hinausgehenden Zeitraum verpflichtet sein soll, kann aus den bereits genannten Gründen keinen Erfolg haben. Da ein dahingehender Anspruch bereits ab dem 01.07.2020 ausscheidet, besteht er auch nicht über den 31.12.2021 hinausgehend. Deswegen hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes auf das Arbeitsverhältnis sowie um die Feststellung hieraus resultierender Vergütungsansprüche. Der Kläger ist seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeit liegt in dem Führen von Fahrzeugen der Klasse CE zum Räumen und Reinigen von Landebahnen, dem Personen- und Materialtransport am Standort E-Stadt sowie im Bedienen "überschwerer" Fahrzeuge und Baugeräte. Der Kläger führt dabei die Fahrzeuge "Unimog" und "Mercedes Actros". Für das Aufgabengebiet des Klägers existiert eine Tätigkeitsbeschreibung (zuletzt vom 29.08.2019). Hierin heißt es auszugsweise: 2.3 Bezeichnung des Dienstpostens: Kraftfahrer CE 3. Aufgabenbeschreibung: Führen von Fahrzeugen der Klasse CE zur allgemeinen Reinigung/ Räumung der Flugverkehrsflächen Führen von Fahrzeugen der Klasse BC/E für Personen- und Materialtransport am Standort E-Stadt und ggf. bundesweit (…) 6. Beschreibung von Tätigkeiten, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen (…): 6.1 Transport von Material, Bodendienstgeräten und Luftfahrzeugen mittels Lastkraftwagen vom Typ Unimog U 300 und MAN (Zeitanteil 70%) 6.2 Bedienen von Lastkraftwagen Mercedes Actros und Unimog U 300 zur Säuberung/ Reinigung der Flugbetriebsstätten auch unter Einsatz von zusätzlichen Anbauteilen (Zeitanteil 15%) 6.3 Unterstützung mit Kraftfahrtätigkeiten mit Fahrzeugen der Klasse BC/E zum Transport von Personal und Material (Zeitanteil 5%) 6.4 Pflege und Wartung der geführten Fahrzeuge (Zeitanteil 5%) 6.5 Bedienen von Fahrzeugen und Baumaschinen (Zeitanteil 5%) Bis zum 31.12.2019 zahlte die Beklagte dem Kläger ein monatliches Pauschalentgelt, welches der Pauschalgruppe IV (244 bis 268 Stunden) des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: TV Kraftfahrer) entsprach. Bis zu diesem Stichtag leistete der Kläger monatlich durchschnittlich etwa 240 Arbeitsstunden. Hierunter fielen auch Bereitschaftsdienstzeiten. Ab dem 01.01.2020 änderte die Beklagte ihre Organisation von Bereitschaftsdiensten und ließ diese, anstatt wie zuvor durch unter anderem den Kläger, durch Soldaten durchführen. Die Beklagte wies dem Kläger nur noch Arbeit im Umfang der Regelarbeitszeit des TVöD - 39 Wochenstunden- zu. Ihm wurden keine Bereitschaftsdienste mehr übertragen. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger statt des Pauschalentgelts nur noch die Regelvergütung nach dem TVöD. Der TV Kraftfahrer regelt auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme 1. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind (§ 45 TVöD BT-V(Bund)), 2. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden. Protokollerklärung: 1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/Sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. § 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit (1) 1Die Arbeitszeit umfasst reinen Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Protokollerklärung: Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers (…) nach § 6 Abs. 1 TVöD bleibt unberührt. § 4 Pauschalentgelt (1) Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind. (2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle. § 5 Pauschalgruppen Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer (…) folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: - Pauschalgruppe I bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden - Pauschalgruppe II bei einer Monatsarbeitszeit über 186 bis 221 Stunden - Pauschalgruppe III bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden - Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23.04.2020 mit dem Betreff "Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/ Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus" heißt es: Für die Tarifbeschäftigten des Bundes besteht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Covid-19) in Bezug auf Entgeltfragen Klarstellungsbedarf. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich zu folgender Regelung bereit: (…) Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund gelten folgende spezifische Regelungen: Sie bleiben auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet, der Sie nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geleisteten durchschnittlochen Monatsarbeitszeit. Diese Regelung wurde im Anschluss mehrfach verlängert. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte müsse ihn weiterhin im Umfang von durchschnittlich 240 Monatsstunden einsetzen und das entsprechende Pauschalentgelt, wie es im TV Kraftfahrer ausgewiesen sei, vergüten. Der Entzug der Bereitschaftsdienste stelle eine unzulässige Teilkündigung dar. Durch betriebliche Übung sei ein Anspruch auf die weitere Leistung der Bereitschaftsdienste und die entsprechende Vergütung nach dem TV Kraftfahrer entstanden. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.738,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.184,51 EUR seit dem jeweils 01. der Monate Februar bis Mai 2020 zu zahlen, 2. ihn unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) zu vergüten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie in erster Instanz vorgetragen, der Kläger unterfalle nicht dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV, sondern sein Arbeitsverhältnis unterfalle allein dem TVöD. Der Kläger übe keine Fahrtätigkeit im Sinne des TV Kraftfahrer aus. Denn im Sinne des Tarifvertrags umfasse die Kraftfahrertätigkeit auch Warte- und Bereitschaftszeiten. Der Kläger hingegen, der seine Fahrzeuge lediglich auf dem Fliegergelände in E-Stadt bewege, führe dort Arbeitsmaschinen, übe jedoch keine Tätigkeit als Kraftfahrer durch, die längere Distanzen erfordere. Auch führe der Kläger eine von dem TV Kraftfahrer nicht erfasste Mischtätigkeit durch. Der Anwendungsbereich des TV Kraftfahrer sei auch deswegen nicht eröffnet, da der Kläger ab Januar 2020 keine Überstunden mehr leiste. Der Beklagten stehe es im Rahmen des Direktionsrechts frei, den Kläger nur noch im Umfang der regulären Arbeitszeit des TVöD zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 28.04.2021 teilweise stattgegeben. Dem Zahlungsantrag hat das Gericht der Höhe nach nicht in vollem Umfang, jedoch anteilig, entsprochen, dem Antrag zu 2) hat es mit der Maßgabe stattgegeben, dass eine Vergütung unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV B und) bis zu 31.12.2021 zu erfolgen hat. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat das Gericht - im Wesentlichen- ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfalle dem Anwendungsbereich des TV Kraftfahrer. Der Kläger sei Kraftfahrer im Sinne des § 1 des Tarifvertrags. Nach der Definition des Kraftfahrerbegriffs des § 1 Kraftfahrer TV i.V.m. der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (Abschnitt 6 Entgeltgruppe 5) falle unter den Begriff jeder Fahrer von Lastkraftwagen mit mehr als 5t Tragfähigkeit, von Sattelschleppern, überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen oder zum öffentlichen Verkehr zugelassener Mehrzweckfahrzeuge (Unimog oder vergleichbare Fahrzeuge). Von der Art oder dem Zweck des konkreten Fahrzeugeinsatzes mache der TV Kraftfahrer den Begriff des Kraftfahrers nicht abhängig. Die weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des TV Kraftfahrer, die "nicht nur gelegentliche Ableistung von Überstunden", liege ebenfalls vor. Bis zum 31.12.2019 sei die Ableistung der tarifvertraglich geforderten Stundenzahl unstreitig erfolgt. Daraus folge, dass er für das nach dieser Zeitpanne liegende Kalenderjahr, das erste Halbjahr 2020, einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts habe Er unterfalle mit regelmäßig 240 erbrachten Stunden pro Monat der Pauschalgruppe III (221 bis 244 Stunden). Ein Anspruch auf die Vergütung nach der Pauschalentgeltgruppe IV sei jedoch für diesen Zeitraum nicht gegeben. Für den nach dem ersten Halbjahr 2020 liegenden Zeitraum bis zum Jahresende 2021 könne der Kläger die Vergütung in dieser Höhe ebenfalls verlangen. Dies folge zwar weder daraus, dass eine betriebliche Übung in dem Sinne, dass der Kläger monatlich mit 240 Stunden eingesetzt werden müsse, entstanden sei, noch aus einer dahingehenden Konkretisierung des Vertragsinhalts. Eine betriebliche Übung scheide bereits daher aus, dass die Beklagte keine Vergünstigung geleistet habe. Die höhere Vergütung verlange im Gegenzug auch dem Kläger eine höhere Leistung ab. Der Stundenlohn sei bei Anwendbarkeit des TVöD mit 18,02 EUR höher als im Anwendungsbereich des TV Kraftfahrer/ Pauschalentgeltgruppe III mit 16,73 EUR bei 240 Monatsstunden. Auch habe die Beklagte erkennbar nach tarifvertraglichen Regelungen vergüten wollen. Eine Konkretisierung der monatlich geschuldeten Arbeitszeit auf 240 Stunden sei ebenfalls nicht gegeben. Jedoch folge der Anspruch mit Blick auf die Rundschreiben vom 23.04.2020 und die diesem Schreiben nachfolgenden Schreiben gleichen Inhalts. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 06.05.2021 zugestellt, der Beklagten am 07.05.2021. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.05.2021, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 01.06.2021, Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 06.07.2021 bis zum 06.08.2021 hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 06.08.2021, am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2021, am gleichen Tag eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht, Berufung eingelegt und diese nach verlängerter Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 06.07.2021 bis zum 09.08.2021 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, der Kläger könne nicht nur die Vergütung nach der Pauschalentgeltgruppe III, sondern vielmehr nach der Gruppe IV verlangen. Dies folge aus dem Rundschreiben des BMI, laut dem die Kraftfahrer nach der zuletzt "verdienten" Pauschale weiter zu vergüten seien, unabhängig von der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme. Der Kläger habe einen Anspruch auf Beibehaltung der Ausweitung der monatlichen Stunden. Die Einsatzplanung des Klägers erfolge - insoweit unstreitig- aufgrund einer Dienstplanvereinbarung zwischen der Führung der Einheit und der Personalvertretung. Dies spreche für das Vorliegen eines zur Annahme einer Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erforderliche Umstandsmoment. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Organisationsänderung berufen und damit eine unzulässige Vertragsänderung begründen. Die Bereitschaftsdienste seien nicht in Wegfall geraten, sondern würden nur nunmehr durch militärisches Personal wahrgenommen. Der TV Kraftfahrer finde entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinsichtlich des Kraftfahrer-Begriffes Anwendung, zumal er nicht zwischen verschiedenen Kraftfahrertätigkeiten differenziere. Mit dem Einsatz des Klägers im Schichtbetrieb ohne Überstunden habe die Beklagte ihr Direktionsrecht überschritten. Zweitinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. April 2021, AZ: 7 Ca 1799/20, die Beklagte zu verurteilen, a) weitere 1.660,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) auch über den 31.12.2021 hinaus zu vergüten und 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 28.04.2021 – 7 Ca 1799/20 –abzuändern und die Klage abzuweisen und 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hat in Erwiderung zu der Berufung des Klägers und zur Begründung ihrer eigenen Berufung vorgetragen, der TV Kraftfahrer finde auf das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen keine Anwendung. Dieser Tarifvertrag gelte nur für Kraftfahrer wie Chauffeure oder Busfahrer, bei denen regelmäßig Wartezeiten entstünden, was bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall sei. Die Absicht der Tarifparteien sei es gewesen, solche Tätigkeiten zu entlohnen, bei denen eine Wahrnehmung im Schichtmodell nicht sinnvoll erfolgen könne und es aufgrund der Wartezeiten regelmäßig zu Überstunden komme. Nach dem Zweck des Tarifvertrages unterfalle der Kläger diesem nicht. Beispielsweise sei ein Transport von Personen vom Hangar zu einem Flugzeug nicht als Personentransport im tarifvertraglichen Sinne zu qualifizieren. Der Kraftfahrer TV bezwecke es nicht, den Dienstvorgesetzten zu ermöglichen, bei allen Beschäftigten, die irgendwie mit Kraftfahrzeugen zu tun haben, jenseits der Bestimmungen des TVöD Überstunden anordnen zu können. Fahrzeuge, die als Arbeitsmaschinen eingesetzt werden, z.B. für Reinigungs-, Kehr- und Winterdienstarbeiten, fielen nicht unter § 1 des TV Kraftfahrer. Sinn und Zweck des Tarifvertrages sei es, aufgrund nicht vermeidbarer Wartezeiten von der Öffnungsklausel des § 7 ArbZG Gebrauch zu machen und die zulässige Höchstarbeitszeit an die Arbeitswirklichkeit der Fahrer anzupassen. Auch solle der Tarifvertrag die Abrechnung vereinfachen. Die Tarifparteien haben eine pauschale Abrechnung vereinbart, da ein überwiegender Teil der Überstunden auf Zeiten ohne aktive Arbeitsbelastung falle. Hingegen stehe bei der Tätigkeit des Klägers nicht das Fahren an sich im Vordergrund, sondern die mit dem Fahrzeug zu erledigende Aufgabe. In der Vergangenheit habe der Kläger die Vergütung nur aufgrund falscher Tarifanwendung erhalten. Spätestens ab dem 01.01.2020 habe aufgrund der geänderten Weisungslage der TV Kraftfahrer keine Anwendung mehr gefunden. Nach § 1 des TV Kraftfahrer finde dieser keine Anwendung auf Kraftfahrer, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (§ 6 Abs. 1 TVöD) beschäftigt werden. Diese Ausnahme sei seit 01.01.2020 gegeben. Die tarifvertragliche Berechnungsvorschrift, die eine retrospektive Betrachtung vornimmt, diene der Vereinfachung. Voraussetzung dieser retrospektiven Betrachtung sei, dass die Tätigkeit sich nicht zukunftsgerichtet grundsätzlich verändere. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 des KraftfahrerTV Bund. Aufgrund der Weisung, die keine Bereitschaftsdienste mehr vorsehe, sei eine solche Veränderung eingetreten. Weiter folge kein Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts aufgrund des Rundschreibens des BMI. Dieses richte sich nur im Innenverhältnis an die obersten Bundesbehörden und begründe keine Ansprüche nach außen. Zudem beziehe es sich nur auf den Umgang mit pandemiebedingt ausgefallenen Arbeitsstunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.