Beschluss
8 TaBV 25/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0124.8TABV25.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Auskunftsanspruch und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich einer Beteiligungsvergütung.(Rn.81)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts am Rhein vom 6. Juli 2021 - 4 BV 33/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Auskunftsanspruch und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich einer Beteiligungsvergütung.(Rn.81) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts am Rhein vom 6. Juli 2021 - 4 BV 33/20 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats und über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verteilung von Beteiligungsvergütung. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt als Trägergesellschaft die C. Kliniken in C-Stadt. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für den Betrieb der C. Unfallkliniken gebildete Betriebsrat. Es existiert ein Gesamtbetriebsrat. Im Betrieb der C. Unfallklinik existieren zwei verschiedene Formen der Beteiligung von Chefärzten und Chefärztinnen an durch privat - oder wahlärztliche Leistungen erzielten Einnahmen. Bei den sogenannten Poolgeldern rechnen Chefärzte und Chefärztinnen selbstständig privat- oder wahlärztliche Leistungen direkt gegenüber dem Patienten bzw. gegenüber der privaten Krankenkasse ab. Die vereinnahmten Gelder leiten sie dann unmittelbar - also ohne Einschaltung der Arbeitgeberin - nach ausschließlich von ihnen festgelegten Kriterien an die nachgeordneten Ärzte weiter. In der Klinik in gibt es nur noch einen Chefarzt, dem ein solches unmittelbares Liquidationsrecht zusteht. Das unmittelbare Liquidationsrecht der Chefärzte wird bzw. wurde bei der Beklagten durch Beteiligungsvergütungen abgelöst. Diese haben ihren Ursprung ebenfalls in privat- oder wahlärztlichen Leistungen, wobei diese nicht vom Chefarzt selbst, sondern von der Arbeitgeberin abgerechnet werden. Der Chefarzt erhält aufgrund einer zwischen ihm und der Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung davon einen variablen Anteil, der sich nach einem Prozentsatz der Einnahmen des Krankenhauses aus wahlärztlichen Leistungen und Privatliquidationen bemisst. Der Betriebsrat hat ein Muster der mit den Chefärzten getroffenen Vereinbarung zur Akte gereicht (Bl. 47 f. dA). Auf Wunsch der Chefärzte stellt die Arbeitgeberin ihnen darüber hinaus einen weiteren prozentualen Anteil an den Einnahmen aus privat- oder wahlärztlichen Leistungen zur Verfügung, den diese nach eigenem Ermessen an die ihnen nachgeordneten Ärzte verteilen können. Hierzu wird eine weitere Vereinbarung geschlossen. Der Betriebsrat hat auch insoweit ein Muster zur Akte gereicht (Bl. 49 f. dA). Darin heißt es unter "§ 1 Erhöhung der variablen Vergütung": "(1) Die in § 1 Abs. 1 a) und b) der Nebenabrede vom […] festgelegte Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen von % der Bruttoliquidationseinnahmen wird ab dem […] um % erhöht. (2) Die Erhöhung wird so lange gezahlt, wie der Arzt nachgeordnete Mitarbeiter an seinen Einnahmen aus der Beteiligungsvergütung mindestens in dieser Höhe beteiligt. (3) Der Arzt ist verpflichtet, die Höhe sowie Änderung in der Höhe der Beteiligung nachgeordneter Mitarbeiter sowohl dem Klinikträger wie auch der Personalabteilung der C. Klinik mitzuteilen. (4) Bei einer Verringerung der Höhe der Beteiligung nachgeordneter Mitarbeiter wird die in § 1 Abs. 1 dieser Nebenabrede genannte Quote von % entsprechend angepasst." Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Chefärzten und Chefärztinnen um leitende Angestellte handelt, deren Vergütung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Streitig sind im vorliegenden Verfahren allein die Beteiligungen der nachgeordneten Mitarbeitenden. In den Arbeitsverträgen der nachgeordneten Mitarbeitenden sind weder ihre Beteiligung an Einnahmen aus Wahlleistungen noch eine Verpflichtung zur Unterstützung der Chefärzte bei der Erbringung von Wahlleistungen geregelt. § 29 Abs. 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte trifft zu Liquidationsrechten folgende Regelung: "Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Beteiligungsvergütung) sind verpflichtet, den von ihnen dazu herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. sich dafür einzusetzen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird." In der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz heißt es in § 29 Abs. 3: "Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Erbringen angestellte Ärztinnen und Ärzte für liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen." Das Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) sieht in § 29 Abs. 3 vor, dass Krankenhäuser, wenn sie das Liquidationsrecht ausüben, die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hierdurch erzielten Einnahmen beteiligen. Das LKG gilt gem. § 3 Abs. 1 für Krankenhäuser iSd. § 2 Abs. 1 KHG, die aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. Die C. Unfallklinik in C-Stadt wird nicht aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert. Nach Eingang der Antragsschrift beim Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 27. November 2020 dem Betriebsrat eine Liste der gezahlten Beteiligungsvergütungen übermittelt, aus der die Namen der Mitarbeitenden, die im Jahr 2019 eine Zahlung erhalten haben, mit dem jeweiligen Abrechnungsdatum und dem genauen Zahlungsbetrag hervorgehen (Bl. 25 ff. dA). Mit Schreiben vom 2. und vom 11. Februar 2021 (Bl. 44 f. und Bl. 46 dA) hat sie dem Betriebsrat weitere Auskünfte über die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Wahlleistungseinnahmen erteilt und ihm die og. Mustervereinbarungen mit den Chefärzten zur Verfügung gestellt. In dem Schreiben vom 2. Februar 2021 heißt es auszugsweise: "Es gehört zu einer der Traditionen des Ärztetums, […] dass die Chefärzte Teile der entsprechenden Einnahmen nach eigenem Ermessen in Erfüllung der standesrechtlichen Pflichten an die nachgeordneten Ärzte, die an Wahlleistungen mitwirken, weitergeben. […] Die Klinik nimmt hierbei keinen Einfluss auf die zwischen dem Chefarzt und dem nachgeordneten Arzt individuell vereinbarte Beteiligung. Eine generelle Systematik gibt es nicht. Die Klinik fungiert hier - weil sie dazu aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist - als Zahlstelle und nimmt die Abrechnungen vor […]. Abgesehen davon sollten wir auch berücksichtigen, dass es althergebrachte Traditionen des Ärztetums gibt, deren Einhaltung von uns erwartet wird, wenn wir für ärztliche Kräfte in Zukunft attraktiv sein wollen." Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, er verlange unter Berufung auf den allgemeinen Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, eine Liste, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - Poolgelder und Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr 2020 gezahlt wurden und in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind. Aus der bereits übersandten Aufstellung über die erbrachten Zahlungen ergebe sich nicht, auf welcher Grundlage die Zahlungen erfolgt seien oder welche Verteilungsgrundsätze den Zahlungen zugrunde liegen. Zudem sei mittlerweile bekannt geworden, dass die Abteilung AISO (Anästhesieärzte) seit ca. 2015 ein transparentes Punktesystem zur Verteilung der Beteiligungsvergütung etabliert habe. Erst nach einer Information darüber, nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt seien, könne geprüft werden, inwieweit ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Gewährung der Sonderzahlungen geltend gemacht werden könne. Der Betriebsrat hat weiter die Ansicht vertreten, ihm stehe hinsichtlich der Verteilung der Beteiligungsvergütungen an nachgeordnete Ärzte ein Mitbestimmungsrecht zu, weil sich diese Beteiligung als zusätzliche Vergütung iSd § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstelle. Die Auszahlung von Beteiligungsvergütungen sei nicht nur von der Arbeitgeberin veranlasst, sie erfülle damit auch eine eigene Verpflichtung gegenüber den nachgeordneten Ärzten. In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 habe die Arbeitgeberin selbst ausgeführt, dass die Gewährung der Beteiligungsvergütungen dazu dienen solle, dass sie auch in Zukunft als attraktiver Arbeitgeber für ärztliche Kräfte wahrgenommen werde. Dies zeige, dass die Arbeitgeberin mit der zusätzlichen Vergütung auch ein eigenes Interesse verfolge, nämlich die Bindung der ärztlichen Mitarbeiter und die Gewinnung neuer Arbeitskräfte in diesem Bereich. Außerdem nehme die Arbeitgeberin inhaltlich Einfluss auf die Zahlung der Beteiligungsvergütung. Dies zeigten die von der Arbeitgeberin entworfenen Nebenabreden. Sie habe damit präzise Regelungen mit den Chefärzten zu der Verteilung der Beteiligungsvergütung an die nachgeordneten Ärzte getroffen. Dies spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Soweit die Arbeitgeberin ausführe, sie erfülle mit der Vergütung lediglich standesrechtliche Pflichten der Chefärzte, verfange dies nicht. Entsprechende standesrechtliche Pflichten existierten für den Betrieb der C. Unfallklinik nicht, weil die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz eine Beteiligungspflicht lediglich im Fall von Liquidationsrechten, nicht aber für Beteiligungsvergütungen vorsehe. Außerdem könne das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht ausgeschlossen werden, indem die Arbeitgeberin die Grundsätze über die Bemessung und Ausschüttung der Beteiligungsvergütung an Dritte, im vorliegenden Falle an die Chefärzte, delegiere. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - Poolgelder und Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr 2020 zugeteilt wurden und in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind. 2. Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen zur Verteilung der Poolgelder und Beteiligungsvergütungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, für den als Anspruchsgrundlage nur § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in Betracht komme, sei bereits unklar, was der Betriebsrat mit "Zur- Verfügung-Stellen" der Informationen meine. Im Verhältnis zum allgemeinen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG handele es sich beim Einblicksrecht gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG um eine den allgemeinen Anspruch verdrängende Spezialnorm. Soweit sich das Auskunftsbegehren durch Einblick in die Gehaltslisten beantworten lasse, sei ein Rückgriff auf den allgemeinen Vorlageanspruch ausgeschlossen. Dies sei für einen Großteil der begehrten Informationen der Fall. Im Übrigen seien die gewünschten Daten bereits übermittelt worden. Darüber hinaus müsse sie dem Betriebsrat in Erfüllung des allgemeinen Informationsrechts nur solche Unterlagen zur Verfügung stellen, die bei ihr selbst vorhanden seien. Die Informationspflicht enthalte keine Verpflichtung zur Erstellung von Unterlagen. Sie verfüge über keine weiteren Unterlagen, die die individuellen Kriterien zur Verteilung der Gelder durch die Chefärzte dokumentieren oder erläutern könnten. Auch der Feststellungsantrag sei zurückzuweisen. Er sei bereits zu weit gefasst. Der Antrag könne nur begründet sein, wenn keine einzige Sachverhaltssituation denkbar sei, in der bei allgemeinen Regelungen zur Verteilung von Poolgeldern und Beteiligungsvergütungen kein Mitbestimmungsrecht besteht. Nach dem Wortlaut des Antrags würden aber auch Regelungen für die Verteilung entsprechender Zahlungen an Chefärzte erfasst, für die jedoch als leitende Angestellte (unstreitig) kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Darüber hinaus handele es sich bei den Zahlungen an die nachgeordneten Ärzte aus Poolgeldern und Beteiligungsvergütungen nicht um Vergütung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für den von berufsständischen Besonderheiten geprägten ärztlichen Bereich von mitbestimmungspflichtiger Vergütung nur dann auszugehen, wenn es dem Arbeitgeber darum gehe, den nachrangigen Ärzten eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen. Dass es ihr nicht um eine Zuwendung an die nachgeordneten Ärzte gehe, zeige sich daran, dass sie nach den Mustervereinbarungen keinerlei Einfluss darauf habe, ob entsprechende Zahlungen überhaupt erfolgen und wenn ja, an wen und in welchem Umfang. Eine Freigabe der vom Chefarzt zur Auszahlung gemeldete Beteiligungsvergütungen oder ähnliches durch sie, die Arbeitgeberin, erfolge nicht. Geprüft werde einzig, ob der Chefarzt mehr verteilt habe, als ihm zur Verteilung zustehe. Sinn und Zweck der Vereinbarungen sei einzig und allein, für die Chefärzte attraktiv zu sein. Es gehöre nämlich zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsärztetums, dass Chefärzte ihre nachgeordneten ärztlichen Leistungserbringer an den Erlösen der Privatliquidationen oder wahlärztlichen Leistungen teilhaben lassen. Mit dieser Tradition seien die heute als Chefärzte tätigen Ärzte beruflich großgeworden. Sie legten hierauf einen besonderen Wert. Auch in der Musterberufsordnung und allen Landesberufsordnungen sei dies - mit Abweichungen im Detail - so angelegt. Falls es sich - entgegen ihrer Auffassung - bei den Zahlungen um Vergütung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG handeln sollte, wäre wegen der Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung der Gesamtbetriebsrat zuständig. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates mit hier ergänzend in Bezug genommenem Beschluss vom 6. Juli 2021 abgewiesen und die Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt begründet: Die Anträge seien hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand, Umfang und Form der begehrten Auskunft seien ausreichend bezeichnet. Bei dem Feststellungsantrag handele es sich nicht um einen Globalantrag. Der Betriebsrat habe jedoch keinen Anspruch auf Überlassung einer Liste mit den im Antrag näher bezeichneten Informationen. Es fehle in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, der letzten mündlichen Verhandlung, an der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft. Der Betriebsrat könne Auskünfte für in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Sachverhalte (nur) verlangen, soweit er aus den erbetenen Informationen noch sachgerechte Folgerungen ziehen könne. Dass die Erforderlichkeit der begehrten Auskünfte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach seiner eigenen Einschätzung nicht (mehr) bestand, habe der Betriebsrat mit seinem prozessualen Vorgehen deutlich gemacht. Er argumentiere zwar, er benötige die mit dem Auskunftsanspruch begehrten Informationen, um das Bestehen seines Mitbestimmungsrechts prüfen zu können, verfolge aber mit seinem weiteren Antrag im selben Verfahren bereits die Feststellung eben dieses Mitbestimmungsrechts. Die Argumentation des Betriebsrats zum Bestehen des Mitbestimmungsrechts stütze sich auf die ihm bereits erteilten Informationen. Die Arbeitgeberin sei zudem nicht in der Lage, weitere Angaben zu den Verteilungsgrundsätzen, die die einzelnen Chefärzte zur Anwendung bringen, zu machen. Diese seien ihr nicht bekannt. Der Arbeitgeber müsse seiner gesetzlichen Informationspflicht zwar auch dann genügen, wenn er die entsprechenden Angaben im Betrieb nicht erhebt, obwohl sie dort objektiv verfügbar sind. Darin unterscheide sich der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 von dem nach Abs. 2 Satz 2. Der vorliegende Fall sei jedoch anders: Die Arbeitgeberin kenne die weiter gehenden Informationen weder, noch könne sie sie einfach zur Kenntnis nehmen. Dem Betriebsrat stehe für den streitigen betrieblichen Anlassfall, der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen zur Verteilung der Poolgelder und Beteiligungsvergütungen, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Zur Frage der Mitbestimmung bei der Beteiligung nachgeordneter Ärzte an einem durch Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus und seinen Chefärzten eingerichteten Liquidationspool habe das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass - unter Berücksichtigung der Besonderheiten standesrechtlichen Besonderheiten des Ärztetums - Fallgestaltungen denkbar seien, in denen Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte mitbestimmungsrechtlich nicht der Arbeitgeberin "zugerechnet" werden könnten (BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu II a a) der Gründe). Wenn die Zahlungen lediglich auf den von der Arbeitgeberin mit den Chefärzten getroffenen Regelungen beruhen, kämen zwei unterschiedlich zu beurteilende Fallgestaltungen in Betracht: Die Vereinbarungen könnten dadurch bedingt sein, dass die Chefärzte eine standesrechtliche Obliegenheit erfüllen und bei deren Abwicklung die Dienste der Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollen. Den Vereinbarungen könne aber auch der Wunsch der Arbeitgeberin zugrunde liegen, den nachgeordneten Ärzten durch Beteiligung an den Liquidationserlösen der Chefärzte zusätzliches Entgelt zu verschaffen, das mit dem Liquidationsrecht der Chefärzte verbunden ist (BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu II b bb der Gründe). Hiervon könne ausgegangen werden, wenn die Arbeitgeberin mit den Chefärzten präzise Regelungen über die Höhe der an den Liquidationsfonds abzuführenden Beträge und deren Verteilung an die Mitarbeiter getroffen habe. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stellten sich vorliegend die Beteiligungsvergütungen nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. Auch wenn die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz die Beteiligungsvergütungen nicht ausdrücklich erwähne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass damit keine standesrechtliche Obliegenheit der Chefärzte (mehr) bestehe, die sie bei der Behandlung von Privatpatienten unterstützenden nachgeordneten Ärzte an der Beteiligungsvergütung zu beteiligen. Da aber eine - streng rechtliche - Verpflichtung weder für die Arbeitgeberin, noch für die Chefärzte besteht, beruht die Beteiligungsvergütung für die nachgeordneten Ärzte - wie in der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellation - lediglich auf der Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und den Chefärzten. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Mustervereinbarungen könne die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin mit den Beteiligungsvergütungen den nachgeordneten Ärzten zusätzliches Entgelt zu verschaffen möchte. Sie nehme weder Einfluss auf die Höhe noch darauf, ob diese überhaupt Zahlungen erhalten. Ihr Einfluss beschränke sich darauf, welchen "Topf" der Chefarzt zur Verteilung erhält. Etwas anderes habe die Arbeitgeberin auch im Rahmen der dem Betriebsrat übermittelten Informationen nicht ausgeführt. Sie habe zwar im Schreiben vom 2. Februar 2021 angegeben, das beschriebene Modell der Beteiligungsvergütungen sei erforderlich, um "für ärztliche Kräfte in Zukunft attraktiv" sein zu können. Es sei aber aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass es sich bei den ärztlichen Kräften, die hier gemeint seien, (nur) um die Chefärzte handelt. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend an einer Verteilungsentscheidung der Arbeitgeberin fehle, an die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anknüpfen könnte. Zwar wende der Betriebsrat zu Recht ein, der Arbeitgeber könne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entgeltgestaltung nicht dadurch "leerlaufen" lassen, dass er die Grundsätze über die Bemessung und Ausschüttung der Beteiligungsvergütung an Dritte delegiere. Dieser - im Grundsatz berechtigte - Einwand berücksichtige jedoch die standesrechtlichen Besonderheiten nicht hinreichend. Der Beschluss vom 6. Juli 2021 ist dem Betriebsrat am 16. August 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 24. August 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 18. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der mit Beschluss vom 16. November 2021 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Beschwerde nimmt der Betriebsrat nach Maßgabe der Beschwerdebegründung sowie des Schriftsatzes vom 24. Februar 2022 und eines am 23. Mai 2022 eingegangenen Schriftsatzes Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber hinaus - zusammengefasst - Nachfolgendes geltend: Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Es gehe vorliegend nicht um die Erstellung von Unterlagen, sondern darum, dass die Beklagte vortrage, sie habe keine Kenntnis. Es treffe nicht zu, dass die Arbeitgeberin die relevanten Daten erst von dritter Seite beschaffen müsse. Selbst wenn das zuträfe, könne (und müsse) sie die von ihr beschäftigten Chefärzte fragen, welche Verteilungsgrundsätze sie praktizieren. Es obliege dem Arbeitgeber, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Übereinstimmung betrieblicher Abläufe mit den rechtlichen Vorgaben überprüfen und erforderlichenfalls korrigierend eingreifen könne. Wenn die Erhebung der vom Betriebsrat gewünschten Daten unentbehrlich zur Überwachung gesetzlicher Vorgaben sei, müssten die Daten vom Arbeitgeber erhoben werden. Im vorliegenden Fall, dürfe es die Arbeitgeberin nicht versäumen, entsprechende Informationen über die Verteilungsgrundsätze bei den Chefärzten einzuholen, damit er, der Betriebsrat prüfen könne, ob tatsächlich ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege. Dass im gleichen Verfahren die Feststellung des Bestehens des Mitbestimmungsrechts begehrt werde, ändere daran nichts. Auch sei der Auskunftsanspruch nicht vergangenheitsbezogen. Aus der Auskunft würden sich Informationen über das Bestehen und die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes in der Zukunft ergeben. Er, der Betriebsrat, wolle die Liste für das Jahr 2020 haben, um Rückschlüsse, die man aus der Liste für das Kalenderjahr 2019 gezogen habe, überprüfen zu können. Ihm stehe bei der Verteilung der Beteiligungsvergütungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die nachgeordneten Ärzte in Rheinland-Pfalz keinen klagbaren Anspruch auf Beteiligungsvergütungen haben. Bereits aus diesem Grund sei das Mitbestimmungsrecht zu bejahen. Im Widerspruch dazu habe das Arbeitsgericht lapidar festgestellt, dass eine standesrechtliche Obliegenheit für die Vergütung der nachgeordneten Ärzte bestehe. Maßgeblich müssten für die Entscheidung des Falles aber die rechtlichen Grundlagen sein. Moralische Erwägungen seien für einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Im Übrigen dürfe das Arbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin inhaltlich keinen Einfluss auf die Berechnung und Zahlung der Beteiligungsvergütung nehme. Dies sei im Verfahren ja gerade streitig. Die Beklagte habe die hierauf abzielende Auskunft nach dem Antrag zu 1 nicht abschließend erteilt. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil das Mitbestimmungsrecht auch dann bestehe, wenn die Arbeitgeberin die Bemessung der Ausschüttung der Vergütung Dritten überlasse. Dies habe das Arbeitsgericht zwar erkannt, dann aber zu Unrecht auf die standesrechtlichen Besonderheiten verwiesen. Wie bereits festgestellt, gebe es solche standesrechtlichen Besonderheiten in Rheinland-Pfalz nicht. Das vom Arbeitsgericht vertretene Verständnis des Schreibens der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2020 sei nicht nachvollziehbar. Die Auslegung mache keinen Sinn, weil dies bedeuten würde, dass die Arbeitgeberin lediglich ein Interesse daran habe, für Chefärzte attraktiv zu sein. Tatsächlich sprächen die mit den Chefärzten getroffenen Zusatzvereinbarungen dafür, dass es der Arbeitgeberin darum gehe, den bei ihr beschäftigten Ärzten zusätzliche Leistungen zu bieten, damit sie als attraktive Arbeitgeberin auf dem Arbeitsmarkt auftreten könne. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2021 - 4 BV 33/20 - abzuändern und wie folgt zu entscheiden: 1. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat eine Liste zur Verfügung zu stellen, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr 2020 zugeteilt wurden und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind. 2. Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen durch die Chefärzte zur Verteilung der Beteiligungsvergütung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt darüber hinaus nach Maßgabe der Beschwerdeerwiderungsschrift und des Schriftsatzes vom 4. März 2022 zusammengefasst wie folgt vor: Die Beschwerde sei hinsichtlich des Auskunftsanspruchs unzulässig. Obwohl die angegriffene Entscheidung insoweit auf zwei selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt worden sei, habe der Betriebsrat sich nur mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe keine Kenntnis über die geforderten Informationen, auseinandergesetzt und damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung verfehlt. Das Arbeitsgericht habe den Anspruch auch deshalb zurückgewiesen, weil es an der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fehlte und der Betriebsrat Auskünfte für die Vergangenheit nur verlangen kann, soweit er aus den erbetenen Informationen sachgerechte Folgerungen ziehen könne. Auf die fehlende Erforderlichkeit gehe die Beschwerdebegründung aber an keiner Stelle ein. Die Beschwerde sei auch unbegründet, weil vollkommen unklar sei, welche Auskünfte der Betriebsrat inhaltlich benötige, um seine Aufgaben zu erledigen. Wie die Verteilungsentscheidungen durch die Chefärzte im Jahr 2020 erfolgt seien, habe keine rechtliche Relevanz für die Aufgaben des Betriebsrates. Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes lasse sich mit den bekannten Informationen klären. Dies hänge nicht von den Verteilungsentscheidungen der Chefärzte, sondern davon ab, ob die Zahlungen der Arbeitgeberin als Vergütungszahlungen zuzurechnen seien. Hinsichtlich des Feststellungsantrags gelte, dass aus dem Fehlen einer zwingenden Rechtspflicht zur Beteiligung an der Privatliquidation nicht folge, dass auch keine solche standesrechtliche und moralische Obliegenheit aus der ärztlichen Tradition folge, der sich die Chefärzte verpflichtet fühlten. Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 24. Januar 2023 Bezug genommen. B. I. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates zu Recht zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde nach §§ 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. und erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen. a) Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa BAG 23. Februar 2021 – 1 ABR 33/19 – Rn. 11 mwN). Der muss die Beschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen Streitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Beschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen (BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 13). b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung (gerade noch). Wie die Arbeitgeberin richtig ausführt, hat das Arbeitsgericht die Zurückweisung des Auskunftsantrags auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Ein Anspruch auf die Zur-Verfügung-Stellung der gewünschten Liste bestehe nicht, weil die begehrte Auskunft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Außerdem kenne die Arbeitgeberin die weiter gehenden Informationen weder, noch könne sie sie einfach zur Kenntnis nehmen. Der Betriebsrat setzt sich in der Beschwerdebegründung zum Auskunftsanspruch zwar in erster Linie mit letzterem Argument auseinander. Er macht aber auch geltend, die Arbeitgeberin dürfe nicht versäumen, entsprechende Informationen über die Verteilungsgrundsätze bei den Chefärzten einzuholen, damit er, der Betriebsrat prüfen könne, ob tatsächlich ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege. Damit setzt er sich gerade noch ausreichend mit der ersten der beiden Begründungen des Arbeitsgerichts für die Zurückweisung des Antrags auseinander. 2. Die Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch darauf zu, dass die Arbeitgeberin ihm eine Liste zur Verfügung stellt, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr 2020 zugeteilt wurden und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind. Auch steht ihm bei der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen durch die Chefärzte zur Verteilung der Beteiligungsvergütung kein Mitbestimmungsrecht zu. a) In der Änderung des Wortlauts der vom Betriebsrat gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren liegt keine Änderung oder Teilrücknahme der erstinstanzlich gestellten Anträge gem. § 263 ZPO. Eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Anträge oder eine teilweise Verfahrenseinstellung ist deswegen nicht notwendig. Die Beschwerde ist auch nicht beschränkt auf einen Teil der Verfahrensgegenstände eingelegt worden. Durch die Beschränkung der Antragsformulierungen auf die Beteiligungsvergütungen unter Wegfall der Bezugnahme auch auf Poolgelder gibt der Wortlaut der Anträge nun vielmehr die Verfahrensgegenstände zutreffend wieder. Das ergibt eine interessengerechte Auslegung der Anträge des Betriebsrats. Schon erstinstanzlich hat der Betriebsrat das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nur im Hinblick auf die Beteiligungsverfügungen mit dem Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zur anteiligen Verteilung derselben an nachgeordnete Ärzte im Landesrecht begründet. Dabei hat er selbst auf den Unterschied zu den Poolgeldern hingewiesen, bei denen eine Verpflichtung der Chefärzte zur Beteiligung nachgeordneter Kollegen aus § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz folge. Da der Betriebsrat den Auskunftsanspruch mit der Notwendigkeit zur Prüfung, ob ein Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlung bestehe, begründet hat, war auch der Leistungsantrag so zu verstehen, dass er sich nur auf Beteiligungsvergütungen beziehen sollte. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer am 24. Januar 2023 hat der Betriebsrat dieses Verständnis der Verfahrensgegenstände bestätigt. b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Betriebsrat gestellten Anträge zulässig. Da § 91 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausdrücklich nur eingeschränkt auf § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (und nicht auch auf § 69 Abs. 2 ArbGG) verweist, werden die wesentlichen, für zutreffend erachteten Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der vom Betriebsrat gestellten Anträge in der gem. § 313 ZPO gebotenen Kürze hier nochmals dargestellt. Die Anträge sind insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14). bb) Diese Voraussetzungen sind nach der gebotenen Antragsauslegung erfüllt. (1) Der Betriebsrat begehrt im Rahmen des Leistungsantrags die Zur-Verfügung-Stellung einer Liste, womit ersichtlich gemeint ist, dass ihm die entsprechende Unterlage physisch oder elektronisch zum dauerhaften Verbleib überlassen wird. Gegenstand, Umfang und Form der begehrten Auskunft ist ausreichend bezeichnet. Das gilt insbesondere nachdem im Beschwerdeverfahren die Worte "auf welcher Grundlage" im Antrag nicht mehr enthalten sind. (2) Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um einen Globalantrag, mit dem der Betriebsrat für alle denkbaren Sachverhalte aus dem Bereich der Poolgelder und Beteiligungsvergütungen ein Mitbestimmungsrecht festgestellt wissen will (vgl. zu solchen Konstellationen BAG 20. Januar 2015 -1 ABR 25/13 - Rn. 9). Der Betriebsrat möchte ausgehend von dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Anlassfall die Feststellung erreichen, dass die Festlegung allgemeiner Grundsätze für die Verteilung von Beteiligungsvergütung durch die Chefärzte an nachgeordnete Mitarbeiter seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Betriebsrats. Ebenso, dass es ihm nicht um ein Beteiligungsrecht bei leitenden Angestellten oder in bereits verbrauchten Konstellationen geht. c) Dem Betriebsrat steht bei der Aufstellung und Ausgestaltung von allgemeinen Regelungen durch die Chefärzte zur Verteilung der Beteiligungsvergütung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 – 1 ABR 12/15 – Rn. 23 mwN). bb) Bei der Verteilung von Einnahmen aus privat- oder wahlärztlichen Vereinbarungen handelt es sich nach der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht um mitbestimmungspflichtige betriebliche Lohngestaltung, wenn die Zuwendungen ausschließlich im Interesse der Chefärzte geleistet werden, um deren standesrechtlicher Obliegenheit gegenüber den nachgeordneten Ärzten zu genügen. Solche Leistungen können mitbestimmungsrechtlich nicht der Arbeitgeberin zugerechnet werden, weil sie nicht von ihr veranlasst sind (BAG 16. Juni 1998 - 1 AZR 67/97 - zu II 1 b der Gründe). In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beruhte die Verpflichtung der Chefärzte zur Beteiligung der Mitarbeiter an den Liquidationserlösen - wie hier - nicht unmittelbar auf § 15 Abs. 4 BO, als standesrechtlicher Regelung, da sich aus dieser Regelung keine von den Begünstigten durchsetzbaren Zahlungsansprüche ergaben, sondern auf einer zwischen der Arbeitgeberin und den Chefärzten bestehenden Vereinbarung. Maßgeblich ist in einem solchen Fall, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, ob die Vereinbarungen dadurch bedingt sind, dass die Chefärzte eine standesrechtliche Obliegenheit erfüllen und bei deren Abwicklung die Dienste der Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollen oder ob den Vereinbarungen der Wunsch der Arbeitgeberin zugrunde liegt, den nachgeordneten Ärzten durch Beteiligung an den Liquidationserlösen der Chefärzte zusätzliches Entgelt zu verschaffen, das mit dem Liquidationsrecht der Chefärzte verbunden ist. In dem damals vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesenen Fall sprach der erste Anschein dafür, dass die Zuwendungen im Sinne der zweiten Alternative von der Arbeitgeberin veranlasst wurden und daher als Arbeitsentgelt anzusehen sind, weil die Arbeitgeberin - anders als im vorliegenden Fall - mit den Chefärzten präzise Regelungen über die Höhe der an den Liquidationsfonds abzuführenden Beträge und deren Verteilung an die Mitarbeiter getroffen hatte. cc) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stellen sich vorliegend die Beteiligungsvergütungen nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Den Vereinbarungen zwischen den Chefärzten und der Arbeitgeberin liegt nicht der Wunsch der Arbeitgeberin zugrunde, den nachgeordneten Mitarbeitenden durch Beteiligung an den Liquidationserlösen der Chefärzte zusätzliches Entgelt zu verschaffen. (1) Die unstreitig auf dem vorgelegten Vertragsmuster beruhenden Vereinbarungen sehen - entgegen der Behauptung des Betriebsrates - weder Verteilungsgrundsätze, noch verbindlich die Höhe des zu verteilenden Anteils, noch eine Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitgeberin auf die Verteilung vor. In den Vereinbarungen ist lediglich der maximale verteilbare Anteil an den Privatliquidationen geregelt. Ansonsten steht den Chefärzten frei, über das "ob" und das "wie" der Verteilung eigenständig zu entscheiden. Stellen sie die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte komplett ein, führt das nur dazu, dass ihnen dafür keine Gelder mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in der Praxis eine Einflussnahme der Arbeitgeberin auf die Verteilung der Beteiligungsvergütungen erfolgt oder dass die Arbeitgeberin hierzu Informationen zurückhält. Die Existenz eines Punktesystems in der Abteilung AISO (Anästhesieärzte) stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Chefärzte und Chefärztinnen zumindest teilweise transparente Grundsätze für die Verteilung der Beteiligungsvergütung an das nachgeordnete Personal entwickeln und zum Einsatz bringen. Eine Einflussnahme der Arbeitgeberin auf solche Systeme lässt sich aus deren bloßer Existenz nicht ableiten. Auch im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes muss die Kammer daher davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin auf die Verteilung der Beteiligungsvergütung - abgesehen von der Prüfung, ob der maximale Gesamtbetrag überschritten wurde - keinen Einfluss nimmt. Mit dieser vertraglichen Gestaltung, könnte die Arbeitgeberin den Wunsch, nachgeordneten Ärzten ein zusätzliches Entgelt zu verschaffen, nicht umsetzen, selbst wenn sie ihn hegen sollte. Die vollständig dem Ermessen der Chefärzte unterliegenden Zahlungen sind deshalb nicht als von der Arbeitgeberin veranlasst anzusehen. (2) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine standesrechtliche Obliegenheit zur Beteiligung der nachgeordneten Ärzte sich über den Weg einer analogen Anwendung aus § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz ergibt, ob sie aus ungeschriebenen Grundsätzen des Berufsärztetums folgt, ob den Chefärzten lediglich eine moralische Verpflichtung zur Beteiligung der nachgeordneten Ärzte obliegt oder ob sich einzelne oder alle Chefärzte gegenüber dem nachgeordneten Personal rechtsgeschäftlich zur Beteiligung an den Erlösen aus privatärztlichen Verträgen verpflichtet haben (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung BAG 27. November 1991 – 5 AZR 36/91 – Rn. 28, zitiert nach juris). All diesen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass die Zahlungen im Interesse der Chefärzte und Chefärztinnen erfolgen, nicht im Interesse der Arbeitgeberin. (3) Unerheblich ist auch, dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 2. Februar 2021 angegeben hat, das beschriebene Modell der Beteiligungsvergütungen sei erforderlich, um "für ärztliche Kräfte in Zukunft attraktiv" zu sein. Das Schreiben ist nach Ansicht der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Interessenlage der Arbeitgeberin bei der Vertragsgestaltung mit den Chefärzten unergiebig. Die Formulierung lässt - anders als der Betriebsrat meint - offen, ob es sich dabei (nur) um Chefärzte handelt, oder ob direkt oder indirekt auch nachgeordnetes ärztliches Personal gemeint ist. Selbst wenn ärztliches Personal unterhalb der Chefarztebene gemeint gewesen wäre, könnte sich die Arbeitgeberin damit doch auf die Anziehungskraft der wiederum von den eigenständig verwalteten Beteiligungsvergütungen angezogenen Chefärzte und Chefärztinnen beziehen oder darauf, dass nachgeordnete Ärzte hoffen, dereinst selbst in den Genuss der eigenständigen Entscheidung über die Beteiligung ihrer Untergebenen an der von ihnen vereinnahmten Beteiligungsvergütung zu kommen. (4) Da die Arbeitgeberin keine eigenen Verteilungsentscheidungen zu treffen hat und die Zahlungen ihr nicht als Vergütungszahlungen an ihre Arbeitnehmenden zuzurechnen sind, kann sie auch keine Verteilungsentscheidungen in Umgehung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates auf Dritte übertragen haben. d) Dem Betriebsrat steht kein Anspruch darauf zu, dass die Arbeitgeberin ihm eine Liste zur Verfügung stellt, aus der sich ergibt, an welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beteiligungsvergütungen im Kalenderjahr 2020 zugeteilt wurden und nach welchen Kriterien die Zahlungen erfolgt sind. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Aufgaben tragen keinen Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG auf die begehrten Informationen. aa) Der Betriebsrat hat den geltend gemachten Anspruch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ausdrücklich auf den in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelten allgemeinen Auskunftsanspruch gestützt. Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen. Ein allgemein gehaltener Hinweis des Betriebsrats auf seine gesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Stützt sich der Betriebsrat auf eine Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss er die konkrete normative Vorgabe, deren Durchführung er überwachen will und die sein Auskunftsverlangen tragen soll, aufzeigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgaben den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (vgl. BAG 23. März 2021 – 1 ABR 31/19 – Rn. 25 mwN, BAGE 174, 233). Der allgemeine Unterrichtungsanspruch hat darüber hinaus die Funktion, dem Betriebsrat die eigenverantwortliche Prüfung zu ermöglichen, ob sich für ihn betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben stellen und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Aus diesem Grund kann ein hierauf gestütztes Auskunftsverlangen auch auf Informationen gerichtet sein, die für eine solche Prüfung notwendig sind. Typischerweise spielt dieser Zweck des Auskunftsanspruchs eine Rolle, wenn es um die Klärung geht, ob ein – dem Betriebsrat nicht näher bekannter – Vorgang im Betrieb ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht auslöst. In einem solchen Fall reicht es für die Erfüllung der „ersten Stufe“ des § 80 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BetrVG aus, wenn an sich bei bestimmten Angelegenheiten ein Beteiligungsrecht – etwa bezogen auf die Aufstellung oder Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – besteht, für dessen Eingreifen im konkreten Fall auf Grundlage der dem Betriebsrat bereits bekannten Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Kommt nach den Darlegungen des Betriebsrats das in den Blick genommene Beteiligungsrecht ersichtlich nicht in Betracht, kann er schon aus diesem Grund keine weitergehenden Informationen verlangen. Bestehen dagegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Recht gegeben sein könnte, müssen sich die Auskünfte, die der Arbeitgeber erteilen soll, auf diejenigen Tatsachen beziehen, die erforderlich sind, damit der Betriebsrat abschließend prüfen kann, ob das reklamierte Beteiligungsrecht tatsächlich gegeben ist (vgl. BAG 6. Mai 2003 – 1 ABR 13/02 – Rn. 47, BAGE 106, 111 zitiert nach juris; Ahrendt, NZA 2021, 1305 mwN). bb) Vorliegend scheitert der Auskunftsanspruch schon auf der ersten Prüfungsstufe. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Informationen, um prüfen zu können, ob ihm bei der Verteilung der Vergütungsbeteiligungen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. Wie oben unter B I 2 c dargestellt, ist ein solches Mitbestimmungsrecht jedoch nicht gegeben. Eine weitere Prüfung muss daher nicht stattfinden. Im Übrigen sind die begehrten Informationen auch nicht erforderlich, um das Bestehen des Mitbestimmungsrechtes zu prüfen. Wie oben dargestellt, ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechtes unerheblich, ob die einzelnen Chefärzte und Chefärztinnen die Vergütungsbeteiligungen nach abstrakten Grundsätzen oder Punktesystemen verteilen. Selbst wenn dem so wäre, bestünde kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil die Zahlungen nicht als Entgeltzahlungen von der Arbeitgeberin veranlasst sind. Maßgeblich für die Prüfung der Existenz eines Mitbestimmungsrechts ist vielmehr die Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeberin und den Chefärzten und Chefärztinnen. Hierüber hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat jedoch bereits in Kenntnis gesetzt. cc) Auf die Fragen, ob die Arbeitgeberin Kenntnis von etwaigen Verteilungsgrundsätzen hat und ob der Vergangenheitsbezug dem Auskunftsverlangen entgegensteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Dahinstehen kann auch, ob der Auskunftsanspruch hinsichtlich der begehrten Information über die Zahlungen und ihre Höhe durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG vorgesehene Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten verdrängt wird (vgl. dazu BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 25; Ahrendt, NZA 2021, 1305). II. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.