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Beschluss

8 TaBV 7/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0207.8TABV7.22.00
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Leitsätze
1. Eine Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer durch das Gesetz und den Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Zuständigkeit wirksam tätig werden.(Rn.129) 2. Bei der Frage, ob ein Einigungsstellenspruch von dem erteilten Regelungsauftrag gedeckt ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Ermessensausübung. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.130) 3. Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs 1 S 1 und S 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden. Das gilt unabhängig davon, ob es um die Mitbestimmung bei einer von mehreren möglichen Maßnahmen nach § 3 Abs 1 ArbSchG oder bei der Festlegung von Rahmenvorschriften in Bezug auf die von § 3 Abs 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten geht.(Rn.131) (Rn.140)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2022, Az. 3 BV 17/21, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer durch das Gesetz und den Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Zuständigkeit wirksam tätig werden.(Rn.129) 2. Bei der Frage, ob ein Einigungsstellenspruch von dem erteilten Regelungsauftrag gedeckt ist, handelt es sich nicht um eine Frage der Ermessensausübung. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gerichtlich voll überprüfbar.(Rn.130) 3. Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs 1 S 1 und S 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden. Das gilt unabhängig davon, ob es um die Mitbestimmung bei einer von mehreren möglichen Maßnahmen nach § 3 Abs 1 ArbSchG oder bei der Festlegung von Rahmenvorschriften in Bezug auf die von § 3 Abs 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten geht.(Rn.131) (Rn.140) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. April 2022, Az. 3 BV 17/21, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 10. Mai 2021. Die antragstellende Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt mehrere SB-Warenhäuser, darunter auch eine Filiale in C-Stadt. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens schlossen vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am 1. Oktober 2018 in dem hier beigezogenen Verfahren 2 BV 29/18 nachfolgenden Vergleich: "1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" wird Herr … bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf drei Personen je Seite festgelegt, wovon jeweils höchstens zwei Beisitzer honorarberechtigt sind. 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt." Am letzten Verhandlungstag der Einigungsstelle, dem 10. Mai 2021, wurde zunächst über den Antrag des Betriebsrats abgestimmt, dann wurde über den Antrag der Arbeitgeberin abgestimmt. Beide Anträge wurden nicht angenommen. Bei einer weiteren Abstimmung über den Spruchentwurf des Betriebsrats stimmte der Einigungsstellenvorsitzende mit, worauf dieser mit 4:3 Stimmen angenommen wurde. Der damit gefasste Spruch (Bl. 146 ff. dA, Begründung ab Bl. 179 dA) wurde der Arbeitgeberin am 31. Mai 2021 zugestellt. Er lautet auszugsweise wie folgt: "Präambel Die Betriebsparteien verfolgen das Ziel, die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes erfolgreich umzusetzen und alle Arbeitsplätze durch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Zum besseren Verständnis und zur Hilfe für die Betriebsparteien im Falle von Divergenzen bei der Auslegung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung wird im Hinblick auf die Beteiligung des Betriebsrats Folgendes festgehalten: Bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG zu. ... Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen von § 5 ArbSchG der Betriebsrat zunächst bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mitbestimmt. Gleiches gilt im Hinblick auf die von § 3 ArbSchG erfassten Angelegenheiten, wo dem Betriebsrat im ersten Schritt zunächst (nur) eine Mitbestimmung bei verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften zusteht (…). Diese Verfahrens- bzw. Rahmenvorschriften zu § 5 ArbSchG und zu § 3 ArbSchG werden in dieser Betriebsvereinbarung geregelt. Nicht geregelt werden … in dieser Betriebsvereinbarung konkrete Maßnahmen i.S.v. § 3 ArbSchG bzw. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn bestimmte Gefährdungen vorliegen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG vor Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (zumindest in einem Einigungsstellenspruch) nicht zulässig (…). … § 2 Gegenstand der Betriebsvereinbarung … Die Gefährdungsbeurteilung besteht unter Berücksichtigung der "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus folgenden 8 Prozessschritten: 1. Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten für die Gefährdungsbeurteilung/Zeitplanung 2. Ermittlung der Gefährdungen 3. Beurteilung der Gefährdungen 4. Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes 5. Durchführung der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes 6. Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen und durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutzes 7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten) 8. Dokumentation § 3 Ziel, Zeitplan, Fortschreibung und Zweckbindung der Gefährdungsbeurteilung … (3) Die Erstdurchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung sowie vor Aufnahme der Tätigkeit eines Beschäftigten an einem neu eingerichteten Arbeitsplatz, für den noch keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Danach werden die festgelegten und umgesetzten Maßnahmen des Arbeitsschutzes laufend, spätestens im Abstand von 2 Jahren auf ihre Effektivität hin überprüft und die Gefährdungsbeurteilung ggf. aktualisiert und fortgeschrieben. … B. Organisation der Gefährdungsbeurteilung § 4 Grundsätze (1) Der Arbeitgeber ist unter Beachtung der in der Präambel genannten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilungen entsprechend den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Voraussetzungen für die fachkundige Durchführung der Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung gegeben sind und insbesondere der Betriebsrat seinen Aufgaben und Beteiligungsrechten nachkommen kann. … § 5 Beteiligung des Betriebsrates Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung den Betriebsrat jeweils ordnungsgemäß zu beteiligen. Sofern bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß dieser Vereinbarung (C.) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG in dem in der Präambel näher dargelegten Umfang besteht, muss der Arbeitgeber jeweils die vorherige Zustimmung des Betriebsrates einholen. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, so kann jede Seite gem. §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. C. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung § 6 Verfahren bei der (Erst-)Gefährdungsbeurteilung 1. Technisch/physisch bedingte Gefährdungen (1) Die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf "technisch/organisatorisch bedingte Gefährdungen" (physische Gefährdungen) wird durch den Arbeitgeber gemäß den Anlagen 1 bis 6 durchgeführt. … § 8 Ermittlung der Gefährdungen … (2) Die Ermittlung der Gefährdungen an den verschiedenen Arbeitsplätzen hat gemäß den §§ 6 bis 8 dieser Betriebsvereinbarung unter Beachtung der in der Präambel näher dargelegten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1, Ziff. 7 BetrVG und nach Maßgabe von § 5 zu erfolgen. § 9 Beurteilung der Gefährdungen Bei Vorliegen einer Gefährdung oder hohem oder mittlerem Handlungsbedarf entscheidet der Arbeitgeber unter Beachtung der in der Präambel näher dargelegten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1, Ziff. 7 BetrVG und nach Maßgabe von § 5 über weitere Schritte und Maßnahmen. § 10 Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (1) Soweit die Beurteilung der Gefährdungen (§ 9) Handlungsbedarf ergeben hat, sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Beachtung der in der Präambel näher dargelegten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1, Ziff. 7 BetrVG und nach Maßgabe des § 5 festzulegen, die wirksam sind, um die festgestellten Gefährdungen zu beseitigen. (2) Die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sind unverzüglich umzusetzen. § 11 Durchführung der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes (1) Für die frist- und sachgemäße Umsetzung und Durchführung der nach § 10 festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. … (2) Der Betriebsrat ist über die Umsetzung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie ggfs. über Probleme bei der Maßnahmenumsetzung rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit vor Ort ein Bild über den Stand der Maßnahmenumsetzung zu machen. § 12 Wirksamkeitskontrolle Der Arbeitgeber überprüft unter Beachtung der in der Präambel näher dargelegten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1, Ziff. 7 BetrVG und nach Maßgabe des § 5 die festgelegten und umgesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und passt diese erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten an …. § 13 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber dokumentiert nach den Maßgaben des § 6 ArbSchG - die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung - die Ergebnisse der anschließenden Beurteilung mit entsprechender Begründung - die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und ihre Umsetzung - das Ergebnis ihrer Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle). (2) Im Falle der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung wird die Dokumentation aktualisiert, ohne alte Daten zu überschreiben bzw. zu löschen. …" Erstinstanzlich hat die Arbeitgeberin in dem durch die am 11. Juni 2021 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift eingeleiteten Verfahren geltend gemacht, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam, weil die Einigungsstelle damit die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten und ihren Regelungsauftrag verfehlt habe. Der Spruch der Einigungsstelle regele nicht das Mitbestimmungsrecht zwischen den Parteien, sondern verlagere das Problem des Umfangs und der konkreten Ausgestaltung der Mitbestimmung in den Betriebsalltag. Der Spruch verwische an einigen Stellen die Begrenzung des Regelungsgegenstands der Einigungsstelle auf die Gefährdungsbeurteilung und rage in die Mitbestimmung bei der Abhilfe der Gefährdung nach § 3 ArbSchG hinein. Dies betreffe besonders Abs. 3 der Präambel und die §§ 2, 10 und 11. Auch verkenne der Spruch, dass dem Betriebsrat kein eigenes Kontrollrecht der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen im Sinne eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts zustehe. Die Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes erfolge über § 89 Abs. 1 BetrVG. Missachte der Arbeitgeber das Beratungsrecht des Betriebsrates oder ist der Betriebsrat der Auffassung, Gefährdungsbeurteilungen würden nicht ordnungsgemäß durchgeführt, könne er nach einem internen Abhilfeverlangen die Aufsichtsbehörde einschalten. Zu den einzelnen Regelungen des Einigungsstellenspruchs trägt die Arbeitgeberin vor: Das Ermessen der Einigungsstelle werde bereits im ersten Satz der Präambel überschritten, wenn dort ein über den Auftrag der Einigungsstelle hinausgehendes Ziel beschrieben werde, das. Soweit sich die Präambel im fünften Absatz mit den Maßnahmen der Abhilfe gem. § 3 ArbSchG auseinandersetze, überschreite der Spruch klar das Ermessen. Die in § 3 Abs. 3 geregelte Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung finde sich nicht in den §§ 3, 5 ArbSchG und sei nicht spruchfähig. Der im Hinblick auf die erste Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verwandte Begriff "unmittelbar" sei kein klarer Rechtsbegriff. § 4 Abs. 1 Satz 1 habe keinen Regelungsgehalt. Statt die Prozessschritte zu definieren, werde hier, wie auch in § 8 Ziffer 1 Abs. 2, auf das in der Präambel falsch dargestellte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats rekurriert. Auch Satz 2 verfehle den Regelungsauftrag. Sein Regelungsgehalt sei unklar. Es werde Streit der Betriebspartner über den Umfang des Mitbestimmungsrechts vorprogrammiert. Mit § 5 Satz 2 überschreite der Spruch ebenfalls sein Ermessen. Weder sei klar, in welchem Umfang das Mitbestimmungsrecht bestehe, noch, wieso hier ein faktisches Vetorecht implementiert werden solle. Auch die Verweisung auf Anlagen in § 6 stelle eine Ermessensüberschreitung dar. Zum einen habe sie, die Arbeitgeberin, nicht, wie in der Begründung des Spruchs ausgeführt, diesbezüglich während der Verhandlungen der Einigungsstelle ihr Einverständnis erteilt, zum anderen unterschieden die Anlagen nicht deutlich nach Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG und Maßnahmen nach § 3 ArbSchG. Völlig unklar sei, wie die unter § 8 Punkt 2 Abs. 4 von der Gegenseite angegebenen Schwellwerte zur Ermittlung der psychischen Belastung in der Anlage 7 anzuwenden seien. § 9 sei ebenfalls ermessensfehlerhaft. Erst bei mehreren möglichen Maßnahmen, habe der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, womit das Mitbestimmungsrecht eröffnet wäre. Dies sei aber nicht Gegenstand der Einigungsstelle gewesen. Soweit § 10 ein unverzügliches Umsetzungspostulat enthalte, liege eine Ermessensüberschreitung vor. Wann eine Arbeitsschutzmaßnahme umzusetzen ist, ergebe sich aus dem ArbSchG und nicht aus einer Frist in einem Einigungsstellenspruch. § 11 leide an den zu § 10 dargestellten Rechtsfehlern, da er auf diesen verweise. Abs. 2 regele nicht, wie diese Information aussehen soll und lasse die Sozialpartner hinsichtlich der normativen Begriffe "rechtzeitig und umfassend" sowie "erforderlichen Unterlagen" im Dunkeln. Abs. 3 stelle eine Ermessensüberschreitung dar, weil nicht geregelt sei, was die dort vorgesehene Berechtigung eigentlich beinhalte. Auch §12 leider unter dem zitierten aber nicht definierten Mitbestimmungsrecht und der Erstreckung des Regelungsauftrages auf § 3 ArbSchG. § 13 überschreite mehrfach das Ermessen. Im Fall des Abs. 2 sei unklar, was damit geregelt werden solle. In Abs. 3 seien zum einen die Dokumentationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zeitlich unbegrenzt aufzubewahren, zum anderen sei nicht richtig, dass die Daten ausschließlich zu Zwecken des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verwandt werden dürften. Abs. 4 sei unklar und enthalte normative Begriffe, die nicht erklärt würden. Abs. 5 enthalte eine Ermessensüberschreitung. Es sei nicht nötig, dem Betriebsrat während der betriebsüblichen Arbeitszeit uneingeschränkten Zugriff auf die Dokumentation zu gewähren. § 14 sei ermessensfehlerhaft, weil der Arbeitgeber die Kosten der Gefährdungsbeurteilung zu tragen habe, nicht die der Betriebsvereinbarung. § 16 sei ermessensfehlerhaft, weil er eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum 31. Dezember 23 vorsehe. So eine lange Laufzeit könne in einem Spruch nicht vorgesehen werden. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Präambel des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass § 2 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass § 3 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 5. Es wird festgestellt, dass § 4 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 6. Es wird festgestellt, dass § 5 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 7. Es wird festgestellt, dass § 6 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 8. Es wird festgestellt, dass § 9 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 9. Es wird festgestellt, dass § 10 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 10. Es wird festgestellt, dass § 11 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 11. Es wird festgestellt, dass § 12 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 12. Es wird festgestellt, dass § 13 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. 13. Es wird festgestellt, dass § 16 des Spruchs der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „BV Gefährdungsbeurteilung" vom 10.05.2021 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Einigungsstellenspruch sei wirksam. Er könne nicht alleine deswegen angegriffen werden, weil ihm eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich des Umfangs des Mitbestimmungsrechtes zugrunde liege. Die Ermessensausübung sei arbeitsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Einwand, dass der Spruch keine praktikablen Handlungsmöglichkeiten eröffnet hätte, münde in einer unzulässigen Zweckmäßigkeitskontrolle des Einigungsstellenspruchs. Die Arbeitgeberin stelle den Umfang des Mitbestimmungsrechts unzutreffend dar. Ausgehend davon, dass Gegenstand des streitigen Spruchs ausschließlich § 5 ArbSchG gewesen sei, werde das Mitbestimmungsrecht zum einen dadurch ausgeübt, dass das generelle Verfahren zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung geregelt werde, zum anderen werde in den einzelnen Stufen der Gefährdungsbeurteilung mit Verweis auf § 5 ArbSchG geregelt, in welcher Form der Betriebsrat zu beteiligen sei. Auch der Einwand, die Einigungsstelle habe das Mitbestimmungsrecht nicht abschließend geregelt, sei unzutreffend. Der Spruch stelle in der Präambel sowie in den jeweiligen Verweisen klar, dass in den einzelnen Stufen der Gefährdungsbeurteilung nur dann die Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Spruch der Einigungsstelle eingeholt werden müsse, wenn dem Arbeitgeber im konkreten Einzelfall ein Ermessensspielraum zustehe. Im Übrigen würden in § 5 nochmals detailliert die Beteiligungsrechte und der Umfang des Mitbestimmungsrechts geregelt. Eine Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen im Rahmen des § 5 ArbSchG ohne jegliche Möglichkeit auf gerichtliche Kontrolle, insbesondere durch den Betriebsrat, würde dem Sinn und Zweck des Schutzgesetzes zuwiderlaufen. Wenn bei der Ermittlung und Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdung mit der Tätigkeit einhergehe, ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber bestehe, bedürfe es mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht der Zustimmung des Betriebsrats. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen und eine Einigungsstelle per Spruch entscheiden, könnte dieser Spruch gerichtlich voll überprüft werden. Auf diese Weise wäre dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse Rechnung getragen. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass das Mitbestimmungsrecht in dem Umfang bestehe, wie es der Spruch zur Grundlage gemacht habe.§ 89 Abs. 1 BetrVG ändere daran nichts. Der Betriebsrat könne nach dieser Vorschrift allenfalls Betriebskontrollen anregen, ohne dass ein durchsetzbares Recht darauf bestehe, dass staatliche Stellen eine Überprüfung und Kontrolle der durch die Arbeitgeberseite ermittelten und beurteilten Gefährdungen vornähmen. Das Arbeitsgericht hat mit hier ergänzend in Bezug genommenen Beschluss vom 25. April 2022 festgestellt, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist und die Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt begründet: Der angefochtene Spruch sei unwirksam, weil er sich nicht auf die Gestaltung allgemeiner Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beschränke. Übertrügen die Betriebsparteien - wie hier - der Einigungsstelle den Auftrag, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu regeln, solle diese die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausgestalten. Bei Erfüllung dieses Regelungsauftrags habe die Einigungsstelle im vorliegenden Fall die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG missachtet.Der Einigungsstellenspruch beschränke sich nicht auf die Festlegung allgemeiner Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, sondern gehe davon aus, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen über die getroffenen Regelungen hinaus noch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 bestehen könne. Der Spruch sei insoweit in § 5, § 8 Ziff. 1 Abs. 2 und § 9 offen in Bezug auf ein tatsächlich nicht bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgestaltet. Dem entspreche, dass der Betriebsrat auch im vorliegenden Beschlussverfahren ein Mitbestimmungsrecht für sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Anspruch nehme. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG sei jedoch grundsätzlich ein Instrument zur Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen und nicht zur Aufsicht über den Arbeitgeber. Die Einigungsstelle habe zudem sowohl mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 S. 2, §§ 9 bis 12 und zum Teil in § 13 ihren Regelungsauftrag überschritten. Es sei bei dem vorliegenden Regelungsauftrag allein darum gegangen, ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung zu etablieren. Zwar bestünden auch im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung seien jedoch nicht vom Regelungsauftrag umfasst. Der Auftrag gehe nicht dahin, in Bezug auf § 3 Abs. 1 ArbSchG rahmenmäßig Regelungen zu treffen. Die genannten Regelungen befassten sich dennoch mit Umsetzung von Maßnahmen nach § 3 ArbSchG und deren Wirksamkeitskontrolle. Der Spruch sei materiell insgesamt unwirksam. Die Einigungsstelle habe zum einen in zahlreichen Regelungen ihren Regelungsauftrag überschritten und sei über die Regelung von Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung hinausgegangen. Zum anderen sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht in der gebotenen Form abschließend wahrgenommen, sondern offen für weitere Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung ausgestaltet. Damit schaffe der Spruch Konfliktpotenzial. Da sich diese offene Gestaltung durch den Spruch hindurch ziehe, komme die bloße Streichung der entsprechenden Passagen nicht in Betracht. Der Inhalt Spruchs würde dadurch verfälscht. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 30. Mai 2022 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23. Juni 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 30. August 2020 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der mit Beschluss vom 25. Juli 2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Betriebsrat nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts sei der Einigungsstellenspruch wirksam. Das Arbeitsgericht sei hinsichtlich des Regelungsgegenstands der Einigungsstelle zu einem falschen Schluss gekommen. Die Gefährdungsbeurteilung umfasse nach allgemeiner Auffassung und nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin folgende Prozessschritte: 1. Vorbereiten 2. Ermitteln der Gefährdungen 3. Beurteilen der Gefährdungen 4. Festlegen erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen 5. Durchführen der Maßnahmen 6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen 7. Dokumentieren der Ergebnisse 8. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Solle die Einigungsstelle das Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung regeln, erstrecke sich der Auftrag nicht nur auf § 5 ArbSchG und damit auf die ersten drei Prozessschritte, sondern auf das gesamte Verfahren für alle Prozessschritte. Dazu gehörten auch Regelungen zum Verfahren bei den Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle gemäß § 3 ArbSchG. Der Spruch regele nicht konkrete Einzelmaßnahmen, sondern treffe Regelungen über ein abstrakt-generelles Verfahren bei den Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle. § 5 des Spruchs regele alle denkbaren Fälle der Beteiligung des Betriebsrates, wozu neben Informations- und Beratungsrechten auch das Mitbestimmungsrecht gehöre. Der Spruch räume dem Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte ein, die ihm nicht zuständen. Hieran ändere der Umstand, dass die Frage des Umfangs des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen zwischen den Betriebsparteien streitig sei, nichts. Diese Frage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. April 2022, Az. 3 BV 17/21, abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt darüber hinaus nach Maßgabe der Beschwerdeerwiderungsschrift zusammengefasst wie folgt vor: Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle orientiere sich von seinem Wortlaut her an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG sowie zum Verhältnis von § 5 zu § 3 ArbSchG. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasse alle regelungsbedürftigen prozessleitenden Umstände, die einer Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Das Mitbestimmungsrecht sei im ersten Schritt auf die Gefährdungsbeurteilung als solche beschränkt. Erst wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber allein durchzuführen sei, festgestellt wurde, dass eine Gefährdung bestehe, könne ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf konkrete Schutzmaßnahmen nach § 3 ArbSchG bestehen, soweit es mehrere mögliche Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung dieser Gefahr gebe. § 9 Des Einigungsstellenspruchs unterstelle, dass es auch bezüglich der Beurteilung der Gefährdung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geben könne. Dem sei jedoch nicht so. Zuständig für die Überwachung sei gemäß § 22 ArbSchG die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Im Übrigen sei der Einigungsstellenspruch insoweit auch nicht abschließend. Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 7. Februar 2023 Bezug genommen. B. I. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung zu Recht angenommen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Mai 2021 unwirksam ist. 1. Die nach §§ 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Mai 2021 unwirksam ist, weil der Einigungsstellenspruch über den der Einigungsstelle erteilten Regelungsauftrag hinausgeht. a) Der innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht eingegangene, zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs vom 10. Mai 2021 und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, da der Betriebsrat davon ausgeht, der Spruch ersetze nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigung zwischen den Betriebsparteien (vgl. BAG 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 – Rn. 17). b) Der Spruch der Einigungsstelle vom 10. Mai 2021 ist teilweise unwirksam, weil der Einigungsstellenspruch über den der Einigungsstelle erteilten Regelungsauftrag hinausgeht. aa) Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer durch das Gesetz und den Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Zuständigkeit wirksam tätig werden (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 45, zitiert nach juris; ErfK/Kania 23. Aufl. BetrVG § 76 Rn. 22). Anders als der Betriebsrat meint, handelt es sich bei der Frage, ob der Einigungsstellenspruch von dem erteilten Regelungsauftrag gedeckt ist, nicht um eine Frage der Ermessensausübung. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz 31. Aufl. BetrVG § 76 Rn. 181). bb) Vorliegend wurde die Einigungsstelle von den Betriebspartnern im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 1. Oktober 2018 mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" eingesetzt. Damit haben die Betriebspartner der Einigungsstelle im Rahmen des § 87 Abs. 2 BetrVG einen Regelungsauftrag hinsichtlich des dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG zustehenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erteilt. (1) Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG befugt, in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Rahmenvorschriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen. Sowohl § 5 als auch § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG stellen ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften in diesem Sinne dar. Jedoch kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer - vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführten - Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG festgestellt wurde (vgl. BAG 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 – Rn. 27; 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28, 32 ff., BAGE 168, 323 mwN). Nach Systematik und Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung das maßgebende Instrument, um arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln. Welche Schutzmaßnahmen geeignet und angemessen sind, lässt sich erst bestimmen, wenn das von der Arbeit für die Beschäftigten ausgehende Gefährdungspotential im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durchzuführenden Beurteilung eruiert wurde. Je genauer und wirklichkeitsnäher solche Gefährdungen im Betrieb anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden. Die vom Arbeitgeber - und nicht von den Betriebsparteien gemeinsam - durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 ArbSchG umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und im Hinblick auf ihre Schwere (Art und Umfang eines möglichen Schadens) und das Risiko ihrer Realisierung (Eintrittswahrscheinlichkeit) bewertet werden. Notwendige Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung sind zudem die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, sowie die Bewertung der Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs. Das im Rahmen von § 5 ArbSchG von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer Einigungsstelle auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. BAG 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 – Rn. 28). Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst die Klärung, inwieweit die Arbeitsbedingungen mehrerer Beschäftigter gleichartig sind und deshalb die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG). Zudem müssen die Betriebsparteien regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung - also ihre Schwere und das Risiko ihrer Realisierung -, die grundsätzliche Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen und die Dringlichkeit eines möglichen Handlungsbedarfs festgestellt werden sollen. Da die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG in regelmäßigen Abständen anlassunabhängig zu wiederholen ist, haben die Betriebsparteien außerdem abstrakte Vorgaben dazu zu treffen, in welchen zeitlichen Abständen die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen ist. Der dabei festzulegende Rhythmus hängt von den jeweiligen betrieblichen Umständen ab. Schließlich müssen die Betriebsparteien vereinbaren, auf welche Art und Weise die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG dokumentiert werden sollen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 – Rn. 29 mwN). Ergibt die nach dem mitbestimmt ausgestalteten Verfahren durchgeführte Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat der Arbeitgeber diese nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG - möglichst zeitnah - zu treffen. Kann der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht dabei im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat zudem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Ausgestaltung dieser Wirksamkeitskontrolle hat der Betriebsrat ebenfalls nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen zeitliche und ggf. methodische Vorgaben für deren Durchführung festlegen. Kommt keine Einigung der Betriebsparteien über die mitbestimmungspflichtig auszugestaltenden Angelegenheiten zustande, entscheidet auch insoweit nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle (BAG 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 – Rn. 30). Aufgrund des rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen § 5 ArbSchG einerseits und § 3 Abs. 1 ArbSchG andererseits kann sich der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG als auch - im Vorgriff - auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbSchG erstrecken. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 ArbSchG bestimmt sich nach Maßgabe konkret feststehender Gefährdungen, die einen Handlungsbedarf für die Betriebsparteien erzeugen. Dieser ist von ihnen zu beraten und einer Lösung zuzuführen. Ein mit Hilfe des Einigungsstellenverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu lösender, gegenwärtiger Konflikt der Betriebsparteien kann erst dann auftreten, wenn derartige Verhandlungen gescheitert sind. In Bezug auf die von § 3 Abs. 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten kann der Regelungsauftrag der Einigungsstelle daher nur rahmenvorschriftbezogen festgelegt und - zB personen- oder arbeitsplatzbezogen - nach den zu gestaltenden Konstellationen konkretisiert werden. Die hiervon abweichende Einsetzung einer Einigungsstelle „ins Blaue hinein“ widerspräche dem in § 87 Abs. 2 BetrVG angelegten Verhandlungsprimat der Betriebsparteien (vgl. BAG 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 – Rn 30, BAGE 168, 323). (2) Wie die Arbeitgeberin zutreffend vorträgt, orientiert sich die Formulierung des Regelungsgegenstands der Einigungsstelle von ihrem Wortlaut her an der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG sowie zum Verhältnis von § 5 zu § 3 ArbSchG. Zwischen den Beteiligten war vor dem Arbeitsgericht auch unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Spruchs ausschließlich das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 5 ArbSchG ergebende Mitbestimmungsrecht gewesen ist. (3) Selbst wenn die Berufungskammer mit dem Betriebsrat den im Vergleich vom 1. Oktober 2018 übertragenen Regelungsgegenstand so verstehen würde, dass der Einigungsstelle nicht nur die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 ArbSchG („Gefährdungsbeurteilung“), sondern auch zeitliche und methodische Vorgaben für die Wirksamkeitskontrolle erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG obliegen sollten, vermag ein solcher Regelungsauftrag nach den vorstehenden Ausführungen keine Spruchkompetenz zu vermitteln. Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - wie vorstehend ausgeführt - nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden (vgl. BAG 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 – Rn. 26, BAGE 168, 323). Das gilt nach Auffassung der Berufungskammer unabhängig davon, ob es um die Mitbestimmung bei einer von mehreren möglichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG oder bei der Festlegung von Rahmenvorschriften in Bezug auf die von § 3 Abs. 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten geht. In beiden Fällen setzt die Ausübung des Mitbestimmungsrechts die Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Feststellung einer Gefährdung nach dem mitbestimmt ausgestalteten Verfahren voraus. (4) Dem stehen - anders als der Betriebsrat und wohl auch der Einigungsstellenspruch (vgl. § 2 Abs. 2 des Einigungsstellenspruchs und Seite 3 seiner Begründung) meinen - die Leitlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nicht entgegen. Die Leitlinien fassen sowohl die in § 5 als auch die in § 3 und § 6 ArbSchG geregelten abstrakt- generellen wie auch konkreten Maßnahmen und Entscheidungen unter die Überschrift "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" zusammen. Damit ist jedoch keine Aussage zur mitbestimmungsrechtlichen Behandlung der einzelnen Prozessschritte verbunden. Den Leitlinien der Bundesanstalt kommt keinerlei Regelungsmacht hinsichtlich der Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und keine Definitionshoheit hinsichtlich der im Arbeitsschutzgesetz verwandten Begrifflichkeiten zu. Es handelt sich vielmehr um ein Nachschlagewerk für Arbeitsschutzfachleute (vgl. https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Gefaehrdungsbeurteilung.html). cc) Der Einigungsstellenspruch geht über den erteilen Regelungsauftrag hinaus. Er basiert auf der Annahme, zum Regelungsauftrag gehöre auch die Regelung der verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften zu den in § 3 Abs. 1 ArbSchG erfassten Angelegenheiten. Dies stellt der Spruch in Abs. 3 der Präambel unmissverständlich klar. Das fehlerhafte Verständnis vom Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zieht sich - aus Sicht der Einigungsstelle konsequent - durch den gesamten Spruch. In § 2 Abs. 2 wird der Regelungsgegenstand entsprechend dargestellt. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 des Spruchs sollen die festgelegten und umgesetzten Maßnahmen des Arbeitsschutzes laufend, spätestens im Abstand von zwei Jahren auf ihre Effektivität hin überprüft werden. § 5 befasst sich wohl zumindest auch mit der Beteiligung des Betriebsrates bei konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes. § 9 regelt die Beteiligung des Betriebsrates bei Vorliegen einer Gefährdung oder hohem oder mittlerem Handlungsbedarf. Die §§ 10 - 12 regeln die "Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes", die "Durchführung der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes" und deren "Wirksamkeitskontrolle". In § 13 wird ua. die Dokumentation der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und ihrer Umsetzung sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle) geregelt. c) Aus der Unwirksamkeit der §§ 2, 3 Abs. 3, 5, 9, 10 -12 und (teilweise) 13 folgt die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs der Einigungsstelle. aa) Die Unwirksamkeit der von der Einigungsstelle in Bezug auf § 3 ArbSchG beschlossener Vorschriften führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. BAG 8. Dezember 2015 – 1 ABR 2/14 – Rn. 30, BAGE 153, 318). bb) Wie die Ausführungen in der Präambel zeigen, fußt der Einigungsstellenspruch auf einem falschen Verständnis von der Reichweite des zugrundeliegenden Regelungsauftrags. Von der Unwirksamkeit direkt betroffen sind immerhin die Hälfte der Paragraphen. Unter diesen Umständen stellen die verbleibenden Regelungen kein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelungswerk mehr dar. d) Da der Einigungsstellenspruch bereits aus den dargestellten Gründen unwirksam ist, kommt es auf die darüber hinaus von der Arbeitgeberin angeführten Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich einzelner Regelungen nicht mehr an. Dahinstehen kann auch, ob - wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat - der Spruch tatsächlich davon ausgeht, dass bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen über die getroffenen Regelungen hinaus noch weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen können. 3. Die von der Arbeitgeberin hilfsweise gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Regelungen des Einigungsstellenspruchs fallen nicht zur Entscheidung an, weil die Antragstellerin schon mit dem Hauptantrag Erfolg hat. II. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.