Beschluss
1 ABR 22/18
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte oder sich nachträglich widersprechend verändernde Auftragsumfänge machen den gesamten Spruch unwirksam.
• Eine Einigungsstelle kann nicht zugleich die Ausgestaltung des Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und bereits im Vorgriff die verbindliche Regelung konkreter Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle (§3 ArbSchG) übernehmen.
• Ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG i.V.m. §3 ArbSchG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder eine auf §5 ArbSchG beruhende, von den Betriebsparteien zuvor konkret geregelte Gefährdungsbeurteilung voraus.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Einigungsstellenauftrag und Grenzen der Mitbestimmung beim Arbeitsschutz • Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte oder sich nachträglich widersprechend verändernde Auftragsumfänge machen den gesamten Spruch unwirksam. • Eine Einigungsstelle kann nicht zugleich die Ausgestaltung des Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und bereits im Vorgriff die verbindliche Regelung konkreter Schutzmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle (§3 ArbSchG) übernehmen. • Ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG i.V.m. §3 ArbSchG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder eine auf §5 ArbSchG beruhende, von den Betriebsparteien zuvor konkret geregelte Gefährdungsbeurteilung voraus. Arbeitgeberin (Spezialklinik) und Betriebsrat stritten über Mindestbesetzung und Arbeitsschutz im Pflegedienst. Der Betriebsrat rief 2013 eine Einigungsstelle zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz an; später wurden Umfang und Gegenstand der Einigungsstelle in mehreren Abreden, Vereinbarungen und einer Betriebsvereinbarung geändert bzw. erweitert. Es wurden Sachverständigengutachten eingeholt; ein Steuerungskreis zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmengestaltung wurde eingerichtet. Die Einigungsstelle erließ am 8.12.2016 einen Spruch, der eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplanung/Mindestbesetzung enthielt. Die Arbeitgeberin focht den Spruch an und machte fehlende Zuständigkeit und Bestimmtheit sowie das Fehlen einer auf §5 ArbSchG beruhenden Gefährdungsbeurteilung geltend. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht; Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit war zulässig; ein berechtigtes Interesse besteht, da ein wirksamer Spruch nach Kündigung nachwirken könnte. • Der Spruch ist unwirksam, weil der Regelungsauftrag der Einigungsstelle nicht hinreichend bestimmt war; aus den mehrfachen und sich verändernden Vereinbarungen ergab sich kein klares, erkennbares Tätigkeitsfeld für die Einigungsstelle. • Bei Bildung einer Einigungsstelle muss der Regelungsgegenstand erkennbar abgrenzbar sein; ein zu weit gefasster oder nachträglich widersprüchlich erweiterter Auftrag entzieht der Einigungsstelle die Spruchkompetenz. • Die Parteien hatten den ursprünglichen unbestimmten Auftrag nicht einvernehmlich dauerhaft auf die Mindestbesetzung zurückgeführt; die Arbeitgeberin hat wiederholt ihre Unzuständigkeit für Personalbemessung betont. • Rechtssystematisch können die Ausgestaltung des Verfahrens zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und die verbindliche Regelung konkreter Schutzmaßnahmen (§3 ArbSchG) nicht zugleich und vorbeugend Gegenstand eines Einigungsstellenauftrags sein; konkrete Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG i.V.m. §3 ArbSchG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder eine zuvor nach §5 ArbSchG geregelte Beurteilung voraus. • Weder das zunächst von der Einigungsstelle eingeholte Gutachten (begrenzter Untersuchungsumfang und auf Veranlassung der Einigungsstelle) noch das 2014 und 2016 erstellte Gutachten genügten den Anforderungen einer auf §5 ArbSchG beruhenden, von den Betriebsparteien zuvor inhaltlich bestimmten Gefährdungsbeurteilung. • Folge: Selbst bei unterstellter Zuständigkeit für Gefährdungsbeurteilung hätte die Einigungsstelle keine Befugnis gehabt, bereits verbindliche Personalbemessungs- und Besetzungsregeln zu treffen, weil die Voraussetzungen des §3 ArbSchG nicht vorlagen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; der Einigungsstellenspruch vom 8.12.2016 ist unwirksam. Gründe: Der Regelungsauftrag war nicht hinreichend bestimmt und wurde im Laufe des Verfahrens widersprüchlich verändert, sodass die Einigungsstelle keine klare Spruchkompetenz hatte. Zudem kann eine Einigungsstelle nicht zugleich das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) gestalten und bereits im Vorgriff konkrete Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle nach §3 ArbSchG verbindlich regeln; ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG i.V.m. §3 ArbSchG bedarf des Vorliegens einer konkreten Gefährdung oder einer vorherigen, von den Parteien konkret geregelten Gefährdungsbeurteilung. Daher fehlt es an der materiellen Anspruchsgrundlage für die in der BV Besetzung getroffenen Bestimmungen, sodass die Arbeitgeberin in ihrer Anfechtung obsiegt und die Vereinbarung unwirksam bleibt.